Der letzte Eintrag berichtete über eine Festnahme wegen “Schwarz-Surfens”. Wie IP-Notiz nun berichtet, soll auf der Seite www.schwarz-surfen.de in Zukunft mehr über dieses Thema berichtet werden.
Der letzte Eintrag berichtete über eine Festnahme wegen “Schwarz-Surfens”. Wie IP-Notiz nun berichtet, soll auf der Seite www.schwarz-surfen.de in Zukunft mehr über dieses Thema berichtet werden.
Dass Schwarzsurfen nach Ansicht mancher Gerichte strafbar sein könnte, ist ja mittlerweile bekannt (s. hier).
Die taz berichtet über ein neues Beispiel. In Bad Saulgau (Kreis Sigmaringen) wurde ein Mann wegen nächtlichen Schwarzsurfens verhaftet, das Notebook wurde beschlagnahmt.
Der 27-Jährige habe mit seinem Notebook nachts um eins auf einer Außentreppe gesessen, teilte die Polizei mit. Als ein Streifenwagen um die Ecke bog, klappte er den Rechner zu und wollte sich entfernen. [...]
Denkbar sei, dass der Mann einen Internetzugang nutzen wollte, ohne dafür zu bezahlen. Es werde ebenfalls geprüft, ob der Mann „Daten ausgespäht“ oder mit seiner „Funkanlage“ Nachrichten abgehört habe – so heißt es im Juristendeutsch in den Paragraphen aus insgesamt drei Gesetzen, die für das W-Lan-Surfen in Frage kommen.
Zumindest in Berlin, Potsdam etc. kann man sich hoffentlich mit einem kurzen Verweis auf Freifunk “retten” …
Wie heise berichtet, vertritt der EU-Generalanwalt in seiner Empfehlung an den EuGH die Auffassung, dass die Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie (VSRL)auf einer gültigen Rechtsgrundlage erlassen worden ist. U.a. die irische Regierung hatte beanstandet, dass die VSRL nicht als Richtlinie, sondern als Rahmenbeschluss hätte ergehen müssen.
Wenn der EuGH der Empfehlung folgt, wäre zumindest die formale europarechtliche Rechtswidrigkeit der VSRL vom Tisch. Der EuGH muss sich allerdings aufgrund dieser Klage nicht inhaltlich mit der VSRL beschäftigen, sondern nur überprüfen, ob sie auf die richtige Rechtsgrundlage gestützt wurde. Allerdings müsste der EuGH in diesem Falle demnächst andere anhängige (inhaltlich begründete) Vorlagen prüfen.
Obwohl der EuGH zuletzt im Hinblick auf Auskunftsansprüche nicht der Empfehlung der Generalanwältin Juliane Kokott gefolgt war (dazu u.a. Spindler, GRUR 2008, 574), ist wahrscheinlich, dass der EuGH seinem Generalanwalt in diesem Fall folgen wird. Schließlich hat der EuGH schon mehrfach die “Generalklausel” der Kompetenznormen großzügig ausgelegt.