Ist der Betreiber eines WLAN-Knotens Telekommunikations- oder Telemediendienst? Nachtrag #29c3

Während meines Vortrags auf dem Chaos Communication Congress #29c3 „Sharing Access“ (s. dazu hier und hier) wurde ich darauf angesprochen, ob der Betreiber eines WLAN-Knotens ein Telekommunikations- oder ein Telemediendiensteanbieter ist. Nach dem Versuch, die Problematik, die sich aus dem Telekommunikationsgesetz (TKG) und dem Telemediengesetz (TMG) in Bezug auf WLAN-Betreiber ergibt, zu erklären, habe ich versprochen, dies aufzumalen.

Hier ist – wie versprochen – der Versuch, die Problematik zu „visualisieren“:

Das Fragezeichen am Ende soll das Problem darstellen. ABER: Die absolut herrschende Meinung ist, dass auf den Betrieb eines WLAN-Knotens das TKG auf jeden Fall und zusätzlich mindestens §§ 7, 8 TMG (Privilegierung) anzuwenden sind.

Wer es ganz genau wissen möchte: In meiner Dissertation, S. 46-57 (Download hier), habe ich die Problematik (in Juristendeutsch, aber hoffentlich trotzdem verständlich) aufgearbeitet.

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