Archive for June, 2009

Lesetipp: Lischka, Das Internet ist kein rechtsfreier Raum, SpOn

Bei Spiegel Online ist ein Artikel über den gebetsmühlenartig wiederholten Satz “Das Internet darf kein rechtsfreier Raum sein” (gerade wieder hier) von Konrad Lischka erschienen: http://www.spiegel.de/netzwelt/web/0,1518,632277,00.html.

Sehr lesenwert, wenn auch vermutlich vergeblich.

Und dass das Internet kein rechtsfreier Raum ist, dürfte auch dieses Blog belegen. Denn warum sollte ich mich dann überhaupt mit Recht in offenen Netzen (und allgemein im Internet) beschäftigen?

S. auch:

(via netzpolitik.org)

Dossier zur Anonymisierungssoftware TOR im Kontext Zensur in TR 7/2009

In der aktuellen Ausgabe der Technology Review (TR Heft 7/2009) ist ein Dossier zur Verwendung der Anonymisierungssoftware TOR erschienen. Der darin enthaltene Artikel “Retter für die freie Meinungsäußerung” von David Talbot ist online verfügbar und sehr lesenswert. Er beschreibt die Verwendung von Tor in Zensurländern.

Auch im Kontext der in Deutschland gerade beschlossenen Zensurinfrastruktur ein wichtiger Artikel.

Weiteres:

Lesetipp: Datenschutz bei Google

In der MMR ist ein Aufsatz von Paul Voigt mit dem Titel “Datenschutz bei Google” (MMR 2009, 377) erschienen.

Der Autor untersucht hierbei die datenschutzrechtliche Relevanz der Erstellung von Profilen, die über die Verknüpfung von IP-Adressen und Cookies gespeichert werden. Dabei stellt er auch die Ansichten zum Personenbezug der IP-Adresse dar. Im Ergebnis geht er davon aus, dass jedenfalls bei Google aufgrund der Vielzahl personalisierter Dienste ein Personenbezug besteht oder hergestellt werden kann. Als Folge daraus sei die Speicherung über einen längeren Zeitraum als die reine Nutzungszeit nach § 12 Abs. 1 TMG datenschutz- und damit rechtswidrig.

Interessant finde ich die Einschränkung, die der Autor macht: Google sei nur bei anmeldepflichtigen Diensten in der Lage, Personenbezug herzustellen.

Schließlich liegt eine datenschutzrechtliche Relevanz im Regelfall nur dann vor, wenn der Nutzer ein Konto bei einem anmeldepflichtigen Google-Dienst hat. In allen anderen Fällen wäre bei IP-Adressen und Cookies nach dem oben Gesagten nicht von einem Personenbezug auszugehen.

Das ist meiner Auffassung nach zu eng. Denn in vielen Fällen kann Google über andere, frei verfügbare Informationen seine Profile mit ebensolchen Personeninformationen kombinieren (s. zur Lösbarkeit der Anonymität über Personenprofilgraphen hier) und damit Personenbezug herstellen. Im Fazit stellt der Autor doch darauf ab, dass die Gefährdung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu verhindern sei:

Das Datenschutzrecht soll aber das Allgemeine Persönlichkeitsrecht einfachrechtlich schützen. Verhindert werden soll nicht nur tatsächlicher Missbrauch, sondern bereits die Gefährdung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung.

Wenn man diesem Gedanken aber konsequent folgt, dann besteht wenigstens die Gefahr, dass Google auch bei den nicht anmeldepflichtigen Diensten Personenbezug herstellt – mit dem Ergebnis einer Rechtswidrigkeit der Speicherung.

Der Autor empfiehlt Google zur Lösung, seine Datensätze um “personenbeziehbare Daten zu entschlacken”, also im Grunde alles zu löschen, was eine Deanonymisierung nach § 3 Abs. 9 BDSG ermöglichen würde. Die technischen Schwierigkeiten für die Dienste von Google nimmt der Autor dabei in Kauf – in Anbetracht des rechtsverletzenden Verhaltens bei der Speicherung von Daten auch eine Selbstverständlichkeit.

