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In der K&R 2010, Heft 7/8 (S. 433-437) ist eine weitere Anmerkung zum WLAN-Urteil des BGH (BGH, Urt. v. 12.5.2010 – I ZR 121/08: Sommer unseres Lebens, s. dazu schon hier, hier, hier und hier) bzw. ein Aufsatz mit dem Titel “Haftung für den Missbrauch offener WLAN-Anschlüsse” von Schwartmann und Kocks erschienen.

Schwartmann/Kocks besprechen zunächst die bisherige Rechtsprechung im Bereich WLAN und gehen dann näher auf die vorinstanzlichen Entscheidungen des BGH-Urteils ein.

Sie stimmen dem Urteil im Ergebnis zu. Der BGH habe den zumutbaren Rahmen der Pflichten richtig eingegrenzt und sei dabei eher am unteren Ende geblieben, da nur der technische Standard zum Kaufzeitpunkt entscheidend sei. Kritisch sehen die Autoren allerdings den Rückgriff auf das Eigeninteresse des WLAN-Anschlussinhabers:

… die Unsicherheit eines WLAN bedingt nicht zwangsläufig zugleich die Unsicherheit der persönlichen Daten des Anschlussinhabers. Ungeachtet des nicht hinreichend geschützten Zugangs zum WLAN ist es möglich, die Freigaben in Bezug auf persönliche Daten auf dem eigenen Computer restriktiv einzustellen.

Verwundert zeigen sich Schwartmann/Kocks auch im Hinblick auf die Diskrepanz zwischen Pressemitteilung und Urteilsgründen, was § 97a Abs. 2 UrhG angeht. Die Schlussfolgerung, dass dies logisch sei, da § 97a UrhG keine Anwendung finden könne, weil das Gesetz zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung und der Abmahnung noch nicht existierte, lässt aber außer Betracht, dass manche Gerichte hier von einer Anwendbarkeit auf Altfälle ausgehen (so z.B. OLG Brandenburg MMR 2009, 258).

In den Praxisfolgen verweisen die Autoren letztlich darauf, dass für andere als private Anschlussinhaber keine Klärung eingetreten ist:

Die in der medialen Berichterstattung befürchteten Auswirkungen des Urteils auf eine Haftung für Hotspot-Betreiber wie Cafes oder Hotels sind indes auch nach der Entscheidung des BGH eher fraglich, jedenfalls aber weiterhin ungeklärt.

Bezüglich der Anwendung der Privilegierung nach § 8 TMG halten die Autoren eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung eher für fraglich (s. dazu hier sowie näher Mantz, MMR 2010, Heft 8 (erscheint demnächst)).

Der Eintrag zum Aufsatz von Kaeding, CR 2010, 164, wurde gestern aus Versehen vor Fertigstellung online gestellt. Er ist nun komplett und kann hier abgerufen werden.

Bereits in Heft 28/2010 der NJW ist eine Anmerkung von Kristof Nenninger zum WLAN-Urteil des BGH (BGH, Urt. v. 12.5.2010 – I ZR 121/08: Sommer unseres Lebens, s. dazu schon hier, hier, hier und hier) erschienen.

Auch Nenninger ist von dem Urteil eher enttäuscht und schreibt:

Insgesamt hat es der Senat in seiner Entscheidung jedoch weitgehend versäumt, Rechtssicherheit und Klarheit über die Voraussetzungen der Haftung im Zusammenhang mit dem Betrieb eines WLAN-Netzes zu schaffen.

Weiter bedauert er, dass sich keinerlei Sicherheit für “institutionelle Betreiber” ergibt.

Anschließend fasst Nenninger das Urteil schrittweise zusammen. Zum schon mehrfach kritisierten Begriff des Eigeninteresses im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit von Sicherheitsmaßnahmen meint er:

Warum der Senat die Zumutbarkeit mit dem Eigeninteresse des Anschlussinhabers am Schutz seiner Daten vor Eingriffen von außen begründet, ist allerdings nicht nachvollziehbar, denn zwischen der Zugangsbeschränkung zur Nutzung des WLAN-Netzes und dem Schutz persönlicher Daten des Anschlussinhabers oder sonstiger Nutzer des WLAN-Netzes besteht kein unmittelbarer Zusammenhang.

Ebenso wenig wie viele versteht Nenninger weiter, warum der BGH ein individualisiertes Passwort verlangt, wo doch das voreingestellte mindestens genauso sicher war. Auch er kann es sich nur so erklären, dass der BGH glaubte, dass ein Standardpasswort eingestellt war, das nicht individualisiert war.

