Die Kanzlei Dr. Bahr bericht über ein Urteil des KG Berlin, Urt. v. 16.04.2013 – 5 U 63/12, in dem eine Haftung der Bewertungsplattform Holidaycheck.com für unwahre Tatsachenbehauptungen abgelehnt worden sein soll.

Der Volltext der Entscheidung liegt leider noch nicht vor. Dr. Bahr berichtet zum Inhalt aber u.a. folgendes:

Darüber hinaus komme die Beklagte in den Genuss der Haftungsprivilegierung des § 10 TMG. Obgleich nach der (älteren) Rechtsprechung des BGH diese Norm auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung finde, bejaht das KG Berlin im vorliegenden Fall dessen Gültigkeit.

Das Urteil des KG Berlin ist aus diesem Grunde hochspannend. Denn seit dem Jahr 2004 hat der BGH in ständiger Rechtsprechung die Anwendung der Privilegierungsnormen auf Unterlassungsansprüche abgelehnt. Dies war in der Literatur mehrfach kritisiert worden (z.B. durch Spindler, GRUR 2011, 101, 102), wobei insbesondere in Frage stand, ob die Rechtsprechung des BGH mit Art. 15 E-Commerce-RL (bzw. § 7 Abs. 2 TMG) vereinbar ist.

Wohl auch als Folge der EuGH-Entscheidung L’Oréal vs. eBay (EuGH, Urt. v. 12.7.2011, GRUR 2011, 1025 Rn. 139) hat der BGH zuletzt auch im Rahmen der Prüfung von Unterlassungsansprüchen Stellung zur Anwendung der Privilegierungsregelungen genommen (BGH, Urt. v. 12.7.2012 – I ZR 18/11, NJW 2013, 784 Rn. 21 ff.  – Alone in the Dark; BGH, Urt. v. 17.8.2011 – I ZR 57/09, GRUR 2011, 1038 Rn. 22; vgl. auch BGH, Urt. v. 29.4.2010 – I ZR 69/08, GRUR 2010, 628 Rn. 39 – Vorschaubilder I; BGH, Urt. v. 12.05.2010 – I ZR 121/08, MMR 2010, 565 Rn. 24 – Sommer unseres Lebens), was er in den vorhergegangenen Entscheidungen jeweils nicht getan hatte. Ausdrücklich ist der BGH aber von seiner bisherigen Linie nicht abgerückt.

Die Entscheidung des KG Berlin könnte daher diese Tendenzen in der Rechtsprechung des BGH aufgegriffen und konsequent weitergeführt haben. Damit hätte das KG Berlin als (nach meinem Dafürhalten) erstes deutsches Gericht diese Abkehr vollzogen.

Es bleibt abzuwarten, was dann im Volltext des Urteils steht…

Vom 10.-12. Mai 2013 fand in Berlin in der c-base wieder das Wireless Community Weekend (WCW) statt. Am Samstag, 11. Mai 2013, durfte ich dort meinen Update-Vortrag mit dem Titel “Update Recht – Entwicklung des Rechts offener Netze” halten. Die Folien für diesen Vortrag sind jetzt online (PDF, ca. 750 KB).

Der Vortrag beschäftigt sich – wieder einmal – zum größten Teil mit Entwicklungen im Bereich der Störerhaftung. Dabei bin ich auf Entscheidungen eingegangen, die 2012 und 2013 ergangen sind, außerdem auf aktuelle Entwicklungen im gesetzgeberischen Bereich.

Auch das WCW 2013 hat gehalten, was es versprochen hat. Vielen Dank für die freundliche Aufnahme und die guten Diskussionen! Danke an alle, wir sehen uns im nächsten Jahr zum WCW 2014.

Meine Vorträge zu dem Thema aus den Jahren 2008, 2009 und 2012 finden sich hier. Es ist eine Fortsetzungsgeschichte aus mittlerweile vier Kapiteln geworden.

Von Freitag bis Sonntag findet in Berlin in der c-base das Wireless Community Weekend>Wireless Community Weekend 2013, das jährliche Treffen der Wireless Community (u.a. Freifunk), statt.

Ich werde am Samstag wieder ein kurzes Update zu den Entwicklungen rund um Störerhaftung, WLAN und Access Provider geben. Dabei geht es darum, kurz zu zeigen, was sich seit dem letzten Update (Download der Folien, pdf) getan hat, wobei zum einen die letztes Mal schon vorgestellten Gesetzesinitiativen und deren aktueller Stand und ferner Entscheidungen wie die des BGH “Alone in the Dark”, BGH “Internet als Lebensgrundlage” und die Auswirkungen der EuGH-Entscheidung “L’Oréal vs. Ebay” u.a. angesprochen werden.

