Wie heise.de berichtet, ist ein Verfahren um die Verletzung der GNU LGPL mit einem Vergleich beendet worden (s. dazu auch die Pressemitteilung der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Bahr).

1.
Zu Grunde lag dem, dass in der ZDF-Bürosoftware WISO Mein Büro 2009 das Open-Source-Programm FreeadhocUDF der adhoc dataservice GmbH implementiert worden, ohne dass hierauf (wie es die LGPL in Ziffern 3-5 verlangt) hingewiesen worden wäre. Da FreeadhocUDF unter der LGPL stand, hätte hierauf hingewiesen werden müssen. 

Dem Vergleich vorausgegangen war nach dem Bericht ein Urteil des LG Bochum vom 20.01.2011 – I-8 O 293/09 (Volltext). Das Urteil war das Ergebnis einer sogenannten Stufenklage nach § 254 ZPO, bei der der Kläger zunächst nur Auskunft verlangt, um später seinen Schadensersatzanspruch beziffern zu können. Das LG Bochum hatte im Jahr 2011 nur über diese erste “Stufe” entschieden und den Auskunftsanspruch zuerkannt. Mit der Entscheidung über den Auskunftsanspruch hatte das LG Bochum aber bereits darüber entschieden, dass überhaupt eine Urheberrechtsverletzung vorliegt und damit klargestellt, dass die LGPL wirksam (und wirksam vereinbart worden) ist:

Eine Verletzung der der Klägerin insoweit zustehenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte liegt allein deshalb vor, weil das Programm “G” in die Software für das Programm “N” implementiert ist, wie das Schreiben der für die Programmierung zuständigen Fa. E vom 27.03.2009 (Anlage K 15 a zum Schriftsatz der Klägerin vom 11.01.2010 ) zeigt. In diesem Schreiben gesteht die Fa. E zu, daß mit der Folge urheberzivilrechtlicher Ansprüche die streitgegenständliche Software in das Programm “N” eingefügt und nicht wieder entfernt worden ist. Ob die streitgegenständliche Software innerhalb des Programms “N” funktionslos ist, ist angesichts dessen unerheblich; die urheberrechtlich relevante Handlung stellt bereits das Einfügen dieser Software in das Programm “N” dar. Ohnehin folgt die Funktionslosigkeit der von der Klägerin vertriebenen Software nicht allein daraus, daß das Programm der Beklagten auch ohne diese Software uneingeschränkt lauffähig sein soll. Die Bedingungen der Lesser General Public License hat die Beklagte unstreitig nicht eingehalten, so daß eine unberechtigte Nutzung vorliegt.

2.
Die Wirksamkeit von Open Source- (GPL, LGPL etc.) und Open Content-Lizenzen (Creative Commons, DPPL etc.) ist durch deutsche Gerichte immer wieder bestätigt worden (LG München I MMR 2004, 693; LG Frankfurt a.M. CR 2006, 729; LG Berlin CR 2006, 735; LG München I, Urt. v. 24.7.2007 – 7 O 5245/07LG Bochum MMR 2011, 474; LG Berlin GRUR-RR, 2012, 107; s. weiter Mantz, in: Open Source Jahrbuch 2007, S. 413 ff.) . Es liegen auch mehrere Urteile ausländischer Gerichte hierzu vor (s. nur Mantz, GRURInt 2008, 21; Efroni, GRURInt 2011, 282; Liebenson, Meldung vom 21.1.2001). 

3.
Zusätzlich hatte der Kläger im Verfahren vor dem LG Bochum Unterlassung und Zahlung einer Vertragsstrafe verlangt. Diese Ansprüche hatte das LG Bochum allerdings abgelehnt, da die Beklagte  eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und gegen diese nach Auffassung des LG Bochum nicht verstoßen hatte.

4.
Das Verfahren hat – wohl nach Erteilung der Auskunft – nun mit einer Zahlung der Beklagten an den Urheber der LGPL-Software von 15.000,- EUR geendet. Dieser Ausgang zeigt, dass die Verletzung von Open Source-Lizenzen durchaus wirksam durchgesetzt werden kann und auch mit entsprechendem Schadensersatz bei Verletzung zu rechnen ist.

Aktuelle Videotipps:

  1. Der elektrische Reporter (Folge 061) berichtet über Freifunk in Berlin (Start: bei 8:25). Freifunk-Knoten werden charakterisiert mit: “Diese lizenzfreien Funknetze sind billig, robust und dezentral.” Dabei fängt der Bericht mit dem Aufbau eines Knoten auf dem Rathaus Berlin-Kreuzberg an, wobei erst André Gaul und dann Jürgen Neumann dick eingepackt auf dem Dach des Rathauses Interviews geben.
  2. Das RTL-Nachtjournal berichtet über die Pläne der Telekom, zusammen mit FON ein flächendeckendes Netz von WLANs über Deutschland zu legen (Produktname: WLAN-to-go), geht dabei auch kurz auf die Problematik der Störerhaftung ein und stellt dabei Freifunk Rheinland e.V. vor. Lukas darf ein paar Worte verlieren, wobei offenbar aus einer Stunde Videomaterial nur noch ein kurzer Einspieler geworden ist (Start: bei 13:03).

Mit Bearbeitungsstand vom 20.2.2013 ist der Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums eines Gesetzes zur Nutzung verwaister Werke und zu weiteren Änderungen des Urheberrechtsgesetzes und des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes (im folgenden RefE-UrhG) veröffentlicht worden, Adrian Schneider berichtete auf Telemedicus.info, Kuhlen auf iuwis.de.

Adrian Schneider hat sich in seiner Analyse auch mit der Frage beschäftigt, ob der Wissenschaftler, der seinen Beitrag, der im Rahmen eines mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln finanzierten Lehr- und Forschungstätigkeit entstanden ist, in einer mindestens zweimal jährlich periodisch erscheinenden Sammlung (so die Voraussetzungen des neuen § 38 Abs. 4 RefE-UrhG) veröffentlicht hat, sein Werk nach Ablauf der Jahresfrist unter einer Creative Commons-Lizenz veröffentlichen kann. Da ich das für eine spannende Frage halte, habe ich sie mir vor dem Gesetzesentwurf noch einmal genau angesehen. Dabei sind mir zwei Dinge aufgefallen:

1. Fehler in Art. 1 RefE-UrhG bezüglich § 38 Abs. 1 UrhG

Die aktuelle Fassung von § 38 Abs. 1 UrhG lautet wie folgt (Hervorhebungen durch Verfasser):

§ 38 Beiträge zu Sammlungen

(1) 1Gestattet der Urheber die Aufnahme des Werkes in eine periodisch erscheinende Sammlung, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber im Zweifel ein ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung und Verbreitung. 2Jedoch darf der Urheber das Werk nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen anderweit vervielfältigen und verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist.

Ziffer 3 des Artikels 1 zur Änderung von § 38 Abs. 1 UrhG des RefE-UrhG lautet (u.a., Hervorhebung durch Verfasser):

3. § 38 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter, “Vervielfältigung und Verbreitung“ durch die Wörter „Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung“  ersetzt.

Nach dem Referentenentwurf würde § 38 Abs. 1 also wie folgt gefasst werden (Hervorhebungen und Streichungen durch Verfasser):

(1) 1Gestattet der Urheber die Aufnahme des Werkes in eine periodisch erscheinende Sammlung, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber im Zweifel ein ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung,und Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung.2 Jedoch darf der Urheber das Werk nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen anderweit vervielfältigen und verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist.

