AG Celle, Urt. v. 30.1.2013 – 14 C 1662/12: Schadensersatzanspruch gegen den Provider bei falscher Auskunft zu Filesharing

AG Celle, Urt. vom 30.1.2013 – 14 C 1662/12

Leitsatz (des Verfassers):

Der Provider, der auf eine Auskunftsanfrage nach § 101 UrhG eine falsche Auskunft erteilt und dadurch die urheberrechtliche Abmahnung seines ehemaligen Kunden ermöglicht, verletzt seine vertraglichen Schutzpflichten aus §§?280 Abs.?1, 241 Abs.?2 BGB und führt eine unrichtige Verarbeitung von Daten i.S.d. §?7 BDSG aus. Er ist vielmehr vor Herausgabe zur sorgfältigen Prüfung der Daten auf ihre Aktualität verpflichtet.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche in Form von Rechtsanwaltskosten und Schmerzensgeld. Der Kl. ist Bundeswehrsoldat und unterhielt bei der Bekl. einen Telefon- und Internetanschluss für seine Stube im Fliegerhorst F. Mit Wirkung zum 3.7.2009 wurde der Vertrag auf den Stubennachfolger des Kl. übertragen, da sich der Kl. zu Studienzwecken zunächst nach Berlin und ab August 2011 nach Wales begeben hatte.

Im Dezember 2011 erreichte den Kl. nach Weiterleitung durch die Kaserne, seine Eltern und seine Freundin ein Schreiben einer Hamburger Anwaltskanzlei, in dem ihm vorgeworfen wurde, er habe am 9.9.2011 unter Verstoß gegen das Urheberrecht das pornografische Filmwerk „Opa, was machst du bloß mit mir” zum Download angeboten. Weiterhin wurde dem Kl. ein Gerichtsverfahren angedroht und ihm angeboten, zur Erledigung sämtlicher Ansprüche eine Unterlassungserklärung abzugeben und eine Pauschale von €?1.298,– zu zahlen.

Der Kl. wandte sich daraufhin an seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten, um sich gegen die Inanspruchnahme zur Wehr zu setzen. Der Prozessbevollmächtigte stellte dem Kl. für seine Tätigkeit insgesamt €?1.023,16 in Rechnung. Die Rechnung wurde bisher nicht ausgeglichen. Der Kl. behauptet, bei seinen Eltern und seiner Freundin sei der Eindruck entstanden, er lade illegal Pornografie mit möglicherweise sogar strafrechtlich relevanten Inhalten aus dem Internet herunter, wodurch ihm ein Reputationsschaden entstanden sei. Die Höhe des Schadens beziffert er auf €?400,– .

Der Kl. beantragt, die Bekl. zu verurteilen, an ihn €?1.423,16 nebst Zinsen zu bezahlen. Die Bekl. beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Bekl. ist der Ansicht, ein Schadensersatzanspruch des Kl. scheide aus, da ihr weder vorsätzliches noch grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen sei. Eine Rufschädigung sei nicht eingetreten, da der Kl. ggü. seinen Eltern und seiner Freundin den Sachverhalt habe richtigstellen könne

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche in Form von Rechtsanwaltskosten und Schmerzensgeld. Der Kl. ist Bundeswehrsoldat und unterhielt bei der Bekl. einen Telefon- und Internetanschluss für seine Stube im Fliegerhorst F. Mit Wirkung zum 3.7.2009 wurde der Vertrag auf den Stubennachfolger des Kl. übertragen, da sich der Kl. zu Studienzwecken zunächst nach Berlin und ab August 2011 nach Wales begeben hatte.

Im Dezember 2011 erreichte den Kl. nach Weiterleitung durch die Kaserne, seine Eltern und seine Freundin ein Schreiben einer Hamburger Anwaltskanzlei, in dem ihm vorgeworfen wurde, er habe am 9.9.2011 unter Verstoß gegen das Urheberrecht das pornografische Filmwerk „Opa, was machst du bloß mit mir” zum Download angeboten. Weiterhin wurde dem Kl. ein Gerichtsverfahren angedroht und ihm angeboten, zur Erledigung sämtlicher Ansprüche eine Unterlassungserklärung abzugeben und eine Pauschale von €?1.298,– zu zahlen.

Der Kl. wandte sich daraufhin an seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten, um sich gegen die Inanspruchnahme zur Wehr zu setzen. Der Prozessbevollmächtigte stellte dem Kl. für seine Tätigkeit insgesamt €?1.023,16 in Rechnung. Die Rechnung wurde bisher nicht ausgeglichen. Der Kl. behauptet, bei seinen Eltern und seiner Freundin sei der Eindruck entstanden, er lade illegal Pornografie mit möglicherweise sogar strafrechtlich relevanten Inhalten aus dem Internet herunter, wodurch ihm ein Reputationsschaden entstanden sei. Die Höhe des Schadens beziffert er auf €?400,– .

Der Kl. beantragt, die Bekl. zu verurteilen, an ihn €?1.423,16 nebst Zinsen zu bezahlen. Die Bekl. beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Bekl. ist der Ansicht, ein Schadensersatzanspruch des Kl. scheide aus, da ihr weder vorsätzliches noch grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen sei. Eine Rufschädigung sei nicht eingetreten, da der Kl. ggü. seinen Eltern und seiner Freundin den Sachverhalt habe richtigstellen können.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nur (teilweise)  … begründet. Dem Kl. steht dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gegen die Bekl. zu. Indem die Bekl. den Kl. ca. zwei Jahre nachdem der Telefon- und Internetvertrag auf einen Dritten übertragen worden war, in Zusammenhang mit einer Urheberrechtsverletzung als aktuellen Anschlussinhaber benannte, verletzte sie ihre nachvertraglichen Schutzpflichten aus §§?280 Abs.?1, 241 Abs.?2 BGB. Zudem liegt eine Schadensersatz begründende unrichtige Verarbeitung der persönlichen Daten des Kl. i.S.d. §?7 BDSG vor. Die Bekl. ist grds. zum sorgsamen Umgang mit den Daten aktueller und ehemaliger Kunden verpflichtet. Gerade vor dem Hintergrund, dass die Bekl. wissen musste, dass der Inhaber des Anschlusses mit der betreffenden IP-Adresse wegen urheberrechtlicher Verstöße in Anspruch genommen werden sollte, hätte die Bekl. die Aktualität der gespeicherten Daten vor der Weitergabe sorgfältig prüfen müssen. Die Bekl. kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, sie habe allenfalls fahrlässig gehandelt. Ein Haftungsmilderungsgrund ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Der Kl. kann gem. §?249 Abs.?1 BGB Ersatz seiner zur Abwehr der unbegründeten Forderung erforderlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. Erforderlich sind in diesem Zusammenhang allerdings nur die Rechtsanwaltskosten, die gem. des RVG in dieser Angelegenheit zu berechnen waren. Die Höhe der erforderlichen Rechtsanwaltskosten ist i.R.d. §?287 Abs.?1 ZPO zu schätzen und bemisst sich nach dem Streitwert, der bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung über den Unterlassungsanspruch und die Schadensersatzansprüche der Rechteinhaberin voraussichtlich angefallen wäre. Denn genau zur Vermeidung eines solchen Prozesses nahm der Kl. anwaltliche Hilfe in Anspruch. …

Für die Bestimmung des Streitwerts bei einer Unterlassungsklage wegen Verletzung des Urheberrechts durch das öffentliche Zugänglichmachen eines Films im Internet ist auf das Interesse an der wirkungsvollen Abwehr von Verstößen gegen die geistigen Schutzrechte und eine etwaige Beeinträchtigung von Vermögenspositionen abzustellen. Für den Unterlassungsanspruch ist daher der Streitwert nicht unter €?10.000,– anzusetzen (LG Köln, U. v. 2.3.2011 – 28 O 770/10).

Unter Zugrundelegung der vorgenannten Rspr. ist für den vorliegenden Rechtsstreit von einem Streitwert für das angekündigte Verfahren gegen den Kl. von bis zu €?13.000,– auszugehen. Bei diesem Gegenstandswert ergibt sich inkl. Post- und TK-Pauschale und Mehrwertsteuer ein Betrag von €?837,52.

Der Kl. kann jedoch hinsichtlich der erforderlichen Rechtsanwaltskosten lediglich Freistellung verlangen, da sein Schaden bisher nur in der Belastung mit einer Verbindlichkeit liegt, nachdem die Rechnung seines Prozessbevollmächtigten von ihm unstreitig noch nicht ausgeglichen wurde.

Ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz gem. §?253 BGB wegen der Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte steht dem Kl. jedoch nicht zu, da vorliegend eine nachhaltige Rufschädigung des Kl. nicht eintreten konnte. Das anwaltliche Abmahnschreiben war nicht geeignet, den Kl. in seinem Persönlichkeitsrecht zu verletzen. Den Lesern des Schreibens musste sich nicht zwangsläufig der Eindruck aufdrängen, der Kl. lade Pornografie herunter, da in dem Schreiben zwar der Titel des Filmwerks auftaucht, sich jedoch allein hieraus nicht zwangsläufig der Inhalt des Films erschließt.

Ebenso wenig musste sich der Eindruck aufdrängen, der Kl. habe illegale Handlungen vorgenommen. Selbst unterstellt, die Eltern des Kl. und auch seine Freundin hätten vom Inhalt des Schreibens in vollem Umfang Kenntnis erlangt, so war jedoch gerade für den Kreis der dem Kl. nahestehenden Personen offensichtlich, dass der Kl. die ihm vorgeworfene Handlung bereits auf Grund des zeitlichen Zusammenhangs nicht begangen haben konnte. Der Kl. lebte, was seinen Eltern und auch seiner Freundin bekannt gewesen sein dürfte, zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung im September 2011 bereits seit längerem nicht mehr in F., sondern befand sich sogar seit August 2011 in Wales. Vor diesem Hintergrund bedurfte es nicht einmal einer Aufklärung und Widerlegung der Vorwürfe durch den Kl. ggü. diesen Personen.

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