Die Freifunk-Initiative Mainz und der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung Rhein-Main bieten am 4.2.2010 um 19h im Pengland in Mainz einen Vortrag mit dem Titel “Rechtliche Gefahren offener WLANs”. Der Eintritt ist frei.
Weitere Informationen hier.
Die Freifunk-Initiative Mainz und der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung Rhein-Main bieten am 4.2.2010 um 19h im Pengland in Mainz einen Vortrag mit dem Titel “Rechtliche Gefahren offener WLANs”. Der Eintritt ist frei.
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Wie Daten-Speicherung.de berichtet, hat der Berliner Datenschutzbeauftragte dem Blogger Niggemeier untersagt, IP-Adressen seiner Nutzer ohne Einwilligung zu speichern.
Der Berliner Datenschutzbeauftragte sieht also – mit der wohl h.M. – IP-Adressen als personenbezogene Daten an. Diese Auffassung gilt natürlich auch gegenüber Bloggern.
Auf Daten-Speicherung.de finden sich weitere Hintergründe und eine Auseinandersetzung mit den Argumenten des Anwalts von Niggemeier.
Zur Problematik von IP-Adressen s. näher
Im September ist ein Verfahren vor dem AG Berlin bekannt geworden, bei dem eine Zeitschrift des Burda-Verlages neun Fotos der Bloggerin Mary abgedruckt hatte, die unter einer Creative Commons CC-BY-NC-ND-Lizenz standen (Link auf Lizenz) - ohne um Erlaubnis zu fragen, Lizenzgebühren zu zahlen oder die Fotografin zu benennen. Die Fotografin Mary berichtete darüber in ihrem Blog unter http://pudri.blogspot.com/2009/09/internet-is-for-free.html. Auf Anforderung hatte Burda zwar den üblichen Satz gezahlt, verweigerte aber den darüber hinaus zu leistenden Aufschlag für die unterbliebene Benennung. Darum stritt Mary vor dem Amtsgericht Berlin.
Das Verfahren sorgte in der Creative Commons-Szene für Aufmerksamkeit (s. z.B. die Nachricht auf der CC-DE-Mailingliste und der CC-Community-Mailingliste). Denn es hätte das erste Urteil zur Wirksamkeit einer Creative Commons-Lizenz in Deutschland sein können.
Mary und der Burda-Verlag haben sich allerdings verglichen, wobei Burda den eingeklagten Betrag beglich und auch die Kosten übernahm.
In der mündlichen Verhandlung war das AG Berlin überhaupt nicht auf den Lizenzvertrag eingegangen. Da die Verletzung des Rechts der Fotografin zwischen den Parteien unstrittig war und Burda sich nicht darauf berief, aus dem Lizenzvertrag irgendwelche Rechte ableiten zu können, musste sich das AG Berlin damit auch nicht unbedingt näher damit beschäftigen. Da das Gericht aber im Falle eines Urteils die Rechtslage insgesamt hätte beurteilen müssen, hätte es auch ein paar Worte dazu verlieren können, so zumindest die Hoffnung.
Durch den Vergleich ist das nicht passiert. Dass Burda den Betrag gezahlt hat, deutet aber darauf hin, dass Burda die Verletzung in vollem Umfang anerkennt. Damit erkennt Burda wohl auch an, dass die Beschränkung auf nicht-kommerzielle Verwendungen in der CC-BY-NC-ND Creative-Commons-Lizenz wirksam ist, und dass die Fotografin trotz CC-Lizenz noch immer bestimmte Rechte wie das Namensnennungsrecht ausüben kann.
Daher bleibt die Rechtslage für Creative Commons in Deutschland wie sie vorher war: Bisher kein Urteil explizit zu Creative Commons, aber zu den teilweise sehr ähnlichen Klauseln der GPL (LG München I MMR 2004, 693; LG Frankfurt a.M. CR 2006, 729; LG Berlin CR 2006, 735; LG München I, Urt. v. 24.7.2007 – 7 O 5245/07.). Im Ausland sind bereits Urteile zu Creative Commons gefällt worden bzw. Verfahren geführt worden, nämlich in Spanien, Niederlande und den USA (dazu Mantz, Creative Commons-Lizenzen im Spiegel internationaler Gerichtsverfahren, GRUR Int. 2008, 20). Für Creative Commons Deutschland heißt es: weiter warten.
Falls jemand von weiteren (auch internationalen) Verfahren und/oder Urteilen erfährt, würde ich mich über einen Kommentar oder eine Nachricht freuen. Danke.
Der Film “Wir sind das Netz – Geschichte, Philosophie und Praxis freier Netze” des Funkfeuer in Österreich steht zum Download unter einer CC-BY-NC-ND-Lizenz bereit.
Nähere Infos unter http://ischl.funkfeuer.at/content/wir-sind-das-netz-0.
Update: derStandard hat über Funkfeuer und den Film einen kurzen Bericht online.
Download/Flash:
Auf den Seiten des AK Vorratsdatenspeicherung sind die Stellungnahmen zur Vorratsdatenspeicherung aus dem Verfahren vor dem BVerfG online.
Im einzelnen sind dies:
Die Stellungnahmen sind sehr aufschlussreich und interessant. Sie vermitteln auf der einen Seite ein Bild darüber, wie die Rechtmäßigkeit einzelner Maßnahmen bewertet wird und andererseits, wie in tatsächlicher Hinsicht die Vorratsdatenspeicherung durchgeführt wird und welche Auswirkungen das haben kann.
Im folgenden sollen ausgewählte Punkte aus den Stellungnahmen vorgestellt werden. Eine umfassende Besprechung aller Stellungnahmen ist mir leider nicht möglich.
1. CCC
Besonders hervorzuheben sind die Analysen des Chaos Computer Club e.V. (CCC). Die Schlussfolgerungen, die aufgrund von Verkehrsdaten mit aktuellen Methoden und Modellen gezogen werden können, sind tatsächlich beeindruckend. Constanze Kurz und Frank Rieger verstehen es, diese doch recht komplexen Methoden kurz und verständlich darzustellen. Die Autoren ziehen für die Bewertung zudem die Technische Richtlinie zur Umsetzung gesetzlicher Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation heran – ein guter und gelungener Ansatz, denn tatsächlich lässt sich aus der technischen Umsetzung auf die Zielrichtung der Vorratsdatenspeicherung schließen.
Außerdem bewerten Kurz und Rieger die Sicherheit der Daten eher kritisch:
Das Risiko, daß auf die Verbindungsdaten unberechtigt zugegriffen wird, ist dabei keinesfalls theoretisch. Die Datenskandale der letzten Jahre haben deutlich gemacht, daß auch und gerade große Telekommunikationsunternehmen nicht in der Lage sind, sensible Datenbestände vor Mißbrauch oder Verlust zu schützen. [...]
Die Gefahr von Datenmißbräuchen sowie die Möglichkeiten, Rückschlüsse auf intime Details, Aufenthaltsorte, Gewohnheiten und Vorlieben im Leben jedes einzelnen Bürgers zu ziehen, stehen in keinem Verhältnis zu dem möglicherweise
im Einzelfall bestehenden Vorteil bei der Strafverfolgung. Die Vorratsdatenspeicherung potenziert vielmehr die Risiken und Überwachungsfolgen in einer zunehmend digitalisierten Gesellschaft. Die Telekommunikationsunternehmen ohne konkreten Anlaß zu verpflichten, auf Vorrat alle Verbindungs- und Nutzungsdaten über den unmittelbaren Zweck der Abrechnung hinaus für die Verwendung gegen etwaige zukünftige
Verdächtige oder für geheimdienstliche Operationen zu speichern, muß daher unbedingt vermieden werden.
2. Bitkom e.V.
Spannend sind ferner die Antworten des Bitkom, der offenbar seine eigenen Mitglieder befragt hat.
Dass Internetzugangsnutzer mittlerweile dauerhaft bzw. länger eingewählt sind, “führt dazu, dass der Bedingungszusammenhang zwischen tatsächlicher Nutzung und Einwahlzeitraum im Internet nicht mehr notwendigerweise gilt.”
In diesem Zusammenhang stellt sich bereits jetzt die Frage nach der Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers bzw. deren Beweisbarkeit (s. dazu die Musterklageerwiderung von Solmecke; Schultz, MIR 2008, Dok. 102; Gietl/Mantz, CR 2008, 810).
Interessant ist auch, dass die Provider nach Angaben des Bitkom Vorratsdaten tatsächlich physisch getrennt von den übrigen Daten vorhalten (s. dazu schon Gietl/Mantz, CR 2008, 810, 812).
3. Alexander Roßnagel, Universität Kassel
Bei Roßnagel finde ich insbesondere die Ausführungen zur Datensicherheit interessant. Roßnagel geht sehr stark ins Detail, welche Sicherungsmaßnahmen die Betreiber ergreifen könnten – und welche sie auch ergreifen müssen. Verschlüsselung als Form der Zugangs- und Änderungskontrolle, starke (möglichst physische) Trennung von Daten etc. Zusätzlich vertritt Roßnagel die Auffassung, dass Sicherungsmaßnahmen en detail im Gesetz geregelt werden müssen und nicht in eine Technische Richtlinie verschoben werden dürfen (S. 9).
Die Vorgabe von Sicherheitsmaßnahmen in Technischen Richtlinien, die ohne Beteiligung des Gesetzgebers geändert und gelockert werden können, kann den verfassungsrechtlichen Schutzauftrag nicht ausreichend erfüllen. Bereits auf Gesetzesebene müssen die Mindestanforderungen an die technisch/organisatorische Sicherheit verbindlich gemacht werden. Dies betrifft vor allem die Trennung der Daten, die Zugangsauthentifikation, die technische Sicherung durch Verschlüsselung der Daten und die Zugriffsdokumentation.
4. Andreas Pfitzmann, TU Dresden
Bereits die ersten Punkte, die “großen Fragen” und Abwägungen sind deutlich:
Im Gegensatz zum Innenministerium sind wir der Meinung, dass überwachungsfreie Räume für Menschen als soziale Wesen notwendig sind (und technische Eliten sie sich und anderen sowieso schaffen werden).
5. Felix Freiling, Universität Mannheim
Es ist zudem absehbar, dass über Verkehrsdaten in Zukunft sehr viel stärker auf Kommunikationsinhalte geschlossen werden kann als heute, insbesondere durch die Erstellung von Bewegungsprofilen in der Mobilkommunikation. Kritisch ist vor allem die dynamische IP-Adresse zu sehen. Eine dynamische IP-Adresse verrät nicht nur die Tatsache, dass kommuniziert wurde. Sie lässt in Zukunft verstärkt auch Rückschlüsse über den aktuellen Aufenthaltsort zu. Eine dynamisch vergebene IP-Adresse hat somit klare Bezüge zu einem konkreten Telekommunikationsvorgang. Eine Zuordnung von dynamischer IP-Adresse zum Anschlussinhaber sollte also mindestens dieselben Eingriffsschranken besitzen wie eine reine Verkehrsdatenabfrage.
5. Bundesbeauftragter für den Datenschutz Peter Schaar
Schaar ist der Auffassung, dass entgeltliche und unentgeltliche Dienste gleich zu behandeln sind (S. 8 und 9). S. dazu näher hier und bei daten-speicherung.de.
6. Berliner Beauftragter für den Datenschutz Alexander Dix
Zwar sieht dies Dix ähnlich, er betrachtet die Einteilung aber vor dem Hintergrund der Richtlinie als “zweifelhaft” (S. 9) und verweist hierfür auch auf die Ausführungen von Patrick Breyer bei daten-speicherung.de.
Dabei geht Dix insbesondere auf den Anonymisierungsdienst AN.ON ein – sehr interessant.
7. Fazit
Die verschiedenen Stellungnahmen offenbaren, dass die Sachverständigen die Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung wenigstens in Teilen eher kritisch sehen. Sie legen bei unterschiedlichen Punkten den Finger offen in die Wunde. Nun wird das BVerfG sich daraus seine Meinung bilden müssen.
Meldungen zum Thema:
Am 18.7.2009, 18.05 lief auf Arte der Film “Der LOBOist – eine Politsafari mit Sascha Lobo”.
Sascha Lobo erklärt die Funktion der “Strippenzieher” im Hintergrund und das Funktionieren des Lobbyismus im Selbstversuch.
“Auf scheinbar naive Art und Weise nähert er sich den Profis an und bekommt wertvolles Insiderwissen, um sein eigenes Interesse zu vertreten. Dabei lernt er auch die Grauzonen des Lobbyismus kennen. Rat holt sich Sascha Lobo bei hoch bezahlten Profilobbyisten wie Karl Jurka, einem der wichtigsten freiberuflichen Lobbyisten Deutschlands oder Jürgen Hogrefe, Cheflobbyist bei Energie Baden Württemberg und Mitglied der Atomlobby. [...] Schafft es Sascha Lobo, ganz ohne Riesenbudget und Mitarbeiterapparat, sein Interesse – Wireless LAN für alle und kostenlos – durchzusetzen?”
Auf der Seite von AVE gibt es die ersten ca. 3 Minuten, auf der Seite von Arte den gesamten Film (52min).
(via Freifunkblog)
Daten-speicherung.de hat bereits Anfang Mai über ein Schreiben des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) berichtet, in dem das BMJ sehr deutlich die Auffassung vertritt, dass IP-Adressen absoluten Personenbezug aufweisen – mit der wohl h.M. in der Rechtsprechung und der Literatur (dazu s. mit Nachweisen hier und hier, ferner bei Gabriel/Cornels, MMR 2008, Heft 11, S. XIV).
Durch die dabei erfolgende Registrierung der zugreifenden IP-Adresse und die sich anschließende Bestandsdatenauskunft nach den §§ 161, 163 StPO i. V. m. § 113 TKG können Name und Anschrift des jeweiligen Anschlussinhaber ermittelt werden. [...]
Die Homepageüberwachung führt zu einer Speicherung und Verwendung personenbeziehbarer und damit personenbezogener Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG, mithin zu einem Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, der dem Gesetzesvorbehalt unterliegt. Darüber hinaus erscheint auch das durch Art. 5 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, beeinträchtigt.
Zu den weiteren Einzelheiten s. hier. S. auch weitere Meldungen zum Tag “IP-Adresse”
In der Literatur wird dieser Personenbezug in letzter Zeit teilweise bestritten (Eckhardt, K&R 2007, 602, 603; zuletzt Meyerdierks, MMR 2009, 8), auch das AG München folgt der Gegenauffassung. Eine Entscheidung des BGH in dieser Frage ist bisher nicht in Sicht.
Schon in Heft 11 der MMR 2008, auf S. XIV, ist ein kurzer Übersichtsaufsatz von Gabriel und Cornels erschienen, in dem die Positionen zum Personenbezug von IP-Adressen nochmal aufgearbeitet und gegenübergestellt werden.
Dabei stellen Gabriel und Cornels noch einmal heraus, dass die Gerichte teilweise auch die Herstellung eines Personenbezuges über die Datenbanken der Access Provider für ausreichend erachten – eine Möglichkeit, die über § 101 UrhG oder § 406e StPO realisierbar und damit nicht von der Hand zu weisen ist (dazu s. schon hier und bei Datenschutzbeauftragter Online).
Sehr interessant ist auch das Fazit, in dem die Autoren aufgrund der Nichtunterscheidbarkeit von statischen und dynamischen IP-Adressen beim Host Provider (und nur für den bestreiten manche den Personenbezug) für eine Gleichstellung und damit die Annahme eines Personenbezuges eintreten:
Festzuhalten bleibt, dass in der Lit. nicht abschließend geklärt ist, inwieweit IP-Adressen personenbezogene Daten sind. Die derzeitige Rspr. ist unergiebig und uneinheitlich, höchstrichterliche Rspr. zu diesem Problem fehlt. Gerade die Brisanz dieser Frage verlangt jedoch noch einer zumindest einheitlichen Rspr. Wenn statische IP-Adressen allerdings personenbezogene Daten sind, müsste dies i.E. auch für dynamische IP-Adressen gelten, zumindest solange beide Arten technisch gar nicht voneinander unterschieden werden können, bevor sie gespeichert werden (Roßnagel, Hdb. Datenschutzrecht, S. 1299 Fußn. 140; Gundermann, K&R 2000, 227; Ihde, CR 2000, 413).
RA Christian Solmecke hat eine Musterklageerwiderung für Filesharing-Verfahren unter einer CC-BY-Lizenz (3.0) online gestellt.
Die Klageerwiderung fasst – fertig aufbereitet für das Gericht – einmal alle Einwände zusammen, die in einem solchen Gerichtsverfahren gebracht werden müssen. Angefangen von der Problematik des fliegenden Gerichtsstandes über die (ganz gravierenden) Beweisfragen bis zur rechtlichen Bewertung enthält das Schreiben alles, was hier wesentlich ist – und dient dadurch auch als ein Überblick über die jeweiligen Gegenpositionen zur Auffassung der Abmahnanwälte.
Die Klageerwiderung ist als PDF- und Word-Dokument hier abrufbar.
Außerdem hat RA Solmecke noch einen Hinweisbeschluss des AG Frankfurt aus einem Verfahren mit abgelegt (Link s.o.), in dem schon relativ deutlich wird, dass das AG Frankfurt in manchen Punkten seiner Auffassung zuneigt und der Gegenseite noch einmal Gelegenheit zur Stellungnahme gibt…
Wenn es erstmal zum Klageverfahren kommt, ist die Klageerwiderung sicher hilfreich. Zudem stellt sie ein sehr gutes Gegengewicht gegen die mittlerweile sehr professionell vorgearbeiteten und vorgelegten Schriftstücke der Rechtsinhaber dar, und zwingt das Gericht wenigstens, die aufgeworfenen Fragen eingehend zu untersuchen – mit einiger Erfolgaussicht.
Erweiterungen und Kritik am Muster sind erwünscht und können an RA Solmecke oder den Verein gegen den Abmahnwahn e.V. geschickt werden.
OLG Zweibrücken, Urteil vom 14.05.2009 – Az. 4 U 139/08
Leitsätze und Volltexte bei Medien, Internet und Recht, http://medien-internet-und-recht.de/dok/1961.html
Insgesamt zeichnet sich im Bereich der Störerhaftung derzeit eine Rückbesinnung auf diejenigen Grundsätze der Störerhaftung ab, die der BGH in den letzten Jahren ausgearbeitet hat. Insbesondere das Verbot der proaktiven Überwachungspflichten (das der BGH allerdings zuletzt teilweise eingeschränkt hat, s. nur BGH GRUR 2007, 890 – Jugendgefährdende Medien bei Ebay) findet mehr Beachtung, und speziell die oberinstanzlichen Gerichte gehen dazu über, detaillierte Einzelfallbetrachtungen und die gebotene Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen.
S. dazu auch: