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Schon ein bisschen älter, aber nicht zuletzt aufgrund des Hinweises im Datenwachschutzblog zu Akisment weiter aktuell: Steidle/Pordesch, Im Netz von Google. Web-Tracking und Datenschutz, DuD 2008, 324

Die Autoren untersuchen Web-Tracking, insb. Google Analytics, in datenschutzrechtlicher Hinsicht.

Das Fazit:

“Gegen die Zulässigkeit einer Nutzung von Google Analytics in der von Google praktizierten Form bestehen erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken. … Unter dem Blickwinkel der Informationssicherheit ist zudem problematisch, dass IP-Adressen in Verbindung mit weiteren Nutzungsdaten in einen fremden Rechtsraum übermittelt werden und dabei von einem Diensteanbieter genutzt werden, der sehr vielfältige kommerzielle Verwendungsinteressen und -möglichkeiten hat.”

S. dazu auch:

Auf teltarif.de ist ein Übersichtsartikel zu Freifunk von Daniel Dangel mit dem Titel “Freifunk-Initiativen wollen Internet per WLAN für alle” erschienen.

In dem Artikel gibt der Autor einen kurzen Überblick über das Freifunk-Netz, die technischen Grundlagen sowie die Rechtslage.

“Es klingt nach einer schöneren Welt, in der Menschen schnell, einfach und möglichst ohne Kosten miteinander kommunizieren können. … Das alles hört sich ein wenig nach Wikimedia und Open Source-Philosophie an – und das ist es auch. Blickt man ins Umfeld der freien Netzwerk-Aktivisten, sieht man dort viele Wikimedia-, Barcamp- und Open-Source-Bekannte. Eine Berliner Initiative trifft sich beispielsweise im c-base, das auch regelmäßig von Wikimedia Deutschland genutzt wird und als fester Anlaufpunkt der Berliner Alternativ-Szene gilt.”

Leider spricht der Autor im Rahmen der rechtlichen Betrachtung nur das umstrittene (aber zu trauriger Bekanntheit gekommene) Urteil des LG Hamburg (Urt. v. 26.7.2006, erschienen in MMR 2006, 763) an:

“Bei freien Funknetzwerken “leihen” sich aber Teilnehmer eine IP-Adresse von jemand anderem, mit der sie sich dann im Internet bewegen. Die Rechtsprechung zu dieser Thematik ist noch nicht abgeschlossen, da sich hier aufgrund der wenigen Fälle noch keine einheitliche Rechtssprechung ausgebildet hat. Das Landgericht Hamburg hat im Fall der Klage einer Tonträgergesellschaft entschieden, dass Betreiber von offenen WLAN-Routern Verantwortung dafür tragen, wer bei ihnen heimlich mitsurft.”

Er betont auch, dass erstens offene Netze schon von der tatsächlichen Grundlage anders sind und dass es zweitens keine einheitliche Rechtsprechung gibt.

Im betreffenden Fall handelte es sich aber nicht um ein freies Funknetz, sondern um einen ungesicherten WLAN-Router, der von Dritten heimlich zu Urheberrechtsverletzungen missbraucht wurde. Das rechtliche Selbstverständnis freier Funknetzwerke ist aber ein anderes. Dort herrscht die Meinung, dass freie Funknetzwerke nicht mit schlecht konfigurierten Routern gleichzusetzen sind, sondern juristisch in diesem Fall als kleine Mini-Provider zu behandeln sind. Und Provider werden nach gängiger Rechtssprechung nicht für das Handeln ihrer Kunden verantwortlich gemacht. Welchen Weg die Rechtsprechung aber in letzter Konsequenz geht, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt auch im Hinblick auf die aktuelle Datenschutzdiskussion noch nicht absehen.

Leider vergisst er aber das Urteil des OLG Frankfurt (Urteil vom 1.7.2008 – 11 U 52/07, erschienen in: MMR 2008, 603, dazu näher hier), bei dem das OLG Frankfurt in einem ganz ähnlichen Fall zu Gunsten des Inhabers eines offenen Funknetzknotens geurteilt hatte, und sich damit gegen die Linie des LG Hamburg gestellt hat. Auch ist im Hinblick auf aktuelle Meldungen bezüglich der ebenfalls sehr strikten Rechtsprechung des LG Hamburg zur Forenhaftung unklar, ob das OLG Hamburg bei der Störerhaftung nicht vollständig umschwenkt und den Weg des LG Hamburg aufgibt – die Entscheidungsgründe werden mit Spannung erwartet.

