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Der Jura-Podcast Nr. 79 behandelt Anonmyisierungsdienste und die Haftung hierfür. Dabei werden die Autoren des Artikels “Catch me if you can … Anonymisierungsdienste und die Haftung für mittelbare Rechtsverletzungen” (K&R 2009, 766) (s. dazu ausführlich hier) befragt, die die Problematik darstellen.

“In Zeiten der „Datensammelwut“ und des An- und Verkaufs von Daten ist es erstaunlich, dass sogenannte Anonymisierungsdienste in der allgemeinen Wahrnehmung  eine noch untergeordnete Rolle spielen. Diese Dienste ermöglichen es, sich gegen das Sammeln von Daten beim Internetsurfen zu schützen, was insbesondere für Freunde des Selbstdatenschutzes von Interesse ist.

Zu der technischen Umsetzung, der Nutzung der Angebote zum Selbstdatenschutz und der Haftung von Anbietern dieser Dienste bei Rechtsverstößen sprach Christoph Golla mit Dr. Marco Rau , Rechtsanwalt bei Buse Heberer und Fromm in Frankfurt, und Herrn Martin Behrens , Systemadministrator bei Global Aid Network.”

Links:

RA Jens Ferner bericht in seinem Blog über ein Urteil des Landgerichts Magdeburg (Urteil vom 17.03.2010, Az.: 7 O 2274/09, Pressemitteilung).

Darin hat das LG den Vater eines volljährigen Kindes, das eine urheberrechtliche Rechtsverletzung über das Internet begangen hat, als Störer behandelt.

Der Vater hatte sich im Prozess damit verteidigt, nichts gewusst zu haben und nicht einmal einen Computer bedienen zu können. Das Gericht ließ nicht gelten. Auch der Vater haftete, da über seinen Internetzugang der illegale Tausch abgewickelt wurde.

Damit liegt das LG Magdeburg auf der grundsätzlichen Linie des LG Hamburg. Dieses hatte im Jahr 2006 bezüglich der Haftung für ein offenes WLAN geurteilt, dass der Inhaber im Zweifel einen Experten beiziehen müsse (vgl. LG Hamburg MMR 2006, 763 m.Anm. Mantz). Im Ergebnis geht die Rechtsprechung gerade bei Privaten also dahin, eine Haftung für die “Gefahrenquelle Internet-Anschluss” anzunehmen. Interessanterweise ist es gerade die Instanzrechtsprechung, die dadurch von Privaten viel mehr verlangt als von Unternehmern. Denn die Ursprünge der Störerhaftung wurden anhand des Wettbewerbsrechts entwickelt. Und dort werden seltsamerweise ganz andere Maßstäbe gesetzt.

Das Urteil stößt auch auf die Kritik von RA Ferner:

n, stellt sich die Frage, wie der “Internetzugang” ausgesehen hat. So ist es selbst heute nicht unüblich, dass die ältere Generation – etwa Grosseltern – nur einen ISDN-Anschluss haben und besuchende Kinder diesen mit eigenen Zugangsdaten nutzen, um das Internet zu nutzen. Genutzt wird insofern nicht “der Internetanschluss” sondern vielmehr der Telefonanschluss, der letztlich dann auch ermittelt wird. Bei dieser Konstellation besteht dann u.a. die Besonderheit, dass Sicherungsmaßnahmen – abgesehen von einem ausdrücklichen Verbot der Nutzung – gar nicht erst bestehen. Dieses Problem stellt sich natürlich auch, sofern kein Router zum Einsatz kommt, sondern das Kind sich direkt an die DSL-Dose “klemmt” und ohne Zwischenstelle ins Netz geht – auch hier fehlen bisher häufig genaue Feststellungen und die Analyse wie man hier Sicherungsvorkehrungen treffen soll.

Links:

Auf schwarz-surfen.de wird eine regelmäßig aktualisierte Liste von Urteilen aus dem Kreis der Störerhaftung bereit gehalten. Sie ist unterteilt in “WLAN” und “Haftung für Familienangehörige” und enthält eine Reihe interessanter Urteile. Ein guter Start bzw. eine gute erste Übersicht zu diesen Themen.

