Archive for November, 2008

“Vorsicht, Google!” in der NZZ Folio

Ein sehr interessanter Artikel mit dem Titel “Vorsicht, Google!” von Nico Luchsinger ist in der NZZ Folio erschienen.

Der Artikel beschreibt ein aktuelles Problem: Die eigene Präsenz im Internet. Ein sehr prägendes Beispiel stellt der Autor voran:

Ein Schweizer Anwalt fand seinen Namen unversehens auf einem Online-Pranger, auf dem angebliche Pädophile aufgelistet waren – weil er in einem Ehrverletzungsprozess eine Opferhilfeorganisation vertreten hatte, deren Geschäftsführer ebenfalls auf der Site aufgeführt war. Als eine Zeitschrift im Frühling 2008 einen ­Artikel über diese Pranger-Site publizierte, tauchte der Eintrag über den Anwalt plötzlich auch bei Google weit vorn auf. Wer seinen Namen und «Anwalt» eintippte, fand nicht mehr als erstes die Website seiner Kanzlei, sondern den Online-Pranger. Damit wurde es für den Anwalt, der seinen Namen lieber nicht in der Zeitung lesen will, unangenehm. Bekannte meldeten sich, um zu fragen, was los sei, seine Eltern riefen besorgt an, Mandanten wurden misstrauisch.

Ferner werden zwei Firmen mit der Geschäftsidee vorgestellt, gegen Entgelt die eigene “Internet-Reputation” zu kontrollieren bzw. zu formen.

Insgesamt werden da unfreiwillig Erinnerungen an so manche Zukunftsvision wach…

Beitrag “Das BKA als Hüter der Pressefreiheit?” in Telepolis

Im Online-Magazin Telepolis ist ein sehr interessanter Artikel von Claudia Schröder mit dem Titel “Das BKA als Hüter der Pressefreiheit?” erschienen, der von der Seite des Presseschutzes das BKA-Gesetz, dessen Folgen und Voraussetzungen im Hinblick auf Maßnahmen gegenüber Geheimnisträgern (Journalisten, Ärzte, Anwälte etc.) betrachtet.

Spannend sind insbesondere auch die Anführungen zum Richtervorbehalt (unter der Überschrift “Ineffizienz des Richtervorbehalts”), den das BKA-Gesetz vorsieht. Diesen betrachtet die Autorin zu Recht als absolut nicht ausreichend.

Diese Schlussfolgerung lässt sich aber auch auf andere Gesetze beziehen, in denen neuerdings Gesetzesvorbehalte eingeführt wurden. Denn auch in anderen Gesetzen wie z.B. beim Auskunftsanspruch gegen Dritte nach § 101 UrhG und den Parallelvorschriften hat der Gesetzgeber wiederholt verfassungsrechtliche Bedenken dadurch auszuräumen versucht, dass ein richterlicher Vorbehalt (s. nur § 101 Abs. 9 UrhG) vorgesehen wird. Der Artikel zeigt für den Presse- und Geheimnisträgerschutz auf, warum das im Einzelfall (und damit auch generell) nicht reicht. Vielmehr ist der Gesetzgeber gezwungen, klare Voraussetzungen und Grenzen zu setzen, die durch den Richtervorbehalt nur ausgefüllt und abgesichert werden. Diese Pflicht hat der EuGH zuletzt in der Entscheidung Promusicae/Telefonica de Espana vom 29.1.2008 betont.

Insgesamt ein sehr lesenswerter und spannender Artikel, der weiteren Stoff für die Diskussion liefert.

Besprechung zu “Rechtsfragen offener Netze” in der CR

In der Zeitschrift Computer und Recht (CR) 2008, S. R113 (Heft 11/2008) ist eine Rezension meiner Dissertation (Download der Diss) von Dr. Christian Volkmann erschienen. :)

Rechtsprechung zum neuen Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG

Seit dem 1.9.2008 enthalten UrhG, PatG, MarkenG etc. Auskunftsansprüche gegenüber Dritten. Rechtsinhaber können also insbesondere gegen Access Provider nach § 101 UrhG vorgehen.

Mittlerweile liegen die ersten (divergierenden) Entscheidungen der Landes- und Oberlandesgerichte vor. Mit Einführung des neuen Auskunftsanspruchs zum 1.9.2008 haben die von den Rechtsinhabern beauftragten Kanzleien sofort bei verschiedenen Gerichten Anträge eingereicht.

Nach § 101 UrhG ist für den in Abs. 2 geregelten Auskunftsanspruch gegen Dritte, also insbesondere Access Provider, eine offensichtliche, in „gewerblichem Ausmaß“ vorgenommene Rechtsverletzung notwendig. Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten nach § 3 Nr. 30 TKG erteilt werden, ist nach § 101 Abs. 9 UrhG zwingend eine richterliche Anordnung notwendig.

Den nunmehr eingereichten Anträgen nach § 101 UrhG haben das OLG Köln, LG Köln, LG Oldenburg, LG Düsseldorf (Beschl. v. 12.09.2008 – 12 O 425/08), LG Nürnberg-Fürth (Beschl. v. 22.09.2008 – 3 O 8013/08) und LG Frankfurt stattgegeben.  Zurückgewiesen haben die Anträge das LG Frankenthal sowie das OLG Zweibrücken.

