Browsing Posts in Artikel etc.

Moos und Gosche (RAe von DLA Piper, Vertreter im einschlägigen Verfahren vor LG und OLG Hamburg) haben in der CR einen Aufsatz über das sogenannte “Quick Freeze”-Verfahren, also die fortgesetzte Speicherung von IP-Adressen auf Zuruf veröffentlicht (CR 2010, 499-505).

Ausgangspunkt des Aufsatzes ist die divergierende Rechtsprechung zwischen (u.a.) OLG Hamburg (Pflicht zu Quick Freeze, kritisch dazu Schulze zur Wiesche, MMR 2009, 547; Maaßen, MMR 2009, 511; Hoffmann, NJW 2009, 2649 (2653); Moos, K&R 2010, 166, 172) und OLG Frankfurt (keine Verpflichtung zum Quick Freeze) sowie OLG Köln und OLG Karlsruhe (Quick Freeze möglich):

Die Gerichte sahen sich deshalb mit der Frage konfrontiert, ob aus § 101 Abs. 2 UrhG nicht nur ein Auskunftsanspruch des Rechteinhabers, sondern auch eine Verpflichtung der Access-Provider zur Datenspeicherung folgt, um eine spätere Beauskunftung nach § 101 Abs. 2 UrhG überhaupt zu ermöglichen.

In der Folge legen die Autoren § 101 Abs. 9 UrhG nach Wortlaut, Systematik, Historie und Sinn und Zweck aus. Als letzten Punkt nehmen sie eine Auslegung anhand der zugrundeliegenden Richtlinie 2002/58/EG vor.

Anschließend gehen sie auch auf das WLAN-Urteil des BGH (Urt. v. 12.5.2010 – I ZR 121/08: Sommer unseres Lebens, s. dazu hier, hier, hier und hier; Übersicht der Besprechungen hier) ein und stellen die Frage, ob das Anordnungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG nun entbehrlich wird (ebenso Mantz, MMR 2010, 568; Hornung CR 2010, 461).

Dies wirft unmittelbar die Frage auf, ob künftig das richterliche Anordnungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG – und damit auch darauf gerichtete Datenspeicherungsverlangen auf Zuruf – evtl. obsolet sein könnten, da sich das Erfordernis der richterlichen Gestattung ja gerade auf die Verwendung von Verkehrsdaten gründet.

Weiter weisen sie die Auffassung des BGH zurück, dass IP-Adressen Bestands- und nicht Verkehrsdaten darstellen (ebenso kritisch Mantz, MMR 2010, 568 mwN; a.A. wohl Schaefer, ZUM 2010, 699):

Dies ist auch in der Sache unzutreffend. So sind etwa in § 113a Abs. 4 TKG als vom Anbieter von Internetzugangsdiensten zu speichernde Verkehrsdaten ausdrücklich die Internetprotokoll-Adresse sowie der Beginn und das Ende der Internetnutzung unter der zugewiesenen IP-Adresse nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone genannt. Auch wenn die Regelung zur Vorratsdatenspeicherung in der bisherigen Form als verfassungswidrig angesehen worden ist und in dieser Form deshalb derzeit keine Geltung beansprucht, spricht aufgrund auch dieser gesetzlichen Festlegung erheblich mehr dafür, dass IP-Adressen grundsätzlich Verkehrsdaten sind.
Zur Frage der Entbehrlichkeit des Verfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG schreiben Moos/Gosche:
Die Ausführungen in der WLAN-Entscheidung des BGH sollten deshalb nach richtiger Lesart keine Auswirkungen auf die Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG haben. Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass die Vorschriften bezüglich der Auskunft über Name und Anschrift des hinter einer IP-Adresse stehenden Anschlussinhabers nach StPO (die Gegenstand der WLAN-Entscheidung waren) einerseits und UrhG andererseits einen signifikanten Wortlautunterschied aufweisen.

Anders als die StPO-Vorschriften erfordere § 101 Abs. 9 UrhG nämlich nur, dass “die Auskunft unter Verwendung von Verkehrsdaten erfolge.”

Wenn man allerdings der Gegenauffassung folge, so seien Internetprovider nach § 109 Abs. 2 UrhG bereits zur Auskunft verpflichtet und müssten das Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht mehr durchlaufen. Eine Folge, die der Gesetzgeber nach meiner Ansicht bei der Schaffung von § 101 Abs. 9 UrhG gerade ausschließen wollte. Andererseits konstatieren Moos/Gosche in der Folge, dass eine Auskunft an der fehlenden datenschutzrechtlichen Erlaubnisvorschrift scheitern müsste, da konsequenterweise § 95 TKG und nicht § 96 TKG Anwendung finde und damit die Verwendung der Bestandsdaten auf die Diensterbringung beschränkt sei.

Als Fazit heißt es daher:

Die Annahme einer Datenspeicherung auf Zuruf ohne vorherige richterliche Anordnung ist nur unter Missachtung aller herkömmlichen Auslegungsmethoden und damit unter Verbiegung der urheber- und datenschutzrechtlichen Vorschriften zu begründen. … Die Argumentation, dass sich der Richtervorbehalt in § 101 Abs. 9 UrhG lediglich auf die Auskunftserteilung beziehe und nicht auf die (vom Wortlaut der Vorschrift gar nicht erfasste) Datenspeicherung, stellt sich als „Rosinenpicken” dar …

Caroline Cichon hat in der GRUR-Prax 2010, 306 eine Entscheidung des LG Hamburg, Urt. v. 12.3.2010 – 308 O 640/08 (Volltext hier) besprochen.

Das Urteil behandelt die Pflicht eines Access Providers, Sperrmaßnahmen zu ergreifen.