In der Begründung zum Entwurf findet sich aber der folgende Passus (Referentenentwurf, S. 15, Hervorhebungen durch Verfasser):

Zugleich wird § 38 Absatz 1 an die technische Entwicklung angepasst. Die vorgeschlagene Ergänzung erweitert die Auslegungsregel des § 38 Absatz 1 Satz 1 dahingehend, dass der Urheber dem Verleger oder Herausgeber im Zweifel nicht nur ein ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes einräumt, sondern auch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung. Dieser Änderung folgend wird auch Satz 2, der eine Auslegungsregel zu Gunsten der Rechte des Urhebers enthält, dahingehend ergänzt, dass nach Ablauf eines Jahres der Urheber das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung hat, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

Die Begründung des Gesetzesentwurfes geht also davon aus, dass – unabhängig von der öffentlichen Förderung – nach einem Jahr der Autor auch die Befugnis erhält, das Werk öffentlich zugänglich zu machen – unter der Bedingung, dass der zwischen dem Urheber und dem Verlag geschlossene Verlagsvertrag dies nicht verbietet (zu Open Access und Verlagsverträgen s. Mantz, in: Spindler (Hrsg.): Rechtliche Rahmenbedingungen von Open Access-Publikationen, Göttingen 2006, S. 55, 96 ff. (PDF)). Der Wortlaut des Gesetzes gibt das allerdings nicht her. Der BGH hat 2012 in seiner Entscheidung “Alles kann besser werden” (BGH, Urt. v. 19.4.2012 – I ZB 80/11, K&R 2012, 664, Rn. 31, 32) erneut klargestellt, dass der Wille des Gesetzgebers sich im Wortlaut niederschlagen muss, ansonsten ist er unbeachtlich (unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 – X ZB 4/10, BGHZ 188, 200 Rn. 20 – S-Bahn-Verkehr Rhein/Ruhr I, mwN; BGH, Urteil vom 14. April 1983 – VII ZR 199/82, BGHZ 87, 191, 30 194 ff.; BGH, Beschluss vom 25. Juni 2008 – II ZB 39/07, BGHZ 177, 131 Rn. 17).

Mit anderen Worten: So lange der Gesetzgeber den Referentenentwurf nicht korrigiert, erhält der Urheber über § 38 Abs. 1 S. 2 UrhG allein die (körperlichen) Rechte der Vervielfältigung und Verbreitung, die öffentliche Zugänglichmachung im Internet ist/bleibt ihm verwehrt. Der bisherigen Mindermeinung, dass § 38 Abs. 1 S. 2 UrhG auch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung erfasse, wäre damit wohl auch der Boden entzogen. Bei einem so offenkundigen Fehler wie hier (in S. 1 wird “öffentliche Zugänglichmachung” hinzugefügt, in S. 2 offensichtlich vergessen, könnte man allerdings auch an eine entsprechende weite Auslegung des Satz 2 denken. Allerdings eröffnet die aktuelle Formulierung des § 38 Abs. 1 RefE-UrhG hier ein unnötiges Maß an Rechtsunsicherheit.

2. § 38 Abs. 1 , Abs. 4 RefE-UrhG und Creative Commons-Lizenzen

Adrian Schneider weist m.E. zu Recht darauf hin, dass – gestützt allein auf § 38 Abs. 4 RefE-UrhG die Verwendung von Creative Commons-Lizenzen (hier wohl eine CC-BY-NC-ND-Lizenz, also nicht-kommerziell und ohne Bearbeitung) nicht möglich sein dürfte. Denn der Urheber erhält nur das Recht, das Werk öffentlich zugänglich zu machen, während die Creative Commons-Lizenzen alle Offline- und Online-Rechte gewähren.

Allerdings hindert dies natürlich nicht daran, eine speziell auf § 38 Abs. 4 RefE-UrhG angepasste Version der Creative Commons-Lizenzen zu verwenden. Es ist davon auszugehen, dass solche Lizenzentwürfe nach Inkrafttreten des Gesetzes bald verfügbar sein werden. Allerdings müsste der Anwendungsbereich der Lizenz gegenüber dem Original stark eingeschränkt werden, was sicher nicht im Sinne der Erfinder der Creative Commons-Lizenzen ist. In diesem Zusammenhang ist die Kritik an § 38 Abs. 4 RefE-UrhG sicherlich berechtigt (s. z.B. Kuhlen auf iuwis.de ).

Zu beachten wäre – trotz des Fehlers in § 38 Abs. 1 RefE-UrhG, der hoffentlich noch berichtigt wird – das (mögliche) Zusammenspiel von § 38 Abs. 1 und Abs. 4 RefE-UrhG: Wenn der Verlagsvertrag keine von § 38 Abs. 1 S. 2 RefE-UrhG abweichende Regelung enthält, kann der Urheber nach § 38 Abs. 1 S. 2 UrhG (auch in der alten Fassung) nach einem Jahr die körperlichen Nutzungsrechte ausüben, nach § 38 Abs. 4 RefE-UrhG (unter dessen Voraussetzungen) zusätzlich das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung. In Summe ergibt sich hier also wieder der ganze Strauß an Nutzungsrechten, so dass ohne Weiteres eine nicht modifizierte CC-BY-NC-ND-Lizenz (wobei nur § 38 Abs. 1 UrhG nicht auf die Manuskriptversion beschränkt ist, dazu auch Schneider auf Telemedicus.info) genutzt werden kann.

I. Einleitung

Die Diskussion um WLAN-Netze, speziell um die Haftungssituation rund um den offenen Betrieb von WLAN-Netzen, hat im Jahr 2012 einiges an Aufmerksamkeit erlangt. Im Laufe des Jahres 2012 sind verschiedene Gesetzesinitiativen bekannt geworden, die das Problem der Störerhaftung beim Betrieb offener WLANs lösen oder wenigstens mildern sollten (s. dazu hier, hier und hier).

Am 25.10.2012 diskutierte der Bundestag über den Gesetzesentwurf der SPD (s. die zum Protokoll gegebenen Reden, Plenar-Protokoll 17/2011, S. 276), wobei auch über den Entwurf der LINKEN (basierend auf einem Vorschlag des Digitale Gesellschaft e.V.) diskutiert wurde (zusammenfassend Beckedahl, Störerhaftung im Bundestag, Netzpolitik.org v. 26.10.2012).

In diesem Zusammenhang äußerte sich der CDU/CSU-Bundestagsabgeordnete Lämmel, dass “die Notwendigkeit von WLAN-Angeboten für den öffentlichen Raum bald nachlassen” werde, da der Ausbau des auch als 4G bezeichneten LTE-Standards den Bedarf an mobilen Datenverbindungen befriedigen werde (Plenar-Protokoll 17/2011, S. 276, 277):

Neben diesen rechtlichen Aspekten wird aber das Potenzial des offenen WLAN überschätzt. Die große Mehrheit der Nutzer nutzt UMTS, 3G, als mobile Datenverbindung. Hier könnten WLAN zwar potenziell die Mobilfunknetze entlasten. Allerdings bauen die Mobilfunkunternehmen gerade den nächsten Standard des Mobilfunks LTE,4G, aus. LTE kann – noch theoretisch –Bandbreiten erreichen, welche die Leistungen der DSL-Anschlüsse, die ja auch die Grundlage für WLAN-Router bieten, übertreffen. Zusätzlich entlastet ein auf den LTE-Standard aufgerüstetes Mobilfunknetz auch den bisherigen Standard UMTS und wird auch im UMTS-Netz die Leistungen verbessern. Vermutlich wird die Notwendigkeit von WLAN-Angeboten für den öffentlichen Raum bald nachlassen.

Tatsächlich geht der Trend – trotz des fortschreitenden Ausbaus von LTE – genau in die entgegen gesetzte Richtung: Die Bedeutung von öffentlichen WLAN-Netzen steigt zunehmend und wird vermutlich auch mittelfristig steigen. Nachfolgend sollen Beispiele aufgezeigt werden, die diesen Trend belegen.

I. Entwicklungen im Frequenzbereich und beim Verkauf von WLAN-Gadgets

Zunächst ist festzustellen, dass der generelle Bedarf an (nicht zwingend öffentlichen) WLAN-Netzen sich an einfachen Beispielen tatsächlich und kommerziell nachvollziehen lässt.

1. Wer sein Laptop an einem praktisch beliebigen Ort einer Stadt aufklappt, wird schnell feststellen, dass rund um ihn herum eine Vielzahl an (meist privaten und verschlüsselten) WLANs betrieben wird. Dieser Trend der Verstopfung (“Clogging”) des für WLANs verfügbaren Spektrums hat dazu geführt, dass neben den Frequenzen im Bereich 2,4 GHz (Standard 802.11b/g/n) zusätzliche Frequenzen im Bereich von 5GHz freigegeben wurden (zu den Kanälen und Frequenzen hier), die seit einigen Jahren auch in WLAN-Routern für Privatnutzer Verwendung finden.

2. Zusätzlich lässt sich beobachten, dass sich Geräte, die nur über WLAN Kontakt zur Außenwelt aufnehmen, anhaltender Beliebtheit erfreuen. Apple beispielsweise bietet seine iPads sowohl mit als auch ohne 3G an, ebenso sind iPods nur über WLAN angebunden. Generell werden noch immer viele Tablets verkauft, die außer WLAN (und ggf. Bluetooth) keinerlei Mobilfähigkeiten aufweisen. Sobald der Nutzer eines solchen Geräts sich aus seinem heimischen Bereich entfernt (und genau dafür sind die mobilen Geräte gedacht), ist er auf ein für ihn zugängliches, idealerweise öffentliches WLAN angewiesen.

II. Data-Offloading

Nach der Studie “Trendmonitor 2013″ von Goldmedia werde das Datenvolumen über mobile Datennetze bis 2016 im Vergleich zu 2011 (mindestens) um das 18-Fache steigen. Dies lässt sich leicht nachvollziehen, wenn man sich vergewärtigt, dass immer mehr Menschen mobil ins Internet gehen. Zusätzlich ändern sich auch die Gewohnheiten der mobilen Nutzung. So werden zunehmend auch mobil größere Datenmengen wie Videos ( hier zum Anteil von Streaming-Diensten am Gesamt-Datenverkehr), Bilder etc. versandt und es werden Peer-to-Peer-Techniken wie z.B. Skype verwendet.

Diese Datenmenge könnten auch neue Entwicklungen in Mobilfunkstandards nicht auffangen, so Trendmonitor weiter. Daher sei es erforderlich, diese Datenmenge über öffentliche WLANs “abzuleiten” (sog. Data Offloading):

Data Offloading heißt deshalb das Stichwort: Der Mobilfunktraffic wird auf bestehende Infrastrukturen – zum Beispiel auf vorhandene Festnetz-Internetanschlüsse per WLAN – verschoben. Dabei bieten sich zwei Wege: Entweder per Aggregation privater Anschlüsse (wie bei FON) oder über professionelle WLAN-Infrastrukturen (wie die KDG im Berliner Public Wifi-Projekt).

Quelle: Trendmonitor

Im Fon-Blog heißt es dann auch:

WiFi-Offloading is the solution

Quelle: Fon-Blog

Ebenso beurteilt dies Alex Puregger, COO des Unternehmens FON, das entsprechende WLAN-Infrastrukturen über die Internet-Anschlüsse von Privaten (sog. Foneros) anbietet:

Nowadays, operators simply cannot afford to not have a wifi strategy, first because they know that with all of the connected devices currently around, and all of the data-heavy applications that are coming to market, there will soon be a ‘data tsunami’ that simply cannot be handled by 3G or 4G. Second, because customers want wifi connectivity since a number of their favorite gadgets come in wifi-only versions.

Er erläutert auch, dass sich WLAN-Hotspots massiv wandeln würden, um dieses Data-Offloading für den Kunden zu ermöglichen:

In a few years, connecting to a wifi hotspot will be completely different from what we’re used to. In a few years, wifi hotspots will behave much like mobile networks do nowadays, in the sense that seamless auto-connection will be the standard. For the end user, it will be a world of difference because they will be connected and able to load all of their applications at all times, so their home experience will be with them wherever they go. In fact, they will not even be able to tell wifi , 3G and 4G networks apart, they will have incredible download speeds wherever they go, and it will just work.

Achim Möhrlein, Geschäftsführer der The Cloud Networks Germany GmbH München unterstützt diese Thesen und beschreibt dies wie folgt:

Die Grundproblematik ist folgende: Jeder möchte heutzutage auch unterwegs mobil sein und sich informieren oder unterhalten lassen. Durch die steigende Anzahl von Smartphones und TabletPCs sowie die wachsende Nachfrage nach breitbandigen Applikationen, wie Video- und Audio-Streaming, kommen unsere Mobilfunknetze besonders in hoch frequentierten Lagen leicht an ihre Belastungsgrenzen. Teure Handy-Roaming-Gebühren für Touristen, die beispielsweise lokale Apps für Einkaufs- oder Städtetouren nutzen wollen, sind auch nicht besonders „city-freundlich“.
In Karlskrona – in Schweden als „Netzwerk des Jahres“ ausgezeichnet – resultieren aus dem City WLAN nicht nur Vorteile für Bürger und Touristen, sondern auch Marketingmöglichkeiten für ansässige Geschäfte und Restaurants sowie den Geschäfts- und Wissenschaftspark und die Universität. So steht allen Studenten auf dem Campus ein kostenloser Internet-/Intranet-Zugang zur Verfügung. In Geschäften und Restaurants können Gäste 60 Minuten lang kostenlos surfen und danach – ohne Unterbrechung – das mobile Internet kostenpflichtig weiter nutzen. Gewerbeeinheiten haben außerdem den Vorteil, dass sie Kredit- und EC-Karten-Lesegeräte über WLAN betreiben können. Die Stadt erhält durch das Netz einen echten Standortmarketing-Vorteil und kann sich von anderen Städten positiv abheben.

Die technischen Lösungen hierfür haben die Hersteller jedenfalls schon parat, wie z.B. ein WhitePaper von Motorola oder die Angebote von Greenpacket und Aptilo zeigen.

Im Juni 2012 fand speziell zu dieser Thematik sogar eine Konferenz statt.

Ganz diesem Trend folgend hat die Telekom kürzlich bekannt gegeben, dass sie sich an FON beteiligen wird. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Telekom insbesondere daran interessiert ist, Daten ihrer Mobilfunkkunden über die WLAN-Knoten von FON “offzuloaden”.

S. im übrigen auch Suryana, Mobile Data Offloading: Femtocell vs Wifi

III. Kommunale und kommerzielle Netze

Die zunehmende Bedeutung von WLAN-Netzen zeigt sich auch daran, dass in Deutschland – trotz der weiterhin bestehenden Rechtsunsicherheiten – zunehmend öffentliche WLAN-Netze betrieben und neu aufgebaut werden – sowohl kommerzielle wie auch kommunale, die die bereits bestehenden durch Privatpersonen aufgebauten Netze (insb. Freifunk und ähnliche Projekte) ergänzen.

Nachfolgend sollen einige davon genannt werden (nicht abschließend, Ergänzungen/Updates gerne an mich per E-Mail oder in den Kommentaren):

1. Kommunale Funknetze

2. Kommerzielle Funknetze

Hinzu kommen eine Vielzahl privat aufgebauter öffentliche Funknetze:

3. Private Funknetze

IV. Fazit

Die These, “WLAN wird überschätzt” dürfte daher – jedenfalls für die nächsten Jahre widerlegt sein. Umso mehr ist – wohl entgegen der Auffassung des Bundestagsabgeordneten Lämmel – ein erheblicher Bedarf für eine gesetzliche Klärung der noch immer bestehenden Rechtsfragen bzw. eine Beseitigung der entsprechenden Rechtsunsicherheit.

Hinweise zu anderen WLAN-Netzen oder Erfahrungen mit den dargestellten oder anderen gerne per E-Mail oder in den Kommentaren.

 

Update (21.2.2013): Leipzig zu den kommunalen Netzen hinzugefügt.

In eigener Sache:

In der Multimedia und Recht (MMR), Heft, 1/2013, S. 56-57 ist nun meine Anmerkung zum Beschluss des LG Frankfurt/M., 4.10.2012 – 2-03 O 152/12, erschienen (s. Volltext hier).

In dem Beschluss geht es um das Verhältnis von Netz- und Subprovidern bei der Auskunftserteilung (z.B.) nach § 101 UrhG. Dabei hat sich gezeigt, dass die beim Subprovider vorhandenen Daten ggf. aktueller sein können als beim Netzprovider. Dies kann Auswirkungen auf die Auskunft und die darauf basierende Beweisführung z.B. in Filesharing-Fällen haben.

Weiter beschäftigt sich der Beschluss mit der Frage, ob der Anschlussinhaber im Rahmen eines Prozesses nach § 138 Abs. 1 ZPO verpflichtet ist, Diskrepanzen bei der erteilten Auskunft aufzuklären (was das LG Frankfurt richtigerweise verneint).

Siehe auch:

In eigener Sache:

Mein Aufsatz mit dem Titel “Verwertung von Standortdaten und Bewegungsprofilen durch Telekommunikationsdiensteanbieter – Der Fall Telefónica/O2″ ist mittlerweile in der Zeitschrift Kommunikation & Recht (K&R), Heft 1/2013, S. 7 ff., erschienen.

Der Aufsatz beschäftigt sich mit der Absicht von Telefonica/O2, Standortdaten und Bewegungsprofile seiner Kunden zu verkaufen, ich hatte am 30.10.2012 bereits eine kurze Bewertung abgegeben.

Die Aus- und Verwertung von vorhandenen Datenbeständen wird auch in der Zukunft weiter aktuelles Thema bleiben. Dies zeigt nicht zuletzt der vor einigen Tagen erschienen Artikel von Fischermann und Hamann mit dem Titel “Wer hebt das Datengold?”. Der nun in der K&R erschienene Aufsatz behandelt die Problematik speziell im Hinblick auf die Verwertung von Daten durch Telekommunikationsdiensteanbieter, die bereits durch die reine Diensterbringung die Möglichkeit haben, relevante und sensitive Datensammlungen über ihre Kunden anzulegen (und dies wie das Beispiels Telefonica/O2 zeigt offenbar wenigstens teilweise auch tun).

Dabei gehe ich in dem Aufsatz insbesondere auf den Telekommunikationsdatenschutz der §§ 91 ff. TKG und den allgemeinen Datenschutz des BDSG, aber auch die Verletzung des Fernmeldegeheimnisses nach § 206 StGB ein.

Siehe auch:

Jetzt ist auch das offizielle Video meines Vortrages “Sharing Access – Risiken beim Betrieb offener (WLAN-)Netze – Stand gestern, heute und morgen” online, inklusive englischer Tonspur! Vielen Dank an FEM und die #29c3-Crew für das Video und die Übersetzung.

Der (inoffizielle) Streamdump zu meinem Vortrag “Sharing Access – Risiken beim Betrieb offener (WLAN-)Netze – Stand gestern, heute und morgen” findet sich online, ebenso ein offizieller Audio-Mitschnitt. Das offizielle Recording ist leider noch nicht verfügbar.

Während meines Vortrags auf dem Chaos Communication Congress #29c3 “Sharing Access” (s. dazu hier und hier) wurde ich darauf angesprochen, ob der Betreiber eines WLAN-Knotens ein Telekommunikations- oder ein Telemediendiensteanbieter ist. Nach dem Versuch, die Problematik, die sich aus dem Telekommunikationsgesetz (TKG) und dem Telemediengesetz (TMG) in Bezug auf WLAN-Betreiber ergibt, zu erklären, habe ich versprochen, dies aufzumalen.

Hier ist – wie versprochen – der Versuch, die Problematik zu “visualisieren”:

Das Fragezeichen am Ende soll das Problem darstellen. ABER: Die absolut herrschende Meinung ist, dass auf den Betrieb eines WLAN-Knotens das TKG auf jeden Fall und zusätzlich mindestens §§ 7, 8 TMG (Privilegierung) anzuwenden sind.

Wer es ganz genau wissen möchte: In meiner Dissertation, S. 46-57 (Download hier), habe ich die Problematik (in Juristendeutsch, aber hoffentlich trotzdem verständlich) aufgearbeitet.

Mittlerweile sind auch die Folien meines Vortrags beim Chaos Communication Congress (#29c3) vom 28.12.2012 mit dem Titel “Sharing Access – Risiken beim Betrieb offener (WLAN-)Netze – Stand gestern, heute und morgen” online.