Archive for October, 2009

Lesetipp: Graf, Urheberrechtsfibel – nicht nur für Piraten, PiratK-UrhG

Klaus Graf, bekannt insbesondere durch sein Blog “Archivalia” und seine Kommentare und Beschreibungen rund um Open Access und Open Content, hat einen kritischen Urheberrechtskommentar veröffentlicht: “Urheberrechtsfibel – nicht nur für Piraten“, kurz Piratenkommentar-Urheberrecht.

Graf kommentiert in dem Werk gut verständlich und mit Beispielen das gesamte UrhG. Die Vorgehensweise der Kommentierung beschreibt er in der Einleitung:

“In den meisten Fällen wird ein Beispiel, das ich konstruiert habe oder das einem realen Fall entspricht, die Vorschrift veranschaulichen.

Nach einer knappen Erläuterung des Inhalts der Norm folgt die – bewusst pointierte oder sogar polemische – Kritik. In einem Nachwort fasse ich meine Änderungsvorschläge systematisierend zusammen. Ich möchte allerdings bereits jetzt dringend davor warnen, die Originalität meiner Vorschläge, auch wenn sie in Ich-Form als subjektive Sicht präsentiert werden, zu überschätzen. Viele meiner Kommentare nehmen kritische Anregungen des juristischen „Schrifttums“ auf, andere ergeben sich zwanglos aus der Befürwortung einer „digitalen Allmende“ oder etwa den oben angeführten Forderungen der Piratenpartei, ohne dass ich dies im einzelnen nachweisen kann. Hier wie auch sonst gilt die alte Wissenschaftsmetapher: Als Zwerge stehen wir auf den Schultern von Riesen.”

Graf geht jeweils kurz auf Sinn und Zweck sowie (im weitesten Sinne) netzpolitische Bedeutung jedes Paragraphen ein. Er stellt kurz anschauliche Urteile und/oder Literaturansichten dar, wobei er sich meist (verständlicherweise) auf die bekannten Urheberrechtskommentare beschränkt und auf Literaturübersichten oder die erschöpfende Behandlung der publizierten Ansichten verzichtet. Die Kommentierungen sind nicht vollständig, erheben diesen Anspruch aufgrund der Kürze aber auch nicht.

Der Kommentar greift aktuelle Rechtsprechung auf, z.B. die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt zu § 52b UrhG (2-06 O 172/09, dazu auch die Anmerkung von Graf hier; ferner von Jani, K&R 2009, 514, dazu Eintrag von Steinhauer) oder des LG Köln zu § 97a Abs. 2 UrhG vom 13.5.2009 (s. dazu hier).

Zur Störerhaftung und offenen WLANs schreibt Graf (§ 97, S. 197):

“Im obigen Fall geht es um die sogenannte Störer-Haftung. Nicht der wahre Täter (ein minderjähriges Kind) wird belangt, sondern ein Störer, also jemand, der in irgendeiner Weise kausal an der Urheberrechtsverletzung mitgewirkt hat. Er muss bestimmte Prüf- und Sorgfaltspflichten verletzt haben, sonst könnten ja beliebige Dritte zur Rechenschaft gezogen werden. Störer kann auch jemand sein, der durch ein nicht abgesichertes offenes WLAN einem Filesharer die Urheberrechtsverletzung unwissentlich ermöglicht hat.

Ähnlich wie das Abmahnwesen ist auch die „kaugummiartige“ Störerhaftung von Übel und muss beseitigt werden. Wenn Rechteinhaber den wahren Verletzer nicht dingfest machen können oder von diesem nichts zu holen ist, greifen sie sich einen Dritten, der weder Täter noch Mittäter ist. Mit Gerechtigkeit hat die Störerhaftung für mich nichts zu tun, zumal die angesetzten Schadenshöhen vielfach rein fiktiv sind. Tauschbörsennutzer würden keine Lizenzen für die öffentliche Zugänglichmachung erwerben.

Es hilft wenig, dass im Bereich der sogenannten Forenhaftung die Pflicht einer Vorabkontrolle der von den Benutzern eingebrachten Inhalte überwiegend abgelehnt wird. Es ist immer möglich, dass ein Landgericht das im Einzelfall anders sieht.”

Seinen Abschluss findet der Kommentar in einer Abhandlung mit dem Titel “Abrüstung des Urheberrechts!”.

Man sollte bei der Lektüre im Hinterkopf behalten, dass Graf kein Jurist ist. Das hat den Vorteil, dass er die Normen für Nichtjuristen sicher besser erklären kann, als dies einem Juristen möglich wäre. Allerdings erklärt sich aus diesem Umstand auch, dass er häufig mit seiner Ansicht nicht der herrschenden Meinung in der juristischen Literatur und der Rechtsprechung entspricht – einem kritischen Urheberrechtskommentar angemessen.

Insgesamt wird der Kommentar dem Titel mehr als gerecht: Eine kritische Darstellung des Urheberrechts aus Sicht von Open Access, Open Content und neuen Medien auf runden 280 Seiten.

Der Kommentar kann unter http://ebooks.contumax.de/nb für 19,90 EUR in Buchform bestellt oder unter einer Creative Commons CC-BY-SA 3.0-Lizenz heruntergeladen werden.

Kein Urteil des AG Berlin zur Wirksamkeit der Creative Commons-Lizenz in Deutschland

Im September ist ein Verfahren vor dem AG Berlin bekannt geworden, bei dem eine Zeitschrift des Burda-Verlages neun Fotos der Bloggerin Mary abgedruckt hatte, die unter einer Creative Commons CC-BY-NC-ND-Lizenz standen (Link auf Lizenz) -  ohne um Erlaubnis zu fragen, Lizenzgebühren zu zahlen oder die Fotografin zu benennen. Die Fotografin Mary berichtete darüber in ihrem Blog unter http://pudri.blogspot.com/2009/09/internet-is-for-free.html. Auf Anforderung hatte Burda zwar den üblichen Satz gezahlt, verweigerte aber den darüber hinaus zu leistenden Aufschlag für die unterbliebene Benennung. Darum stritt Mary vor dem Amtsgericht Berlin.

Das Verfahren sorgte in der Creative Commons-Szene für Aufmerksamkeit (s. z.B. die Nachricht auf der CC-DE-Mailingliste und der CC-Community-Mailingliste). Denn es hätte das erste Urteil zur Wirksamkeit einer Creative Commons-Lizenz in Deutschland sein können.

Mary und der Burda-Verlag haben sich allerdings verglichen, wobei Burda den eingeklagten Betrag beglich und auch die Kosten übernahm.

In der mündlichen Verhandlung war das AG Berlin überhaupt nicht auf den Lizenzvertrag eingegangen. Da die Verletzung des Rechts der Fotografin  zwischen den Parteien unstrittig war und Burda sich nicht darauf berief, aus dem Lizenzvertrag irgendwelche Rechte ableiten zu können, musste sich das AG Berlin damit auch nicht unbedingt näher damit beschäftigen. Da das Gericht aber im Falle eines Urteils die Rechtslage insgesamt  hätte beurteilen müssen, hätte es auch ein paar Worte dazu verlieren können, so zumindest die Hoffnung.

Durch den Vergleich ist das nicht passiert. Dass Burda den Betrag gezahlt hat, deutet aber darauf hin, dass Burda die Verletzung in vollem Umfang anerkennt. Damit erkennt Burda wohl auch an, dass die Beschränkung auf nicht-kommerzielle Verwendungen in der CC-BY-NC-ND Creative-Commons-Lizenz wirksam ist, und dass die Fotografin trotz CC-Lizenz noch immer bestimmte Rechte wie das Namensnennungsrecht ausüben kann.

Daher bleibt die Rechtslage für Creative Commons in Deutschland wie sie vorher war: Bisher kein Urteil explizit zu Creative Commons, aber zu den teilweise sehr ähnlichen Klauseln der GPL (LG München I MMR 2004, 693; LG Frankfurt a.M. CR 2006, 729; LG Berlin CR 2006, 735; LG München I, Urt. v. 24.7.2007 – 7 O 5245/07.). Im Ausland sind bereits Urteile zu Creative Commons gefällt worden bzw. Verfahren geführt worden, nämlich in Spanien, Niederlande und den USA (dazu Mantz, Creative Commons-Lizenzen im Spiegel internationaler Gerichtsverfahren, GRUR Int. 2008, 20). Für Creative Commons Deutschland heißt es: weiter warten.

Falls jemand von weiteren (auch internationalen) Verfahren und/oder Urteilen erfährt, würde ich mich über einen Kommentar oder eine Nachricht freuen. Danke.

Lesetipp: Ebke/Werner, Anmerkung zu LG Köln, Urt. v. 13.5.2009 – 28 O 889/08: Anwendungsbereich von § 97a Abs. 2 UrhG, CR 2009, 687

In der CR 2009, Heft 10, S. 687-689 haben Hans Ebke und Dennis Werner eine Anmerkung zum Urteil des LG Köln, Urt. v. 13.5.2009 – 28 O 889/08 (Volltext und sehr kurze Besprechung hier), veröffentlicht.

Ich nehme dies zum Anlass, neben der Anmerkung auch auf das Urteil selbst noch einmal etwas näher einzugehen:

1. Prüfungs- und Überwachungspflichten

Das LG Köln hatte in diesem Urteil zunächst zur Prüfungs- und Überwachungspflicht des Inhabers eines Internet-Anschlusses Stellung genommen. Dabei offenbart das LG Köln leider, dass es die Pflichten immer weiter und weiter zieht. Bei der Überlassung eines Internetzugangs an Dritte soll danach der Inhaber nicht zur Verwendung von Benutzerkonten sowie einer Firewall verpflichtet sein, um Downloads zu verhindern, sondern auch “weitere Maßnahmen” ergreifen.

Daran zeigt sich leider, dass die Gerichte sich erst nach und nach einen gewissen Kenntnisstand erarbeiten – und diesen dann noch falsch einsetzen. Denn was die Benutzerkonten tatsächlich bringen sollen, erschließt sich nicht ohne weiteres. Und wenn der Anschlussinhaber diese einsetzt, dann muss es eben eine Firewall sein – die gegen Filesharing in aller Regel auch nichts bringt, da die Verbindungen bei Filesharing-Anwendungen in aller Regel gerade vom Rechner des Betroffenen ausgehen und dadurch an der Firewall ohnehin vorbeikommen dürften. Und wenn nicht, ist die Umgehung einer Personal Firewall kein echtes Kunststück.

Nachdem es also in den Urteilen zunächst hieß, dass diese Maßnahmen erforderlich und ausreichend seien, um einer Haftung zu entgehen, verlangt das LG Köln nun noch mehr. Der Maßstab wird also von Urteil zu Urteil immer weiter verschärft, eine Grenze ist nicht zu erkennen, die Haftung wird ins Uferlose ausgeweitet. Mit einer nachvollziehbaren Bestimmung der Prüfungs- und Überwachungspflichten hat das nichts mehr zu tun (s. zu den Anforderungen näher Mantz, Rechtsfragen offener Netze, S. 254 ff., Download hier).

2. Anwendungsbereich von § 97a Abs. 2 UrhG

Das LG Köln hat sich weiter mit § 97a Abs. 2 UrhG auseinander gesetzt, zu diesem Teil haben Ebke und Werner sehr aufschlussreich Stellung genommen – und die Entscheidung des LG Köln in Teilen kritisiert.

a. Altfälle

Bisher wurde meist vertreten, dass § 97a Abs. 2 UrhG nicht auf Fälle vor Inkrafttreten des Gesetzes Anwendung findet, so auch das LG Köln hier.

Anderer Auffassung war das OLG Brandenburg, Urt. v. 3.2.2009 – 6 U 58/08, CR 2009, 251). Ebke und Werner schließen sich dieser Auffassung mit sehr guten Argumenten an. Sie verweisen auf die Gesetzesmaterialien zu § 97a Abs. 2 UrhG sowie darauf, dass der von § 97a UrhG betroffene Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 683, 670 BGB nicht mit der Rechtsverletzung, sondern hauptsächlich mit der Zahlung des Verletzten an den Bevollmächtigen (den Rechtsanwalt) entsteht. Lag also die Rechtsverletzung vor dem 1.9.2008, die Zahlung aber danach, fände die Deckelung Anwendung.

Nach dieser Argumentation müsste der verteidigende Rechtsanwalt auf jeden Fall den Nachweis der Zahlung des Rechtsinhabers für den konkret vorliegenden Fall verlangen. Erst dann könnte das Gericht entscheiden, ob ein Altfall vorliegt oder nicht. Es wird sich zeigen müssen, ob die Gerichte diese Argumentation in Zukunft aufgreifen werden.

b. Einfach gelagerter Fall

Leider hat das LG Köln generell im Bereich des Urheberrechts angenommen, dass kein einfach gelagerter Fall vorliege. Diese Ansicht ist abzulehnen (s. schon Hoeren, CR 2009, 378, dazu näher hier), Ebke und Werner gehen hier wieder mit guten Argumenten auf die Gesetzesbegründung ein.

c. Geschäftlicher Verkehr und Gewerblichkeit.

Weiter beschäftigen sich Ebke und Werner mit den Merkmalen “im geschäftlichen Vekehr” und der unerheblichen Rechtsverletzung ein, wobei im vorliegenden Fall mit 964 Audiodateien wohl keine unerhebliche Rechtsverletzung vorlag…

Insgesamt ist die Anmerkung von Ebke und Werner sehr interessant und wirft interessante neue Fragen und Argumente für die Diskussion auf.

  • Zu § 97a UrhG s. auch Hoeren, CR 2009, 378 (näher dazu hier)
  • Zum Urteil des LG Köln und Volltext s. hier

Anmerkungen zu OLG Köln – FON; Poleacov, Anmerkung zu OLG Köln, Urteil vom 5.6.2009 – 6 U 223/08, CR 2009, 579

Mittlerweile ist die Anmerkung zum Urteil des OLG Köln zur Lauterbarkeit des Geschäftsmodells von FON in der MMR erschienen (OLG Köln Urteil vom 5.6.2009 – 6 U 223/08, MMR 2009, 695, Anmerkung MMR 2009, 697-700, s. dazu eingehend schon hier).

In Heft 9 der CR ist zu dem Urteil eine weitere Anmerkung von Peter Poleacov abgedruckt (CR 2009, 579). Auch Poleacov verweist darauf, dass der Traffic, der durch FON verursacht wird, kaum so groß sein dürfte, wie es das OLG Köln angenommen hat. Er verweist hierfür auch auf eine Studie von Middleton/Potter (Is it Good to Share? A Case Study of FON and Meraki – Approaches to Broadband Provision, http://www.cwirp.ca/files/CWIRP_FON_Meraki.pdf). Eine gezielte Behinderung von DSL-Providern durch FON sieht Poleacov entgegen der Ansicht des OLG Köln ebensowenig wie eine allgemeine Marktbehinderung. Auch ein Ausnutzen fremden Vertragsbruchs liege nicht vor – wie es auch das OLG Köln schon ausgeführt hat.

Die Anmerkung von Poleacov ist hier online abrufbar: http://www.hlfp.de/dl/articles/909_Beitrag%20Poleacov%20CR.pdf.