LG Magdeburg: Streitwert bei Filesharing eines Musikalbums 5.000,- EUR (Urt. v. 8.9.2010-2 S 226/10)

In der JurPC ist der Volltext eines Urteils des LG Magdeburg erschienen (LG Magdeburg, Urt. v. 8.9.2010 – 2 S 226/10, JurPC Web-Dok. 201/2010), das in mehrfacher Hinsicht interessant ist:

1. Zum einen stellt das Gericht fest, dass der Download eines Musikalbums nicht als „gewerbliche Nutzung“ anzusehen ist.

In diesem Zusammenhang geht das Gericht auch nicht von einer gewerblichen Nutzung aus. Eine solche läge nur dann vor, wenn die Bereitstellung zur Erlangung eines wirtschaftlichen und kommerziellen Vorteils erfolgt ist, was zu einer Erhöhung des Streitwerts führen würde. Dieses ist vorliegend nicht erkennbar.

2. Außerdem setzt es den Streitwert auf 5.000,- EUR zzgl. der Schadensersatzansprüche, und nicht wie von der Klägerin beabsichtigt auf 50.000,- EUR, fest:

Auch wenn das Bereitstellen von Musikstücken in Filesharing- Systemen kein Kavaliersdelikt darstellt, hält das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände einen Streitwert von 5.000 € für die Abgabe der Unterlassungserklärung im vorliegenden Fall für angemessen.

Auch wenn durch das Zugänglichmachen von Filmen und Musik im Internet über Filesharing-Systeme die Film und Musikindustrie in erheblichen Umfang geschädigt wird, hat die Streitwertbemessung keine abschreckende oder gar sanktionierende Wirkung, sondern orientiert sich an dem Wertinteresse des Gläubigers und an der Intensität der Rechtsverletzung (vgl. AG Wildeshausen, Urteil vom 18. Mai 2010 in 4 O 497/09, AG Halle, Urteil vom 24. November 2009 in 95 O 3258/09 – zitiert nach juris).

Der Beklagte stellte nur ein einziges urheberrechtlich geschütztes Album zum Hochladen bereit. Dieses stellt – soweit ersichtlich – zudem den ersten Verstoß des Beklagten gegen Nutzungsrechte der Tonträgerherstellerin U GmbH dar. Darüber hinaus war der Zeitraum des Zurverfügungstellens des Albums lediglich auf den Zeitraum des eigenen Herunterladens beschränkt. Auch hat die Klägerin keine Darlegung zur wirtschaftlichen Bedeutung des Albums „… der Künstlergruppe … für die Tonträgerherstellerin U GmbH gemacht und somit den wirtschaftlichen Wert der Rechtsgutverletzung nicht näher dargelegt. Damit ist hier lediglich eine bagatellartige Rechtsverletzung anzunehmen, die einen Streitwert in Höhe von 50.000,00 € nicht rechtfertigen kann (vgl. auch LG Darmstadt, Urteil vom 20.04.2009, in 9 O 99/09 zitiert nach juris).

Das Urteil reiht sich damit ein in die kürzlich zu beobachtende Tendenz, beim Filesharing den Streitwert zu begrenzen – und damit auch die Kosten der Beteiligten zu reduzieren. Zu beachten ist allerdings, dass das Gericht hier maßgeblich auch auf die kurze Dauer des eigenen Angebots (nur während des eigenen Downloads) abstellt.

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2 Gedanken zu „LG Magdeburg: Streitwert bei Filesharing eines Musikalbums 5.000,- EUR (Urt. v. 8.9.2010-2 S 226/10)

  1. RA Sebastian Dosch

    In meinen Augen ist dieses Urteil nicht sehr aussagekräftig – und zwar aufgrund der vorliegenden Konstellation. Es ging nicht um den konkreten Anspruch des Urhebers/Rechteinhabers gegen den Filesharer, sondern um das Verhältnis Filesharer zu dessen Rechtsanwalt.

    Zu dem geringen Wert kommt das Gericht auch deswegen, weil

    „…die Klägerin keine Darlegung zur wirtschaftlichen Bedeutung des Albums “… der Künstlergruppe … für die Tonträgerherstellerin U GmbH gemacht und somit den wirtschaftlichen Wert der Rechtsgutverletzung nicht näher dargelegt [hat].“

    Die Klägerin war hier nicht die Musikindustrie, sondern der Anwalt des Filesharers, der von diesem sein Honorar bezahlt haben wollte. Dass dieser nichts zur wirtschaftlichen Bedeutung des Albums für die Tonträgerherstellerin machen konnte, liegt auf der Hand – das kann er nämlich mangels Einsichtmöglichkeit auch nicht.

    Also: bitte dieses Urteil mit Vorsicht genießen.

    Siehe auch meinen Kommentar vom 11.10.2010 unter http://klawtext.blogspot.com/2010/10/lg-magdeburg-angebot-eines-musikalbums.html

    Sebastian Dosch
    Fachanwalt für IT-Recht

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