Die Zeit des Vortrags steht noch nicht fest. Das WCW ist eher organisiert, so dass die Vorträge und Workshops ohnehin spontan nach Bedarf und Wetter ausgerichtet werden. Ich vermute, dass ich wieder erst am (frühen?) Abend anfangen werde. Diskussionsbeiträge sind herzlich willkommen.

Der (aktuelle) Plan des WCW und alle weiteren Informationen finden sich hier. Wer noch Vortragsthemen hat, kann diese selbst eintragen bzw. über die Mailing-Liste ankündigen.

In eigener Sache: In der K&R, Heft 5/2013, S. 344 ff., ist eine Anmerkung von mir zu den Beschlüssen des OLG Düsseldorf (Beschluss v. 7.3.2013 – I-20 W121/12; I-20 W 118/12, I-20 W 123/12, I-20 W 124/12, I-20 W 126/12, I-20 W 128/12, I-20 W 142/12, I-20 W 143/12, I-20 W 162/12) erschienen.

Im Wesentlichen geht es darum, ob ein Access Provider nach der derzeitigen gesetzlichen Regelung bei Flatrate-Verträgen IP-Adressen seiner Kunden speichern muss, um sie im Falle einer Auskunftsanfrage nach § 101 Abs. 9 UrhG herausgeben zu können. Und die absolut herrschende Auffassung unter den Gerichten ist – wie das OLG Düsseldorf nun wieder bestätigt hat – NEIN.

Heute haben die Freifunker ein neues, großartiges Video vorgestellt, in dem in 1:10min (plus Credits) die Idee von Freifunk vorgestellt wird. Kurz, prägnant, hübsch anzusehen, also alles, was ein solches Video haben muss.

Freifunk verbindet! from Philipp Seefeldt on Vimeo.

Übrigens: Nicht vergessen: Vom 10.-12. Mai 2013 ist in Berlin in der c-base wieder Wireless Community Weekend (2013).

Die Kanzlei Wilde Beuger Solmecke berichtet über ein Berufungsurteil des LG München I, bei dem  in der ersten Instanz (AG München, Urteil vom 23.11.2011 – 142 C 2564/11) die Inhaberin eines Anschlusses zur Zahlung von Abmahnkosten aufgrund eines angeblich über ihren Internetanschluss erfolgten Rechtsverstoßes durch Filesharing verurteilt worden war, obwohl sie nach ihrem Vortrag lediglich einen Internetanschluss, aber keine internetfähigen Geräte (kein WLAN-Router, keinen Computer, kein DSl-Router) hatte.

Das LG München I hat das Urteil des AG München nun aufgehoben (Urt. v. 22.3.2013 – 21 S 28809/11, Volltext hier) und festgestellt, dass die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast – trotz entsprechend strengen Maßstabes – nachgekommen sei. Es hätte also an der Klägerin gelegen, zu beweisen, dass die Beklagte entweder selbst die Rechtsverletzung über den Internetanschluss begangen hatte (was schwierig ist, wenn man unterstellt, dass die Beklagte keine internet-fähigen Geräte hatte) oder z.B. über WLAN Dritten die Rechtsverletzung über den Internet-Anschluss ermöglicht hat (was ebenfalls schwierig ist ohne WLAN-Router).

In dieser prozessualen Situation oblag es nach dem oben Gesagten nicht der Beklagten, den Beweis für die im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorgetragenen Tatsachen zu erbringen, sondern vielmehr hätte die Klägerin nach allgemeinen Grundsätzen Beweis für die anspruchsbegründende Verletzungshandlung anbieten und die im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorgetragenen Tatsachen so widerlegen müssen, dass sich die täterschaftliche Verantwortung der Beklagten ergibt. Entsprechende Beweisantritte ist die Klageseite in erster Instanz jedoch schuldig geblieben.

Nichts anderes gilt nach den oben dargestellten Grundsätzen auch für die Störerhaftung, da es die von der Beklagten im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast vorgebrachten Tatsachen auch ausschließen, dass die Beklagte – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beigetragen hat.

