Amtsgericht Frankfurt am Main, Urt. v. 17.9.2009 – 31 C 975/08 – 10

Das erkennende Gericht folgt demgegenüber dem Urteil des LG Frankfurt vom 12.04.2007, MMR 2007, 804 ff, in dem ausgeführt wird, dass die Prüf- und Handlungspflichten des Anschlussinhabers sich nicht darauf erstrecken, bereits die Installation von potentiell rechtsverletzenden Programmen wie Filesharing-Systemen, Email-Programmen oder Chatsoftware in jedem Fall zu verhindern. Diese können auch für rechtmäßige Ziele verwendet werden. Das Gericht vermag keinen Grund zu erkennen, weshalb in diesem konkreten Fall die Nutzung entsprechender Software generell technisch unmöglich zu machen wäre. Zwar ist das exakte Alter der Schwester des Beklagten ungeklärt geblieben. Schlussendlich kommt es aber nicht entscheidend darauf an, ob sie 13 oder 14 Jahre alt war. Jedenfalls war sie fast oder schon strafmündig. In einem solchen Alter reichen nach Auffassung des Gerichts Belehrungen und erforderlichenfalls Kontrollen aus. (Hervorhebungen durch Verf.)

Volltext:

Amtsgericht Frankfurt am Main, Urt. v. 17.9.2009 – 31 C 975/08 – 10

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Aufwendungs- sowie Schadensersatz wegen des unerlaubten Anbietens eines Videofilm in einer Tauschbörse am 04.08.2007 um 5:49:24 Uhr.

Die Klägerin betreibt ein Tonträgerunternehmen.

Der Beklagte besitzt einen PC mit Internetzugang. Der Beklagte lebte zum obengenannten Zeitpunkt mit seinen Eltern und seiner minderjährigen Schwester in einer Wohnung.

Im Internet gibt es Tauschbörsen, in denen die Benutzer sich im Rahmen eines Peer-to-Peer-Netzwerkes gegenseitig über die jeweilige Tauschplattform Daten zur Verfügung stellen. Hierzu sind alle Computerbenutzer über eine bestimmte Software in einem eigenen Netzwerk miteinander verbunden. Um an einem Netzwerk teilnehmen zu können, ist es erforderlich, eine entsprechende Software, die im Internet kostenlos angeboten wird, herunter zu laden und zu installieren sowie sich selbstzu registrieren und einen Benutzernamen anzugeben. Jeder Nutzer der Internettauschbörse bietet den anderen Nutzern sodann Einblick in einem bestimmten Teil der Festplatte seines Computers. Die Daten werden dann gegenseitig über die Tauschplattform zur Verfügung gestellt. Dabei bietet jeder, der auch nur ein Datenpaket einer Datei von einem anderen Nutzer auf seine Festplatte lädt, dieses Datenpaket bereits wieder anderen Nutzern zum Download durch diese an.

Die Klägerin beauftragte die … AG aus der Schweiz, alle einschlägigen Internettauschbörsen hinsichtlich des Anbietens des Filmes … zu überwachen und die Internet-Protokoll-Adresse (IP) des Anbieters nebst Datum und Zeit zu erfassen und zu speichern.

Zum Vorgehen der … AG und zur Arbeitsweise deren Programms „File Sharing Monitor V 1.3.1“ wird auf die Ausführungen in der Klageschrift Bl. 16-18, sowie des beigefügten Gutachtens des … vom 22.09.2005, Anlage K4, Bl. 42-66 d. A., Bezug genommen.

Am 04.08.2007 um 05:49:24 Uhr wurde mit Hilfe der Software der … AG ein Nutzer mit der IP-Adresse … erfasst, der zu diesem Zeitpunkt den Film … anderen Teilnehmern einer Tauschbörse zum Download anbot.

Nachdem am 06.08.2007 von der Klägerin Strafanzeige erstattet worden war, ermittelte die Staatsanwaltschaft Frankfurt den zu der IP-Adresse gehörenden Internetservice-Provider, der gegenüber der Staatsanwaltschaft am 13.08.2007 Auskunft über die Anschlussinhaber der nachgefragten IP-Adressen erteilte. Nach dieser Auskunft war die fragliche IP-Adresse zum maßgeblichen Zeitpunkt für den Anschluss des Beklagten vergeben.

Hiervon erlangte die Klägerin im Wege der Akteneinsicht am 20. 09. 2007 Kenntnis. Die Klägerin mahnte daraufhin den Beklagten mit Schreiben vom 11.10.2007 (Anlage K11, Bl. 79 ff. d. A.) ab, begehrte Schadensersatz in Höhe von EUR 275,00 und Ersatz der Anwaltskosten in Höhe von pauschal EUR 250,00 bis zum 25.10.2007 und forderte den Beklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum gleichen Datum auf.

Der Beklagte wies die Ansprüche per Anwaltsschreiben vom 13.11.2007 zurück, in dem er erklären ließ, der entsprechende Film sei von seiner 13-jährigen Schwester heruntergeladen worden, die entsprechenden Programme seien zwischenzeitlich gelöscht. Daraufhin verlangte die Klägerin mit Schreiben vom 26.11.2007 vom Beklagten die Bezahlung der ihr gemäß Kostennote vom 26.11.2007 (Bl. 212 d. A.) entstandenen Anwaltskosten in Höhe von EUR 651,80 aus einem Gegenstandswert von EUR 10.000,00 bis zum 10.12.2007.

Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte sei für das von seinem Anschluss aus erfolgte Weiterverbreiten des Filmes verantwortlich. Denn der Beklagte unterliege einer Störerhaftung, die rechtswidrige Handlung sei in seiner Sphäre und seinem Verantwortungsbereich geschehen.

Die Klägerin behauptet, sie sei Inhaberin des ausschließlichen Rechts, den Film … über dezentrale Computernetze auszuwerten und in solches öffentlich zugänglich zu machen. Alleiniger Produzent des Filmes sei die … Productions e. K. in Person des … Dieser habe die Filmidee gehabt, den Film produziert und alle Kosten und Risiken getragen. Daher habe sie die oben aufgeführten Rechte durch Vertrag vom 28.02./02.03.2007 (Anlage K2, Bl. 32-35 d. A.) erwerben können.

EUR 225,00 stünden ihr als Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie zu. Dieser Betrag liegt nach Ansicht der Klägerin weit unter dem Betrag, den sie im Rahmen eines Lizenzvertrages hätte verlangen können.

Bei weiteren EUR 651,80 handele es sich um Abmahnkosten, die ihr aus Geschäftsführung ohne Auftrag zustünden.

Das Amtsgericht Hünfeld hat unter dem 20.03.2008 einen Vollstreckungsbescheid erlassen, durch den der Beklagte dazu verurteilt wurde, an die Klägerin EUR 926,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 275 seit dem 06.09.2007 und aus EUR 651,80 seit dem 29.12.2007 zu zahlen. Dieser Vollstreckungsbescheid ist dem Beklagten am 26.03.2008 zugestellt worden. Am 04.04.2008 ging sein Einspruch beim Mahngericht ein.

Die Klägerin beantragt,

den Vollstreckungsbescheid aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte beantragt,

den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Nach Rüge der örtlichen Zuständigkeit und dem Bestreiten der Inhaberschaft der entsprechenden Rechte mit Nichtwissen vertritt der Beklagte die Auffassung, es liege keine Urheberrechtsverletzung vor, da es bereits an der für das Entstehen von Urheberrechten erforderlichen Schöpfungstiefe des Werkes fehle, da es sich lediglich um einen Pornofilm handele.

Zudem seien die durch Einschaltung der Staatsanwaltschaft gewonnen Erkenntnisse hinsichtlich der Zuordnung der ermittelten IP zu dem Anschluss des Beklagten nicht verwertbar, da es sich um erhobene Verkehrsdaten handele, die nur bei einer hier unzweifelhaft nicht vorliegenden schweren Straftat im Sinne des § 100a Abs. 2 StPO übermittelt werden dürften.

Darüber hinaus sei die Abmahnung durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin rechtsmissbräuchlich, da diese nur dem Zweck gedient habe, den Beklagten zur Zahlung des Schadenslizenz und der Rechtsanwaltsgebühren zu verpflichten, an der Unterlassung habe kein echtes Interesse bestanden.

Im Übrigen habe er die fragliche Datei nicht selbst heruntergeladen oder zum Download angeboten. Er habe sich zum fraglichen Zeitpunkt in der Wohnung, in der sich der Computer befunden hatte, nicht aufgehalten, da er die neue Wohnung der Familie in … gemeinsam mit seinem Vater renoviert habe.

Seine Schwester hätten sowohl er selbst als auch seine Eltern regelmäßig und eindringlich darüber belehrt, dass sie keine Urheberrechtsverletzungen im Internet begehen dürfe. Pflicht zur Belehrung seiner Eltern treffe ihn, da es keinerlei Anhaltspunkt für Verstöße durch diese gebe, nicht. Überwachungspflichten träfen ihn weder hinsichtlich seiner Schwester noch hinsichtlich seiner Eltern.

Auch sei die Einschaltung der Prozessbevollmächtigten für die Abmahnung nicht erforderlich gewesen, da die Klägerin in einer Vielzahl von Fällen gleichgelagerte Rechtsverletzungen verfolge und daher die Abfassung eines Musterschreibens durch Rechtsanwälte, welches die Klägerin dann eigenständig weiterverwenden hätte können, ausreichend sei.

