OLG Oldenburg: Kein Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG bei einem Album

In der Frage der Begründung des neuen Auskunftsanspruchs nach § 101  UrhG hat das OLG Oldenburg mit Beschl. vom 1.12.2008 – 1W76/08 geurteilt, dass dieser Anspruch nicht schon gegeben sei, wenn ein einzelnes Album kurz nach der Veröffentlichung in einer Tauschbörse angeboten werde. Das OLG Oldenburg hat mit diesem Beschluss einen anders lautenden Beschluss des LG Oldenburg aufgehoben.

Das OLG Oldenburg geht hierbei von einer einschränkenden Auslegung des Begriffs vor dem Hintergrund des Wortlauts, des Schutzes von Verkehrsdaten nach Art. 10 GG sowie der konsequenten Anwendung der gesetzlich geforderten Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 101 Abs. 4 UrhG aus. Jedenfalls bei der Verbreitung von kleinen Mengen, wie bei der Großzahl der bisher ergangenen Entscheidungen (dazu s. hier), dürfte ein „gewerbliches“ Ausmaß danach kaum erreicht sein.

„Der Senat verkennt dabei nicht, dass der Rechtsausschuss des Bundestages (BT-Drs 16/8783, S. 50) offenbar die Vorstellung hatte, dass dies bereits die besondere Schwere der Rechtsgutsverletzung begründen könne. Hier dürfte allerdings der äußerste Wortsinn als Grenze jeder Auslegung überschritten sein. Letztlich kann dies dahingestellt bleiben. Der Senat hat zu respektieren, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht jede  Rechtsgutsverletzung die Ansprüche aus § 101 Abs. 1, 2 UrhG begründet, sondern nur ein Verstoß „in gewerblichem Ausmaß“. Dieser Begriff wie auch die gesamte Norm sind im Lichte der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts aus Art. 10 GG auszulegen. Dies hat der Gesetzgeber selbst für die Ansprüche aus Abs. 1 und 2 in § 101 Abs. 4 UrhG betont, indem er diese Ansprüche ausschließt, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. […]

Mit der Bekanntgabe der Nutzeridentität werden nicht nur eingeschränkt geschützte Bestandsdaten, sondern in Verbindung mit den ermittelten Aktivitäten des Nutzers auch dessen Verkehrsdaten offen gelegt. Diese sind aber durch das Fernmeldegeheimnis verfassungsrechtlich besonders geschützt (BVerfGE 107, 299, 318 ff. BVerfG MMR 2008, 3030, 305). Solange nur feststeht, dass von der fraglichen IP-Adresse ein einziger „Download“ stattgefunden hat, hält der Senat eine einschränkende Interpretation des Begriffs „gewerbliches Ausmaß“ für geboten. Allerdings ist der Verdacht nahe liegend, dass das Album über längere Zeit und zum mehrfachen „Download“ bereitgehalten wird. Ein Verdacht ist aber auch wenn er nahe liegend ist – kein ausreichendes Kriterium, um Grundrechte einzuschränken. Dem Senat ist bewusst, dass damit die Verfolgung illegaler Verbreitung von geschützten Werken erheblich erschwert ist. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, den Begriff des „gewerblichen Ausmaßes“ über die Grenze
seines Wortsinns und grundrechtseinschränkend und stattdessen ergebnisorientiert zu interpretieren. Zum gleichen Ergebnis führt die vom Gesetzgeber angeordnete Prüfung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes aus § 101 Abs. 4 UrhG.“

Zu diesem Themenkomplex und vorhergehender Rechtsprechung zum § 101 Abs. 9 UrhG  s. auch schon hier. Eine ausführliche Besprechung der neuen Rechtsprechung erscheint in der K&R 2009, Heft 1 (erscheint demnächst) (BibTex).

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3 Gedanken zu „OLG Oldenburg: Kein Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG bei einem Album

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