Sein Fazit:

Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten. Im privaten Bereich ist die Verschlüsselung eines WLAN-Netzes jedenfalls erforderlich.

s. auch:

Nadja Kaeding hat in der CR 2010, Heft 3, S. 164-171 einen Aufsatz mit dem Titel “Haftung für Hot Spot Netze” veröffentlicht. In dem Aufsatz beschäftigt sie sich mit dem Modell FON und untersucht die Haftungsfolgen dieses Modells, wobei sie insbesondere das Urteil des OLG Köln (Urt. v. 5.6.2009 – 6 U 223/08, MMR 2009, 695; s. dazu auch schon hier, sowie Mantz, MMR 2009, 697; Poleacov, CR 2009, 579, dazu hier; sowie Entscheidung der Vorinstanz LG Köln, Urt. v. 11.11.2008 – 33 O 210/07). Kaeding bezeichnet hierbei FON als Betreiber, die FON-Nutzer als Zugangsinhaber und den Access Provider als Anbieter.

I. Zugangsanbieter

Zunächst betrachtet Kaeding die Zugangsinhabers (=Foneros) und hier zunächst die vertraglichen Beziehungen des jeweiligen Nutzers mit dem Access Provider und die Folgen für FON. Interessant ist, dass Kaeding hier direkt zu dem Ergebnis kommt, dass das Teilen des Internetzugangs mit Dritten vertragswidrig ist – und zwar auch, wenn der Internetzugangsanbieter dies in seinen AGB nicht ausdrücklich untersagt hat:

Schließt der Anbieter einen Vertrag über einen Internetzugang mit einer Privatperson, so geht er auch von einer privaten Nutzung aus. Das ist erkennbare Grundlage für die Kalkulation der Höhe der Flatrate. Die private Nutzung ist meist von geringerer Intensität als die gewerbliche. Das Mitglied teilt seinen Internetzugang und die ihm zur Verfügung stehende Bandbreite mit anderen und erzielt daraus Einnahmen. Das erfüllt das die Voraussetzungen unternehmerischen Handelns. Gestatten die Bedingungen des Anbieters nur die private Nutzung des Anschlusses, ist die Teilnahme am Betreibermodell vertragswidrig. … Die Flatrate ist das Ergebnis einer Mischkalkulation; ihr liegt eine Prognose über das erwartete Durchschnittsverhalten der Nutzer zugrunde. … Das Teilen des Internetzugangs rund um die Uhr mit beliebigen Dritten geht aber weit über eine vergütungsmodellbedingte Änderung des Nutzungsverhaltens hinaus. Das Mitglied erzielt mit seinem Hot Spot Vorteile, ohne an den damit verbundenen Kosten beteiligt zu sein.

Kaeding sieht dies sowohl für “Bill” als auch für “Linus” (in FON-Diktion) so, da auch “Linus” einen geldwerten Vorteil durch Ersparnis eigener Aufwendungen bei Nutzung der Zugänge anderer hat. In dieser Bewertung zeigt sich eine Gefahr von FON, auf die ich regelmäßig hinweise: Wer Geld einnimmt, dürfte als kommerziell einzustufen sein – und die entsprechenden Folgen tragen müssen. Ob man dies auch für die “Linus”-Nutzer so sehen muss, halte ich nicht für zwingend. Vorher wäre es interessant zu wissen, wie viele der “Linus” jemals schon einen FON-Anschluss eines anderen Nutzers genutzt haben, um herauszufinden, ob diese wirklich etwas ersparen. Die Erwägungen von Kaeding lassen sich auf Freifunk etc. jedenfalls nicht übertragen, da die Nutzung hier noch immer im privaten Bereich stattfindet und gerade kein Geld fließt. Ob die Autorin aus den Überlegungen zu den Pflichten gegenüber den Internetzugangsanbietern und ihrer Kalkulation dies für Freifunk etc. ebenso sieht, lässt sich dem Beitrag nicht entnehmen. II. Folge für den Betreiber (=FON) Im weiteren analysiert Kaeding die Folgen für FON. Dabei sieht sie eine wettbewerbsrechtlich relevante Verleitung zum Vertragsbruch als gegeben an, wenn FON nicht die Access Provider in sein Angebot integriert. Das OLG Köln hatte hier sogar nur gesagt, dass dies der Verleitung zum Vertragsbruch “nahe sei”.

Das Betreibermodell ist also unlauter, soweit der Betreiber die Anbieter in sein Modell nicht integriert und diese der Nutzung ihrer Internetzugänge im Rahmen der Gemeinschaft nicht zustimmen.