Eine Rechtsverletzung durch den Beklagten könne durch die Dokumentation der Firma … AG nicht nachgewiesen werden, da die Protokolle dieser Firma von deren Mitarbeitern manipuliert werden könnten.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beschlüssen vom 31.10.2008, Bl. 232 f. d. A., und 19.03.2009, Bl. 252 f. d. A., durch Vernehmung der Zeugen … Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Amtsgerichts Bochum vom 11.02.2009, Bl. 247-247 R d. A. und das Protokoll des Amtsgerichts Bückeburg vom 10.06.2009, Bl. 266 ff. d. h., Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Einspruch des Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, und hat auch in der Sache Erfolg.

Denn die ursprüngliche Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt am Main folgt aus § 32 ZPO. Denn der ins Internet gestellte Film konnte auch in F. abgerufen werden. Damit liegt der Erfolgsort, der für die Annahme des Gerichtsstands nach § 32 ZPO ausreicht, auch in F. Eine rechtsmissbräuchliche Wahl des Gerichtsstandes kann der Klägerin hier auch nicht vorgeworfen werden, da sie selbst ihren Sitz in F. hat und damit ein hinreichender Bezug zum gewählten Gerichtsstand besteht.

Der Gerichtsstand nach § 32 ZPO gilt insbesondere auch für andere Ansprüche im Zusammenhang mit der Rechtsverletzung, also auch für die Geltendmachung von Abmahnkosten aus Geschäftsführung ohne Auftrag.

Die ordnungsgemäße Prozessvertretung der Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten ist nachgewiesen durch die vorgelegte Originalvollmacht vom 09.05.2008, Bl. 174 d. A., in Verbindung mit dem Handelsregisterauszug vom 25.08.2008, Bl. 211 d. A.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten jedoch keinerlei Ansprüche, und zwar weder auf Schadensersatz noch auf Ersatz der Abmahnkosten.

Sie ist, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, zwar Inhaberin der behaupteten Rechte. Dies ergibt sich sowohl aus dem entsprechenden Vermerk des – allerdings nur im Kopie -vorgelegten Videocovers als auch aus der Aussage des Zeugen … der bestätigen konnte, dass Herr … die Idee zu dem Film hatte, den Film produzierte, finanzierte, alle Kosten und Risiken trage. Dieser ist mithin der Hersteller des Films und konnte die von der Klägerin hier geltend gemachten Nutzungs- und Verwertungsrechte in dezentralen Computernetzen durch die vorgelegte Rahmeneckwertevereinbarung erwerben.

Allerdings fehlt es an der Passivlegitimation des Beklagten. Dieser hätte die Abmahnkosten nach §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB nur dann zu tragen, wenn er als Störer für die – unstreitig von seinem Anschluss aus begangene – Urheberrechtsverletzung einzustehen hätte.

Dies ist nach Auffassung des Gerichts nicht der Fall.

Zwar spricht der Anschein dafür, dass der Beklagte selbst die über seinen Anschuss begangene Rechtsverletzung begangen hat. Dieser Anschein ist hier aber widerlegt.

Zunächst hat der Beklagte selbst die Urheberrechtsverletzung nicht begangen und mangels Kenntnis von der konkreten Verletzung auch nicht als Teilnehmer an ihr mitgewirkt. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht lest, dass seine minderjährige Schwester den Filmschnipsel heruntergeladen und hierdurch automatisch zum Upload bereitgehalten hat. Das Gericht folgt den Aussagen der Eltern des Beklagten, der …, die das Geschehen aus ihrer Sicht schilderten.

Nach Aussage der Mutter kam die Schwester des Beklagten zu ihr und erklärte, sich etwas zum Thema „Jagd und Wald“ aus dem Internet herunterladen zu wollen. In Anbetracht des Titels des hier in Rede stehenden Filmes erscheint es zwar zunächst fernliegend, dass es sich hier um eine Verwechselung handeln könnte. Es ist jedoch gerichtsbekannt, dass allgemein im Internet grundsätzlich unverfängliche Suchbegriffe immer wieder auch Ergebnisse mit pornographischem Inhalt generieren, was schlussendlich den Vorgang plausibel macht, Dass der Downloadvorgang auch abgebrochen wurde, der Film also dem Gesuchten nicht entsprach, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen … der erklärte, er habe ledigIich ca. 5 Minuten des Filmes auf der Festplatte vorgefunden.

Auch dass innerfamiliär bereits am folgenden Wochenende nach Rückkehr des Vaters von den Renovierungsarbeiten reagiert wurde, und zwar durch Löschen des Filmfragments und Hausarrest, nicht erst nach Erhalt der Abmahnung, fügt sich stimmig in das Bild ein.

Zudem bekundete der Vater des Beklagten, er selbst und der Beklagte seien zum fraglichen Zeitpunkt mehrere Tage wegen der Renovierung der neuen Familienwohnung abwesend gewesen.

Hierbei verkennt das Gericht nicht, das die Anwesenheit eines Menschen vor dem PC für das Anbieten einer Datei zum Upload nicht erforderlich ist. Auch die Schwester des Beklagten wird wohl kaum morgens vor sechs Uhr am Rechner gesessen haben. Erforderlich ist lediglich, dass der Rechner online ist. Am lebensnächsten dürfte hier wohl die Annahme sein, dass der Rechner abends nicht ordentlich heruntergefahren und ausgeschaltet wurde. Angesichts der mehrtägigen Abwesenheit des Beklagten und der Bestätigung des Downloads durch die Schwester kommt es hierauf aber nicht an.

Das Gericht hält die Zeugen auch für glaubwürdig. Zwar stehen diese dem Beklagten als dessen Eltern naturgemäß nah, auch dürften sie diejenigen sein, die im Falle einer Verurteilung letztendlich eine Zahlung aufzubringen hätten. Entscheidend ist aber, dass ihre Aussagen plausibel und detailreich sind, insbesondere auch Details aufweisen, die geeignet sind, einen negativen Eindruck zu hinterlassen, wie beispielsweise das „versehentliche“ Nichtlöschen des e.Mule-Programms.

Zuzugeben ist, dass die Zeugin … den wesentlichen und auf den Beweisbeschluss bezogenen Teil ihrer Aussage erst nach Wiedereintreten in die Vernehmung machte. Aus dem Protokoll lässt sich aber schließen, dass das Rechtshilfegericht die Beweisthemen den Zeugin zunächst nicht richtig zugeordnet hatte, da Frau … nach ihrem Bericht zu Beweisthema 1) (Abwesenheit ihres Mannes und Sohnes) befragt wurde, nicht zu Beweisthema 2) (Belehrung der Tochter), vgl. Bl. 267 d. A. „zum weiteren Beweisthema kann ich sagen, dass weder mein Mann noch mein Sohn …“. Sehr wahrscheinlich erfolgte der Wiedereintritt in die Vernehmung daher auf Initiative des Rechtshilfegerichts.

Steht fest, dass die Verletzung durch die minderjährige … oder 14-jährige – Schwester des Beklagten erfolgte, kommt eine Haftung für die Abmahnkosten nur dann in Betracht, wenn der Beklagte, ohne selbst Verletzer zu sein, an der Verletzungshandlung mitgewirkt hat, obgleich es ihm möglich und zumutbar war, diese zu verhindern. Denn damit die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt wird, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach dem Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Das gilt auch für die Verpflichtung, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, durch die die Rechtsverletzungen soweit wie möglich verhindert werden. Auch diese besteht nur im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen, vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 27.05.2009, Az. 12 O 134/09 m. w. N.

Was daraus im Einzelnen für den Anschlussinhaber im Rahmen seiner Sicherungs-, Prüfungs- und Überwachungspflichten folgt, ist in der Rechtsprechung umstritten.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichts sind die vom BGH im sogenannten „Halsband-Urteil“ (NJW 2009, 1960 ff.) angelegten Maßstäbe auf den vorliegendes Fall nicht zu übertragen. Der BGH hatte zu entscheiden, ob der Inhaber eines …-Mitgliederkontos, dessen Ehefrau sich ohne sein Wissen die Zugangsdaten verschafft und dort unter anderem das namensgebende Cartier-„Halsband“ zur Versteigerung einstellte, für die hierin bestehende Urheberrechtsverletzung als Störer haftete. Der BGH entschied, dass es in diesem Fall eine Störerhaftung bestehe. Es reiche aus, wenn der Inhaber der Mitgliedskontos nicht hinreichend dafür gesorgt habe, dass seine Ehefrau keinen Zugriff auf die Kontrolldaten und das Kennwort des Mitgliedskontos erlange. Der Inhaber müsse sich, wenn dennoch ein Dritter sein Mitgliedskonto benutze, so behandeln lassen, wie wenn er selbst gehandelt habe. Denn die Zugangsdaten bei … ermöglichten als besonderes Identifikationsmittel im vertraglichen wie im vorvertraglichen Bereich ein Handeln unter einem bestimmten Namen nach außen, wobei die Identifikationsfunktion der Zugangsdaten weit über die Verwendung eines Briefpapiers, Namens oder einer Adresse hinausgehen, bei denen der Verkehr wisse, dass diese gegebenenfalls von jemandem nachgemacht oder unberechtigt verwendet werden können. Die ungesicherte Verwahrung der Zugangsdaten erhöhe daher die Gefahr, dass für den Verkehr Unklarheiten darüber entstehen können, welche Person unter dem betreffenden Mitgliedskonto gehandelt habe und dadurch die Möglichkeiten, den Handelnden zu identifizieren.

