Das OLG Köln hat am 23.12.2009 zur Störerhaftung des Internetanschlussinhabers geurteilt und ist dabei u.a. von einer sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers ausgegangen, der also die Identität des jeweiligen Nutzers offenbaren soll (Az. 6 U 101/09).
- Leitsätze bei Medien Internet und Recht
- Volltext bei justiz.nrw.de
- Besprechung bei klawText
- Besprechung von RA Solmecke bei W&B Anwälte
- Notiz bei urheberrecht.org
- Meldung bei Golem
- Update: RA Solmecke hat eine weitergehende Besprechung verfasst (hier).
- Volltext bei JurPC
Tags: Auskunftsanspruch, Datenschutz, Filesharing, Gewerbliches Ausmaß, IP-Adresse, OLG Köln, Prüfungs- und Überwachungspflichten, Rechtsdurchsetzung, Störerhaftung, UrhG, Urteil, § 101 UrhG
