Browsing Posts published on July 9, 2010

Im Rahmen der in Deutschland ausufernden Störerhaftung ist damit zu rechnen, dass die Instanzgerichte Betreibern von Netzknoten über kurz oder lang aufgeben, bestimmten Datenverkehr zu filtern, insbesondere Tauschbörsen, z.B. durch Portblocker oder ähnliches.

Gebetsmühlenartig wird hiergegen angeführt (auch von mir), dass Filesharing-Dienste einen positiven Nutzen haben und gerade nicht reine Verteildienste für urheberrechtlich geschützte und rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachte Werke sind. Bisher habe ich hierfür immer Linux-Distributionen oder das Verteilen von Updates durch Firmen angeführt. Einen anderen Bereich stellen natürlich Werke dar, die ausdrücklich verteilt werden dürfen, beispielsweise solcher unter Creative Commons-Lizenz.

TorrentFreak und viele andere “major player” des Bittorrent-Netzwerks haben jetzt ein weiteres Argument geliefert, nämlich die ausschließlich (und sehr erfolgreich) über das Bittorrent-Netzwerk veröffentlichte erste Folge von “Pioneer One” (s. dazu ausführlich hier). Mit anderen Worten: Filesharing-Netzwerke etablieren sich zunehmend auch als Plattform für die rechtmäßige Veröffentlichung und Verteilung von Werken.

In dem zugehörigen Artikel auf torrentfreak.com heißt es u.a.:

“The response to the pilot was unbelievable,” Bernhard told TorrentFreak. “It took a week for it to really sink in that so many people had seen it and liked it. It was also particularly gratifying to see so many people responding to the story the way we intended. I’ve never been able to get that kind of feedback from an audience on this scale. It’s kind of validating, and gives me even more confidence moving forward.”

“It was also really amazing to see people starting to pick apart the science and the details. People were actually debating the authenticity of the spacesuit! How cool is that? That tells me that they’re taking us seriously enough to pick apart. People are really thinking about it, which is fantastic. And aside from a couple of gaffes that slipped by us during our breakneck production schedule, it held up to scrutiny.”

At the time of writing, Pioneer One is still the best seeded TV-show on BitTorrent with more than 20,000 people sharing the file simultaneously. Even more impressively, the number of downloads exceed those of traditional TV-shows such as True Blood, Family Guy and Doctor Who that were released in the same time period.

Nachdem der BGH in seiner Entscheidung zu Google-Thumbnails (BGH, Urt. v. 29.4.2010 – I ZR 69/08) von einer Einwilligung in die Nutzung von im Internet eingestellten öffentlich zugänglichen Werken ausgegangen ist, sofern nicht der Rechtsinhaber Vorkehrungen zum Schutz seiner Rechte trifft (wie beispielsweise das Anlegen einer robots.txt, die das Indizieren der Seite verhindert), gehen auf diesem Wege immer mehr Gerichte vor, um ähnliche Ansprüche ebenfalls abzuweisen.

So sieht das LG Hamburg keine Rechtsverletzung darin, dass die Personensuchmaschine 123people.de im Internet frei verfügbare Bilder verwendet (LG Hamburg, Urt. v. 16.6.2010 – 325 O 448/09).

Es führt dazu aus:

Dafür, dass dem Verhalten der Klägerin entnommen werden kann, sie habe in die Abbildung ihres Fotos in dem von der Beklagten betriebenen Internet-Angebot eingewilligt, spricht auch der Umstand, dass das Internet-Angebot von … ausdrücklich für Suchmaschinen optimiert wurde. Wenn die Klägerin es zulässt, dass ihr Foto auf einer solchen Homepage veröffentlicht wird, durfte die Beklagte dem Verhalten der Klägerin (auch ohne rechtsgeschäftliche Einwilligungserklärung) entnehmen, die Klägerin sei mit der Anzeige des Fotos auf dem Internet-Angebot der Beklagten einverstanden. Das Verhalten der Klägerin, ihr Foto auf der Internetseite … für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich zu machen, ohne dass bei dieser Seite von den technischen Möglichkeiten Gebrauch gemacht wurde, ihr Foto von der Anzeige durch Personensuchmaschinen auszunehmen, konnte von der Beklagten als Betreiberin einer solchen Personensuchmaschine objektiv als Einverständnis damit verstanden werden, dass das Foto der Klägerin in dem bei der Bildersuche üblichen Umfang genutzt werden durfte. Ein Berechtigter, der Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich macht, muss mit den üblichen Nutzungshandlungen rechnen. Der Klägerin ist es auch ohne weiteres zuzumuten, hinreichende Sicherungsmaßnahmen gegen das Auffinden ihres Fotos durch die Personensuchmaschine der Beklagten vorzunehmen, wenn sie derartige Nutzungshandlungen verhindern will (vgl. BGH, a.a.O). Zwar trägt die Klägerin zutreffend vor, dass sie nicht Host-Provider sei. Allerdings hätte sie ihren Arbeitgeber auffordern können, Sicherheitsmaßnahmen hinsichtlich ihres Fotos einzubauen oder der Beklagten von vornherein eine Abbildung ihres Fotos untersagen können.

Das OLG Köln hatte schon vor der BGH-Entscheidung ähnlich geurteilt (OLG Köln, Urt. v. 9.2.2010 – 15 U 107/09):

(1.1.1) Das Landgericht ist zu Recht von einer Einwilligung des Klägers in den Zugriff durch andere Medien ausgegangen. Mit der Einstellung seines Bildnisses in die Plattform von G hat der Kläger seine Einwilligung in einen Zugriff durch Suchmaschinen wie die von der Beklagten zu 1) betriebene zumindest konkludent erklärt.