Bereits aus dieser Zusammenfassung folgt, dass diese sehr strenge Haftung nicht auf die Zugänglichmachung des gesamten Internetanschlusses übertragbar ist. Entscheidend ist, dass es sich bei … um einen kleinen Ausschnitt aus dem Netz handelt, bei welchem eine Registrierung als Mitglied allein dem Zweck dient, Verträge anzubahnen, abzuschließen und abzuwickeln. Hier hat der Verkehr ein berechtigtes Interesse daran, zu erfahren, mit wem er handelt. Entstehen Unklarheiten hierüber durch Nachlässigkeiten des Mitglieds selbst, hat dieses dafür einzustehen.

Dagegen würde die Übertragung der vom BGH entwickelten Grundsätze auf den gesamten Internetzugang als solchen zu einer Gefährdungshaftung des Anschlussinhabers führen, welche im Gesetz keine Grundlage findet. Dies wäre vergleichbar damit, sämtliche über einen bestimmten Telefonanschluss abgeschlossenen Verträge und – soweit vorstelIbar Rechtsverletzungen – dem Inhaber des Telefonanschlusses zuzurechnen, gleichgültig, wer tatsächlich telefoniert hat.

Ebenfalls nicht relevant für den vorliegenden Fall ist die umfassende Rechtsprechung zur Verpflichtung der Sicherung eines Internetanschlusses durch außenstehende Dritte durch Einsatz von Verschlüsselungstechnik. Keine der Parteien behauptet hier einen Zugriff von außen, so dass etwaige Versäumnisse nicht adäquat kausal für die Rechtsverletzung wären.

Auch die Frage eines Passwortschutzes ist hier nicht ausschlaggebend. Die Schwester des Beklagten befand sich mit Erlaubnis des Anschlussinhabers im Internet, ob mit oder ohne eigenem Passwort, spielt zunächst keine Rolle.

Es stellt sich lediglich die Frage, ob der Beklagte seine Schwester lediglich über die Möglichkeiten der Rechtsverletzungen im Internet hätte aufklären und ihr solche untersagen hätte müssen, oder ob er darüber hinaus die Pflicht zu stichprobenartigen Kontrollen, oder – noch weitergehend – die Verpflichtung zur Einrichtung eines – lediglich beschränkten Accounts gehabt hätte.

Von einem großen Teil der Rechtsprechung, der von der Klägerin auch zitiert wird, werden solche Pflichten angenommen. Letztendlich lässt sich die Tendenz feststellen, immer weitergehende Verpflichtungen des Anschlussinhabers zu statuieren, so dass die Trennlinie zwischen Störerhaftung und Gefährdungshaftung mehr und mehr verwischt.

Das erkennende Gericht folgt demgegenüber dem Urteil des LG Frankfurt vom 12.04.2007, MMR 2007, 804 ff, in dem ausgeführt wird, dass die Prüf- und Handlungspflichten des Anschlussinhabers sich nicht darauf erstrecken, bereits die Installation von potentiell rechtsverletzenden Programmen wie Filesharing-Systemen, Email-Programmen oder Chatsoftware in jedem Fall zu verhindern. Diese können auch für rechtmäßige Ziele verwendet werden. Das Gericht vermag keinen Grund zu erkennen, weshalb in diesem konkreten Fall die Nutzung entsprechender Software generell technisch unmöglich zu machen wäre. Zwar ist das exakte Alter der Schwester des Beklagten ungeklärt geblieben. Schlussendlich kommt es aber nicht entscheidend darauf an, ob sie 13 oder 14 Jahre alt war. Jedenfalls war sie fast oder schon strafmündig. In einem solchen Alter reichen nach Auffassung des Gerichts Belehrungen und erforderlichenfalls Kontrollen aus.

Zu diesem Punkt hat bereits das OLG Frankfurt in seinem Urteil vom 20.12.2007, Az. 11 W 58/07, ausgeführt:, dass eine Pflicht, die Benutzung des Internetanschlusses zu überwachen und gegebenenfalls zu verhindern, nur dann bestehen könne, wenn der Anschlussinhaber konkrete Hinweise dafür habe, dass der Nutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen werde. Solche Anhaltspunkte bestünden grundsätzlich nicht, solange dem Anschlussinhaber keine früheren Verletzungen dieser Art durch den Nutzer oder andere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht bekannt seine oder hätten bekannt sein können. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist allein das Alter des Kindes hier kein solcher konkreter Anhaltspunkt. Dies mag anders sein, wenn dem Anschlussinhaber bekannt ist, dass sich der oder die Minderjährige grundsätzlich nicht an Anweisungen hält oder ihm grundsätzlich nicht zu vertrauen ist. Solche Anhaltspunkte liegen hier nicht vor.

Diesen Pflichten ist der Beklagte – wohl teilweise vertreten durch seine Eltern – aber auch nachgekommen. Nach Aussage der Zeugin … stand die „strikte Anweisung, dass herunterzuladende Teile aus dem Internet nur über die Einschaltung ihres Bruders oder meiner Person oder meines Mannes erfolgen dürfen,“ … „da aufgrund der Befassung der Familie mit dem Videogeschäft in der Vergangenheit der Tochter bekannt war, dass Filme aus dem Internet nicht heruntergeladen werden dürften, weil man unter Umständen urheberrechtliche Verstöße begehe.“

Aus dem ersten Teil der Aussage der Zeugin … folgt sogar, dass die Schwester des Beklagten um die entsprechende Erlaubnis gebeten und diese wohl auch erteilt bekommen hat („In diesem Zusammenhang ist sie dann auf mich zugekommen und hat gesagt, dass sie sich etwas aus dem Internet herunterladen wolle, was mit Jagd und Wald zu tun habe.“, Bi. 267 d. A.)

Mangels Störereigenschaft des Beklagten besteht kein Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Abmahnkosten.

Gleiches gilt für den Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. UrhG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.

Mit Blick auf das Urteil des BGH (Urt. v. 12.5.2010 – I ZR 121/08: Sommer unseres Lebens, s. dazu hier, hier, hier, hier und hier) erhält die heute auf heise-online veröffentlichte Meldung mit dem Titel “WPA-Key von Speedport-Routern zu einfach” neue Bedeutung:

In der Meldung wird berichtet, dass insbesondere bei den (von der Telekom häufig zu DSL-Anschlüssen gelieferten und daher relativ weit verbreiteten) WLAN-Routern der Speedport-Reihe (W700V, W500V; dagegen ist W701V wohl nicht betroffen das voreingestellte Kennwort vom Hersteller zu einfach gewählt wurde. Zwar ist das Kennwort auf den Router individualisiert, aber mit den durch die gesendeten Pakete veröffentlichten Informationen lässt sich der Schlüssel bis auf 3 Ziffern ableiten. Die restlichen 3 Ziffern mit nur 4096 Möglichkeiten lassen sich hingegen leicht durch ein Skript ausprobieren. Damit sind diese Router mit Standardkennwort tatsächlich als unsicher zu bezeichnen.

Der BGH hatte in seinem Urteil vom 12.5.2010 – I ZR 121/08 (Sommer unseres Lebens) den Beklagten deshalb nach den Grundsätzen der Störerhaftung verurteilt, weil er ein solches Routerkennwort nicht geändert hatte. Dabei war der BGH wohl fälschlicherweise davon ausgegangen, dass es sich um ein Standardkennwort wie “1234″ handelte. Der Hersteller AVM hingegen hatte darauf hingewiesen, dass die gewählten Kennwörter zufällig und damit sicher seien (s. hier). Für die o.g. Konkurrenzprodukte stimmt diese These aber nun nicht mehr.

Daher ist jedem Betreiber eines verschlüsselten WLAN – unabhängig vom Hersteller des Routers – mit Blick auf das Urteil des BGH und diese neuen Erkenntnisse zu raten, sein Kennwort individuell festzulegen. Dabei ist eine zufällige Folge mit mind. 20 Zeichen empfehlenswert, wie sie sich z.B. bei http://www.freepasswordgenerator.com generieren lässt.

Derzeit wird im Netz wieder über das Verhältnis zwischen Rechtserteilungen nach Creative Commons-Lizenz und GEMA-Berechtigungsvertrag diskutiert (s. nur bei Phlow und bei Gulli).

I. Ausgangsfall

Dem liegt grundsätzlich folgende Konstellation zu Grunde:

Künstler K stellt seine Werke unter einer Creative Commons-Lizenz ins Netz. Später entscheidet er sich, doch GEMA-Mitglied zu werden und unterzeichnet den GEMA-Berechtigungsvertrag. Zu irgendeinem Zeitpunkt verwendet DJ X die Werke von Künstler K in seinem Podcast. Dabei überprüft DJ X vorher, ob die Werke unter einer CC-Lizenz stehen, denn er spielt bewusst nur solche Werke.

II. Rechtliche Konstruktion der Einräumung von Nutzungsrechten nach Creative Commons-Lizenz in Deutschland

Das Problem stellt die rechtliche Konstruktion dar, die offenen Lizenzen wie der Creative Commons-Lizenz in Deutschland zu Grunde liegt.

Nach der h.M. sieht die Rechtslage nämlich so aus: Gibt der Urheber sein Werk unter einer Creative Commons-Lizenz in die Öffentlichkeit, dann gibt er eine Willenserklärung “an einen unbekannten Personenkreis” auf Abschluss eines Vertrages ab, nämlich der Erteilung eines Nutzungsrechts nach dem Creative Commons-Lizenzvertrages mit den entsprechenden Bedingungen. Diese Erklärung wird sozusagen in der Verbindung von Werk und Lizenzvertrag “gespeichert” (vgl. John, AcP 184 (1984), 385, 391 ff.; zur Rechtsübertragung s. auch Mantz, in: Spindler, Rechtsfragen von Open Access, S. 55). In dem Zeitpunkt, in dem der Nutzer das Werk herunterlädt, gibt er eine entsprechende Annahmeerklärung dieses Vertrages ab und erwirbt so das ihm angebotene Nutzungsrecht. Die Rechtsbeziehung erfolgt übrigens immer mit dem Urheber. Es ist also nicht so, dass ein Nutzer, der selbst einen solchen Vertrag mit dem Urheber geschlossen hat, einem Dritten Rechte einräumen könnte. Das Vertragsangebot stammt immer vom Urheber und der Vertrag wird immer mit ihm geschlossen.

Diese Konstruktion ist vorteilhaft, denn sie erlaubt in Deutschland die Durchsetzung des Lizenzvertrages. Ein Verzicht auf die Rechte ist nach deutschem Urheberrechtsverständnis hingegen nicht möglich.

Dies sehen auch diejenigen Gerichte so, die sich mit der GPL beschäftigt haben, die insofern ähnlich ist (LG München I MMR 2004, 693; LG Frankfurt a.M. CR 2006, 729; LG Berlin CR 2006, 735; LG München I, Urt. v. 24.7.2007 – 7 O 5245/07).

III. Kollision mit dem GEMA-Berechtigungsvertrag

Nun kommt der GEMA-Berechtigungsvertrag ins Spiel. Durch den GEMA-Berechtigungsvertrag räumt Künstler K der GEMA weitgehende Wahrnehmungsbefugnisse ein. Ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung kann nur noch die GEMA diese Recht wahrnehmen. Der Künstler K kann keine weiteren Nutzungsrechte mehr einräumen. Dies hat der BGH in einem “klassischen”, aber ähnlichen Fall entschieden, in dem der Künstler GEMA-Mitglied war und hinterher ausschließliche Nutzungsrechte erteilen wollte (BGH, Urt. v. 4.12.2008 – I ZR 49/06 – Mambo No. 5, GRUR 2009, 939; vorgehend OLG München, Urt. v. 23.12.2006 – 6 U 1610/05, ZUM 2006, 473).

IV. Auflösung der Kollision?

Nun besteht also das Problem, dass der Künstler K sein Werk unter CC-Lizenz hat UND es gleichzeitig bei er GEMA liegt. Der BGH hat wie gezeigt festgestellt, dass der Künstler NACH Abschluss des Vertrages keine Rechte mehr einräumen kann. Damit ist ab diesem Zeitpunkt die Creative Commons-Lizenz (für die Zukunft!) hinfällig. Jede zukünftige Rechtsübertragung scheitert. Das bedeutet, dass DJ X in der Zukunft keine Nutzungsrechte mehr erwerben kann.

Aber: Für die Vergangenheit bleiben einmal eingeräumte Rechte bestehen. Dies regelt § 33 UrhG. Danach werden Rechte, die der Urheber Dritten einmal eingeräumt hat, durch eine spätere Rechtsübertragung nicht beeinträchtigt (sog. Sukzessionsschutz, s. dazu eingehend Mantz, MMR 2006, 784 – Download hier).

Das bedeutet in der Praxis: Wenn Künstler K sein Werk im Jahr 2006 unter Creative Commons-Lizenz gestellt hat und erst am 1.1.2007 der GEMA beigetreten ist, dann sind alle Nutzungsrechte, die im Jahr 2006 erteilt wurden, auch gegenüber der GEMA voll wirksam. Wenn DJ X also das Werk des Künstlers K im Jahr 2006 heruntergeladen und seine Produktion im Jahr 2006 erstellt hat, dann kann er sich hierfür auf den Creative Commons-Vertrag und das dadurch erteilte Nutzungsrecht berufen. Die GEMA kann hieran nicht rütteln.

Dies gilt übrigens auch für die Zukunft: Wenn die Lizenz einmal erteilt wurde, dann kann der DJ das Werk auch online stellen, denn hierzu wurde ihm das Recht insb. nach § 19a UrhG eingeräumt. Nach meiner Auffassung müssen also z.B. Podcasts nicht entfernt werden.

Anders sieht es aber aus, wenn DJ X das Werk des Künstlers K nach dem 1.1.2007 heruntergeladen hat. Denn dann konnte Künstler K ihm keine Rechte mehr einräumen und der Creative Commons-Vertrag ging “ins Leere”. Die GEMA kann vom DJ X Gebühren verlangen.

V. Was ist zu tun?

Das nächste Problem ist der Beweis. Die GEMA kann sich auf die sogenannte “GEMA-Vermutung” berufen, wonach Rechte im Zweifel durch die GEMA vertreten werden. Es obliegt also dem DJ zu belegen, dass er das Werk schon im Jahr 2006 heruntergeladen hat. Zuvor muss er bei der GEMA erfragen, ab wann denn Künstler K schon GEMA-Mitglied ist.

Das gelingt einfach, wenn die Produktion aus dem Jahre 2006 stammt, da der Künstler ja erst seit 2007 GEMA-Mitglied ist. Wenn dies nicht der Fall ist, müsste der DJ den Vorgang des Herunterladens irgendwie anders belegen, durch Screenshots von der Seite mit dem Werk von Künstler K aus dem Jahr 2006 z.B.

Update: Eine gute Idee dürfte auch sein, was “Artesia” bei Gulli vorschlägt:

Wenn ich Fonts, die unter CC-Lizenz stehen oder als Free bezeichnet sind, downloade, nutze ich immer die E-Mail-Adresse des Urhebers, die meistens in der readme-Datei steht, um mich bei ihm zu bedanken. Die Danke-Mail formuliere ich dann immer so, dass aus dem Text ersichtlich ist, dass ich mich für einen Werk mit einer konkreten nichtkomerziellen Lizenz bedanke. Wenn der Urheber keine Antwort oder eine Antwort, in der er meinem Text nicht widerspricht, schickt, werte ich es als Zustimmung. Die E-Mails archiviere ich natürlich. Ich denke, solche Korespondenz kann in Zweifesfall durchaus als Beweis dienen.

VI. Schadensersatz beim Künstler?

Den nächsten Schritt kann man gehen, wenn das Werk im Netz unter einer CC-Lizenz stand, aber der Künstler sich später entschieden hat, GEMA-Mitglied zu werden. Denn dann hat er ein Angebot auf Abschluss des Lizenzvertrages abgegeben, das der DJ X durch Download angenommen hat. Künstler K konnte den Vertrag aber nicht mehr erfüllen, also keine Nutzungsrechte mehr einräumen. DJ X hat geglaubt, er dürfe das Werk verwenden, musste aber dann doch GEMA-Gebühren zahlen.

Die müsste er vom Künstler K zurückverlangen können nach §§ 280 ff. BGB i.V.m. dem Lizenzvertrag. Denn Künstler K hätte sein Angebot zurücknehmen müssen – was zugegebenermaßen sehr schwer ist. Man könnte dies darauf einschränken, dass der Urheber an der Ursprungsquelle sein Werk entfernen muss, außerdem einen Hinweis auf die nicht mehr vorhandene CC-Lizenz anbringen muss und alle Seiten, die sein Werk zu diesem Zeitpunkt anbieten, wenigstens einmal darauf hinweisen muss. Aber das ist alles noch ungeklärt.

VII. Fazit

Am Ende liegt das Problem leider beim DJ X. Er hat die Scherereien mit der GEMA. Wer aber von vornherein darauf achtet, dass er für jedes Werk den Zeitpunkt des Rechteerwerbs belegt, dürfte weitgehend auf der sicheren Seite sein.

VIII. Weiterführend

  • S. zum Thema Rechteerwerb nach Creative Commons-Lizenz und Sukzessionsschutz eingehend Mantz, Open Content-Lizenzen und Verlagsverträge – Die Reichweite des § 33 UrhG, MMR 2006, 784 (Download hier). In dem Aufsatz wird auch über eine Analogie zu § 33 UrhG für Open Content-Lizenzen diskutiert und entsprechende Argumente werden angeführt. Im Ergebnis halte ich dies allerdings nicht für möglich.

Das AG Wuppertal hat offenbar seine Ansicht  bzgl. der Strafbarkeit des Schwarz-Surfens korrigiert und kommt nun in einem ablehnenden Eröffnungsbeschluss (Volltext s.u.) zum Ergebnis, dass eine Strafbarkeit nicht gegeben ist.

Dabei hatte das AG Wuppertal mit Teilen der Literatur mit einem Urteil aus dem Jahre 2007 (AG Wuppertal, Urteil vom 3. 4. 2007 – 22 Ds 70 Js 6906/06) noch die Auffassung vertreten, dass die Nutzung eines offenen WLAN durch Dritte nach §§ 89, 148 TKG, §§ 43 II Nr. 3, 44 BDSG strafbar sei. Dem war anschließend das AG Zeven gefolgt (s. dazu hier; Bericht über eine weitere “öffentliche Festnahme” hier).

Nun hat das AG Wuppertal auf die immer wieder geäußerte Kritik reagiert und seine Ansicht geändert:

Diese Ansicht überspannt jedoch den Schutz- und Strafbereich der hier in Betracht kommenden Strafvorschriften.

(im einzelnen s.u. sowie die Besprechung von Jens Ferner)

Damit läuft eine Rechtsfrage wieder auf ihre (richtige) Klärung zu. Vor allem könnte dies auch Auswirkungen auf das noch laufenden Ermittlungsverfahren gegen Google haben, wobei man allerdings nicht vergessen darf, dass in jenem Fall Daten tatsächlich gespeichert wurden, ohne dazu hier eine Bewertung vorzunehmen. Aber jedenfalls die beim Schwarz-Surfen üblicherweise automatisch zugewiesene IP-Adresse wird vom AG Wuppertal nicht mehr als “abgefangene Nachricht” nach § 89 TKG eingestuft.

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Update: Das Aktenzeichen lautet “26 Ds-10 Js 1977/08-282/08″, nicht wie ursprünglich angegeben “20 Ds-10 Js 1977/08-282/08″. Danke an RA Gramespacher (www.miur.de) für den Hinweis.

Volltext

AG Wuppertal, Beschl. v. 3.8.2010 – 26 Ds-10 Js 1977/08-282/08

Amtsgericht Wuppertal

Beschluss

In der Strafsache
gegen [...]
wegen Ausspähen von Daten

(Tenor:)

Der Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens wird aus rechtlichen Gründen abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe
Nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens erscheint der Angeschuldigte einer Straftat nicht hinreichend verdächtig. Hinreichender Tatverdacht im Sinne des §203 StPO ist zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung wahrscheinlich ist.

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Eine Strafbarkeit des Angeschuldigten ist nicht ersichtlich. Vorgeworfen wird ihm, sich am 26.08.2008 und am 27.o8.2oo8 mit seinem Laptop mittels einer drahtlosen Netzwerkverbindung in das offene Funknetzwerk des Zeugen I. eingewählt zu haben, um ohne Erlaubnis und ohne Zahlung eines Entgeltes die Internetnutzung zu erlangen.
Dieses Verhalten ist jedoch nicht strafbar.

Es erfüllt weder den Tatbestand des unbefugten Abhörens von Nachrichten nach §89 I 1 TKG noch des unbefugten Abrufens oder Verschaffens personenbezogener Daten nach §§44, 43 II Nr.3 BDSG.

Zwar wurde in der Entscheidung des Amtsgerichts Wuppertal vom 03.04.2010 (NStZ 2008, 161) ein solches Verhalten als strafbar gesehen. Danach sei der WLAN-Router eine elektrische Sende- und Empfangseinrichtung und damit eine Funkanlage im Sinne des §89 TKG. Die aufgrund der Internetnetzung abgehörte “Nachricht” sei in der Zuweisung einer IP-Adresse durch den Router zu sehen. Das Verhalten sei unbefugt, weil die IP-Adresse nicht für den Angeklagten bestimmt gewesen sei.

Zudem sei eine Strafbarkeit nach §44 i.V.m. §43 II Nr.3 BDSG gegeben, da durch Zugriff auf den Router personenbezogene Daten abgerufen würden. Da der Angeklagte des Nichtvorhandensein einer Flatrate des “Opfers” zumindestens billigend in Kauf nehme, handele er auch in Bereicherungs- bzw. Schädigungsabsicht.

Diese Ansicht überspannt jedoch den Schutz- und Strafbereich der hier in Betracht kommenden Strafvorschriften.

Eine Strafbarkeit nach §89 S.1 TKG ist nicht gegeben. Als “Nachricht” kommt hier allenfalls die automatische Zuweisung einer IP-Adresse an den Computer in Betracht (so AG Wuppertal, NStZ 2008, 161). Hierbei ist aber bereits äußerst fraglich, ob die Zuweisung einer IP-Adresse eine “Nachricht” im Sinne dieser Vorschrift darstellt (vgl. Popp, jurisPR-ITR 16/2008 Anm.4). Dass der Angeschuldigte andere Nachrichten des Zeugen I. unbefugt empfangen haben könnte, lässt sich nach dem Ermittlungsergebnis gerade nicht feststellen (BL. 79 d.A.). Jedenfalls ist durch das vorgeworfene Nutzen des Internetzugangs kein “abhören” im Sinne des §89 TKG gegeben. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Unter Abhören ist das unmittelbare Zuhören oder das Hörbarmachen für andere, aber auch das Zuschalten einer Aufnahmevorrichtung zu verstehen. Dies erfordert jedenfalls einen zwischen anderen Personen stattfindenden Kommunikationsvorgang, den der Täter als Dritter mithört (vgl. Bär MMR 2005, 434, 440). Es müsste ein bewusster und gezielter Empfang fremder Nachrichten und das bewusste und gezielte Wahrnehmen fremder Nachrichten durch den Täter gegeben sein, um von einem Abhören von Nachrichten sprechen zu können. Dies ist bei dem Nutzer eines fremden WLAN nicht der Fall.

Für einen solchen bewussten und gezielten Empfang von Nachrichten durch den Angeschuldigten gibt es keine Anhaltspunkte. Dem Angeschuldigten kam es ausweislich der Anklage und des Ermittlungsergebnisses nur darauf an, durch Einwählen in das Netzwerk des Zeugen dessen Internetzugang mitbenutzen zu können. Das dabei notwendige Empfangen der IP-Adresse stellt kein Abhören fremder Nachrichten dar, denn hierdurch wird die Vertraulichkeit fremder Kommunikation nicht angegriffen (vgl. Popp, jurisPR-ITR 16/2008 Anm.4). Die IP-Adresse ist im Übrigen auch für den Angeschuldigten bestimmt gewesen, da er der einzige Teilnehmer der Internetverbindung gewesen ist. Damit ist er nicht Mithörer eines fremden Datenaustauschs (vgl. Bär MMR 2005, 434, 440).

Auch ist der Tatbestand des §44 I i.V.m. §43 II Nr.3 BDSG nicht erfüllt. Der Angeschuldigte hat ausweislich der Anklage und des Ermittlungsergebnisses keine personenbezogenen Daten abgerufen oder sich verschafft. In Betracht kommen auch hier allenfalls die IP-Daten. Die IP-Daten sind jedoch keine personenbezogenen Daten im Sinne des §3 I  BDSG (vgl. auch Popp, jurisPR-ITR 16/2008 Anm.4). Personenbezogene Daten sind hiernach alle Informationen über persönliche und sachliche Verhältnisse, die einer natürlichen Person zuzuordnen und nicht allgemein zugänglich sind.  Die IP-Adresse wird frei an den jeweiligen, das Netzwerk nutzenden Computer vergeben. Die Daten waren im Zeitpunkt des Empfangs durch den Angeschuldigten für diesen – als Nutzer des Computers der sich in das netzwerk einwählt – bestimmt und somit der Schutzbereich der Datendelikte nicht berührt (vgl. Popp, JurisPR-ITR 16/2008 Anm.4). Wer sich in ein WLAN einwählt, kann grds. nicht erkennen, wer der Betreiber des WLANs ist (MMR 2008, 632, 635). Dass dies bei dem Angeschuldigten  anders sein sollte, ist nicht ersichtlich und wäre nach dem derzeitigen Ermittlungsstand nicht nachweisbar (vgl. Aktenvermerk Bl. 79 d.A.).

Eine Strafbarkeit nach §202b StGB ist nicht gegeben, da die empfangenen IP-Daten für den Angeschuldigten als Nutzer des Netzwerks bestimmt sind (vgl. hierzu MMR 2008, 632, 634).

Moos und Gosche (RAe von DLA Piper, Vertreter im einschlägigen Verfahren vor LG und OLG Hamburg) haben in der CR einen Aufsatz über das sogenannte “Quick Freeze”-Verfahren, also die fortgesetzte Speicherung von IP-Adressen auf Zuruf veröffentlicht (CR 2010, 499-505).

Ausgangspunkt des Aufsatzes ist die divergierende Rechtsprechung zwischen (u.a.) OLG Hamburg (Pflicht zu Quick Freeze, kritisch dazu Schulze zur Wiesche, MMR 2009, 547; Maaßen, MMR 2009, 511; Hoffmann, NJW 2009, 2649 (2653); Moos, K&R 2010, 166, 172) und OLG Frankfurt (keine Verpflichtung zum Quick Freeze) sowie OLG Köln und OLG Karlsruhe (Quick Freeze möglich):

Die Gerichte sahen sich deshalb mit der Frage konfrontiert, ob aus § 101 Abs. 2 UrhG nicht nur ein Auskunftsanspruch des Rechteinhabers, sondern auch eine Verpflichtung der Access-Provider zur Datenspeicherung folgt, um eine spätere Beauskunftung nach § 101 Abs. 2 UrhG überhaupt zu ermöglichen.

In der Folge legen die Autoren § 101 Abs. 9 UrhG nach Wortlaut, Systematik, Historie und Sinn und Zweck aus. Als letzten Punkt nehmen sie eine Auslegung anhand der zugrundeliegenden Richtlinie 2002/58/EG vor.

Anschließend gehen sie auch auf das WLAN-Urteil des BGH (Urt. v. 12.5.2010 – I ZR 121/08: Sommer unseres Lebens, s. dazu hier, hier, hier und hier; Übersicht der Besprechungen hier) ein und stellen die Frage, ob das Anordnungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG nun entbehrlich wird (ebenso Mantz, MMR 2010, 568; Hornung CR 2010, 461).

Dies wirft unmittelbar die Frage auf, ob künftig das richterliche Anordnungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG – und damit auch darauf gerichtete Datenspeicherungsverlangen auf Zuruf – evtl. obsolet sein könnten, da sich das Erfordernis der richterlichen Gestattung ja gerade auf die Verwendung von Verkehrsdaten gründet.

Weiter weisen sie die Auffassung des BGH zurück, dass IP-Adressen Bestands- und nicht Verkehrsdaten darstellen (ebenso kritisch Mantz, MMR 2010, 568 mwN; a.A. wohl Schaefer, ZUM 2010, 699):

Dies ist auch in der Sache unzutreffend. So sind etwa in § 113a Abs. 4 TKG als vom Anbieter von Internetzugangsdiensten zu speichernde Verkehrsdaten ausdrücklich die Internetprotokoll-Adresse sowie der Beginn und das Ende der Internetnutzung unter der zugewiesenen IP-Adresse nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone genannt. Auch wenn die Regelung zur Vorratsdatenspeicherung in der bisherigen Form als verfassungswidrig angesehen worden ist und in dieser Form deshalb derzeit keine Geltung beansprucht, spricht aufgrund auch dieser gesetzlichen Festlegung erheblich mehr dafür, dass IP-Adressen grundsätzlich Verkehrsdaten sind.
Zur Frage der Entbehrlichkeit des Verfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG schreiben Moos/Gosche:
Die Ausführungen in der WLAN-Entscheidung des BGH sollten deshalb nach richtiger Lesart keine Auswirkungen auf die Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG haben. Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass die Vorschriften bezüglich der Auskunft über Name und Anschrift des hinter einer IP-Adresse stehenden Anschlussinhabers nach StPO (die Gegenstand der WLAN-Entscheidung waren) einerseits und UrhG andererseits einen signifikanten Wortlautunterschied aufweisen.

Anders als die StPO-Vorschriften erfordere § 101 Abs. 9 UrhG nämlich nur, dass “die Auskunft unter Verwendung von Verkehrsdaten erfolge.”

Wenn man allerdings der Gegenauffassung folge, so seien Internetprovider nach § 109 Abs. 2 UrhG bereits zur Auskunft verpflichtet und müssten das Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht mehr durchlaufen. Eine Folge, die der Gesetzgeber nach meiner Ansicht bei der Schaffung von § 101 Abs. 9 UrhG gerade ausschließen wollte. Andererseits konstatieren Moos/Gosche in der Folge, dass eine Auskunft an der fehlenden datenschutzrechtlichen Erlaubnisvorschrift scheitern müsste, da konsequenterweise § 95 TKG und nicht § 96 TKG Anwendung finde und damit die Verwendung der Bestandsdaten auf die Diensterbringung beschränkt sei.

Als Fazit heißt es daher:

Die Annahme einer Datenspeicherung auf Zuruf ohne vorherige richterliche Anordnung ist nur unter Missachtung aller herkömmlichen Auslegungsmethoden und damit unter Verbiegung der urheber- und datenschutzrechtlichen Vorschriften zu begründen. … Die Argumentation, dass sich der Richtervorbehalt in § 101 Abs. 9 UrhG lediglich auf die Auskunftserteilung beziehe und nicht auf die (vom Wortlaut der Vorschrift gar nicht erfasste) Datenspeicherung, stellt sich als „Rosinenpicken” dar …

Caroline Cichon hat in der GRUR-Prax 2010, 306 eine Entscheidung des LG Hamburg, Urt. v. 12.3.2010 – 308 O 640/08 (Volltext hier) besprochen.

Das Urteil behandelt die Pflicht eines Access Providers, Sperrmaßnahmen zu ergreifen.

1. Adäquanz

Zunächst stellt das LG Hamburg fest, dass der Access Provider an der Rechtsverletzung adäquat kausal mitwirkt und eine Korrektur der weiten Haftung über die Zumutbarkeit erfolgt (anders wohl OLG Frankfurt MMR 2008, 603 m. Anm. Mantz/Gietl – durch BGH aufgehoben):

Die Auffassung, dass es sich beim Access-Providing um eine sozial erwünschte Tätigkeit handele und es damit nicht zu vereinbaren sei, die Vermittlung des Zugangs zum Internet als adäquat kausale Herbeiführung aller im Internet stattfinden Verstöße gegen deutsches Recht anzusehen mit der Folge einer mit diesem Geschäftsmodell nicht zu vereinbarenden Flut von Ansprüchen gegen die Accessprovider (so Schnabel, Anmerkung zu LG Kiel, Urteil vom 23.11.2007, MMR 2008, 123, 125), verkennt die insoweit wertfreie Voraussetzung der Adäquanz eines ursächlichen Verhaltens. Das Korrektiv zur Vermeidung einer danach ausufernden Haftung ist die Begrenzung danach, wieweit der als Störer in Anspruch genommenen Partei billigerweise ein Tun zur Unterbindung der jeweiligen Rechtsverletzung zugemutet werden kann (so schon BGH GRUR 1965, 104, 106 – Personalausweise). Aus dieser Erwägung dürfte auch der bedenkenswerte Ansatz nicht zum Tragen kommen, den Verursachungsbeitrag, der der gebilligten und erwünschten Tätigkeit des Access-Providers innewohnt, unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks der Störerhaftung bereits bei der Adäquanzprüfung dahingehend zu überprüfen, ob dieser Beitrag das Verletzungsrisiko gegenüber dem allgemeinen Lebensrisiko überhaupt in beachtlicher Weise erhöht hat; dahingehende Wertungen fließen nach der dargestellten Rspr. des BGH vielmehr in die nachfolgende Zumutbarkeitsprüfung ein.

2. Sperren sind unzulässig

Die von der Beklagten verlangten Sperrmaßnahmen bewertet das LG Hamburg allerdings als “rechtlich unmöglich”:

(2) Was technisch möglich ist, muss allerdings auch rechtlich zulässig sein. Das ist nicht der Fall. Vielmehr ist der Beklagten die Durchführung der technisch möglichen Maßnahmen rechtlich unmöglich. (a) Der Schutz des Art. 10 Abs. 1 GG erfasst jegliche Art und Form von Telekommunikation und der Schutzbereich erstreckt sich auf die Kommunikationsdienste des Internet. Soweit Art. 10 Abs. 1 GG unmittelbar nur vor staatlichen Eingriffen schützt (BVerwGE 6, 299, 300), ergibt sich daraus aber auch ein Schutzauftrag des Staates gegenüber Grundrechtsträgern, die als Private Zugriffsmöglichkeiten auf die Telekommunikation haben. Dabei ist § 88 TKG als einfachgesetzliche Ausprägung des Fernmeldegeheimnisses anzusehen (GA F…/R… Rn 22 unter Bezugnahme auf BT-Drucks. 13/3608, S. 53, zu § 83 TKK aF, der Vorgängerregelung zu § 88 TKG) mit dem Ziel, die Teilnehmer der Fernkommunikation vor Kenntnisnahme und Unterdrückung durch die Anbieter der Telekommunikation zu schützen (Schnabel, MMR 2008, 281, 283). Nach § 88 Abs. 1 TKG schützt das Fernmeldegeheimnis den Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war, und es erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche (BVerfG MMR 2008, 315, 316 m.w.N.). Der Schutz ist technologieneutral und umfasst auch die Kommunikation durch Computer oder sonstige Endeinrichtungen. Adressat der Schutzvorschriften ist gerade auch der Access-Provider als Anbieter im Sinne des § 3 Nr. 6 TKG. (b) Die in Frage stehenden Filter- und Sperrmaßnahmen setzen voraus, dass der Access-Provider sich Kenntnisse von Umständen der Telekommunikation zu Nutzen macht. Das greift in das Fernmeldegeheimnis ein, was nur bei einer gesetzlichen Beschränkung im Sinne des Art. 10 Abs. 2 S. 1 GG erlaubt ist, die den Anforderungen des § 19 GG genügt. Da eine solche Beschränkung für zivilrechtliche Filter- oder Sperrmaßnahmen nicht gegeben ist, sind die Maßnahmen rechtlich nicht zulässig. Bei einem Sperransatz über die IP-Adresse werden Router so konfiguriert, dass der Datenverkehr zu bestimmten IP-Adressen nicht mehr weitergeleitet wird. So lässt es sich erreichen, dass die sich auf den entsprechenden Servern befindlichen Informationen von mit dem Internet verbundenen Rechnern nicht mehr abgerufen werden können. Sowohl nach den GA F…/R… als auch nach dem GA S…/N… sind IP-Adressen als Umstände der Kommunikation anzusehen, weil sich aus ihnen erkennen lässt, welcher Rechner wann und wie lange mit wem kommuniziert (GA F…/R… S. 27; GA Sieber Nolde S. 83; vgl. auch Schnabel, K&R 2008, 26, 30). Dieser Bewertung folgt die Kammer. Unerheblich ist dabei, dass der Vorgang automatisiert verläuft und Mitarbeiter des Diensteanbieters keine Kenntnis davon erlangen (Schnabel, MMR 2008, 281; 284 m.w.N.). Zudem wird hier zielgerichtet in jeden Kommunikationsvorgang eingegriffen, der die betreffende IP-Adresse betrifft, um die Kommunikation zum Scheitern zu bringen. Das verletzt das Fernmeldegeheimnis. Bei einem Sperransatz über die URL leitet der Access-Provider den Datenverkehr des Nutzers automatisch über einen Proxy-Server. Durch die Festlegung von Filterregeln auf dem (Zwangs-) Proxy-Server kann bestimmt werden, welche URLs nicht mehr erreichbar sein sollen. Eine Konfiguration an den Rechnern der Nutzer ist dabei nicht erforderlich. Sowohl nach den GA F…/R… als auch nach dem GA S…/N… wird damit in einen Umstand der Kommunikation eingegriffen, weil URLs Standortangaben von Informationen auf bestimmten Servern und damit Kommunikationsumstände vermitteln (GA F…/R… S.28; GA Sieber Nolde S. 85f.) Den URLs wird darüber hinaus auch ein Bezug zum geschützten Inhalt zugestanden (GA F…/R… S 28; GA Sieber Nolde S. 85f). Dem schließt sich die Kammer an. Im Ergebnis ist hier in gleicher Weise wie bei der IP-Adresse zu werten. Durch das Domain Name System (DNS) wird durch die Anfrage bei einem DNS-Server für DNS-Namen, wie sie in den URLs der Webseiten Verwendung finden, die dazugehörige numerische IP-Adresse ermittelt, um den gewünschten Server im Internet anrufen zu können. Durch Konfiguration der DNS-Einträge in DNS-Servern wird erreicht, dass der Anfragende die einem DNS-Namen zugehörige IP-Adresse nicht erhält. Nach dem GA S…/N… (S. 85) ist dabei kein Umstand der Kommunikation betroffen. Die Begründung, dass sich durch eine DNS-Manipulation die typische Gefährdungslage räumlich distanzierter Kommunikation nicht realisiere und die Anbieter der DNS-Dienste als nur intermediäre Kommunikationspartner der Nutzer nicht an das Fernmeldegeheimnis gebunden seien, überzeugt allerdings wenig (so auch Marberth/Kubicki, NJW 2009, 1793). Zutreffend stellen F…/R… (S. 27) demgegenüber darauf ab, dass bereits die Anfrage eines Nutzers zu einem DNS-Server zwecks Auflösung eines DNS-Namens in eine IP-Adresse die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes im Internet darstellt, dessen Umstände geschützt sind. Damit sind die in Frage kommenden Maßnahmen mangels ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage rechtlich nicht zulässig und das Begehren der Klägerin ist auf eine (rechtlich) unmögliche Leistung gerichtet. Dass der Gesetzgeber das (mittlerweile) ebenso zu werten scheint, folgt aus dem ZugangserschwerungsG (Gesetz zur Bekämpfung von Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen – BT-Drucksache 16/12850). Nachdem zunächst im Februar eine vertragliche Vereinbarung der Access-Provider mit dem Bundeskriminalamt angestrebt wurde, in der Provider verpflichtet werden sollten, ihren Kunden den Zugang zu bestimmten Domains zu verwehren, was nach der hier vertretenen Auffassung rechtswidrig gewesen wäre, ist nunmehr eine dem Gesetzesvorbehalt nach Art. 10 Abs. 2 GG, 19 GG genügende gesetzliche Regelung geschaffen worden mit den erforderlichen datenschutzrechtliche Ermächtigungen für die Sperrmaßnahmen.

Cichon schreibt hierzu deutlich:

Da einer Bitfolge nicht anzusehen ist, welche Information darin wie codiert ist, müsste für eine effektive Sperrung sämtlicher Datenverkehr inhaltlich gefiltert werden. Dies ist weder erlaubt, noch kann es erwünscht sein.

3. Sperren sind auch unzumutbar

Zusätzlich stellt das LG Hamburg fest, dass eine Pflicht zur Einrichtung von leicht zu umgehende Maßnahmen nicht zumutbar sind:

(b) Die Zumutbarkeit scheitert aber an der Eignung der in Betracht kommenden Maßnahmen. Denn je leichter eine Erschwerungsmaßnahme umgangen werden kann, desto weniger wird von der Beklagten die Einrichtung einer solchen Sperre verlangt werden können. Alle Erschwerungsmaßnahmen können unstreitig umgangen werden. Das folgt aus dem GA Pf…, Kö…, Kr…, dem GA S…/N… sowie dem GA F…/R…. Soweit die Klägerin darauf abstellt, der Grad der Erschwerung sei gleichwohl so hoch, dass die Maßnahmen der Beklagten bei einer Interessenabwägung zumutbar seien, unterschätzt die Klägerin nach Auffassung des Gerichts die Fähigkeiten des Personenkreises der internetaktiven Jugendlichen und jungen Erwachsenen, der sich für die streitgegenständlichen Musiktitel interessiert und zum aktuellen oder potentiellen Kundenkreis einer Website wie d…am gehört. Schneider (Sperren und Filtern im Internet, MMR 2004, 18, 23) führt dazu aus: „Die Kommunikations-Subkultur in den Schulen ist z.B. von einer erstaunlichen Qualität. Dies zeigt sich bei den Kenntnissen von Schülern über die Cheats in Computerspielen (also der Ausnutzung von undokumentierten Tricks, die die Programmierer von Spielen eingebaut haben). Trotz der Tatsache (oder gerade deshalb), dass keinerlei Dokumentation vorhanden ist, sind die Kenntnisse über solche Tricks oft wesentlich weiter verbreitet als über die normalen Spielabläufe. Die Annahme, Alternativen zum üblichen Datenabruf wären nur schwer in Erfahrung zu bringen, ist daher auch für Laien als unsinnig erkennbar. Der Denkansatz, über eine gezielte Netzsabotage den Informationsfluss zu unterbinden, ist somit falsch. Er trifft nur die, die sich für die Informationen nicht interessieren und daher keine Alternativen suchen. In diesem Fall ist eine Filterung aber auch nicht nötig. Für die an unerwünschten Daten wirklich Interessierten gibt es genügend Alternativen, bedingt durch die Tatsache, dass einer Bitfolge nicht anzusehen ist, welche Information darin wie codiert ist.“ Diese Wertung deckt sich mit den Erfahrungen der Kammer, die als Urheberrechtskammer in großem Umfang mit Rechtsverletzungen im Internet sowie mit Umgehungen von Schutzvorrichtungen befasst ist. In einer früheren Entscheidung der Kammer vom 12. 11. 2008 zur Geschäftsnr. 308 O 548/08 heißt es, dass es dem Gericht im Zusammenhang mit einer in Frage stehende DNS-Sperre in wenigen Minuten gelungen ist, eine Internetseite mit einer Anleitung zur Umgehung mit den verfügbaren Nameservern zu finden, und demgemäß davon auszugehen ist, dass die internetaktiven Jugendlichen und jungen Erwachsenen, denen hier der Zugriff verwehrt werden soll, dazu noch viel schneller in der Lage sind (NJOZ 2010, 443, 444). Damit erweisen sich die Erschwerungsmaßnahmen als nicht hinreichend geeignet, um der Beklagten bei Abwägung der Interessen der Parteien deren Einrichtung zuzumuten. Das ZugangserschwerungsG veranlasst keine andere Wertung. Wenn der Gesetzgeber zu der Auffassung gelangt, zur Bekämpfung von Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen sei eine DNS-Sperre ein geeignetes Mittel, dann folgt daraus nicht notwendigerweise eine Eignung, die es einem Access-Provider zumutbar macht, in gleicher Weise zum Schutz zivilrechtlicher Rechtspositionen tätig zu werden.

4. Fazit

Daraus folgt: Je leichter eine Maßnahme umgangen werden kann, umso weniger darf sie verlangt werden. In Zusammenhang mit den Ausführungen zur Unzulässigkeit der Filterung von Daten folgt daraus, dass auch viele Maßnahmen gegen andere Rechtsverletzungen vom LG Hamburg kaum verlangt werden dürften. So sind z.B. Portsperren gegen Filesharing leicht zu umgehen – und können nach der Logik des LG Hamburg auch nicht verlangt werden. In einem Fall, in dem von einem Access Provider solche Maßnahmen verlangt werden sollten, wäre also (durch Präsentation oder Sachverständigen) darzulegen, dass Portsperren ohne weiteres umgangen werden können und daher ungeeignet sind.

Nach Cichon (und nach meiner Einschätzung) erleichtert das Urteil die Verteidigung erheblich – wenn das LG Hamburg sich an dieser Linie festhalten lässt.

Und doch noch ein Nachzügler, den ich gerade erst entdeckt habe. Schaefer hat in der ZUM 2010, 699 das Urteil des BGH (Urt. v. 12.5.2010 – I ZR 121/08: Sommer unseres Lebens) auch besprochen.