Der Autor hat allerdings im Ergebnis recht: Noch ist die Rechtslage unklar, aber die Vorzeichen sehen schon deutlich besser aus als noch vor zwei Jahren.

Bei Interesse: Weitere Artikel zum Freifunk finden sich übrigens im Wiki unter Medienspiegel.

(Dank an cven, der den Link über die Mailing-Liste geschickt hat.)

Im Blog Daten-Speicherung.de ist eine umfassende Übersicht/Test von Internet-Anonymisierungsdiensten erschienen. 17 verschiedene Dienste wurden betrachtet, bewertet und mit Hintergrundinformationen versehen.

Und wieder etwas zum Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG:

Das OLG Düsseldorf (Beschl. v. 8.1.2009 – Az. I-20 W 130/08) (Volltext bei MIR) hat zur Wahlfreiheit des Antragsstellers, also des Rechtsinhabers, zwischen verschiedenen Gerichten Stellung genommen.

Während allgemein bei Verletzungen über das Internet der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO einschlägig ist und deshalb eine praktisch unbeschränkte Wahlfreiheit des Rechtsinhabers besteht (sog. “fliegender Gerichtsstand”, gegen diesen wenden sich aber mittlerweile einige Gerichte u.a. LG Krefeld, Urt. v. 14.9.2007 – Az. 1 S 32/07; Danckwerts, GRUR 2007, 104; Übersicht Mühlberger, WRP 2008, 141), sieht § 101 Abs. 9 S. 2 UrhG vor:

Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.

Der Antragssteller hat daraus hergeleitet, dass er zwischen den einzelnen Niederlassungen des Access Providers ein Wahlrecht habe und hatte sich eine Niederlassung in Düsseldorf für das Verfahren ausgesucht. Da zumindest die größeren Access Provider in Deutschland viele Niederlassungen betreiben, käme ein solches Wahlrecht dem “fliegenden Gerichtsstand” zumindest nahe.

Das OLG Düsseldorf hat einer solchen Gerichtsstandswahl aber eine Absage erteilt.

Örtlich ist für die begehrte Anordnung nach § 101 Abs. 9 Satz 2 UrhG dasjenige Landgericht zuständig, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete “seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung” hat; zwischen einer Haupt- und einer Zweigniederlassung unterscheidet das Gesetz hier nicht. Die Antragstellerin des vorliegenden Falls hält das Landgericht Düsseldorf für örtlich zuständig, weil die weitere Beteiligte, die sie als zur Auskunft verpflichtet ansieht, hier eine Niederlassung unterhalte. Der Sitz der weiteren Beteiligten – einen Wohnsitz gibt es nicht, weil sie keine natürliche Person ist, sondern eine Handelsgesellschaft – begründet zweifellos nicht den Gerichtsstand Düsseldorf, denn sie hat ihren Sitz in B., also nicht im Bezirk des Landgerichts Düsseldorf. [...]

§ 101 Abs. 9 Satz 2 UrhG ist so zu verstehen, dass die Vorschrift – nach den Gegebenheiten bei dem im Einzelfall zur Auskunft Verpflichteten, einer natürlichen oder einen juristischen Person, mit inländischem Sitz oder ohne einen solchen – in örtlicher Hinsicht überhaupt einen Gerichtsstand bestimmt, entweder also das Wohnsitzgericht oder das Sitzgericht oder das Gericht einer Niederlassung, nicht aber diese Gerichte im Einzelfall für gleichermaßen zuständig erklärt und einem Antragsteller zwischen ihnen die Wahl einräumt. Hinsichtlich der beiden an erster und zweiter Stelle benannten Anknüpfungspunkte für die örtliche Zuständigkeit, also des Wohnsitzes und des Sitzes, ist ohnehin klar, dass eine Wahl nicht in Betracht kommt: Entweder hat der zur Auskunft Verpflichtete einen “Wohnsitz” oder einen “Sitz”. Dann ist es aber auch nicht gerechtfertigt, hinsichtlich des verbleibenden dritten Anknüpfungspunktes ein Wahlrecht anzunehmen. In der Regierungsbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums heißt es zudem am angegebenen Ort: “Da es in diesem Fall keinen Gerichtsstand nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gibt, ist in entsprechender Anwendung des § 143 Abs. 1 PatG eine ausschließliche Zuständigkeit der landgerichtlichen Zivilkammer vorzusehen. Die örtliche Zuständigkeit soll sich nach Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung des zur Auskunft Verpflichteten richten, da andernfalls nur ein Gerichtsstand nach dem Wohnsitz etc. des Verletzten in Frage käme und dann für Auswärtige umfangreiche Regelungen getroffen werden müssten”. Von einer Wahl unter verschiedenen Gerichtsständen ist nicht die Rede. Die Regelung in § 101 Nr. 9 UrhG unterscheidet sich also von den Regeln der Zivilprozessordnung über den Gerichtsstand in ihren §§ 12 ff, wo für Zivilprozesse mehrere Gerichtsstände vorgesehen und in § 35 dem Kläger ausdrücklich unter mehreren Gerichten die Wahl gegeben wird. [...]

