Archive for October, 2008

Aufsatz: Neuere Rechtsprechung zur Störerhaftung

Auf Jurawelt ist ein Aufsatz von Alessandro Foderà-Pierangeli mit dem Titel “Die Störerhaftung im Internet und ihre Entwicklung in der neueren Rechtsprechung zum Online-Recht” erschienen (Download hier).

Im Aufsatz wird die Entwicklung der Störerhaftung im Internet kurz dargestellt, wobei insbesondere auf die neuere “Jugendgefährdende Medien bei eBay”-Linie des BGH eingegangen wird. In diesem Urteil hatte der BGH (BGHZ 173, 188) die Haftung von eBay statt auf die Störerhaftung auf das allgemeine Instrument der Verletzung von Verkehrspflichten gestützt, wie man es insbesondere aus der deliktischen Haftung kennt.

Foderà-Pierangeli geht insbesondere ein auf
- Haftung bei überlassung von eBay Accounts
- Haftung des Werbenden
- Haftung für das Setzen eines Hyperlinks
- Haftung des Betreibers von Internetforen
und schließlich die
- Haftung des Inhabers eines Internet-Anschlusses

In diesem Abschnitt behandelt der Autor insbesondere auch die WLAN-Problematik, wie sie zuletzt das OLG Frankfurt zu entscheiden hatte. Foderà-Pierangeli stellt dabei die voneinander abweichende Rechtsprechung dar. Auf S. 10 f. diskutiert Foderà-Pierangeli die “Rechtsunsicherheit insbesondere hinsichtlich WLAN-Verschlüsselungspflicht”. Leider verpasst der Autor die Gelegenheit, zur Frage der Störerhaftung für WLAN-Anschlüsse Stellung zu beziehen.

Als ein Ergebnis der Diskussion um die neue Tendenz des BGH notiert Foderà-Pierangeli (S. 15)

“Die schwierige Beurteilung, was dem Anwender, z.B. im Falle des Anschlussinhabers eines WLAN-Zugangs zumutbar ist, bleibt.”

Auch sein Ausblick ist interessant:

“Denn sowohl die Abwägungskriterien, als auch die Pflichtenkreise sind streng nach dem Einzelfall zu beurteilen und führen daher fast immer zu gleichen Ergebnissen. Der größte und für die Praxis einzig maßgebliche Unterschied liegt bislang in der weitergehenden Rechtsfolge der Täterhaftung, die die Geltendmachung von Schadensersatz ermöglicht.”

Darauf, dass diese weitergehende Rechtsfolge der Täterhaftung automatisch mit den Privilegierungen des TMG und der E-Commerce-RL kollidieren dürfte (dazu ausführlich Diss, S. 242 ff.), geht der Autor leider nicht ein.

Insgesamt eine lesenswerte Darstellung und Zusammenstellung vieler interessanter Urteile.

schwarz-surfen.de

Der letzte Eintrag berichtete über eine Festnahme wegen “Schwarz-Surfens”. Wie IP-Notiz nun berichtet, soll auf der Seite www.schwarz-surfen.de in Zukunft mehr über dieses Thema berichtet werden.

“Öffentliches Surfen”: Polizeiliche Festnahme

Dass Schwarzsurfen nach Ansicht mancher Gerichte strafbar sein könnte, ist ja mittlerweile bekannt (s. hier).

Die taz berichtet über ein neues Beispiel. In Bad Saulgau (Kreis Sigmaringen) wurde ein Mann wegen nächtlichen Schwarzsurfens verhaftet, das Notebook wurde beschlagnahmt.

Der 27-Jährige habe mit seinem Notebook nachts um eins auf einer Außentreppe gesessen, teilte die Polizei mit. Als ein Streifenwagen um die Ecke bog, klappte er den Rechner zu und wollte sich entfernen. [...]

Denkbar sei, dass der Mann einen Internetzugang nutzen wollte, ohne dafür zu bezahlen. Es werde ebenfalls geprüft, ob der Mann „Daten ausgespäht“ oder mit seiner „Funkanlage“ Nachrichten abgehört habe – so heißt es im Juristendeutsch in den Paragraphen aus insgesamt drei Gesetzen, die für das W-Lan-Surfen in Frage kommen.

Zumindest in Berlin, Potsdam etc. kann man sich hoffentlich mit einem kurzen Verweis auf Freifunk “retten” …

EuGH-Generalanwalt zur Rechtsgrundlage für die Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie

Wie heise berichtet, vertritt der EU-Generalanwalt in seiner Empfehlung an den EuGH die Auffassung, dass die Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie (VSRL)auf einer gültigen Rechtsgrundlage erlassen worden ist. U.a. die irische Regierung hatte beanstandet, dass die VSRL nicht als Richtlinie, sondern als Rahmenbeschluss hätte ergehen müssen.

