Browsing Posts published on June 9, 2010

Alexander Hartmann’s (Redakteur bei jurabilis) Dissertation mit dem Titel Unterlassungsansprüche im Internet – Störerhaftung für nutzergenerierte Inhalte” steht nun auch zum oeffentlichen Download zur Verfuegung – fuer ein Werk im Beck-Verlag ist das durchaus bemerkenswert. Das Werk ist im November 2009 erschienen.

Ich bin gespannt (und der Beck-Verlag sicher auch), wie sich die Moeglichkeit des Downloads auf die Verkaufszahlen auswirkt. Die Schriftenreihe Information und Recht, in der das Werk erschienen ist, duerfte ohnehin gut nachgefragt werden. Dennoch wage ich die Behauptung, dass das Werk durch den oeffentlichen Zugang (Open Access auf dem “gruenen Weg”) zusaetzliche Aufmerksamkeit und daher auch bessere Verkaufszahlen erhalten wird. (Ueber Rueckmeldung des Autors freue ich mich uebrigens).

Leider fehlt mir gerade die Zeit, eine richtige Besprechung und Analyse vorzunehmen. Daher nur das Abstract von stoererhaftung.de:

“Die zivilrechtliche Haftung für nutzergenerierte Inhalte (sog. user generated content) ist seit jeher einer der umstrittensten Bereiche im Recht der Neuen Medien. Mit zunehmender Verbreitung und wirtschaftlicher Bedeutung entsprechender Geschäftsmodelle (von Internet-Auktionen über Diskussionsforen bis hin zu Video- und Musikplattformen) steigt der Bedarf nach Rechtssicherheit für die Betreiber.

Die vorliegende Dissertation behandelt die dogmatischen, gesetzlichen und rechtspolitischen Grundlagen des negatorischen Rechtsschutzes – insbesondere der Störerhaftung – im Internet und legt einen besonderen Schwerpunkt auf die Herausarbeitung allgemeiner Kriterien für die Bestimmung konkreter Prüfungspflichten der Betreiber. Darüber hinaus stellt der Autor die Prüfungspflichten des Störers gemeinsam mit den deliktischen Verkehrspflichten auf eine neue dogmatische Grundlage sogenannter allgemeiner Gefahrvermeidungspflichten. Internationale Bezüge, insbesondere zur Gesetzgebung der USA und den europarechtlichen Hintergründen, runden die Darstellung ab.”

In einem kurzen Blick ins Werk habe ich gesehen, dass der Autor sich auch mit dem Begriff des Access Providers auseinandersetzt und am Rande auch auf die Haftung des Privaten beim Betrieb eines offenen Netzes eingeht (S. 12). Zudem analysiert er die Grundsaetze und Dogmatik der Stoererhaftung und geht dabei auch auf die Grundlagen der Verkehrspflichten ein. Wie gesagt ist mir eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Werk derzeit nicht moeglich. Es ist aber auf jeden Fall mehr als nur einen Blick wert!

Links:

Mittlerweile habe ich mit der Pressestelle des Fritz!Box-Herstellers AVM ueber die tatsaechlichen Grundlagen des WLAN-Urteils (hier, Besprechung hier) gesprochen. Dabei haben sich hinsichtlicher meiner Fragen (s. hier, s. auch die AVM-Pressemitteilung) die folgenden Erkenntnisse ergeben:

  1. AVM liefert seit 2004 WLAN-faehige Router aus. Diese Router waren von Anfang an mit einem auf den Router individualisierten Kennwort versehen.
  2. Das Kennwort besteht aus 16 zufaelligen Ziffern und ist auf dem Router ausgedruckt.

Mit anderen Worten: Der Beklagte im Urteil des BGH hat mit Sicherheit einen durch ein 16-stelliges zufaelliges und unbekannten Dritten nicht bekanntes Kennwort gesicherten WLAN-Router verwendet.

Es stellt sich die Frage, ob das dem BGH klar war, als er sein Urteil gefaellt hat. Diese Frage wage ich mit “nein” zu beantworten. Denn ein personalisiertes, nachtraeglich eingerichtetes Kennwort ist im Zweifel sogar unsicherer als das voreingestellte 16-stellige Kennwort.

Vermutlich ist der BGH also davon ausgegangen, dass das “standardmaessig voreingestellte Kennwort” fuer alle Router der Modellreihe gleich war – und damit einem Dritten bekannt sein konnte. Hier bestand nach dieser Lesart eine Luecke im Sachverhalt, die im Laufe des Verfahrens nicht geschlossen wurde.

Zur Problematik, ob der Aufdruck des Kennworts auf dem Router die Quelle der Unsicherheit gewesen sein koennte, s. Moeller, Telemedicus. Allerdings haette sich der BGH dann mit der Frage beschaeftigen muessen, ob der Aufdruck bzw. die Mitteilung des Kennworts z.B. an Haushaltsmitglieder fuer eine Annahme der Stoererhaftung ausreicht – was im Hinblick darauf, dass der BGH ebenfalls festgestellt hat, dass das Teilen des Internetanschlusses in Ordnung ist, kaum haette ausgereichen koennen.

Ich habe mich gerade mit einem amerikanischen Kollegen ueber das WLAN-Urteil des BGH unterhalten. Und er hat das Urteil in eine sehr verstaendliche Form uebersetzt und mich gefragt:

“Nehmen wir an, dass ich eine Scheune auf dem Land besitze. Jemand benutzt diese Scheune, ohne dass ich es weiss, um dort Bootlegs (=nicht autorisierte Tonaufzeichnung) zu verkaufen.

Laut dem German Supreme Court soll ich dafuer haftbar sein?”

Und ich musste ihm antworten:

“Ja, und es wird noch besser, denn Du hast Deine Scheune sogar mit einem Zaun gesichert, aber der Typ hat das Tor aufgebrochen.”

Sein Kommentar war so etwas aehnliches wie “stupid fucked up Germans”… :)

Creative Commons Attribution-ShareAlike 3.0 Germany
This work by http://www.retosphere.de/offenenetze is licensed under a Creative Commons Attribution-ShareAlike 3.0 Germany.