Link:

IP-Notiz hat einen Beitrag zu den Auswirkungen des Urteils des BVerfG zur Zulässigkeit der Vorratsdatenspeicherung veröffentlicht. Denn teilweise wurde als Schlussfolgerung aus dem Urteil gezogen, dass auch die Daten (=IP-Adressen), die für die Ermittlung der Bestandsdaten von Filesharing-Nutzern verwendet werden, z.B. durch den Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG (s. dazu hier), betroffen seien. Diese Auffassung habe ich im privaten Umkreis auch mehrfach gehört.

Der Beitrag bei IP-Notiz erläutert richtigerweise, dass dies nicht der Fall ist. Denn die Auskunft durch den Access Provider in Filesharingfällen erfolgt in aller Regel aufgrund von Daten, die nach §§ 96 ff. TKG zur Abrechnung oder zur Vermeidung von Missbrauch durch die Provider gespeichert werden (s. dazu Gietl/Mantz, CR 2008, 810, 812; zum Auskunftsanspruch ausführlich Welp, Auskunftspflicht von Access-Providern, 2009). Es handelt sich also (idealerweise) um vollkommen getrennte Datenpools (so auch die Ergebnisse einer Bitkom-Umfrage unter deutschen Providern, s. dazu hier).

Damit hat das Urteil des BVerfG auf Filesharing-Fälle keinerlei Auswirkung.

Links:

AG Hamburg, Urteil vom 14.07.2009 – 36a C 149/09
Leitsätze (des Verfassers):
1. Auf den Verkauf von Bootlegs findet § 97a Abs. 2 UrhG Anwendung.

2. Mahnt der Rechtsinhaber eine Vielzahl von ähnlichen Verletzungen unterschiedlicher Personen in einem kurzen Zeitraum ab, spricht dies für eine Anwendung des § 97a Abs. 2 UrhG.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 100 EURO nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 13.11.2008 zu zahlen.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 12% und die Klägerin 88% zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung im Kostenpunkt abzuwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit leistet in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand:

Die Klägerin eine eingetragene Rechtsanwalts-Partnergesellschaft, begehrt aus abgetretenem Recht einer Mandantin, der Iron Maiden Holdings Ltd., von der Beklagten, die als Brotverkäuferin tätig ist, Ersatz der anlässlich einer urheberrechtlichen Abmahnung angefallenen Anwaltskosten.

Am 6.11.2008 bot die Beklagte auf Internet-Verkaufsplattform X je einen Tonträger „Iron Maide – Live USA“ sowie „Iron Maiden Europe 1992“ mit Aufnahmen der weltweit bekannten Heavy Metal Band Iron Maiden zum Erwerb an. Im Namen der Zedentin Im Namen ihrer Zedentin mahnte die Klägerin daraufhin die Beklagte mit Schreiben vom 10.11.2008 u. a. auf Unterlassung des Vertriebs von Live-Aufnahmen der Gruppe Iron Maiden ab und forderte sie gleichzeitig zur Zahlung von Abmahnkosten auf. Die Beklagte gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und lehnte den Ausgleich der Gebühren ab.

Die Klägerin behauptet, bei den von der Beklagten angebotenen Tonträgern handele es sich um sog. „Bootlegs“, inoffizielle und von den Rechteinhabern unautorisierte Mitschnitte von Konzerten der Gruppe Iron Maiden. Inhaberin der Künstlerschutzrechte an allen musikalischen Darbietungen und Aufnahmen in Bezug auf diese Musikgruppe sei die Iron Maiden Holdings Ltd., eine Gesellschaft britischen Rechts. Deren Gesellschafter seien die Bandmitglieder der Gruppe Iron Maiden, die ihre Rechte nach dem Gesellschaftsvertrag auf die Ltd. übertragen hätten. Die Klägerin ist der Ansicht, da sie die Beklagte berechtigt abgemahnt habe könne sie von dieser die Erstattung der im Rahmen dieses Vorgehens nach einem Gegenstandswert von 20.000 € angefallenen Rechtsanwaltsgebühren verlangen. Die Ausnahmevorschrift des § 97a Abs. 2 UrhG fände keine Anwendung, da es sich vorliegend nicht um einen einfach gelagerten Fall mit nur unerheblicher Rechtsgutverletzung handele, denn mit der britischen Zedentin sei die gesamte Korrespondenz in englischer Sprache zu führen gewesen. Zudem handele es sich um einen komplexen Sachverhalt. Die Tonträger seien Aufnahmen zweier kompletter Konzerte, welche die Beklagte vorsätzlich auf X angeboten habe.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 859,80 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.11.2008 zu zahlen.