Diese Einwilligungskonstruktion ist für Suchmaschinen natürlich sehr begrüßenswert. Sie führt aber zu einer neuen Problematik im Bereich des Urhebervertragsrechts. Denn auf eine Einwilligung kann sich im Grunde nicht nur der Suchmaschinenbetreiber berufen.

Fraglich ist jetzt, was man z.B. mit offiziell von Rechtsinhabern eingestellten YouTube-Videos macht. Denn wenn man ketzerisch die Konstruktion des BGH und der Gerichte weitertreibt, stellen sich eine Reihe neuer Fragen:

  • Darf der Betreiber einer Webseite diese nun verwenden und dafür die “üblichen Vervielfältigungshandlungen” vornehmen, mit anderen Worten nicht nur die Inhalte von Youtube auf der eigenen Seite einbetten, sondern gleich die Flash-Datei vorhalten?
  • Und ist das Abgreifen des Tons aus einer solchen Datei möglicherweise auch eine “übliche Vervielfältigungsmaßnahme?
  • Und noch einen Schritt weitergedacht, ist das Einstellen dieser Datei dann auch von der Einwilligung gedeckt?

Bis auf die erste Frage dürfte hier mit “Nein” zu antworten sein, denn das Abgreifen des Tons dürfte ein neues Werk oder wenigstens eine Bearbeitung darstellen, die einer Einwilligung bedarf. Aber der BGH hatte bei der Google-Thumbnails-Entscheidung die Einwilligung ja sogar so weit reichen lassen, dass Google die Bilder verkleinern, also bearbeiten darf – und trotzdem diese Bearbeitungen vervielfältigen und zum öffentlichen Zugang anbieten darf.

Der BGH hatte diesbezüglich ausgeführt:

Da die Vorschaubilder der Bildersuchmaschine der Beklagten die Werke der Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lediglich verkleinert, ansonsten aber ohne wesentliche Veränderungen identisch in ihren schöpferischen Zügen gut erkennbar wiedergeben, handelt es sich bei ihnen – unabhängig davon, ob sie als Bearbeitungen oder Umgestaltungen unter § 23 UrhG fallen – gleichfalls um Vervielfältigungen i.S. von § 16 Abs. 2 UrhG. Vom Vervielfältigungsrecht des Urhebers werden auch solche – sogar in einem weiteren Abstand vom Original liegende – Werkumgestaltungen erfasst, die über keine eigene schöpferische Ausdruckskraft verfügen und sich daher trotz einer vorgenommenen Umgestaltung noch im Schutzbereich des Originals befinden, weil dessen Eigenart in der Nachbildung erhalten bleibt und ein übereinstimmender Gesamteindruck besteht (BGH, Urt. v. 10.12.1987 – I ZR 198/85, GRUR 1988, 533, 535 – Vorentwurf II, m.w.N.). Nach den von der Revision nicht angegriffenen weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts erfolgt die den Vorschaubildern zugrunde liegende körperliche Festlegung jedoch auf in den USA gelegenen Speichermedien. Etwaige Verletzungshandlungen in den USA sind aber, wie dargelegt, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Sonstige Vervielfältigungshandlungen der Beklagten oder ihr zurechenbare Vervielfältigungshandlungen Dritter, die im Inland begangen worden wären, sind nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Klägerin, soweit er auf die Untersagung von Vervielfältigungen gerichtet ist, schon deshalb mit Recht verneint.

Nun könnte man das Darstellen des vom Youtube-Video abgegriffenen Tons als solche “ohne wesentliche Veränderungen identisch in ihren schöpferischen Zügen gut erkennbar wiedergebene” Kopie des Werks ansehen. Und wenn man die Vervielfältigungen in den USA fertigt, hat der Kläger das Problem.

Wie schon erwähnt, dies ist eine “ketzerische” Auslegung des Urteils des BGH. Sie soll einfach nur aufzeigen, dass die Einwilligungs-Konstruktion des BGH durchaus nicht unproblematisch ist, so elegant sie auch auf den ersten Blick wirkt.

(Urteile via wbs-law)

Update: Besprechung zum Urteil des LG Hamburg auf Telemedicus

Der Standard aus Österreich hat am 10.3.2010 über offene Netze in Europa berichtet und dafür Aaron Kaplan von funkfeuer.at interviewt. Der Fokus liegt dabei auch auf funkfeuer.at in Wien, aber auch das spanische Guifi und Freifunkt werden erwähnt.

Ein paar Ausschnitte:

“Angesichts der akut grassierenden Überwachungsideen und der Datenschutzdebatte im Internet ist das Konzept eines privat aufgebauten, dezentralen Breitbandnetzes mit lokalen Servern und Diensten aktueller denn je”, erklärt Aaron Kaplan.

“Neben unserem Bestreben, ein unabhängiges Bürgernetz zu schaffen, hatte das Netz von Anfang an immer auch einen experimentellen Charakter. Mittels der Technologie ist es theoretisch möglich, ein solarbetriebenes WLAN-Netz von Berggipfel zu Berggipfel aufzuspannen und so auch entlegene Gebiete zu erreichen, die bisher von Breitbandtechnologien abgeschnitten sind”

(via wireless in weimar-Mailingliste)

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