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Mit Blick auf das Urteil des BGH (Urt. v. 12.5.2010 – I ZR 121/08: Sommer unseres Lebens, s. dazu hier, hier, hier, hier und hier) erhält die heute auf heise-online veröffentlichte Meldung mit dem Titel “WPA-Key von Speedport-Routern zu einfach” neue Bedeutung:

In der Meldung wird berichtet, dass insbesondere bei den (von der Telekom häufig zu DSL-Anschlüssen gelieferten und daher relativ weit verbreiteten) WLAN-Routern der Speedport-Reihe (W700V, W500V; dagegen ist W701V wohl nicht betroffen das voreingestellte Kennwort vom Hersteller zu einfach gewählt wurde. Zwar ist das Kennwort auf den Router individualisiert, aber mit den durch die gesendeten Pakete veröffentlichten Informationen lässt sich der Schlüssel bis auf 3 Ziffern ableiten. Die restlichen 3 Ziffern mit nur 4096 Möglichkeiten lassen sich hingegen leicht durch ein Skript ausprobieren. Damit sind diese Router mit Standardkennwort tatsächlich als unsicher zu bezeichnen.

Der BGH hatte in seinem Urteil vom 12.5.2010 – I ZR 121/08 (Sommer unseres Lebens) den Beklagten deshalb nach den Grundsätzen der Störerhaftung verurteilt, weil er ein solches Routerkennwort nicht geändert hatte. Dabei war der BGH wohl fälschlicherweise davon ausgegangen, dass es sich um ein Standardkennwort wie “1234″ handelte. Der Hersteller AVM hingegen hatte darauf hingewiesen, dass die gewählten Kennwörter zufällig und damit sicher seien (s. hier). Für die o.g. Konkurrenzprodukte stimmt diese These aber nun nicht mehr.

Daher ist jedem Betreiber eines verschlüsselten WLAN – unabhängig vom Hersteller des Routers – mit Blick auf das Urteil des BGH und diese neuen Erkenntnisse zu raten, sein Kennwort individuell festzulegen. Dabei ist eine zufällige Folge mit mind. 20 Zeichen empfehlenswert, wie sie sich z.B. bei http://www.freepasswordgenerator.com generieren lässt.

Derzeit wird im Netz wieder über das Verhältnis zwischen Rechtserteilungen nach Creative Commons-Lizenz und GEMA-Berechtigungsvertrag diskutiert (s. nur bei Phlow und bei Gulli).

I. Ausgangsfall

Dem liegt grundsätzlich folgende Konstellation zu Grunde:

Künstler K stellt seine Werke unter einer Creative Commons-Lizenz ins Netz. Später entscheidet er sich, doch GEMA-Mitglied zu werden und unterzeichnet den GEMA-Berechtigungsvertrag. Zu irgendeinem Zeitpunkt verwendet DJ X die Werke von Künstler K in seinem Podcast. Dabei überprüft DJ X vorher, ob die Werke unter einer CC-Lizenz stehen, denn er spielt bewusst nur solche Werke.

II. Rechtliche Konstruktion der Einräumung von Nutzungsrechten nach Creative Commons-Lizenz in Deutschland

Das Problem stellt die rechtliche Konstruktion dar, die offenen Lizenzen wie der Creative Commons-Lizenz in Deutschland zu Grunde liegt.

Nach der h.M. sieht die Rechtslage nämlich so aus: Gibt der Urheber sein Werk unter einer Creative Commons-Lizenz in die Öffentlichkeit, dann gibt er eine Willenserklärung “an einen unbekannten Personenkreis” auf Abschluss eines Vertrages ab, nämlich der Erteilung eines Nutzungsrechts nach dem Creative Commons-Lizenzvertrages mit den entsprechenden Bedingungen. Diese Erklärung wird sozusagen in der Verbindung von Werk und Lizenzvertrag “gespeichert” (vgl. John, AcP 184 (1984), 385, 391 ff.; zur Rechtsübertragung s. auch Mantz, in: Spindler, Rechtsfragen von Open Access, S. 55). In dem Zeitpunkt, in dem der Nutzer das Werk herunterlädt, gibt er eine entsprechende Annahmeerklärung dieses Vertrages ab und erwirbt so das ihm angebotene Nutzungsrecht. Die Rechtsbeziehung erfolgt übrigens immer mit dem Urheber. Es ist also nicht so, dass ein Nutzer, der selbst einen solchen Vertrag mit dem Urheber geschlossen hat, einem Dritten Rechte einräumen könnte. Das Vertragsangebot stammt immer vom Urheber und der Vertrag wird immer mit ihm geschlossen.

Diese Konstruktion ist vorteilhaft, denn sie erlaubt in Deutschland die Durchsetzung des Lizenzvertrages. Ein Verzicht auf die Rechte ist nach deutschem Urheberrechtsverständnis hingegen nicht möglich.

Dies sehen auch diejenigen Gerichte so, die sich mit der GPL beschäftigt haben, die insofern ähnlich ist (LG München I MMR 2004, 693; LG Frankfurt a.M. CR 2006, 729; LG Berlin CR 2006, 735; LG München I, Urt. v. 24.7.2007 – 7 O 5245/07).

III. Kollision mit dem GEMA-Berechtigungsvertrag

Nun kommt der GEMA-Berechtigungsvertrag ins Spiel. Durch den GEMA-Berechtigungsvertrag räumt Künstler K der GEMA weitgehende Wahrnehmungsbefugnisse ein. Ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung kann nur noch die GEMA diese Recht wahrnehmen. Der Künstler K kann keine weiteren Nutzungsrechte mehr einräumen. Dies hat der BGH in einem “klassischen”, aber ähnlichen Fall entschieden, in dem der Künstler GEMA-Mitglied war und hinterher ausschließliche Nutzungsrechte erteilen wollte (BGH, Urt. v. 4.12.2008 – I ZR 49/06 – Mambo No. 5, GRUR 2009, 939; vorgehend OLG München, Urt. v. 23.12.2006 – 6 U 1610/05, ZUM 2006, 473).

IV. Auflösung der Kollision?

Nun besteht also das Problem, dass der Künstler K sein Werk unter CC-Lizenz hat UND es gleichzeitig bei er GEMA liegt. Der BGH hat wie gezeigt festgestellt, dass der Künstler NACH Abschluss des Vertrages keine Rechte mehr einräumen kann. Damit ist ab diesem Zeitpunkt die Creative Commons-Lizenz (für die Zukunft!) hinfällig. Jede zukünftige Rechtsübertragung scheitert. Das bedeutet, dass DJ X in der Zukunft keine Nutzungsrechte mehr erwerben kann.

Aber: Für die Vergangenheit bleiben einmal eingeräumte Rechte bestehen. Dies regelt § 33 UrhG. Danach werden Rechte, die der Urheber Dritten einmal eingeräumt hat, durch eine spätere Rechtsübertragung nicht beeinträchtigt (sog. Sukzessionsschutz, s. dazu eingehend Mantz, MMR 2006, 784 – Download hier).

