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Beitrag “Rechtsprechung zum neuen Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG”, K&R 2009, 21 online

Mittlerweile ist der Beitrag mit dem Titel “Die Rechtsprechung zum neuen Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG”, erschienen in Heft 1/2009 der Kommunikation und Recht (K&R 2009, 21) online verfügbar. Download hier.

S. dazu auch:

Lesetipp: Bleich, Die Abmahn-Industrie – Wie mit dem Missbrauch des Urheberrechts Kasse gemacht wird, c’t 1/2010, S. 154-157

In Heft 1/2010 der c’t hat Holger Bleich unter dem Titel “Die Abmahn-Industrie – Wie mit dem Missbrauch des Urheberrechts Kasse gemacht wird” eine Bestandsaufnahme der Massenabmahnungen in Deutschland veröffentlicht.

Interessant sind bereits die Zahlen der Auskunftsbegehren des Landgericht Köln: 2008 noch 82, 2009 bereits 2824, wobei 15-3500 Adressen pro Antrag betroffen waren, die in der Summe schon “in die Millionen” gehen sollen.

Insbesondere arbeitet der Autor heraus, dass für die Rechteinhaber die Massenabmahnung deutlich profitabler sein könnte als der legale Verkauf des Stücks.

Weiter führt er mehrere Fälle an, in denen die behauptet sichere Beweislage unzweifelhaft falsch sein dürfte, was die Gerichte teilweise kaum beeindruckt:

“Ist die Abmahnung erst einmal ins Haus geflattert, hat sich die Beweislastumkehr bereits umgekehrt. Die Gerichte schenken eher der angeblich beweissicheren, unabhängigen Datenerhebung Glauben als den Beteuerungen der Abgemahnten. Wer in dieser Falle steckt, muss Gegenbeweise liefern, und selbst eine Log-Datei oder der Beleg der Abwesenheit genügen als Nachweise kaum.”

Weiter stellt der Artikel einzelne Protagonisten der “Abmahn-Industrie” und die Finanzierungsmodelle (die Anwälte finanzieren sich quasi selbst) dar.

Schlussendlich enthält der Artikel ein Interview mit Rechtsanwalt Dr. Römermann, Hannover, mit dem Titel “Verbotene Rechtsdienstleistungen?” über die Tätigkeit von Unternehmen, die die Rechtsverletzungen aufdecken und aufzeichnen.

Lesetipp: Schneider, Akteneinsicht bei Filesharing: Der Krampf geht weiter

Adrian Schneider hat einen interessanten Beitrag mit dem Titel “Akteneinsicht bei Filesharing: Der Krampf geht weiter” zu einem Beschluss des LG Duisburg und zum Akteneinsichtsrecht bei Filesharingfällen nach § 406e StPO und dessen Verhältnis zu § 101 UrhG geschrieben.

Sein Fazit:

Eigentlich sollten all diese Probleme durch den urheberrechtlichen Auskunftsanspruch gelöst werden. Auch wenn sich damit zahlreiche neue Probleme auftaten, schien zumindest eine Entlastung der Staatsanwaltschaften einigermaßen funktioniert zu haben. Ob das auch so bleibt, wird sich zeigen. Das LG Duisburg hat jedenfalls die Tür zurück zur Akteneinsicht wieder einen Spalt weit geöffnet.

Lesetipp: Rau/Behrens, Catch me if you can … Anonymisierungsdienste und die Haftung für mittelbare Rechtsverletzungen, K&R 2009, 766

Im aktuellen Heft der K&R ist ein Aufsatz von Marco Rau und Martin Behrens mit dem Titel “Rau/Behrens, Catch me if you can … Anonymisierungsdienste und die Haftung für mittelbare Rechtsverletzungen” (K&R 2009, 766) erschienen.

Die Autoren beschreiben zunächst technische Grundlagen von Anonymisierungsdiensten wie TOR und AN.ON (Test von Anonymisierungsdiensten hier). Anschließend untersuchen sie, ob Anonymisierungsdienste als Telekommunikations- oder Telemediendienste anzusehen sind, wobei sie im Ergebnis eine Differenzierung vornehmen: Teile des Dienstes seien als TK-Dienst, andere als Telemediendienst zu behandeln.

Anschließend wird betrachtet, ob Anonymisierungsdienste der Vorratsdatenspeicherung unterfallen, wobei sie auf die Unterschiede der europäischen Richtlinie und der deutschen Regelung in § 113a TKG hinweisen. Insbesondere bezweifeln die Rau und Behrens, dass die Vorratsdatenspeicherung geeignet und erforderlich ist und verweisen auf die ausstehende Entscheidung des BVerfG.

Schließlich untersuchen die Autoren das zivilrechtliche Haftungsregime. Dabei stellen sie insbesondere den Schwenk der BGH-Rechtsprechung von der Störerhaftung zur “Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrssicherungspflichten” heraus (s. insbesondere BGH – Jugendgefährdende Medien bei eBay (GRUR 2007, 890), dazu Meldung bei heise-online). Diese Rechtsprechung sei aber auf Anonymisierungsdienste nicht übertragbar. Stattdessen sei eine Haftung weiter nach den Grundsätzen der Störerhaftung zu beurteilen. Dabei sehen die Autoren Prüfungspflichten zwar grundsätzlich als problematisch, aber insbesondere Blockadelisten für IPs als zumutbar an.

Insgesamt ein lesenswerter Artikel. Was die Zumutbarkeit der Prüfungspflichten bei der Störerhaftung angeht, bleiben allerdings noch Fragen offen. Als zumutbare Pflicht sehen die Autoren Access Control Lists an. Im Artikel heißt es dazu:

“Als Filter ausgestaltete Prüfungspflichten erscheinen damit zumutbar. Die Ansiedlung bei den Diensteanbietern trägt dem Grundsatz Rechnung, dass derjenige, der in seinem Herrschaftsbereich eine Gefahrenquelle eröffnet, Vorkehrungen zum Schutz der Rechtsgüter Dritter treffen muss. Hierdurch wird derjenige verpflichtet, der die Risiken am besten beherrschen kann.”

Bezug nehmen die Autoren auf die Access Control Lists von Squid. Allerdings betreffen diese wohl nur die Zieladresse einer Kommunikation. Denn dem Rechtsinhaber ist nur die Adresse des Exit-Nodes bekannt, dieser kennt aber die IP-Adresse des Nutzers nicht. Damit dürfte es sich nur um eine Lösung handeln, die den Internetsperren vergleichbar ist und den Zugriff auf bestimmte Seiten verhindert. Damit können also Quellen von rechtswidrigen Inhalten im Internet blockiert werden. Es kann aber nicht verhindert werden, dass der Nutzer rechtswidrige Inhalte verbreitet.

Außerdem ziehen Rau und Behrens “Hinweis-, Informationssicherungs- und Auskunftspflichten” in Betracht. Zudem seien Auskunftspflichten für den Verletzten günstiger, die “eine Sicherung der zur Auskunft vorgesehenen Informationen voraussetzen”. Unklar ist, ob damit eine Pflicht zur Erhebung und Speicherung von Informationen einhergehen soll (was datenschutzrechtlich bedenklich wäre). Denn ohne Erhebung und Speicherung gibt es auch nichts zum Herausgeben.

Näher dazu

Lesetipp: Klickermann, Der Gerichtsstand des zivilrechtlichen Drittauskunftsanspruchs, K&R 2009, 777

In der K&R ist ein Aufsatz von Klickermann mit dem Titel “Der Gerichtsstand des zivilrechtlichen Drittauskunftsanspruchs” (K&R 2009, 777) erschienen.

Klickermann behandelt diejenigen Urteile, die sich zur Frage des Gerichtsstands beim Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG geäußert haben. Dabei spricht er sich gegen eine restriktive Auslegung (auch im Wege der Einschränkung des fliegenden Gerichtsstands) aus.

Übersicht Rechtsprechung und Literatur zum Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG

In diesem Beitrag möchte ich eine Sammlung von Entscheidungen und Aufsätzen zu § 101 UrhG mit Links und/oder Fundstellen anlegen. Diese wird nach Möglichkeit erweitert. Hinweise auf weitere Urteile, Literatur und Blogs bitte in den Kommentaren (Danke.).

Stand: 10.2.2010

Rechtsprechung:

1. Oberlandesgerichte

2. Landgerichte

3. Weitere Urteile

Literatur:

Lesetipp: Stadler, Das gewerbliche Ausmaß i.S.v. § 101 Abs. 1 und Abs. 2 UrhG

In AnwaltszertifikatOnline hat Thomas Stadler einen Aufsatz mit dem Titel “Das gewerbliche Ausmaß i.S.v. § 101 Abs. 1 und Abs. 2 UrhG” veröffentlicht.

Thomas Stadler setzt sich darin kritisch mit den Entscheidungen der Instanzgerichte zum gewerblichen Ausmaß nach § 101 UrhG und den Folgen dieser Entscheidungen auseinander.

S. dazu auch den Blog-Eintrag im Blog von Thomas Stadler hier.

Lesetipp: Mühlberger, Die Haftung des Internetanschlussinhabers bei Filesharing-Konstellationen nach den Grundsätzen der Störerhaftung, GRUR 2009, 1022

In der GRUR 2009, Heft 11, ist ein Aufsatz von Mühlberger mit dem Titel “Die Haftung des Internetanschlussinhabers bei Filesharing-Konstellationen nach den Grundsätzen der Störerhaftung” erschienen.

Mühlberger stellt die Rechtsprechung zur Störerhaftung dar, wobei er ausgehend von der Möbelklassiker-Entscheidung des BGH (BGH GRUR 1999, 418) die unterschiedlichen Strömungen beschreibt und im Hinblick auf die Anforderungen der Prüfungs- und Überwachungspflichten bewertet.

Dabei unterscheidet Mühlberger zwei grundsätzliche Konstellationen: Das “ungesicherte WLAN” sowie die “willentliche Bereitstellung des Anschlusses”. Ich stelle diese im Folgenden in umgekehrter Reihenfolge dar:

1. Die willentliche Bereitstellung des Anschlusses

Mühlberger stellt zunächst die bisher veröffentlichten Rechtsprechungsansichten dar, wobei er sie in die strenge Auffassung (LG Hamburg und LG Köln – Belehrung, Überwachung und Filesharing-Blocker zumutbar), vermittelnde Auffassung (OLG Düsseldorf, LG München I – Belehrungspflicht und Benutzerkonten zumutbar) sowie die Auffassung des OLG Frankfurt (geringe Überwachungspflichten) einteilt.

Unter Hinweis auf die Kopierläden-Entscheidung des BGH (BGH GRUR 1984, 54) lehnt er die Ergreifung von technischen Maßnahmen ab, ein Hinweis reiche aus:

“Damit wird deutlich, dass die angedachten technischen Maßnahmen auf eine vollständige Blockade von Filesharing abzielen. Dies begegnet bei näherer Betrachtung erheblichen Bedenken. [...] Dabei scheint das LG Hamburg aber zu übersehen, dass gerade aus der „Kopierläden“-Entscheidung des BGH tragfähige Argumente gegen eine vollständige Blockade von Filesharing gewonnen werden können.

[...]

Unbestritten werden Filesharing-Programme häufig für urheberrechtsverletzende Vorgänge verwendet. Daneben gibt es jedoch auch eine große, ständig wachsende Anzahl legaler Anwendungsbereiche. Eine Pflicht, bereits im Vorfeld, ohne konkrete Anhaltspunkte für ein eingetretenes oder bevorstehendes Fehlverhalten die Tauschbörsenteilnahme von Familienangehörigen oder Dritten zu verhindern, kann es nach alldem nicht geben. Demnach ist eine Verpflichtung, Filesharing-Software zu blockieren, insbesondere im Hinblick auf sich legal verhaltende Nutzer unzumutbar.”

Auch die Überwachung des Nutzerverhaltens lehnt Mühlberger nachvollziehbar ab:

“Ist der Störungszustand für den Inanspruchgenommenen nicht ohne Weiteres oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erkennbar, so sind die in Betracht kommenden Prüfungspflichten unzumutbar. Eine dauerhafte Kontrolle des Nutzerverhaltens Dritter durch den Internetanschlussinhaber stellt nach alldem eine unzumutbare Überwachungspflicht dar.”

Sehr interessant sind die Ausführungen zur Instruierungspflicht des Anschlussinhabers gegenüber Dritten. Diesen gegenüber bestehe keine Instruierungspflicht. Als Grund führt Mühlberger an, dass zwischen dem Anschlussinhaber und dem Nutzer ein Schuldverhältnis (Vertrag oder Gefälligkeitsverhältnis mit Schutzpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB). Aus diesem Schuldverhältnis folge die Pflicht des Nutzers, den Anschlussinhaber nicht dem Risiko einer Abmahnung bzw. eines Prozesses auszusetzen und daher die Pflicht, Urheberrechte Dritter nicht zu verletzen. Auf diese Pflicht dürfe sich der Anschlussinhaber verlassen.

2. Das “ungesicherte WLAN”

Mühlberger stellt anschließend die aktuelle Instanzrechtsprechung zum Fall des ungesicherten WLAN dar. Dabei ist zu beachten, dass die bisher betrachteten Fälle nur offene WLANs von Privaten betrafen, die kein offenes Netz im Sinne von Freifunk etc. betrieben. Er kommt hier zum Schluss, dass die Entscheidung des OLG Frankfurt (Download Volltext und Anmerkung aus der MMR 2008) eine nicht  zustimmungswürdige Einzelentscheidung sei, wobei er hauptsächlich kritisiert, dass das OLG Frankfurt von zu hohen Anforderungen ausgegangen sei (“neueste technische Standards”), die es als zu weitgehend angesehen habe. Stattdessen seien Verschlüsselung und Passwortschutz zumutbar.

Leider übersieht Mühlberger (oder geht aus anderen Gründen nicht darauf ein), dass die Konstellation “offenes WLAN” gleichzeitig auch eine willentliche Bereitstellung des Anschlusses darstellen kann – in offenen Netzen ist gerade das der Fall. Er stellt interessante Überlegungen zu den Pflichten bei der Bereitstellung des Anschlusses an Dritte an. Wenn man seine Ergebnisse zu dieser Konstellation unter Anwendung der BGH-Rechtsprechung aber überträgt, müsste sein Fazit eigentlich lauten, dass (1) Benutzerkonten, (2) Filesharing-Blocker und (3) Belehrung und Überwachung bei der willentlichen Bereitstellung via WLAN NICHT verlangt werden können.

Nicht zuletzt deshalb, weil zwischen dem Betreiber eines Netzknotens und dem Nutzer durchaus auch ein Schuldverhältnis entstehen kann (dazu eingehend Mantz, Rechtsfragen offener Netze, Karlsruhe 2008, S. 92 ff., 117 ff., Download hier), müsste er hier zum selben Ergebnis kommen.

3. Fazit

Der Aufsatz von Mühlberger stellt die ergangene Rechtsprechung übersichtlich dar und kommt in weiten Teilen zu nachvollziehbaren Ergebnissen. Die Konstellation offene Netze lässt er leider außer Betracht. Außerdem beschränkt Mühlberger seine Ausführungen fast ausschließlich auf die Rechtsprechung. Mit den veröffentlichten Literaturansätzen setzt er sich nur sporadisch auseinander bzw. bezieht diese kaum ein – was wohl auch dem Ansatz einer Rechtsprechungsdarstellung geschuldet.

Lesetipp: Graf, Urheberrechtsfibel – nicht nur für Piraten, PiratK-UrhG

Klaus Graf, bekannt insbesondere durch sein Blog “Archivalia” und seine Kommentare und Beschreibungen rund um Open Access und Open Content, hat einen kritischen Urheberrechtskommentar veröffentlicht: “Urheberrechtsfibel – nicht nur für Piraten“, kurz Piratenkommentar-Urheberrecht.

Graf kommentiert in dem Werk gut verständlich und mit Beispielen das gesamte UrhG. Die Vorgehensweise der Kommentierung beschreibt er in der Einleitung:

“In den meisten Fällen wird ein Beispiel, das ich konstruiert habe oder das einem realen Fall entspricht, die Vorschrift veranschaulichen.

Nach einer knappen Erläuterung des Inhalts der Norm folgt die – bewusst pointierte oder sogar polemische – Kritik. In einem Nachwort fasse ich meine Änderungsvorschläge systematisierend zusammen. Ich möchte allerdings bereits jetzt dringend davor warnen, die Originalität meiner Vorschläge, auch wenn sie in Ich-Form als subjektive Sicht präsentiert werden, zu überschätzen. Viele meiner Kommentare nehmen kritische Anregungen des juristischen „Schrifttums“ auf, andere ergeben sich zwanglos aus der Befürwortung einer „digitalen Allmende“ oder etwa den oben angeführten Forderungen der Piratenpartei, ohne dass ich dies im einzelnen nachweisen kann. Hier wie auch sonst gilt die alte Wissenschaftsmetapher: Als Zwerge stehen wir auf den Schultern von Riesen.”

Graf geht jeweils kurz auf Sinn und Zweck sowie (im weitesten Sinne) netzpolitische Bedeutung jedes Paragraphen ein. Er stellt kurz anschauliche Urteile und/oder Literaturansichten dar, wobei er sich meist (verständlicherweise) auf die bekannten Urheberrechtskommentare beschränkt und auf Literaturübersichten oder die erschöpfende Behandlung der publizierten Ansichten verzichtet. Die Kommentierungen sind nicht vollständig, erheben diesen Anspruch aufgrund der Kürze aber auch nicht.

Der Kommentar greift aktuelle Rechtsprechung auf, z.B. die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt zu § 52b UrhG (2-06 O 172/09, dazu auch die Anmerkung von Graf hier; ferner von Jani, K&R 2009, 514, dazu Eintrag von Steinhauer) oder des LG Köln zu § 97a Abs. 2 UrhG vom 13.5.2009 (s. dazu hier).

Zur Störerhaftung und offenen WLANs schreibt Graf (§ 97, S. 197):

“Im obigen Fall geht es um die sogenannte Störer-Haftung. Nicht der wahre Täter (ein minderjähriges Kind) wird belangt, sondern ein Störer, also jemand, der in irgendeiner Weise kausal an der Urheberrechtsverletzung mitgewirkt hat. Er muss bestimmte Prüf- und Sorgfaltspflichten verletzt haben, sonst könnten ja beliebige Dritte zur Rechenschaft gezogen werden. Störer kann auch jemand sein, der durch ein nicht abgesichertes offenes WLAN einem Filesharer die Urheberrechtsverletzung unwissentlich ermöglicht hat.

Ähnlich wie das Abmahnwesen ist auch die „kaugummiartige“ Störerhaftung von Übel und muss beseitigt werden. Wenn Rechteinhaber den wahren Verletzer nicht dingfest machen können oder von diesem nichts zu holen ist, greifen sie sich einen Dritten, der weder Täter noch Mittäter ist. Mit Gerechtigkeit hat die Störerhaftung für mich nichts zu tun, zumal die angesetzten Schadenshöhen vielfach rein fiktiv sind. Tauschbörsennutzer würden keine Lizenzen für die öffentliche Zugänglichmachung erwerben.

Es hilft wenig, dass im Bereich der sogenannten Forenhaftung die Pflicht einer Vorabkontrolle der von den Benutzern eingebrachten Inhalte überwiegend abgelehnt wird. Es ist immer möglich, dass ein Landgericht das im Einzelfall anders sieht.”

Seinen Abschluss findet der Kommentar in einer Abhandlung mit dem Titel “Abrüstung des Urheberrechts!”.

Man sollte bei der Lektüre im Hinterkopf behalten, dass Graf kein Jurist ist. Das hat den Vorteil, dass er die Normen für Nichtjuristen sicher besser erklären kann, als dies einem Juristen möglich wäre. Allerdings erklärt sich aus diesem Umstand auch, dass er häufig mit seiner Ansicht nicht der herrschenden Meinung in der juristischen Literatur und der Rechtsprechung entspricht – einem kritischen Urheberrechtskommentar angemessen.

Insgesamt wird der Kommentar dem Titel mehr als gerecht: Eine kritische Darstellung des Urheberrechts aus Sicht von Open Access, Open Content und neuen Medien auf runden 280 Seiten.

Der Kommentar kann unter http://ebooks.contumax.de/nb für 19,90 EUR in Buchform bestellt oder unter einer Creative Commons CC-BY-SA 3.0-Lizenz heruntergeladen werden.

Lesetipp: Ebke/Werner, Anmerkung zu LG Köln, Urt. v. 13.5.2009 – 28 O 889/08: Anwendungsbereich von § 97a Abs. 2 UrhG, CR 2009, 687

In der CR 2009, Heft 10, S. 687-689 haben Hans Ebke und Dennis Werner eine Anmerkung zum Urteil des LG Köln, Urt. v. 13.5.2009 – 28 O 889/08 (Volltext und sehr kurze Besprechung hier), veröffentlicht.

Ich nehme dies zum Anlass, neben der Anmerkung auch auf das Urteil selbst noch einmal etwas näher einzugehen:

1. Prüfungs- und Überwachungspflichten

Das LG Köln hatte in diesem Urteil zunächst zur Prüfungs- und Überwachungspflicht des Inhabers eines Internet-Anschlusses Stellung genommen. Dabei offenbart das LG Köln leider, dass es die Pflichten immer weiter und weiter zieht. Bei der Überlassung eines Internetzugangs an Dritte soll danach der Inhaber nicht zur Verwendung von Benutzerkonten sowie einer Firewall verpflichtet sein, um Downloads zu verhindern, sondern auch “weitere Maßnahmen” ergreifen.

Daran zeigt sich leider, dass die Gerichte sich erst nach und nach einen gewissen Kenntnisstand erarbeiten – und diesen dann noch falsch einsetzen. Denn was die Benutzerkonten tatsächlich bringen sollen, erschließt sich nicht ohne weiteres. Und wenn der Anschlussinhaber diese einsetzt, dann muss es eben eine Firewall sein – die gegen Filesharing in aller Regel auch nichts bringt, da die Verbindungen bei Filesharing-Anwendungen in aller Regel gerade vom Rechner des Betroffenen ausgehen und dadurch an der Firewall ohnehin vorbeikommen dürften. Und wenn nicht, ist die Umgehung einer Personal Firewall kein echtes Kunststück.

Nachdem es also in den Urteilen zunächst hieß, dass diese Maßnahmen erforderlich und ausreichend seien, um einer Haftung zu entgehen, verlangt das LG Köln nun noch mehr. Der Maßstab wird also von Urteil zu Urteil immer weiter verschärft, eine Grenze ist nicht zu erkennen, die Haftung wird ins Uferlose ausgeweitet. Mit einer nachvollziehbaren Bestimmung der Prüfungs- und Überwachungspflichten hat das nichts mehr zu tun (s. zu den Anforderungen näher Mantz, Rechtsfragen offener Netze, S. 254 ff., Download hier).

2. Anwendungsbereich von § 97a Abs. 2 UrhG

Das LG Köln hat sich weiter mit § 97a Abs. 2 UrhG auseinander gesetzt, zu diesem Teil haben Ebke und Werner sehr aufschlussreich Stellung genommen – und die Entscheidung des LG Köln in Teilen kritisiert.

a. Altfälle

Bisher wurde meist vertreten, dass § 97a Abs. 2 UrhG nicht auf Fälle vor Inkrafttreten des Gesetzes Anwendung findet, so auch das LG Köln hier.

Anderer Auffassung war das OLG Brandenburg, Urt. v. 3.2.2009 – 6 U 58/08, CR 2009, 251). Ebke und Werner schließen sich dieser Auffassung mit sehr guten Argumenten an. Sie verweisen auf die Gesetzesmaterialien zu § 97a Abs. 2 UrhG sowie darauf, dass der von § 97a UrhG betroffene Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 683, 670 BGB nicht mit der Rechtsverletzung, sondern hauptsächlich mit der Zahlung des Verletzten an den Bevollmächtigen (den Rechtsanwalt) entsteht. Lag also die Rechtsverletzung vor dem 1.9.2008, die Zahlung aber danach, fände die Deckelung Anwendung.

Nach dieser Argumentation müsste der verteidigende Rechtsanwalt auf jeden Fall den Nachweis der Zahlung des Rechtsinhabers für den konkret vorliegenden Fall verlangen. Erst dann könnte das Gericht entscheiden, ob ein Altfall vorliegt oder nicht. Es wird sich zeigen müssen, ob die Gerichte diese Argumentation in Zukunft aufgreifen werden.

b. Einfach gelagerter Fall

Leider hat das LG Köln generell im Bereich des Urheberrechts angenommen, dass kein einfach gelagerter Fall vorliege. Diese Ansicht ist abzulehnen (s. schon Hoeren, CR 2009, 378, dazu näher hier), Ebke und Werner gehen hier wieder mit guten Argumenten auf die Gesetzesbegründung ein.

c. Geschäftlicher Verkehr und Gewerblichkeit.

Weiter beschäftigen sich Ebke und Werner mit den Merkmalen “im geschäftlichen Vekehr” und der unerheblichen Rechtsverletzung ein, wobei im vorliegenden Fall mit 964 Audiodateien wohl keine unerhebliche Rechtsverletzung vorlag…

Insgesamt ist die Anmerkung von Ebke und Werner sehr interessant und wirft interessante neue Fragen und Argumente für die Diskussion auf.

  • Zu § 97a UrhG s. auch Hoeren, CR 2009, 378 (näher dazu hier)
  • Zum Urteil des LG Köln und Volltext s. hier