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Seit dem 1.9.2008 enthalten UrhG, PatG, MarkenG etc. Auskunftsansprüche gegenüber Dritten. Rechtsinhaber können also insbesondere gegen Access Provider nach § 101 UrhG vorgehen.

Mittlerweile liegen die ersten (divergierenden) Entscheidungen der Landes- und Oberlandesgerichte vor. Mit Einführung des neuen Auskunftsanspruchs zum 1.9.2008 haben die von den Rechtsinhabern beauftragten Kanzleien sofort bei verschiedenen Gerichten Anträge eingereicht.

Nach § 101 UrhG ist für den in Abs. 2 geregelten Auskunftsanspruch gegen Dritte, also insbesondere Access Provider, eine offensichtliche, in „gewerblichem Ausmaß“ vorgenommene Rechtsverletzung notwendig. Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten nach § 3 Nr. 30 TKG erteilt werden, ist nach § 101 Abs. 9 UrhG zwingend eine richterliche Anordnung notwendig.

Den nunmehr eingereichten Anträgen nach § 101 UrhG haben das OLG Köln, LG Köln, LG Oldenburg, LG Düsseldorf (Beschl. v. 12.09.2008 – 12 O 425/08), LG Nürnberg-Fürth (Beschl. v. 22.09.2008 – 3 O 8013/08) und LG Frankfurt stattgegeben.  Zurückgewiesen haben die Anträge das LG Frankenthal sowie das OLG Zweibrücken.

Diese Rechtsprechung wird eingehend untersucht in einem demnächst erscheinenden Beitrag in der K&R, Heft 12/2008. Auf Telemedicus ist ebenfalls eine kurze Besprechung erschienen. Der Beitrag hier wird dementsprechend die Probleme nur anreißen.

1. Gewerbliches Ausmaß

Besonderes problematisch ist, wann der Nutzer, der etwas über ein Filesharing-Netzwerk herunterlädt und i.d.R. damit gleichzeitig zum Download anbietet, in „gewerblichem Ausmaß“ nach § 101 Abs. 2 UrhG handelt. Der Begriff war schon im Gesetzgebungsverfahren umstritten. Der Großteil der Gerichtsentscheidungen geht davon aus, dass in gewerblichem Ausmaß handelt, wer ein Musikalbum kurz nach der Veröffentlichung in Tauschbörsen anbietet. Der Nutzer könne und wolle nicht mehr kontrollieren, wer das Album herunterlade und in welchem Umfang von seinem Angebot Gebrauch gemacht werde.

Das LG Frankenthal hingegen sieht ein gewerbliches Ausmaß erst im Angebot von min. 3000 Musikstücken oder 200 Filmen.  Das OLG Zweibrücken  hingegen legt den Begriff europarechtlich aus und nimmt an, dass gewerbliches Ausmaß dadurch gekennzeichnet sei, dass die Rechtsverletzung zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen wird. Deshalb müsse auch bei der Verbreitung über Tauschbörsen ein Ausmaß erreicht werden, das über das hinausgeht, was einer Nutzung zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch entsprechen würde. Das OLG Zweibrücken will offenbar insbesondere eine Kriminalisierung von großen Bevölkerungsteilen, speziell gutgläubigen Nutzern verhindern.

Die Auslegung des Begriffs durch die stattgebenden Gerichte ist zu weit. Bei der Verbreitung von kleinen Mengen, wie bei der Großzahl der angeführten Entscheidungen, ist ein “gewerbliches” Ausmaß kaum anzunehmen. Es fällt jedenfalls schwer, sich einen Musikladen mit nur einem Produkt vorzustellen.  Der Wortlaut lautet schließlich “gewerblich” und zwingt damit zu einer Abgrenzung zum privaten Bereich (näher dazu eingehende Besprechung in K&R, Heft 12/2008).

Mal sehen, wie die Gerichte hier in Zukunft agieren. Mit zunehmender Fallzahl könnten die Gerichte nämlich dazu übergehen, den Arbeitsaufwand durch eine andere Auslegung des gewerblichen Ausmaßes zu beschränken.

2. Keine Vorwegnahme der Hauptsache

Das OLG Köln nimmt zusätzlich eine Vorwegnahme der Hauptsache an, wenn der Provider direkt zur Herausgabe der Daten verpflichtet würde. Im einstweiligen Verfügungsverfahren muss also die Verfügung dahingehend abgeändert bzw. beantragt werden, dass dem Access Provider die Löschung der Daten vorläufig untersagt wird. In der Hauptsache nach § 101 Abs. 2 UrhG kann dann die Auskunft verlangt werden.

3. Erlaubnistatbestand für Datenherausgabe

Das OLG Köln ist weiter der Auffassung, dass § 101 Abs. 9 UrhG einen (notwendigen) Erlaubnistatbestand zur Herausgabe enthält (krit. dazu Diss, S. 304 ff.; Spindler ZUM 2008, 640; Spindler, GRUR 2008, 574; Bäcker, ZUM 2008, 391, 393; Hoeren, NJW 2008, 3099, 3100).

4. Gegenstandswert

Den Gegenstandswert wollte das LG Köln mit EUR 200,- pro IP-Adresse ansetzen (so wohl auch die Praxis des LG Frankfurt), das OLG Köln nimmt nun pauschal EUR 3.000,-.

Insgesamt alles noch spannend und hochumstritten. Wir werden sehen, was die Zukunft bringt.

Das OLG Köln hat in einem Urteil vom 15.08.2008 – 6 U 51/08 Stellung genommen zur Haftung des Admin-C (vgl. dazu auch Wimmers/Schulz, CR 2006, 754, 761; Hoeren/Eustergerling, MMR 2006, 132, 137).

Dem Admin-C einer Domain ist die (ständige) Kontrolle von, mit einer Domain verbundenen, Internetinhalten (Webseiten) nicht zuzumuten. Dies ergibt sich bereits aus der Mannigfaltigkeit denkbarer Rechtsverletzungen auf den über die Domain oder über Verlinkungen, Suchmaschineneinträgen o.ä. aufrufbaren Webseiten. Weiterhin kann der Admin-C entsprechend seinen Aufgaben und technischen Möglichkeiten grundsätzlich nicht auf den Inhalt von Webseiten zugreifen und diesen verändern. Er könnte allenfalls eine vollständige – im Einzelfall möglicherweise unverhältnismäßige – Löschung der Domain veranlassen. (Leitsatz 5, MIR 2008, Dok. 302)

Was folgt daraus für den Access Provider (und damit den Betreiber offener Netze)? Die Mannigfaltigkeit der Rechtsverletzungen ist noch deutlich größer und noch viel weniger kontrollierbar. Wenn also der Admin-C nach den Überlegungen des OLG Köln nicht haftet, dann erst recht nicht der Access Provider.

Das OLG Köln hat die Revision zum BGH zugelassen. Wie es aussieht, kommen einige Fälle der Störerhaftung auf den BGH zu (s. auch OLG Frankfurt: Haftung des WLAN-Betreibers).

Gegen die wohl mittlerweile absolut h.M. (LG Berlin, K&R 2007, 601; LG Hamburg CR 2005, 136, 140; AG Berlin Mitte K&R 2007, 600; Hoeren, Skript Internetrecht (Stand September 2008), 439; Kitz, GRUR 2003, 1014, 1018; Nordemann/Dustmann, CR 2004, 380, 386; Tinnefeld in: Roßnagel, Handbuch Datenschutzrecht, Kap. 4.1 Rn. 21; Spindler/Dorschel, CR 2005, 38, 44; Wu?stenberg, TKMR 2003, 105, 107) sieht das AG München die IP-Adresse nicht als personenbezogenes Datum an (AG München, Urteil vom 30.09.2008 – 133 C 5677/08 (Volltext), nicht rechtskräftig) (Ebenso wohl Eckhardt, K&R 2007, 602, 603, der dynamische IP-Adressen als nur relativ personenbezogen und damit ha?ufig nicht personenbezogen bezeichnet und damit auf einer Linie mit dem AG München liegen dürfte).

