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(AG Frankfurt a.M., Urt. vom 25.03.2010 – 30 C 2598/08-25)

Leitsätze (d. Verfassers):

  1. Steht fest, dass ein Dritter die in Frage stehende Rechtsverletzung begangen hat, und dass der Beklagte den Dritten vorher darauf hingewiesen hat, keine Rechtsverletzungen zu begehen, haftet der Beklagte weder auf Schadensersatz noch nach den Grundsätzen der Störerhaftung.
  2. Eine Pflicht zum Hinweis und zur Überwachung besteht erst bei konkreten Anhaltspunkten, also wenn dem Anschlussinhaber frühere Verletzungen gleicher Art bekannt sein müssten.

Gerade ist ein Urteil des AG Frankfurt a.M. bekannt geworden, in dem sich das Gericht mit der Frage auseinandersetzt, ob der Anschlussinhaber, der seine Nutzer darauf hinweist, dass er Rechtsverletzungen zu unterlassen habe, als Störer haftet.

Im konkreten Fall hatte ein Dritter als Zeuge bekundet, dass er – und nicht der abgemahnte Beklagte – die Rechtsverletzung begangen hat. Weiter sei er vom Beklagten auch darauf hingewiesen worden, Tauschbörsen nur zu nutzen, um legal verfügbare Titel herunterzuladen.

Diese Frage ist durchaus relevant. Der BGH sieht als ein Element bei der Bemessung der Prüfungs- und Überwachungspflichten die Eigenverantwortlichkeit des unmittelbar Handelnden (BGH NJW 2001, 3265, 3267 – ambiente.de; BGH GRUR 2003, 969, 970 f.; vgl. BGH NJW 1997, 2180, 2181 – Architektenwettbewerb; BGH GRUR 1997, 909, 911- Branchenbuch-Nomenklatur; BGH GRUR 1999, 418, 429 – Möbelklassiker, jeweils m.w.N., sowie eingehend Mantz, Rechtsfragen offener Netze, Karlsruhe 2008, S. 254 ff. – online verfügbar). Allerdings haben die meisten Gerichte speziell bei der Störerhaftung für Familienmitglieder darauf in der Regel keinen Wert gelegt.

Weiter stellt das Gericht fest, dass eine Pflicht zum Hinweis und zur Überwachung erst bei konkreten Anhaltspunkten bestehe, was nur dann der Fall sei, wenn “dem Anschlussinhaber frühere Verletzungen gleicher Art … bekannt sein müssten.”

Der Volltext ist als PDF bei JurPC verfügbar.

Der Gesetzesentwurf zu Netzsperren ist mittlerweile veröffentlicht worden. Er sieht als Kernpunkt eine Änderung des TMG (insb. neuer § 8a TMG) vor. Daneben wird das TKG angepasst.

“§ 8a Erschwerung des Abrufs von Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen

(1) Im Rahmen seiner Aufgaben als Zentralstelle nach § 2 des Bundeskriminalamtgesetzes führt das Bundeskriminalamt eine Liste über vollqualifizierte Domainnamen, Internetprotokoll-Adressen und Zieladressen von Telemedienangeboten, die Kinderpornographie nach § 184b des Strafgesetzbuchs enthalten oder deren Zweck darin besteht, auf derartige Telemedienangebote zu verweisen (Sperrliste). Es stellt den Diensteanbietern im Sinne des Absatzes 2 arbeitstäglich zu einem diesen mitzuteilenden Zeitpunkt eine aktuelle Sperrliste zur Verfügung.
(2) Diensteanbieter nach § 8, die den Zugang zur Nutzung von Informationen über ein Kommunikationsnetz für mindestens 10 000 Teilnehmer oder sonstige Nutzungsberechtigte in der Regel gegen Entgelt ermöglichen, haben geeignete und zumutbare technische Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugang zu Telemedienangeboten, die in der Sperrliste aufgeführt sind, zu erschweren. Für die Sperrung dürfen vollqualifizierte Domainnamen, Internetprotokoll-Adressen und Zieladressen von Telemedienangeboten verwendet werden. Die Sperrung erfolgt mindestens auf der Ebene der vollqualifizierten Domainnamen, deren Auflösung in die zugehörigen Internetprotokoll-Adressen unterbleibt. Die Diensteanbieter haben die Maßnahmen unverzüglich zu ergreifen, spätestens jedoch innerhalb von sechs Stunden nachdem das Bundeskriminalamt die aktuelle Sperrliste zur Verfügung gestellt hat.
(3) Die Diensteanbieter haben die Sperrliste durch geeignete Maßnahmen gegen Kenntnisnahme durch Dritte, die an der Umsetzung der Sperrung nicht beteiligt sind, zu sichern.
(4) Die Diensteanbieter leiten Nutzeranfragen, durch die in der Sperrliste aufgeführte Telemedienangebote abgerufen werden sollen, auf ein von ihnen betriebenes Telemedienangebot (Stoppmeldung) um, das die Nutzer über die Gründe der Sperrung sowie eine Kontaktmöglichkeit zum Bundeskriminalamt informiert. Die Ausgestaltung bestimmt das Bundeskriminalamt.
(5) Die Diensteanbieter dürfen, soweit das für die Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 4 erforderlich ist, personenbezogene Daten erheben und verwenden. Diese Daten dürfen für Zwecke der Verfolgung von Straftaten nach § 184b des Strafgesetzbuchs den zuständigen Stellen auf deren Anordnung übermittelt werden.
(6) Die Diensteanbieter übermitteln dem Bundeskriminalamt wöchentlich eine anonymisierte Aufstellung über die Anzahl der Zugriffsversuche pro Stunde auf die in der Sperrliste aufgeführten Telemedienangebote.
(7) Die Diensteanbieter haften nur, wenn und soweit sie die Sperrliste durch Maßnahmen nach den Absätzen 2 bis 6 nicht ordnungsgemäß umsetzen.
(8) Das Bundeskriminalamt ist verpflichtet, Unterlagen vorzuhalten, mit denen der Nachweis geführt werden kann, dass die in der Sperrliste aufgeführten Einträge zum Zeitpunkt ihrer Bewertung durch das Bundeskriminalamt die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllten. Es erteilt Diensteanbietern im Sinne dieses Gesetzes, die ein berechtigtes Interesse darlegen, auf Anfrage Auskunft darüber, ob und in welchem Zeitraum ein Telemedienangebot in der Sperrliste enthalten ist oder war.

