Thomas Hoeren berichtet im Beck-Blog über einen Beschluss des OLG Frankfurt (Beschluss vom 17.11.2009 – 11 W 41/09), in dem das OLG Frankfurt der durch nichts begründeten Lösung des LG Hamburg (Urt. v. 11.03.2009 – 308 O 75/09), dass ein Provider quasi live IP-Adressen auf Zuruf speichern soll, eine Absage erteilt. Als Begründung scheint das OLG Frankfurt auf die hierfür fehlende Rechtsgrundlage abzustellen. Der Volltext steht leider noch nicht zur Verfügung.
Update 2.2.2010: Der Volltext ist jetzt bei JurPC verfügbar.
S. dazu auch:
- Übersicht Entscheidungen zu § 101 UrhG (regelmäßig aktualisiert)
- Kurzbesprechung des Urteils des LG Hamburg
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