Wenn der EuGH der Empfehlung folgt, wäre zumindest die formale europarechtliche Rechtswidrigkeit der VSRL vom Tisch. Der EuGH muss sich allerdings aufgrund dieser Klage nicht inhaltlich mit der VSRL beschäftigen, sondern nur überprüfen, ob sie auf die richtige Rechtsgrundlage gestützt wurde. Allerdings müsste der EuGH in diesem Falle demnächst andere anhängige (inhaltlich begründete) Vorlagen prüfen.

Obwohl der EuGH zuletzt im Hinblick auf Auskunftsansprüche nicht der Empfehlung der Generalanwältin Juliane Kokott gefolgt war (dazu u.a. Spindler, GRUR 2008, 574), ist wahrscheinlich, dass der EuGH seinem Generalanwalt in diesem Fall folgen wird. Schließlich hat der EuGH schon mehrfach die “Generalklausel” der Kompetenznormen großzügig ausgelegt.

OLG Köln: Keine Störerhaftung des Admin-C

Das OLG Köln hat in einem Urteil vom 15.08.2008 – 6 U 51/08 Stellung genommen zur Haftung des Admin-C (vgl. dazu auch Wimmers/Schulz, CR 2006, 754, 761; Hoeren/Eustergerling, MMR 2006, 132, 137).

Dem Admin-C einer Domain ist die (ständige) Kontrolle von, mit einer Domain verbundenen, Internetinhalten (Webseiten) nicht zuzumuten. Dies ergibt sich bereits aus der Mannigfaltigkeit denkbarer Rechtsverletzungen auf den über die Domain oder über Verlinkungen, Suchmaschineneinträgen o.ä. aufrufbaren Webseiten. Weiterhin kann der Admin-C entsprechend seinen Aufgaben und technischen Möglichkeiten grundsätzlich nicht auf den Inhalt von Webseiten zugreifen und diesen verändern. Er könnte allenfalls eine vollständige – im Einzelfall möglicherweise unverhältnismäßige – Löschung der Domain veranlassen. (Leitsatz 5, MIR 2008, Dok. 302)

Was folgt daraus für den Access Provider (und damit den Betreiber offener Netze)? Die Mannigfaltigkeit der Rechtsverletzungen ist noch deutlich größer und noch viel weniger kontrollierbar. Wenn also der Admin-C nach den Überlegungen des OLG Köln nicht haftet, dann erst recht nicht der Access Provider.

Das OLG Köln hat die Revision zum BGH zugelassen. Wie es aussieht, kommen einige Fälle der Störerhaftung auf den BGH zu (s. auch OLG Frankfurt: Haftung des WLAN-Betreibers).

AG München: IP-Adresse nicht personenbezogen (?)

Gegen die wohl mittlerweile absolut h.M. (LG Berlin, K&R 2007, 601; LG Hamburg CR 2005, 136, 140; AG Berlin Mitte K&R 2007, 600; Hoeren, Skript Internetrecht (Stand September 2008), 439; Kitz, GRUR 2003, 1014, 1018; Nordemann/Dustmann, CR 2004, 380, 386; Tinnefeld in: Roßnagel, Handbuch Datenschutzrecht, Kap. 4.1 Rn. 21; Spindler/Dorschel, CR 2005, 38, 44; Wüstenberg, TKMR 2003, 105, 107) sieht das AG München die IP-Adresse nicht als personenbezogenes Datum an (AG München, Urteil vom 30.09.2008 – 133 C 5677/08 (Volltext), nicht rechtskräftig) (Ebenso wohl Eckhardt, K&R 2007, 602, 603, der dynamische IP-Adressen als nur relativ personenbezogen und damit häufig nicht personenbezogen bezeichnet und damit auf einer Linie mit dem AG München liegen dürfte).

Im Ergebnis dürfen nach Ansich des AG München Webseiten IP-Adressen ihrer Nutzer speichern.

Als Grund führt das AG München an, dass der Webseiten-Provider nur die IP-Adresse vorliegen habe, nicht aber die dazugehörigen Bestandsdaten. Allerdings sind Daten bereits dann personenbezogen, wenn durch Hinzuziehung anderer Daten Personenbezug hergestellt werden kann. Und diese Daten könnte sich der Webseiten-Provider z.B. mittels des Auskunftsanspruchs nach § 101 UrhG beim Access Provider holen. Damit ist es aber möglich, Personenbezug herzustellen und die Daten sind eben doch personenbezogen (s. eingehend Diss, S. 304 ff.).

Das Urteil dürfte deshalb kaum Bestand haben und wird wohl in der zweiten Instanz aufgehoben werden. Jens Ferner vom Datenschutz-Blog bezeichnet das Urteil denn auch als “nutzlos und lieblos”.

Update: Auch Hoeren vertritt diese Auffassung (s. Skript Internetrecht, Stand September 2008, S. 439).

Aus aktuellem Anlass: Meldepflichten für offene Netze?

Wie die Bristol Wireless News (auf Basis eines spanischen Artikels) berichten, wurden fünf spanischen Dörfer Bußgelder o.ä. auferlegt, weil sie Funknetze betrieben haben, ohne diese der zuständigen Behörde, der CMT (dürfte vergleichbar unserer Bundesnetzagentur sein), zu melden (wie es nach der Auffassung der CMT aufgrund von § 6.2 des dortigen “Telekommunikationsgesetzes” wohl erforderlich gewesen wäre).

Da die großen TK-Anbieter offenbar nicht gewillt waren, die Dörfer mit breitbandigem Internet zu versorgen, haben die Dörfer selbst die Initiative ergriffen und einige wenige Internetzugangspunkte eingerichtet/einrichten lassen und den Zugang per WLAN den Bewohnern zur Verfügung gestellt

“We got into this situation by providing a public service, by replacing someone, an agency or operators who have not done their work,” he said. The nearest telephone exchange to the village is three kilometres away and its wiring is old and inadequate, according to the mayor. “There was no coverage,” he adds. In the absence of companies providing a service, they decided to take action themselves, “so people could read their email or use the internet,” he explained.

Der Knackpunkt für einen ähnlichen Fall in Deutschland dürfte sein, dass die Dorfverwaltung ihren Bewohnern den Dienst gegen ein Entgelt angeboten hat (wohl zwischen 6 und 9 Euro).

§ 6 Abs. 1 TKG lautet:

Wer gewerblich öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt oder gewerblich Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringt, muss die Aufnahme, Änderung und Beendigung seiner Tätigkeit sowie Änderungen seiner Firma bei der Bundesnetzagentur unverzüglich melden. Die Erklärung bedarf der Schriftform.

Die Betreiber offener Netze (und hier auch die Dorfverwaltung) erbringen regelmäßig Telekommunikationsdienste. Voraussetzung für die Meldepflicht ist aber gewerbliches Handeln. Gewerblich gemäß § 6 TKG ist der Betrieb, wenn er auf Dauer anlegt ist und mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt (Schütz, in: BeckTKG, § 6 Rn. 59). Auch die Erhebung von Beiträgen, die lediglich auf Kostendeckung zielen, erfüllt die Voraussetzung der Gewinnerzielungsabsicht.(BT-Drs. 15/2316, 60; Schütz, in: BeckTKG, § 6 Rn. 59). Eine Bagatellgrenze sieht das TKG nicht vor. An die Öffentlichkeit sind Telekommunikationsdienste gerichtet, wenn sie einem unbestimmten Personenkreis zur Verfügung stehen. Liegt demnach ein geschlossener Nutzerkreis vor, entfällt auch die Meldepflicht. Dies trifft z.B. auf Firmennetze zu.

Offene Netze richten sich aber grundsätzlich an die Öffentlichkeit und nicht an einen geschlossenen Nutzerkreis. Werden also durch Beiträge gleich welcher Art, auch nur mit der Absicht der Kostendeckung erhoben, ist eine Meldung bei der Bundesnetzagentur zwingend. Offene Netze hingegen, bei denen die Nutzer selbst auf eigene Kosten und ohne wirtschaftlich relevante Gegenleistung das Netz aufbauen, betreiben und Dritten bereitstellen, unterliegen der Meldepflicht nicht.

Bei der Dorfverwaltung kann man sicher im Zweifel auch darüber streiten, ob nicht auch ohne Entgelt bereits ein “gewerbliches” Angebot vorliegt, da es durch Steuergelder finanziert wird… Das habe ich mir allerdings noch nicht genauer angesehen.