Im Ergebnis dürfen nach Ansich des AG München Webseiten IP-Adressen ihrer Nutzer speichern.

Als Grund führt das AG München an, dass der Webseiten-Provider nur die IP-Adresse vorliegen habe, nicht aber die dazugehörigen Bestandsdaten. Allerdings sind Daten bereits dann personenbezogen, wenn durch Hinzuziehung anderer Daten Personenbezug hergestellt werden kann. Und diese Daten könnte sich der Webseiten-Provider z.B. mittels des Auskunftsanspruchs nach § 101 UrhG beim Access Provider holen. Damit ist es aber möglich, Personenbezug herzustellen und die Daten sind eben doch personenbezogen (s. eingehend Diss, S. 304 ff.).

Das Urteil dürfte deshalb kaum Bestand haben und wird wohl in der zweiten Instanz aufgehoben werden. Jens Ferner vom Datenschutz-Blog bezeichnet das Urteil denn auch als “nutzlos und lieblos”.

Update: Auch Hoeren vertritt diese Auffassung (s. Skript Internetrecht, Stand September 2008, S. 439).

Die ersten Beschlüsse zum neuen Auskunftsanspruch gegen Dritte (insb. Access Provider) nach § 101 UrhG sind mittlerweile ergangen (LG Köln, Beschl. v. 2.9.2008 – 28 AR 4-08; LG Düsseldorf, Beschl. v. 12.9.2008 – 12 O 425/08). Die Musikindustrie testet also die neuen Ansprüche aus (noch zum Referenten-Entwurf s. Diss, S. 297 ff.).

Die Verfahren richteten sich gegen die Telekom, da diese noch die Verkehrsdaten für min. 7 Tage speichert.

Das LG Köln hat – wohl mit der Regierungsbegründung zum Gesetzesentwurf des § 101 UrhG – das gewerbliche Ausmaß des Handelns bereits mit der Zugänglichmachung bzw. dem Download eines einzigen Musikalbums angenommen. Allerdings schränkt es dies dahingehend ein, dass es sich um ein ganz aktuelles Album handele, das gerade erst veröffentlicht worden sei. Was die anderen Gerichte daraus machen, und ob man wirklich in Zukunft bereits bei einem Album § 101 UrhG annehmen muss, muss sich erst noch zeigen.

Worauf RA Solmecke interessanterweise hinweist: Der Beschluss des LG Köln legt nahe, dass die Auskunft pro IP-Adresse EUR 200,- kostet – es dürfte also für die Rechtsinhaber zunehmend finanziell uninteressant werden bzw. jedenfalls mit einem höheren Kostenrisiko verbunden sein, die Daten zu ermitteln.

Update: Leider liegen auch das LG Oldenburg und das LG Frankfurt auf einer Linie mit Köln und Düsseldorf. Das LG Frankenthal hingegen sieht erst ab 3.000 Liedern oder 200 Filmen ein “gewerbliches Ausmaß” als gegeben an und bleibt damit eher am Wortlaut als die übrigen Urteile.

Zwar schon etwas länger im Netz bekannt, aber bisher ist die Urteilsbegründung (leider) noch nicht bekannt geworden, deshalb hier wenigstens kurz noch die Meldung:

Das OLG Düsseldorf hat die Klage auf Haftung eines eDonkey-Server-Betreibers abgewiesen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.05.2008 – I-20 U 196/07). Zum Hintergrund s. den ausführlichen Bericht bei heise-online.

Das Gericht hat nach den Berichten zunächst (zu Recht) festgestellt, dass das Bereithalten eines eDonkey-Links kein Vorgang der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG darstellt – schließlich wird nicht die Datei an sich bereit gehalten, sondern nur die “Adresse” (untechnisch) der Datei. Die Haftung als Täter und Teilnehmer scheidet damit aus.

Aber auch die Störerhaftung greife nicht, denn es fehle an einer Verletzung einer Prüfungs- und Überwachungspflicht. Da der eDonkey-Server-Betreiber nach dem Hinweis des Rechtsinhabers den Link entfernt habe und einen entsprechenden Wortfilter angelegt habe, ist ihm eine Verletzung dieser Pflichten (die ja erst ab Kenntnis von der Rechtsverletzung greifen kann) nicht vorzuwerfen.

