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BGH: Verhandlung zur Haftung für offenes WLAN

Der BGH hat am 18.3.2010 in der Revisionssache zum Thema Haftung für ein offenes WLAN verhandelt (Vorinstanz: OLG Frankfurt a.M, Urteil vom 01.07.2008 – Az. 11 U 52/07, s. dazu hier).

In dem Fall hatte der Beklagte ein unverschlüsseltes WLAN betrieben. Während seines Urlaubs nutzte ein unbekannter Dritter seinen Zugang für Filesharing. Der Beklagte wurde daraufhin abgemahnt und anschließend auf Schadensersatz und Ersatz der Rechtsverfolgungskosten verklagt. Das LG Frankfurt hatte in der ersten Instanz der Klage stattgegeben, das OLG Frankfurt hatte die Klage abgewiesen.

Das Urteil des BGH wird auch deshalb mit großem Interesse erwartet, weil sich die oberinstanzlichen Gerichte in vergleichbaren Fällen widersprochen haben.

Bisher sind über die Verhandlung nur Presseberichte verfügbar. Aus diesem Grund lässt sich nur wenig über den Inhalt sagen. Allerdings weisen fast alle Berichte auf eine gewisse Grundtendenz des BGH hin: Der Berichterstatter hat wohl von der “Eröffnung einer Gefahrenquelle” gesprochen. Zusätzlich deutet sich an, dass eine Haftung (auch für die Kosten einer Abmahnung) erst nach einem Hinweis entstehen könnte. Letzteres würde im Rahmen der Entwicklung der Rechtsprechung der letzten Jahre zu den Prüfungs- und Überwachungspflichten nicht verwundern und würde auf ein sogenanntes “Notice-and-Takedown” hinauslaufen (s. dazu hier und hier).

Mit diesen Andeutung ist allerdings noch nicht ausreichend viel bekannt, um über eine Entscheidung des BGH inhaltlich etwas auszusagen. Die Unkenrufe des Rückbaus von offenen Hotspots und offenen Netzen wie Freifunk sind allerdings zu vernehmen.

Dabei hat insbesondere Thomas Stadler in seinem Blog kurz vor der Verhandlung noch einmal sehr eindringlich deutlich gemacht, wo die Unterschiede liegen und warum der BGH sich mit der Problematik intensiver auseinander setzen müsste (s. hier).

Wenn man ein Notice-and-Takedown auf den Betreiber eines Hotspots überträgt, dann ist technisch die Schließung des Knotens allerdings auch die einzige sichere Lösung – was der BGH hoffentlich nicht verkennen wird.

Denn egal wie das Urteil ausfällt: Ob es überhaupt Auswirkungen auf Freifunk haben wird, ist noch nicht klar. Denn der verhandelte Fall liegt einfach anders. Freifunk ist ein Spezialfall, der hohe Grundrechtsrelevanz hat. Ob sich der BGH auch hierzu in seiner Entscheidung äußern wird, muss abgewartet werden.

Verkündungstermin ist am 12.5.2010.

Berichte zur Verhandlung:

AG Frankfurt: Umschwenken von Pauschalpreis zu Abrechung nach RVG bei der Beauftragung zur Abmahnung geht zu Lasten des Abmahnenden, Urt. v. 29.1.2010 – 31 C 1078/09-78

(AG Frankfurt, Urteil vom 29.01.2010, Az. 31 C 1078/09-78) – Volltext

Das AG Frankfurt hat in einem Urteil vom 29.1.2010 einen interessanten Kniff bei der Bewertung der Rechtmäßigkeit der Forderung von Anwaltsgebühren für Abmahnungen bei Filesharing gefunden:

Der Rechtsinhaber eines Musikwerks hatte generell einen Pauschalpreis für die Abmahnung vereinbart. Im Prozessfalle sollte dann nach RVG abgerechnet werden:

Aus dem Tatbestand:

Die Klägerin hat mit ihren Bevollmächtigten einen Beratungsvertrag abgeschlossen, im Rahmen dessen nach Aufwand abgerechnet wird. Im Rahmen dieses Vertrages werden die außergerichtlichen Abmahnungen vorgenommen, bei denen gleichzeitig ein Vergleichsangebot entsprechend der oben beschriebenen Form unterbreitet wird. In dem Fall, dass dieses Vergleichsangebot von der Gegenseite nicht angenommen wird, berichtigen die Bevollmächtigten dieses an die Klägerin. In einigen Fällen entscheidet sich die Klägerin sodann zur Klageerhebung. In diesen Fällen beauftragt die Klägerin ihre Bevollmächtigten Rechtsanwaltskosten gemäß einer 1,3 RVG-Gebühr aus einem Streitwert von EUR 10.000,00 einzuklagen. Über diese Gebühr wird sodann der Klägerin eine Rechnung erstellt.