Das LG München I hatte dementsprechend einen der wenigen Fälle, in denen die Störerhaftung bereits aus dem Grunde ausscheidet, dass schon keine adäquate Kausalität vorliegt (zur Frage der adäquaten Kausalität s. z.B. OLG Frankfurt, Urt. v. 11.7.2008 – 11 U 52/07). Denn wer nur einen Internetanschluss, aber sonst nichts vorhält, ermöglicht gerade nicht die Rechtsverletzungen durch Dritte:

Der [Vortrag] führt dazu, dass seitens der Beklagten nichts getan worden ist, was es Dritten in ihr zurechenbarer Art und Weise ermöglicht hätte, auf das Internet zuzugreifen. Aufgrund des Fehlens jeglicher Zugangseinrichtung kann nicht angenommen werden, dass seitens der Beklagten eine Willensbetätigung erfolgt ist, in ihrer Sphäre einen Zugang zum Internet zu ermöglichen. … Eine derart überspannte Betrachtungsweise würde die Störerhaftung in die Nähe einer Gefährdungshaftung rücken, durch die ein Betreiber eines Internetanschlusses bereits deswegen für Verletzungen haftet, weil er eine von einem Internetzugang ausgehende Gefahr eröffnet hat. Entsprechende Gefährdungshaftungstatbestände hat der Gesetzgeber jedoch nicht vorgesehen.

Der Fall offenbart in eindrücklicher Weise die Funktionsweise bzw. das Verhältnis von Beweislast und sekundärer Darlegungslast. Die Klägerin hatte argumentiert, dass die Beklagte über einen WLAN-Router verfügt haben muss – ansonsten hätte es ja nicht zur Rechtsverletzung kommen können. In tatsächlicher Hinsicht lässt sich daraus nur folgern: Entweder die Auskunft des Access Providers war falsch bzw. es hat über den Internet-Anschluss der Beklagten gar keine Rechtsverletzung stattgefunden, oder die Angaben der Beklagten waren unwahr. Das Gericht musste jedoch nach dem klaren und ausreichenden Vortrag der Beklagten und dem nicht mehr vertieften Vortrag der Klägerin von ersterem ausgehen.

Aus dem vorliegenden Fall lässt sich allerdings für andere Abmahnfälle kaum eine verwertbare Schlussfolgerung ziehen. Es dürfte die absolute Ausnahme darstellen, dass jemand, der über einen Internetanschluss verfügt, diesen nicht mehr nutzt und auch keine Geräte mehr in Betrieb hält. Für die Betreiber von WLAN-Knoten hält das Urteil jedenfalls keine neue Botschaft bereit. Für diese gilt bereits nach derzeitiger Rechtsprechung, dass sie im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast darlegen müssen, dass die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass ein Dritter über ihren Anschluss die Rechtsverletzung begangen hat, und dass sie alle zumutbaren Prüfungs- und Überwachungspflichten (insb. Verschlüsselung (so der BGH im Urteil “Sommer unseres Lebens”) und ggf. Belehrung von minderjährigen Kindern (so BGH “Morpheus”) bzw. Gästen/Kunden (so z.B. LG Frankfurt) ergriffen haben.

(via @wbs-law)

In eigener Sache:

Heute ist ein Aufsatz von Dr. Thomas Sassenberg und mir mit dem Titel “Die (private) E-Mail-Nutzung im Unternehmen” in der Zeitschrift Betriebs-Berater (BB) 2013, S. 889 ff. erschienen.

Der Aufsatz beschäftigt sich insbesondere mit der Frage, welche Folgen es (in telekommunikations- und datenschutzrechtlicher Hinsicht) nach sich zieht, wenn der Arbeitergeber seinen Mitarbeitern die private Nutzung des betrieblichen E-Mail-Accounts gestattet. Diese Frage ist in Rechtsprechung und Literatur derzeit noch immer umstritten, wobei es maßgeblich auch um die Frage geht, wann bei E-Mails der Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses des Art. 10 GG (und §§ 88 ff. TKG) endet. Der Aufsatz geht auch auf einzelne typische Problembereiche und Lösungsansätze hierfür ein.

  • Weitere Publikationen s. hier.

Der BGH hat mit Beschluss vom 5.12.2012 seine Entscheidung “Alles kann besser werden” (BGH, Beschl. v. 19.4.2012 – I ZB 80/11) bestätigt und erneut festgestellt, dass im Rahmen der Prüfung nach § 101 Abs. 9 UrhG die Rechtsverletzung des Dritten nicht in gewerblichem Ausmaß erfolgt sein muss.