S. auch:

BMJ: IP-Adresse ist personenbezogen

Daten-speicherung.de hat bereits Anfang Mai über ein Schreiben des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) berichtet, in dem das BMJ sehr deutlich die Auffassung vertritt, dass IP-Adressen absoluten Personenbezug aufweisen – mit der wohl h.M. in der Rechtsprechung und der Literatur (dazu s. mit Nachweisen hier und hier, ferner bei Gabriel/Cornels, MMR 2008, Heft 11, S. XIV).

Durch die dabei erfolgende Registrierung der zugreifenden IP-Adresse und die sich anschließende Bestandsdatenauskunft nach den §§ 161, 163 StPO i. V. m. § 113 TKG können Name und Anschrift des jeweiligen Anschlussinhaber ermittelt werden. [...]

Die Homepageüberwachung führt zu einer Speicherung und Verwendung personenbeziehbarer und damit personenbezogener Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG, mithin zu einem Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, der dem Gesetzesvorbehalt unterliegt. Darüber hinaus erscheint auch das durch Art. 5 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, beeinträchtigt.

Zu den weiteren Einzelheiten s. hier. S. auch weitere Meldungen zum Tag “IP-Adresse”

In der Literatur wird dieser Personenbezug in letzter Zeit teilweise bestritten (Eckhardt, K&R 2007, 602, 603; zuletzt Meyerdierks, MMR 2009, 8), auch das AG München folgt der Gegenauffassung. Eine Entscheidung des BGH in dieser Frage ist bisher nicht in Sicht.

SchweizBVerwG: IP-Adresse ist personenbezogenes Datum

Das schweizerische Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 27.05.2009 (Az.: A-3144/2008) entschieden, dass eine IP-Adresse als personenbeziehbares Datum dem Datenschutzrecht unterfällt. Bemerkenswert ist der Ansatz, den das SchweizBVerwG hierfür verfolgt:

Ob eine Person bestimmbar ist, muss anhand objektiver Kriterien im konkreten Fall beurteilt werden, wobei insbesondere auch die Möglichkeiten der Technik, wie zum Beispiel die beim Internet verfügbaren Suchwerkzeuge, mitzuberücksichtigen sind. Entscheidend ist nicht, ob derjenige, der die Daten bearbeitet, den für eine Identifizierung erforderlichen Aufwand betreiben kann oder will, sondern ob damit gerechnet werden muss, dass ein Dritter, der ein Interesse an diesen Angaben hat, bereit ist, eine Identifizierung vorzunehmen (BELSER, a.a.O., Rz. 6 zu Art. 3 DSG; DAVID ROSENTHAL, in: Rosenthal/Jöhri, Handkommentar zum Datenschutzgesetz, Zürich 2008, Rz. 24 f. zu Art. 3 DSG).

Damit wendet das SchweizBVerwG (richtigerweise) einen sehr weiten Ansatz an. Denn es lässt ausreichen, dass ein Dritter mit diesem Datum einen Personenbezug herstellen kann.

Bei IP-Adressen handelt es sich um technische Informationen, die eine eindeutige Identifizierung eines Rechners zulassen. Dabei können statische IP-Adressen, die einem Rechner fest zugeteilt sind, wie die Beklagte in ihrer Duplik selber darlegt, vergleichbar einer Telefonnummer als Personendaten qualifiziert werden. Im Ergebnis muss dasselbe aber auch für dynamische IP-Adressen gelten: Zwar können weder die Beklagte noch die Urheberrechtsinhaber selber die hinter einer IP-Adresse stehende Person bestimmen. Der Provider muss diese Information nur im Zusammenhang mit der Verfolgung von Straftaten und nur gegenüber Behörden offenlegen. Die Person ist daher lediglich anhand der IP-Adresse nicht bestimmbar (ROSENTHAL, a.a.O., Rz. 27 zu Art. 3 DSG). Wird jedoch eine Straftat verübt, ändert sich die Situation. Nicht nur steigt das Interesse an der Bestimmung der Person hinter der IP-Adresse, mit der Einleitung einer Strafuntersuchung erhält der Urheberrechtsinhaber auch indirekt das Mittel in die Hand, die Person zu identifizieren. Dadurch werden die betreffenden Aufzeichnungen automatisch zu Personendaten auch bezüglich der so ermittelbaren bzw. ermittelten Person und nicht mehr nur des registrierten Inhabers der IP-Adresse (ROSENTHAL, a.a.O., Rz. 27 zu Art. 3 DSG). Wie die Praxis zeigt, sind gerade Urheberrechtsinhaber bereit, strafrechtlich vorzugehen, um die Identifizierung der Daten von Internetnutzern zu erwirken. Sie können, objektiv betrachtet, ein konkretes Interesse an der entsprechenden Information für sich beanspruchen. Daher ist auch damit zu rechnen, dass ein in seinen Rechten verletzter Urheberrechtsinhaber den nötigen Aufwand auf sich nimmt, diese Daten zu identifizieren. Ob sodann ein Strafverfahren zum gewünschten Erfolg führt oder allenfalls im konkreten Fall vorzeitig eingestellt wird, ändert dagegen nichts an der grundsätzlichen Bestimmbarkeit der Daten. In diesem Sinne erachtet auch die Datenschutzgruppe der Europäischen Union dynamische IP-Adressen als personenbezogene Daten gemäss Art. 2 Bst. a der Richtlinie 95/46/EG, deren Definition von Personendaten sehr ähnlich ist mit derjenigen in Art. 3 Bst. a DSG.

IP-Adressen sind folglich entgegen der Ansicht der Beklagten als Personendaten im Sinne des DSG anzusehen.

Das SchweizBVerwG formuliert dies in sehr angenehmer Deutlichkeit. Es ist damit auf einer Linie mit der h.M. in der deutschen Literatur und Rechtsprechung (s. dazu mit weiteren Nachweisen hier und hier).

Das Urteil im Volltext hier (PDF, 152 kb).

S. dazu auch:

OLG Frankfurt: Keine Herausgabe von Daten, die aufgrund Vorratsdatenspeicherung gespeichert wurden (Update)

Das OLG Frankfurt hat zur Frage entschieden, ob der Provider, der Daten nur auf Vorrat und nicht für andere Zwecke speichert, diese bei einem Herausgabeverlangen nach § 101 UrhG herausgeben muss (OLG Frankfurt, Beschluss v. 12.05.2009 – 11 W 21/09 – Update: Volltext hier). Es hat dies abgelehnt.

Als Grund führte das OLG Frankfurt an, dass § 101 UrhG keine Rechtsgrundlage für die Herausgabe von Daten, die nur aufgrund der Vorratsdatenspeicherung gespeichert sind, darstellt (so schon Mantz/Gietl, MMR 2008, 606, 608; Gietl/Mantz, CR 2008, 810, 812; Hoeren, NJW 2008, 3099, 3101; Redeker, ITRB 2009, 112, 113; a.A. Czychowski/Nordemann, NJW 2008, 3095). Dies ist nur konsequent. Denn die Herausgabe von Daten, die der Vorratsdatenspeicherung unterliegen, darf nur für ganz enge und spezielle Zwecke erfolgen, die den Zielen der Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie sowie des Umsetzungsgesetzes unterliegen. Art. 1 Abs. 1 VSRL formuliert diese strenge Zweckbindung der Daten. Die Herausgabe an private Dritte ist hiervon nicht gedeckt.  Erwägungsgrund 25 der VSRL lautet: „Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, Rechtsvorschriften über den Zugang zu und die Nutzung von Daten durch von ihnen benannte nationale Behörden zu erlassen.“ Im Umkehrschluss daraus ist gerade Privaten gegenüber die Herausgabe nicht erlaubt. In logischer Folge ist auch nach § 113b TKG die Herausgabe der Daten nicht zulässig.

Dabei ist zu beachten, dass die deutsche Gesetzgebung schon deutlich über die europäischen Vorgaben hinausgeht – einer der Punkte, an denen das BVerfG bei einer Überprüfung ansetzen kann (BVerfG, Beschl. v. 11.3.2008 – 1 BvR 256/08, Rn. 136).

Wenn die Herausgabe auch für andere Zwecke erlaubt würde, würde dies nicht nur einen klaren Verstoß gegen die gesetzgeberische Intention bedeuten, sondern auch einen deutlichen Eingriff in die Grundrechte der Nutzer, der kaum zu rechtfertigen wäre. Nicht zuletzt deshalb hat das BVerfG in seinen einstweiligen Anordnungen (s. nur BVerfG v. 11.3.2008 – 1 BvR 256/08) die Herausgabe der Daten vorläufig stark eingeschränkt.

Grundsätzlich sind daher die Befugnisse, auf die Daten zuzugreifen, sehr eng auszulegen. Eine Aufweichung durch andere einfach-gesetzliche Erlaubnistatbestände würde den Grundrechtseingriff, den schon der europäische Gesetzgeber sieht, nur noch verstärkt.

Bisher noch nicht entschieden ist die Frage, wie der Provider die Daten zur Vorratsdatenspeicherung zu speichern hat, also ob dies getrennt von den Daten, die er aus anderen Gründen (nach §§ 97 ff. TKG) speichert erfolgen muss (so Gietl/Mantz, CR 2008, 810, 812), oder ob Daten nach Ablauf der zulässigen Speicherung nach anderen Normen nur als “gesperrt” markiert werden müssen (so wohl Redeker, ITRB 2009, 112, 113). Auch hier gilt meines Erachtens, dass der eklatante Grundrechtseingriff zu einer sehr rigiden Auslegung führen muss. Sofern also technische Maßnahmen den Schutz vor Zugriffen Dritter verbessern können, sind diese auch zu ergreifen.

Insgesamt hat das OLG Frankfurt mit diesem Beschluss eine folgerichtige und dennoch sehr wichtige Entscheidung gefällt.

Update:

Mittlerweile ist der Volltext verfügbar. Dazu noch ein paar Anmerkungen:

1. Vorwegnahme der Hauptsache

Das OLG Frankfurt ist dem OLG Köln (s. dazu hier und Mantz, K&R 2009, 21) dahingehend gefolgt, dass eine endgültige Verurteilung des Antragsgegners zur Herausgabe der Daten eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellen würde. Dementsprechend hätte nur die Auferlegung der weiteren Speicherung bis zum Abschluss des Hauptverfahrens verlangt werden können. Im Ergebnis kommt es aufgrund der abweisenden Entscheidung des OLG Frankfurt aber nicht darauf an.

Als einstweilige Anordnung könnte die Entscheidung auch keinen Bestand haben, weil sie die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnähme (OLG Köln, Beschluss vom 21.10.2008, 6 Wx 2/08, MMR 2008, 820).

2. Gewerbliches Ausmaß

Nach Ansicht des OLG Frankfurt liegt ein gewerbliches Ausmaß im vorliegenden Fall vor. Es handelte sich um die Verbreitung eines Pornofilms, der erst kurz vorher erschienen war.

Damit schließt sich das OLG Frankfurt dem OLG Köln an (s. dazu ebenfalls hier und Mantz, K&R 2009, 21).

Eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß ist jedenfalls dann gegeben, wenn wie hier eine vollständige Film-DVD mit einer Laufzeit von 150 Minuten, die im Oktober 2008 veröffentlicht worden ist, wenig später am 12.1.2009 im Internet öffentlich zugänglich gemacht wird. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers. Nach der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Rechtsausschusses, dem der Gesetzgeber gefolgt ist, kommt eine Rechtsverletzung “in gewerblichem Ausmaß” unter anderem dann in Betracht, wenn eine besonders umfangreiche Datei, wie ein vollständiger Kinofilm oder ein Musikalbum oder Hörbuch, kurz nach ihrer Veröffentlichung im Internet angeboten wird (BT-Drucks. 16/8783, S. 50). Dieser klar geäußerte Wille des Gesetzgebers ist im Gesetzeswortlaut hinreichend zum Ausdruck gekommen und daher, weil sich auch aus systematischen Erwägungen nichts anderes ergibt, für die Auslegung der Vorschrift maßgeblich (ebenso OLG Köln, Beschluss v. 09.02.2009, 6 W 182/08, zitiert nach Juris Rn. 10 m.w.N.).

Der Gesetzgeber hat zum Ausdruck gebracht, dass er einen Gleichlauf des deutschen Urheberrechtsgesetzes mit der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (2004/48/EG – nachfolgend: Richtlinie) wollte (siehe BT-Drucks. 16/8783, S. 50). Nach dem Erwägungsgrund 14 der Richtlinie zeichnen sich in gewerblichem Ausmaß vorgenommene Rechtsverletzungen dadurch aus, dass sie zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen werden, so dass Handlungen, die in gutem Glauben von Endverbrauchern vorgenommen werden, in der Regel nicht erfasst sind. Gerade vor diesem Hintergrund hat der deutsche Gesetzgeber in § 101 Abs. 1 S. 2 UrhG durch objektive Kriterien die Voraussetzungen konkretisiert, bei deren Vorliegen in der Regel zugleich ein gewerbliches Ausmaß nach dem Verständnis der Richtlinie zu bejahen ist (BT-Drucks. 16/8783, S. 50). Da sich – worauf der Bundesrat in seiner Stellungnahme hingewiesen hatte (BT-Drucks. 16/5048 S. 59) – der Umfang der Rechtsverletzung bei den Internet-Tauschbörsen vor Erteilung der Auskunft nicht feststellen lässt, hat der Gesetzgeber klargestellt, dass sich das gewerbliche Ausmaß auch aus der Schwere der beim Rechtsinhaber eingetretenen einzelnen Rechtsverletzung ergeben kann.

Es reicht danach aus, dass die Rechtsverletzung ein Ausmaß aufweist, wie dies üblicherweise mit einer auf einem gewerblichen Handeln beruhenden Rechtsverletzung verbunden ist (OLG Köln, Beschluss v. 09.02.2009, 6 W 182/08, zitiert nach Juris Rn. 11). Verletzungshandlungen, die lediglich einzelne, vergleichsweise kleine Dateien betreffen, tragen die Annahme eines gewerblichen Ausmaßes nicht (vgl. Bohne in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Auflage, § 101 Rn. 19). Eine Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß liegt jedoch vor, wenn eine umfangreiche Datei in eine Internet-Tauschbörse zum kostenlosen Herunterladen eingestellt wird. Das Anbieten in einer Tauschbörse ermöglicht die Verbreitung dieser Datei in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen. Wer ein aktuell auf dem Markt befindliches, umfangreiches urheberrechtlich geschütztes Werk anbietet, dem ist dabei nach der Lebenserfahrung auch bekannt, dass er hierzu nicht berechtigt ist, so dass er nicht in gutem Glauben handelt (ebenso OLG Köln, Beschluss v. 09.02.2009, 6 W 182/08, zitiert nach Juris Rn. 14). Wer sich an einer Tauschbörse mit dem Angebot eines urheberrechtlich geschützten Werks beteiligt, wird zudem nach der Lebenserfahrung regelmäßig zugleich in der Absicht handeln, selbst kostenlos widerrechtlich angebotene Werke herunterzuladen und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen (ebenso OLG Köln, Beschluss v. 09.02.2009, 6 W 182/08, zitiert nach Juris Rn. 13).