Das bedeutet in der Praxis: Wenn Künstler K sein Werk im Jahr 2006 unter Creative Commons-Lizenz gestellt hat und erst am 1.1.2007 der GEMA beigetreten ist, dann sind alle Nutzungsrechte, die im Jahr 2006 erteilt wurden, auch gegenüber der GEMA voll wirksam. Wenn DJ X also das Werk des Künstlers K im Jahr 2006 heruntergeladen und seine Produktion im Jahr 2006 erstellt hat, dann kann er sich hierfür auf den Creative Commons-Vertrag und das dadurch erteilte Nutzungsrecht berufen. Die GEMA kann hieran nicht rütteln.

Dies gilt übrigens auch für die Zukunft: Wenn die Lizenz einmal erteilt wurde, dann kann der DJ das Werk auch online stellen, denn hierzu wurde ihm das Recht insb. nach § 19a UrhG eingeräumt. Nach meiner Auffassung müssen also z.B. Podcasts nicht entfernt werden.

Anders sieht es aber aus, wenn DJ X das Werk des Künstlers K nach dem 1.1.2007 heruntergeladen hat. Denn dann konnte Künstler K ihm keine Rechte mehr einräumen und der Creative Commons-Vertrag ging “ins Leere”. Die GEMA kann vom DJ X Gebühren verlangen.

V. Was ist zu tun?

Das nächste Problem ist der Beweis. Die GEMA kann sich auf die sogenannte “GEMA-Vermutung” berufen, wonach Rechte im Zweifel durch die GEMA vertreten werden. Es obliegt also dem DJ zu belegen, dass er das Werk schon im Jahr 2006 heruntergeladen hat. Zuvor muss er bei der GEMA erfragen, ab wann denn Künstler K schon GEMA-Mitglied ist.

Das gelingt einfach, wenn die Produktion aus dem Jahre 2006 stammt, da der Künstler ja erst seit 2007 GEMA-Mitglied ist. Wenn dies nicht der Fall ist, müsste der DJ den Vorgang des Herunterladens irgendwie anders belegen, durch Screenshots von der Seite mit dem Werk von Künstler K aus dem Jahr 2006 z.B.

Update: Eine gute Idee dürfte auch sein, was “Artesia” bei Gulli vorschlägt:

Wenn ich Fonts, die unter CC-Lizenz stehen oder als Free bezeichnet sind, downloade, nutze ich immer die E-Mail-Adresse des Urhebers, die meistens in der readme-Datei steht, um mich bei ihm zu bedanken. Die Danke-Mail formuliere ich dann immer so, dass aus dem Text ersichtlich ist, dass ich mich für einen Werk mit einer konkreten nichtkomerziellen Lizenz bedanke. Wenn der Urheber keine Antwort oder eine Antwort, in der er meinem Text nicht widerspricht, schickt, werte ich es als Zustimmung. Die E-Mails archiviere ich natürlich. Ich denke, solche Korespondenz kann in Zweifesfall durchaus als Beweis dienen.

VI. Schadensersatz beim Künstler?

Den nächsten Schritt kann man gehen, wenn das Werk im Netz unter einer CC-Lizenz stand, aber der Künstler sich später entschieden hat, GEMA-Mitglied zu werden. Denn dann hat er ein Angebot auf Abschluss des Lizenzvertrages abgegeben, das der DJ X durch Download angenommen hat. Künstler K konnte den Vertrag aber nicht mehr erfüllen, also keine Nutzungsrechte mehr einräumen. DJ X hat geglaubt, er dürfe das Werk verwenden, musste aber dann doch GEMA-Gebühren zahlen.

Die müsste er vom Künstler K zurückverlangen können nach §§ 280 ff. BGB i.V.m. dem Lizenzvertrag. Denn Künstler K hätte sein Angebot zurücknehmen müssen – was zugegebenermaßen sehr schwer ist. Man könnte dies darauf einschränken, dass der Urheber an der Ursprungsquelle sein Werk entfernen muss, außerdem einen Hinweis auf die nicht mehr vorhandene CC-Lizenz anbringen muss und alle Seiten, die sein Werk zu diesem Zeitpunkt anbieten, wenigstens einmal darauf hinweisen muss. Aber das ist alles noch ungeklärt.

VII. Fazit

Am Ende liegt das Problem leider beim DJ X. Er hat die Scherereien mit der GEMA. Wer aber von vornherein darauf achtet, dass er für jedes Werk den Zeitpunkt des Rechteerwerbs belegt, dürfte weitgehend auf der sicheren Seite sein.

VIII. Weiterführend

  • S. zum Thema Rechteerwerb nach Creative Commons-Lizenz und Sukzessionsschutz eingehend Mantz, Open Content-Lizenzen und Verlagsverträge – Die Reichweite des § 33 UrhG, MMR 2006, 784 (Download hier). In dem Aufsatz wird auch über eine Analogie zu § 33 UrhG für Open Content-Lizenzen diskutiert und entsprechende Argumente werden angeführt. Im Ergebnis halte ich dies allerdings nicht für möglich.

Der Eintrag zum Aufsatz von Kaeding, CR 2010, 164, wurde gestern aus Versehen vor Fertigstellung online gestellt. Er ist nun komplett und kann hier abgerufen werden.

In eigener Sache: Marcus Richter hat mich heute für die Sendung Trackback des Rundfunk Berlin-Brandenburg zu den rechtlichen Folgen des Einsatzes des Micropayment-Dienstes Flattr interviewt.

Den Link zum Nachhören liefere ich nach.

Update: Die Sendung findet sich zum Nachhören hier (das Interview startet bei 22:00).

Derzeit verwenden einige Blogs Micropayment-Systeme, wie z.B. flattr. Mein erster Eindruck – ohne es selbst zu verwenden – ist, dass eine gute Idee ist, um eine (freiwillige) Bezahlung fuer Bloginhalte zu etablieren.

Die Entscheidung, ein solches Bezahlsystem zu nutzen, muss jeder Blogger selber treffen. Dabei ist es sicher gerade fuer den privaten Blogger gut, wenn er fuer seine Muehe eine Art Anerkennung erhaelt, so gering sie auch sein mag. Durch Flattr & Co. wird zu der “Anerkennung” durch wiederkehrende Besucher oder steigende Besucherzahlen etc. ein zusaetzliches Element geschaffen.

Dabei sollte man allerdings nicht aus dem Auge verlieren, dass solche Zahlsysteme auch Konsequenzen fuer das eigene Blog haben koennen, die ich hier kurz aufgreifen moechte, wobei dies sicher keine vollstaendige Aufzaehlung darstellt. Allerdings sollte dieser Beitrag nicht als Votum “gegen” Flattr & Co verstanden werden. Er soll lediglich fuer einige moegliche rechtliche Implikationen sensibilisieren.

1. Nutzung von Creative Commons-Inhalten und kommerzielle Nutzung

Wer immer mal wieder fremde Inhalte ins eigene Blog uebernimmt, ohne sich auf Schranken wie z.B. das Zitatrecht berufen zu koennen, sollte auf Creative Commons-Lizenzen achten, die die Verwendung zur kommerziellen Nutzung untersagen (non-commercial, “NC”). Denn der Einsatz von Flattr & Co und damit die Generierung von Einnahmen koennte das eigene Blog zu einem “kommerziellen” Angebot in der Terminologie der Creative Commons-Lizenz machen.

In der CC-BY-NC (deutsch), Ziff. 4 b) lautet die Formulierung:

“You may not exercise any of the rights granted to You in Section 3 above in any manner that is primarily intended for or directed toward commercial advantage or private monetary compensation.”

bzw.

“Die Rechteeinräumung gemäß Abschnitt 3 gilt nur für Handlungen, die nicht vorrangig auf einen geschäftlichen Vorteil oder eine geldwerte Vergütung gerichtet sind (“nicht-kommerzielle Nutzung”, “Non-commercial-Option”).”

Durch die Formulierung soll die an eine Gegenleistung geknüpfte vertragliche, also rechtlich qualifizierte Verpflichtung, die durch die Ausübung der erteilten Nutzungsrechte erfüllt wird, verhindert werden. Damit ist im Grunde jedes Ansinnen des Nutzers, das Werk in irgendeiner Form kommerziell zu nutzen, untersagt (Mantz, in: Spindler, Leitfaden Open Access, S. 55, 61 f.; Möller, in: Lutterbeck/Bärwolff/Gehring (Hrsg), Open Source Jahrbuch 2006, 271, 276).

Nun ist der Begriff “nicht-kommerziell” schwammig und wird unterschiedlich verstanden. Die Creative Commons Foundation hat hierzu sogenannte Guidelines entwickelt und anschließend eine Studie zum Verständnis von “non-commercial durchgeführt (s. hier).

In der Studie heißt es u.a. (S. 72 ff.):

“A commercial use is defined by 7 in 10 of all respondents as a use that makes money. … More than a three-quarter majority of both groups agrees that it is  “definitely” a commercial use if money is made from the use of a work in some way, including  directly from the sale of a copy of a work, or from online advertising around or in connection with the work, where the user makes money from the ads. Further, 6  in 10 of all respondents evaluate uses in connection with online advertising as “definitely” commercial, even if only enough money would be made to cover the cost of website hosting. More than 6 in 10 creators and users also consider use by a not-for-profit organization “definitely” commercial.”

Dem folgend ist es zumindest nicht ausgeschlossen, wenn nicht sogar wahrscheinlich, dass die Verwendung von Flattr & Co als “commercial” eingestuft werden würde, auch wenn es sich um Einkünfte handelt, die eher mit Spenden vergleichbar sind.Der Fakt, dass Geld fließt, ist hier ein starkes Indiz.

Dementsprechend ist bei Verwendung von Flattr & Co anzuraten, eher keine Inhalte mehr zu verwenden, die unter einer CC-NC-Lizenz stehen oder aber das Einverständnis des Urhebers einzuholen.

2. Pflichten eines kommerziellen Angebotsbetreibers

Weiter können allgemeine Pflichten für Betreiber eingreifen. Von Bedeutung ist beispielsweise die Impressumspflicht nach § 5 TMG. Darin heisst es:

“Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen … verfügbar zu halten …”

a. Geschäftsmäßigkeit

Geschäftsmäßig handelt ein Diensteanbieter, wenn er Telemedien auf Grund einer nachhaltigen Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht erbringt (OLG Düsseldorf MMR 2008, 682). Nachhaltig ist eine Tätigkeit, wenn sie auf einen längeren Zeitraum ausgerichtet ist und sich nicht auf einen Einzelfall beschränkt (Spindler/Schuster-Micklitz, § 5 TMG Rn. 8).

Ein Blog ist ein Telemediendienst. Dieses duerfte auch ueber einen laengeren Zeitraum angeboten werden, also nachhaltig. Damit ist der Betrieb eines Blogs in der Regel als geschaeftsmaessig anzusehen.

b. In der Regel gegen Entgelt

Die Impressumspflicht des § 5 TMG greift allerdings nur, wenn das Angebot “in der Regel gegen Entgelt” erbracht wird. Bei einem privat betriebenen Blog ohne Werbung duerfte dies unproblematisch sein.

Allerdings koennte sich dies durch den Einsatz von Flattr etc. aendern.

Zum Merkmal der Entgeltlichkeit schreibt Waldenberger in Spindler/Schuster, Presserecht, Rn. 35:

“Das Merkmal der Entgeltlichkeit setzt eine wirtschaftliche Gegenleistung voraus. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass Informationsangebote, die keinen wirtschaftlichen Hintergrund haben wie z. B. ausschließlich private Hompages, Blogs, Web-Tagebücher etc., nicht den wirtschaftsbezogenen Informationspflichten des TMG unterliegen.”

Fraglich ist, ob Zahlungen über flattr & Co eine solche Gegenleistung iSd TMG darstellen. So schreibt Ott, MMR 2007, 354, 355 zur Erzielung von Einnahmen durch Werbung:

“Jeder Verdienst über Werbung auf der eigenen Website führt zur Entgeltlichkeit und damit zur Anwendbarkeit von § 5 TMG .”

Werbeeinnahmen und Flattr-Einnahmen sind zwar nicht zwingend vergleichbar, aber in der Tendenz laesst sich jedenfalls nicht ausschliessen, dass Entgeltlichkeit iSd TMG vorliegt. Gegen eine Vergleichbarkeit spricht, dass es sich eher um Spenden, denn um ein Entgelt handelt. Die Einrichtung einer Spendeninfrastruktur ohne gemeinnützigen Verwendungszweck wie sie Flattr & Co darstellen deutet hingegen auf Entgeltlichkeit hin (vgl. zum Beispiel Waldenberger, in: Möhring/Nicolini, UrhG, § 52 Rn. 13).

Es ist daher dem Blogger, der Flattr & Co nutzt, anzuraten, in Zukunft ein Impressum auf seiner Seite vorzuhalten – und dieses mit den noetigen Mindestangaben zu fuellen.

3. Steuern

Ohne hier weiter auf Steuerrecht einzugehen, duerften Einnahmen ueber Flattr steuerpflichtig sein. Die Praxis mancher Blogger, das per Flattr eingenommene Geld direkt wieder “weiterzuverteilen”, indem man es auf den eigenen Flattr-Account aufbucht, aendert hieran nichts, da das “flattrn” fuer Beitraege in aller Regel dem Privatbereich zuzuordnen sein duerfte.

Mittlerweile habe ich mit der Pressestelle des Fritz!Box-Herstellers AVM ueber die tatsaechlichen Grundlagen des WLAN-Urteils (hier, Besprechung hier) gesprochen. Dabei haben sich hinsichtlicher meiner Fragen (s. hier, s. auch die AVM-Pressemitteilung) die folgenden Erkenntnisse ergeben:

  1. AVM liefert seit 2004 WLAN-faehige Router aus. Diese Router waren von Anfang an mit einem auf den Router individualisierten Kennwort versehen.
  2. Das Kennwort besteht aus 16 zufaelligen Ziffern und ist auf dem Router ausgedruckt.