(9) In welcher Form und nach welchem Verfahren die Sperrliste und die Aufstellung nach Absatz 6 zur Verfügung gestellt werden, regelt das Bundeskriminalamt unter Beteiligung der Diensteanbieter in einer technischen Richtlinie.
(10) Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird durch die Absätze 2, 4 und 5 eingeschränkt. Hierdurch sind Telekommunikationsvorgänge im Sinne des § 88 Absatz 3 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes betroffen.”

Auf Telemedicus findet sich eine kurze kritische Besprechung.

Download Gesetzesentwurf

S. dazu auch

Das EU-Parlament hat einen Entwurf zur Förderung von “Community Media” veröffentlicht, der durch das EU-Parlament verabschiedet werden soll.

Interessant ist dies z.B. im Hinblick auf die Abwägung bezüglich der Prüfungs- und Überwachungspflichten im Rahmen der Störerhaftung (s. Diss, S. 257 ff.). Dort ist einer der wesentlichen Gesichtspunkte die Funktion und Aufgabenstellung des Intermediärs (insb. für die Gesellschaft). Wenn also das EU-Parlament deutlich herausstellen sollte, dass “Community Media” eine wichtige Rolle für die Gesellschaft spielt und im nächsten Gedankenschritt Offene Netze wie z.B. Freifunk als “Community Media” einzustufen sind, spricht das erneut und umso mehr für eine starke Privilegierung und in der Folge für einen Ausschluss u.a. der Störerhaftung.

Markus von Netzpolitik sieht offene Netze als erfasst an, die Definition des Entwurfs (in Nr. 12, sowie in der Präambel und im Explanatory Statement) weist auch in diese Richtung:

a) non-profit, engaging primarily in activities of public or private interest without any commercial or monetary profit;
b) accountable to the community which they seek to serve, which means that they are to inform the community about their actions and decisions, to justify them, and to be penalised in the event of any misconduct;
c) open to participation in the creation of content by members of the community.

Allerdings ist es nicht ganz eindeutig und das EU-Parlament scheint doch teilweise auf Web 2.0 und inhaltsbasierte Dienste wie Blogs etc. abzustellen – was aber auch daran liegen kann, dass sie offene Netze einfach nicht so recht “auf dem Schirm” haben, so dass evtl. doch von einer Übertragung ausgegangen werden kann. Im Explanatory Statement ist diese Ausrichtung dann auch nicht mehr ganz so deutlich.

Der Bundestag hat mit “nur” zwei Jahren Verspätung das Gesetz zur Umsetzung der Enforcement-Richtlinie 2004/48/EG beschlossen. Wann es ist in Kraft tritt, ist noch unklar, vermutlich am 1.7.2008.

Achtung! Der bisherige Gesetzesentwurf wurde vor der Verabschiedung in einem wesentlichen Punkt geändert:

So reicht es für den Auskunftsanspruch (auch) gegen den Dritten aus, dass die Rechtsverletzung in “gewerblichem Ausmaß” begangen wurde. In meiner Diss bin ich noch vom (damals aktuellen) Gesetzesentwurf ausgegangen, nach dem die Rechtsverletzung “im geschäftlichen Verkehr” begangen worden sein muss – was eine viel engere Voraussetzung dargestellt hat. Deshalb bitte die Ergebnisse in diesem Abschnitt mit Vorsicht genießen, sofern ich mich auf den “geschäftlichen Verkehr” gestützt habe.

Das Merkmal “gewerbliches Ausmaß” dürfte dennoch erst bei gerichtlicher Klärung handhabbar werden. Bemerkenswert sind Äußerungen, dass bereits beim Angebot eines Musikalbums diese Grenze überschritten sein soll, was sich in der Pressemitteilung des BMJ aber anders anhört…

S. auch: http://www.stern.de/computer-technik/internet/:Raubkopieren-Was-gewerbliches-Ausma%DF/617064.html

http://www.jurabilis.de/index.php?/archives/1666-Neues-im-UrhG-Der-gewerbliche-Jedermann.html

Der Auskunftsanspruch hört sich (auch durch die Neufassung) erstmal gut für die Industrie an, dürfte aber weder angemessen noch in dieser Form rechtmäßig sein (s. Mantz, Rechtsfragen offener Netze, S. 296 ff.). Teilweise wird schon offen davon gesprochen, dass der Anspruch weitgehend leer laufen wird

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