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Auf den 1. Cottbuser Medienrechtstagen habe ich einen Vortrag zu den “Rechtsfragen offener Netze” gehalten. Die Folien habe ich jetzt zum Download bereitgestellt.

Update: Nils Hullen hat einen Konferenzbericht zu den 1. Cottbuser Medienrechtstagen in der JurPC veröffentlicht. Unter “IT-Recht” findet sich eine Zusammenfassung auch meines Vortrages (Abs. 29-31).

In der SZ ist ein sehr interessantes Interview mit Vera Junker, Berliner Oberstaatsanwältin, über Sinn und Unsinn von Abmahnungen erschienen.

Wir in Berlin lehnen jedoch als eine der ersten Staatsanwaltschaften die Ermittlung der Person hinter einer IP-Adresse grundsätzlich ab. Seit Herbst 2007 fragen wir nicht mehr beim Provider nach, wenn uns die Musikindustrie eine Anzeige übermittelt, sondern stellen das Verfahren sofort ein.

Um herauszufinden, welche Person tatsächlich die Tauschbörse genutzt hat, müssten wir eine Hausdurchsuchung machen, den Rechner beschlagnahmen, Zeugen befragen et cetera. In einer Wohnung leben ja meist mehrere Menschen, viele arbeiten mit WLAN, das auch Fremde nutzen können, wenn es nicht verschlüsselt ist.

Diesen Aufwand finden wir gemessen an der Tat unverhältnismäßig. Wir können nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen und Grundrechtseingriffe vornehmen, die eigentlich für andere Taten vorgesehen sind. Wir machen ja auch keine Hausdurchsuchung wegen einer Beleidigung.

Solange es nicht um gewerbsmäßige Verstöße geht, zählen wir Filesharing zu den kleineren Verfehlungen. Als Staatsanwaltschaft haben wir einen Beurteilungsspielraum, ob es im öffentlichen Interesse ist, solche Fälle zu verfolgen – wir verneinen das.

Auch hier geht es im Kern um Verhältnismäßigkeitsabwägungen.

Außerdem spannend ist übrigens der Kommentar von Freiherr v. Gravenreuth bei netzpolitik.org. Hier nur ein kleines Zitat daraus, auf den “Alles was kopiert wird, würde auch gekauft, deshalb ein hoher Schaden”-Sermon wird verzichtet:

aja, da muss man ggf. mal prüfen ob diese Dame sich nicht einer Strafvereiitelung selbst strafbar gemacht hat.

Wie gesagt, handelt es sich hier um das Ergebnis einer (zulässigen) Abwägung, das Frau Junker auch noch gut begründet:

Solange es nicht um gewerbsmäßige Verstöße geht, zählen wir Filesharing zu den kleineren Verfehlungen. Als Staatsanwaltschaft haben wir einen Beurteilungsspielraum, ob es im öffentlichen Interesse ist, solche Fälle zu verfolgen – wir verneinen das.

Zum Thema Strafvereitelung hier noch ein Artikel bei heise.

Das OLG Frankfurt hat in der zweiten Instanz ein Urteil des LG Frankfurt (m Anm. von Andreas Gietl) aufgehoben, das auf der Hamburger Linie den Inhaber eines unverschlüsselten WLAN-Anschlusses als Störer angesehen hatte.

Amtlicher Leitsatz: Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer für die unberechtigte Nutzung einer WLAN-Verbindung durch unberechtigte Dritte, die mit ihm in keinerlei Verbindung stehen.
OLG Frankfurt a.M, Urteil vom 01.07.2008 – Az. 11 U 52/07

Nachdem LG Hamburg, LG Frankfurt (und jetzt auch LG Düsseldorf GRUR-RR 2008, 290) eine scharfe Linie bei der Störerhaftung für WLAN vorgegeben hatten, hat jetzt das OLG Frankfurt als erstes Oberlandesgericht der Haftung des WLAN-Betreibers eine Absage erteilt.