Mit anderen Worten: Der Beklagte im Urteil des BGH hat mit Sicherheit einen durch ein 16-stelliges zufaelliges und unbekannten Dritten nicht bekanntes Kennwort gesicherten WLAN-Router verwendet.

Es stellt sich die Frage, ob das dem BGH klar war, als er sein Urteil gefaellt hat. Diese Frage wage ich mit “nein” zu beantworten. Denn ein personalisiertes, nachtraeglich eingerichtetes Kennwort ist im Zweifel sogar unsicherer als das voreingestellte 16-stellige Kennwort.

Vermutlich ist der BGH also davon ausgegangen, dass das “standardmaessig voreingestellte Kennwort” fuer alle Router der Modellreihe gleich war – und damit einem Dritten bekannt sein konnte. Hier bestand nach dieser Lesart eine Luecke im Sachverhalt, die im Laufe des Verfahrens nicht geschlossen wurde.

Zur Problematik, ob der Aufdruck des Kennworts auf dem Router die Quelle der Unsicherheit gewesen sein koennte, s. Moeller, Telemedicus. Allerdings haette sich der BGH dann mit der Frage beschaeftigen muessen, ob der Aufdruck bzw. die Mitteilung des Kennworts z.B. an Haushaltsmitglieder fuer eine Annahme der Stoererhaftung ausreicht – was im Hinblick darauf, dass der BGH ebenfalls festgestellt hat, dass das Teilen des Internetanschlusses in Ordnung ist, kaum haette ausgereichen koennen.

Ich habe mich gerade mit einem amerikanischen Kollegen ueber das WLAN-Urteil des BGH unterhalten. Und er hat das Urteil in eine sehr verstaendliche Form uebersetzt und mich gefragt:

“Nehmen wir an, dass ich eine Scheune auf dem Land besitze. Jemand benutzt diese Scheune, ohne dass ich es weiss, um dort Bootlegs (=nicht autorisierte Tonaufzeichnung) zu verkaufen.

Laut dem German Supreme Court soll ich dafuer haftbar sein?”

Und ich musste ihm antworten:

“Ja, und es wird noch besser, denn Du hast Deine Scheune sogar mit einem Zaun gesichert, aber der Typ hat das Tor aufgebrochen.”

Sein Kommentar war so etwas aehnliches wie “stupid fucked up Germans”… :)

Simon Moeller von Telemedicus macht mich eben auf eine Klarstellung des Fritz!Box-Herstellers AVM zur Verschlüsselung seiner Router aufmerksam:

http://www.avm.de/de/News/artikel/2010/wlan_urteil.html

“AVM liefert FRITZ!Box-Produkte ab Werk mit einem individuellen WLAN-Netzwerkschlüssel aus. Damit ist eine FRITZ!Box bereits ab dem ersten Einschalten sicher vor unberechtigten Zugriffen. Dieses Verfahren wenden wir seit der Auslieferung der ersten FRITZ!Box mit WLAN im Jahre 2004 an.”

Leider bleibt das Dilemma, dass wir nicht genau wissen, welchen Router der Beklagte verwendet hat. Denn es bleibt eine Luecke, in der wir nicht genau sagen koennen, ob der Router individualisiert war.

Ich habe daher soeben eine Mail an die Pressestelle von AVM geschickt und um weitere Informationen gebeten:

“Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe soeben mit Interesse Ihre Pressemitteilung zum Urteil des BGH (http://www.avm.de/de/News/artikel/2010/wlan_urteil.html) gelesen.
Ich habe fuer die Zeitschrift Multimedia und Recht (MMR) in deren “aktuell”-Teil bereits eine Kurzanmerkung zur Pressemitteilung des Urteil verfasst (MMR-aktuell 2010, 303438) und bearbeite gerade eine volle Anmerkung fuer die Zeitschrift selbst, die vermutlich im Juli-Heft erscheinen wird. Ausserdem habe ich das Urteil bereits kurz in meinem Blog “Offene Netze und Recht” (http://www.retosphere.de/offenenetze/2010/06/04/das-wlan-urteil-des-bgh-und-seine-auswirkungen-auf-offene-netze/) besprochen. Bei der Bearbeitung faellt aber auf, dass aus dem Tatbestand des Urteils des BGH nicht deutlich wird, wie genau die Sicherung des WLAN-Routers des Beklagten ausgesehen hat (s. z.B. zu den Unsicherheiten Simon Moeller,

http://www.telemedicus.info/article/1774-Der-BGH-zur-WLAN-Haftung.html).

Dennoch scheint das Urteil bei Ihnen genug Eindruck hinterlassen zu haben, um die oben angefuehrte Pressemitteilung herauszugeben.

Leider fehlt trotz der Informationen in Ihrer Pressemitteilung noch ein letzter Schritt, und ich hoffe, dass Sie mir hier evtl. weiterhelfen koennen:

Nach den Informationen, die zur Verfuegung stehen, war der Fritz!Box-Router des Beklagten mit einem 16-stelligen Passwort gesichert und ausserdem mit WPA verschluesselt. In Ihrer Pressemitteilung heisst es, dass ab 2004 nur noch individualisierte Passwoerter vergeben wurden. Soweit ich es herausfinden konnte, wurde ebenfalls 2004 WPA offiziell verabschiedet. Allerdings wurde laut Tatbestand des LG Frankfurt der Computer 2003/2004 eingerichtet. Der Filesharing-Vorfall erfolgte im Jahr 2006.

Es ist aber weiter nicht ganz klar, ob das Passwort im konkreten Fall auf den Router individualisiert war, oder aus einer fuer alle Router der Modellreihe gleichen Kennung bestand.

Daher meine zwei Fragen:
1) Gab es je einen Router aus Ihrem Hause aus den Vertriebsjahren 2003-2006 (einschliesslich), der mit einem 16-stelligen Passwort und WPA standardmaessig aktiviert versehen war, ohne dass das Kennwort auf den Router individualisiert war?

2) Wie sah so ein individualisiertes Passwort aus? War es eine Abfolge von zufaelligen oder nahezu zufaelligen Zeichen?

Vielen Dank und mit freundlichen Gruessen”

Ich hoffe, dass die Antwort von AVM Licht ins Dunkel bringt und werde hier berichten.

Update: Mittlerweile habe ich mit der Pressestelle von AVM gesprochen. Die Antworten finden sich hier.

In eigener Sache: In der Jungle-World ist ein Interview mit mir zum WLAN-Urteil des BGH erschienen: http://jungle-world.com/artikel/2010/22/41060.html

Dabei ist zu beachten, dass dieses auf dem Kenntnisstand der Pressemitteilung beruht, der sich durch die Urteilsbegruendung massgeblich geaendert hat.

Ein auf Telemedicus veröffentlichtes Urteil (LG Köln, Urteil v. 21.04.2010, Az. 28 O 596/09) wirft ein Schlaglicht auf die weitverbreitete einschränkende Auslegung von § 97 Abs. 2 UrhG. Diese soll hier kurz beleuchtet werden.

1. Kein “einfach gelagerter Fall” wegen Bestreitens der Rechtsverletzung?

Das LG Köln bleibt seiner Linie treu und zieht den Anwendungsbereich der Deckelung von Abmahnkosten nach § 97a Abs. 2 UrhG eng. Insbesondere ist es der Auffassung, dass kein einfach gelagerter Fall vorliegt, wenn der Abgemahnte seine Täterschaft bestreitet oder einen Dritten als Täter nennt. Dazu führt das Gericht aus:

“Hinzu kommt, dass es sich um einen einfach gelagerten Fall handeln müsste, was ebenfalls nicht der Fall ist. Einfach gelagert sind allein Fälle, die weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufweisen, bei denen also das Vorliegen einer Rechtsverletzung – ggf. auch für einen geschulten Nichtjuristen – quasi auf der Hand liegt, (Wandtke/Bullinger, UrhG, 3. Auflage 2009, § 97 RN 35). Vorliegend geht es um die Haftung von Personen im Internet, wobei die Person des Verletzers streitig ist bzw. vom Abgemahnten eine andere Person als Verletzer genannt wird und damit offensichtlich um eine komplexe Materie.”

Das hat der BGH in seinem Urteil vom 12.5.2010 (dazu hier, hier und hier) anders gesehen, denn auch dort hat der Beklagte bestritten, dass er der Täter war. Die Ansicht des LG Köln dürfte sich daher grundsätzlich erledigt haben.

Trotzdem verdient die Argumentation des LG Köln eine nähere Betrachtung:

Denn diese Auffassung findet zumindest keine Stütze im Gesetz oder in der Gesetzesbegründung. Der Gesetzgeber hat § 97a Abs. 2 UrhG ja gerade für Fälle geschaffen, in denen “Personen im Internet” haften. Von einer Beschränkung der Verteidigungsrechte des Abgemahnten findet sich in der Begründung nichts.

Die Begründung des LG Köln mutet noch aus anderem Grunde seltsam an. Denn die Kosten für die Abmahnung entstehen in dem Zeitpunkt, in dem die Abmahnung verschickt wird (bzw. eigentlich schon bei Beauftragung des Anwalts). Wenn der Abgemahnte nachträglich bestreitet, dass er der Täter war, soll dies nach Auffassung des LG Köln zu seinen Lasten gehen. So kann § 97a Abs. 2 UrhG eigentlich nicht gemeint sein, denn § 97a Abs. 2 UrhG soll gerade nicht den Abgemahnten veranlassen, auf seine Rechte zu verzichten, um in den Genuss der Deckelung zu kommen. Diese Meinung des LG Köln lässt sich eigentlich nur so erklären, dass aus klägerischen Schriftsätzen die Ansicht ohne eingehende Überprüfung übernommen wurde.

Der “einfach gelagerte Fall” bezieht sich auf die Abmahnung, nicht auf den Rechtsstreit. Daher sollte der Zeitpunkt für die Beurteilung dieses Merkmals der Zeitpunkt des Versandes der Abmahnung sein. Die Kosten für den folgenden Rechtsstreit fallen schließlich ohnehin unbegrenzt an. Wenn sich der Abgemahnte wehrt, muss er diese Kosten auch tragen. Es ist kein Grund ersichtlich, warum ihm in diesem Fall auch die vorprozessual entstandenen Kosten voll auferlegt werden sollen. Es ist zu hoffen, dass das Gericht hier beim nächsten Urteil nachbessert bzw. diesen Begründungsweg fallen lässt

2. Kein einfach gelagerter Fall bei Abgabe nur einer modifizierten Unterlassungserklärung

In die selbe Richtung geht die Auffassung der Kanzlei Kornmeier, von der RA Stadler berichtet:

“So schreibt mir Rechtsanwalt Dr. Kornmeier am 21.05.2010, dass eine Anwendung von § 97a Abs. 2 UrhG vorliegend schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil meine Mandantschaft nur eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegebeben hat, was eine gesonderte anwaltliche Prüfung erfordert. Und aus diesem Grunde sei es eben auch kein einfach gelagerter Fall mehr gegeben.”

Dies ist aus dem oben genannten Grund ebenfalls falsch. Dabei sollte man sich zusätzlich vor Augen halten, dass die von Abmahnkanzleien verwendeten Unterlassungserklärungen zusätzlich häufig Schuldeingeständnisse oder Versprechen der Zahlung von Schadensersatz enthalten. Es gilt wie oben: Warum sollte die Abgabe einer modifizierten Unterlassenserklärung bewirken, dass der bisher einfach gelagerte Fall jetzt schwerer wird? Die Abmahnung zielt auf das Unterlassen des Abgemahnten ab. Dieses Ziel ist mit jeder wirksamen Unterlassungserklärung erreicht. Die Auffassung von Dr. Kornmeier verbietet es dem Abgemahnten im Ergebnis, die vorformulierte Unterlassenserklärung einer eigenen Prüfung zu unterziehen und im Endeffekt eine wirksame aber anders formulierte eigene Erklärung abzugeben. Die Unterlassungserklärung eines Interessenvertreters (wie der Abmahnkanzlei) ist aber kaum wie ein Formular einer Behörde zu betrachten, die zumindest eher gehalten ist, ihre Formulare objektiv zu gestalten und dem Ausfüllenden im Zweifel Hilfestellungen zu geben.

Letztlich kann der abmahnende Anwalt auch von seinem Mandanten gegenüber nicht mehr verlangen, weil der Abgemahnte nicht den Vordruck verwendet. denn das RVG berechnet den Aufwand pro Fall, nicht pro Prüfungsschritt. Und genau diesen Betrag deckelt § 97a Abs. 2 UrhG.

Update: S. auch die Besprechung von RAin Neubauer

——

Volltext des Urteils:

LANDGERICHT KÖLN

Im Namen des Volkes

Urteil

Aktenzeichen: 28 O 596/09

Verkündet am: 21.04.2010

Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

die Musikaufnahmen „F“ und „P“ des Künstlers „’B“ auf einem Computer für den Abruf durch andere Teilnehmer von Filesharing-Systemen über das Internet bereitzustellen und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder machen zu lassen.

2. an die Klägerin 1.379,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.09.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 € betreffend den Tenor zu Ziffer 1) und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Unterlassung und Ersatz von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren wegen Filesharings von Musik.

Die Klägerin ist eine große deutsche Tonträgerherstellerin. Der Beklagte ist Inhaber eines Internetanschlusses.

Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen unerlaubten Anbietens urheberrechtlich geschützter Werke, der Songs “F” und “P” des Künstlers “B” im Internet auf Unterlassung sowie wegen Zahlung außergerichtlicher Anwaltsgebühren betreffend die Unterlassung des Zugänglichmachens des gesamten Albums “B” des gleichnamigen Künstlers B in Anspruch.