In Rn. 35 des Beschlusses heißt es (Hervorhebungen durch Verfasser):

Die Begru?ndetheit des Antrags nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG auf Gestattung der Verwendung von Verkehrsdaten zur Erteilung der Auskunft u?ber den Namen und die Anschrift der Nutzer, denen zu bestimmten Zeitpunkten be- stimmte (dynamische) IP-Adressen zugewiesen waren, setzt jedenfalls in den Fa?llen, in denen – wie hier – ein Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG wegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung gegen eine Person besteht, die in gewerblichem Ausmaß fu?r rechtsverletzende Ta?tigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat, grundsa?tzlich kein besonderes und insbesondere kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraus. Ein solcher Antrag ist vielmehr unter Abwa?gung der betroffenen Rechte des Rechtsinhabers, des Auskunftspflichtigen und der Nutzer sowie unter Beru?cksichtigung des Grundsatzes der Verha?ltnisma?ßigkeit in aller Regel ohne weiteres begru?ndet (vgl. BGH, GRUR 2012, 1026 Rn. 40 bis 52 – Alles kann besser werden).

Damit hat der BGH offenbar seine Linie gefunden. Diese ist nach meiner Auffassung vertretbar, aber nicht wirklich überzeugend (s. näher Mantz, K&R 2012, 664; Oliver Garcia im Delegibus-Blog; Anmerkung bei RA Stadler zum neuen Beschluss). Insbesondere hatte der Gesetzgeber sich die Auslegung und Anwendung von § 101 UrhG ganz anders vorgestellt. Es liegt dementsprechend auch am Gesetzgeber, die Rechtsprechung des BGH mit einer Klarstellung des § 101 UrhG für die Zukunft zu korrigieren.

(via @RAStadler)

(ebenso bzw. ähnlich: OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 07.03.2013, Az. I-20 W 118/12, I-20 W 123/12, I-20 W 124/12, I-20 W 126/12, I-20 W 128/12, I-20 W 142/12, I-20 W 143/12, I-20 W 162/12)

Leitsätze (des Verfassers):

1. Gegen einen Access Provider besteht kein Anspruch auf Sicherung (Erhebung und Speicherung) von im System für die Dauer der Verbindung vorhandenen IP-Adressen. Dieser Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 101 Abs. 9 UrhG.

2. Löscht der Access Provider dynamische IP-Adressen unmittelbar nach Ende der Verbindung oder vergibt sie neu, so erfüllt er mit der Auskunft, dass er keine Information habe, seine Auskunftspflichten nach § 101 Abs. 9 UrhG.

Volltext:

In dem Anordnungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch … am 7. März 2013

beschlossen:

Auf die Beschwerden der Beteiligten werden die Beschlüsse der 212. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 27. August und 16. Oktober 2012 aufgehoben und der auf ihren Eriass gerichtete Antrag zurückgewiesen,

Gründe:

Die zula?ssigen Beschwerden der Beteiligten vom …, mit der sie sich gegen die einstweilige Anordnung der Sicherung der Verkehrsdaten laufender Verbindungen und die nachfolgende Gestattung der Auskunftserteilung wendet, haben auch in der Sache Erfolg.

Der Anspruch auf Auskunft nach § 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG, dessen Sicherung die Antragstellerin vorliegend im Wege der einstweiligen Anordnung erstrebt, scheitert bereits daran, dass die Beteiligte die verlangte Auskunft tatsa?chlich nicht geben kann. Die Beteiligte speichert im Hinblick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur „Vorratsdatenspeicherung” (NJW 2010, 833 ff) keine dynamischen IP-Adressen mehr. Die fu?r den Aufbau einer Internetverbindung beno?tigten IP-Adressen sind in ihren Systemen nur fu?r die Dauer der Verbindung vorhanden, sie werden in einem vollautomatisierten Verfahren nach dem Ende der Verbindung wieder abgebaut und einer nächsten Verbindung zugewiesen. Eine Erfassung, Kontrolle oder Beobachtung der IP-Adressen erfolgt nicht. Diese Praxis der Beteiligten ist dem Senat auch aus anderen Verfahren bekannt.

Ein Anspruch auf Sicherung dieser im System für die Dauer der Verbindung vorhandenen IP- Adressen besteht nicht, eine Speicherung von Daten kann von der Beteiligten auf der Grundlage von § 101 UrhG nicht verlangt werden.