Zunächst beschäftigt sich Schaefer mit der Klarstellung gegenüber dem Konstrukt über Verkehrssicherungspflichten und dem Urteil “Jugendgefährdende Medien bei eBay”, und kritisiert das Ergebnis:

Diese Unsicherheit hat der Erste Zivilsenat nun ausgeräumt und einer generellen Begründung der Haftung über die Figur der Verkehrspflichten auch bei Verletzung absoluter Schutzrechte eine Absage erteilt (Tz. 13). … So lange ihm (=dem notorisch unaufmerksamen Störer, Anm. des Verf.) nicht (bedingter) Vorsatz hinsichtlich der durch Dritte begangenen Taten vorgeworfen werden kann (auf dieses Erfordernis weist der Senat in Tz. 16 nochmals ausdrücklich hin), hat ein fortgesetzt unaufmerksamer Störer wenig mehr zu fürchten als die Kostentragungspflicht bezüglich Abmahnungen. Dies ist für Inhaber absoluter Schutzrechte immer dann äußerst unbefriedigend, wenn der eigentliche Verletzter – wie übrigens auch im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall – nicht ermittelbar ist. Solche Fälle dürften im Anwendungsbereich der Störerhaftung jenseits der Internetversteigerungs-, Internetforen- und auch der WLAN-Fälle wie dem hiesigen eher die Regel als die Ausnahme darstellen.
Weiter weist Schaefer darauf hin, dass der Patent hier eine andere Linie verfolgt.
Einen weiteren Schwerpunkt legt Schaefer auf die Einordnung der IP-Adressse als Bestandsdatum und stellt ebenfalls die Frage, ob für § 101 Abs. 9 UrhG überhaupt noch Raum bleibt.
Auch hier ging also der Gesetzgeber – trotz Einordnung der Klarnamen als Bestandsdaten – davon aus, jedenfalls die Zuordnung als solche sei »regelmäßig« nur anhand »interner Verkehrdatenaufzeichnungen« möglich. Aus der in Tz. 29 ausgedrückten Haltung des Senats lässt sich mithin zumindest nicht zwingend ableiten, dass § 101 Abs. 9 UrhG hinfällig geworden sei, denn diese Vorschrift vermeidet die Formulierung des § 100 g StPO und bezieht sich ausdrücklich nur auf die »Verwendung von Verkehrsdaten« für die Erzeugung der Information, über die Auskunft erteilt werden soll (und die als solche lediglich Bestandsdaten umfassen mag).
Abschließend spricht sich Schaefer für eine gesetzliche Regelung bzw. Klarstellung der “Speicherpflicht auf Zuruf” (so OLG Hamburg MMR 2010, 338) aus.

Das Beste kommt immer zuletzt, oder: was lange währt wird endlich gut.

Meine Anmerkung zum WLAN-Urteil des BGH, Urt. v. 12.5.2010 – I ZR 121/08 ist nun in der MMR 2010, Heft 8, S. 568-570 erschienen.

S. dazu bzw. zu dem Urteil schon meine Bemerkungen hier, hier, hier und hier.

Insgesamt haben damit praktisch alle in dem Bereich wesentlichen Zeitschriften das Urteil inklusive Anmerkung abgedruckt. Hier eine Übersicht:

S. auch: weitere Publikationen

Wenn diese Tage die MMR mit meiner Anmerkung zum Urteil des BGH herauskommt, sind mit der Anmerkung von Hornung in der CR 2010, 461-463 alle größeren Zeitschriften in diesem Bereich mit einer Besprechung dabei gewesen.

Hornung beginnt seine Anmerkung mit einer praktisch vollständigen Aufzähung der bisherigen Literatur – bisher übrigens der einzige, der sich wirklich mit den bisherigen Literaturauffassungen beschäftigt hat. Dann resumiert er die Entscheidung mit dem folgenden Satz:

Der BGH schließt sich unter Zurückverweisung an das OLG Frankfurt der überwiegenden Rechtsprechung an, ohne neue Argumente anzuführen.

Spannend finde ich kurz darauf die Bewertung des Instruments Störerhaftung:

Die Störerhaftung ist insoweit eine materiell-rechtliche Lösung für ein prozessuales Problem, weil sie gerade nicht voraussetzt, dass der Störer direkt an der Rechtsverletzung beteiligt war oder schuldhaft gehandelt hat.

Der Satz …

Die Probleme der Zuverlässigkeit der Ermittlung der IP-Adressen durch private Dienstleister … waren vom Revisionsgericht nicht mehr zu thematisieren, weil das OLG Frankfurt den Einsatz einer zuverlässigen und eingehend überwachten Software festgestellt hatte.

ist allerdings nicht so zu verstehen, dass das OLG Frankfurt erklärt hätte, die eingesetzte Software sei tatsächlich zuverlässig und eingehend überwacht. Das Gericht hatte die dahingehende Behauptung der Klägerin nur augrund Nichtbestreitens des Beklagten als wahr angenommen – hier handelt es sich um sogenannte formelle Wahrheit nach § 138 Abs. 3 ZPO  und gerade nicht um eine Feststellung des Gerichts nach erfolgter Beweisaufnahme (vgl. Thomas/Putzo, 31. Aufl. 2010, § 138 Rn. 13 ff.; s. auch Mantz, MMR 2010, Heft 8, II.6 – erscheint demnächst).

Die tatsächlichen Schwierigkeiten der Urteilsbegründung im Hinblic auf die Verschlüsselung mit einem "Standardpasswort" thematisiert Hornung ebenfalls und geht wohl auch davon aus, dass der BGH glaubte, dass das werkseitig vorgegebene Passwort nicht individualisiert war.

Spannend sind weiter die Praxishinweise von Hornung:

Eine Pflicht zur fortlaufenden Anpassung besteht für Privatpersonen nicht, ist der Sache nach aber anzuraten. Wird der verwendete Verschlüsselungsmechanismus nach und nach unsicher, so besteht nämlich das Risiko, dass, obgleich tatsächlich Dritte den Internetzugang unberechtigt nutzen, ein Gericht wegen der zwar nicht vollständig sicheren, aber immerhin bestehenden Verschlüsselung doch ein Handeln des Inhabers des Routers annimmt.

Ich kann allerdings die Bewertung hinsichtlich Freifunk nicht teilen:

Bedeutung hat die Entscheidung des BGH allerdings für den altruistischen Betrieb offener W-LANs durch die sog. „Freifunk-Community” (s. z.B. Medosch, Freie Netze, 2004), der vom Wettbewerbsrecht nicht erfasst wird, von dem in Zukunft wegen der Risiken der Störerhaftun aber nur abgeraten werden kann.

Denn Freifunk stellt nach meiner Auffassung eine Art "Geschäftsmodell" dar, das der BGH laut seinen Gründen unter eher größeren Schutz stellt. Leider müssen wir für die Klärung dieser Frage aber abwarten…

In der K&R 2010, Heft 7/8 (S. 433-437) ist eine weitere Anmerkung zum WLAN-Urteil des BGH (BGH, Urt. v. 12.5.2010 – I ZR 121/08: Sommer unseres Lebens, s. dazu schon hier, hier, hier und hier) bzw. ein Aufsatz mit dem Titel “Haftung für den Missbrauch offener WLAN-Anschlüsse” von Schwartmann und Kocks erschienen.

Schwartmann/Kocks besprechen zunächst die bisherige Rechtsprechung im Bereich WLAN und gehen dann näher auf die vorinstanzlichen Entscheidungen des BGH-Urteils ein.

Sie stimmen dem Urteil im Ergebnis zu. Der BGH habe den zumutbaren Rahmen der Pflichten richtig eingegrenzt und sei dabei eher am unteren Ende geblieben, da nur der technische Standard zum Kaufzeitpunkt entscheidend sei. Kritisch sehen die Autoren allerdings den Rückgriff auf das Eigeninteresse des WLAN-Anschlussinhabers:

… die Unsicherheit eines WLAN bedingt nicht zwangsläufig zugleich die Unsicherheit der persönlichen Daten des Anschlussinhabers. Ungeachtet des nicht hinreichend geschützten Zugangs zum WLAN ist es möglich, die Freigaben in Bezug auf persönliche Daten auf dem eigenen Computer restriktiv einzustellen.

Verwundert zeigen sich Schwartmann/Kocks auch im Hinblick auf die Diskrepanz zwischen Pressemitteilung und Urteilsgründen, was § 97a Abs. 2 UrhG angeht. Die Schlussfolgerung, dass dies logisch sei, da § 97a UrhG keine Anwendung finden könne, weil das Gesetz zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung und der Abmahnung noch nicht existierte, lässt aber außer Betracht, dass manche Gerichte hier von einer Anwendbarkeit auf Altfälle ausgehen (so z.B. OLG Brandenburg MMR 2009, 258).

In den Praxisfolgen verweisen die Autoren letztlich darauf, dass für andere als private Anschlussinhaber keine Klärung eingetreten ist:

Die in der medialen Berichterstattung befürchteten Auswirkungen des Urteils auf eine Haftung für Hotspot-Betreiber wie Cafes oder Hotels sind indes auch nach der Entscheidung des BGH eher fraglich, jedenfalls aber weiterhin ungeklärt.

Bezüglich der Anwendung der Privilegierung nach § 8 TMG halten die Autoren eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung eher für fraglich (s. dazu hier sowie näher Mantz, MMR 2010, Heft 8 (erscheint demnächst)).

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