Die Klägerin beauftragte die Antipiracy-Firma Y GmbH (im Folgenden Y) mit der Feststellung, Erfassung und Speicherung der IP-Adressen nebst Datum und sekundengenauer Zeit von Anbietern der streitgegenständlichen Musikstücke. Die Firma Y überwacht für die Klägerin alle einschlägigen Internettauschbörsen, bei welchen es sich um sogenannte Peer-to-Peer-Netzwerke handelt. Dabei sind die Teilnehmer über eine bestimmte Software miteinander verbunden. Die Installation der entsprechenden Software auf dem jeweiligen Computer des jeweiligen Nutzers ist zur Teilnahme an der Tauschbörse ebenso erforderlich, wie das eigene Anbieten von Dateien.

Am 20.04.2009 zwischen 20:17 und 20 Sekunden MEZ und 20:18 und 46 Sekunden MEZ erfasste die Software der Y einen Nutzer mit der IP-Adresse 87.189.202.247, welcher das Album des Künstlers “B” nebst den beiden in Rede stehenden Songs im Rahmen des Netzwerkes unter Verwendung des Filesharingprogramms “Mainline 6.1.2″ öffentlich zugänglich machte. Der Vorgang wurde von der Mitarbeiterin T mitgehört und mit dem Paketfilterprogramm “Wireshark” mitgeschnitten. Dieser Mitschnitt gelangte als Anlage K 3 (Bl. 22) zur Akte.

Es war deshalb zunächst ein Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG vor dem Landgericht Köln (9 OH 474/09) anhängig. Die dortige Antragsgegnerin, die X AG ordnete die IP-Adresse im Rahmen ihrer Auskunftserteilung dem Anschluss des Beklagten zu.

Daraufhin mahnten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 27.05.2009 ab und forderte zur Abgabe der Unterlassungserklärung auf. Diese wurde nicht abgeben. Im Verlaufe der Rechtstreitigkeit räumte der Beklagte ein, dass seine teils voll- und teils minderjährigen Söhne das in Rede stehende Filesharing veranlasst hätten.

Die Klägerin behauptet, sie sei Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte für das Gebiet Bundesrepublik Deutschland der in Rede stehenden Songs des Künstlers B. Dieser habe die Rechte mit Vertrag aus Oktober 2007 an die Z GbR (im Folgenden Z) zur umfassenden Verwertung, insbesondere auch betreffend die drahtlose Verwertung, übertragen. Die Z wiederum habe sämtliche Rechte aus jenem Vertrag im Rahmen eines Kooperationsvertrags vom 23.10.2007 an die N GmbH übertragen. Für den weiteren Inhalt dieser Verträge wird auf die Anlage K 10 (Bl. 92 ff d. A.) verwiesen.

Die Klägerin behauptet, die Y habe für die Feststellung, Erfassung und Speicherung der IP-Adressen nebst Datum und sekundengenauer Zeit eigens eine spezielle Software entwickelt, welche fehlerfrei und eindeutig die IP-Adresse, das Datum, die sekundengenaue Uhrzeit, die angebotene Datei sowie das hierfür verwendete Tauschbörsenprogramm erfasse und speichere. Die Software würde stets von mindestens einem Mitarbeiter überwacht, regelmäßig auf ihr fehlerfreies Funktionieren überprüft und alle 10 Minuten mit der Atomuhr der Universität Braunschweig in Abgleich gebracht.

Für das streitgegenständliche Filesharing habe die Y überprüft, dass die Musikstücke zum Herunterladen verfügbar gemacht wurden und zwar anhand der Aufzeichnungen durch das Paketfilterprogramm “Wireshark” als auch durch die Wahrnehmungen ihrer Mitarbeiterin, Frau T, die den Überwachungsvorgang betreute.

Im Rahmen des Auskunftsanspruchs gegenüber der X würde immer nur ein bestimmter Zeitpunkt aus der Zeitspanne der Rechtsverletzung im Rahmen des Verbindungszeitraums abgefragt.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass, selbst wenn der Beklagte seine Kinder entsprechend belehrt hätte, das Internet nicht für illegales Filesharing zu nutzen, was bestritten würde, eine einweisende Belehrung die Störerhaftung nicht entfallen ließe.

Die Klägerin ist der Rechtsauffassung, der für die Abmahnung betreffend das gesamte Album von ihren Prozessbevollmächtigten angesetzte Gegenstandswert sei sachgerecht und entspräche demjenigen, was üblicherweise als Streitwert für die Unterlassung des öffentlichen Zugänglichmachens von ganzen Alben in der Rechtsprechung angesetzt würde. Eine rechtsmissbräuchliche Massenabmahnung läge nicht vor, weil es ihr als Geschädigte nicht zum Nachteil gereichen dürfe, dass es eine Vielzahl von einzelnen Verletzern gäbe.

Die Klägerin beantragt mit ihrer dem Beklagten am 29.09.2009 zugestellten Klage,

den Beklagten zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €) zu unterlassen, die Musikaufnahmen

“F”
“P”

des Künstlers “B” auf einem Computer für den Abruf durch andere Teilnehmer von Filesharing-Systemen über das Internet bereitzustellen und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder machen zu lassen.

2. an die Klägerin 1.780,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln, weil der Computer, von welchem die Rechtsverletzung angeblich begangen worden sei, in Dormagen stünde. Der fliegende Gerichtstand sei einzuschränken.

Er bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin, insbesondere den Kooperationsvertrag mit der Z mit Nichtwissen. Außerdem sei die Z bereits vor der in Rede stehenden Urheberverletzung am 01.04.2009 aufgelöst worden.

Der Beklagte behauptet, seine teils voll-, teils minderjährigen Kindern darüber belehrt zu haben, dass eine illegale Nutzung des Internetzugangs nicht erfolgen dürfe. Zu starre Regeln würden ihn aber auch unglaubwürdig bei seinen Kindern machen. In diesem Zusammenhang würde er rein vorsorglich mit Nichtwissen bestreiten, dass seinem Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung die genannte IP-Adresse zugewiesen worden sei. Die Auskunft der Telekom verhielte sich nur über die Zeit 20:18 Uhr, während die Klägerin eine Zeitspanne von 20:17:20 Uhr bis 20:18:46 Uhr für die Rechtsverletzung anführen würde.

Der Beklagte bestreitet zudem die ordnungsgemäße Funktionsweise der von der Firma Y verwendeten Software rein vorsorglich mit Nichtwissen. Manchmal würden Dateien auch nur in Segmenten hochgeladen. Möglicherweise seien auch die streitgegenständlichen Dateien nur als Segmente geladen worden, dies sei aber keine Urheberrechtsverletzung nach seiner Auffassung. Er bestreite daher mit Nichtwissen, dass die streitgegenständlichen Musikstücke bzw. Segmente hiervon öffentlich zugänglich gemacht wurden.

Der Beklagte ist ferner der Auffassung, der Beschluss des LG Köln vom 11.05.2009 (9 OH 474/09) sei rechtswidrig und deshalb dürften die dort gewonnen Erkenntnisse nicht im vorliegenden Verfahren verwertet werden.

Der Beklagte meint weiterhin, dass der Gegenstandswert für die Abmahnung zu hoch angesetzt sei. Als Massenabmahnung sei der Ersatz der Anwaltsgebühren ausgeschlossen. Die Zahlung der Anwaltsgebühren durch die Klägerin an deren Prozessbevollmächtigte bestreite er mit Nichtwissen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist größtenteils begründet.

1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln gegeben. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 32 ZPO. Die Zulässigkeit des hier erhobenen Unterlassungsantrags wird nach dem Tatortprinzip bestimmt, damit ist die Zuständigkeit in jedem Gerichtsbezirk begründet, in dem eine unerlaubte Handlung begangen werden kann. Begehungsort ist jeder Ort, an dem die streitgegenständlichen Songs dritten Personen bestimmungsgemäß öffentlich zugänglich gemacht werden (allg. hierzu: Zöller/Vollkommer, ZPO, ZPO, 27. Auflage 2009, § 32 RN 17, m. w. N.). Vorliegend also auch im Bereich der Zuständigkeit des LG Köln, da die Verletzungshandlung planmäßig über das Internet auch in Köln und damit im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Köln stattfinden konnte.

2. Die Klage ist größtenteils begründet, da der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch vollumfänglich und der Zahlungsanspruch größtenteils zusteht.

a. Der Klägerin steht nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG ein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten wegen der von seinem Telefonanschluss öffentlich zugänglich gemachten Liedern zu.

1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert, da ihr die ausschließlichen Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Liedern zustehen. Die Aktivlegitimation reicht so weit, wie die räumlichen, sachlichen und zeitlichen ausschließlichen Nutzungsbefugnisse reichen. Bei Rechteketten ist derjenige aktivlegitimiert, der sich auf eine ununterbrochene Kette von Übertragungen berufen kann (Dreier/Schulze, UrhG, 3. Auflage 2008, § 07 RN 19). Die Klägerin hat dafür, dass ihr die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem streitgegenständlichen Musikstücken zustehen, die Rechtekette dargelegt und die entsprechenden Verträge hierzu vorgelegt.

Der Beklagte hat sich auch nach Vorlage der Verträge darauf beschränkt mit Nichtwissen die Aktivlegitimation zu bestreiten und darauf hinzuweisen, dass die ursprüngliche Rechteinhaberin zwar nach Übertragung der Rechte durch die Z an die Klägerin im Jahre 2007 im Jahre 2009 aufgelöst wurde. Die Auflösung ist damit für das im Jahre 2007 geschlossene Vertragsverhältnis schon nach dem Vortrag des Beklagten ohne Belang. Damit ist das Bestreiten der Aktivlegitimation der Klägerin durch den Beklagten nicht ausreichend substantiiert, sondern erfolgt ins Blaue hinein, ohne dass Zweifel an den eingereichten Unterlagen hierdurch aufgeworfen werden. Eine derartige Rechtsverletzung kann aber nur erfolgreich sein, wenn Zweifel an der Rechteinhaberschaft der Klägerin durch das Bestreiten aufgeworfen werden (OLG Hamburg, GRUR-RR 2008, 282; LG Köln, 27.01.2010 – 28 O 241/09, K& R 2010, 280 ff). Insbesondere behauptet der Beklagte selbst nicht – und hat auch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen -, dass die Rechte einem dritten Rechteinhaber zustehen könnten (OLG Hamburg, a. a. O.). Jedenfalls dann, wenn die Klägerin – wie hier durch die Anlage K 10 (Bl. 92 ff d. A.) die von ihr vorgetragene Rechtekette belegt hat, kann sich der Beklagte nicht erfolgreich “ins Blaue hinein” auf ein pauschales Bestreiten der Rechteinhaberschaft beschränken. Eine derartige Rechtsverteidigung kann nur erfolgreich sein, wenn der Beklagte einzelfallbezogen konkrete Anhaltspunkte vorgetragen hätte, die Zweifel an der Rechteinhaberschaft der Klägerinnen wecken könnten, was vorliegend, auch unter Berücksichtigung des Vortrags zur Auflösung der Z gerade nicht geschehen ist.

2. Der Beklagte ist als Anschlussinhaber passivlegitimiert, da er zumindest Störer ist. Zwar bestreitet der Beklagte pauschal, dass die Zuordnung der IP-Adresse zutreffend sei und die Y und die X diese technisch fehlerfrei ermittelt hätten. Dieses Bestreiten ist indes widersprüchlich und unbeachtlich, da der Beklagte zugleich eingeräumt hat, dass seine Söhne das in Rede stehende Filesharing von seinem Anschluss aus veranlasst hätten.

3. Über den Anschluss des Beklagten wurden die streitgegenständlichen Lieder als schutzfähige Werke öffentlich zugänglich gemacht. Das öffentlich Zugänglichmachen setzt voraus, dass Dritten der Zugriff auf das betreffende geschützte Werk oder einen geschützten Werkteil eröffnet wird (Dreier/Schulze, UrhG, 3. Auflage 2009, § 19a RN. 6). Der Beklagte bestreitet insoweit die ordnungsgemäße Funktionsweise der antipiracy software und damit die richtige Zuordnung der Rechtsverletzung zu seiner IP-Adresse. Dieses Bestreiten ist jedoch erneut widersprüchlich und unbeachtlich, da der Beklagte eingeräumt hat, dass die in Rede stehenden Lieder allesamt durch seine Söhne öffentlich zugänglich gemacht wurden.

Soweit der Beklagte insoweit die Auskunft der Telekom aufgrund des Beschlusses 9 OH 474/09 des Landgerichts Köln als aufgrund eines rechtswidrigen Beschlusses erlangt ansieht, führt er diese Auffassung nicht weiter aus. Gesichtspunkte für eine Rechtswidrigkeit des Beschlusses sind auch nicht ersichtlich. Der Beschluss findet seine Grundlage im Gesetz, § 101 Abs. 9 UrhG. Außerdem hat das Oberlandesgericht Köln (05.05.2009 – 6 W 39/09) zu dem Beschlussverfahren allgemein festgehalten, dass die Nichtbeteiligung des Anschlussinhabers nicht in dessen Grundrechte eingreife und die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweg nehme.

Auch ist nicht relevant, ob das “Verfügungbarmachen nebst Übertragung” zum vollständigen Verfügbarmachen und zur vollständigen Übertragung der streitgegenständlichen Titel führte, weil schon der Zugriff auf Werkteile ausreichend für die Urheberrechtsverletzung ist. Insoweit kann an dieser Stelle dahinstehen, ob das Bestreiten des Beklagten mit Nichtwissen trotz Erhalt des Mitschnitts der Rechtsgutsverletzung (Anlage K 3) und der Vorlage von Screenshots ausreichend ist. Soweit der Beklagte das öffentliche Zugänglichmachen an sich mit Nichtwissen bestreitet, weil er nicht wisse, ob für die streitgegenständlichen Songs ein Filesharing stattgefunden habe, so ist dies nicht zulässig. Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist nur zulässig, wenn der Erklärende tatsächlich keine Kenntnis hat (Zöller/Greger, 28. Auflage 2009, § 138 RN 13 m. w. N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beklagte ist “Herr des Computers” und seine Söhne haben nach seinen Angaben die Rechtsverletzung begangen. Damit ist es ihm möglich, weitere Indizien, soweit vorhanden, aus seiner Sphäre vorzutragen, warum gerade diese Titel nicht vom Übertragungsvorgang erfasst worden sein sollen.

4. Die Wiederholungsgefahr ist gegeben. Diese ist grundsätzlich durch eine bereits begangene Rechtsverletzung indiziert (Dreier/Schulze, a. a. O., § 97 RN 41, BGH GRUR 1955, 97). Wenn sich der Verletzer verpflichtet künftige Zuwiderhandlungen zu unterlassen, ohne diese Verpflichtung aber durch das Versprechen absichert, eine angemessen hohe Vertragsstrafe in jedem Fall der Zuwiderhandlung zu bezahlen, wird die Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht ausgeräumt (Schricker/Wild, a. a. O., § 97 RN 42). Die Wiederholungsgefahr kann somit nur durch eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ausgeräumt werden (Dreier/Schulze, a. a. O., RN 42). Eine solche strafbewehrte Unterlassungserklärung hat der Beklagte, welcher nach seinem Vortrag jedenfalls als Anschlussinhaber Störer ist, nicht abgegeben.

b. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten nach § 97 a UrhG wegen des öffentlichen Zugänglichmachens des gesamten Albums des Künstlers “B” zu, allerdings nur in Höhe von 1.379,80 €.

1. Es liegt keine rechtsmissbräuchliche Massenabmahnung vor. Beim Rechtsmissbrauch geht es typischerweise darum, dass die Ausübung eines individuellen Rechts als treuwidrig und unzulässig beanstandet wird (Palandt/Heinrichs, 68. Auflage 2009, § 242 RN 40). Der Rechtsmissbrauch begründet typischerweise eine rechtsvernichtende Einwendung (Palandt/Heinrichs, a. a. O.). Die Rechtsmissbräuchlichkeit hat nach allgemeinen Darlegungsgrundsätzen derjenige vorzutragen, welcher sich hierauf beruft. Der Vortrag des Beklagten beschränkt sich darauf, auf eine angebliche Massenabmahnung zu verweisen. Dieser pauschale Vortrag ist nicht geeignet, einen Rechtsmissbrauch darzulegen. Denn unstreitig ist die Klägerin Tonträgerunternehmen und gerichtsbekanntermaßen in großem Umfange am Markt aktiv. Sie hat lediglich die Unterlassung für Songs begehrt, an dem sie die ausschließlichen Nutzungsrechte hat. Hierin liegt kein Rechtsmissbrauch, sondern die erlaubte Ausübung des Rechts.

2. Die Ausnahmevorschrift des § 97 Abs. 2 UrhG war nicht anzuwenden und die Höhe des Anspruchs daher jedenfalls nicht auf 100,00 € gedeckelt. Die Deckelung greift nur bei unerheblichen Rechtsverletzungen ein. Dabei ist ein geringes Ausmaß der Rechtsverletzung in qualitativer wie quantitativer Hinsicht nach dem Willen des Gesetzgebers nötig, also ein Bagatellverstoß (Dreier/Schulze, a. a. O., § 97 a Rn 17 mit Nachweis der amtl. Begründung) Durch das Filesharing eines ganzen Albums und nicht etwa nur eines Titels ist diese Bagatellgrenze jedenfalls überschritten (Dreier/Schulze, a. a. O.), zumal das Werk für alle an der Tauschbörse Teilnehmende abrufbar war.

Hinzu kommt, dass es sich um einen einfach gelagerten Fall handeln müsste, was ebenfalls nicht der Fall ist. Einfach gelagert sind allein Fälle, die weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufweisen, bei denen also das Vorliegen einer Rechtsverletzung – ggf. auch für einen geschulten Nichtjuristen – quasi auf der Hand liegt, (Wandtke/Bullinger, UrhG, 3. Auflage 2009, § 97 RN 35). Vorliegend geht es um die Haftung von Personen im Internet, wobei die Person des Verletzers streitig ist bzw. vom Abgemahnten eine andere Person als Verletzer genannt wird und damit offensichtlich um eine komplexe Materie.

3. Der Höhe nach konnten die Abmahnkosten nach der jüngsten Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln nur aus einem Gegenstandwert von 50.000,00 € für das gesamte Album verlangt werden. Dies jedenfalls, weil vorliegend nicht ersichtlich war, dass das Album zum Zeitpunkt des Filesharings noch besonders aktuell oder besonders erfolgreich gewesen wäre. Damit waren nur eine 1,3 Geschäftsgebühr von 1.359,80 €, zuzüglich der Auslagenpauschale von 20,00 €, also insgesamt 1.379,80 € zu ersetzen.

4. Der Anspruch besteht auch auf Zahlung und nicht auf Freistellung, weil der Beklagte bestreitet, dass die Anwaltsgebühren von der Klägerin bereits an ihre Prozessbevollmächtigten gezahlt worden seien. Nach § 257 BGB umfasst die Verpflichtung zum Aufwendungsersatz auch die Verpflichtung zur Freistellung hierfür eingegangener Verbindlichkeiten (BGH NJW-RR 2005, 887). Zwar geht nach § 250 Satz 2 BGB der Befreiungsanspruch nach § 257 BGB erst dann in einen Geldanspruch über, wenn der Geschädigte erfolglos eine Frist zur Herstellung (hier: Freistellung) mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat. Einen Befreiungsanspruch hat die Klägerin bislang nicht geltend gemacht; sie verlangt vielmehr Zahlung. Allerdings wandelt sich der nach § 257 BGB bestehende Befreiungsanspruch auch dann in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Schädiger jeden Schadensersatz ernsthaft und endgültig verweigert und der Geschädigte Geldersatz fordert (BGH NJW 2004, 1868 m. w. N.). Die ist der Fall, da der begründete Klageabweisungsantrag ein solches Verweigern darstellt (zum Filesharing: OLG Köln, 23.12.209 – 6 U 101/09; allg. BGH NJW-RR, 1987, 43; BGH NJW 1999, 1542)

Der Zinsanspruch hinsichtlich des Antrages 2) folgt aus §§ 288, 291 BGB, da die Klage am 28.09.2009 dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten zugestellt wurde.

Die Nebenentscheidungen verhalten sich wie folgt: Sie beruhen für die Kosten auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Da die außergerichtlichen Anwaltsgebühren nicht nur für die zwei Lieder, für welche Unterlassung begehrt wurde, entstanden waren, sondern darüber hinaus gingen, waren sie zwar (teils) Hauptforderung und erhöhten den Streitwert, jedoch war die Zuvielforderung der Klägerin im Hinblick auf den Streitwert des gesamten Rechtstreits und ihr Obsiegen im Übrigen geringfügig. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1, wobei Kosten und denkbarer Vollstreckungsschaden berücksichtigt wurden (OLG München, 27.11.1979 – 25 U 1518/79, MDR 1980, 408-409), bzw. betreffend die Vollstreckung wegen Geldforderungen auf § 709 Satz 2 ZPO.

Streitwert:

Antrag zu 1) 20.000,00 €

Antrag zu 2) bis 2.000,00 €

Insgesamt: 22.000,00 €

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