Auch sieht sie – ebenfalls mit dem OLG Köln – in dem Modell eine Behinderung von Wettbewerbern.

Wer stets und vielerorts Zugang zum Internet über die Betreiber-Gemeinschaft findet, benötigt ggf. kein eigenes WLAN und muss auch nicht in anderen kostenpflichtigen und stationären Einrichtungen wie Internetcafés den Internetzugang suchen. Der Betreiber, die Anbieter von DSL-Anschlüssen, gleich ob sie ein eigenes Netz unterhalten oder nicht und deren Kunden, wie Lokale, Internetcafés, die ihrerseits (drahtlose) Internetzugänge anbieten, sind daher Mitbewerber. …  Die durch das Betreibermodell begründete Mehrauslastung der bereitgestellten Bandbreite treffen allein die Anbieter, die die damit verbundenen Mehrkosten nicht weitergeben können. Das Betreibermodell nutzt die unternehmerische Entscheidung des Anbieters über sein Vergütungsmodell aus und wendet sich zugleich dagegen. Eine flächendeckende Ausbreitung des Hot Spot-Netzes würde bezahlbare Flatrates für private Haushalte unmöglich machen.

Weiter nimmt Kaeding an, dass das Betreibermodell das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt:

Die konsequente und anhaltende Mehrauslastung der bereitgestellten Bandbreite zwingt die Anbieter, die Vergütung zu erhöhen, zu einer nutzungsbezogenen Vergütung zurückzukehren oder verbietet es, die Flatrate zu senken. Sie verlieren die Freiheit, über die Gestaltung der Vergütung für ihre Leistungen zu entscheiden. Das geht über eine sozial übliche Behinderung hinaus und erfüllt die Voraussetzungen des betriebsbezogenen Eingriffs.

Leider belegt die Autorin diesen Teil ihrer Thesen nicht. Ebenso wie schon das OLG Köln übernimmt sie dabei im Grunde den Vortrag der dortigen Klägerin 1&1. Denn ob FON tatsächlich einen so großen Einfluss hat, wie ihn das OLG Köln und Kaeding ihm zuschreiben, darf bezweifelt werden. Es wäre interessant zu wissen, wie viel Traffic über FON-Hotspots tatsächlich abgewickelt wird. Bezeichnenderweise hatte das OLG Köln sein Ergebnis auf den Vergleich des Normalnutzers (wenig Traffic) mit einer vollen Auslastung der Leitung gestützt. Dies tut die Autorin hier nicht, geht aber dennoch von einer sehr starken Belastung aus. Wenn man bedenkt, dass die DSL-Anbieter in den letzten Jahren kontinuierlich ihre Preise gesenkt haben, dann scheinen sie in dieser Freiheit zumindest nicht allzu stark beeinträchtigt zu sein.

Anschließend wendet sich Kaeding der Frage zu, ob der Zugangsinhaber (=Fonero) selbst wettbewerbsrechtlich unlauter handelt. Ein täterschaftliches Handeln sieht die Autorin dabei nicht, allerdings sieht sie eine Teilnahme an der Handlung objektiv gegeben. Nur der (möglicherweise fehlende) Vorsatz im Einzelfall schützt den Fonero. Jedoch sieht Kaeding die Berichterstattung über das Urteil des OLG Köln belegt durch Blogs und Online-Berichte als Indiz für eine Bekanntheit und damit ein Verschließen vor der Wahrheit durch den jeweiligen Fonero. Hier greift Kaeding meines Erachtens zu kurz. Direkt aus der Berichterstattung in verschiedenen Blogs darauf zu schließen, dass Foneros vom Urteil gehört haben und dieses richtig einordnen, kann zwar im Einzelfall so sein, aber sicher nicht als generelle Regel dienen.

S. dazu auch Mantz, K&R 2007, 566, 567 (Download hier):

Als tatsächliche Frage ist demnach bei einem Sicherheitsproblem jeweils zu entscheiden, ob dieses konkrete Sicherheitsproblem als allseits bekannt angesehen werden kann. Die Behandlung dieser Frage ist bisher noch ungeklärt. Man kann jedoch davon ausgehen, dass ein Problem erst weithin bekannt ist, wenn eine ausführliche und mehrfache Berichterstattung in Massenmedien erfolgt ist. Ist das Sicherheitsproblem lediglich in Fachzeitzeitschriften aufgegriffen worden, so kann gerade der weniger interessierte Nutzer,
und damit die für die Pflichtenbestimmung wesentliche Gruppe der Mehrheit der Nutzer, die Problematik kaum kennen. Auch wer IT-spezifische Informationskanäle nicht nutzt, muss zumindest die Möglichkeit gehabt haben, vom Sicherheitsproblem in seinen Grundzügen erfahren zu haben.

II. Missbrauch von Hotspots / Verkehrssicherungspflichten und Störerhaftung

Anschließend wendet sich Kaeding dem Missbrauch von Hotspots durch Dritte zu. Hierbei beschränkt sie die möglichen Rechtsverletzungen nicht nur auf die typischen Filesharing-Fälle, also Urheberrechtsverletzungen, sondern betrachtet auch den über einen Hotspot plazierten Boykottaufruf (Wettbewerbsrechtsverletzung) oder die Schädigung des Foneros selbst durch die Nutzung von Mehrwertdiensten.

1. Wettbewerbsrecht

Bezüglich der Haftung für Wettbewerbsrechtsverletzungen des Nutzers nimmt Kaeding eine Haftung des Hotspotinhabers an.

Ist es aber an den Einnahmen aus der Nutzung des Hot Spots beteiligt, so hat es ein konkretes Interesse an der Nutzung als solcher. Das ist vergleichbar mit der Situation von eBay in der BGH-Entscheidung „Jugendgefährdende Medien bei eBay”. Auch eBay hat kein konkretes Interesse am Verkauf jugendgefährdender Medien, sondern am Verkauf von Waren als solches. Dieses geschäftliche Eigeninteresse kann also den Marktbezug begründen.

Die Pflichten des Foneros zieht Kaeding sehr weit. Bei einer Abmahnung verlangt sie, dass der Fonero den Vorfall FON meldet und diesen auffordert, den rechtsverletzenden Nutzer zu sperren. Zudem sieht sie eine Pflicht, die Sicherheitsmaßnahmen von FON zu überprüfen, ggf. durch Nachfrage bei FON.

Die Rechtsprechung zum Missbrauch von WLANs ist vielfältig, hat aber vor allem das Ergreifen technischer Maßnahmen zum Gegenstand. Solche Maßnahmen, wie Verschlüsselung, Abschalten, Installation von VPN-Software sind dem Mitglied vertraglich verwehrt. Doch es verbleiben dem Mitglied nichttechnische und vertragskonforme Möglichkeiten, die Beeinträchtigung abzustellen: Es kann sich an den Betreiber wenden, der seinerseits die Möglichkeit hat, den unmittelbaren Verletzer ausfindig zu machen und ihm erneute Zugangsberechtigungen zu verwehren.

Das ist nach meiner Auffassung viel zu weit und damit unzumutbar. Zwar kann man verlangen, dass der Fonero den Vorfall meldet, aber weitere Möglichkeiten hat er praktisch kaum. Eine Sperrung des Nutzers geht deutlich über das Verhindern einer “kerngleichen” Verletzung wie sie die Rechtsprechung verlangt hinaus, sondern verbietet jegliche Nutzung durch das Mitglied. Unklar ist zudem, ob FON hierzu vertraglich in der Lage wäre.

Foneros, die das Modell “Linus” nutzen und deshalb nicht geschäftlich handeln, sieht Kaeding in der Störerhaftung und setzt für die entsprechenden Prüfungs- und Überwachungspflichten die gleichen Maßstäbe.

Die Haftung des Foneros ist nach Kaeding übrigens subsidiär, tritt also zurück, sofern der Verletzte gegen den Forenbetreiber vorgehen kann.

Interessant ist, das Kaeding bei Foneros ohne Probleme die Privilegierung des § 8 TMG anwendet, also die Haftung für Schadensersatzansprüche ausschließt. Dies ist konsequent, aber durch die Rechtsprechung (leider) immer noch nicht behandelt worden. Auch der BGH hat in der Entscheidung “Sommer unseres Lebens” (BGH, Urt. v. 12.5.2010 – I ZR 121/08, s. dazu schon hier, hier, hier und hier) dazu keine Entscheidung getroffen.

Auch FON selbst sieht Kaeding dann in der Haftung.

2. Urheberrechtsverletzung

Bezüglich der Urheberrechtsverletzung durch den Nutzer nimmt Kaeding zunächst mit der wohl hM in der Literatur einen Gleichlauf zwischen Urheber- und Wettbewerbsrecht an. Diesen hat der BGH allerdings erst kürzlich abgelehnt (BGH, Urt. v. 12.5.2010 – I ZR 121/08: Sommer unseres Lebens).

Die Nutzung des Hot Spots ist unmittelbarer Teil der Rechtsverletzung, was Verkehrssicherungspflichten für den Betreiber und alle Mitglieder der Gemeinschaft begründet.

Allerdings dürfte nach Auffassung von Kaeding dann die Störerhaftung greifen. Das Pflichtenprogramm sieht sie ebenso wie bei der Wettbewerbsrechtsverletzung. Auf die Unterschiede zwischen der Begehungsform (Filesharing vs. Einstellen in einem Forum) und damit auch die Zumutbarkeit von Gegenmaßnahmen geht sie nicht weiter ein – was sie auch nicht muss, da sie eine Haftung bereits annimmt.

III. Fazit

Im Fazit glaubt Kaeding, dass sich die Probleme beheben lassen, weil FON mit allen Access Providern entsprechende Verträge schließen wird.

Die wettbewerbsrechtlichen und zivilrechtlichen Bedenken, die bei Hot Spot-Netzen derzeit generell bestehen, werden sich langfristig durch Einbinden der Anbieter in diese Netzmodelle überholen.

Insgesamt ist der Beitrag lesenswert und interessant. Leider betrachtet er eben nur das Modell FON und lässt die Auswirkungen auf andere Netzgemeinden wie Freifunk etc. völlig außer Betracht. Auch die zu Recht am Urteil des OLG Köln vorgebracht Kritik greift die Autorin nicht auf, sondern folgt dem OLG Köln vergleichsweise unkritisch in allen wesentlichen Punkten.

In Heft 7/2010 der GRUR ist eine Anmerkung von Stang und Hühner zum WLAN-Urteil des BGH (BGH, Urt. v. 12.5.2010 – I ZR 121/08: Sommer unseres Lebens, s. dazu schon hier, hier, hier und hier) erschienen, GRUR 2010, 636.

Die Autoren versuchen dabei, das Urteil in die bisherige BGH-Rechtsprechung einzubetten und eine Linie der Entscheidungen zu entwickeln.

Interessant sind insbesondere die Ausführungen zu den Prüfungs- und Überwachungspflichten. So sehen Stang/Hühner in dem in Art. 15 ECRL und Art. 7 TMG verankerten Grundsatz, dass ohne Kenntnis keine Haftung besteht, nur ein Element der Abwägung und keine Voraussetzung.

Der BGH stellt nunmehr jedoch in überzeugender Weise klar, dass es sich bei der vorherigen Kenntnis des Verantwortlichen nicht um eine allgemeine Haftungsvoraussetzung handelt.

Im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung des BGH, die die Privilegierungen auf Unterlassungsansprüche nicht anwendet, ist dies eine überraschende Wertung. Allerdings könnte sie erklären, warum der BGH bei seiner Begründung nicht ganz deutlich gemacht hat, ob und inwiefern er an dieser Rechtsprechung festhalten will (s. dazu schon hier und hier).

Zum Eigeninteresse, das der BGH für die Zumutbarkeit von Sicherungsmaßnahmen anführt, schreiben sie:

Bei der grundsätzlichen Bejahung von Prüfungspflichten stellt der BGH im Wesentlichen auf das Eigeninteresse des Anschlussinhabers an der Sicherung des Anschlusses zum Schutz eigener Daten ab. Die Folge der Berücksichtigung des Eigeninteresses eines potenziellen Störers ist nicht etwa eine Obliegenheit, deren Verletzung als ein „Verschulden gegen sich selbst” einzustufen ist. Vielmehr handelt es sich beim Eigeninteresse des Verantwortlichen um ein allgemeines Wertungskriterium, welches regelmäßig in die Bemessung zumutbarer Prüfungspflichten einfließen kann. Denn je höher das Eigeninteresse des Verantwortlichen an der konkret in Rede stehenden Maßnahme ist, desto eher ist diese als zumutbar zu bewerten.

Im weiteren plädieren die Autoren dafür, die vom BGH angenommene Haftung eher als eine Zurechnung des Verhaltens Dritter anzusehen und eine Haftung auf der Basis der Eröffnung einer Gefahrenquelle zu begründen – ein Punkt, den der BGH glücklicherweise gerade nicht so aufgegriffen hat (s. dazu schon Garcia, Telepolis v. 19.4.2010; Mantz, JurPC 2010, Web-Dok. 95/2010, Rn. 11-19; Krüger, http://lawgical.jura.uni-sb.de /index.php?/entry/552-WLAN-+-anonym-+-Internet-Gefahr-Stoererhaftung.html).