Joerg Heidrich führt auf heise-online weiter aus:

Die Forderung, der Betreiber müsse alle in Frage kommenden Daten herunterladen, öffnen und kontrollieren und “notfalls” auch freie Inhalte filtern und entfernen, sei unverhältnismäßig. Eine solche Handlungspflicht würde die Prüfungspflichten überspannen. Es sei auch von dem Betreiber nicht zu verlangen, Personal für eine händische Überprüfung zu beschäftigen, da dies die Wirtschaftlichkeit des Geschäfts erheblich beeinträchtigen würde.

Eine ausführliche(re) Besprechung folgt, sobald die Begründung verfügbar ist.

Das OLG Frankfurt hat in der zweiten Instanz ein Urteil des LG Frankfurt (m Anm. von Andreas Gietl) aufgehoben, das auf der Hamburger Linie den Inhaber eines unverschlüsselten WLAN-Anschlusses als Störer angesehen hatte.

Amtlicher Leitsatz: Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer für die unberechtigte Nutzung einer WLAN-Verbindung durch unberechtigte Dritte, die mit ihm in keinerlei Verbindung stehen.
OLG Frankfurt a.M, Urteil vom 01.07.2008 – Az. 11 U 52/07

Nachdem LG Hamburg, LG Frankfurt (und jetzt auch LG Düsseldorf GRUR-RR 2008, 290) eine scharfe Linie bei der Störerhaftung für WLAN vorgegeben hatten, hat jetzt das OLG Frankfurt als erstes Oberlandesgericht der Haftung des WLAN-Betreibers eine Absage erteilt.

Das Gericht stützt sein Urteil auf mehrere Punkte. Zum einen sieht es die Adäquanz der Mitwirkungshandlung des privaten Betreibers als nicht gegeben an:

“Bereits die Adäquanz diene einer Beschränkung der ansonsten viel zu weiten Störerhaftung. Deshalb könne eine Haftung nicht aus Mitwirkungshandlungen hergeleitet werden, die dem Beklagten billigerweise nicht zugerechnet werden könnten (Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., § 8 Rn. 151).” (Das sieht der BGH zumindest bisher in seinen Entscheidungen anders.)

Zu Recht hat das OLG Frankfurt aber zusätzlich die Verletzung von Prüfungs- und Überwachungspflichten abgelehnt und ist dabei konsequent der Linie gefolgt, dass die Haftung für das eigenverantwortliche Verhalten Dritter nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf.  Die Feststellung des Umfangs von Prüfungs- und Überwachungspflichten ist immer das Ergebnis einer Einzelfallabwägung. Für diese Abwägung sind durch die Rechtsprechung unterschiedliche Kriterien entwickelt worden. Das OLG hat – unter ausdrücklicher Ablehnung der Auffassung des LG Hamburg (MMR 2006, 763) – insbesondere auf zwei Punkte abgestellt: Die Notwendigkeit des Vorliegens konkreter Erkenntnisse von der rechtswidrigen Handlung des Dritten sowie die Zumutbarkeit der verlangten Handlungspflichten (BGH GRUR 1977, 114, 116 – VUS; BGH NJW 2004, 2158, 2159 – Schöner Wetten; BGH MMR 2004, 668, 671 – Internetversteigerung I). Das OLG Frankfurt hat offensichtlich besonderen Anstoß daran genommen, dass das LG Hamburg Private dazu verpflichtet hatte, auf eigene Kosten einen Experten hinzuzuziehen, um das eigene System mit der jeweils aktuellsten Schutztechnik zu versehen. Im Hinblick auch auf die Eigenverantwortlichkeit des Dritten bezeichnet das OLG dieses Erfordernis zu Recht als überdehnt und unverhältnismäßig. Dieses Ergebnis der Einzelfallabwägung generalisiert das OLG Frankfurt insofern, als es im amtlichen Leitsatz zu der Erkenntnis gelangt, Betreiber privater Funknetzwerke haften grundsätzlich nicht für die Handlungen Dritter, zu denen sie in keinerlei Beziehung stehen. Das OLG Frankfurt lässt aber für Fallkonstellationen, in denen es um höherrangige Rechte geht, die Möglichkeit offen, ausnahmsweise doch einen Anspruch aus Störerhaftung anzunehmen.