Die Beklagte, die den geltend gemachten Anspruch in Höhe von € 100,- nebst Zinsen anerkannt hat, beantragt,

die Klage im Übrigen abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, der Gesetzgeber habe mit § 97a Abs. 2 UrhG gerade vor unverhältnismäßig hohen Abmahnkosten schützen wollen, weshalb sein Anwendungsbereich eröffnet sei.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist in Höhe des anerkannten Betrages begründet (§ 307 ZPO).

Ein weitergehender Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten steht der Klägerin jedoch nicht zu.

Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin überhaupt aktivlegitimiert ist, da ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung von Abmahnkosten gemäß § 97a Abs.2 ZPO auf € 100,- begrenzt ist.

I.

Nach dieser Vorschrift werden für den Fall einer erstmaligen Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die erstattungsfähigen Aufwendungen auf € 100 beschränkt. Die vier genannten Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.

1. Zunächst einmal hat sich um eine (erste) Abmahnung ggü. der Beklagten in einem einfach gelagerten Fall gehandelt. Wann genau ein solcher vorliegt, ist anhand einer Gesetzesauslegung zu ermitteln. Hierbei ist auf den in der Gesetzesbegründung konkretisierten Willen des Gesetzgebers abzustellen. Danach liegt dann ein einfacher Fall vor, wenn er nach Art und Umfang ohne größeren Arbeitsaufwand zu bearbeiten ist, es sich also um einen Routinefall handelt (RegE = BT-Drs. 16/8783, S. 49). Die Gesetzesbegründung darf dabei nicht dahingehend missverstanden werden, dass diese Voraussetzungen nur vorliegen, wenn die Einschaltung eines Anwalts nicht erforderlich ist. Denn in diesem Fall würde ein Ersatzanspruch bereits an der in § 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG normierten Voraussetzung der „Erforderlichkeit“ der Kosten scheitern. Daher ist das Kriterium des „einfach gelagerten Falles“ so zu verstehen, dass Fälle erfasst werden, die zwar nicht so einfach sind, dass ein Erstattungsanspruch gänzlich ausgeschlossen ist, aber dennoch eine Deckelung der Gebühren legitimiert ist. Entscheidend ist, dass der Fall weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufweist, also das Vorliegen und die Geltendmachung einer Rechtsverletzung quasi auf der Hand liegt. Denn nur in diesen Fällen geht nach dem Willen des Gesetzgebers das Schutzinteresse des Verletzers dem Ersatzinteresse des Verletzten vor.

a) Eine rechtliche Schwierigkeit war hier nach dem Tatsachenvortrag der Klägerin nicht gegeben.

aa) Es handelt sich bei sog. „Bootlegs“ grundsätzlich um Urheberrechte verletzende Tonträger, so dass auch die Verletzung des Verbreitungsrechtes durch den Verkauf eines derartigen Tonträgers auf X klar auf der Hand liegt und ohne juristische Probleme – sogar durch einen entsprechend instruierten Nichtjuristen – festgestellt werden kann. Wer die beiden „Bootlegs“ zum Verkauf angeboten hat, ist offensichtlich gewesen, und auch die Frage nach der verletzten Person, also dem Rechteinhaber, hat weder der Iron Maiden Holdings Ltd. noch der Klägerin juristische Schwierigkeiten bereitet. Wo genau der Unterschied zum dem ausdrücklich in der Gesetzesbegründung genannten Beispielsfall der unberechtigten Verwendung eines Fotos bei einer X-Auktion (vgl. hierzu auch OLG Brandenburg ZUM 2009, 412 ff.) liegen soll, ist nicht ersichtlich.

bb) An dieser Bewertung ändert auch die Tatsache nichts, dass die Bandmitglieder ihre Rechte – entsprechend der in der Musikindustrie gängigen Praxis – im Rahmen des Gesellschaftsvertrages auf die Iron Maiden Holdings Ltd. übertragen haben sollen. Zwar ist zumindest dem mit der Abmahnung beauftragten Anwalt zur Vermeidung einer unberechtigten Abmahnung eine rechtliche Überprüfung der Rechtekette zuzustehen. Käme man jedoch angesichts dessen zu der Feststellung, es liege kein einfach gelagerter Fall vor, so würde dies den Sinn und Zweck des § 97 a Abs. 2 UrhG konterkarieren. Denn zumindest bei anwaltlichen Abmahnungen aus dem Bereich der Musikindustrie wird regelmäßig eine Rechtekette gegeben sein. Auch dass es sich bei der Zedentin um eine Gesellschaft britischen Rechts handelt, lässt vorliegend keine rechtliche Schwierigkeit erkennen. Die Feststellung eines Urheberrechtsverstoßes lag trotz der Internationalität sowohl aus Sicht der Iron Maiden Holdings Ltd. als auch aus der der Klägerin quasi auf der Hand.

b) Auch in tatsächlicher Hinsicht war der Fall nicht schwierig gelagert. Im Tatsachenkern ging es schlicht um den Verkauf zweier CD’s mit Konzertaufnahmen der Gruppe Iron Maiden auf X. Weshalb hierin – wie von der Klägerin geäußert – ein komplexer Sachverhalt zu sehen sein soll, erschließt sich dem Gericht nicht. Der pauschale Vortrag, wonach die Klägerin ihrer Mandantin zunächst eine Beratung über das deutsche Urheberrecht habe zukommen lassen müssen, vermag ebenso wenig eine Schwierigkeit in tatsächlicher Hinsicht zu begründen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass es Ziel des Gesetzgebers war, vor allem in Fällen von Massenabmahnungen eine Anspruchsbegrenzung vorzunehmen. Genügt jedoch in diesen Fällen – ganz unabhängig davon, ob man vorliegend von einer Massenabmahnung ausgeht, – der bloß pauschale Hinweis auf die vorgenommene anwaltliche Beratung der ausländischen Mandantschaft, so würde die Schutzfunktion des § 97 a Abs. 2 UrhG immer dann leer laufen, wenn Rechteinhaber eine ausländische natürliche oder juristische Person ist. Genau dies wird aber bei den meisten, auf musikalische Urheberrechte gestützte Abmahnungen der Fall sein. Ähnlich ist auch der Vortrag der Klägerin zu beurteilen, wonach sämtliche Korrespondenz mit der Mandantin in englischer Sprache geführt worden sei.

c) Für einen einfach gelagerten Fall spricht zudem, dass die Klägerin – wie gerichtsbekannt ist – in engem zeitlichen Zusammenhang mit der vorliegenden Abmahnung diverse gleichgelagerte Abmahnungen versandt hat, die allesamt Urheberrechtsverletzungen wegen Veräußerungen von „Bootlegs“ auf X zum Gegenstand hatten. Auch wenn vom Grundsatz her jede Abmahnung für sich betrachtet werden muss, so heißt dies nicht, dass die Häufigkeit derartiger Rechtsverletzungen und die damit verbundene Routine bei der Rechtsverfolgung außer Betracht zu bleiben hat. In diesem Zusammenhang erscheint dem Gericht ein Hinweis auf den praktischen Ablauf einer Abmahnung der vorliegenden Art angebracht. Mangels Vortrags der Klägerin kann wohl kaum angenommen werden, dass die Zedentin selber die Rechtsverletzung, welche ihr gegenüber in Form des Verkaufs von „Bootlegs“ auf X vorgenommen wird, feststellt und sie dann die Klägerin mit einer Abmahnung beauftragt. Auszugehen ist vielmehr davon, dass im General-Auftrag der Zedentin entweder eine Drittfirma oder die klagende Anwaltsgesellschaft selber die Rechtsverstöße ermittelt und dann entweder nach kurzer Rücksprache bei der Ltd. oder sogar ohne eine solche die Abmahnung ausgesprochen wird. Dass es sich bei einer solchen Konstellation um reine Routinefälle handelt, liegt auf der Hand.

2. Bei dem Verkauf der beiden „Bootlegs“ auf X handelte es sich auch um eine nur unerhebliche Rechtsverletzung einer privaten Verkäuferin. Nach der Gesetzesbegründung zu § 97a Abs.2 UrhG erfordert eine unerhebliche Rechtsverletzung ein geringes Ausmaß der Verletzung in qualitativer wie quantitativer Hinsicht, wobei es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt (Begr. RegE = BT-Drs. 16/5048, S. 49). Hier wurden von der Beklagten nur zwei „Bootlegs“ auf X angeboten, womit sich die Verletzung noch in einem geringem quantitativen Ausmaß bewegte. Dass es sich dabei um zwei komplette Konzerte gehandelt haben soll, ist nicht ausschlaggebend. Abzustellen ist auf den Tonträger und nicht etwa auf die Anzahl der wiedergegebenen Titel oder die Abspieldauer. Auch in qualitativer Hinsicht vermag das Gericht hier keine erhebliche Rechtsverletzung auszumachen. Es handelt sich um einen gewöhnlichen Verstoß gegen das Verbreitungsrecht (§ 77 UrhG). Insofern die Klägerin darauf abstellt, die Beklagte habe vorsätzlich gehandelt, so vermag auch dieser Vortrag keine qualitativ erhebliche Rechtsverletzung zu begründen. Zum einen steht der Vorsatz der Beklagten nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Denn die Beklagte bezeichnete einen der Tonträger in der Artikelbeschreibung zwar als „Bootleg“, dass sie jedoch wusste, was mit diesem Begriff gemeint ist und sich somit in dem Bewusstsein rechtswidrigen Handelns befand, ist zumindest zweifelhaft. Zum anderen vermag der Vorsatz des Verletzenden nicht generell eine erhebliche Qualität der Rechtsverletzung zu begründen. Zwar hat der Vorsatz gesteigerte Unrechtsqualität. Hätte der Gesetzgeber jedoch für vorsätzliches Handeln grundsätzlich eine Ausnahme von der Beschränkung des Erstattungsanspruchs vorsehen wollten, so wäre zu erwarten gewesen, dass er dies im Gesetzestext oder zumindest in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gebracht hätte.

II.

Ein über € 100,- hinausgehender Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht etwa aus § 97 Abs. 2 UrhG. Denn bei der Begrenzung des Erstattungsbetrages bliebe es auch dann, wenn die Beklagte – wovon auszugehen ist – schuldhaft gehandelt hat. Da an das Vorliegen einer zumindest leicht fahrlässigen Urheberrechtsverletzung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind, würde dies den Tatbestand des § 97 a Abs. 2 UrhG signifikant einengen. Zudem hat der Gesetzgeber die Beschränkung auf 100 Euro nicht von einem fehlenden Verschulden abhängig gemacht (so auch Kefferpütz in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl. 2009, § 97 a Rn. 38)

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 708 Nr. 1, Nr.11 und 711 ZPO.

AG Halle/Saale, Urt. v. 24.11.2009 – 95 C 3258/09: Auswirkungen von § 97a Abs. 2 UrhG auf Altfälle und Höhe des Streitwerts bei einem Film

Leitsätze (des Verfassers):

1. Bei der Bewertung der Rechtsverletzung durch unberechtigtes Bereitstellen eines Films im Internet ist auch bei Altfällen der Sinn und Zweck des § 97a Abs. 2 UrhG zu berücksichtigen.
2. Ein Streitwert von 10.000,- € ist bei nur einem Film nicht gerechtfertigt, da es sich um einen Bagatellfall handelt.

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 305,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 03.05.2009 zu zahlen, die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt 63% der Kosten des Rechtsstreits, der Beklagte zu 37%.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Erstattung von Anwaltskosten aufgrund einer Abmahnung. Am 31.03.2007 um 13:44:46 Uhr (MEZ) wurde über das Peer-to-Peer Netzwerk „eMule“ im Internet über den Anschluss mit der IP- Adresse 8. der Film „Genshiken“ zum Hochladen angeboten. Im Rahmen eines staatsanwaltlichen Auskunftsverlangen (§ 113 TKG) konnte festgestellt werden, dass der betreffende Internetanschluss zu diesem Zeitpunkt auf den Beklagten angemeldet war.

Zur Wahrnehmung ihrer Rechte und Interesse beauftragte die Klägerin einen Rechtsanwalt, der den Beklagten mit Schreiben vom 18.04.2008 (Bl. 12-16 d.A) abmahnte und zur Abgabe einer Unterlassungerklärung aufforderte. Hierdurch sind der Klägerin Kosten entstanden, die sie vom Beklagten ersetzt verlangt.

Die Klägerin behauptet, sie sei die alleinige Inhaberin der Urheber- und Nutzungsrechte für den Film „Genshiken“.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 826,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 03.05.2008 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, die Abmahnung vom 18.04.2008 sei ihm nicht zugegangen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat teilweisen Erfolg.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 305,50 € zu (§ 97 UrhG, §§ 683 S. 1, 670 BGB).

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie ist Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechten an dem Film „Genshiken“. Das folgt aus der vorgelegten CD des Werkes mit Urhebervermerk.

Der Klägerin steht dem Grunde nach ein entsprechender Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten zu.

Mit Schreiben vom 18.04.2008 (Bl. 12-16) mahnte die Klägerin den Beklagten ab und forderte ihn zur Abgabe der Unterlassungserklärung auf. Dieses Schreiben ist dem Beklagten auch zugegangen. Bei Abmahnschreiben dieser Art hat der Absender einer Abmahnung darzulegen, das Schreiben abgeschickt zu haben. Es obliegt dem Empfänger Umstände vorzutragen, aus denen sich ableiten lässt, die Abmahnung nicht empfangen zu haben (BGH Beschluss vom 21.12.2006 I ZB 17/06).

Die Klägerin konnte glaubhaft darlegen, dass sie die Abmahnung ordnungsgemäß auf den Postweg gebracht hat, da diese nicht mit dem Vermerk „unzustellbar“ zurückgesandt wurde. Dagegen trägt der Beklagte keine Tatsachen vor, die für einen unterbliebenen Zugang sprächen.

Die durch die Abmahnung entstandenen Kosten sind über die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag zu ersetzen. Derjenige, der vom Störer die Beseitigung der Störung verlangen kann, hat nach anerkannter Rechtsprechung einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen als Geschäftsführer ohne Auftrag, soweit er seinerseits bei der Beseitigung der Störung mitwirkt und dabei im Einklang und Interesse mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Störers tätig wird (BGH Urteil vom 15.10.1969 I ZR 3/68; Urteil vom 17.01.2002 I ZR 241/99 ).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Durch die vorprozessuale Abmahnung erhielt der Beklagte die Gelegenheit einen kostspieligen Rechtsstreit zu vermeiden. Sie lag somit im Interesse des Beklagten und die Klägerin konnte davon ausgehen, dass sie die Aufwendungen für eine solche Abmahnung im Einklang mit dem mutmaßlichen Willen des Störers erbringt. Somit sind insbesondere die durch die Abmahnung entstandenen Kosten eines Rechtsanwaltes zu ersetzen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.

Das unter dem 18.04.2008 an den Beklagten gerichtete Abmahnschreiben war veranlasst und erfolgte ordnungsgemäß. Indem der Beklagte den Film „Genshiken“ im Netzwerk „eMule“ zum Hochladen angeboten hat, hat er gegen die ausschließlichen Nutzungsrechte der Klägerin verstoßen (§§ 19a, 97 UrhG). Zudem war zum Zeitpunkt der Abmahnung eine Wiederholungsgefahr gegeben, die noch nicht vom Beklagten ausgeräumt wurde. Diese ist für den Unterlassungsanspruch materielle Anspruchsvoraussetzung (§ 97 Abs. 1 UrhG) und wird nach übereinstimmender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur durch die festgestellte Rechtsgutsverletzung vermutet und kann nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung beseitigt werden (LG Hamburg ZUM 2006, 661 m.w.N) .

Die Einschaltung eines Rechtsanwaltes war auch erforderlich im Sinne des § 670 BGB. Dabei kann dahinstehen, inwieweit die Klägerin zu einer Abmahnung selbst im Stande war, da die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes zumindest aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 475 StPO notwendig war. Nach dieser Vorschrift ist das Akteneinsichtsrecht im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens einem Rechtsanwalt vorbehalten. Die Einsichtnahme in die Ermittlungsakte war jedoch notwendig, da die Identität des Beklagten erst im Strafverfahren ermittelt werden konnte.

Die Klage ist nur in der tenorierten Höhe begründet.

Die Klägerin macht Gebühren ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 10.000 € geltend. Dieser Gegenstandswert ist für den vorliegenden Rechtsstreit überhöht. Auch wenn das Bereitstellen von Filmen oder Musik in Filesharing-Systemen kein Kavaliersdelikt darstellt, hält das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände einen Streitwert in Höhe von 1.200 € für angemessen.

Durch das Zugänglichmachen von Filmen und Musik im Internet über Filesharing-Systeme wird die Film- und Musikindustrie in erheblichen Umfang geschädigt. Wohl ist dabei das Unrechtsbewusstsein bei einer Vielzahl der Rechtsverletzer überwiegend gering ausgebildet. Die Streitwertbemessung hat jedoch keine abschreckende oder gar sanktionierende Wirkung, sondern orientiert sich an dem Wertinteresse des Gläubigers und an der Intensität der Rechtsverletzung.

Der Beklagte stellte nur einen einzigen urheberrechtlich geschützten Film der Klägerin zum Hochladen bereit. Dies stellte – soweit ersichtlich – zudem den ersten Verstoß des Beklagten gegen die Nutzungsrechte der Klägerin dar. Damit liegt lediglich eine bagatellartige Rechtsverletzung vor, die einen Streitwert in Höhe von 10.000 € nicht rechtfertigen kann (vergleiche LG Darmstadt vom 20.04.2009, 9 Qs 99/09, das eine Bagatelle selbst bei zwei Filmwerken annimmt).

In diesem Zusammenhang geht das Gericht auch nicht von einer gewerblichen Nutzung aus. Eine solche liegt nur dann vor, wenn die Bereitstellung zur Erlangung eines wirtschaftlichen und kommerziellen Vorteils erfolgt, was zu einer Erhöhung des Streitwertes führte. Dafür sind indes keine Anhaltspunkte gegeben.

Zu berücksichtigen ist ferner der Schutzzweck des § 97a Abs. 2 UrhG. Diese Vorschrift ist am 01.09.2008 im Zuge der Umsetzung der „Enforcement- Richtlinie“ in Kraft getreten. Ziel dieser Norm ist es, den Betroffenen vor unverhältnismäßig hohen Rechnungen der abmahnenden Rechtsanwälte bei erstmaligen Abmahnungen zu bewahren. Auch wenn diese Vorschrift für den vorliegenden Fall nicht unmittelbar berücksichtigt werden kann, da sie nur für Fälle Anwendung finden kann, in denen einen Abmahnung nach dem 01.09.2008 ausgesprochen wurde, wird die Zielsetzung des Gesetzgebers bei Schaffung dieser Norm bei der Streitwertbemessung berücksichtigt.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten zudem ein Anspruch auf Schadensersatz zu (§§ 249,252 BGB). Die Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr ist danach zu bestimmen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte. Hiervon ausgehend sind die von der Klägerin geforderten 100,00 € angemessen und ersatzpflichtig.

Zur Höhe des Anspruchs:

Der Schaden setzt sich danach insgesamt zusammen aus 1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG Wert 1200€ (110,50 €); Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 €, Kosten Durchführung Ermittlungsverfahren in Höhe von 75,00 € sowie 100,00 € Schadensersatzanspruch für ersparte Lizenzgebühren. Dies ergibt 305,50 €.

Der Zinsanspruch folgt aus dem Gesichtspunktes des Verzuges (§§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB).

Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung wird zugelassen, da die überinstanzliche Rechtsprechung bei Urheberrechtsverletzungen durch die Nutzung von Tauschbörsen der Streitwert oftmals bei mindestens 10.000 € ansetzt, wovon das erkennende Gericht in Anbetracht eines erstmaligen Verstoßes des Beklagten und des Schutzzweckes des neuen § 97a Abs. 2 UrhG abweicht.

Knies und Kettmann haben bereits im Jahr 2009 einen Beitrag zur Anwendung von § 97a Abs. 2 UrhG mit dem Titel “Filesharing und Deckelung der Abmahnkosten auf € 100,00: Greift die neue Regelung des § 97a Abs. 2 UrhG auch in der Tauschbörse? Aufatmen bei den Abgemahnten” veröffentlicht.

In der Literatur ist noch immer umstritten, ob § 97a Abs. 2 UrhG auf typische Filesharing-Fälle anwendbar ist. Dies hätte zur Folge, dass die Anwaltskosten der Abmahnung, die der Rechtsverletzer nach § 97a Abs. 1 UrhG bzw. über das Institut der Geschäftsführung ohne Auftrag zu tragen hat, auf 100,- € gedeckelt würde. Da zusätzlich in vielen Fällen es dem Rechtsinhaber schwer fallen dürfte, das Verschulden des Abgemahnten zu beweisen, und dadurch auch der jeweils geforderte Schadensersatzbetrag entfiele, bliebe der “Abmahnindustrie” für die Abmahnung nur dieser reduzierte Betrag.

Natürlich argumentieren die beteiligten Anwälte vehement gegen eine Anwendbarkeit des § 97a Abs. 2 UrhG.

Die Argumente hat bereits Hoeren in seinem Beitrag in der CR 2009, Heft 6, S. 378 (s. dazu hier) beleuchtet und sich klar für einen Deckelung der Abmahnkosten ausgesprochen.