Die Klägerin behauptet,
dass ihr ein Schaden an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 651,80 entstanden sei. Ihre Bevollmächtigten hätten eine entsprechende Vergütung in Rechnung gestellt und diese Rechnung sei von der Klägerin auch bezahlt worden. Die Klägerin erachtet des Weiteren einen Schadensersatz in Höhe von EUR 150,00 nach § 97 Abs. 2 UrhG für angemessen.

Aus diesem Grund hat das AG Frankfurt als Schaden nur die vereinbarte Pauschale angenommen. Alles, was darüber hinausginge, sei von der Vereinbarung nicht abgedeckt und daher ein freiwilliges Vermögensopfer – und damit kein Schaden, da dieser nur unfreiwillige Vermögenseinbußen beinhaltet. Da die Klägerin die Höhe dieses Pauschalpreis trotz Bestreiten des Beklagten nicht dargelegt hat, verliert sie ganz:

Ein weitergehender Anspruch der Klägerin auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist nicht gegeben.
Es kann insoweit dahinstehen, ob die Klägerin an ihre Bevollmächtigten tatsächlich Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 651,80 gezahlt hat, denn selbst im Falle einer entsprechenden Zahlung würde der Klägerin kein Anspruch auf Erstattung in entsprechender Höhe zustehen.
Der Klägerin wäre auch im Falle einer entsprechenden Zahlung kein erstattungsfähiger Schaden in entsprechender Höhe entstanden.
Ein Schaden ist eine unfreiwillige Einbuße. Insoweit die Klägerin an ihre Bevollmächtigten eine Zahlung von Rechtsanwaltskosten gemäß einer 1,3 RVG-Gebühr aus einem Streitwert von EUR 10.000,00 geleistet haben mag, so würde es sich jedoch nicht um eine unfreiwillige Einbuße handeln.
Gemäß dem Vorbringen der Klägerin besteht eine Vereinbarung, wonach für die außergerichtliche Abmahntätigkeit ein Pauschalhonorar vereinbart ist. Nur in Höhe der sich hiernach ergebenden Kosten für die hier gegenständliche Abmahnung ist der Klägerin ein Schaden in Form einer unfreiwilligen Einbuße entstanden. Die auf Basis dieses Vertrages erbrachte außergerichtliche Tätigkeit der Bevollmächtigten der Klägerin war bereits vollumfänglich abgeschlossen und den Bevollmächtigten der Klägerin stand ein Honoraranspruch aus der geschlossenen Vereinbarung zu. Insoweit sich die Klägerin im Anschluss hieran entschieden hat, einen Klageauftrag zu erteilen, in der Klage eine 1,3 RVG-Gebühr aus einem Streitwert von EUR 10.000,00 geltend zu machen und nunmehr (nach Abschluss jeglicher Tätigkeit) entsprechend ein Honorar in Höhe einer 1,3 RVG-Gebühr aus einem Streitwert von EUR 10.000,00 zu zahlen, so handelt es sich um eine freiwillige Entscheidung der Klägerin. Den Bevollmächtigten der Klägerin stand kein entsprechender Honoraranspruch zu. Gemäß dem Vortrag der Klägerin bestand insbesondere auch keine grundsätzllche Vereinbarung dahingehend, dass den Bevollmächtigten der Klägerin im Falle der Klageerhebung eine entsprechende Gebühr zusteht, sondern die Entscheidung über die Geltendmachung und etwaige Zahlung einer entsprechenden Gebühr wird ausschließlich durch die Klägerin getroffen.
Eine entsprechende Geltendmachung gegenüber dem Beklagten kommt nach alledem nicht in Betracht. Die Klägerin ist vielmehr darauf verwiesen, ihren Schaden gemäß der sich aus dem geschlossenen Beratungsvertrag ergebenden Vermögenseinbuße zu berechnen und geltend zu machen.
Zur Höhe des sich hiernach ergebenden Schadens mangelt es jedoch an jeglichem Vortrag, so dass die Klage insgesamt abzuweisen war.
Nachdem der Beklagte seit Prozessbeginn bestritten hat, dass der Klägerin ein Schaden in Höhe einer 1,3 RVG-Gebühr aus einem Streitwert von EUR 10.000,00 entstanden ist, mehrfach behauptet hat, dass es eine abweichende Honorarvereinbarung zwischen der Klägerin und ihren Bevollmächtigten geben muss, auch im Termin vom 18.01.2010 abschließend nochmals darauf hinwies, dass die Klägerin wenn überhaupt nur gemäß der tatsächlich getroffenen Honorarvereinbarung einen Schadensersatzanspruch geltend machen kann und diese Frage auch Gegenstand der umfassenden Erörterungen im Termin vom 18.01.2010 war, bedurfte es diesbezüglich keines weiteren gerichtlichen Hinweises.