Leider hat das OLG Frankfurt keine Stellung dazu genommen, ob der private Betreiber von den Privilegierungen des § 8 TMG profitiert – es scheint aber nicht davon auszugehen, da es sich (ansonsten unnötige) Mühe gemacht hat, die deliktische Haftung nach § 823 BGB zu prüfen. Es gibt gute Argumente dafür, die Privilegierung auch beim Privaten anzunehmen (s. eingehend Diss, S. 291 ff.; ebenso Gietl).

Das OLG Frankfurt ist zudem auf eine Linie mit den Gerichten AG Offenburg, LG Saarbrücken und LG Frankenthal (dazu s. hier) eingeschwenkt und hat zusätzlich ein Beweisverwertungsverbot angenommen, weil die Klägerin die Daten des Beklagten unverhältnismäßig über die Staatsanwaltschaft erlangt hatte.

Unklar ist allerdings, welche praktischen Auswirkungen das Urteil des OLG Frankfurt für die offenen Netze haben wird. Die vom LG Hamburg verlangte Verschlüsselung des Netzes liefe hier bereits dem Grundprinzip des offenen Netzes entgegen und käme einer Einstellungspflicht gleich, die bei der Störerhaftung nur im absoluten Einzelfall überhaupt als Folge eintreten darf. Der Betreiber eines offenen Netzes ist zweifelsohne Access Provider: Er profitiert also von der Privilegierung des § 8 TMG. Zusätzlich beeinflusst gerade der sozial motivierte Hintergrund und die gesellschaftliche Funktion die Abwägung zugunsten des offenen Netzes. Die Entscheidung des OLG Frankfurt ist deshalb für die Betreiber offener Netze als wegweisend aber nicht allein entscheidend anzusehen.

Interessant ist das Urteil zusätzlich, weil das OLG Frankfurt die Revision zugelassen hat. Nach meinen Informationen hat der Anwalt der Klägerin ausdrücklich darum gebeten, die Revision zuzulassen. Es ist also damit zu rechnen, dass sie auch eingelegt wird. Der BGH wird sich also mit dem Thema beschäftigen müssen. Mal sehen, was da passiert…

P.S.: Andreas Gietl und ich haben zu dem Urteil eine Anmerkung geschrieben, die demnächst in der MMR erscheint.

Update: Die Anmerkung ist mittlerweile erschienen: MMR 2008, 606-609 (Download Volltext (Entscheidung und Anmerkung)).

Ansonsten gibt es noch Anmerkungen zu dem Urteil von Stang/Hühner, GRUR-RR 2008,  273 (ablehnend) und Hornung, CR 2008, 585 (zustimmend).

Weitere Kommentare bei:

Zur Beweisführung bei Urheberrechtsverletzungen durch Tauschbörsen ist kürzlich ein Urteil des LG Hamburg bekannt beworden:

  • LG Hamburg, Urteil vom 14.03.2008 – Az. 308 O 76/07: Die bloße Vorlage eines Bildschirmausdruckes, auf dem eine Dateiauflistung zu sehen ist, stellt kein taugliches zivilprozessuales Beweismittel dar, um das öffentliche Zugänglichmachen von Tonaufnahmen in einem P2P-Netz nachzuweisen.

Dazu hat Schultz eine sehr interessante Anmerkung geschrieben:

Forscher der Universität Washington haben zudem ein Paper über eine Studie veröffentlicht, die weitere Zweifel an der Beweisführung erlaubt:

  • Challenges and Directions for Monitoring P2P File Sharing Networks –or– Why My Printer Received a DMCA Takedown Notice, Download, und der heise-Artikel dazu.

Interessant wird, ob sich andere Instanzgerichte dem LG Hamburg anschließen werden. Jedenfalls mehren sich die Literaturstimmen, die Kritik an dieser Form der Beweisführung erheben, neben Schultz z.B. Grosskopf, CR 2007, 122, 123.

In letzter Zeit sind mehrere Urteile zur Herausgabe von IP-Adressen bzw. zur Ermittlung von Daten von Tauschbörsenteilnehmern veröffentlicht worden. Hier eine kleine Übersicht…

  • Das AG Offenburg hatte als erstes Gericht die Ermittlung und Herausgabe von Daten zur IP-Adresse für unverhältnismäßig erklärt (AG Offenburg, Beschluss vom 20.07.2007 – Az. 4 Gs 442/07).
  • Das LG Saarbrücken war dem gefolgt (LG Saarbrücken, Beschluss vom 28.01.2008 – Az. 5 (3) Qs 349/07 – 2 (6) Js 682/07): “Allein aus dem Umstand, dass eine bestimmte IP-Nummer einer bestimmten Person zugeordnet werden kann, folgt noch nicht, dass diese Person auch zu der angegebenen Tatzeit über den genannten Anschluss die vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen begangen hat, so dass diesbezüglich nicht ohne weiteres ein hinreichender Tatverdacht bejaht werden kann.”
  • Neu ist: LG München I, Beschluss vom 12.03.2008 – Az. 5 Qs 19/08. Ein berechtigtes Interesse des Rechteinhabers auf Gewährung von Akteneinsicht nicht geradezu “automatisch” aus deren Verletzteneigenschaft. Einer der Gründe für diese Ansicht: “In Betracht kommt überdies eine Nutzung des drahtlosen Anschlusses (WLAN) durch außenstehende Dritte.”
  • Das Landgericht Offenburg hingegen hat den Beschluss des AG vom 20.07.2007 aufgehoben, da sich mit § 113a TKG die Rechtslage geändert habe. Das ändert allerdings nichts daran, dass dies nicht mit höherrangigen Normen vereinbar ist (s. Diss, S. 297 ff.). (LG Offenburg, Beschluss vom 17.04.2008 – Az. 3 Qs 83/07). Update: Sobola, ITRB 2008, 135, 136 interpretiert den Beschluss des BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung (BVerfG, Beschl. v. 11.3.2008 – 1 BvR 256/08) so, dass die Herausgabe von Verkehrsdaten unzulässig ist (und der Folge auch die Herausgabe der Bestandsdaten, auf die über die Verknüpfung mit den Verkehrsdaten zugegriffen wird).
  • Interessant in diesem Zusammenhang ist auch ein Aufsatz von Pahlen-Brandt: Zur Personenbezogenheit von IP-Adressen, K&R 2008, 288.pdf

Noch ein anderes Urteil im Bezug auf diesen Themenbereich: Störerhaftung und positive Kenntnis

Ein jetzt in der NStZ 2008, 161 veröffentlichtes Urteil Amtsgerichts Wuppertal vom 3.4.2007 (Az. 22 Ds 70 Js 6906/06) behandelt die Strafbarkeit der Nutzung eines fremden (evtl. versehentlich) unverschlüsselt betriebenen WLAN-Netzes – also die Strafbarkeit des sog. Wardriving.

AG Wuppertal, Urteil vom 3. 4. 2007 – 22 Ds 70 Js 6906/06

Näheres zum Urteil bei heise.

Entscheidung des AG: Strafbarkeit des Nutzers wegen Verstoßes gegen §§ 89, 148 TKG, §§ 43 II Nr. 3, 44 BDSG

Bisher wurde Wardriving schon (mehrfach) in der (juristischen) Literatur behandelt:

S. zu diesem Urteil auch (schon mit interessanten Diskussionen):

Die Auffassung des AG Wuppertal stützen Bär, MMR 2005, 434 sowie BeckTKG-Bock, § 89 Rn. 7. Buermeyer hingegen hat die jetzt gezogenen Schlussfolgerungen des AG Wuppertal schon damals als falsch dargestellt.

Wie man sieht, kann man sich über die Auslegung von §§ 89 TKG und § 43 II Nr. 3 BDSG wunderbar streiten. Buermeyer hat überzeugende Argumente gegen eine Strafbarkeit dargetan, Bär und das AG Wuppertal versuchen, konsequent nach einer weiten Wortlautauslegung vorzugehen. Zur Diskussion muss ich weiter wohl nicht beitragen, s. dazu die Links oben sowie die verlinkten Artikel. Viel interessanter ist ja auch die Folge… :

Auswirkungen auf offene/freie Netze?

Für Freifunk und ähnliche Projekte hat dieses Urteil keine Auswirkungen, denn nach § 89 S. 1 TKG dürfen Funkaussendungen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, abgehört werden. Das betrifft also sowohl die Freifunk-SSID (die ja auch durch ihren Namen als offen gekennzeichnet ist) als auch eine eventuell (bei Freifunk-Netzen häufig nicht) eingesetzte DHCP-Lösung. Das bedeutet allerdings nicht, dass die über das Freifunk-Netz (nach dem Einloggen) übertragenen Kommunikationsinhalte abgehört werden dürfen (z.B. dummerweise unverschlüsselt übertragene Passwörter), denn die sind im Grunde eine Unterhaltung zwischen dem Nutzer und dem Zugangspunkt und damit nicht “für die Allgemeinheit bestimmt”. An diesem Beispiel zeigt sich auch, dass der Inhaber des Knotens durch seine Zweckbestimmung die Anwendbarkeit von § 89 TKG bewirkt/bewirken kann.

Sehr interessant ist übrigens weiter, dass das AG Wuppertal die Strafvorschrift des § 44 i.V.m. § 43 II Nr. 3 BDSG anwendet. Vielleicht hat das ja ein wenig Wirkung, denn es gibt eine Vielzahl Fälle, wo man sich genau das wünschen würde…

§ 43 II Nr. 3 BDSG lautet übrigens:

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig [...] unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, abruft oder sich oder einem anderen aus automatisierten Verarbeitungen oder nicht automatisierten Dateien verschafft,

Jedenfalls sieht das AG Wuppertal die IP-Adresse als personenbezogenes Datum an. Diese Auffassung kann ich nur stützen (s. auch schon Diss, S. 306 mit Nachweisen). Allerdings, ob sich der Nutzer nun dieses “nicht allgemein zugängliche Datum” verschafft bzw. es abgerufen hat, oder ob das AG Wuppertal hier nicht den Bezugspunkt falsch gesetzt hat, ist noch einmal eine andere Frage, die in den anderen Blogs schon ausreichend diskutiert wird.

Update:

Nach Rössel, ITRB 2008, 99, 100 wurde die Einziehungsentscheidung des AG Wuppertal bezüglich des Notebooks vom LG Wuppertal in der Berufung aufgrund Unverhältnismäßigkeit aufgehoben (LG Wuppertal, Urt. v. 29.6.2007 – 28 Ns 70 Js 6906/06 – 107/07).

Das OLG Düsseldorf führt aus: “Bei Cache-Providern nach § 9 TMG bestehen aber wesentlich geringere Möglichkeiten, eine Störung abzustellen, als bei Host-Providern.”

Und wenn bei Cache-Providern die Möglichkeiten gering sind, sind sie in logischer Schlussfolgerung bei Access Providern noch geringer (s. auch Diss, S. 254 ff.).

Das OLG Düsseldorf führt also die Grundsätze der Störerhaftung konsequent aus und kommt damit auch zum richtigen Ergebnis: “Dem Cache-Provider ist es nicht zumutbar, sämtliches urheberrechtlich geschütztes Material von legalen Inhalten zu unterscheiden und den Zugang dazu zu unterbinden.”

S. dazu auch LG München I, Urt. vom 19.4.2007 – 7 O 3950/07: Haftung des Usenet-Betreibers, MMR 2007, 453 (Anmerkung hoffentlich demnächst auch unter Publikationen; a.A. übrigens LG Hamburg, Urt. vom 19.2.2007 (AZ. 308 O 32/07), MMR 2007, 333 m. krit. Anm. Hoeren).

Fundstellen:
medien-internet-und-recht

MMR 2008, 254

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