1. Adäquanz

Zunächst stellt das LG Hamburg fest, dass der Access Provider an der Rechtsverletzung adäquat kausal mitwirkt und eine Korrektur der weiten Haftung über die Zumutbarkeit erfolgt (anders wohl OLG Frankfurt MMR 2008, 603 m. Anm. Mantz/Gietl – durch BGH aufgehoben):

Die Auffassung, dass es sich beim Access-Providing um eine sozial erwünschte Tätigkeit handele und es damit nicht zu vereinbaren sei, die Vermittlung des Zugangs zum Internet als adäquat kausale Herbeiführung aller im Internet stattfinden Verstöße gegen deutsches Recht anzusehen mit der Folge einer mit diesem Geschäftsmodell nicht zu vereinbarenden Flut von Ansprüchen gegen die Accessprovider (so Schnabel, Anmerkung zu LG Kiel, Urteil vom 23.11.2007, MMR 2008, 123, 125), verkennt die insoweit wertfreie Voraussetzung der Adäquanz eines ursächlichen Verhaltens. Das Korrektiv zur Vermeidung einer danach ausufernden Haftung ist die Begrenzung danach, wieweit der als Störer in Anspruch genommenen Partei billigerweise ein Tun zur Unterbindung der jeweiligen Rechtsverletzung zugemutet werden kann (so schon BGH GRUR 1965, 104, 106 – Personalausweise). Aus dieser Erwägung dürfte auch der bedenkenswerte Ansatz nicht zum Tragen kommen, den Verursachungsbeitrag, der der gebilligten und erwünschten Tätigkeit des Access-Providers innewohnt, unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks der Störerhaftung bereits bei der Adäquanzprüfung dahingehend zu überprüfen, ob dieser Beitrag das Verletzungsrisiko gegenüber dem allgemeinen Lebensrisiko überhaupt in beachtlicher Weise erhöht hat; dahingehende Wertungen fließen nach der dargestellten Rspr. des BGH vielmehr in die nachfolgende Zumutbarkeitsprüfung ein.

2. Sperren sind unzulässig

Die von der Beklagten verlangten Sperrmaßnahmen bewertet das LG Hamburg allerdings als “rechtlich unmöglich”:

(2) Was technisch möglich ist, muss allerdings auch rechtlich zulässig sein. Das ist nicht der Fall. Vielmehr ist der Beklagten die Durchführung der technisch möglichen Maßnahmen rechtlich unmöglich. (a) Der Schutz des Art. 10 Abs. 1 GG erfasst jegliche Art und Form von Telekommunikation und der Schutzbereich erstreckt sich auf die Kommunikationsdienste des Internet. Soweit Art. 10 Abs. 1 GG unmittelbar nur vor staatlichen Eingriffen schützt (BVerwGE 6, 299, 300), ergibt sich daraus aber auch ein Schutzauftrag des Staates gegenüber Grundrechtsträgern, die als Private Zugriffsmöglichkeiten auf die Telekommunikation haben. Dabei ist § 88 TKG als einfachgesetzliche Ausprägung des Fernmeldegeheimnisses anzusehen (GA F…/R… Rn 22 unter Bezugnahme auf BT-Drucks. 13/3608, S. 53, zu § 83 TKK aF, der Vorgängerregelung zu § 88 TKG) mit dem Ziel, die Teilnehmer der Fernkommunikation vor Kenntnisnahme und Unterdrückung durch die Anbieter der Telekommunikation zu schützen (Schnabel, MMR 2008, 281, 283). Nach § 88 Abs. 1 TKG schützt das Fernmeldegeheimnis den Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war, und es erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche (BVerfG MMR 2008, 315, 316 m.w.N.). Der Schutz ist technologieneutral und umfasst auch die Kommunikation durch Computer oder sonstige Endeinrichtungen. Adressat der Schutzvorschriften ist gerade auch der Access-Provider als Anbieter im Sinne des § 3 Nr. 6 TKG. (b) Die in Frage stehenden Filter- und Sperrmaßnahmen setzen voraus, dass der Access-Provider sich Kenntnisse von Umständen der Telekommunikation zu Nutzen macht. Das greift in das Fernmeldegeheimnis ein, was nur bei einer gesetzlichen Beschränkung im Sinne des Art. 10 Abs. 2 S. 1 GG erlaubt ist, die den Anforderungen des § 19 GG genügt. Da eine solche Beschränkung für zivilrechtliche Filter- oder Sperrmaßnahmen nicht gegeben ist, sind die Maßnahmen rechtlich nicht zulässig. Bei einem Sperransatz über die IP-Adresse werden Router so konfiguriert, dass der Datenverkehr zu bestimmten IP-Adressen nicht mehr weitergeleitet wird. So lässt es sich erreichen, dass die sich auf den entsprechenden Servern befindlichen Informationen von mit dem Internet verbundenen Rechnern nicht mehr abgerufen werden können. Sowohl nach den GA F…/R… als auch nach dem GA S…/N… sind IP-Adressen als Umstände der Kommunikation anzusehen, weil sich aus ihnen erkennen lässt, welcher Rechner wann und wie lange mit wem kommuniziert (GA F…/R… S. 27; GA Sieber Nolde S. 83; vgl. auch Schnabel, K&R 2008, 26, 30). Dieser Bewertung folgt die Kammer. Unerheblich ist dabei, dass der Vorgang automatisiert verläuft und Mitarbeiter des Diensteanbieters keine Kenntnis davon erlangen (Schnabel, MMR 2008, 281; 284 m.w.N.). Zudem wird hier zielgerichtet in jeden Kommunikationsvorgang eingegriffen, der die betreffende IP-Adresse betrifft, um die Kommunikation zum Scheitern zu bringen. Das verletzt das Fernmeldegeheimnis. Bei einem Sperransatz über die URL leitet der Access-Provider den Datenverkehr des Nutzers automatisch über einen Proxy-Server. Durch die Festlegung von Filterregeln auf dem (Zwangs-) Proxy-Server kann bestimmt werden, welche URLs nicht mehr erreichbar sein sollen. Eine Konfiguration an den Rechnern der Nutzer ist dabei nicht erforderlich. Sowohl nach den GA F…/R… als auch nach dem GA S…/N… wird damit in einen Umstand der Kommunikation eingegriffen, weil URLs Standortangaben von Informationen auf bestimmten Servern und damit Kommunikationsumstände vermitteln (GA F…/R… S.28; GA Sieber Nolde S. 85f.) Den URLs wird darüber hinaus auch ein Bezug zum geschützten Inhalt zugestanden (GA F…/R… S 28; GA Sieber Nolde S. 85f). Dem schließt sich die Kammer an. Im Ergebnis ist hier in gleicher Weise wie bei der IP-Adresse zu werten. Durch das Domain Name System (DNS) wird durch die Anfrage bei einem DNS-Server für DNS-Namen, wie sie in den URLs der Webseiten Verwendung finden, die dazugehörige numerische IP-Adresse ermittelt, um den gewünschten Server im Internet anrufen zu können. Durch Konfiguration der DNS-Einträge in DNS-Servern wird erreicht, dass der Anfragende die einem DNS-Namen zugehörige IP-Adresse nicht erhält. Nach dem GA S…/N… (S. 85) ist dabei kein Umstand der Kommunikation betroffen. Die Begründung, dass sich durch eine DNS-Manipulation die typische Gefährdungslage räumlich distanzierter Kommunikation nicht realisiere und die Anbieter der DNS-Dienste als nur intermediäre Kommunikationspartner der Nutzer nicht an das Fernmeldegeheimnis gebunden seien, überzeugt allerdings wenig (so auch Marberth/Kubicki, NJW 2009, 1793). Zutreffend stellen F…/R… (S. 27) demgegenüber darauf ab, dass bereits die Anfrage eines Nutzers zu einem DNS-Server zwecks Auflösung eines DNS-Namens in eine IP-Adresse die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes im Internet darstellt, dessen Umstände geschützt sind. Damit sind die in Frage kommenden Maßnahmen mangels ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage rechtlich nicht zulässig und das Begehren der Klägerin ist auf eine (rechtlich) unmögliche Leistung gerichtet. Dass der Gesetzgeber das (mittlerweile) ebenso zu werten scheint, folgt aus dem ZugangserschwerungsG (Gesetz zur Bekämpfung von Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen – BT-Drucksache 16/12850). Nachdem zunächst im Februar eine vertragliche Vereinbarung der Access-Provider mit dem Bundeskriminalamt angestrebt wurde, in der Provider verpflichtet werden sollten, ihren Kunden den Zugang zu bestimmten Domains zu verwehren, was nach der hier vertretenen Auffassung rechtswidrig gewesen wäre, ist nunmehr eine dem Gesetzesvorbehalt nach Art. 10 Abs. 2 GG, 19 GG genügende gesetzliche Regelung geschaffen worden mit den erforderlichen datenschutzrechtliche Ermächtigungen für die Sperrmaßnahmen.