3. Keine Verwendung der Daten aus der Vorratsdatenspeicherung

Wie oben schon gezeigt, dürfen die Daten, die aufgrund der Vorratsdatenspeicherung gespeichert werden, jedenfalls nicht herausgegeben werden:

Die Gestattung gemäß § 101 Abs. 9 UrhG schafft zwar die datenschutzrechtliche Grundlage dafür, dass die Beschwerdeführerin berechtigt ist, die von der Antragstellerin begehrten Daten nicht zu löschen. Dass § 101 Abs. 9 UrhG nach dem Willen des Gesetzgebers auch eine datenschutzrechtliche Erlaubnis enthält, ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zur Parallelvorschrift § 140 b PatG (BT-Drucks. 16/5048, S. 40). § 101 Abs. 9 Satz 9 UrhG stellt klar, dass die einschlägigen Datenschutzregelungen nur außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Vorschriften uneingeschränkt gelten. § 101 Abs. 9 UrhG bildet einen Erlaubnistatbestand jedoch nur für die gemäß § 96 TKG gespeicherten Verkehrsdaten, nicht für die allein auf Grund der Speicherungsverpflichtung nach § 113a TKG gespeicherten Daten. § 113a Abs. 4 Nr. 1 TKG, der die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung umsetzt, verpflichtet zwar seit 1. 1. 2009 zur Speicherung der IP Adressen für sechs Monate. Diese Daten dürfen die Diensteanbieter nach §§ 113b S. 1 Halbs. 2, 113 TKG zwar auch verwenden, um staatlichen Stellen zu bestimmten hoheitlichen Zwecken Auskunft über den Anschlussinhaber zu erteilen. Die Daten dürfen jedoch nicht für eine Auskunft an Private für deren Rechtsverfolgung genutzt werden (Kitz, NJW 2008, 2374, 2376; Hoeren, NJW 2008, 3099, 3101; Jüngel/Geißler, MMR 2008, 787, 791/792; Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 101 Rn. 37). Der Bundestag hat den Vorschlag des Bundesrats, auch insoweit die Nutzung der gespeicherten Daten zu ermöglichen, ausdrücklich abgelehnt (vgl. BT-Dr 16/6979, S. 48).

Zu diesem Komplex s. auch:

  • Spies, Beck-Blog
  • Mantz/Gietl, MMR 2008, 606, 608 (Anm. zu OLG Frankfurt, Urteil vom 1.7.2008 – 11 U 52/07)
  • Gietl/Mantz, CR 2008, 810, 812
  • Redeker, ITRB 2009, 112
  • Hoeren, NJW 2008, 3099
  • Czychowski/Nordemann, NJW 2008, 3095
  • heise-online
  • Maaßen, MMR 2009, 511

(via Beck-Blog)

Lesetipp: Gabriel, Cornels: Webtracking und Datenschutz – ein „hidden problem“, MMR 2008, Heft 11, XIV

Schon in Heft 11 der MMR 2008, auf S. XIV, ist ein kurzer Übersichtsaufsatz von Gabriel und Cornels erschienen, in dem die Positionen zum Personenbezug von IP-Adressen nochmal aufgearbeitet und gegenübergestellt werden.

Dabei stellen Gabriel und Cornels noch einmal heraus, dass die Gerichte teilweise auch die Herstellung eines Personenbezuges über die Datenbanken der Access Provider für ausreichend erachten – eine Möglichkeit, die über § 101 UrhG oder § 406e StPO realisierbar und damit nicht von der Hand zu weisen ist (dazu s. schon hier und bei Datenschutzbeauftragter Online).