Bestätigt hat das AG Frankfurt die Tendenz, dem mutmaßlichen Verletzer im Rahmen der sekundären Beweislast für Schadensersatzansprüche die Darlegung aufzuerlegen, warum nicht er, sondern ein Dritter die Rechtsverletzung begangen hat:

Der Beklagte trägt die sekundäre Darlegungslast zur Angabe der Person, welche in unberechtigter Weise auf seinen Internetanschluss zugegriffen hat bzw. eine Zugriffsmöglichkeit hatte (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.12.2007, Az.: 11 W 58/07, zu finden in juris). Dieser Darlegungslast ist der Beklagte nicht nachgekommen. Die pauschale Behauptung, dass Dritte Personen am Tatzeitpunkt Zugriff auf den Internetanschluss hatten, ist unsubstantiiert und eine konkrete Benennung bzw. ein Beweisangebot liegt mit der Benennung von Zeugen N.N. nicht vor.
Nachdem der Beklagte hierauf von der Klägerin umfassend unter Bezugnahme auf Rechtsprechungshinweise hingewiesen wurde, bedurfte es insoweit keines weiteren Hinweises des Gerichts.

(via Wilde, Beuger & Solmecke)

s. auch:

Lesetipp: Bleich, Die Abmahn-Industrie – Wie mit dem Missbrauch des Urheberrechts Kasse gemacht wird, c’t 1/2010, S. 154-157

In Heft 1/2010 der c’t hat Holger Bleich unter dem Titel “Die Abmahn-Industrie – Wie mit dem Missbrauch des Urheberrechts Kasse gemacht wird” eine Bestandsaufnahme der Massenabmahnungen in Deutschland veröffentlicht.

Interessant sind bereits die Zahlen der Auskunftsbegehren des Landgericht Köln: 2008 noch 82, 2009 bereits 2824, wobei 15-3500 Adressen pro Antrag betroffen waren, die in der Summe schon “in die Millionen” gehen sollen.

Insbesondere arbeitet der Autor heraus, dass für die Rechteinhaber die Massenabmahnung deutlich profitabler sein könnte als der legale Verkauf des Stücks.

Weiter führt er mehrere Fälle an, in denen die behauptet sichere Beweislage unzweifelhaft falsch sein dürfte, was die Gerichte teilweise kaum beeindruckt:

“Ist die Abmahnung erst einmal ins Haus geflattert, hat sich die Beweislastumkehr bereits umgekehrt. Die Gerichte schenken eher der angeblich beweissicheren, unabhängigen Datenerhebung Glauben als den Beteuerungen der Abgemahnten. Wer in dieser Falle steckt, muss Gegenbeweise liefern, und selbst eine Log-Datei oder der Beleg der Abwesenheit genügen als Nachweise kaum.”

Weiter stellt der Artikel einzelne Protagonisten der “Abmahn-Industrie” und die Finanzierungsmodelle (die Anwälte finanzieren sich quasi selbst) dar.

Schlussendlich enthält der Artikel ein Interview mit Rechtsanwalt Dr. Römermann, Hannover, mit dem Titel “Verbotene Rechtsdienstleistungen?” über die Tätigkeit von Unternehmen, die die Rechtsverletzungen aufdecken und aufzeichnen.

Lesetipp: Ebke/Werner, Anmerkung zu LG Köln, Urt. v. 13.5.2009 – 28 O 889/08: Anwendungsbereich von § 97a Abs. 2 UrhG, CR 2009, 687

In der CR 2009, Heft 10, S. 687-689 haben Hans Ebke und Dennis Werner eine Anmerkung zum Urteil des LG Köln, Urt. v. 13.5.2009 – 28 O 889/08 (Volltext und sehr kurze Besprechung hier), veröffentlicht.