Der Senat hat sich mit der Problematik der Speicherung von IP-Adressen nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung bereits in seinem Urteil vom 15. März 2011, I-20 U 136/10, ausführlich, auseinandergesetzt (BeckRS 2011, 06223). Die Pflicht zur sogenannten Drittauskunft, wie sie § 101 UrhG statuiert, geht nicht über das hinaus, was der Schuldner ermitteln kann. Die Auskunft ist eine Wissenserklärung. Der Schuldner muss in zumutbarem Umfang alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Information ausschöpfen (Wimmers in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Auflage, § 101 Rn. 75 mit Nachweisen der Rechtsprechung). Auch wenn der Auskunftsschuldner sich also nicht damit begnügen darf, sein präsentes Wissen preiszugeben, sondern gegebenenfalls auch Nachforschungen in seinem eigenen Bereich anzustellen hat (z.B. anhand von Geschäftsunterlagen, Erkundigungen bei Vertragspartnern), ist die Schuld mit der Mitteilung des dann vorhandenen Wissens erfüllt (für das Markenrecht Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Auflage, § 19 Rn. 4 9 m it Nachweisen der Rechtsprechung). Der Schuldner ist nicht verpflichtet, Unterlagen und Belege, derer er für die ordnungsgemäße Führung seines Unternehmens nicht bedarf, nur deshalb zu erstellen, damit er Auskunftsverlangen, denen er sich einmal ausgesetzt sehen mag, nachkommen kann. Die gesetzliche Pflicht, unter bestimmten Bedingungen einmal eine Wissenserklärung abzugeben, begründet nicht zugleich die sofort zu erfüllende Pflicht, für die Ansammlung des Wissens zu sorgen.

In Fortführung dieses Urteils hat sich der Senat in einer weiteren Entscheidung (Beschl. v. 30. Mai 2011, I-20 W 127/10) der Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt (GRUR-RR 2010, 91) angeschlossen, dass es mangels gesetzlicher Grundlage keinen Anspruch des Auskunftsgläubigers nach § 101 Abs. 1 und 2 Nr. 3 UrhG auf die die Auskunft erst ermöglichende Speicherung gibt (so auch OLG Hamm GRUR-Prax 2011, 61). Ein Löschungsverbot zu dem Zweck, auf dieser Grundlage ein Anordnungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG durchzuführen, ist im Gesetz nicht vorgesehen (OLG München, Beschl. v. 21. Nov. 2011, 29 W 1939/11, ZUM 2012, 592 Rn. 5). Die Annahme einer Pflicht zur Speicherung dynamischer IP-Adressen im Interesse der Inhaber gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte bedarf aber – gerade vor dem Hintergrund des Urteils des Bundes Verfassungsgerichts zur „Vorratsdatenspeicherung“ – einer gesetzlichen Grundlage.

Die Speicherung der IP-Adressen stellt einen Eingriff in die Grundrechte der Nutzer auf Wahrung des Fernmeldegeheimnisses, Art. 10 Abs. 1 GG, und auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, dar, mag der Eingriff auch nicht schwerwiegend sein (BGH, MMR 2011, Tz. 27, Tz. 28). Die Richtlinien zum Schutz des geistigen Eigentums einerseits und des Datenschutzes andererseits gebieten es nicht, die Pflicht zur Mitteilung personenbezogener Daten im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens vorzusehen (EuGH, GRUR 2008, 241 Tz. 70 Promusicae; BVerfG, Beschl. v. 17. Feb. 2011, 1 BvR 3050/10, BeckRS 2011, 48780, Nichtannahme der gegen die Entscheidung des OLG Hamm gerichteten Verfassungsbeschwerde). Dieser Grundrechtseingriff bedarf einer legitimierenden gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerfG, NJW 2012,1419 Rn. 110, Rn. 164). Es kommt allein dem Gesetzgeber zu, einen Ausgleich herzustellen zwischen den Interessen dieser Inhaber privater Rechte, die von Verfassung wegen zu schützen sind, und den datenschutzrechtlichen Belangen der Internetnutzer, die ihrerseits verfassungsrechtlich geschützt sind (Senat, Besch!, v. 30. Mai 2011, I-20 W 127/10; OLG München, Beschl. v. 21. Nov. 2011, 29 W 1939/11, ZUM 2012, 592 Rn. 5). Das insoweit bestehende Spannungsverhältnis verdeutlicht gerade das zur Untermauerung des Anspruchs angeführte Argument, Urheberrechtsverletzungen stellten eine Straftat dar. Der Gesetzgeber hat im Bereich der Strafverfolgung genau geregelt, wann Straftaten einen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis und das Recht auf informelle Selbstbestimmung rechtfertigen. Zu den in § 100a Abs. 2 StPO genannten Katalogtaten gehören Urheberrechtsverletzungen nicht.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von dem durch Beschluss vom 30. Mai 2011 beschiedenen im Grunde nicht. Auch vorliegend müsste die Beteiligte Unterlagen, derer sie für die ordnungsgemäße Führung ihres Unternehmens nicht bedarf, nur deshalb erstellen, damit sie dem Auskunftsverlangen der Antragstellerin nachkommen kann. Der Senat hat sich in seiner eingangs zitierten Grundsatzentscheidung vom 15. März 2011 bereits mit der von der Antragstellerin begehrten Sicherung im System vorhandener, aber nicht gespeicherter Daten auseinandergesetzt. Es geht bei dem von der Antragstellerin begehrten Verbot der Löschung nicht um ein Unterlassen, sondern um ein Handeln, da Daten, die bisher nicht automatisch abgerufen werden können, erstmals in dieser Weise gespeichert werden sollen. Eine Pflicht zur Datensicherung ohne gesetzliche Grundlage ist jedoch zu verneinen (Senat, Urt. v. 15. März 2011, U20U 136/10).

Erst die Speicherung und die ihr notwendig vorgelagerte Ermittlung der Daten wären eine Erhebung im Sinne von § 3 Abs. 3 BDSG, die den Eingriff in den Schutzbereich des Telekommunikationsgeheimnisses begründet. Nach § 3 Abs. 3 BDSG ist Erheben das Beschaffen von Daten über den Betroffenen. Die Datenerhebung setzt folglich ein aktives, von einem entsprechenden Willen getragenes Handeln voraus, während die bloße objektive Begründung der Verfügung über die Daten nicht ausreicht (Dammann in Simitis, Bundesdatenschutzgesetz, 7. Aufl., § 3 Rn. 102). Erforderlich ist ein zielgerichtetes Handeln der fraglichen Stelle, die sich hierdurch Kenntnis von den Daten verschafft; es genügt nicht, wenn die Informationen ihr ohne eigenes Zutun zugehen (OLG Frankfurt, NStZ-RR 2004, 316). Von daher stellt das reine Vorhandensein der IP-Adressen im System der Beteiligten noch keine Erhebung der Daten da, die hierfür erforderliche willentliche Kenntnisnahme durch aktives Handeln würde erst im Zuge ihrer (manuellen) Ermittlung zum Zwecke der Speicherung erfolgen. Jede Kenntnisnahme, Aufzeichnung und Verwertung von Kommunikationsdaten sowie jede Auswertung ihres Inhalts oder sonstige Verwendung stellt einen Grundrechtseingriff dar, weshalb in der Erfassung von Telekommunikationsdaten, ihrer Speicherung, ihrem Abgleich mit anderen Daten, ihrer Auswertung, ihrer Selektierung zur weiteren Verwendung oder ihrer Übermittlung an Dritte je eigene Eingriffe in das Telekommunikationsgeheimnis liegen (BVerfG, NJW 2010, 833 Rn. 190).

Hieran vermag der Umstand, dass die Antragstellerin sich nicht direkt an die Beteiligte wendet, sondern ihr Ziel über den Erlass einer Sicherungsanordnung zu erreichen sucht, nichts zu ändern. So oder so sollen die Voraussetzungen für eine spätere Auskunftserteilung erst geschaffen werden, obwohl das Gesetz einen Anspruch auf Schaffung der Voraussetzungen gerade nicht vorsieht. Die Beteiligte soll ad hoc das leisten, wofür sie in Ermangelung einer gesetzlichen Bestimmung die Grundlagen gerade nicht legen muss und darf.

Auf § 96 TKG kann der Eingriff nicht gestützt werden, da die Vorschrift die Telekommunikationsdiensteanbieter nur zur Speicherung von Daten zu den in diesem Abschnitt des Telekommunikationsgesetzes genannten Zwecken ermächtigt, wozu eine Speicherung zur Erteilung der Auskunft nach § 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG nicht gehört. Mit § 113 TKG kann eine Speicherung zum Zwecke der Auskunftserteilung an Private schon?deswegen nicht begründet werden, weil die Norm lediglich eine Auskunftserteilung an staatliche Stellen regelt. Zudem ist § 113 TKG verfassungskonform dahingehend einschränkend auszulegen, dass er für sich allein Auskunftspflichten der Telekommunikationsunternehmen noch nicht begründet. Vielmehr setzt er für die abschließende Begründung einer Auskunftspflicht eigene fachrechtliche Ermächtigungsgrundlagen voraus, die eine Verpflichtung der Telekommunikationsdiensteanbieter gegenüber den jeweils abrufberechtigten Behörden aus sich heraus normenklar begründen. Überdies darf § 113 Abs. 1 TKG nicht so ausgelegt werden, dass er eine Zuordnung dynamischer IP-Adressen erlaubt (BVerfG, NJW 2012, 1419 Rn. 164).