Das Gericht stützt sein Urteil auf mehrere Punkte. Zum einen sieht es die Adäquanz der Mitwirkungshandlung des privaten Betreibers als nicht gegeben an:

“Bereits die Adäquanz diene einer Beschränkung der ansonsten viel zu weiten Störerhaftung. Deshalb könne eine Haftung nicht aus Mitwirkungshandlungen hergeleitet werden, die dem Beklagten billigerweise nicht zugerechnet werden könnten (Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., § 8 Rn. 151).” (Das sieht der BGH zumindest bisher in seinen Entscheidungen anders.)

Zu Recht hat das OLG Frankfurt aber zusätzlich die Verletzung von Prüfungs- und Überwachungspflichten abgelehnt und ist dabei konsequent der Linie gefolgt, dass die Haftung für das eigenverantwortliche Verhalten Dritter nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf.  Die Feststellung des Umfangs von Prüfungs- und Überwachungspflichten ist immer das Ergebnis einer Einzelfallabwägung. Für diese Abwägung sind durch die Rechtsprechung unterschiedliche Kriterien entwickelt worden. Das OLG hat – unter ausdrücklicher Ablehnung der Auffassung des LG Hamburg (MMR 2006, 763) – insbesondere auf zwei Punkte abgestellt: Die Notwendigkeit des Vorliegens konkreter Erkenntnisse von der rechtswidrigen Handlung des Dritten sowie die Zumutbarkeit der verlangten Handlungspflichten (BGH GRUR 1977, 114, 116 – VUS; BGH NJW 2004, 2158, 2159 – Schöner Wetten; BGH MMR 2004, 668, 671 – Internetversteigerung I). Das OLG Frankfurt hat offensichtlich besonderen Anstoß daran genommen, dass das LG Hamburg Private dazu verpflichtet hatte, auf eigene Kosten einen Experten hinzuzuziehen, um das eigene System mit der jeweils aktuellsten Schutztechnik zu versehen. Im Hinblick auch auf die Eigenverantwortlichkeit des Dritten bezeichnet das OLG dieses Erfordernis zu Recht als überdehnt und unverhältnismäßig. Dieses Ergebnis der Einzelfallabwägung generalisiert das OLG Frankfurt insofern, als es im amtlichen Leitsatz zu der Erkenntnis gelangt, Betreiber privater Funknetzwerke haften grundsätzlich nicht für die Handlungen Dritter, zu denen sie in keinerlei Beziehung stehen. Das OLG Frankfurt lässt aber für Fallkonstellationen, in denen es um höherrangige Rechte geht, die Möglichkeit offen, ausnahmsweise doch einen Anspruch aus Störerhaftung anzunehmen.

Leider hat das OLG Frankfurt keine Stellung dazu genommen, ob der private Betreiber von den Privilegierungen des § 8 TMG profitiert – es scheint aber nicht davon auszugehen, da es sich (ansonsten unnötige) Mühe gemacht hat, die deliktische Haftung nach § 823 BGB zu prüfen. Es gibt gute Argumente dafür, die Privilegierung auch beim Privaten anzunehmen (s. eingehend Diss, S. 291 ff.; ebenso Gietl).

Das OLG Frankfurt ist zudem auf eine Linie mit den Gerichten AG Offenburg, LG Saarbrücken und LG Frankenthal (dazu s. hier) eingeschwenkt und hat zusätzlich ein Beweisverwertungsverbot angenommen, weil die Klägerin die Daten des Beklagten unverhältnismäßig über die Staatsanwaltschaft erlangt hatte.

Unklar ist allerdings, welche praktischen Auswirkungen das Urteil des OLG Frankfurt für die offenen Netze haben wird. Die vom LG Hamburg verlangte Verschlüsselung des Netzes liefe hier bereits dem Grundprinzip des offenen Netzes entgegen und käme einer Einstellungspflicht gleich, die bei der Störerhaftung nur im absoluten Einzelfall überhaupt als Folge eintreten darf. Der Betreiber eines offenen Netzes ist zweifelsohne Access Provider: Er profitiert also von der Privilegierung des § 8 TMG. Zusätzlich beeinflusst gerade der sozial motivierte Hintergrund und die gesellschaftliche Funktion die Abwägung zugunsten des offenen Netzes. Die Entscheidung des OLG Frankfurt ist deshalb für die Betreiber offener Netze als wegweisend aber nicht allein entscheidend anzusehen.