Cichon schreibt hierzu deutlich:

Da einer Bitfolge nicht anzusehen ist, welche Information darin wie codiert ist, müsste für eine effektive Sperrung sämtlicher Datenverkehr inhaltlich gefiltert werden. Dies ist weder erlaubt, noch kann es erwünscht sein.

3. Sperren sind auch unzumutbar

Zusätzlich stellt das LG Hamburg fest, dass eine Pflicht zur Einrichtung von leicht zu umgehende Maßnahmen nicht zumutbar sind:

(b) Die Zumutbarkeit scheitert aber an der Eignung der in Betracht kommenden Maßnahmen. Denn je leichter eine Erschwerungsmaßnahme umgangen werden kann, desto weniger wird von der Beklagten die Einrichtung einer solchen Sperre verlangt werden können. Alle Erschwerungsmaßnahmen können unstreitig umgangen werden. Das folgt aus dem GA Pf…, Kö…, Kr…, dem GA S…/N… sowie dem GA F…/R…. Soweit die Klägerin darauf abstellt, der Grad der Erschwerung sei gleichwohl so hoch, dass die Maßnahmen der Beklagten bei einer Interessenabwägung zumutbar seien, unterschätzt die Klägerin nach Auffassung des Gerichts die Fähigkeiten des Personenkreises der internetaktiven Jugendlichen und jungen Erwachsenen, der sich für die streitgegenständlichen Musiktitel interessiert und zum aktuellen oder potentiellen Kundenkreis einer Website wie d…am gehört. Schneider (Sperren und Filtern im Internet, MMR 2004, 18, 23) führt dazu aus: „Die Kommunikations-Subkultur in den Schulen ist z.B. von einer erstaunlichen Qualität. Dies zeigt sich bei den Kenntnissen von Schülern über die Cheats in Computerspielen (also der Ausnutzung von undokumentierten Tricks, die die Programmierer von Spielen eingebaut haben). Trotz der Tatsache (oder gerade deshalb), dass keinerlei Dokumentation vorhanden ist, sind die Kenntnisse über solche Tricks oft wesentlich weiter verbreitet als über die normalen Spielabläufe. Die Annahme, Alternativen zum üblichen Datenabruf wären nur schwer in Erfahrung zu bringen, ist daher auch für Laien als unsinnig erkennbar. Der Denkansatz, über eine gezielte Netzsabotage den Informationsfluss zu unterbinden, ist somit falsch. Er trifft nur die, die sich für die Informationen nicht interessieren und daher keine Alternativen suchen. In diesem Fall ist eine Filterung aber auch nicht nötig. Für die an unerwünschten Daten wirklich Interessierten gibt es genügend Alternativen, bedingt durch die Tatsache, dass einer Bitfolge nicht anzusehen ist, welche Information darin wie codiert ist.“ Diese Wertung deckt sich mit den Erfahrungen der Kammer, die als Urheberrechtskammer in großem Umfang mit Rechtsverletzungen im Internet sowie mit Umgehungen von Schutzvorrichtungen befasst ist. In einer früheren Entscheidung der Kammer vom 12. 11. 2008 zur Geschäftsnr. 308 O 548/08 heißt es, dass es dem Gericht im Zusammenhang mit einer in Frage stehende DNS-Sperre in wenigen Minuten gelungen ist, eine Internetseite mit einer Anleitung zur Umgehung mit den verfügbaren Nameservern zu finden, und demgemäß davon auszugehen ist, dass die internetaktiven Jugendlichen und jungen Erwachsenen, denen hier der Zugriff verwehrt werden soll, dazu noch viel schneller in der Lage sind (NJOZ 2010, 443, 444). Damit erweisen sich die Erschwerungsmaßnahmen als nicht hinreichend geeignet, um der Beklagten bei Abwägung der Interessen der Parteien deren Einrichtung zuzumuten. Das ZugangserschwerungsG veranlasst keine andere Wertung. Wenn der Gesetzgeber zu der Auffassung gelangt, zur Bekämpfung von Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen sei eine DNS-Sperre ein geeignetes Mittel, dann folgt daraus nicht notwendigerweise eine Eignung, die es einem Access-Provider zumutbar macht, in gleicher Weise zum Schutz zivilrechtlicher Rechtspositionen tätig zu werden.

4. Fazit

Daraus folgt: Je leichter eine Maßnahme umgangen werden kann, umso weniger darf sie verlangt werden. In Zusammenhang mit den Ausführungen zur Unzulässigkeit der Filterung von Daten folgt daraus, dass auch viele Maßnahmen gegen andere Rechtsverletzungen vom LG Hamburg kaum verlangt werden dürften. So sind z.B. Portsperren gegen Filesharing leicht zu umgehen – und können nach der Logik des LG Hamburg auch nicht verlangt werden. In einem Fall, in dem von einem Access Provider solche Maßnahmen verlangt werden sollten, wäre also (durch Präsentation oder Sachverständigen) darzulegen, dass Portsperren ohne weiteres umgangen werden können und daher ungeeignet sind.