Vor diesem Hintergrund kann auch die Gestattung der Erteilung der Auskunft unter Verwendung der gesicherten Verkehrsdaten keinen Bestand haben, da hierdurch der legitimationslose Grundrechtseingriff perpetuiert würde.

Die Anordnung einer Kostenerstattung unterbleibt. Fu?r das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes u?ber das Verfahren in Familjensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend, § 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG. Gema?ß § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG kann das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Nach der Auffassung des Senats entspricht es im vorliegenden Fall nicht billigem Ermessen, die Kosten in einem u?ber § 101 Abs. 9 Satz 5 UrhG hinausgehenden Umfang der Antragstellerin aufzuerlegen. Das bloße Unterliegen der Antragstellerin in der Sache rechtfertigt kein abweichendes Ergebnis. Der Gesetzgeber hat – anders als in Bereich der Zivilprozessordnung – gerade nicht allein auf diesen Aspekt abgestellt. Um der Antragstellerin weitere Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, mu?ssten besondere Umsta?nde hinzukommen, die die Belastung nach billigem Ermessen rechtfertigen ko?nnten (vgl. a. OLG Frankfurt, Beschl. v. 22. Dez.2010, Az. 11 W11/10). Hieran fehlt es vorliegend. Insbesondere liegt kein Fall des § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG vor. Danach soll das Gericht die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste. Angesichts der anstehenden Rechtsfragen kann von einer erkennbaren Erfolglosigkeit noch nicht die Rede sein.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht, da die zentrale Rechtsfrage der Zula?ssigkeit der Anordnung der Sicherung der Verkehrsdaten eine einstweilige Anordnung betrifft. Gema?ß § 70 Abs. 4 FamFG findet gegen einen Beschluss im Verfahren u?ber die Anordnung, Aba?nderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung die Rechtsbeschwerde nicht statt.

S. auch

 

In diesem Blog und an vielen anderen Stellen ist immer wieder über die Haftungssituation beim Betrieb von offenen WLANs berichtet worden. Die vom Gesetzgeber vernachlässigte und von der Rechtsprechung sehr weit ausgelegte sogenannte Störerhaftung unter gleichzeitiger Verweigerung der Anwendung der dem Wortlaut nach unzweifelhaft anwendbaren Privilegierung des § 8 TMG (und zusätzlich eine wohl europarechtswidrigen Nichtanwendung von § 8 TMG auf Unterlassungsansprüche) haben dazu geführt, dass eine Rechtsunsicherheit beim Betrieb von WLANs besteht.

1. Die FFF-Box

Es hat, auch darüber wurde berichtet, verschiedene Ansätze gegeben, die Situation der Betreiber offener WLANs gesetzlich zu verbessern. Die SPD hat eine entsprechende Bundesratsinitiative gestartet, die LINKE hat einen Gesetzesentwurf des Digitale Gesellschaft e.V. eingebracht – beides ohne Ergebnis. Die Regierungskoalition sieht für das Problem keinen Handlungsbedarf.

Die unbefriedigende Situation hat u.a. dazu geführt, dass die von der Freifunk-Community entwickelte und propagierte FreifunkFreedomFighter-Box (FFF-Box) so gut aufgenommen wurde. Die FFF-Box ist im Grunde ein WLAN-Access Point, der den Datenverkehr der Nutzer über ein VPN nach Schweden leitet und dort die Verbindung ins Internet herstellt.

Das Resultat ist, dass Nutzer der FFF-Box nicht mehr wie deutsche Nutzer, sondern eben wie schwedische Nutzer aussehen, da ihre öffentliche IP-Adresse nun schwedisch ist. Die rechtliche Unsicherheit (Störerhaftung, aber keine Privilegierung) wird dadurch auf einer tatsächlichen Ebene (Störerhaftung hier ja, aber die Verfolgung wird nach Schweden verlagert) gelöst. Der Inhaber der FFF-Box würde nach bisheriger deutscher Rechtsprechung möglicherweise als Störer anzusehen sein. Da er aber nicht wie ein deutscher Nutzer aussieht, wird er nicht in die Haftung genommen.