S. auch etwas ausführlicher Diss, S. 57.

Abschließend sei noch auf die Informationsseite der Bundesnetzagentur hingewiesen: http://www.bundesnetzagentur.de/enid/RegulierungTelekommunikation/Meldepflicht\_9i.html

Aufsatz zu Unterlassungsansprüchen gegen Access Provider

In der Zeitschrift “Wettbewerb in Recht und Praxis” (WRP), Heft 9, S. 1155-1159 ist ein sehr interessanter Artikel von Dr. Reinhard Döring mit dem Titel „Die zivilrechtliche Inanspruchnahme des Access-Providers auf Unterlassung bei Rechtsverletzungen auf fremden Webseiten“ erschienen.
Döring befasst sich mit der Haftung des Access-Providers vor dem Hintergrund der verschiedenen eBay-Urteile des BGH inklusive der relativ neuen Entscheidung „Jugendgefährdende Medien bei eBay“ (BGH GRUR 2007, 890).
Zunächst prüft er eine Täterschaft aufgrund einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrssicherungspflicht, wie sie der BGH in o.g. Entscheidung für eBay angenommen hat. Döring lehnt eine Übertragbarkeit auf Access Provider mit der wohl h.M. ab (vgl. z.B. Volkmann, CR 2008, 232, 233 f.) und begründet dies damit, dass die Situation des Access Providers mit eBay überhaupt nicht vergleichbar ist. Zudem profitiere der Access Provider nicht von den rechtswidrigen Inhalten auf fremden Seiten. Auch verneint Döring das Vorliegen einer Wettbewerbshandlung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. UWG, da er in Wahrnehmung einer vertraglichen Pflicht seinen Kunden gegenüber, nicht aber zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs handelt. Zudem sei die Tätigkeit inhaltsneutral.
Im Hinblick auf die Störerhaftung kommt Döring ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die Störerhaftung des Access Providers ausscheide (s. schon Diss, S. 242 ff.). Allerdings bezweifelt Döring bereits den adäquaten Kausalzusammenhang, und ist damit auf einer Linie mit dem OLG Frankfurt (MMR 2008, 603 m. zust. Anm. Mantz/Gietl). Zusätzlich seien Prüfungspflichten dem Access Provider aufgrund der fehlenden Einflussnahmemöglichkeit (s. Diss, S. 278 ff.) und der mangelnden Effektivität, Fehleranfälligkeit der Sperrmöglichkeiten sowie des Aufwandes der Überwachung der Seiten nicht zumutbar.
Döring wirft einen weiteren sehr spannenden Gesichtspunkt auf: Wenn der Access Provider verpflichtet wäre, bestimmte Seiten zu sperren, so würde er sich durch die Aufrechterhaltung der Sperrung der Gefahr einer zivilrechtlichen Inanspruchnahme aussetzen, wenn der Inhaber der Seite zwar die Seite aufrecht erhält, aber den rechtsverletzenden Inhalt entfernt hat. Worauf er einen solchen Anspruch gründen würde, benennt Döring leider nicht.
Interessant sind in diesem Zusammenhang die Ausführungen zur Effektivität im Hinblick auf die Nutzbarkeit durch Dritte. Döring ist der Auffassung, dass ein Rechtsinhaber bzw. Verletzter entweder gegen alle oder gegen keinen Access Provider vorgehen müsste. Nur dann wäre eine deutschlandweite Effektivität erreicht.
Ferner ist Döring der Ansicht, dass es nicht ausreicht, den Access Provider in Kenntnis von einer rechtsverletzenden Webseite zu setzen. § 8 TMG sehe eine solche nicht vor, weshalb auch die Kenntnis im Gegensatz zum Host-Provider nach § 10 TMG nicht anspruchsbegründend wirke.
Döring unterscheidet leider nicht im Hinblick auf die Schwere der Rechtsverletzung. Er vertritt offenbar, dass – so man eine Pflicht des Access Providers annimmt – diese Pflicht bei jeder Rechtsverletzung gegeben wäre – also bei Straftaten oder eben auch bei Verletzungen der Impressumspflicht – schließlich könnte man so auch leidige Mitbewerber vom Markt schießen. Auch wenn diese Auffassung sehr plakativ ist, geht sie meines Erachtens über das Ziel hinaus. Denn bei der Betrachtung von Prüfungs- und Überwachungspflichten ist IMMER eine Abwägung vorzunehmen. Die Schwere der Rechtsverletzung ist hier ein wesentlicher Gesichtspunkt der Überlegung. Allerdings, und dass muss man ebenso klar herausstellen: Sie ist nur EIN Gesichtspunkt der Überlegungen! Auch eine schwere Rechtsverletzung kann nicht automatisch zu einer Pflicht führen. Schon bei Urheberrechtsverletzungen ist vor dem Hintergrund der anderen angesprochenen Punkte eine Pflicht des Access Providers nicht gegeben. Die Pflichten des Access Providers schon bei der Verletzung einer Impressumspflicht eingreifen zu lassen, wäre dementsprechend absolut unverhältnismäßig.

Insgesamt ein sehr interessanter, informativer und gut geschriebener Artikel, der umso beachtlicher ist, als er von einem mit entsprechenden Verfahren betrauten Anwalt stammt.

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