In der Online-Zeitschrift Medien, Internet und Recht ist heute eine Rezension von mir zum Buch
erschienen.
S. zu § 101 UrhG auch Übersicht Rechtsprechung und Literatur zum Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG.
In der Online-Zeitschrift Medien, Internet und Recht ist heute eine Rezension von mir zum Buch
erschienen.
S. zu § 101 UrhG auch Übersicht Rechtsprechung und Literatur zum Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG.
Ich bin kürzlich über folgendes Buch gestolpert:
James F. DeRose, The Wireless Data Handbook, 4. Aufl, 1999 (hier online, PDF, 5,5 MB).
Das Buch behandelt die Entwicklungen der Funkkommunikation inklusive Packet Radio und allem, was man sich noch so vorstellen kann. WLAN ist noch nicht enthalten. Dennoch eine interessante Lektüre mit technischen Hintergründen, den wirtschaftlichen Entwicklungen und Geschichten zu den involvierten Firmen.
Spiegel Online berichtet über die Verwendung von durch Amazon bereit gestellter Rechenpower zum Hacken von WLAN Passworten des Standards WPA.
Der Bericht enthält eigentlich nichts Neues, denn es handelte sich um ein Hacken eines Passworts mit einer Wörterbuchattacke.
Die Software hat beim Knacken übrigens 70 Millionen Wörter aus einem Wörterbuch durchprobiert. Roths Methode hat jedoch auch Grenzen: Das gesuchte Passwort darf nicht zu lang sein. WPA erlaubt Schlüssellängen bis zu 63 Zeichen. Wer also beispielsweise ein Passwort von 20 Zeichen wählt, in dem keine Begriffe aus Wörterbüchern, aber Groß- und Kleinbuchstaben sowie Sonderzeichen auftauchen, muss sich vorerst keine Sorgen machen. Ein Beispiel dafür ist Wa$31n51ch3r3$Pa5$w0r7157. Ein sechsstelliges Passwort wie “schatz” ist hingegen keine gute Wahl.
Bemerkenswert ist nur, wie schnell es geht, wenn man sich fremder Rechenkraft bedient.
Nach Roths Angaben dauerte es 20 Minuten, um das WPA-Passwort seines Nachbarn herauszufinden. Amazon berechnet für die Nutzung der extrem schnellen GPU-Instanzen 28 US-Cent pro Minute. Durch eine Verbesserung der Software glaubt Roth, die Berechnung in nur sechs Minuten zu schaffen. Das entspricht einem Preis von nicht einmal zwei Dollar pro Passwort.
Insgesamt verdeutlicht das Beispiel erneut, dass “gute” Passwörter gewählt werden sollten. Dies verlangt auch der BGH im Hinblick auf die Prüfungs- und Überwachungspflichten eines Betreibers im Rahmen der Störerhaftung in seiner Entscheidung “Sommer unseres Lebens” (BGH MMR 2010, 568).
In der Multimedia und Recht (MMR) ist eine Anmerkung von Solmecke/Rüther zu LG Hamburg, Urt. v. 8.10.2010 – 308 O 710/09 erschienen.
In dem Urteil hatte das LG Hamburg eine Abmahnung, die nicht konkret offenlegt, welche Rechtsverletzungen dem Abgemahnten explizit vorgeworfen werden bzw. welchen Rechtsinhabern das jeweilige Recht zuzuordnen war, als unwirksam angesehen. Dies hatte zur Folge, dass der Beklagte die Kosten für die Abmahnung nicht tragen musste.
Weiter hatte das LG Hamburg für einzelne Lieder bekannter Autoren, deren Veröffentlichtung 12 und 18 Jahre zurücklag, eine angemessene Lizenzgebühr von 15,- EUR angenommen auf der Basis des GEMA-Tarifs VR-OD 5 über die Nutzung von Werken im Wege des Music-on-Demand zum privaten Gebrauch.
Das Fazit des Beitrags: “… Das Urteil des LG Hamburg (stärkt) die Position der in Anspruch genommenen Täter und Störer i.R.v. Filesharing-Verfahren deutlich.”
In der aktuellen Dezember-Ausgabe der Kommunikation & Recht ist eine Anmerkung von Gramespacher und Wichering zum Schwarzsurfen-Beschluss des LG Wuppertal (Beschl. v. 19.10.2010 – 25 Qs-10 Js 1977/08-177/10; s. dazu auch hier; und zum Urteil des AG Zeven hier) erschienen (K&R 2010, 840-842).
Hier nur kurz ein paar interessante Zitate aus der m.E. guten Anmerkung:
Diverse “Freifunk-Projekte” legen vielmehr nahe, das Einwählen in offen betriebene WLAN-Netzwerke auch unter dem Gesichtspunkt eines – möglicherweise – “sozialadäquaten Verhaltens” zu betrachen. Die Mitbenutzung eines offenen Netzwerks stellt nicht generell einen Missbrauch dar. …
Genauso ist danach zu fragen, ob ein unverschlüsselt betriebenes WLAN-Netzwerk heute nicht vielmehr auf eine bewusste Entscheidung des Betreibers schließen lässt und sogar von einem altruistischen Austauschgedanken geleitet wird. …
Es kann nicht generell davon ausgegangen werden, dass “offene Netze” Rechtsverletzungen über das Internet generell Vorschub leisten und die vorhandenen Instrumentarien des Straf- und auch Zivilrechts gegenwärtig hiermit überfordert sind. …
Die Autoren verweisen in diesem Zusammenhang wiederholt auf einen Beitrag von Oliver Garcia.
Ich wurde gefragt, ob ich für das 1&1-Blog einen kurzen Artikel zur Störerhaftung bei WLANs verfassen würde. Dieser Beitrag mit dem Titel “Störerhaftung und der private Betrieb eines WLAN” ist nun erschienen und kann hier abgerufen werden.
Im AnwaltZertifikat Online ist ein Aufsatz von Thomas Stadler mit dem Titel “Das Ende der Störerhaftung im Internet?” erschienen, der zumindest noch kurze Zeit auch online abrufbar ist.
Darin beschäftigt sich Stadler mit der neuerdings wieder diskutierten Frage, ob die Haftungsprivilegierungen der §§ 7 ff. TMG (bzw. deren Grundlage Art. 12-15 E-Commerce-RL) auf Unterlassungsansprüche und dort insbesondere die Störerhaftung anwendbar sind. Der BGH hatte 2004 in seiner Internetversteigerungsentscheidung die Auffassung vertreten, dass die Privilegierung keine Anwendung findet (BGH MMR 2004, 668 – Internetversteigerung I; BGH MMR 2007, 507 – Internetversteigerung II; Bleisteiner, 207; Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, § 8 UWG Rn. 2.28; Gercke, CR 2006, 210, 214; Lotze in: Hasselblatt, § 31 Rn. 307 f.; Hoffmann, MMR 2002, 284, 286; Spindler in: Roßnagel, Recht der Multimedia-Dienste, § 5 TDG Rn. 140 ff.; Sessinghaus, WRP 2005, 697, 702; Spindler, NJW 2002, 921, 922; Stadler, Haftung für Informationen im Internet, Rn. 26; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Anspruüche und Verfahren, Kap. 14. Rn. 9a; Volkmann, Der Störer im Internet, 101; Volkmann, CR 2004, 767, 769; a.A. OLG Düsseldorf MMR 2004, 315, 316 – Rolex/ebay; LG Düsseldorf MMR 2003, 120, 123; Hoeren, Recht der Access Provider, Rn. 613; Köcher/Kaufmann, MMR 2005, 61; wohl auch Rücker, CR 2005, 347, 354 f.; zumindest fu?r § 10 TMG (früher § 11 TDG) LG Potsdam MMR 2002, 829; LG Berlin CR 2003, 773; Leible/Sosnitza, NJW 2004, 3225, 3226; Burkhardt in: Wenzel, Kap. 10 Rn. 237). Dies ist viel kritisiert worden, allerdings hat der BGH diese Ansicht immer wieder bestätigt.
Dazu Stadler:
Die Ansicht des BGH erscheint angesichts des Gesetzeswortlauts zwar durchaus vertretbar, führt allerdings dazu, dass die Privilegierungstatbestände im Bereich des Zivilrechts praktisch weitgehend leerlaufen, nachdem die überwiegende Zahl der Rechtsstreitigkeiten auf Unterlassung gerichtet ist. Insoweit kann man in der Tat die Frage stellen, ob dieses Ergebnis noch dem Sinn und Zweck der E-Commerce-Richtlinie entspricht.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urt. v. 23.03.2010 – C-236/08 – AdWords) hat erkennen lassen, dass eine solche Auslegung richtlinienwidrig sein könnte.
Der EuGH ist insoweit zunächst der Ansicht, dass Google AdWords als Dienst der Informationsgesellschaft im Sinne der Richtlinie anzusehen ist. Die Anwendung der Haftungsprivilegierung der ECRL hält der EuGH ausdrücklich für möglich. Die Rechtsprechung des EuGH kann nur dahin gehend verstanden werden, dass die Verantwortlichkeitsprivilegierungen der Richtlinie umfassend gelten sollen und damit, entgegen der Rechtsprechung des BGH, auch Unterlassungsansprüche einschließen.
Der BGH hat (möglicherweise als Folge dessen) in einigen Entscheidungen der letzten Zeit seine bisherige Position weniger scharf formuliert. Diese Ansätze bespricht Stadler in seinem Aufsatz.
Der BGH scheint das Problem bereits erkannt zu haben, da er in den Entscheidungen „Vorschaubilder“ und „Sommer unseres Lebens“ eine Anwendbarkeit der Regelungen der Haftungsprivilegierungen nach der ECRL andeutet, ohne allerdings seine bisherige abweichende Rechtsprechung zu thematisieren.
Bei den Auswirkungen auf die Praxis geht Stadler näher auf das WLAN-Urteil des BGH (BGH, Urt. v. 12.5.2010 – I ZR 121/08: Sommer unseres Lebens) ein:
Allein die breite rechtswissenschaftliche Diskussion des Themas hätte die Notwendigkeit begründet, dass sich der BGH mit § 8 TMG befasst, zumal er nicht nur über Unterlassungs-, sondern auch über Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüche zu befinden hatte.
Man könnte nunmehr allenfalls noch in Erwägung ziehen, eine Anwendung von § 8 TMG deshalb abzulehnen, weil der Betreiber eines privaten WLANs nur wegen des Missbrauchs seines Internetzugangs zu einer Art unfreiwilligem Access-Provider wird. Aber auch insoweit wird in der Literatur eine Anwendung von § 8 TMG befürwortet. Es wäre angesichts von Sinn und Zweck der Haftungsprivilegierung auch nur schwer nachvollziehbar, wenn man den Betreiber eines unbewusst ungeschützten WLANs schlechter stellen würde als denjenigen, der an einem so genannten Hotspot in Flughäfen, Hotels, o.ä. bewusst ein offenes WLAN unterhält. …
Die Anwendung der Vorschrift von § 8 TMG auf den Sachverhalt, der dem Urteil „Sommer unseres Lebens“ zugrunde lag, hätte dazu geführt, dass der beklagte Betreiber des WLAN-Routers als für die Rechtsverletzung nicht verantwortlich zu betrachten wäre. Denn § 8 TMG enthält eine Haftungsfreistellung. Die Entscheidung des BGH hätte damit anders ausfallen müssen.
Auf heise.de erläutert Dr. Lars Jaeschke das WLAN-Urteil des BGH (BGH, Urt. v. 12.5.2010 – I ZR 121/08: Sommer unseres Lebens, s. dazu auch hier, hier, hier, hier und hier) in Bezug auf gewerbliche Anbieter von WLAN.
Hier nur ein paar kurze Zitate:
Der Betreiber eines gewerblichen WLANs ist, soweit er anderen Personen den Zugang zum Internet vermittelt, als Access-Provider zu betrachten, weshalb sich die Frage der Anwendbarkeit des Telemediengesetzes (TMG) stellt. … Dies trifft etwa auf alle Anbieter von Unternehmens-, Stadt-, Universitäts- oder Hotel-WLAN-Netzen usw. zu, auf Internetcafes ohnehin.
Zur Begründung führt Jaeschke zudem auch die Andeutungen des BGH im Google Thumbnails-Urteil an (s. dazu hier).
Eine Pflicht der Betreiber offener Netzwerke zur Identifizierung und/oder Überwachung ihrer Nutzer lässt sich dem Urteil des BGH nicht entnehmen und wäre auch rechtswidrig. Eine Kennungsvergabe an die Benutzer ergibt nur Sinn, wenn die Benutzer auch überwacht und bei Verstößen gesperrt werden. Dies ist jedoch aufgrund des Fernmeldegeheimnisses aber unzulässig. Es besteht ein striktes Kenntnisnahmeverbot.