Dagegen könnte man einwenden, dass es sich nicht um eine Lösung des Problems handelt, sondern nur um eine Verlagerung (Symptome statt Ursache). Und der Einwand stimmt. Trotzdem: Die FFF-Box führt zu einer tatsächlichen Sicherheit der Betreiber. Und die ist zu begrüßen.

2. WLAN TO GO / FON

Kürzlich hat die Telekom bekannt gegeben, dass sie sich am WLAN-Hotspot-Betreiber FON beteilige. Kurz vor der Cebit hat die Telekom zusätzlich mitgeteilt, dass sie demnächst das Produkt WLAN TO GO anbieten wolle. Die Idee (wie vorher schon bei FON): Der Inhaber eines Telekom-Internet-Anschlusses stellt über einen speziellen WLAN-Router Dritten sein WLAN zur Verfügung. Dafür soll ein komplett getrenntes WLAN aufgebaut werden. Der Anschlussinhaber hat also ein privates WLAN, Kunden wird das WLAN TO GO-Netz angeboten.

Die Telekom macht Werbung damit, dass der Anschlussinhaber nicht für die (möglicherweise rechtswidrigen) Handlungen Dritter haftet:

Hafte ich für die Nutzung durch Dritte?

Nein! Die beiden WLAN sind vollständig von einander getrennt. Da ausschließlich authentifizierte Nutzer Zugang zu den Hotspots erhalten, kann die Nutzung rückverfolgt werden. Es besteht keinerlei Haftungsrisiko für eventuelle gesetzeswidrige Nutzung durch Dritte.

Dabei vermischt die Telekom zwei Dinge. Eine Rückverfolgung der Nutzung ist im Grunde nur dafür relevant, dass ausgeschlossen werden kann, dass eine rechtswidrige Handlung durch den Anschlussinhaber begangen wurde. Bemerkung am Rande: Eine Identifikationspflicht für Hotspots besteht gerade nicht (LG München I, Urt. v. 12.1.2012 – 7 HK O 1398/11; Mantz, CR 2012, 605). Viel wahrscheinlicher ist, dass die Telekom den Datenverkehr der über den WLAN TO GO-Anschluss angebundenen Dritten per VPN zu einem Telekom-Server leitet und dort ins allgemeine Internet entlässt – genauso wie die FFF-Box. Wenn dies nicht der Fall wäre, würde eine eventuelle Abmahnung schließlich noch immer beim Anschlussinhaber eintrudeln und nicht bei der Telekom.

Unter der Voraussetzung, dass diese Annahme stimmt, eine Gemeinheit für Anschlussinhaber, die bei WLAN TO GO mitmachen: Auch die Telekom verlagert das Problem nur. Tatsächlich könnte der Anschlussinhaber weiter als Störer zu qualifizieren sein. Denn er wirkt an der Rechtsverletzung durch den Dritten adäquat-kausal (nämlich durch Bereitstellung des WLAN-Knotens) mit. Als nächstes kommt es darauf an, ob er seinen Prüf- und Überwachungspflichten nachgekommen ist. Anstatt aber selbst diese Pflichten zu erfüllen, verlagert der WLAN TO GO-Anschlussinhaber diese auf die Telekom.

Die Frage ist nur: Erfüllt die Telekom die Pflichten, die ihnen von deutschen Gerichten auferlegt werden würden, wenn es sich um eine Privatperson oder einen Cafébetreiber handeln würde (Verschlüsselung, Port-Sperren, Hinweis, Überwachung etc. …)? Das darf bezweifelt werden, denn die Telekom kann es sich nicht erlauben, ein „kastriertes“ Internet anzubieten. Allerdings muss sich die Telekom darüber aber auch gar keine Gedanken machen. Denn sie kann sich ohne Weiteres auf die Privilegierung nach § 8 TMG berufen. Eine schreiende Ungerechtigkeit und auch eine Wettbewerbsverzerrung zu Gunsten der großen Telekommunikationsanbieter manifestiert sich auch in WLAN TO GO. Anbieter wie Freifunk, Café-Betreiber, Hotels etc. werden gegenüber der Telekom benachteiligt, da sie höhere Pflichten zu erfüllen haben als die Telekom (dank § 8 TMG).

Und die (derzeit entscheidungstragende) Politik hält es offenbar nicht für notwendig, dem abzuhelfen. Es bleibt zu hoffen, dass sich dies bald ändern wird.