Interessant ist das Urteil zusätzlich, weil das OLG Frankfurt die Revision zugelassen hat. Nach meinen Informationen hat der Anwalt der Klägerin ausdrücklich darum gebeten, die Revision zuzulassen. Es ist also damit zu rechnen, dass sie auch eingelegt wird. Der BGH wird sich also mit dem Thema beschäftigen müssen. Mal sehen, was da passiert…

P.S.: Andreas Gietl und ich haben zu dem Urteil eine Anmerkung geschrieben, die demnächst in der MMR erscheint.

Update: Die Anmerkung ist mittlerweile erschienen: MMR 2008, 606-609 (Download Volltext (Entscheidung und Anmerkung)).

Ansonsten gibt es noch Anmerkungen zu dem Urteil von Stang/Hühner, GRUR-RR 2008,  273 (ablehnend) und Hornung, CR 2008, 585 (zustimmend).

Weitere Kommentare bei:

Zur Beweisführung bei Urheberrechtsverletzungen durch Tauschbörsen ist kürzlich ein Urteil des LG Hamburg bekannt beworden:

  • LG Hamburg, Urteil vom 14.03.2008 – Az. 308 O 76/07: Die bloße Vorlage eines Bildschirmausdruckes, auf dem eine Dateiauflistung zu sehen ist, stellt kein taugliches zivilprozessuales Beweismittel dar, um das öffentliche Zugänglichmachen von Tonaufnahmen in einem P2P-Netz nachzuweisen.

Dazu hat Schultz eine sehr interessante Anmerkung geschrieben:

Forscher der Universität Washington haben zudem ein Paper über eine Studie veröffentlicht, die weitere Zweifel an der Beweisführung erlaubt:

  • Challenges and Directions for Monitoring P2P File Sharing Networks –or– Why My Printer Received a DMCA Takedown Notice, Download, und der heise-Artikel dazu.

Interessant wird, ob sich andere Instanzgerichte dem LG Hamburg anschließen werden. Jedenfalls mehren sich die Literaturstimmen, die Kritik an dieser Form der Beweisführung erheben, neben Schultz z.B. Grosskopf, CR 2007, 122, 123.

In letzter Zeit sind mehrere Urteile zur Herausgabe von IP-Adressen bzw. zur Ermittlung von Daten von Tauschbörsenteilnehmern veröffentlicht worden. Hier eine kleine Übersicht…

  • Das AG Offenburg hatte als erstes Gericht die Ermittlung und Herausgabe von Daten zur IP-Adresse für unverhältnismäßig erklärt (AG Offenburg, Beschluss vom 20.07.2007 – Az. 4 Gs 442/07).
  • Das LG Saarbrücken war dem gefolgt (LG Saarbrücken, Beschluss vom 28.01.2008 – Az. 5 (3) Qs 349/07 – 2 (6) Js 682/07): “Allein aus dem Umstand, dass eine bestimmte IP-Nummer einer bestimmten Person zugeordnet werden kann, folgt noch nicht, dass diese Person auch zu der angegebenen Tatzeit über den genannten Anschluss die vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen begangen hat, so dass diesbezüglich nicht ohne weiteres ein hinreichender Tatverdacht bejaht werden kann.”
  • Neu ist: LG München I, Beschluss vom 12.03.2008 – Az. 5 Qs 19/08. Ein berechtigtes Interesse des Rechteinhabers auf Gewährung von Akteneinsicht nicht geradezu “automatisch” aus deren Verletzteneigenschaft. Einer der Gründe für diese Ansicht: “In Betracht kommt überdies eine Nutzung des drahtlosen Anschlusses (WLAN) durch außenstehende Dritte.”
  • Das Landgericht Offenburg hingegen hat den Beschluss des AG vom 20.07.2007 aufgehoben, da sich mit § 113a TKG die Rechtslage geändert habe. Das ändert allerdings nichts daran, dass dies nicht mit höherrangigen Normen vereinbar ist (s. Diss, S. 297 ff.). (LG Offenburg, Beschluss vom 17.04.2008 – Az. 3 Qs 83/07). Update: Sobola, ITRB 2008, 135, 136 interpretiert den Beschluss des BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung (BVerfG, Beschl. v. 11.3.2008 – 1 BvR 256/08) so, dass die Herausgabe von Verkehrsdaten unzulässig ist (und der Folge auch die Herausgabe der Bestandsdaten, auf die über die Verknüpfung mit den Verkehrsdaten zugegriffen wird).
  • Interessant in diesem Zusammenhang ist auch ein Aufsatz von Pahlen-Brandt: Zur Personenbezogenheit von IP-Adressen, K&R 2008, 288.pdf