Nach Cichon (und nach meiner Einschätzung) erleichtert das Urteil die Verteidigung erheblich – wenn das LG Hamburg sich an dieser Linie festhalten lässt.

Und doch noch ein Nachzügler, den ich gerade erst entdeckt habe. Schaefer hat in der ZUM 2010, 699 das Urteil des BGH (Urt. v. 12.5.2010 – I ZR 121/08: Sommer unseres Lebens) auch besprochen.

Zunächst beschäftigt sich Schaefer mit der Klarstellung gegenüber dem Konstrukt über Verkehrssicherungspflichten und dem Urteil “Jugendgefährdende Medien bei eBay”, und kritisiert das Ergebnis:

Diese Unsicherheit hat der Erste Zivilsenat nun ausgeräumt und einer generellen Begründung der Haftung über die Figur der Verkehrspflichten auch bei Verletzung absoluter Schutzrechte eine Absage erteilt (Tz. 13). … So lange ihm (=dem notorisch unaufmerksamen Störer, Anm. des Verf.) nicht (bedingter) Vorsatz hinsichtlich der durch Dritte begangenen Taten vorgeworfen werden kann (auf dieses Erfordernis weist der Senat in Tz. 16 nochmals ausdrücklich hin), hat ein fortgesetzt unaufmerksamer Störer wenig mehr zu fürchten als die Kostentragungspflicht bezüglich Abmahnungen. Dies ist für Inhaber absoluter Schutzrechte immer dann äußerst unbefriedigend, wenn der eigentliche Verletzter – wie übrigens auch im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall – nicht ermittelbar ist. Solche Fälle dürften im Anwendungsbereich der Störerhaftung jenseits der Internetversteigerungs-, Internetforen- und auch der WLAN-Fälle wie dem hiesigen eher die Regel als die Ausnahme darstellen.
Weiter weist Schaefer darauf hin, dass der Patent hier eine andere Linie verfolgt.
Einen weiteren Schwerpunkt legt Schaefer auf die Einordnung der IP-Adressse als Bestandsdatum und stellt ebenfalls die Frage, ob für § 101 Abs. 9 UrhG überhaupt noch Raum bleibt.
Auch hier ging also der Gesetzgeber – trotz Einordnung der Klarnamen als Bestandsdaten – davon aus, jedenfalls die Zuordnung als solche sei »regelmäßig« nur anhand »interner Verkehrdatenaufzeichnungen« möglich. Aus der in Tz. 29 ausgedrückten Haltung des Senats lässt sich mithin zumindest nicht zwingend ableiten, dass § 101 Abs. 9 UrhG hinfällig geworden sei, denn diese Vorschrift vermeidet die Formulierung des § 100 g StPO und bezieht sich ausdrücklich nur auf die »Verwendung von Verkehrsdaten« für die Erzeugung der Information, über die Auskunft erteilt werden soll (und die als solche lediglich Bestandsdaten umfassen mag).
Abschließend spricht sich Schaefer für eine gesetzliche Regelung bzw. Klarstellung der “Speicherpflicht auf Zuruf” (so OLG Hamburg MMR 2010, 338) aus.

Das Beste kommt immer zuletzt, oder: was lange währt wird endlich gut.

Meine Anmerkung zum WLAN-Urteil des BGH, Urt. v. 12.5.2010 – I ZR 121/08 ist nun in der MMR 2010, Heft 8, S. 568-570 erschienen.

S. dazu bzw. zu dem Urteil schon meine Bemerkungen hier, hier, hier und hier.

Insgesamt haben damit praktisch alle in dem Bereich wesentlichen Zeitschriften das Urteil inklusive Anmerkung abgedruckt. Hier eine Übersicht:

S. auch: weitere Publikationen

Wenn diese Tage die MMR mit meiner Anmerkung zum Urteil des BGH herauskommt, sind mit der Anmerkung von Hornung in der CR 2010, 461-463 alle größeren Zeitschriften in diesem Bereich mit einer Besprechung dabei gewesen.

Hornung beginnt seine Anmerkung mit einer praktisch vollständigen Aufzähung der bisherigen Literatur – bisher übrigens der einzige, der sich wirklich mit den bisherigen Literaturauffassungen beschäftigt hat. Dann resumiert er die Entscheidung mit dem folgenden Satz:

Der BGH schließt sich unter Zurückverweisung an das OLG Frankfurt der überwiegenden Rechtsprechung an, ohne neue Argumente anzuführen.

Spannend finde ich kurz darauf die Bewertung des Instruments Störerhaftung:

Die Störerhaftung ist insoweit eine materiell-rechtliche Lösung für ein prozessuales Problem, weil sie gerade nicht voraussetzt, dass der Störer direkt an der Rechtsverletzung beteiligt war oder schuldhaft gehandelt hat.

Der Satz …

Die Probleme der Zuverlässigkeit der Ermittlung der IP-Adressen durch private Dienstleister … waren vom Revisionsgericht nicht mehr zu thematisieren, weil das OLG Frankfurt den Einsatz einer zuverlässigen und eingehend überwachten Software festgestellt hatte.

ist allerdings nicht so zu verstehen, dass das OLG Frankfurt erklärt hätte, die eingesetzte Software sei tatsächlich zuverlässig und eingehend überwacht. Das Gericht hatte die dahingehende Behauptung der Klägerin nur augrund Nichtbestreitens des Beklagten als wahr angenommen – hier handelt es sich um sogenannte formelle Wahrheit nach § 138 Abs. 3 ZPO  und gerade nicht um eine Feststellung des Gerichts nach erfolgter Beweisaufnahme (vgl. Thomas/Putzo, 31. Aufl. 2010, § 138 Rn. 13 ff.; s. auch Mantz, MMR 2010, Heft 8, II.6 – erscheint demnächst).

Die tatsächlichen Schwierigkeiten der Urteilsbegründung im Hinblic auf die Verschlüsselung mit einem "Standardpasswort" thematisiert Hornung ebenfalls und geht wohl auch davon aus, dass der BGH glaubte, dass das werkseitig vorgegebene Passwort nicht individualisiert war.

Spannend sind weiter die Praxishinweise von Hornung:

Eine Pflicht zur fortlaufenden Anpassung besteht für Privatpersonen nicht, ist der Sache nach aber anzuraten. Wird der verwendete Verschlüsselungsmechanismus nach und nach unsicher, so besteht nämlich das Risiko, dass, obgleich tatsächlich Dritte den Internetzugang unberechtigt nutzen, ein Gericht wegen der zwar nicht vollständig sicheren, aber immerhin bestehenden Verschlüsselung doch ein Handeln des Inhabers des Routers annimmt.

Ich kann allerdings die Bewertung hinsichtlich Freifunk nicht teilen:

Bedeutung hat die Entscheidung des BGH allerdings für den altruistischen Betrieb offener W-LANs durch die sog. „Freifunk-Community” (s. z.B. Medosch, Freie Netze, 2004), der vom Wettbewerbsrecht nicht erfasst wird, von dem in Zukunft wegen der Risiken der Störerhaftun aber nur abgeraten werden kann.

Denn Freifunk stellt nach meiner Auffassung eine Art "Geschäftsmodell" dar, das der BGH laut seinen Gründen unter eher größeren Schutz stellt. Leider müssen wir für die Klärung dieser Frage aber abwarten…

In der K&R 2010, Heft 7/8 (S. 433-437) ist eine weitere Anmerkung zum WLAN-Urteil des BGH (BGH, Urt. v. 12.5.2010 – I ZR 121/08: Sommer unseres Lebens, s. dazu schon hier, hier, hier und hier) bzw. ein Aufsatz mit dem Titel “Haftung für den Missbrauch offener WLAN-Anschlüsse” von Schwartmann und Kocks erschienen.

Schwartmann/Kocks besprechen zunächst die bisherige Rechtsprechung im Bereich WLAN und gehen dann näher auf die vorinstanzlichen Entscheidungen des BGH-Urteils ein.

Sie stimmen dem Urteil im Ergebnis zu. Der BGH habe den zumutbaren Rahmen der Pflichten richtig eingegrenzt und sei dabei eher am unteren Ende geblieben, da nur der technische Standard zum Kaufzeitpunkt entscheidend sei. Kritisch sehen die Autoren allerdings den Rückgriff auf das Eigeninteresse des WLAN-Anschlussinhabers:

… die Unsicherheit eines WLAN bedingt nicht zwangsläufig zugleich die Unsicherheit der persönlichen Daten des Anschlussinhabers. Ungeachtet des nicht hinreichend geschützten Zugangs zum WLAN ist es möglich, die Freigaben in Bezug auf persönliche Daten auf dem eigenen Computer restriktiv einzustellen.

Verwundert zeigen sich Schwartmann/Kocks auch im Hinblick auf die Diskrepanz zwischen Pressemitteilung und Urteilsgründen, was § 97a Abs. 2 UrhG angeht. Die Schlussfolgerung, dass dies logisch sei, da § 97a UrhG keine Anwendung finden könne, weil das Gesetz zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung und der Abmahnung noch nicht existierte, lässt aber außer Betracht, dass manche Gerichte hier von einer Anwendbarkeit auf Altfälle ausgehen (so z.B. OLG Brandenburg MMR 2009, 258).

In den Praxisfolgen verweisen die Autoren letztlich darauf, dass für andere als private Anschlussinhaber keine Klärung eingetreten ist:

Die in der medialen Berichterstattung befürchteten Auswirkungen des Urteils auf eine Haftung für Hotspot-Betreiber wie Cafes oder Hotels sind indes auch nach der Entscheidung des BGH eher fraglich, jedenfalls aber weiterhin ungeklärt.

Bezüglich der Anwendung der Privilegierung nach § 8 TMG halten die Autoren eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung eher für fraglich (s. dazu hier sowie näher Mantz, MMR 2010, Heft 8 (erscheint demnächst)).

Bereits in Heft 28/2010 der NJW ist eine Anmerkung von Kristof Nenninger zum WLAN-Urteil des BGH (BGH, Urt. v. 12.5.2010 – I ZR 121/08: Sommer unseres Lebens, s. dazu schon hier, hier, hier und hier) erschienen.

Auch Nenninger ist von dem Urteil eher enttäuscht und schreibt:

Insgesamt hat es der Senat in seiner Entscheidung jedoch weitgehend versäumt, Rechtssicherheit und Klarheit über die Voraussetzungen der Haftung im Zusammenhang mit dem Betrieb eines WLAN-Netzes zu schaffen.

Weiter bedauert er, dass sich keinerlei Sicherheit für “institutionelle Betreiber” ergibt.

Anschließend fasst Nenninger das Urteil schrittweise zusammen. Zum schon mehrfach kritisierten Begriff des Eigeninteresses im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit von Sicherheitsmaßnahmen meint er:

Warum der Senat die Zumutbarkeit mit dem Eigeninteresse des Anschlussinhabers am Schutz seiner Daten vor Eingriffen von außen begründet, ist allerdings nicht nachvollziehbar, denn zwischen der Zugangsbeschränkung zur Nutzung des WLAN-Netzes und dem Schutz persönlicher Daten des Anschlussinhabers oder sonstiger Nutzer des WLAN-Netzes besteht kein unmittelbarer Zusammenhang.

Ebenso wenig wie viele versteht Nenninger weiter, warum der BGH ein individualisiertes Passwort verlangt, wo doch das voreingestellte mindestens genauso sicher war. Auch er kann es sich nur so erklären, dass der BGH glaubte, dass ein Standardpasswort eingestellt war, das nicht individualisiert war.

Sein Fazit:

Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten. Im privaten Bereich ist die Verschlüsselung eines WLAN-Netzes jedenfalls erforderlich.

s. auch:

Nadja Kaeding hat in der CR 2010, Heft 3, S. 164-171 einen Aufsatz mit dem Titel “Haftung für Hot Spot Netze” veröffentlicht. In dem Aufsatz beschäftigt sie sich mit dem Modell FON und untersucht die Haftungsfolgen dieses Modells, wobei sie insbesondere das Urteil des OLG Köln (Urt. v. 5.6.2009 – 6 U 223/08, MMR 2009, 695; s. dazu auch schon hier, sowie Mantz, MMR 2009, 697; Poleacov, CR 2009, 579, dazu hier; sowie Entscheidung der Vorinstanz LG Köln, Urt. v. 11.11.2008 – 33 O 210/07). Kaeding bezeichnet hierbei FON als Betreiber, die FON-Nutzer als Zugangsinhaber und den Access Provider als Anbieter.

I. Zugangsanbieter

Zunächst betrachtet Kaeding die Zugangsinhabers (=Foneros) und hier zunächst die vertraglichen Beziehungen des jeweiligen Nutzers mit dem Access Provider und die Folgen für FON. Interessant ist, dass Kaeding hier direkt zu dem Ergebnis kommt, dass das Teilen des Internetzugangs mit Dritten vertragswidrig ist – und zwar auch, wenn der Internetzugangsanbieter dies in seinen AGB nicht ausdrücklich untersagt hat:

Schließt der Anbieter einen Vertrag über einen Internetzugang mit einer Privatperson, so geht er auch von einer privaten Nutzung aus. Das ist erkennbare Grundlage für die Kalkulation der Höhe der Flatrate. Die private Nutzung ist meist von geringerer Intensität als die gewerbliche. Das Mitglied teilt seinen Internetzugang und die ihm zur Verfügung stehende Bandbreite mit anderen und erzielt daraus Einnahmen. Das erfüllt das die Voraussetzungen unternehmerischen Handelns. Gestatten die Bedingungen des Anbieters nur die private Nutzung des Anschlusses, ist die Teilnahme am Betreibermodell vertragswidrig. … Die Flatrate ist das Ergebnis einer Mischkalkulation; ihr liegt eine Prognose über das erwartete Durchschnittsverhalten der Nutzer zugrunde. … Das Teilen des Internetzugangs rund um die Uhr mit beliebigen Dritten geht aber weit über eine vergütungsmodellbedingte Änderung des Nutzungsverhaltens hinaus. Das Mitglied erzielt mit seinem Hot Spot Vorteile, ohne an den damit verbundenen Kosten beteiligt zu sein.

Kaeding sieht dies sowohl für “Bill” als auch für “Linus” (in FON-Diktion) so, da auch “Linus” einen geldwerten Vorteil durch Ersparnis eigener Aufwendungen bei Nutzung der Zugänge anderer hat. In dieser Bewertung zeigt sich eine Gefahr von FON, auf die ich regelmäßig hinweise: Wer Geld einnimmt, dürfte als kommerziell einzustufen sein – und die entsprechenden Folgen tragen müssen. Ob man dies auch für die “Linus”-Nutzer so sehen muss, halte ich nicht für zwingend. Vorher wäre es interessant zu wissen, wie viele der “Linus” jemals schon einen FON-Anschluss eines anderen Nutzers genutzt haben, um herauszufinden, ob diese wirklich etwas ersparen. Die Erwägungen von Kaeding lassen sich auf Freifunk etc. jedenfalls nicht übertragen, da die Nutzung hier noch immer im privaten Bereich stattfindet und gerade kein Geld fließt. Ob die Autorin aus den Überlegungen zu den Pflichten gegenüber den Internetzugangsanbietern und ihrer Kalkulation dies für Freifunk etc. ebenso sieht, lässt sich dem Beitrag nicht entnehmen. II. Folge für den Betreiber (=FON) Im weiteren analysiert Kaeding die Folgen für FON. Dabei sieht sie eine wettbewerbsrechtlich relevante Verleitung zum Vertragsbruch als gegeben an, wenn FON nicht die Access Provider in sein Angebot integriert. Das OLG Köln hatte hier sogar nur gesagt, dass dies der Verleitung zum Vertragsbruch “nahe sei”.

Das Betreibermodell ist also unlauter, soweit der Betreiber die Anbieter in sein Modell nicht integriert und diese der Nutzung ihrer Internetzugänge im Rahmen der Gemeinschaft nicht zustimmen.

Auch sieht sie – ebenfalls mit dem OLG Köln – in dem Modell eine Behinderung von Wettbewerbern.

Wer stets und vielerorts Zugang zum Internet über die Betreiber-Gemeinschaft findet, benötigt ggf. kein eigenes WLAN und muss auch nicht in anderen kostenpflichtigen und stationären Einrichtungen wie Internetcafés den Internetzugang suchen. Der Betreiber, die Anbieter von DSL-Anschlüssen, gleich ob sie ein eigenes Netz unterhalten oder nicht und deren Kunden, wie Lokale, Internetcafés, die ihrerseits (drahtlose) Internetzugänge anbieten, sind daher Mitbewerber. …  Die durch das Betreibermodell begründete Mehrauslastung der bereitgestellten Bandbreite treffen allein die Anbieter, die die damit verbundenen Mehrkosten nicht weitergeben können. Das Betreibermodell nutzt die unternehmerische Entscheidung des Anbieters über sein Vergütungsmodell aus und wendet sich zugleich dagegen. Eine flächendeckende Ausbreitung des Hot Spot-Netzes würde bezahlbare Flatrates für private Haushalte unmöglich machen.

Weiter nimmt Kaeding an, dass das Betreibermodell das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt:

Die konsequente und anhaltende Mehrauslastung der bereitgestellten Bandbreite zwingt die Anbieter, die Vergütung zu erhöhen, zu einer nutzungsbezogenen Vergütung zurückzukehren oder verbietet es, die Flatrate zu senken. Sie verlieren die Freiheit, über die Gestaltung der Vergütung für ihre Leistungen zu entscheiden. Das geht über eine sozial übliche Behinderung hinaus und erfüllt die Voraussetzungen des betriebsbezogenen Eingriffs.

Leider belegt die Autorin diesen Teil ihrer Thesen nicht. Ebenso wie schon das OLG Köln übernimmt sie dabei im Grunde den Vortrag der dortigen Klägerin 1&1. Denn ob FON tatsächlich einen so großen Einfluss hat, wie ihn das OLG Köln und Kaeding ihm zuschreiben, darf bezweifelt werden. Es wäre interessant zu wissen, wie viel Traffic über FON-Hotspots tatsächlich abgewickelt wird. Bezeichnenderweise hatte das OLG Köln sein Ergebnis auf den Vergleich des Normalnutzers (wenig Traffic) mit einer vollen Auslastung der Leitung gestützt. Dies tut die Autorin hier nicht, geht aber dennoch von einer sehr starken Belastung aus. Wenn man bedenkt, dass die DSL-Anbieter in den letzten Jahren kontinuierlich ihre Preise gesenkt haben, dann scheinen sie in dieser Freiheit zumindest nicht allzu stark beeinträchtigt zu sein.

Anschließend wendet sich Kaeding der Frage zu, ob der Zugangsinhaber (=Fonero) selbst wettbewerbsrechtlich unlauter handelt. Ein täterschaftliches Handeln sieht die Autorin dabei nicht, allerdings sieht sie eine Teilnahme an der Handlung objektiv gegeben. Nur der (möglicherweise fehlende) Vorsatz im Einzelfall schützt den Fonero. Jedoch sieht Kaeding die Berichterstattung über das Urteil des OLG Köln belegt durch Blogs und Online-Berichte als Indiz für eine Bekanntheit und damit ein Verschließen vor der Wahrheit durch den jeweiligen Fonero. Hier greift Kaeding meines Erachtens zu kurz. Direkt aus der Berichterstattung in verschiedenen Blogs darauf zu schließen, dass Foneros vom Urteil gehört haben und dieses richtig einordnen, kann zwar im Einzelfall so sein, aber sicher nicht als generelle Regel dienen.

S. dazu auch Mantz, K&R 2007, 566, 567 (Download hier):

Als tatsächliche Frage ist demnach bei einem Sicherheitsproblem jeweils zu entscheiden, ob dieses konkrete Sicherheitsproblem als allseits bekannt angesehen werden kann. Die Behandlung dieser Frage ist bisher noch ungeklärt. Man kann jedoch davon ausgehen, dass ein Problem erst weithin bekannt ist, wenn eine ausführliche und mehrfache Berichterstattung in Massenmedien erfolgt ist. Ist das Sicherheitsproblem lediglich in Fachzeitzeitschriften aufgegriffen worden, so kann gerade der weniger interessierte Nutzer,
und damit die für die Pflichtenbestimmung wesentliche Gruppe der Mehrheit der Nutzer, die Problematik kaum kennen. Auch wer IT-spezifische Informationskanäle nicht nutzt, muss zumindest die Möglichkeit gehabt haben, vom Sicherheitsproblem in seinen Grundzügen erfahren zu haben.

II. Missbrauch von Hotspots / Verkehrssicherungspflichten und Störerhaftung

Anschließend wendet sich Kaeding dem Missbrauch von Hotspots durch Dritte zu. Hierbei beschränkt sie die möglichen Rechtsverletzungen nicht nur auf die typischen Filesharing-Fälle, also Urheberrechtsverletzungen, sondern betrachtet auch den über einen Hotspot plazierten Boykottaufruf (Wettbewerbsrechtsverletzung) oder die Schädigung des Foneros selbst durch die Nutzung von Mehrwertdiensten.

1. Wettbewerbsrecht

Bezüglich der Haftung für Wettbewerbsrechtsverletzungen des Nutzers nimmt Kaeding eine Haftung des Hotspotinhabers an.

Ist es aber an den Einnahmen aus der Nutzung des Hot Spots beteiligt, so hat es ein konkretes Interesse an der Nutzung als solcher. Das ist vergleichbar mit der Situation von eBay in der BGH-Entscheidung „Jugendgefährdende Medien bei eBay”. Auch eBay hat kein konkretes Interesse am Verkauf jugendgefährdender Medien, sondern am Verkauf von Waren als solches. Dieses geschäftliche Eigeninteresse kann also den Marktbezug begründen.

Die Pflichten des Foneros zieht Kaeding sehr weit. Bei einer Abmahnung verlangt sie, dass der Fonero den Vorfall FON meldet und diesen auffordert, den rechtsverletzenden Nutzer zu sperren. Zudem sieht sie eine Pflicht, die Sicherheitsmaßnahmen von FON zu überprüfen, ggf. durch Nachfrage bei FON.

Die Rechtsprechung zum Missbrauch von WLANs ist vielfältig, hat aber vor allem das Ergreifen technischer Maßnahmen zum Gegenstand. Solche Maßnahmen, wie Verschlüsselung, Abschalten, Installation von VPN-Software sind dem Mitglied vertraglich verwehrt. Doch es verbleiben dem Mitglied nichttechnische und vertragskonforme Möglichkeiten, die Beeinträchtigung abzustellen: Es kann sich an den Betreiber wenden, der seinerseits die Möglichkeit hat, den unmittelbaren Verletzer ausfindig zu machen und ihm erneute Zugangsberechtigungen zu verwehren.

Das ist nach meiner Auffassung viel zu weit und damit unzumutbar. Zwar kann man verlangen, dass der Fonero den Vorfall meldet, aber weitere Möglichkeiten hat er praktisch kaum. Eine Sperrung des Nutzers geht deutlich über das Verhindern einer “kerngleichen” Verletzung wie sie die Rechtsprechung verlangt hinaus, sondern verbietet jegliche Nutzung durch das Mitglied. Unklar ist zudem, ob FON hierzu vertraglich in der Lage wäre.

Foneros, die das Modell “Linus” nutzen und deshalb nicht geschäftlich handeln, sieht Kaeding in der Störerhaftung und setzt für die entsprechenden Prüfungs- und Überwachungspflichten die gleichen Maßstäbe.

Die Haftung des Foneros ist nach Kaeding übrigens subsidiär, tritt also zurück, sofern der Verletzte gegen den Forenbetreiber vorgehen kann.

Interessant ist, das Kaeding bei Foneros ohne Probleme die Privilegierung des § 8 TMG anwendet, also die Haftung für Schadensersatzansprüche ausschließt. Dies ist konsequent, aber durch die Rechtsprechung (leider) immer noch nicht behandelt worden. Auch der BGH hat in der Entscheidung “Sommer unseres Lebens” (BGH, Urt. v. 12.5.2010 – I ZR 121/08, s. dazu schon hier, hier, hier und hier) dazu keine Entscheidung getroffen.

Auch FON selbst sieht Kaeding dann in der Haftung.

2. Urheberrechtsverletzung

Bezüglich der Urheberrechtsverletzung durch den Nutzer nimmt Kaeding zunächst mit der wohl hM in der Literatur einen Gleichlauf zwischen Urheber- und Wettbewerbsrecht an. Diesen hat der BGH allerdings erst kürzlich abgelehnt (BGH, Urt. v. 12.5.2010 – I ZR 121/08: Sommer unseres Lebens).

Die Nutzung des Hot Spots ist unmittelbarer Teil der Rechtsverletzung, was Verkehrssicherungspflichten für den Betreiber und alle Mitglieder der Gemeinschaft begründet.

Allerdings dürfte nach Auffassung von Kaeding dann die Störerhaftung greifen. Das Pflichtenprogramm sieht sie ebenso wie bei der Wettbewerbsrechtsverletzung. Auf die Unterschiede zwischen der Begehungsform (Filesharing vs. Einstellen in einem Forum) und damit auch die Zumutbarkeit von Gegenmaßnahmen geht sie nicht weiter ein – was sie auch nicht muss, da sie eine Haftung bereits annimmt.

III. Fazit

Im Fazit glaubt Kaeding, dass sich die Probleme beheben lassen, weil FON mit allen Access Providern entsprechende Verträge schließen wird.

Die wettbewerbsrechtlichen und zivilrechtlichen Bedenken, die bei Hot Spot-Netzen derzeit generell bestehen, werden sich langfristig durch Einbinden der Anbieter in diese Netzmodelle überholen.

Insgesamt ist der Beitrag lesenswert und interessant. Leider betrachtet er eben nur das Modell FON und lässt die Auswirkungen auf andere Netzgemeinden wie Freifunk etc. völlig außer Betracht. Auch die zu Recht am Urteil des OLG Köln vorgebracht Kritik greift die Autorin nicht auf, sondern folgt dem OLG Köln vergleichsweise unkritisch in allen wesentlichen Punkten.

In Heft 7/2010 der GRUR ist eine Anmerkung von Stang und Hühner zum WLAN-Urteil des BGH (BGH, Urt. v. 12.5.2010 – I ZR 121/08: Sommer unseres Lebens, s. dazu schon hier, hier, hier und hier) erschienen, GRUR 2010, 636.

Die Autoren versuchen dabei, das Urteil in die bisherige BGH-Rechtsprechung einzubetten und eine Linie der Entscheidungen zu entwickeln.

Interessant sind insbesondere die Ausführungen zu den Prüfungs- und Überwachungspflichten. So sehen Stang/Hühner in dem in Art. 15 ECRL und Art. 7 TMG verankerten Grundsatz, dass ohne Kenntnis keine Haftung besteht, nur ein Element der Abwägung und keine Voraussetzung.

Der BGH stellt nunmehr jedoch in überzeugender Weise klar, dass es sich bei der vorherigen Kenntnis des Verantwortlichen nicht um eine allgemeine Haftungsvoraussetzung handelt.

Im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung des BGH, die die Privilegierungen auf Unterlassungsansprüche nicht anwendet, ist dies eine überraschende Wertung. Allerdings könnte sie erklären, warum der BGH bei seiner Begründung nicht ganz deutlich gemacht hat, ob und inwiefern er an dieser Rechtsprechung festhalten will (s. dazu schon hier und hier).

Zum Eigeninteresse, das der BGH für die Zumutbarkeit von Sicherungsmaßnahmen anführt, schreiben sie:

Bei der grundsätzlichen Bejahung von Prüfungspflichten stellt der BGH im Wesentlichen auf das Eigeninteresse des Anschlussinhabers an der Sicherung des Anschlusses zum Schutz eigener Daten ab. Die Folge der Berücksichtigung des Eigeninteresses eines potenziellen Störers ist nicht etwa eine Obliegenheit, deren Verletzung als ein „Verschulden gegen sich selbst” einzustufen ist. Vielmehr handelt es sich beim Eigeninteresse des Verantwortlichen um ein allgemeines Wertungskriterium, welches regelmäßig in die Bemessung zumutbarer Prüfungspflichten einfließen kann. Denn je höher das Eigeninteresse des Verantwortlichen an der konkret in Rede stehenden Maßnahme ist, desto eher ist diese als zumutbar zu bewerten.

Im weiteren plädieren die Autoren dafür, die vom BGH angenommene Haftung eher als eine Zurechnung des Verhaltens Dritter anzusehen und eine Haftung auf der Basis der Eröffnung einer Gefahrenquelle zu begründen – ein Punkt, den der BGH glücklicherweise gerade nicht so aufgegriffen hat (s. dazu schon Garcia, Telepolis v. 19.4.2010; Mantz, JurPC 2010, Web-Dok. 95/2010, Rn. 11-19; Krüger, http://lawgical.jura.uni-sb.de /index.php?/entry/552-WLAN-+-anonym-+-Internet-Gefahr-Stoererhaftung.html).

Der Betrieb eines ungesicherten WLAN-Funknetzes begründet eine abstrakte Gefahrenquelle für fremde Urheberrechtsverletzungen. Der Anschlussinhaber hat diese Gefahrenquelle im Rahmen des Zumutbaren abzuschirmen, und zwar unabhängig davon, ob es bereits zu Rechtsverletzungen gekommen ist oder konkrete Anhaltspunkte hierfür vorliegen. Dies deckt sich mit den Grundlagen allgemeiner Verkehrspflichten, die im Rahmen des Deliktsrechts als allgemeine Haftungsfigur anerkannt sind. Vor diesem Hintergrund verwundert es umso mehr, dass der I. Zivilsenat den vorliegenden Fall nicht zum Anlass nahm, um ein einheitliches rechtsgebietsübergreifendes täterschaftliches Haftungssystem im Bereich der Verantwortlichkeit nicht vorsätzlich handelnder Beteiligter an einer Schutzrechtsverletzung mit der Folge der grundsätzlichen Haftung auch auf Schadensersatz zu etablieren.

Der Übertragung dieser Grundsätze, die in der Literatur schon mehrfach gefordert wurde, hat der BGH allerdings eine Absage erteilt. Insgesamt hat er damit der in der Rechtsprechung zu beobachtenden Ausweitung der Haftung zumindest im Bereich des Urheberrechts Einhalt geboten. Es wird sich zeigen müssen, ob der BGH bei dieser Linie bleibt.

Stattdessen plädieren Stang/Hühner dafür, die von ihnen vorgeschlagene (sehr weitreichende) Haftung, die zudem auch Schadensersatzansprüche begründen würde, über § 8 TMG analog einzugrenzen (so auch schon als eine Möglichkeit ausführlich Mantz, Rechtsfragen offener Netze, S. 291, 293 ff. mit Diskussion und weiteren Nachweisen).

Das möglicherweise entscheidende Motiv des BGH, den Anschlussinhaber keiner Schadensersatzhaftung auszusetzen, überzeugt zwar im Ergebnis, wäre jedoch auch durch eine analoge Anwendung des § 8 Absatz 1 TMG erreichbar gewesen (vgl. Stang/Hühner, GRUR-RR 2008, 273, 275 m.w. Nachw.).

Dies könnte im Hinblick auf dogmatische Erwägungen oder eine Vereinheitlichung auf haftungsbegründender Seite erstrebenswert sein, dürfte aber anschließend weitere Probleme aufwerfen und dieses Haftungsinstrument kaum handhabbarer oder gerechter gestalten.

In der GRUR-Prax, Ausgabe 14,  ist ein Beitrag von Michael Karger zum WLAN-Urteil des BGH (BGH, Urt. v. 12.5.2010 – I ZR 121/08: Sommer unseres Lebens, s. dazu hier, hier, hier und hier) erschienen.

Dabei stellt Karger das Urteil dar und gibt jeweils auf Grundlage der Urteilsgründe hilfreiche Praxishinweise.

Creative Commons Attribution-ShareAlike 3.0 Germany
This work by http://www.retosphere.de/offenenetze is licensed under a Creative Commons Attribution-ShareAlike 3.0 Germany.