Schließlich ist kein vernünftiger Grund dafür zu erkennen, dass der eine Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG erstrebende Verletzte bei einer zur Auskunft verpflichteten juristischen Person mit einem inländischen Sitz und zusätzlich Niederlassungen im Inland die freie Wahl haben soll, das Verfahren statt am Ort des Sitzes, wo also die Verwaltung geführt wird, am Ort einer beliebigen Niederlassung zu betreiben. [...] In der Konstellation des § 101 Abs. 9 UrhG hat die begehrte Auskunft für den Verletzten nicht von vornherein einen Bezug zu einer bestimmten Niederlassung des zur Auskunft Verpflichteten. Es ist vielmehr eine Frage der innerbetrieblichen Organisation des Verpflichteten, wo er die Geschäfte erledigt, deretwegen von ihm Auskunft verlangt wird.

Im Ergebnis dürften nach Auffassung des OLG Düsseldorf die Anträge nur noch am Hauptsitz oder am Sitz der Verwaltung eingereicht werden. Für die an diesen Standorten zuständigen Gerichte bedeutet das natürlich einen erheblichen Mehraufwand. Andererseits ist es begrüßenswert, dass dem Versuch, sich auch in Zukunft ein genehmes Gericht auszusuchen, auf der Grundlage des Gesetzes Einhalt geboten worden ist.

Mittlerweile ist auch der Aufsatz von Scheja/Mantz, Nach der Reform ist vor der Reform – Der zweite Korb der Urheberrechtsreform, CR 2007, 715 online (BibTex-Eintrag) (s. auch andere Publikationen).

Über die aktuelle (sehr unterschiedliche) Rechtsprechung bzgl. des neuen Auskunftsanspruchs wurde hier schon berichtet, ein aktuelles Urteil des OLG Oldenburg dazu ist hier dargestellt.

Dem Thema “Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG in der Rechtsprechung” haben sich mittlerweile mehrere Autoren angenommen und in den verschiedenen juristischen Fachzeitschriften Kurzübersichten bzw. Anmerkungen verfasst:

  • Jüngel, Geißler, Der neue Auskunftsanspruch aus § 101 UrhG unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung, MMR 2008, 787

Aus dem Fazit:

“Es zeigt sich, dass der neue Auskunftsanspruch an vielen Stellen nicht vollständig durchdacht ist, was zu Anwendungsproblemen führt. Die gewählte Form der einstweiligen Anordnung hat die größten Probleme – die mangelnde Abstimmung des Auskunftsanspruchs mit den TK-Datenschutzregeln und die schwerwiegende faktische Einschränkung des rechtlichen Gehörs – offengelegt. Es bleibt spannend, ob bzw. wie die Darlegungsprobleme der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen aufgefangen werden. Die Gegenüberstellung der bereits ergangenen Beschlüsse hat gezeigt, wie wenig der neue § 101 UrhG rechtsstaatlichen Ansprüchen an Vorhersehbarkeit und Bestimmtheit genügt.”

  • Musiol, Erste Erfahrungen mit der Anwendung des § 101 IX UrhG – wann erreicht die Verletzung ein “gewerbliches Ausmaß”?, GRUR-RR 2009, 1

“Entscheidende Motivation der Enforcement-Richtlinie war der weitgehende Schutz geistigen Eigentums, der seinen Schöpfer in die Lage versetzen soll, einen rechtmäßigen Gewinn aus seinen Schöpfungen oder Erfindungen zu ziehen. Dieses Ziel würde verfehlt, wenn der Auskunftsanspruch, der erst die Voraussetzungen für weitergehende Ansprüche schafft, nicht bereits dann einsetzen könnte, wenn der üblicherweise einem Endverbraucher zugebilligte Umfang der Nutzung eines Werkes überschritten wird.”

  • Mantz, Die Rechtsprechung zum neuen Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG, K&R 2009, 21 (BibTex)

“Bereits diese kleine Aufzählung dürfte aufgezeigt haben, dass im Bereich der Auskunftsansprüche aufgrund der Gesetzesänderung in UrhG, PatG, MarkenG etc. in Umsetzung der Enforcement-RL ein heiß umstrittener Umbruch stattfindet.”

Nachtrag (noch ein weiterer Aufsatz):

  • Wilhelmi, Das gewerbliche Ausmaß als Voraussetzung der Auskunftsansprüche nach dem Durchsetzungsgesetz, ZUM 2008, 942

Nachtrag 2:

  • Kuper, § 101 UrhG: Glücksfall oder Reinfall für Rechteinhaber, ITRB 2009, 12

Das Thema ist auf jeden Fall hochinteressant und wird in Zukunft noch für einigen Diskussionsstoff sorgen. Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass mehrere Zeitschriften in sehr kurzer Zeit das Thema aufgegriffen haben.

In der Frage der Begründung des neuen Auskunftsanspruchs nach § 101  UrhG hat das OLG Oldenburg mit Beschl. vom 1.12.2008 – 1W76/08 geurteilt, dass dieser Anspruch nicht schon gegeben sei, wenn ein einzelnes Album kurz nach der Veröffentlichung in einer Tauschbörse angeboten werde. Das OLG Oldenburg hat mit diesem Beschluss einen anders lautenden Beschluss des LG Oldenburg aufgehoben.

Das OLG Oldenburg geht hierbei von einer einschränkenden Auslegung des Begriffs vor dem Hintergrund des Wortlauts, des Schutzes von Verkehrsdaten nach Art. 10 GG sowie der konsequenten Anwendung der gesetzlich geforderten Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 101 Abs. 4 UrhG aus. Jedenfalls bei der Verbreitung von kleinen Mengen, wie bei der Großzahl der bisher ergangenen Entscheidungen (dazu s. hier), dürfte ein „gewerbliches“ Ausmaß danach kaum erreicht sein.

“Der Senat verkennt dabei nicht, dass der Rechtsausschuss des Bundestages (BT-Drs 16/8783, S. 50) offenbar die Vorstellung hatte, dass dies bereits die besondere Schwere der Rechtsgutsverletzung begründen könne. Hier dürfte allerdings der äußerste Wortsinn als Grenze jeder Auslegung überschritten sein. Letztlich kann dies dahingestellt bleiben. Der Senat hat zu respektieren, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht jede  Rechtsgutsverletzung die Ansprüche aus § 101 Abs. 1, 2 UrhG begründet, sondern nur ein Verstoß “in gewerblichem Ausmaß”. Dieser Begriff wie auch die gesamte Norm sind im Lichte der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts aus Art. 10 GG auszulegen. Dies hat der Gesetzgeber selbst für die Ansprüche aus Abs. 1 und 2 in § 101 Abs. 4 UrhG betont, indem er diese Ansprüche ausschließt, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. [...]

Mit der Bekanntgabe der Nutzeridentität werden nicht nur eingeschränkt geschützte Bestandsdaten, sondern in Verbindung mit den ermittelten Aktivitäten des Nutzers auch dessen Verkehrsdaten offen gelegt. Diese sind aber durch das Fernmeldegeheimnis verfassungsrechtlich besonders geschützt (BVerfGE 107, 299, 318 ff. BVerfG MMR 2008, 3030, 305). Solange nur feststeht, dass von der fraglichen IP-Adresse ein einziger „Download“ stattgefunden hat, hält der Senat eine einschränkende Interpretation des Begriffs „gewerbliches Ausmaß“ für geboten. Allerdings ist der Verdacht nahe liegend, dass das Album über längere Zeit und zum mehrfachen „Download“ bereitgehalten wird. Ein Verdacht ist aber auch wenn er nahe liegend ist – kein ausreichendes Kriterium, um Grundrechte einzuschränken. Dem Senat ist bewusst, dass damit die Verfolgung illegaler Verbreitung von geschützten Werken erheblich erschwert ist. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, den Begriff des “gewerblichen Ausmaßes” über die Grenze
seines Wortsinns und grundrechtseinschränkend und stattdessen ergebnisorientiert zu interpretieren. Zum gleichen Ergebnis führt die vom Gesetzgeber angeordnete Prüfung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes aus § 101 Abs. 4 UrhG.”

Zu diesem Themenkomplex und vorhergehender Rechtsprechung zum § 101 Abs. 9 UrhG  s. auch schon hier. Eine ausführliche Besprechung der neuen Rechtsprechung erscheint in der K&R 2009, Heft 1 (erscheint demnächst) (BibTex).

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