Noch ein anderes Urteil im Bezug auf diesen Themenbereich: Störerhaftung und positive Kenntnis

Ein jetzt in der NStZ 2008, 161 veröffentlichtes Urteil Amtsgerichts Wuppertal vom 3.4.2007 (Az. 22 Ds 70 Js 6906/06) behandelt die Strafbarkeit der Nutzung eines fremden (evtl. versehentlich) unverschlüsselt betriebenen WLAN-Netzes – also die Strafbarkeit des sog. Wardriving.

AG Wuppertal, Urteil vom 3. 4. 2007 – 22 Ds 70 Js 6906/06

Näheres zum Urteil bei heise.

Entscheidung des AG: Strafbarkeit des Nutzers wegen Verstoßes gegen §§ 89, 148 TKG, §§ 43 II Nr. 3, 44 BDSG

Bisher wurde Wardriving schon (mehrfach) in der (juristischen) Literatur behandelt:

S. zu diesem Urteil auch (schon mit interessanten Diskussionen):

Die Auffassung des AG Wuppertal stützen Bär, MMR 2005, 434 sowie BeckTKG-Bock, § 89 Rn. 7. Buermeyer hingegen hat die jetzt gezogenen Schlussfolgerungen des AG Wuppertal schon damals als falsch dargestellt.

Wie man sieht, kann man sich über die Auslegung von §§ 89 TKG und § 43 II Nr. 3 BDSG wunderbar streiten. Buermeyer hat überzeugende Argumente gegen eine Strafbarkeit dargetan, Bär und das AG Wuppertal versuchen, konsequent nach einer weiten Wortlautauslegung vorzugehen. Zur Diskussion muss ich weiter wohl nicht beitragen, s. dazu die Links oben sowie die verlinkten Artikel. Viel interessanter ist ja auch die Folge… :

Auswirkungen auf offene/freie Netze?

Für Freifunk und ähnliche Projekte hat dieses Urteil keine Auswirkungen, denn nach § 89 S. 1 TKG dürfen Funkaussendungen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, abgehört werden. Das betrifft also sowohl die Freifunk-SSID (die ja auch durch ihren Namen als offen gekennzeichnet ist) als auch eine eventuell (bei Freifunk-Netzen häufig nicht) eingesetzte DHCP-Lösung. Das bedeutet allerdings nicht, dass die über das Freifunk-Netz (nach dem Einloggen) übertragenen Kommunikationsinhalte abgehört werden dürfen (z.B. dummerweise unverschlüsselt übertragene Passwörter), denn die sind im Grunde eine Unterhaltung zwischen dem Nutzer und dem Zugangspunkt und damit nicht “für die Allgemeinheit bestimmt”. An diesem Beispiel zeigt sich auch, dass der Inhaber des Knotens durch seine Zweckbestimmung die Anwendbarkeit von § 89 TKG bewirkt/bewirken kann.

Sehr interessant ist übrigens weiter, dass das AG Wuppertal die Strafvorschrift des § 44 i.V.m. § 43 II Nr. 3 BDSG anwendet. Vielleicht hat das ja ein wenig Wirkung, denn es gibt eine Vielzahl Fälle, wo man sich genau das wünschen würde…

§ 43 II Nr. 3 BDSG lautet übrigens:

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig [...] unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, abruft oder sich oder einem anderen aus automatisierten Verarbeitungen oder nicht automatisierten Dateien verschafft,

Jedenfalls sieht das AG Wuppertal die IP-Adresse als personenbezogenes Datum an. Diese Auffassung kann ich nur stützen (s. auch schon Diss, S. 306 mit Nachweisen). Allerdings, ob sich der Nutzer nun dieses “nicht allgemein zugängliche Datum” verschafft bzw. es abgerufen hat, oder ob das AG Wuppertal hier nicht den Bezugspunkt falsch gesetzt hat, ist noch einmal eine andere Frage, die in den anderen Blogs schon ausreichend diskutiert wird.

Update:

Nach Rössel, ITRB 2008, 99, 100 wurde die Einziehungsentscheidung des AG Wuppertal bezüglich des Notebooks vom LG Wuppertal in der Berufung aufgrund Unverhältnismäßigkeit aufgehoben (LG Wuppertal, Urt. v. 29.6.2007 – 28 Ns 70 Js 6906/06 – 107/07).

Das EU-Parlament hat einen Entwurf zur Förderung von “Community Media” veröffentlicht, der durch das EU-Parlament verabschiedet werden soll.

Interessant ist dies z.B. im Hinblick auf die Abwägung bezüglich der Prüfungs- und Überwachungspflichten im Rahmen der Störerhaftung (s. Diss, S. 257 ff.). Dort ist einer der wesentlichen Gesichtspunkte die Funktion und Aufgabenstellung des Intermediärs (insb. für die Gesellschaft). Wenn also das EU-Parlament deutlich herausstellen sollte, dass “Community Media” eine wichtige Rolle für die Gesellschaft spielt und im nächsten Gedankenschritt Offene Netze wie z.B. Freifunk als “Community Media” einzustufen sind, spricht das erneut und umso mehr für eine starke Privilegierung und in der Folge für einen Ausschluss u.a. der Störerhaftung.

Markus von Netzpolitik sieht offene Netze als erfasst an, die Definition des Entwurfs (in Nr. 12, sowie in der Präambel und im Explanatory Statement) weist auch in diese Richtung:

a) non-profit, engaging primarily in activities of public or private interest without any commercial or monetary profit;
b) accountable to the community which they seek to serve, which means that they are to inform the community about their actions and decisions, to justify them, and to be penalised in the event of any misconduct;
c) open to participation in the creation of content by members of the community.

Allerdings ist es nicht ganz eindeutig und das EU-Parlament scheint doch teilweise auf Web 2.0 und inhaltsbasierte Dienste wie Blogs etc. abzustellen – was aber auch daran liegen kann, dass sie offene Netze einfach nicht so recht “auf dem Schirm” haben, so dass evtl. doch von einer Übertragung ausgegangen werden kann. Im Explanatory Statement ist diese Ausrichtung dann auch nicht mehr ganz so deutlich.

Die Folien zu meinem Vortrag (Meldung, heise-Meldung zum WCW 2008) können jetzt hier unter einer Creative Commons-Lizenz (CC-BY-NC-SA) runtergeladen werden.

DOWNLOAD

Die Humanistische Union hat “Verkehrsdaten auf ihre Aussagekraft” hin untersucht und ist zu deutlichen Ergebnissen gekommen.

Mit den Verkehrsdaten konnten die Forscher, mit einer Wahrscheinlichkeit von 96%, sogar subjektive Beziehungen wie Freundschaften und Nicht-Freundschaften unter den Teilnehmern der Testreihe bestimmen.

Dies deckt sich bzw. verdeutlicht die Ausführungen, die ich unter “Relevanz von Verkehrsdaten” in meiner Diss auf S. 70 ff. gemacht habe. Dabei hatte ich als Quellen vor allem Danezis – Introducing Traffic Analysis und Breyer zur Vorratsdatenspeicherung angeführt. Die zitierte Studie verdeutlicht einmal mehr den intensiven Grundrechtseingriff der Vorratsdatenspeicherung.

Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat ein Gutachten von Prof. Ulrich Sieber zu Sperrungsverfügungen gegen Access Provider vorgestellt. Nicht überraschend ist die Meldung, dass diese in Grundrechte eingreifen. Interessant wird es ab S. 178 des Preprints, wo die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen überprüft wird…

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