Sehr interessant ist auch das Fazit, in dem die Autoren aufgrund der Nichtunterscheidbarkeit von statischen und dynamischen IP-Adressen beim Host Provider (und nur für den bestreiten manche den Personenbezug) für eine Gleichstellung und damit die Annahme eines Personenbezuges eintreten:

Festzuhalten bleibt, dass in der Lit. nicht abschließend geklärt ist, inwieweit IP-Adressen personenbezogene Daten sind. Die derzeitige Rspr. ist unergiebig und uneinheitlich, höchstrichterliche Rspr. zu diesem Problem fehlt. Gerade die Brisanz dieser Frage verlangt jedoch noch einer zumindest einheitlichen Rspr. Wenn statische IP-Adressen allerdings personenbezogene Daten sind, müsste dies i.E. auch für dynamische IP-Adressen gelten, zumindest solange beide Arten technisch gar nicht voneinander unterschieden werden können, bevor sie gespeichert werden (Roßnagel, Hdb. Datenschutzrecht, S. 1299 Fußn. 140; Gundermann, K&R 2000, 227; Ihde, CR 2000, 413).

Musterklageerwiderung für Filesharing-Verfahren (unter CC-BY-Lizenz)

RA Christian Solmecke hat eine Musterklageerwiderung für Filesharing-Verfahren unter einer CC-BY-Lizenz (3.0) online gestellt.

Die Klageerwiderung fasst – fertig aufbereitet für das Gericht – einmal alle Einwände zusammen, die in einem solchen Gerichtsverfahren gebracht werden müssen. Angefangen von der Problematik des fliegenden Gerichtsstandes über die (ganz gravierenden) Beweisfragen bis zur rechtlichen Bewertung enthält das Schreiben alles, was hier wesentlich ist – und dient dadurch auch als ein Überblick über die jeweiligen Gegenpositionen zur Auffassung der Abmahnanwälte.

Die Klageerwiderung ist als PDF- und Word-Dokument hier abrufbar.

Außerdem hat RA Solmecke noch einen Hinweisbeschluss des AG Frankfurt aus einem Verfahren mit abgelegt (Link s.o.), in dem schon relativ deutlich wird, dass das AG Frankfurt in manchen Punkten seiner Auffassung zuneigt und der Gegenseite noch einmal Gelegenheit zur Stellungnahme gibt…

Wenn es erstmal zum Klageverfahren kommt, ist die Klageerwiderung sicher hilfreich. Zudem stellt sie ein sehr gutes Gegengewicht gegen die mittlerweile sehr professionell vorgearbeiteten und vorgelegten Schriftstücke der Rechtsinhaber dar, und zwingt das Gericht wenigstens, die aufgeworfenen Fragen eingehend zu untersuchen – mit einiger Erfolgaussicht.

Erweiterungen und Kritik am Muster sind erwünscht und können an RA Solmecke oder den Verein gegen den Abmahnwahn e.V. geschickt werden.

OLG Zweibrücken: Keine proaktiven Überwachungspflichten des Forenbetreibers

OLG Zweibrücken, Urteil vom 14.05.2009 – Az. 4 U 139/08

Leitsätze und Volltexte bei Medien, Internet und Recht, http://medien-internet-und-recht.de/dok/1961.html

Insgesamt zeichnet sich im Bereich der Störerhaftung derzeit eine Rückbesinnung auf diejenigen Grundsätze der Störerhaftung ab, die der BGH in den letzten Jahren ausgearbeitet hat. Insbesondere das Verbot der proaktiven Überwachungspflichten (das der BGH allerdings zuletzt teilweise eingeschränkt hat, s. nur BGH GRUR 2007, 890 – Jugendgefährdende Medien bei Ebay) findet mehr Beachtung, und speziell die oberinstanzlichen Gerichte gehen dazu über, detaillierte Einzelfallbetrachtungen und die gebotene Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen.

S. dazu auch: