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LG Frankenthal, Beschl. v. 6.3.2009 – 6 O 60/09

Das LG Frankenthal hat ausführlich zum Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG Stellung genommen (Volltext s.u.). Interessant ist, dass es auch auf die Beweisführung eingegangen ist (s. dazu eingehend Gietl/Mantz, CR 2008, 810, 815 ff., BibTex-Eintrag hier) und sich näher mit Hash-Werten beschäftigt hat.

Ein weiterer sehr interssanter Gesichtspunkt ist, dass das Angebot einer unvollständigen Datei (was beim Filesharing sehr häufig passiert, solange man selber noch herunterlädt) nach Auffassung des LG Frankenthal richtigerweise gegen das Vorliegen eines gewerblichen Ausmaßes spricht. Denn auch im Geschäft würde man sich ja nur mit dem ganze Produkt, nicht aber nur einzelnen Teilen davon zufrieden geben.

S. auch: Weitere Meldungen zu § 101 UrhG

Hier das Urteil im Volltext:

Leitsätze (nicht amtlich):

  1. Das gewerbliche Ausmaß nach § 101 UrhG einer Rechtsverletzung ist in jedem Einzelfall zu prüfen.
  2. Wird nur ein Bruchteil einer Datei angeboten, spricht dies gegen das Vorliegen eines gewerblichen Ausmaßes.
  3. Zur Beweisführung mit Hash-Werten von Dateien.
  4. Die gesamten Kosten des Verfahrens nach § 101 UrhG trägt (zunächst) der Antragssteller.

Tenor

1. Der Antrag wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist ein auf Marketing und Vertrieb von Computerspielen spezialisiertes Unternehmen; bei der Beteiligten zu 2) handelt es sich um einen bekannten Internet-Provider.

Die Antragstellerin macht geltend, die ausschließlichen Nutzungsrechte an einem von einem US-Amerikanischen Unternehmen (G. Entertainment) entwickelten, seit 6. Februar 2009 im Handel erhältlichen Computerspielprogramm namens “X.” zu besitzen. Das sog. „Anti-Piracy-Unternehmen“ L. AG aus der Schweiz hat im Auftrag der Antragstellerin festgestellt, dass am 19. bzw. 20. Februar 2009 drei verschiedene Internetnutzer unter den in dem als Anlage AS 3 vorgelegten Datenblatt (Bl. 29 d.A.) angeführten IP-Adressen eine als „www.torrent.to…X…“ bezeichnete Datei bzw. Bruchteile hiervon über eine sog. Tauschbörse anderen Nutzern des Internets zum Herunterladen angeboten und damit öffentlich zugänglich gemacht haben.

Die Antragstellerin trägt vor, dass es sich bei der genannten Datei um eine Version des oben näher bezeichneten Spieleprogrammes handle. Dies stehe aufgrund des von der L. AG ermittelten „Hashwertes“ fest, der aufgrund einer mathematischen Funktion die eindeutige Identifizierung der Datei ermögliche. Der Umstand, dass die in der Anlage AS 3 aufgelisteten Hashwerte teilweise nicht identisch seien, lasse sich damit erklären, dass auch der jeweilige Inhalt der Dateien aufgrund marginaler Änderungen unterschiedlich, das “Endprodukt” jedoch dasselbe sei.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass ihr ein Auskunftsanspruch gegen die Antragsgegnerin aufgrund der Vorschrift des § 101 Abs. 9 iVm Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG zustehe. Die Rechtsverletzung sei offensichtlich, wobei es im Rahmen der hier begehrten Auskunft nicht darauf ankomme, ob diese durch die Inhaber der jeweiligen Internetanschlüsse erfolgt sei. Die sich hinter den mitgeteilten IP-Adressen verbergenden Nutzer hätten zudem – sofern dies für den von ihr geltend gemachten Anspruch überhaupt Voraussetzung sei – in gewerblichem Ausmaß gehandelt, indem sie die eingangs genannte Datei anderen Internetnutzern zum Download zur Verfügung gestellt hätten. Das ergebe sich hier aus dem Umstand, dass es sich bei der zum Herunterladen bereit gestellten Datei um ein besonders umfangreiches, erst vor kurzem veröffentlichtes Programm handle und die Verletzung ihrer Rechte daher besonders schwer wiege.

Die Antragstellerin beantragt, der Beteiligten zu 2) zu gestatten, der Antragstellerin unter Verwendung der vorhandenen Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG Auskunft zu erteilen über Vorname, Name, Straße, Hausnummer sowie Postleitzahl und Ort derjenigen Internetnutzer, denen zur angegebenen Zeit die angegebene IP-Adresse zugewiesen war:

89.13.10.192 19.02.2009 22:31:39 MEZ …

77.188.166.205 19.02.2009 22:47:05 MEZ …

93.128.31.234 20.02.2009 02:41:06 MEZ …

und zwar in geordneter Form.

Die Beteiligte zu 2) beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Sie trägt vor,

Ein Urheber- oder Lizenzrecht der Antragstellerin an einer eventuell existierenden russischen Version des Spieles bestehe nicht; aufgrund der von ihr angestellten Recherchen stehen derartige Rechte neben der G. E. Inc. vielmehr einer Z. E. AG zu. Weiter sei unklar, ob es sich bei den von der Antragstellerin in ihrem Antrag wiedergegebenen IP-Adressen überhaupt um solche handle, die von der Beteiligten zu 2) vergeben worden seien. Die von der L. AG eingesetzte Software arbeite nicht immer korrekt; Fehler, Fehlbedienungen und Manipulationen seien vielmehr nicht auszuschließen, was insbesondere auch für die ermittelten Zeiten der zugewiesenen IP-Adressen gelte. Die Identifizierung von in Tauschbörsen angebotenen Dateien über den sog. „Hash-Wert“ sei nicht sicher möglich. Zudem könne bei Einstellung einer Datei in ein Tauschbörsenprogramm jeder Nutzer selbst das Herunterladen dieser Datei durch entsprechende Vorkehrungen technisch verhindern, so dass nicht automatisch davon ausgegangen werden könne, dass das Programm in den genannten Fällen tatsächlich zum Herunterladen zur Verfügung stand. Selbst wenn ein Download im Einzelfall – unter Umständen sogar ohne Wissen des jeweiligen Nutzers – möglich gewesen sein sollte, könne dieser sich auch lediglich auf einen geringfügigen und für sich genommen wertlosen Teil der Datei beziehen. Im Übrigen gebe es bei Nutzung eines Internetzugangs durch Dritte keine geeigneten Schutzmöglichkeiten, die Installation und Benutzung einer Tauschbörsensoftware zu verhindern. Eine Vermutung für die konkrete Nutzung des Zugangs durch den jeweiligen Anschlussinhaber gebe es nicht. Ferner seien keine Anhaltspunkte vorhanden, die auf ein Handeln in gewerblichem Ausmaß hindeuten könnten, zumal die Nutzung, d.h. Up- und Download von Daten in Tauschbörsen für alle Beteiligten stets kostenfrei erfolge. Die Auslegung des vom Gesetzgeber nicht näher definierten Begriffs des gewerblichen Ausmaßes habe im Lichte von Verfassungs- und Europarecht zu erfolgen. Schließlich dürfe auf gespeicherte Verkehrsdaten nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts derzeit nur bei Verdacht auf Vorliegen einer Straftat nach § 100a Satz 2 StPO zugegriffen werden.

II.

1. Der Antrag ist nach § 101 Abs. 9 UrhG zulässig, insbesondere statthaft.

Bei den zur Ermittlung von Namen und Anschriften der jeweiligen Internetnutzer notwendigen dynamischen IP-Adressen handelt es sich um Verkehrsdaten im Sinne des § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG; davon, sowie von einem den Richtervorbehalt des § 101 Abs. 9 UrhG erforderlich machenden, durch Auskunft unter Verwendung dieser Daten stattfindenden Grundrechtseingriff gehen Gesetz (§ 101 Abs. 10 UrhG) und Gesetzgeber (vgl. BT-Drs. 16/5048 S. 39) offensichtlich aus (ebenso statt vieler OLG Zweibrücken, GRUR-RR 2009, 12; LG Frankenthal K&R 2008, 467; Kitz, NJW 2008, 2374, 2376 [Fn. 52] jew. m.v.w.N.; offen gelassen allerdings bei OLG Zweibrücken MMR 2009, 45, 46 mit krit. Anm. Höfinger, ZUM 2009, 75). Da es maßgeblich auf die Verwendung der Verkehrsdaten ankommt, ist es unerheblich, dass die von der Beteiligten zu 2) im Ergebnis begehrte Auskunft sich lediglich auf Name und Anschrift bestimmter Personen bezieht, weil diese nur durch Zuordnung zu der mitgeteilten IP-Adresse ermittelt werden können.

2. Der Antrag führt jedoch in der Sache nicht zu dem mit ihm erstrebten Erfolg, weil die Voraussetzungen für den Erlass eine Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht vorliegen.

a) Aus dem Vorbringen der Antragstellerin lässt sich bereits nicht entnehmen, an welcher konkreten Version der Unterhaltungssoftware “X.” die Klägerin Urheberrechte geltend macht. Der Kammer ist aus einem früheren Verfahren (Az. 6 O 374/08) bekannt, dass mehrere unterschiedliche, für verschiedene Märkte produzierte und zum Teil unter anderem Namen (“O.”) vertriebene Versionen dieses Spielprogrammes existieren. Ob die Antragstellerin ausschließliche Nutzungsrechte an sämtlichen dieser Versionen für alle in Frage kommenden Märkte behauptet und von wem sie diese Rechte in welcher Weise übertragen bekommen hat, geht weder aus ihrem Vortrag, noch aus der eidesstattlichen Versicherung ihres Geschäftsführers vom 20. Februar 2009 (Bl. 25 d.A.) hervor. Insbesondere hat sie auch auf ausdrückliche Anfrage der Kammer vom 23. Februar 2009 in ihrer Stellungnahme vom 2. März 2009 hierzu nicht weiter vorgetragen. Hinzu kommt, dass nach Überprüfung der Kammer vom heutigen Tag auf der deutschsprachigen Internetseite des Spieles (http://www.x. …) das Unternehmen G. E. Inc. und die Z. E. AG aus Karlsruhe als Rechteinhaber an dem Programm genannt werden, wobei die Z. E. AG ausweislich des Impressums auch für die Internetseite selbst verantwortlich zeichnet. Dagegen findet die Antragstellerin in diesem Zusammenhang keine Erwähnung. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Antragstellerin Urheber- oder Nutzungsrechte an einer oder mehreren konkreten Version(en) der Software zustehen.

b) Weiter ist nicht ersichtlich, dass es sich bei den von der Antragstellerin genannten IP-Adressen, von denen sie wissen möchte, welchen Internetnutzern sie zu den aufgelisteten Zeitpunkten zugewiesen waren, um solche handelt, die zu den fraglichen Zeitpunkten Kunden der Beteiligte zu 2) zugeordnet waren und zu denen diese mithin überhaupt Auskünfte erteilen kann. Zweifel daran sind insbesondere vor dem Hintergrund angezeigt, dass die Antragstellerin selbst hierzu ebenso wenig ausgeführt hat, wie der Mitarbeiter der L. AG W. in seinen eidesstattlichen Versicherungen vom 5. Februar 2009 (also rund 14 Tage vor der Erfassung der verfahrensgegenständlichen Daten; Bl. 26 f. d.A.) und 2. März 2009 (Bl. 92 f. d.A.), während der Geschäftsführer der Antragstellerin in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 20. Februar 2009 (Bl. 25 d.A.) ausdrücklich von der Identifizierung solcher IP-Adressen spricht, die der H. T. GmbH zuzuordnen seien.

c) Selbst wenn man zu Gunsten der Antragstellerin unterstellte, dass sie Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte an der aktuell in Deutschland vertriebenen Version des Computerprogrammes “X.” wäre, kann ferner nicht festgestellt werden, dass unter den ermittelten IP-Adressen zu den mitgeteilten Zeitpunkten im Internet aktive Kunden eine Datei zum Herunterladen zur Verfügung gestellt haben, an der die Antragstellerin Rechte geltend macht. Zwar ist es technisch grundsätzlich möglich, mittels der „Hash-Funktion“ zu ermitteln, ob zwei zu vergleichende Dateien (höchstwahrscheinlich) gleich oder (mit Sicherheit) verschieden sind, wobei das Risiko von als „Kollisionen“ bezeichnete Fehlidentifikationen zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, durch den Einbau bestimmter mathematischer Mechanismen aber minimiert werden kann. Ob der dabei von der L. AG verwendete Algorithmus – wie die Beteiligte zu 2) meint – im Hinblick auf derartige Kollisionen besonders fehleranfällig ist, kann dahinstehen. Die Antragstellerin hat nämlich trotz entsprechender Aufforderung der Kammer vom 23. Februar 2009 nicht dargelegt, welchen „Hashwert“ diejenige Version des Spielprogramms aufweist, an dem sie Rechte geltend macht und damit einen Vergleich mit dem von der L. AG ermittelten Hashwerten der zum Download angebotenen Dateien nicht ermöglicht. Im Übrigen ist nach den durch die Erläuterungen des Mitarbeiters der L. AG W. in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 2. März 2009 gestützten Darlegungen der Antragstellerin im Schriftsatz vom gleichen Tag ohnehin äußerst fraglich, inwieweit dem ermittelten, in ihrer Antragsschrift noch als “genetischer Fingerabdruck” der Datei bezeichneten Hashwert überhaupt eine Aussagekraft für Verfahren der vorliegenden Art zukommt. Danach genügen nämlich bereits geringfügigste Änderungen an einer Datei (etwa die Hinzufügung eines Satzzeichens bei einer viele Millionen Zeichen enthaltenden Programmdatei), um einen völlig anderen Hashwert zu erhalten.

d) Offen bleiben kann, ob hier von einer offensichtlichen Rechtsverletzung durch die zu ermittelnden Inhaber der jeweiligen Internetanschlüsse im Sinne des § 101 Abs. 2 Satz 1 UrhG auszugehen und ob dies Voraussetzung für einen Anspruch nach § 101 Abs. 9 UrhG ist.

Nach der auch von der Antragstellerin zitierten Auffassung erfordert das Gesetz lediglich das Vorliegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung, nicht aber, dass die Rechtsverletzung offensichtlich durch den Inhaber des jeweiligen Anschlusses begangen wurde, bezüglich dessen die Auskunft vom Provider begehrt wird, weil der Zweck der Regelung des § 101 Abs. 2 UrhG ansonsten vollkommen leer laufe (OLG Köln, GRUR-RR 2009, 9, 10). Diese ergebnisorientierte Argumentation lässt sich nach Auffassung der Kammer mit dem Wortlaut der Regelung durchaus in Einklang bringen, erscheint im Hinblick auf den bereits mit der Erteilung der Auskunft verbundenen, nicht rückgängig zu machenden Eingriff in die Grundrechte Anschlussinhabers, der möglicherweise weder Verletzer noch Störer ist, aber dennoch nicht unbedenklich (zum besonderen verfassungsrechtlichen Schutz von Verkehrsdaten vgl. OLG Oldenburg, OLGR 2009, 109).

Am Vorliegen einer (offensichtlichen) Rechtsverletzung durch die Anschlussinhaber selbst bestehen jedenfalls schon deshalb nicht unerhebliche Zweifel, weil diese mit den potentiellen Verletzern keineswegs zwingend identisch sein müssen. Zwar treffen den Inhaber eines Anschlusses nach der Rechtsprechung gewisse Prüf- und Überwachungspflichten, sofern er seinen Internetzugang auch Dritten (etwa Familienmitgliedern) zugänglich macht, so dass er für eventuelle Rechtsverletzungen Dritter unter Umständen als Störer einzustehen hat (vgl. etwa LG Mannheim, MMR 2007, 267). Dies kann nach Auffassung der Kammer allerdings nicht uneingeschränkt gelten. So haften Inhaber eines (drahtlosen) WLAN-Anschlusses im privaten Bereich jedenfalls nicht generell wegen der abstrakten Gefahr eines Missbrauchs von außen als Störer, sondern erst, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen derartigen Missbrauch bestehen (OLG Frankfurt, GRUR-RR 2008, 279). Nichts anderes kann für die immer zahlreicher werdenden Betreiber eines öffentlichen WLAN- oder WiFi-Anschlusses (sog. „HotSpots“), wie Internet-Cafés, Flughäfen, Hotels, Büchereien, Gemeinden etc. gelten. Gerade bei diesen vermag auch das Argument, es sei dem Anschlussinhaber technisch möglich und wirtschaftlich zuzumuten, seinen Anschluss durch Verschlüsselung zu schützen, nicht zu verfangen, da das Wesen dieser „HotSpots“ gerade darin besteht, jedermann – je nach Ausgestaltung unentgeltlich oder gegen Bezahlung – einen Internetzugang für einen gewissen Zeitraum zur Verfügung zu stellen, ohne auf das individuelle Surf- oder Downloadverhalten des jeweiligen Nutzers maßgeblichen Einfluss nehmen zu können.

e) Zudem sind in den von der Antragstellerin vorgetragenen konkreten Einzelfällen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die jeweils zu ermittelnden Nutzer möglicherweise urheberrechtlich geschütztes Material in gewerblichem Ausmaß zum Herunterladen anbieten bzw. angeboten haben.

Die Voraussetzungen des Merkmals des gewerblichen Ausmaßes im Zusammenhang mit dem urheberrechtlichen Auskunftsanspruch ist unklar und vom Gesetzgeber nicht näher umrissen oder gar definiert worden (vgl. ausführlich Braun, jurisPR-ITR 17/2008 Anm. 4 unter D., der die Regelung des § 109 Abs. 2 UrhG aus diesem Grunde sogar für verfassungswidrig hält). Lediglich § 109 Abs. 1 Satz 2 weist darauf hin, dass sich ein derartiges Ausmaß sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen, als auch aus deren Schwere ergeben könne. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung, der insoweit noch vom „geschäftlichen Verkehr“ sprach, ist in diesem Zusammenhang von einer wirtschaftlichen Betätigung die Rede, mit der in Wahrnehmung oder Förderung eigener oder fremder Geschäftsinteressen am Erwerbsleben teilgenommen wird (vgl. BT-Drs. 16/5408, S. 49 iVm S. 44). Damit scheint an eine Anknüpfung an den handels- und zivilrechtlichen Gewerbebegriff gedacht worden zu sein, wonach unter gewerblichem Handeln jede rechtlich selbständige, planmäßig und auf Dauer angelegte, mit der Absicht der Gewinnerzielung oder laufender Einnahmen ausgeübte und äußerlich erkennbar auf zumindest einem Markt hervortretende Tätigkeit zu verstehen ist (vgl. etwa Staudinger/Weick, BGB [2004] § 13 Rn. 51; MK-BGB/Micklitz, 5. Aufl. § 14 Rn. 18). Bezogen auf sog. „Internet-Piraterie“, also mittels des Internets begangener Urheberrechtsverletzungen, hat sich in der Praxis der Generalstaatsanwaltschaften als Kriterium für die Annahme eines Handelns im gewerblichen Ausmaß im Wesentlichen die Anzahl der zum Herunterladen zur Verfügung gestellten Dateien unter Berücksichtigung der Art (z.B. einzelne Musiktitel, ganze Alben, vollständige Filme) und der Aktualität und damit des Marktwertes (z.B. Kinofilm vor Start in deutschen Lichtspielhäusern) der jeweiligen Werke herausgebildet. Danach wird ein gewerbliches Handeln etwa ab einer Anzahl von etwa 3.000 Musikstücken oder 200 Filmen – und damit einem Marktwert von ca. 3.000.- € – angenommen (Braun aaO mwN).

