Creative Commons und die GEMA – oder: Kollision der Rechteeinräumung bei CC-Lizenzen

Derzeit wird im Netz wieder über das Verhältnis zwischen Rechtserteilungen nach Creative Commons-Lizenz und GEMA-Berechtigungsvertrag diskutiert (s. nur bei Phlow und bei Gulli).

I. Ausgangsfall

Dem liegt grundsätzlich folgende Konstellation zu Grunde:

Künstler K stellt seine Werke unter einer Creative Commons-Lizenz ins Netz. Später entscheidet er sich, doch GEMA-Mitglied zu werden und unterzeichnet den GEMA-Berechtigungsvertrag. Zu irgendeinem Zeitpunkt verwendet DJ X die Werke von Künstler K in seinem Podcast. Dabei überprüft DJ X vorher, ob die Werke unter einer CC-Lizenz stehen, denn er spielt bewusst nur solche Werke.

II. Rechtliche Konstruktion der Einräumung von Nutzungsrechten nach Creative Commons-Lizenz in Deutschland

Das Problem stellt die rechtliche Konstruktion dar, die offenen Lizenzen wie der Creative Commons-Lizenz in Deutschland zu Grunde liegt.

Nach der h.M. sieht die Rechtslage nämlich so aus: Gibt der Urheber sein Werk unter einer Creative Commons-Lizenz in die Öffentlichkeit, dann gibt er eine Willenserklärung „an einen unbekannten Personenkreis“ auf Abschluss eines Vertrages ab, nämlich der Erteilung eines Nutzungsrechts nach dem Creative Commons-Lizenzvertrages mit den entsprechenden Bedingungen. Diese Erklärung wird sozusagen in der Verbindung von Werk und Lizenzvertrag „gespeichert“ (vgl. John, AcP 184 (1984), 385, 391 ff.; zur Rechtsübertragung s. auch Mantz, in: Spindler, Rechtsfragen von Open Access, S. 55). In dem Zeitpunkt, in dem der Nutzer das Werk herunterlädt, gibt er eine entsprechende Annahmeerklärung dieses Vertrages ab und erwirbt so das ihm angebotene Nutzungsrecht. Die Rechtsbeziehung erfolgt übrigens immer mit dem Urheber. Es ist also nicht so, dass ein Nutzer, der selbst einen solchen Vertrag mit dem Urheber geschlossen hat, einem Dritten Rechte einräumen könnte. Das Vertragsangebot stammt immer vom Urheber und der Vertrag wird immer mit ihm geschlossen.

Diese Konstruktion ist vorteilhaft, denn sie erlaubt in Deutschland die Durchsetzung des Lizenzvertrages. Ein Verzicht auf die Rechte ist nach deutschem Urheberrechtsverständnis hingegen nicht möglich.

Dies sehen auch diejenigen Gerichte so, die sich mit der GPL beschäftigt haben, die insofern ähnlich ist (LG München I MMR 2004, 693; LG Frankfurt a.M. CR 2006, 729; LG Berlin CR 2006, 735; LG München I, Urt. v. 24.7.2007 – 7 O 5245/07).

III. Kollision mit dem GEMA-Berechtigungsvertrag

Nun kommt der GEMA-Berechtigungsvertrag ins Spiel. Durch den GEMA-Berechtigungsvertrag räumt Künstler K der GEMA weitgehende Wahrnehmungsbefugnisse ein. Ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung kann nur noch die GEMA diese Recht wahrnehmen. Der Künstler K kann keine weiteren Nutzungsrechte mehr einräumen. Dies hat der BGH in einem „klassischen“, aber ähnlichen Fall entschieden, in dem der Künstler GEMA-Mitglied war und hinterher ausschließliche Nutzungsrechte erteilen wollte (BGH, Urt. v. 4.12.2008 – I ZR 49/06 – Mambo No. 5, GRUR 2009, 939; vorgehend OLG München, Urt. v. 23.12.2006 – 6 U 1610/05, ZUM 2006, 473; s. zum Umfang der Rechteeinräumung auch Staudt, Die Rechteübertragungen im Berechtigungsvertrag der GEMA, 2006, S. 82).

