(Keine) Auswirkungen des Vorratsdatenspeicherungsurteils auf Filesharing-Fälle

IP-Notiz hat einen Beitrag zu den Auswirkungen des Urteils des BVerfG zur Zulässigkeit der Vorratsdatenspeicherung veröffentlicht. Denn teilweise wurde als Schlussfolgerung aus dem Urteil gezogen, dass auch die Daten (=IP-Adressen), die für die Ermittlung der Bestandsdaten von Filesharing-Nutzern verwendet werden, z.B. durch den Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG (s. dazu hier), betroffen seien. Diese Auffassung habe ich im privaten Umkreis auch mehrfach gehört.

Der Beitrag bei IP-Notiz erläutert richtigerweise, dass dies nicht der Fall ist. Denn die Auskunft durch den Access Provider in Filesharingfällen erfolgt in aller Regel aufgrund von Daten, die nach §§ 96 ff. TKG zur Abrechnung oder zur Vermeidung von Missbrauch durch die Provider gespeichert werden (s. dazu Gietl/Mantz, CR 2008, 810, 812; zum Auskunftsanspruch ausführlich Welp, Auskunftspflicht von Access-Providern, 2009). Es handelt sich also (idealerweise) um vollkommen getrennte Datenpools (so auch die Ergebnisse einer Bitkom-Umfrage unter deutschen Providern, s. dazu hier).

Damit hat das Urteil des BVerfG auf Filesharing-Fälle keinerlei Auswirkung.

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