Zur Unterlassungserklärung:
Wichtig ist insoweit für die abzugebende Unterlassungserklärung, dass ein Unterlassungsanspruch dem Rechteinhaber laut BGH nur insoweit zusteht, als er sich ‘dagegen wendet, dass der Beklagte außenstehenden Dritten Rechtsverletzungen der genannten Art ermöglicht, indem er den Zugang zu seinem WLAN-Anschluss unzureichend sichert’.
Insgesamt liegt Jaeschke in seiner Bewertung auf meiner Linie. Eine Bewertung im Einzelfall ist jedoch unerlässlich. Bevor also wie bei der Cafe-Kette Woyton das WLAN eingestellt wird (s. dazu hier), sollte jedenfalls rechtlicher Rat eingeholt werden.
In der MMR 2010, S. 662 ff. ist ein Artikel von Faustmann und Ramsperger zur Anwendbarkeit des § 97a Abs. 2 UrhG erschienen.
In der Einleitung greifen die Autoren die Kritik an der Norm sowie den Umstand auf, dass die Pressemitteilung des BGH zum Urteil “Sommer unseres Lebens” helle Aufregung in der Abmahnszene hervorgerufen hat (s. dazu hier, hier und hier).
Einen durchschlagenden Anwendungserfolg in der Praxis kann man der Neuregelung bislang nicht bescheinigen.
Weiter gehen die Faustmann/Ramsperger auf die bisherige “spärliche” Judikatur zu § 97a Abs. 2 UrhG ein.
Anschließend behandeln sie die Tatbestandsmerkmale der Norm.
Zum einfach gelagerten Fall weisen die Autoren die Auffassung zurück, dass schon wegen der Ermittlung der Daten durch ein spezialisiertes Unternehmen kein einfacher Fall gegeben sei:
Eine solche Begründung hätte zur Folge, dass jedes Mal, wenn gem. § 101 Absatz 9 UrhG bei den Gerichten die Auskunft über den Verletzer beantragt wird, die Anwendbarkeit von §?97A Absatz 2 UrhG ausgeschlossen wäre. Dies kann ersichtlich nicht gewollt sein, denn der zeitgleich eingeführte Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG soll die Ermittlung des Nutzers gerade vereinfachen. … Auch in rechtlicher Hinsicht kann nicht von einem größeren Bearbeitungsumfang gesprochen werden, da bei den immer gleichen Rechtsverletzungen in standardisierten Verfahren ebensolche Abmahnschreiben verwendet werden.
Bezüglich des Merkmals des einfach gelagerten Falls stellen die Autoren fest, dass § 97a Abs. 2 UrhG auf Tauschbörsenfälle jedenfalls grundsätzlich Anwendung findet und sich bei nur einem Lied eine Anwendbarkeit wohl vor den Gerichten durchsetzen werde. Anschließend sprechen sie sich für eine geringe Schwelle bei ca. 5 Liedern aus. Zum Angebot eines kompletten Albums schreiben sie:
Aber hier ist zu berücksichtigen, dass mit dem Anbieten eines ganzen Albums in einem großen Umfang in die Rechte des Urhebers eingegriffen wird. Gerade dann, wenn dieses Album gerade veröffentlicht wurde, kommt noch hinzu, dass durch das Anbieten in Tauschbörsen die Vermarktung des Werks erheblich beeinträchtigt werden kann.
Zum Merkmal “außerhalb des geschäftlichen Verkehrs”:
Geschäftlicher Verkehr meint nicht unbedingt ein Einnahmeinteresse, sondern setzt vielmehr eine unternehmerische oder kaufmännische Betätigung voraus. Auch unter Wertungsgesichtspunkten überzeugt es, unternehmerische Verstöße wesentlich härter zu sanktionieren, nicht zuletzt, weil sie oftmals wettbewerblich motiviert sind. Bei Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen dürfte in aller Regel von einem Fall außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auszugehen sein. Die Verletzungshandlung erfolgt ganz überwiegend im privaten Bereich.
Anschließend gehen die Autoren noch auf die Frage nach weitergehendem Schadensersatz ein und stellen die bisherigen Urteile dazu dar und schließen mit einem Fazit.
In der CR 2010, S. 592-600 ist ein Aufsatz zur Haftung für WLAN und zugleich Anmerkung zum WLAN-Urteil des BGH (Urt. v. 12.5.2010 – I ZR 121/08: Sommer unseres Lebens) von Prof. Gerald Spindler erschienen.