IV. Auflösung der Kollision?

Nun besteht also das Problem, dass der Künstler K sein Werk unter CC-Lizenz hat UND es gleichzeitig bei er GEMA liegt. Der BGH hat wie gezeigt festgestellt, dass der Künstler NACH Abschluss des Vertrages keine Rechte mehr einräumen kann. Damit ist ab diesem Zeitpunkt die Creative Commons-Lizenz (für die Zukunft!) hinfällig. Jede zukünftige Rechtsübertragung scheitert. Das bedeutet, dass DJ X in der Zukunft keine Nutzungsrechte mehr erwerben kann.

Aber: Für die Vergangenheit bleiben einmal eingeräumte Rechte bestehen. Dies regelt § 33 UrhG. Danach werden Rechte, die der Urheber Dritten einmal eingeräumt hat, durch eine spätere Rechtsübertragung nicht beeinträchtigt (sog. Sukzessionsschutz, s. dazu eingehend Mantz, MMR 2006, 784 – Download hier).

Das bedeutet in der Praxis: Wenn Künstler K sein Werk im Jahr 2006 unter Creative Commons-Lizenz gestellt hat und erst am 1.1.2007 der GEMA beigetreten ist, dann sind alle Nutzungsrechte, die im Jahr 2006 erteilt wurden, auch gegenüber der GEMA voll wirksam. Wenn DJ X also das Werk des Künstlers K im Jahr 2006 heruntergeladen und seine Produktion im Jahr 2006 erstellt hat, dann kann er sich hierfür auf den Creative Commons-Vertrag und das dadurch erteilte Nutzungsrecht berufen. Die GEMA kann hieran nicht rütteln.

Dies gilt übrigens auch für die Zukunft: Wenn die Lizenz einmal erteilt wurde, dann kann der DJ das Werk auch online stellen, denn hierzu wurde ihm das Recht insb. nach § 19a UrhG eingeräumt. Nach meiner Auffassung müssen also z.B. Podcasts nicht entfernt werden.

Anders sieht es aber aus, wenn DJ X das Werk des Künstlers K nach dem 1.1.2007 heruntergeladen hat. Denn dann konnte Künstler K ihm keine Rechte mehr einräumen und der Creative Commons-Vertrag ging „ins Leere“. Die GEMA kann vom DJ X Gebühren verlangen.

V. Was ist zu tun?

Das nächste Problem ist der Beweis. Die GEMA kann sich auf die sogenannte „GEMA-Vermutung“ berufen, wonach Rechte im Zweifel durch die GEMA vertreten werden. Es obliegt also dem DJ zu belegen, dass er das Werk schon im Jahr 2006 heruntergeladen hat. Zuvor muss er bei der GEMA erfragen, ab wann denn Künstler K schon GEMA-Mitglied ist.

Das gelingt einfach, wenn die Produktion aus dem Jahre 2006 stammt, da der Künstler ja erst seit 2007 GEMA-Mitglied ist. Wenn dies nicht der Fall ist, müsste der DJ den Vorgang des Herunterladens irgendwie anders belegen, durch Screenshots von der Seite mit dem Werk von Künstler K aus dem Jahr 2006 z.B.

Update: Eine gute Idee dürfte auch sein, was „Artesia“ bei Gulli vorschlägt:

Wenn ich Fonts, die unter CC-Lizenz stehen oder als Free bezeichnet sind, downloade, nutze ich immer die E-Mail-Adresse des Urhebers, die meistens in der readme-Datei steht, um mich bei ihm zu bedanken. Die Danke-Mail formuliere ich dann immer so, dass aus dem Text ersichtlich ist, dass ich mich für einen Werk mit einer konkreten nichtkomerziellen Lizenz bedanke. Wenn der Urheber keine Antwort oder eine Antwort, in der er meinem Text nicht widerspricht, schickt, werte ich es als Zustimmung. Die E-Mails archiviere ich natürlich. Ich denke, solche Korespondenz kann in Zweifesfall durchaus als Beweis dienen.