Der Beitrag von Knies und Kettmann geht in die selbe Richtung und begründet sehr anschaulich, warum die Deckelung greifen muss. Dabei behandeln die Autoren die jeweiligen Argumente:

1. Argument: „Kein einfach gelagerter Fall“, weil Adressermittlung nötig

“Gegenargument: Diese Argumentation ist jedoch nicht schlüssig, da die Abmahnkanzleien tausende Abmahnungen pro Monat erstellen, weshalb sowohl das Anschreiben als auch die Adressermittlung ohne großen Arbeitsaufwand und damit offensichtlich routinemäßig geschieht. Außerdem handelt es sich um einen Standardschriftsatz bei welchen lediglich personenbezogene Daten ersetzt werden. Diese Arbeit wird zudem häufig vom Kanzleipersonal, d.h. nicht zwingenderweise von einem Rechtsanwalt zu erledigen sein. Deshalb wird man bei Filesharing – Fällen meist einen einfach gelagerten Fall bejahen dürfen.”

Damit haben die Autoren völlig recht. Wer die Abmahnungsschreiben gesehen hat, weiß, dass hier exakt einmal der 10-15 Seiten-Brief erstellt wurde (von wenigen Ergänzungen abgesehen). Die jeweiligen Daten des Abgemahnten dürften über eine Serienbrief-Funktion eingefügt werden, so dass der Arbeitsaufwand praktisch Null ist. Auch die Ermittlung der Daten erfolgt in einem einfachen Verfahren. Denn wie sich an den Kostenentscheidungen des OLG Köln zeigt, werden auch die Verfahren nach § 101 UrhG in Einheiten von mehreren 1000 Datensätzen auf einmal betrieben.

2. Argument: Filesharing nicht als Beispiel für eine unerhebliche Rechtsverletzung genannt

Hiergegen wenden die Autoren ein, dass der Gesetzgeber zwar nicht in der Gesetzesbegründung, wohl aber in der Pressemitteilung gerade einen Filesharing-Fall beschrieben hat (s. hier).

Der Gesetzgeber ging also durchaus davon aus, dass auch Filesharing einen “einfach gelagerten Fall” darstellt. Zudem ist, wie Knies und Kettmann richtigerweise feststellen, ein Unterschied zwischen Filesharing und den in der Gesetzesbegründung genannten Beispielen zumindest in rechtlicher Hinsicht kein Unterschied zu sehen ist.

3. Argument 3: Unüberschaubar großer Adressatenkreis

Auch hier liegen die Autoren richtig, wenn sie meinen:

“Die Beispielsfälle, die der Gesetzgeber (und das Bundesjustizministerium) aufzählen allesamt von Internetsachverhalten ausgehen, sei es durch Einblendung eines Kartenausschnittes auf einer Website oder eben das Angebot durch eine Schülerin zum Download. In all diesen Fällen ist die Verletzung der Urheberrechte (theoretisch) weltumspannend. Der Gesetzgeber wollte und will aber eben genau auch diese Fälle „privaten Unrechts“ unter der Regelung des § 97a Abs. 2 UrhG erfassen.”

4. Argument: Vermengung der Begriffe „gewerbliches Ausmaß“ und „Handeln außerhalb des geschäftlichen Verkehrs

“Für die Erfüllung der vierten Voraussetzung des § 97a Abs. 2 UrhG ist allein entscheidend, dass die Rechtsverletzung nur im privaten Bereich, also weder im geschäftlichen Verkehr oder bei der Berufsausübung, stattgefunden hat, also hinsichtlich ihrer Begehungsweise aus Sicht des Täters beurteilt werden muss (vgl. OLG Köln, MMR 2009, 334 „Die schöne Müllerin“). Die Bedeutung des Begriffs des „gewerblichen Ausmaßes“ im Sinne des Auskunftsanspruchs des § 101 Abs. 1 UrhG muss dagegen aus der Sicht des Rechteinhabers beurteilt werden. Hier kommt es „auf die Schwere der beim Rechteinhaber eingetretenen einzelnen Rechtsverletzung an“ (vgl. OLG Köln, MMR 2009, 334 „Die schöne Müllerin“, mit Verweis auf BT-Drucksache 16/8783, S. 50).”

5. Fazit

Insgesamt ein sehr informativer und wichtiger Beitrag, der die Argumente der Abmahnanwälte gut und logisch widerlegt.

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