Der Betrieb eines ungesicherten WLAN-Funknetzes begründet eine abstrakte Gefahrenquelle für fremde Urheberrechtsverletzungen. Der Anschlussinhaber hat diese Gefahrenquelle im Rahmen des Zumutbaren abzuschirmen, und zwar unabhängig davon, ob es bereits zu Rechtsverletzungen gekommen ist oder konkrete Anhaltspunkte hierfür vorliegen. Dies deckt sich mit den Grundlagen allgemeiner Verkehrspflichten, die im Rahmen des Deliktsrechts als allgemeine Haftungsfigur anerkannt sind. Vor diesem Hintergrund verwundert es umso mehr, dass der I. Zivilsenat den vorliegenden Fall nicht zum Anlass nahm, um ein einheitliches rechtsgebietsübergreifendes täterschaftliches Haftungssystem im Bereich der Verantwortlichkeit nicht vorsätzlich handelnder Beteiligter an einer Schutzrechtsverletzung mit der Folge der grundsätzlichen Haftung auch auf Schadensersatz zu etablieren.

Der Übertragung dieser Grundsätze, die in der Literatur schon mehrfach gefordert wurde, hat der BGH allerdings eine Absage erteilt. Insgesamt hat er damit der in der Rechtsprechung zu beobachtenden Ausweitung der Haftung zumindest im Bereich des Urheberrechts Einhalt geboten. Es wird sich zeigen müssen, ob der BGH bei dieser Linie bleibt.

Stattdessen plädieren Stang/Hühner dafür, die von ihnen vorgeschlagene (sehr weitreichende) Haftung, die zudem auch Schadensersatzansprüche begründen würde, über § 8 TMG analog einzugrenzen (so auch schon als eine Möglichkeit ausführlich Mantz, Rechtsfragen offener Netze, S. 291, 293 ff. mit Diskussion und weiteren Nachweisen).

Das möglicherweise entscheidende Motiv des BGH, den Anschlussinhaber keiner Schadensersatzhaftung auszusetzen, überzeugt zwar im Ergebnis, wäre jedoch auch durch eine analoge Anwendung des § 8 Absatz 1 TMG erreichbar gewesen (vgl. Stang/Hühner, GRUR-RR 2008, 273, 275 m.w. Nachw.).

Dies könnte im Hinblick auf dogmatische Erwägungen oder eine Vereinheitlichung auf haftungsbegründender Seite erstrebenswert sein, dürfte aber anschließend weitere Probleme aufwerfen und dieses Haftungsinstrument kaum handhabbarer oder gerechter gestalten.

In der GRUR-Prax, Ausgabe 14,  ist ein Beitrag von Michael Karger zum WLAN-Urteil des BGH (BGH, Urt. v. 12.5.2010 – I ZR 121/08: Sommer unseres Lebens, s. dazu hier, hier, hier und hier) erschienen.

Dabei stellt Karger das Urteil dar und gibt jeweils auf Grundlage der Urteilsgründe hilfreiche Praxishinweise.

Im Rahmen der in Deutschland ausufernden Störerhaftung ist damit zu rechnen, dass die Instanzgerichte Betreibern von Netzknoten über kurz oder lang aufgeben, bestimmten Datenverkehr zu filtern, insbesondere Tauschbörsen, z.B. durch Portblocker oder ähnliches.

Gebetsmühlenartig wird hiergegen angeführt (auch von mir), dass Filesharing-Dienste einen positiven Nutzen haben und gerade nicht reine Verteildienste für urheberrechtlich geschützte und rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachte Werke sind. Bisher habe ich hierfür immer Linux-Distributionen oder das Verteilen von Updates durch Firmen angeführt. Einen anderen Bereich stellen natürlich Werke dar, die ausdrücklich verteilt werden dürfen, beispielsweise solcher unter Creative Commons-Lizenz.

TorrentFreak und viele andere “major player” des Bittorrent-Netzwerks haben jetzt ein weiteres Argument geliefert, nämlich die ausschließlich (und sehr erfolgreich) über das Bittorrent-Netzwerk veröffentlichte erste Folge von “Pioneer One” (s. dazu ausführlich hier). Mit anderen Worten: Filesharing-Netzwerke etablieren sich zunehmend auch als Plattform für die rechtmäßige Veröffentlichung und Verteilung von Werken.

In dem zugehörigen Artikel auf torrentfreak.com heißt es u.a.:

“The response to the pilot was unbelievable,” Bernhard told TorrentFreak. “It took a week for it to really sink in that so many people had seen it and liked it. It was also particularly gratifying to see so many people responding to the story the way we intended. I’ve never been able to get that kind of feedback from an audience on this scale. It’s kind of validating, and gives me even more confidence moving forward.”

“It was also really amazing to see people starting to pick apart the science and the details. People were actually debating the authenticity of the spacesuit! How cool is that? That tells me that they’re taking us seriously enough to pick apart. People are really thinking about it, which is fantastic. And aside from a couple of gaffes that slipped by us during our breakneck production schedule, it held up to scrutiny.”

At the time of writing, Pioneer One is still the best seeded TV-show on BitTorrent with more than 20,000 people sharing the file simultaneously. Even more impressively, the number of downloads exceed those of traditional TV-shows such as True Blood, Family Guy and Doctor Who that were released in the same time period.

Nachdem der BGH in seiner Entscheidung zu Google-Thumbnails (BGH, Urt. v. 29.4.2010 – I ZR 69/08) von einer Einwilligung in die Nutzung von im Internet eingestellten öffentlich zugänglichen Werken ausgegangen ist, sofern nicht der Rechtsinhaber Vorkehrungen zum Schutz seiner Rechte trifft (wie beispielsweise das Anlegen einer robots.txt, die das Indizieren der Seite verhindert), gehen auf diesem Wege immer mehr Gerichte vor, um ähnliche Ansprüche ebenfalls abzuweisen.

So sieht das LG Hamburg keine Rechtsverletzung darin, dass die Personensuchmaschine 123people.de im Internet frei verfügbare Bilder verwendet (LG Hamburg, Urt. v. 16.6.2010 – 325 O 448/09).

Es führt dazu aus:

Dafür, dass dem Verhalten der Klägerin entnommen werden kann, sie habe in die Abbildung ihres Fotos in dem von der Beklagten betriebenen Internet-Angebot eingewilligt, spricht auch der Umstand, dass das Internet-Angebot von … ausdrücklich für Suchmaschinen optimiert wurde. Wenn die Klägerin es zulässt, dass ihr Foto auf einer solchen Homepage veröffentlicht wird, durfte die Beklagte dem Verhalten der Klägerin (auch ohne rechtsgeschäftliche Einwilligungserklärung) entnehmen, die Klägerin sei mit der Anzeige des Fotos auf dem Internet-Angebot der Beklagten einverstanden. Das Verhalten der Klägerin, ihr Foto auf der Internetseite … für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich zu machen, ohne dass bei dieser Seite von den technischen Möglichkeiten Gebrauch gemacht wurde, ihr Foto von der Anzeige durch Personensuchmaschinen auszunehmen, konnte von der Beklagten als Betreiberin einer solchen Personensuchmaschine objektiv als Einverständnis damit verstanden werden, dass das Foto der Klägerin in dem bei der Bildersuche üblichen Umfang genutzt werden durfte. Ein Berechtigter, der Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich macht, muss mit den üblichen Nutzungshandlungen rechnen. Der Klägerin ist es auch ohne weiteres zuzumuten, hinreichende Sicherungsmaßnahmen gegen das Auffinden ihres Fotos durch die Personensuchmaschine der Beklagten vorzunehmen, wenn sie derartige Nutzungshandlungen verhindern will (vgl. BGH, a.a.O). Zwar trägt die Klägerin zutreffend vor, dass sie nicht Host-Provider sei. Allerdings hätte sie ihren Arbeitgeber auffordern können, Sicherheitsmaßnahmen hinsichtlich ihres Fotos einzubauen oder der Beklagten von vornherein eine Abbildung ihres Fotos untersagen können.

Das OLG Köln hatte schon vor der BGH-Entscheidung ähnlich geurteilt (OLG Köln, Urt. v. 9.2.2010 – 15 U 107/09):

(1.1.1) Das Landgericht ist zu Recht von einer Einwilligung des Klägers in den Zugriff durch andere Medien ausgegangen. Mit der Einstellung seines Bildnisses in die Plattform von G hat der Kläger seine Einwilligung in einen Zugriff durch Suchmaschinen wie die von der Beklagten zu 1) betriebene zumindest konkludent erklärt.

Diese Einwilligungskonstruktion ist für Suchmaschinen natürlich sehr begrüßenswert. Sie führt aber zu einer neuen Problematik im Bereich des Urhebervertragsrechts. Denn auf eine Einwilligung kann sich im Grunde nicht nur der Suchmaschinenbetreiber berufen.

Fraglich ist jetzt, was man z.B. mit offiziell von Rechtsinhabern eingestellten YouTube-Videos macht. Denn wenn man ketzerisch die Konstruktion des BGH und der Gerichte weitertreibt, stellen sich eine Reihe neuer Fragen:

  • Darf der Betreiber einer Webseite diese nun verwenden und dafür die “üblichen Vervielfältigungshandlungen” vornehmen, mit anderen Worten nicht nur die Inhalte von Youtube auf der eigenen Seite einbetten, sondern gleich die Flash-Datei vorhalten?
  • Und ist das Abgreifen des Tons aus einer solchen Datei möglicherweise auch eine “übliche Vervielfältigungsmaßnahme?
  • Und noch einen Schritt weitergedacht, ist das Einstellen dieser Datei dann auch von der Einwilligung gedeckt?

Bis auf die erste Frage dürfte hier mit “Nein” zu antworten sein, denn das Abgreifen des Tons dürfte ein neues Werk oder wenigstens eine Bearbeitung darstellen, die einer Einwilligung bedarf. Aber der BGH hatte bei der Google-Thumbnails-Entscheidung die Einwilligung ja sogar so weit reichen lassen, dass Google die Bilder verkleinern, also bearbeiten darf – und trotzdem diese Bearbeitungen vervielfältigen und zum öffentlichen Zugang anbieten darf.

Der BGH hatte diesbezüglich ausgeführt:

Da die Vorschaubilder der Bildersuchmaschine der Beklagten die Werke der Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lediglich verkleinert, ansonsten aber ohne wesentliche Veränderungen identisch in ihren schöpferischen Zügen gut erkennbar wiedergeben, handelt es sich bei ihnen – unabhängig davon, ob sie als Bearbeitungen oder Umgestaltungen unter § 23 UrhG fallen – gleichfalls um Vervielfältigungen i.S. von § 16 Abs. 2 UrhG. Vom Vervielfältigungsrecht des Urhebers werden auch solche – sogar in einem weiteren Abstand vom Original liegende – Werkumgestaltungen erfasst, die über keine eigene schöpferische Ausdruckskraft verfügen und sich daher trotz einer vorgenommenen Umgestaltung noch im Schutzbereich des Originals befinden, weil dessen Eigenart in der Nachbildung erhalten bleibt und ein übereinstimmender Gesamteindruck besteht (BGH, Urt. v. 10.12.1987 – I ZR 198/85, GRUR 1988, 533, 535 – Vorentwurf II, m.w.N.). Nach den von der Revision nicht angegriffenen weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts erfolgt die den Vorschaubildern zugrunde liegende körperliche Festlegung jedoch auf in den USA gelegenen Speichermedien. Etwaige Verletzungshandlungen in den USA sind aber, wie dargelegt, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Sonstige Vervielfältigungshandlungen der Beklagten oder ihr zurechenbare Vervielfältigungshandlungen Dritter, die im Inland begangen worden wären, sind nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Klägerin, soweit er auf die Untersagung von Vervielfältigungen gerichtet ist, schon deshalb mit Recht verneint.

Nun könnte man das Darstellen des vom Youtube-Video abgegriffenen Tons als solche “ohne wesentliche Veränderungen identisch in ihren schöpferischen Zügen gut erkennbar wiedergebene” Kopie des Werks ansehen. Und wenn man die Vervielfältigungen in den USA fertigt, hat der Kläger das Problem.

Wie schon erwähnt, dies ist eine “ketzerische” Auslegung des Urteils des BGH. Sie soll einfach nur aufzeigen, dass die Einwilligungs-Konstruktion des BGH durchaus nicht unproblematisch ist, so elegant sie auch auf den ersten Blick wirkt.

(Urteile via wbs-law)

Update: Besprechung zum Urteil des LG Hamburg auf Telemedicus

Der Standard aus Österreich hat am 10.3.2010 über offene Netze in Europa berichtet und dafür Aaron Kaplan von funkfeuer.at interviewt. Der Fokus liegt dabei auch auf funkfeuer.at in Wien, aber auch das spanische Guifi und Freifunkt werden erwähnt.

Ein paar Ausschnitte:

“Angesichts der akut grassierenden Überwachungsideen und der Datenschutzdebatte im Internet ist das Konzept eines privat aufgebauten, dezentralen Breitbandnetzes mit lokalen Servern und Diensten aktueller denn je”, erklärt Aaron Kaplan.

“Neben unserem Bestreben, ein unabhängiges Bürgernetz zu schaffen, hatte das Netz von Anfang an immer auch einen experimentellen Charakter. Mittels der Technologie ist es theoretisch möglich, ein solarbetriebenes WLAN-Netz von Berggipfel zu Berggipfel aufzuspannen und so auch entlegene Gebiete zu erreichen, die bisher von Breitbandtechnologien abgeschnitten sind”

(via wireless in weimar-Mailingliste)

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