Unabhängig davon, dass diese Zahlen nach Ansicht der Kammer nur allgemeine Orientierungswerte darstellen können, die eine Überprüfung im Einzelfall nicht entbehrlich machen, kann in den vorliegenden Fällen ein gewerbliches Ausmaß der Zurverfügungstellung von urheberrechtlich geschützten Daten durch die sich hinter den mitgeteilten IP-Adressen verbergenden Internetnutzern nicht angenommen werden. Weder für eine Planmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit des Handelns der Betroffenen, noch für eine Gewinn- oder Einnahmeerzielungsabsicht oder eine nach außen deutlich werdende Teilnahme am Erwerbsleben sind irgendwelche Anhaltspunkte aufgezeigt worden oder sonst erkennbar. Solche ergeben sich insbesondere weder aus der Anzahl und Art der zur Verfügung gestellten Datei (hier: eine Computerspieldatei), noch aus der Schwere des beanstandeten Verstoßes, obwohl es sich um eine in Deutschland erst kürzlich veröffentlichte Software handelt, wobei der bloße, in Byte gemessene Umfang des Programms von vornherein als Kriterium für eine besondere Schwere ungeeignet erscheint. Es ist nicht erkennbar, weshalb ein Programm ab einer bestimmten Größe schützenswerter sein soll, als eine Software, welche nur einen geringeren Umfang aufweist.

Aus dem Gesetzgebungsverfahren lässt sich ein Wille des Gesetzgebers dahingehend, dass bei Zurverfügungstellung bereits einer beliebigen urheberrechtlich geschützten Datei in Internet-Tauschbörsen das Erfordernis des gewerblichen Ausmaßes der Tätigkeit als gegeben anzusehen sein soll, nicht entnehmen. Im Gegenteil hat der Bundesrat in seiner im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens abgegebenen Stellungnahme zu § 101 Abs. 2 UrhG ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die meisten Teilnehmer einer Internet-Tauschbörse gerade nicht am Erwerbsleben teilnehmen und damit die Gefahr bestehe, dass die neue Regelung weitgehend leer laufe (BT-Drs. 16/5048, S. 59). Er hat daher angeregt, auf das Erfordernis des Handelns in gewerblichem Ausmaß ganz zu verzichten, weil ein derart eingeschränkter Auskunftsanspruch weder wirksam noch abschreckend wäre (BT-Drs. 16/5048, S. 59/60). Dies zur Kenntnis nehmend hat die Bundesregierung dennoch bewusst am Merkmal des gewerblichen Ausmaßes festgehalten; nicht zuletzt deshalb, weil man damit einen Gleichlauf mit den anderen Gesetzen zum Schutz geistigen Eigentums erreichen wollte, die ebenfalls nicht greifen, „wenn nur eine nichtgeschäftliche Verletzung durch einen Endverbraucher vorliegt“ (BT-Drs. 16/5048 S. 65). Somit hat der Gesetzgeber nicht lediglich „übersehen“, dass im Urheberrecht ansonsten auch kein gewerbliches Handeln oder ein Handeln im geschäftlichen Verkehr erforderlich ist (so aber Czychowski, GRUR-RR 2008, 265, 267), sondern letztlich zielgerichtet eine eindeutige Entscheidung zu Gunsten privater Nutzer von Tauschbörsen getroffen, gegenüber denen der neu geschaffene Anspruch häufig oder gar regelmäßig nicht greifen wird. Solange mithin nur feststeht, dass ein Internetnutzer lediglich ein einziges urheberrechtlich geschütztes Werk zum Download zur Verfügung gestellt hat kann von einem gewerblichen Ausmaß im Sinne der Norm grundsätzlich nicht ausgegangen werden (vgl. OLG Zweibrücken, GRUR-RR 2009, 12; OLG Oldenburg, OLGR 2009, 109). Ein Ausnahmefall, in dem nach Auffassung der Kammer schon das Anbieten nur einer Datei einen besonders schweren Verstoß und damit ein Indiz für ein Handeln in gewerblichem Ausmaß darstellen kann (vgl. B. der Kammer v. 3. November 2008 – 6 O 374/08) – sofern es sich nämlich etwa um ein (in Deutschland) noch gar nicht veröffentlichtes Werk handelt – ist hier unzweifelhaft nicht gegeben.

Hinzu kommt hier zumindest bezüglich der beiden zu den fraglichen Zeitpunkten unter den mitgeteilten IP-Adressen 89.13.10.192 und 93.128.31.234 am Internetverkehr teilnehmenden Nutzer, dass diese nach der auf Anfrage der Kammer erfolgten, durch die eidesstattliche Versicherung des Mitarbeiters der L. AG vom 2. März 2009 bestätigten Mitteilung der Antragstellerin lediglich einen Bruchteil von jeweils rd. 20% der fraglichen Datei zum Download angeboten hatten. Bei einem solch unvollständigen Bruchteil eines Softwareprogramms handelt es sich jedoch um eine für sich genommen unbrauchbare, weil nicht selbständig lauffähige Ansammlung von Daten. Dies steht der Annahme eines besonders schweren Verstoßes sowie einem Rückschluss auf ein gewerbliches Handeln der anbietenden Internetnutzer unmittelbar entgegen. Etwas anderes folgt auch nicht aus den Ausführungen der Antragstellerin, wonach diese Nutzer nach Feststellung der L. AG die Datei “im Nachgang” weiter heruntergeladen haben sollen, weil sich aus diesem Vorbringen gerade nicht ergibt, dass das fragliche Werk von diesen Nutzern überhaupt zu irgendeinem Zeitpunkt in nutzbarer Form zum Download zur Verfügung gestellt worden ist.

f) Da bereits das Vorliegen eines Anspruchs nach § 101 Abs. 9 iVm Abs. 2 UrhG nicht festgestellt werden kann, kommt es auf die Frage, ob ein solcher Anspruch im konkreten Einzelfall möglicherweise unverhältnismäßig wäre (§ 101 Abs. 4 UrhG) – wofür etwa sprechen könnte, dass hier nur eine Programmdatei bzw. ein für sich genommen unbrauchbarer Teil davon zum Herunterladen angeboten wurde, deren Marktwert sich nach Recherchen der Kammer in der neuen, spielbaren und deutschsprachigen Verkaufsversion (mit Verpackung und Zubehör) auf etwa 40.- € beläuft – nicht entscheidend an.

Gleichfalls kann offen bleiben, ob unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. MMR 2008, 303) Verkehrsdaten zur Ermittlung von Personendaten auch dann nur bei Verdacht auf Vorliegen einer Katalogtat des § 100a StPO genutzt werden dürfen, wenn sie nicht im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung, sondern im eigenen Interesse des Providers (zur Entgeltabrechnung) gespeichert wurden (vgl. dazu Braun aaO; OLG Zweibrücken aaO) und ob bei Verneinung dieser Frage eine entsprechende Einschränkung hinsichtlich des von der Antragstellerin begehrten Auskunftsanspruchs zu machen wäre. Dass diese Daten unabhängig vom Anlass ihrer Speicherung nur aufgrund vorheriger richterlicher Anordnung zum Zwecke der Erteilung von Auskünften genutzt werden dürfen, ist durch die Einführung des § 101 Abs. 9 und 10 UrhG jedenfalls als geklärt anzusehen (so bereits LG Frankenthal aaO).

g) Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Für die Gerichtskosten gilt dies bereits nach der allgemeinen Regelung des § 2 KostO. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten folgt die vom Erfolg des Antrags unabhängige Kostentragungspflicht der Antragstellerin aus § 101 Abs. 9 Satz 5 UrhG, der als Spezialregelung der Vorschrift des § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG und dem ansonsten im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Grundsatz, wonach jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat, vorgeht. Zwar trifft § 101 Abs. 9 Satz 5 UrhG seinem Wortlaut nach nur eine Regelung für den Fall der Anordnung der Zulässigkeit der Verwendung von Verkehrsdaten, während der Fall der Zurückweisung des Antrags nicht ausdrücklich erwähnt wird. Aus den gesetzgeberischen Erwägungen folgt jedoch, dass es Ziel der Kostenregelung in § 101 Abs. 9 Satz 5 UrhG ist, den nicht als potentiellen Störer anzusehenden, möglicherweise zur Auskunft Verpflichteten nicht mit Verfahrenskosten zu belasten, sondern diese – jedenfalls zunächst – dem Anspruchsberechtigten aufzubürden (BT-Drs. 16/5048, S. 49 iVm S. 40). Mit dieser Absicht wäre es nur schwer zu vereinbaren, wenn derjenige, der die Auskunft erteilen soll, die jeweils schon allein durch seine Beteiligung an dem vom Antragsteller veranlassten Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hätte (vgl. B. der Kammer v. 26.9.2008 – 6 O 340/08).

Mittlerweile steht der Beitrag “Die Auswirkungen von sozialen Motiven auf die Rechts- und Haftungssituation am Beispiel offener Netze” im Volltext zum Download online.

Der Beitrag war Teil des Tracks “Rechtfragen, Geistiges Eigentum” auf der 9. Internationalen Tagung für Wirtschaftsinformatik, 25.-27.2.2009 in Wien (WI 2009). Der zugehörige Vortrag wurde am 25.2.2009 gehalten. Die Folien dazu können ebenfalls heruntergeladen werden (hier, zugehörige Meldung).

Abstract:

Business Services im Internet sind extrem vielfältig. Sowohl die beteiligten Personen, die ausgetauschten Leistungen, die Form des Austauschs sowie die Motive der Beteiligten sind unterschiedlich. Die folgende Arbeit soll klären, ob und inwiefern soziale oder altruistische Motive Einfluss auf die Rechtsgestaltung, also die vertragliche Auslegung und Einordnung, sowie die Haftungssituation bei typischen und untypischen IT-Verträgen haben können. Dafür sollen zunächst anhand des Beispiels offener Netze soziale Motive erarbeitet und erläutert werden.
Anschließend werden die Auswirkungen dieser Motivation auf die vertragliche Auslegung durch Betrachtung zweier Situationen der Leistungserbringung (anonyme Kommunikation ohne explizite (AGB-ähnliche) Vertragsgrundlage einerseits und Verwendung eines offenen „Vertrages“ andererseits) anhand des deutschen Rechts untersucht. Nach der Gestaltung ist die Frage nach dem Einfluss der Motivation auf die Haftung der Beteiligten zu stellen. Hierfür soll die aktuelle Rechtslage im Bereich der Störerhaftung sowie des Auskunftsanspruchs beleuchtet werden.

Weitere Publikationen können hier eingesehen und heruntergeladen werden.

Außerdem steht auch der gesamte Tagungsband der WI 2009 zum Download bereit (Band 1 (33 MB), Band 2 (25 MB)).

Und wieder etwas zum Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG:

Das OLG Düsseldorf (Beschl. v. 8.1.2009 – Az. I-20 W 130/08) (Volltext bei MIR) hat zur Wahlfreiheit des Antragsstellers, also des Rechtsinhabers, zwischen verschiedenen Gerichten Stellung genommen.

Während allgemein bei Verletzungen über das Internet der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO einschlägig ist und deshalb eine praktisch unbeschränkte Wahlfreiheit des Rechtsinhabers besteht (sog. “fliegender Gerichtsstand”, gegen diesen wenden sich aber mittlerweile einige Gerichte u.a. LG Krefeld, Urt. v. 14.9.2007 – Az. 1 S 32/07; Danckwerts, GRUR 2007, 104; Übersicht Mühlberger, WRP 2008, 141), sieht § 101 Abs. 9 S. 2 UrhG vor:

Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.

Der Antragssteller hat daraus hergeleitet, dass er zwischen den einzelnen Niederlassungen des Access Providers ein Wahlrecht habe und hatte sich eine Niederlassung in Düsseldorf für das Verfahren ausgesucht. Da zumindest die größeren Access Provider in Deutschland viele Niederlassungen betreiben, käme ein solches Wahlrecht dem “fliegenden Gerichtsstand” zumindest nahe.

Das OLG Düsseldorf hat einer solchen Gerichtsstandswahl aber eine Absage erteilt.

Örtlich ist für die begehrte Anordnung nach § 101 Abs. 9 Satz 2 UrhG dasjenige Landgericht zuständig, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete “seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung” hat; zwischen einer Haupt- und einer Zweigniederlassung unterscheidet das Gesetz hier nicht. Die Antragstellerin des vorliegenden Falls hält das Landgericht Düsseldorf für örtlich zuständig, weil die weitere Beteiligte, die sie als zur Auskunft verpflichtet ansieht, hier eine Niederlassung unterhalte. Der Sitz der weiteren Beteiligten – einen Wohnsitz gibt es nicht, weil sie keine natürliche Person ist, sondern eine Handelsgesellschaft – begründet zweifellos nicht den Gerichtsstand Düsseldorf, denn sie hat ihren Sitz in B., also nicht im Bezirk des Landgerichts Düsseldorf. [...]

§ 101 Abs. 9 Satz 2 UrhG ist so zu verstehen, dass die Vorschrift – nach den Gegebenheiten bei dem im Einzelfall zur Auskunft Verpflichteten, einer natürlichen oder einen juristischen Person, mit inländischem Sitz oder ohne einen solchen – in örtlicher Hinsicht überhaupt einen Gerichtsstand bestimmt, entweder also das Wohnsitzgericht oder das Sitzgericht oder das Gericht einer Niederlassung, nicht aber diese Gerichte im Einzelfall für gleichermaßen zuständig erklärt und einem Antragsteller zwischen ihnen die Wahl einräumt. Hinsichtlich der beiden an erster und zweiter Stelle benannten Anknüpfungspunkte für die örtliche Zuständigkeit, also des Wohnsitzes und des Sitzes, ist ohnehin klar, dass eine Wahl nicht in Betracht kommt: Entweder hat der zur Auskunft Verpflichtete einen “Wohnsitz” oder einen “Sitz”. Dann ist es aber auch nicht gerechtfertigt, hinsichtlich des verbleibenden dritten Anknüpfungspunktes ein Wahlrecht anzunehmen. In der Regierungsbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums heißt es zudem am angegebenen Ort: “Da es in diesem Fall keinen Gerichtsstand nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gibt, ist in entsprechender Anwendung des § 143 Abs. 1 PatG eine ausschließliche Zuständigkeit der landgerichtlichen Zivilkammer vorzusehen. Die örtliche Zuständigkeit soll sich nach Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung des zur Auskunft Verpflichteten richten, da andernfalls nur ein Gerichtsstand nach dem Wohnsitz etc. des Verletzten in Frage käme und dann für Auswärtige umfangreiche Regelungen getroffen werden müssten”. Von einer Wahl unter verschiedenen Gerichtsständen ist nicht die Rede. Die Regelung in § 101 Nr. 9 UrhG unterscheidet sich also von den Regeln der Zivilprozessordnung über den Gerichtsstand in ihren §§ 12 ff, wo für Zivilprozesse mehrere Gerichtsstände vorgesehen und in § 35 dem Kläger ausdrücklich unter mehreren Gerichten die Wahl gegeben wird. [...]

Schließlich ist kein vernünftiger Grund dafür zu erkennen, dass der eine Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG erstrebende Verletzte bei einer zur Auskunft verpflichteten juristischen Person mit einem inländischen Sitz und zusätzlich Niederlassungen im Inland die freie Wahl haben soll, das Verfahren statt am Ort des Sitzes, wo also die Verwaltung geführt wird, am Ort einer beliebigen Niederlassung zu betreiben. [...] In der Konstellation des § 101 Abs. 9 UrhG hat die begehrte Auskunft für den Verletzten nicht von vornherein einen Bezug zu einer bestimmten Niederlassung des zur Auskunft Verpflichteten. Es ist vielmehr eine Frage der innerbetrieblichen Organisation des Verpflichteten, wo er die Geschäfte erledigt, deretwegen von ihm Auskunft verlangt wird.

Im Ergebnis dürften nach Auffassung des OLG Düsseldorf die Anträge nur noch am Hauptsitz oder am Sitz der Verwaltung eingereicht werden. Für die an diesen Standorten zuständigen Gerichte bedeutet das natürlich einen erheblichen Mehraufwand. Andererseits ist es begrüßenswert, dass dem Versuch, sich auch in Zukunft ein genehmes Gericht auszusuchen, auf der Grundlage des Gesetzes Einhalt geboten worden ist.

Über die aktuelle (sehr unterschiedliche) Rechtsprechung bzgl. des neuen Auskunftsanspruchs wurde hier schon berichtet, ein aktuelles Urteil des OLG Oldenburg dazu ist hier dargestellt.

Dem Thema “Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG in der Rechtsprechung” haben sich mittlerweile mehrere Autoren angenommen und in den verschiedenen juristischen Fachzeitschriften Kurzübersichten bzw. Anmerkungen verfasst:

  • Jüngel, Geißler, Der neue Auskunftsanspruch aus § 101 UrhG unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung, MMR 2008, 787

Aus dem Fazit:

“Es zeigt sich, dass der neue Auskunftsanspruch an vielen Stellen nicht vollständig durchdacht ist, was zu Anwendungsproblemen führt. Die gewählte Form der einstweiligen Anordnung hat die größten Probleme – die mangelnde Abstimmung des Auskunftsanspruchs mit den TK-Datenschutzregeln und die schwerwiegende faktische Einschränkung des rechtlichen Gehörs – offengelegt. Es bleibt spannend, ob bzw. wie die Darlegungsprobleme der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen aufgefangen werden. Die Gegenüberstellung der bereits ergangenen Beschlüsse hat gezeigt, wie wenig der neue § 101 UrhG rechtsstaatlichen Ansprüchen an Vorhersehbarkeit und Bestimmtheit genügt.”

  • Musiol, Erste Erfahrungen mit der Anwendung des § 101 IX UrhG – wann erreicht die Verletzung ein “gewerbliches Ausmaß”?, GRUR-RR 2009, 1

“Entscheidende Motivation der Enforcement-Richtlinie war der weitgehende Schutz geistigen Eigentums, der seinen Schöpfer in die Lage versetzen soll, einen rechtmäßigen Gewinn aus seinen Schöpfungen oder Erfindungen zu ziehen. Dieses Ziel würde verfehlt, wenn der Auskunftsanspruch, der erst die Voraussetzungen für weitergehende Ansprüche schafft, nicht bereits dann einsetzen könnte, wenn der üblicherweise einem Endverbraucher zugebilligte Umfang der Nutzung eines Werkes überschritten wird.”

  • Mantz, Die Rechtsprechung zum neuen Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG, K&R 2009, 21 (BibTex)

“Bereits diese kleine Aufzählung dürfte aufgezeigt haben, dass im Bereich der Auskunftsansprüche aufgrund der Gesetzesänderung in UrhG, PatG, MarkenG etc. in Umsetzung der Enforcement-RL ein heiß umstrittener Umbruch stattfindet.”

Nachtrag (noch ein weiterer Aufsatz):

  • Wilhelmi, Das gewerbliche Ausmaß als Voraussetzung der Auskunftsansprüche nach dem Durchsetzungsgesetz, ZUM 2008, 942

Nachtrag 2:

  • Kuper, § 101 UrhG: Glücksfall oder Reinfall für Rechteinhaber, ITRB 2009, 12

Das Thema ist auf jeden Fall hochinteressant und wird in Zukunft noch für einigen Diskussionsstoff sorgen. Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass mehrere Zeitschriften in sehr kurzer Zeit das Thema aufgegriffen haben.

In der Frage der Begründung des neuen Auskunftsanspruchs nach § 101  UrhG hat das OLG Oldenburg mit Beschl. vom 1.12.2008 – 1W76/08 geurteilt, dass dieser Anspruch nicht schon gegeben sei, wenn ein einzelnes Album kurz nach der Veröffentlichung in einer Tauschbörse angeboten werde. Das OLG Oldenburg hat mit diesem Beschluss einen anders lautenden Beschluss des LG Oldenburg aufgehoben.

Das OLG Oldenburg geht hierbei von einer einschränkenden Auslegung des Begriffs vor dem Hintergrund des Wortlauts, des Schutzes von Verkehrsdaten nach Art. 10 GG sowie der konsequenten Anwendung der gesetzlich geforderten Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 101 Abs. 4 UrhG aus. Jedenfalls bei der Verbreitung von kleinen Mengen, wie bei der Großzahl der bisher ergangenen Entscheidungen (dazu s. hier), dürfte ein „gewerbliches“ Ausmaß danach kaum erreicht sein.

“Der Senat verkennt dabei nicht, dass der Rechtsausschuss des Bundestages (BT-Drs 16/8783, S. 50) offenbar die Vorstellung hatte, dass dies bereits die besondere Schwere der Rechtsgutsverletzung begründen könne. Hier dürfte allerdings der äußerste Wortsinn als Grenze jeder Auslegung überschritten sein. Letztlich kann dies dahingestellt bleiben. Der Senat hat zu respektieren, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht jede  Rechtsgutsverletzung die Ansprüche aus § 101 Abs. 1, 2 UrhG begründet, sondern nur ein Verstoß “in gewerblichem Ausmaß”. Dieser Begriff wie auch die gesamte Norm sind im Lichte der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts aus Art. 10 GG auszulegen. Dies hat der Gesetzgeber selbst für die Ansprüche aus Abs. 1 und 2 in § 101 Abs. 4 UrhG betont, indem er diese Ansprüche ausschließt, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. [...]

Mit der Bekanntgabe der Nutzeridentität werden nicht nur eingeschränkt geschützte Bestandsdaten, sondern in Verbindung mit den ermittelten Aktivitäten des Nutzers auch dessen Verkehrsdaten offen gelegt. Diese sind aber durch das Fernmeldegeheimnis verfassungsrechtlich besonders geschützt (BVerfGE 107, 299, 318 ff. BVerfG MMR 2008, 3030, 305). Solange nur feststeht, dass von der fraglichen IP-Adresse ein einziger „Download“ stattgefunden hat, hält der Senat eine einschränkende Interpretation des Begriffs „gewerbliches Ausmaß“ für geboten. Allerdings ist der Verdacht nahe liegend, dass das Album über längere Zeit und zum mehrfachen „Download“ bereitgehalten wird. Ein Verdacht ist aber auch wenn er nahe liegend ist – kein ausreichendes Kriterium, um Grundrechte einzuschränken. Dem Senat ist bewusst, dass damit die Verfolgung illegaler Verbreitung von geschützten Werken erheblich erschwert ist. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, den Begriff des “gewerblichen Ausmaßes” über die Grenze
seines Wortsinns und grundrechtseinschränkend und stattdessen ergebnisorientiert zu interpretieren. Zum gleichen Ergebnis führt die vom Gesetzgeber angeordnete Prüfung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes aus § 101 Abs. 4 UrhG.”

Zu diesem Themenkomplex und vorhergehender Rechtsprechung zum § 101 Abs. 9 UrhG  s. auch schon hier. Eine ausführliche Besprechung der neuen Rechtsprechung erscheint in der K&R 2009, Heft 1 (erscheint demnächst) (BibTex).

Seit dem 1.9.2008 enthalten UrhG, PatG, MarkenG etc. Auskunftsansprüche gegenüber Dritten. Rechtsinhaber können also insbesondere gegen Access Provider nach § 101 UrhG vorgehen.

Mittlerweile liegen die ersten (divergierenden) Entscheidungen der Landes- und Oberlandesgerichte vor. Mit Einführung des neuen Auskunftsanspruchs zum 1.9.2008 haben die von den Rechtsinhabern beauftragten Kanzleien sofort bei verschiedenen Gerichten Anträge eingereicht.

Nach § 101 UrhG ist für den in Abs. 2 geregelten Auskunftsanspruch gegen Dritte, also insbesondere Access Provider, eine offensichtliche, in „gewerblichem Ausmaß“ vorgenommene Rechtsverletzung notwendig. Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten nach § 3 Nr. 30 TKG erteilt werden, ist nach § 101 Abs. 9 UrhG zwingend eine richterliche Anordnung notwendig.

Den nunmehr eingereichten Anträgen nach § 101 UrhG haben das OLG Köln, LG Köln, LG Oldenburg, LG Düsseldorf (Beschl. v. 12.09.2008 – 12 O 425/08), LG Nürnberg-Fürth (Beschl. v. 22.09.2008 – 3 O 8013/08) und LG Frankfurt stattgegeben.  Zurückgewiesen haben die Anträge das LG Frankenthal sowie das OLG Zweibrücken.

Diese Rechtsprechung wird eingehend untersucht in einem demnächst erscheinenden Beitrag in der K&R, Heft 12/2008. Auf Telemedicus ist ebenfalls eine kurze Besprechung erschienen. Der Beitrag hier wird dementsprechend die Probleme nur anreißen.

1. Gewerbliches Ausmaß

Besonderes problematisch ist, wann der Nutzer, der etwas über ein Filesharing-Netzwerk herunterlädt und i.d.R. damit gleichzeitig zum Download anbietet, in „gewerblichem Ausmaß“ nach § 101 Abs. 2 UrhG handelt. Der Begriff war schon im Gesetzgebungsverfahren umstritten. Der Großteil der Gerichtsentscheidungen geht davon aus, dass in gewerblichem Ausmaß handelt, wer ein Musikalbum kurz nach der Veröffentlichung in Tauschbörsen anbietet. Der Nutzer könne und wolle nicht mehr kontrollieren, wer das Album herunterlade und in welchem Umfang von seinem Angebot Gebrauch gemacht werde.

Das LG Frankenthal hingegen sieht ein gewerbliches Ausmaß erst im Angebot von min. 3000 Musikstücken oder 200 Filmen.  Das OLG Zweibrücken  hingegen legt den Begriff europarechtlich aus und nimmt an, dass gewerbliches Ausmaß dadurch gekennzeichnet sei, dass die Rechtsverletzung zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen wird. Deshalb müsse auch bei der Verbreitung über Tauschbörsen ein Ausmaß erreicht werden, das über das hinausgeht, was einer Nutzung zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch entsprechen würde. Das OLG Zweibrücken will offenbar insbesondere eine Kriminalisierung von großen Bevölkerungsteilen, speziell gutgläubigen Nutzern verhindern.

Die Auslegung des Begriffs durch die stattgebenden Gerichte ist zu weit. Bei der Verbreitung von kleinen Mengen, wie bei der Großzahl der angeführten Entscheidungen, ist ein “gewerbliches” Ausmaß kaum anzunehmen. Es fällt jedenfalls schwer, sich einen Musikladen mit nur einem Produkt vorzustellen.  Der Wortlaut lautet schließlich “gewerblich” und zwingt damit zu einer Abgrenzung zum privaten Bereich (näher dazu eingehende Besprechung in K&R, Heft 12/2008).

Mal sehen, wie die Gerichte hier in Zukunft agieren. Mit zunehmender Fallzahl könnten die Gerichte nämlich dazu übergehen, den Arbeitsaufwand durch eine andere Auslegung des gewerblichen Ausmaßes zu beschränken.

2. Keine Vorwegnahme der Hauptsache

Das OLG Köln nimmt zusätzlich eine Vorwegnahme der Hauptsache an, wenn der Provider direkt zur Herausgabe der Daten verpflichtet würde. Im einstweiligen Verfügungsverfahren muss also die Verfügung dahingehend abgeändert bzw. beantragt werden, dass dem Access Provider die Löschung der Daten vorläufig untersagt wird. In der Hauptsache nach § 101 Abs. 2 UrhG kann dann die Auskunft verlangt werden.

3. Erlaubnistatbestand für Datenherausgabe

Das OLG Köln ist weiter der Auffassung, dass § 101 Abs. 9 UrhG einen (notwendigen) Erlaubnistatbestand zur Herausgabe enthält (krit. dazu Diss, S. 304 ff.; Spindler ZUM 2008, 640; Spindler, GRUR 2008, 574; Bäcker, ZUM 2008, 391, 393; Hoeren, NJW 2008, 3099, 3100).

4. Gegenstandswert

Den Gegenstandswert wollte das LG Köln mit EUR 200,- pro IP-Adresse ansetzen (so wohl auch die Praxis des LG Frankfurt), das OLG Köln nimmt nun pauschal EUR 3.000,-.

Insgesamt alles noch spannend und hochumstritten. Wir werden sehen, was die Zukunft bringt.

Die ersten Beschlüsse zum neuen Auskunftsanspruch gegen Dritte (insb. Access Provider) nach § 101 UrhG sind mittlerweile ergangen (LG Köln, Beschl. v. 2.9.2008 – 28 AR 4-08; LG Düsseldorf, Beschl. v. 12.9.2008 – 12 O 425/08). Die Musikindustrie testet also die neuen Ansprüche aus (noch zum Referenten-Entwurf s. Diss, S. 297 ff.).

Die Verfahren richteten sich gegen die Telekom, da diese noch die Verkehrsdaten für min. 7 Tage speichert.

Das LG Köln hat – wohl mit der Regierungsbegründung zum Gesetzesentwurf des § 101 UrhG – das gewerbliche Ausmaß des Handelns bereits mit der Zugänglichmachung bzw. dem Download eines einzigen Musikalbums angenommen. Allerdings schränkt es dies dahingehend ein, dass es sich um ein ganz aktuelles Album handele, das gerade erst veröffentlicht worden sei. Was die anderen Gerichte daraus machen, und ob man wirklich in Zukunft bereits bei einem Album § 101 UrhG annehmen muss, muss sich erst noch zeigen.

Worauf RA Solmecke interessanterweise hinweist: Der Beschluss des LG Köln legt nahe, dass die Auskunft pro IP-Adresse EUR 200,- kostet – es dürfte also für die Rechtsinhaber zunehmend finanziell uninteressant werden bzw. jedenfalls mit einem höheren Kostenrisiko verbunden sein, die Daten zu ermitteln.

Update: Leider liegen auch das LG Oldenburg und das LG Frankfurt auf einer Linie mit Köln und Düsseldorf. Das LG Frankenthal hingegen sieht erst ab 3.000 Liedern oder 200 Filmen ein “gewerbliches Ausmaß” als gegeben an und bleibt damit eher am Wortlaut als die übrigen Urteile.

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