Diese Rechtsprechung wird eingehend untersucht in einem demnächst erscheinenden Beitrag in der K&R, Heft 12/2008. Auf Telemedicus ist ebenfalls eine kurze Besprechung erschienen. Der Beitrag hier wird dementsprechend die Probleme nur anreißen.

1. Gewerbliches Ausmaß

Besonderes problematisch ist, wann der Nutzer, der etwas über ein Filesharing-Netzwerk herunterlädt und i.d.R. damit gleichzeitig zum Download anbietet, in „gewerblichem Ausmaß“ nach § 101 Abs. 2 UrhG handelt. Der Begriff war schon im Gesetzgebungsverfahren umstritten. Der Großteil der Gerichtsentscheidungen geht davon aus, dass in gewerblichem Ausmaß handelt, wer ein Musikalbum kurz nach der Veröffentlichung in Tauschbörsen anbietet. Der Nutzer könne und wolle nicht mehr kontrollieren, wer das Album herunterlade und in welchem Umfang von seinem Angebot Gebrauch gemacht werde.

Das LG Frankenthal hingegen sieht ein gewerbliches Ausmaß erst im Angebot von min. 3000 Musikstücken oder 200 Filmen.  Das OLG Zweibrücken  hingegen legt den Begriff europarechtlich aus und nimmt an, dass gewerbliches Ausmaß dadurch gekennzeichnet sei, dass die Rechtsverletzung zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen wird. Deshalb müsse auch bei der Verbreitung über Tauschbörsen ein Ausmaß erreicht werden, das über das hinausgeht, was einer Nutzung zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch entsprechen würde. Das OLG Zweibrücken will offenbar insbesondere eine Kriminalisierung von großen Bevölkerungsteilen, speziell gutgläubigen Nutzern verhindern.

Die Auslegung des Begriffs durch die stattgebenden Gerichte ist zu weit. Bei der Verbreitung von kleinen Mengen, wie bei der Großzahl der angeführten Entscheidungen, ist ein “gewerbliches” Ausmaß kaum anzunehmen. Es fällt jedenfalls schwer, sich einen Musikladen mit nur einem Produkt vorzustellen.  Der Wortlaut lautet schließlich “gewerblich” und zwingt damit zu einer Abgrenzung zum privaten Bereich (näher dazu eingehende Besprechung in K&R, Heft 12/2008).

Mal sehen, wie die Gerichte hier in Zukunft agieren. Mit zunehmender Fallzahl könnten die Gerichte nämlich dazu übergehen, den Arbeitsaufwand durch eine andere Auslegung des gewerblichen Ausmaßes zu beschränken.

2. Keine Vorwegnahme der Hauptsache

Das OLG Köln nimmt zusätzlich eine Vorwegnahme der Hauptsache an, wenn der Provider direkt zur Herausgabe der Daten verpflichtet würde. Im einstweiligen Verfügungsverfahren muss also die Verfügung dahingehend abgeändert bzw. beantragt werden, dass dem Access Provider die Löschung der Daten vorläufig untersagt wird. In der Hauptsache nach § 101 Abs. 2 UrhG kann dann die Auskunft verlangt werden.

3. Erlaubnistatbestand für Datenherausgabe

Das OLG Köln ist weiter der Auffassung, dass § 101 Abs. 9 UrhG einen (notwendigen) Erlaubnistatbestand zur Herausgabe enthält (krit. dazu Diss, S. 304 ff.; Spindler ZUM 2008, 640; Spindler, GRUR 2008, 574; Bäcker, ZUM 2008, 391, 393; Hoeren, NJW 2008, 3099, 3100).

4. Gegenstandswert

Den Gegenstandswert wollte das LG Köln mit EUR 200,- pro IP-Adresse ansetzen (so wohl auch die Praxis des LG Frankfurt), das OLG Köln nimmt nun pauschal EUR 3.000,-.

Insgesamt alles noch spannend und hochumstritten. Wir werden sehen, was die Zukunft bringt.

TMG-Entwurf zum Mitarbeiten

Unter tmg.telemedicus.info ist ein sehr interessantes Projekt gestartet worden. Ziel ist der Entwurf eines neuen Telemediengesetzes (TMG). Dafür wurde ein Wiki mit Diskussionsseiten eingerichtet, außerdem eine Mailing-Liste. Derzeit geht die Diskussion auf der Mailing-Liste noch um die Organisation dieser neuartigen Form der Gesetzesentwicklung, in Kürze dürfte aber die “inhaltliche Arbeit” beginnen.

Das TMG ist für alle Internet Service Provider relevant, insbesondere durch die Haftungsprivilegierungen, die durch die E-Commerce-RL vorgegeben sind (zum ganzen ausführlich in Bezug auf offene Netze s. Diss, S. 46 ff., 242 ff.). Leider sind dessen Regelungen aber alles andere als leicht verständlich oder gut gelungen. Die Umsetzung ins deutsche Recht im aktuellen TMG geht insgesamt zwar schon etwas weiter, wirft aber einige neue Probleme auf.

Diese zu lösen und auf diesem Wege auch die Nöte und Wünsche der Provider deutlich zu machen und herauszustellen, könnte eines der Ziele des TMG-Entwurfs sein. Je mehr Leute sich daran beteiligen, desto besser dürfte der Entwurf werden. Freifunker und allgemein Betreiber offener Netze sollten sich also (auch ohne juristische Vorbildung) einschalten.