VI. Schadensersatz beim Künstler?

Den nächsten Schritt kann man gehen, wenn das Werk im Netz unter einer CC-Lizenz stand, aber der Künstler sich später entschieden hat, GEMA-Mitglied zu werden. Denn dann hat er ein Angebot auf Abschluss des Lizenzvertrages abgegeben, das der DJ X durch Download angenommen hat. Künstler K konnte den Vertrag aber nicht mehr erfüllen, also keine Nutzungsrechte mehr einräumen. DJ X hat geglaubt, er dürfe das Werk verwenden, musste aber dann doch GEMA-Gebühren zahlen.

Die müsste er vom Künstler K zurückverlangen können nach §§ 280 ff. BGB i.V.m. dem Lizenzvertrag. Denn Künstler K hätte sein Angebot zurücknehmen müssen – was zugegebenermaßen sehr schwer ist. Man könnte dies darauf einschränken, dass der Urheber an der Ursprungsquelle sein Werk entfernen muss, außerdem einen Hinweis auf die nicht mehr vorhandene CC-Lizenz anbringen muss und alle Seiten, die sein Werk zu diesem Zeitpunkt anbieten, wenigstens einmal darauf hinweisen muss. Aber das ist alles noch ungeklärt.

VII. Fazit

Am Ende liegt das Problem leider beim DJ X. Er hat die Scherereien mit der GEMA. Wer aber von vornherein darauf achtet, dass er für jedes Werk den Zeitpunkt des Rechteerwerbs belegt, dürfte weitgehend auf der sicheren Seite sein.

VIII. Weiterführend

  • S. zum Thema Rechteerwerb nach Creative Commons-Lizenz und Sukzessionsschutz eingehend Mantz, Open Content-Lizenzen und Verlagsverträge – Die Reichweite des § 33 UrhG, MMR 2006, 784 (Download hier). In dem Aufsatz wird auch über eine Analogie zu § 33 UrhG für Open Content-Lizenzen diskutiert und entsprechende Argumente werden angeführt. Im Ergebnis halte ich dies allerdings nicht für möglich.
  • Michael Weller, GEMA-Tantiemen für CC-Musik? – LAWgical

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9 Gedanken zu „Creative Commons und die GEMA – oder: Kollision der Rechteeinräumung bei CC-Lizenzen

  1. martin

    Was ich nicht so ganz verstehe, ist, wie der Creative Commons Vertrag “ins Leere” laufen kann. Einerseits muß der Beitritts-Antragsteller bei der GEMA angeben, wenn an seinen Werken Dritten Nutzungsrechte gewährt wurden.
    Andererseits ist doch durch den Passus „7. Erlöschen“ der CC-Lizenz eindeutig geregelt, dass [„solange die Ausübung dieses Rechts nicht einer Kündigung oder einem Widerruf dieser Lizenz (oder irgendeiner Weiterlizenzierung, die auf Grundlage dieser Lizenz bereits erfolgt ist bzw. zukünftig noch erfolgen muss) dient“] die CC-Lizenz weiter bestehen bleibt, oder?

    Müßte in diesem Fall nicht „§2
    Soweit der Berechtigte über die Rechte gegenwärtig nicht verfügen kann, überträgt er sie für den Fall, dass ihm die Verfügungsbefugnis
    wieder zufällt. Die Übertragung umfasst die vorgenannten Rechte auch insoweit, als der Berechtigte sie durch Rechtsnachfolge erlangt
    oder erlangt hat.“ des GEMA-Berechtigungsvertrages greifen, da der Berechtigte/Lizenzgeber vorher schon die CC-Lizenz gewählt hat und damit auch „8. Sonstige Bestimmungen

    1. Jedes Mal wenn Sie den Schutzgegenstand für sich genommen oder als Teil eines Sammelwerkes verbreiten oder öffentlich zeigen, bietet der Lizenzgeber dem Empfänger eine Lizenz zu den gleichen Bedingungen und im gleichen Umfang an, wie Ihnen in Form dieser Lizenz.“ weiterhin gültig sein müßte?