Spindler geht dabei intensiv und ausführlich auf die kritischen Punkte der Rechtsprechung und des BGH-Urteils im speziellen ein.
Zunächst befasst sich Spindler mit der Schadensersatzhaftung. Dabei geht er auf die Beweiserleichterungen zu Gunsten der Rechteinhaber ein, die aus der IP-Adresse auf eine Rechtsverletzung durch den Anschlussinhaber schließen lassen, die dieser mittels der sekundären Darlegungs- und Beweislast zu widerlegen hat. Dabei weist er auf einen interessanten Punkt der BGH-Entscheidung hin:
Eigenartigerweise hält der BGH selbst wenig später im Rahmen der Frage, ob der IP-Adresse eine Identifikationsfunktion zukommt, fest, dass diese anders als ein eBay-Konto „bestimmungsgemäß keine zuverlässige Auskunft über die Person (gibt), die zu einem konkreten Zeitpunkt einen bestimmten Internetanschluss nutzt”. Wie dies mit der Annahme einer tatsächlichen Vermutung für eine Rechtsverletzung durch den Anschlussinhaber vereinbar ist, bleibt unklar.
Weiter will Spindler die Darlegungslast durch die Wertungen des § 101 Abs. 9 UrhG eingeschränkt wissen:
Die sekundäre Darlegungslast darf also nicht derart ausgedehnt werden, dass der Anschlussinhaber verpflichtet würde, die Daten der Rechtsverletzer anzugeben, ohne dass zumindest die Wertungen des § 101 UrhG beachtet würden.
Anschließend setzt sich Spindler intensiv mit der täterschaftlichen Haftung auf Basis von Verkehrspflichten und der Abgrenzung des BGH zur Halzband-Entscheidung auseinander, wobei er auf mehrere Unklarheiten hinweist. Quasi als Nachklapp der Diskussion kritisiert er die Argumentation des BGH bezüglich der Einordnung von IP-Adressen als widersprüchlich:
Auch die Feststellung, dass die (dynamisch vergebene) IP-Adresse keine Identifikationsfunktion für den eigentlichen Täter habe, ist prima vista zwar zutreffend, kollidiert aber mit der später im Rahmen der Störerhaftung ohne weiteres als Zurechnungsgrund herangezogenen Wertung als Bestandsdatum.
Anschließend setzt sich Spindler mit der Frage nach der Einordnung des “Dienstes WLAN” und seiner Relevant für § 8 TMG auseinander und plädiert für dessen Anwendbarkeit (s. auch schon Mantz, Rechtsfragen offener Netze, Karlsruhe 2008, S. 292 ff.):
Dann kann aber für die Betreiber von Kommunikationsnetzen nichts anderes gelten; auch wenn diese „klein” sind, handelt es sich doch um die Ermöglichung des Zugangs zu anderen Kommunikationsnetzen, indem der Betreiber eines WLANs seinen Router und seinen Anschluss anderen zur Verfügung stellt. … Auch die „unbefugte” Nutzung (z.B. aufgrund von entsprechenden Vertragsbedingungen) eines unzweifelhaft unter § 8 TMG fallenden Telekommunikationsproviders führt nicht dazu, dass die Haftungsprivilegierungen entfielen
Anschließend behandelt Spindler die Störerhaftung, die der BGH angenommen hat. Dabei geht er zunächst auf die Frage ein, ob der Betrieb eines WLAN als Gefahrenquelle angesehen werden kann. Dies nimmt er als “klareren und tragfähigen Ansatz” an, weist aber darauf hin, dass dies keinesfalls selbstverständlich ist.
Im nächsten Abschnitt legt Spindler nach meiner Auffassung ganz klar den Finger in die Wunde:
Schließlich bleibt ein essentieller Punkt bei aller Evidenz der vom BGH angenommen Sicherungspflichten unklar: Sicherungspflichten unklar: Die dem WLAN-Betreiber abverlangten Sicherungsmaßnahmen betreffen die Benutzung des Netzes durch unbekannte Dritte. Warum aber werden durch Sicherungsmaßnahmen die Rechtsgüter anderer, vor allem außerhalb des WLANs liegender Dritter geschützt? Die Antwort kann nur darin liegen, dass dann die Rechtsverfolgung für den Dritten erleichtert wird, indem entweder der WLAN-Betreiber selbst als Handelnder gelten soll oder er verpflichtet ist, die Identitätsdaten der an seinem Netz Beteiligten preiszugeben, die für die fragliche Tatzeit in Betracht kommen. Damit aber nähert man sich doch wieder der Verantwortlichkeit des Accountinhabers, sei es durch eine tatsächliche Vermutung für Rechtsverletzungen durch ihn oder einer sekundären Darlegungslast.
