Browsing Posts published on September 18, 2008

Die ersten Beschlüsse zum neuen Auskunftsanspruch gegen Dritte (insb. Access Provider) nach § 101 UrhG sind mittlerweile ergangen (LG Köln, Beschl. v. 2.9.2008 – 28 AR 4-08; LG Düsseldorf, Beschl. v. 12.9.2008 – 12 O 425/08). Die Musikindustrie testet also die neuen Ansprüche aus (noch zum Referenten-Entwurf s. Diss, S. 297 ff.).

Die Verfahren richteten sich gegen die Telekom, da diese noch die Verkehrsdaten für min. 7 Tage speichert.

Das LG Köln hat – wohl mit der Regierungsbegründung zum Gesetzesentwurf des § 101 UrhG – das gewerbliche Ausmaß des Handelns bereits mit der Zugänglichmachung bzw. dem Download eines einzigen Musikalbums angenommen. Allerdings schränkt es dies dahingehend ein, dass es sich um ein ganz aktuelles Album handele, das gerade erst veröffentlicht worden sei. Was die anderen Gerichte daraus machen, und ob man wirklich in Zukunft bereits bei einem Album § 101 UrhG annehmen muss, muss sich erst noch zeigen.

Worauf RA Solmecke interessanterweise hinweist: Der Beschluss des LG Köln legt nahe, dass die Auskunft pro IP-Adresse EUR 200,- kostet – es dürfte also für die Rechtsinhaber zunehmend finanziell uninteressant werden bzw. jedenfalls mit einem höheren Kostenrisiko verbunden sein, die Daten zu ermitteln.

Update: Leider liegen auch das LG Oldenburg und das LG Frankfurt auf einer Linie mit Köln und Düsseldorf. Das LG Frankenthal hingegen sieht erst ab 3.000 Liedern oder 200 Filmen ein “gewerbliches Ausmaß” als gegeben an und bleibt damit eher am Wortlaut als die übrigen Urteile.

Zwar schon etwas länger im Netz bekannt, aber bisher ist die Urteilsbegründung (leider) noch nicht bekannt geworden, deshalb hier wenigstens kurz noch die Meldung:

Das OLG Düsseldorf hat die Klage auf Haftung eines eDonkey-Server-Betreibers abgewiesen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.05.2008 – I-20 U 196/07). Zum Hintergrund s. den ausführlichen Bericht bei heise-online.

Das Gericht hat nach den Berichten zunächst (zu Recht) festgestellt, dass das Bereithalten eines eDonkey-Links kein Vorgang der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG darstellt – schließlich wird nicht die Datei an sich bereit gehalten, sondern nur die “Adresse” (untechnisch) der Datei. Die Haftung als Täter und Teilnehmer scheidet damit aus.

Aber auch die Störerhaftung greife nicht, denn es fehle an einer Verletzung einer Prüfungs- und Überwachungspflicht. Da der eDonkey-Server-Betreiber nach dem Hinweis des Rechtsinhabers den Link entfernt habe und einen entsprechenden Wortfilter angelegt habe, ist ihm eine Verletzung dieser Pflichten (die ja erst ab Kenntnis von der Rechtsverletzung greifen kann) nicht vorzuwerfen.

Joerg Heidrich führt auf heise-online weiter aus:

Die Forderung, der Betreiber müsse alle in Frage kommenden Daten herunterladen, öffnen und kontrollieren und “notfalls” auch freie Inhalte filtern und entfernen, sei unverhältnismäßig. Eine solche Handlungspflicht würde die Prüfungspflichten überspannen. Es sei auch von dem Betreiber nicht zu verlangen, Personal für eine händische Überprüfung zu beschäftigen, da dies die Wirtschaftlichkeit des Geschäfts erheblich beeinträchtigen würde.

Eine ausführliche(re) Besprechung folgt, sobald die Begründung verfügbar ist.

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