    Wie kann die CC-Lizenz den „ungültig“werden, dh. “ins Leere” laufen?

  2. rm

    Wenn der Urheber eines Rechts dieses unter einer CC-Lizenz irgendwo veröffentlicht, dann verfügt er weiterhin vollständig über alle Rechte an dem Werk. Die CC-Lizenz schränkt seine Verfügungsmacht also nicht ein.
    Nutzern, die die CC-Lizenz erwerben, räumt der Urheber nur ein einfaches Nutzungsrecht ein.

    Hingegen räumt der Urheber die Rechte mit Abschluss des Wahrnehmungsvertrages ausschließlich der GEMA ein. Das steht zwar im Vertrag nicht genau so, aber die GEMA erhält das Recht, Dritten Nutzungsrechte einzuräumen (Indiz 1), und der BGH wertet die Rechtseinräumung so wie eine ausschließliche Nutzungsrechtseinräumung zu behandeln wäre (Indiz 2).

    Mit Abschluss des Wahrnehmungsvertrages verliert der Urheber damit die Möglichkeit, für die Zukunft Dritten weitere Nutzungsrechte einzuräumen.
    Die CC-Lizenz geht dann „ins Leere“, da der Urheber trotz des Versprechens „Ich räume Dir ein Nutzungsrecht ein.“ dieses Versprechen nicht mehr erfüllen kann. Das ist vergleichbar damit, dass ich einem Dritten verspreche, ihm das Auto meines Nachbarn zu übereignen. Das könnte ich nur dann erfüllen, wenn der Nachbar (=hier die GEMA) bereit wäre, mir das Auto zu übereignen oder der Übereignung an den Dritten zustimmen würde (Gutglaubensvorschriften nach §§ 932 ff. BGB hier beiseite, denn die finden bei Rechten ohnehin keine Anwendung). Der Vertrag darüber wird zwar geschlossen, aber der Dritte kann kein Eigentum am Auto erlangen, da mir das Recht, darüber zu verfügen, nicht zusteht.

    Daran ändert auch Ziff. 7 der CC-Lizenz nichts. Denn bei Abschluss des CC-Vertrages (und nach Abschluss des Wahrnehmungsvertrages) konnte der Urheber keine Nutzungsrechte mehr einräumen, die weiterbestehen würden. Ziff. 7 gilt natürlich vollständig für alle Nutzungsrechte, die VOR Abschluss des Wahrnehmungsvertrages eingeräumt wurden.

  3. martin

    OMFG.

    da hilft auch nicht §5 des „Berechtigungsvertrages“:
    „Der Berechtigte verpflichtet sich, der GEMA alle unter diesen Vertrag fallenden Werke auf den von ihr ausgegebenen Formularen, insbesondere unter Angabe des Titels und der Gattung der Werke, der Namen der Komponisten, Textdichter, Verleger und auch eines eventuellen Pseudonyms anzumelden, ein vervielfältigtes Exemplar jedes angemeldeten Werkes zur Registrierung vorzulegen und die Richtigkeit seiner Angaben hinsichtlich seiner Urheberschaft in der von der GEMA vorgeschriebenen Form nachzuweisen.“?
    dh. unter CC veröffentlichte Werke zählen zu „alle[n] unter diesen Vertrag fallenden Werke[n]“?

    aber wie ist das dann mit der CC-Lizenz:
    jemand hat vor dem Beitritt des Künstlers zur GEMA dessen Werk(e) unter CC-Lizenz heruntergeladen und darf diese unter CC-Lizenz verwenden, dh. zb. weitergeben, zb. irgendwo hochladen und zum freien Download anbieten – allerdings muß er die CC-Lizenz angeben, die „ins Leere“ läuft???
    ???
    das funktioniert doch gar nicht…

  4. Pingback: Anonymous

  5. klangboot radio

    Teilweise ist es so das GEMA/BIEM/PRS/VG Künstler auch nach dem Beitritt in die Verwertungsgesellschaft unter CC veröffentlichen…

    http://board.gulli.com/thread/1587412-aus-creative-commons-wird-gema/#post13196196

    — Zwei weitere Musiker aus dem DJ-Set haben, wie sich das jetzt herausstellt, ihre Tracks unter CC released teilweise schon nach dem sie einer Verwertungsgesellschaft beigetreten waren, aber halt nicht der GEMA. Eine von mir gespielte CC-Musikerin (von einem britischen Netlabel) war bei PRS. Möglicherweise sind CC und PRS Lizenzen besser vereinbar (flexibleres/konsequenteres Ausschließen/Ausklammern der CC Stücke beim Eintritt), als dies bei der GEMA der Fall ist. Es wiederholt sich dann aber in etwa das Problem, welches schon seit 2006, seit CCC/Podsafe/Alice Cooper bekannt ist, denn GEMA sieht sich als Ansprechpartner der ausländischen Verwertungsgesellschaft, aber nach dem eigenen, dem GEMA Modell (und den AGBs) mit den dazugehörigen totalen Anspruch. Teilen die ausländischen Verwertungsgesellschaften der GEMA die freigestellten CC-Tracks des Beitretenden mit? Oder wir nur der Name des Musikers weitergegeben? Die Recherche auf der Seite der GEMA „kennt“ z.B. diese Küstler/deren Tracks nicht (gut, im Kleinen steht da eher „sie finden hier nichts!“). —

  6. martin

    mhhh…
    wie wäre es mit „8. Sonstige Bestimmungen
    1. Jedes Mal wenn Sie den Schutzgegenstand für sich genommen oder als Teil eines Sammelwerkes verbreiten oder öffentlich zeigen, bietet der Lizenzgeber dem Empfänger eine Lizenz zu den gleichen Bedingungen und im gleichen Umfang an, wie Ihnen in Form dieser Lizenz.“
    ?
    Lizenzgeber ist dann ab Vertragsunterschrift eben die GEMA, na und?

    Schließlich muß im „Aufnahmeantrag“ der GEMA ja auch angegeben werden, an welchen Werken Dritten Nutzungsrechte eingeräumt wurden, dh. alle unter CC veröffentlichten Werke, right?

  7. Pingback: LAWgical

  8. John

    Auch wenn ich dem Ganzen natürlich nicht ganz neutral gegenüberstehe 🙂 halte ich die Sachlage nicht für so eindeutig wie dargestellt.

    Durch eine CC-Lizenzierung vor GEMA-Beitritt werden aufschiebend bedingt Jedermannrechte angeboten (praktisch nicht widerrufbar, da im Sinne der CCPL gerade auf virale Weiterverbreitung ohne Rücksprache beim Urheber angelegt). Die tatsächliche Entstehung einfacher CC-Nutzungsrechte ist anschließend nicht nur dann allein vom Verhalten eines Nutzers abhängig, wenn der das Werk direkt vom Urheber bezieht, sondern über Ziff. 8 a) und b) auch dann, wenn einer der Erstnutzer das Werk unabhängig vom Urheber seinerseits weiterreicht.

    Ergo: Was auch immer der Urheber später der GEMA übertragen oder einräumen will, dürfte mit genau diesem Minus an Verfügungsbefugnis quasi-dinglich belastet sein. Im Ergebnis heißt das m.E., dass die GEMA entweder a) überhaupt keine Rechte am jeweiligen Werk wahrnehmen kann, b) dies nur entsprechend den Regelungen der Ziff. 8 der CCPL tun kann (also 1:1 in die Position des Urhebers innerhalb des CCPL-Gefüges eintritt und daher eine spätere automatische Neulizenzierung nicht verhindern kann) oder c) ein Vorgehen gegen später hinzukommende CC-Nutzer zumindest als treuwidrig ggü. dem Erstnutzer gelten müsste, der durch die CCPL ja ersichtlich gerade in die Lage versetzt werden soll, das Werk „gefahrlos“ weiterzureichen. Der durch diese Treuwidrigkeit entstehende Schadensersatzanspruch könnte dann – ggf. im Wege der Drittschadensliquidation – auf die GEMA zurückschlagen.

    Auf § 33 UrhG kommt es daher m.E. nur am Rande an.

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