Denn die durch den BGH zementierte Situation führt zu einer solch starken Ungleichbehandlung des Anschlussinhabers, dass die Nähe zur (vom BGH gerade abgelehnten) Verantwortlichkeit im praktischen Fall “über die Hintertür” doch angenommen wird.
Konsequenterweise nimmt sich Spindler auch der Frage der Privilegierung nach § 8 TMG an. Dabei verweist er auf die Rechtsprechung zur Haftung der (klassischen Access Provider), die in der Tat eher zu Gunsten der Access Provider ausgeht und damit genau im Gegensatz zum Urteil des BGH steht. Dabei fragt Spindler richtigerweise:
Wo liegt aber der Unterschied im Betreiben eines Routers im privaten Bereich oder eines größeren Hotspots, etwa eines lokalen Internet-Betreibers?
Und weiter:
Hier rächt sich die fehlende Auseinandersetzung des BGH mit den Haftungsprivilegien nach TMG erneut: Wenn der Senat noch die Vereinbarkeit der deutschen Störerhaftung mit dem Verbot von proaktiven Überwachungspflichten in der E-Commerce-Richtlinie (Art. 15) damit rechtfertigen konnte, dass es um spezifische Überwachungspflichten geht, die zudem erst nach Kenntnis eines Rechtsverstoßes eingreifen, verfängt dies für die ohne (!) Kenntnis des Providers vom ersten Tag an geltenden Prüfungs- und Überwachungspflichten nicht mehr. Hier handelt es sich eindeutig um entsprechende Pflichten im Sinne der E-Commerce-Richtlinie. Nun unterfallen zwar gerade Sicherungsmaßnahmen der eigenen Netze nicht den Überwachungspflichten, wie sie von Art. 15 ECRL gemeint sind, da es hier nur um den Schutz gegenüber Dritten (bzw. deren Angriffe) geht. Auch gilt die ECRL nicht für rein private Diensteanbieter. Doch darf dies nicht dahingehend verallgemeinert werden, dass sämtliche Prüfungs- und Überwachungspflichten bei privaten Diensteanbietern schon ohne Kenntnis eingreifen, zumal das TMG die Anwendbarkeit auf Private erstreckt hat. Es überrascht zudem, dass gerade Provider mit Vorsprung in Wissen und Technologie nicht zu Sicherungsmaßnahmen von vornherein verpflichtet sein sollen, wohl aber der private Netzbetreiber.
Der Beitrag wird fortgesetzt durch eine kritische Auseinandersetzung mit der Thematik, ob die IP-Adresse Verkehrs- oder Bestandsdatum ist. Auch stützt sich Spindler auf die Argumentation des BVerfG im Vorratsdatenspeicherungsurteil und lehnt die Auffassung des BGH, die IP-Adresse als Bestandsdatum einzuordnen, klar und deutlich ab.
Abgerundet wird der Beitrag mit der Frage nach den Abmahnkosten sowie Folgefragen.
Bei diesen Folgefragen behandelt Spindler, was das Urteil des BGH denn nun für andere WLAN-Betreiber (institutionelle Betreiber, Internet-Cafes, offene Netze etc.) bedeutet.
Damit wird abermals deutlich, dass der eigentliche Grund für das Bestehen von Prüfpflichten konkretisiert werden muss: Wenn die Verhinderung von anonymen Rechtsverletzungen, denen sich der Rechteinhaber machtlos gegenübersieht, maßgeblich sein sollte, müsste eigentlich erst recht kommerzielle Provider die Pflicht treffen, Identifizierungsmechanismen zu schaffen, um eine Rechtsverfolgung zu ermöglichen. Dann aber wären solche Geschäftsmodelle wie Internetcafés undurchführbar. Auch bestehen erhebliche Zweifel, ob ohne besondere Einwilligungen durch die Nutzer die Diensteanbieter ohne weiteres deren Daten erheben und speichern könnten.
Dem Fazit von Spindler kann ich mich nur anschließen:
Die auf den ersten Blick intuitiv überzeugende Entscheidung des BGH wirft insgesamt mehr Fragen auf, als sie klärt.
S. auch: