Browsing Posts published in March, 2010

(via Freifunkblog)

Wie angekuendigt findet am 31. März eine Veranstaltung zu Freiem WLan in Berlin mit Freifunk im Radialsystem in Berlin statt.

Nun steht der Ablauf der Veranstaltung fest:

18:30h Einlass
19h Beginn

Vorträge

  • Begrüßung & Einführung: Wulf und Stefan Ziller
  • Was ist Freifunk? Jürgen Neumann
  • Netz- und Dienstleister-Trennung: Ulf Kypke
  • Wichtige Punkte bis dahin:
  • Freifunk auf dem Kirchendach: Sven Ola-Tücke
  • Freifunkhain: Ulf Kypke
  • Beuth-Schule und Freifunk in der Wissenschaft, Afrika: Alexander Morlang
  • OLPC & VillageTelco: Elektra Wagenrad
  • Recht: Dürfen, aber Haften?: Jochen Bokor
  • Wirtschaftlicher Nutzen: Iris Rabener, Ingo Rau (via cven)
  • Szenarien zur politischen Umsetzung: Stefan Ziller
  • Offene Diskussion: Statements gern von allseits gesehen

Ab 21h: Ausklang im Foyer & Empfang mit Speis und Getränk

Ort/Datum

Mittwoch, 31. März 2010, 19 – 21 Uhr
Radialsystem V GmbH – www.radialsystem.de
Holzmarktstraße 33 – S-Bhf. Ostbahnhof

Thomas Stadler hat in seinem Blog einen Beitrag zum Urteil des LG Hamburg (Urteil vom 02.03.2010, Az.: 324 O 565/08) veröffentlicht (hier).

Darin hatte das LG Hamburg entschieden, dass Google diejenigen Beiträge auf YouTube, die durch die Nutzer als “bedenklich” eingestuft werden, auch überprüfen muss. Kommt Google dieser Pflicht nicht nach, liegt darin eine Verletzung seiner Prüfungspflichten mit der Folge, dass Google als Störer für die Rechtsverletzung durch den YouTube-Clip haftet. Mit anderen Worten: Wer eine Infrastruktur zum Melden von Inhalten schafft, muss diese auch durch angemessenes Personal betreuen und Meldungen intensiv nachgehen. Eine “offiziellere” Meldung durch den Rechtsinhaber ist daher entbehrlich.

Stadler dazu:

“Letztlich geht es bei der Entscheidung um die Frage, welche Anforderungen an eine ausreichende Inkenntnissetzung des Anbieters zu stellen sind und in welchem Umfang sich Prüfpflichten an eine solche Benachrichtigung anschließen. Das Urteil des Landgerichts Hamburg klingt nur auf den ersten Blick plausibel, wenn man sich vergegenwärtigt, welcher Aufwand betrieben werden muss, um die Vorgaben des Gerichts zu erfüllen. Es könnte gleichwohl sein, dass der BGH, anknüpfend an seine nicht eben betreiberfreundlichen Rolex- bzw. eBay-Entscheidungen, die Sache ähnlich beurteilt wie das Landgericht Hamburg.”

Dem ist beizupflichten. Der BGH hat bei seinen eBay-Urteilen gezeigt, dass er die Pflichten spätestens ab Kenntnis von einer möglichen Rechtsverletzung (und teilweise auch schon davor) als begründet ansieht.

Ein belgisches Gericht hat kürzlich dem EuGH die Frage vorgelegt, ob nach EU-Recht in den Nationalstaaten eine Filterpflicht auf richterliche Anordnung zulässig ist.

“Do directives 2001/29 (information society-copyright directive) and 2004/48 (enforcement directive), read in conjunction with directives 95/46 (data protection), 2000/31 (e-commerce) and 2002/58 (e-privacy), and construed in the light of Article 8 and 10 of the European Convention on human rights and fundamental freedoms, permit a Member State to allow that a national judge may require an internet access provider to filter all in- and outbound electronic communication in order to identifiy files that contain copyrighted music?

This is one of the two questions that the Brussels Court of Appeal recently decided to put to the European Court of Justice for a preliminary ruling (the decision – in French – is here; at the ECJ, the new case is C-70/10, Scarlet Extended).”

(via contentandcarrier)

Im Blog des AK Vorratsdatenspeicherung ist ein kurzer Beitrag als Antwort auf Härting, NJW-aktuell 3/2010, S. 10: „Spuren im Netz“, erschienen.
Darin belegt er erneut, dass die IP-Adresse ein personenbezogenes Datum ist, und setzt sich kurz mit der entgegenstehenden mM auseinander, der sich Härting angeschlossen hatte (s. zur IP-Adresse und Personenbezug ausführlich hier und hier und hier).
Weiter behandelt der Beitrag kurz das vom BGH statuierte Recht auf Anonymität (BGH NJW 2009, 2888, 2893; eingehend Mantz, Rechtsfragen offener Netze, 2008, S. 67 ff.).

Ein lesenswerter Beitrag, der auch in NJW-aktuell 11/2010, S. 18 erschienen ist.

[via Cven und Freifunk-Blog (rebroadcasted)]

Viele wollen es – viele reden darüber – wie kann’s gehen?

Der Gedanke eines stadtweiten, drahtlosen Internetzugangs wurde lange hoch gehandelt, haber bis heute nicht umgesetzt. Ungeachtet dessen haben sich im Freifunk-Projekt zahlreiche Menschen selber per Wireless-LAN WLAN) vernetzt.

Berlins freifunk.net und die Abgeordnetenhaus-Fraktion der Grünen laden ein, diese offene und freie Struktur kennenzulernen, bzw. Möglichkeiten und Handlungsoptionen für die digitale Zukunft Berlins zu diskutieren. Ziel der Veranstaltung ist die Debatte für ein “freies WLAN für Berlin” zu qualifizieren.

Lange gewollt, aber vorerst gescheitert: Der politische Wille Berlin flächendeckend den drahtlosen Zugang zum Internet mittels WLAN zu ermöglichen fiel auf unfruchtbaren Boden. Drei Jahre versuchte der Senat vergebens ein Unternehmen zu gewinnen, ein solches Angebot umzusetzen.

Seit rund acht Jahren vernetzen sich in Berlin viele Bürgerinnen und Bürger selbst miteinander – unabhängig von politischer Förderung oder wirtschaftlichen Interessen. Das Projekt freifunk.net entwickelt technische Verbesserungen und ermöglicht den Netzzugang selbst in Internet-technisch sonst unerschlossenen Gegenden.

In mehreren Kurzvorträgen werden Freifunk, die dahinter steckenden Prinzipien und Techniken, wissenschaftliche und wirtschaftliche Seiten sowie der den rechtlichen Hintergrund erläutert. Im zweiten Teil soll die Frage wie wir einem “Freien WLAN” in Berlin näher kommen können, im Mittelpunkt stehen.

Mittwoch, 31. März 2010, 19 – 21 Uhr
Radialsystem V GmbH – www.radialsystem.de
Holzmarktstraße 33 – S-Bhf. Ostbahnhof

und um das genug Schnittchen geordert werden können, bitten wir um eine kurze Mail an netzpolitik at buero-ziller.de – aber auch spontan ist jedeR herzlich eingeladen.

Links:

Der BGH hat am 18.3.2010 in der Revisionssache zum Thema Haftung für ein offenes WLAN verhandelt (Vorinstanz: OLG Frankfurt a.M, Urteil vom 01.07.2008 – Az. 11 U 52/07, s. dazu hier).

In dem Fall hatte der Beklagte ein unverschlüsseltes WLAN betrieben. Während seines Urlaubs nutzte ein unbekannter Dritter seinen Zugang für Filesharing. Der Beklagte wurde daraufhin abgemahnt und anschließend auf Schadensersatz und Ersatz der Rechtsverfolgungskosten verklagt. Das LG Frankfurt hatte in der ersten Instanz der Klage stattgegeben, das OLG Frankfurt hatte die Klage abgewiesen.

Das Urteil des BGH wird auch deshalb mit großem Interesse erwartet, weil sich die oberinstanzlichen Gerichte in vergleichbaren Fällen widersprochen haben.

Bisher sind über die Verhandlung nur Presseberichte verfügbar. Aus diesem Grund lässt sich nur wenig über den Inhalt sagen. Allerdings weisen fast alle Berichte auf eine gewisse Grundtendenz des BGH hin: Der Berichterstatter hat wohl von der “Eröffnung einer Gefahrenquelle” gesprochen. Zusätzlich deutet sich an, dass eine Haftung (auch für die Kosten einer Abmahnung) erst nach einem Hinweis entstehen könnte. Letzteres würde im Rahmen der Entwicklung der Rechtsprechung der letzten Jahre zu den Prüfungs- und Überwachungspflichten nicht verwundern und würde auf ein sogenanntes “Notice-and-Takedown” hinauslaufen (s. dazu hier und hier).

Mit diesen Andeutung ist allerdings noch nicht ausreichend viel bekannt, um über eine Entscheidung des BGH inhaltlich etwas auszusagen. Die Unkenrufe des Rückbaus von offenen Hotspots und offenen Netzen wie Freifunk sind allerdings zu vernehmen.

Dabei hat insbesondere Thomas Stadler in seinem Blog kurz vor der Verhandlung noch einmal sehr eindringlich deutlich gemacht, wo die Unterschiede liegen und warum der BGH sich mit der Problematik intensiver auseinander setzen müsste (s. hier).

Wenn man ein Notice-and-Takedown auf den Betreiber eines Hotspots überträgt, dann ist technisch die Schließung des Knotens allerdings auch die einzige sichere Lösung – was der BGH hoffentlich nicht verkennen wird.

Denn egal wie das Urteil ausfällt: Ob es überhaupt Auswirkungen auf Freifunk haben wird, ist noch nicht klar. Denn der verhandelte Fall liegt einfach anders. Freifunk ist ein Spezialfall, der hohe Grundrechtsrelevanz hat. Ob sich der BGH auch hierzu in seiner Entscheidung äußern wird, muss abgewartet werden.

Verkündungstermin ist am 12.5.2010.

Berichte zur Verhandlung:

Update: Laut Bericht von Thomas Stadler zum 1. LawCamp haben sich dort wohl einige, die bei der Verhandlung anwesend waren, nicht so negativ über die Verhandlung äußern wollen, wie dies in den Presseberichten durchscheint.

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