Ich nehme dies zum Anlass, neben der Anmerkung auch auf das Urteil selbst noch einmal etwas näher einzugehen:

1. Prüfungs- und Überwachungspflichten

Das LG Köln hatte in diesem Urteil zunächst zur Prüfungs- und Überwachungspflicht des Inhabers eines Internet-Anschlusses Stellung genommen. Dabei offenbart das LG Köln leider, dass es die Pflichten immer weiter und weiter zieht. Bei der Überlassung eines Internetzugangs an Dritte soll danach der Inhaber nicht zur Verwendung von Benutzerkonten sowie einer Firewall verpflichtet sein, um Downloads zu verhindern, sondern auch “weitere Maßnahmen” ergreifen.

Daran zeigt sich leider, dass die Gerichte sich erst nach und nach einen gewissen Kenntnisstand erarbeiten – und diesen dann noch falsch einsetzen. Denn was die Benutzerkonten tatsächlich bringen sollen, erschließt sich nicht ohne weiteres. Und wenn der Anschlussinhaber diese einsetzt, dann muss es eben eine Firewall sein – die gegen Filesharing in aller Regel auch nichts bringt, da die Verbindungen bei Filesharing-Anwendungen in aller Regel gerade vom Rechner des Betroffenen ausgehen und dadurch an der Firewall ohnehin vorbeikommen dürften. Und wenn nicht, ist die Umgehung einer Personal Firewall kein echtes Kunststück.

Nachdem es also in den Urteilen zunächst hieß, dass diese Maßnahmen erforderlich und ausreichend seien, um einer Haftung zu entgehen, verlangt das LG Köln nun noch mehr. Der Maßstab wird also von Urteil zu Urteil immer weiter verschärft, eine Grenze ist nicht zu erkennen, die Haftung wird ins Uferlose ausgeweitet. Mit einer nachvollziehbaren Bestimmung der Prüfungs- und Überwachungspflichten hat das nichts mehr zu tun (s. zu den Anforderungen näher Mantz, Rechtsfragen offener Netze, S. 254 ff., Download hier).

2. Anwendungsbereich von § 97a Abs. 2 UrhG

Das LG Köln hat sich weiter mit § 97a Abs. 2 UrhG auseinander gesetzt, zu diesem Teil haben Ebke und Werner sehr aufschlussreich Stellung genommen – und die Entscheidung des LG Köln in Teilen kritisiert.

a. Altfälle

Bisher wurde meist vertreten, dass § 97a Abs. 2 UrhG nicht auf Fälle vor Inkrafttreten des Gesetzes Anwendung findet, so auch das LG Köln hier.

Anderer Auffassung war das OLG Brandenburg, Urt. v. 3.2.2009 – 6 U 58/08, CR 2009, 251). Ebke und Werner schließen sich dieser Auffassung mit sehr guten Argumenten an. Sie verweisen auf die Gesetzesmaterialien zu § 97a Abs. 2 UrhG sowie darauf, dass der von § 97a UrhG betroffene Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 683, 670 BGB nicht mit der Rechtsverletzung, sondern hauptsächlich mit der Zahlung des Verletzten an den Bevollmächtigen (den Rechtsanwalt) entsteht. Lag also die Rechtsverletzung vor dem 1.9.2008, die Zahlung aber danach, fände die Deckelung Anwendung.

Nach dieser Argumentation müsste der verteidigende Rechtsanwalt auf jeden Fall den Nachweis der Zahlung des Rechtsinhabers für den konkret vorliegenden Fall verlangen. Erst dann könnte das Gericht entscheiden, ob ein Altfall vorliegt oder nicht. Es wird sich zeigen müssen, ob die Gerichte diese Argumentation in Zukunft aufgreifen werden.

b. Einfach gelagerter Fall

Leider hat das LG Köln generell im Bereich des Urheberrechts angenommen, dass kein einfach gelagerter Fall vorliege. Diese Ansicht ist abzulehnen (s. schon Hoeren, CR 2009, 378, dazu näher hier), Ebke und Werner gehen hier wieder mit guten Argumenten auf die Gesetzesbegründung ein.

c. Geschäftlicher Verkehr und Gewerblichkeit.

Weiter beschäftigen sich Ebke und Werner mit den Merkmalen “im geschäftlichen Vekehr” und der unerheblichen Rechtsverletzung ein, wobei im vorliegenden Fall mit 964 Audiodateien wohl keine unerhebliche Rechtsverletzung vorlag…

Insgesamt ist die Anmerkung von Ebke und Werner sehr interessant und wirft interessante neue Fragen und Argumente für die Diskussion auf.

  • Zu § 97a UrhG s. auch Hoeren, CR 2009, 378 (näher dazu hier)
  • Zum Urteil des LG Köln und Volltext s. hier

LG Köln: Abmahngebühren nach § 97a UrhG bei nicht unerheblicher Rechtsverletzung, Urteil vom 13.5.2009 – Az. 28 O 889/08

LG Köln: Abmahngebühren nach § 97a UrhG bei nicht unerheblicher Rechtsverletzung

Urteil vom 13.5.2009 – Az. 28 O 889/08

Leitsätze (des Verfassers):

1. Keine Rückwirkung des § 97a Abs. 2 UrhG.

2. Eine nur unerhebliche Rechtsverletzung nach § 97a Abs. 2 UrhG ist bei 964 Audiodateien nicht gegeben.

3. Dem Inhaber eines Internetanschlusses ist es zuzumuten, für verschiedene Nutzer Konten mit beschränkten Rechten und eine Firewall einzurichten.

Das LG Köln hat mit Urteil vom 13.5.2009 – Az. 28 O 889/08 über die Reichweite des § 97a Abs. 2 UrhG, der die Abmahngebühren auf 100,- Euro beschränkt, entschieden. Zusätzlich hat das LG Köln zur Störerhaftung Stellung genommen und die Pflichten der Inhaber von Internetanschlüssen konkretisiert.

Bei einem Umfang von 964 Dateien dürfte tatsächlich von einer nicht unerheblichen Rechtsverletzung auszugehen sein. Allerdings sind die Anforderungen, die das LG Köln an die Prüfungs- und Überwachungspflichten stellt, sehr hoch. Außerdem bleibt unklar, was das Gericht mit dem “Einsatz bestimmter Modems” als Maßnahme zur Verhinderung von Filesharing meinte.

S. zu diesem Bereich auch hier sowie Hoeren, CR 2009, 378.

Vielen Dank an Jörg für die Mitteilung der Entscheidun

Update: Mit Leitsätzen auch bei Medien Internet und Recht (MIR)

Volltext (s. auch hier):

Landgericht Köln, 28 O 889/08

Datum: 13.05.2009
Gericht: Landgericht Köln
Spruchkörper: 28. Zivilkammer
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 28 O 889/08
Tenor: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen zu 1. bis 4. zu gleichen Teilen € 5.832,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.01.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

T A T B E S T A N D : 1
Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche hinsichtlich der Abmahnkosten aufgrund von möglichem Filesharing über den Internetzugang der Beklagten. 2
Die Klägerinnen zählen zu den führenden deutschen Tonträgerherstellern. Sie sind jeweils Inhaber von zahlreichen Leistungsschutz- und Urheberrechten an verschiedenen Musikstücken. In sog. Online-Tauschbörsen werden Musikstücke als MP3 Dateien von den jeweiligen Beteiligten zum Download angeboten. Hier kann jeder Nutzer der Tauschbörse Musikstücke von den Computern des Anbietenden herunterladen. Hierdurch entstehen den Klägerinnen jährlich Schäden in Millionenhöhe. 3
Am 09.08.2005 um 12:55:00 Uhr (MEZS) wurden unter der dynamischen IP-Adresse 84.150.33.214, die zum fraglichen dem Internetanschluss der Beklagten zuzuordnen war, 964 Musikdateien im MP3 Format zum Download angeboten. Hinsichtlich der einzelnen Musikdateien wird auf die Anlage K2 zur Klageschrift Bezug genommen. Im Hinblick auf ca. 80 % der vorgenannten Musikdateien stehen den Klägerinnen die ausschließlichen Nutzungsrechte sowohl als Tonträgerhersteller sowie über einen Rechteerwerb von den Künstlern zu. Hinsichtlich der einzelnen Titel wird auf die Klageschrift, dort Bl. 5-7 Bezug genommen. 4
Mit der Beklagten im Haushalt lebten neben dem Ehemann der Beklagten deren Kinder. Das älteste Kind war am 09.08.2005 13 Jahre alt. Jedenfalls die älteren Kinder der Beklagten hatten Zugriff auf den Computer und den Internetzugang. Ein eigenes Benutzerkonto für die Kinder wurde eingerichtet. Auch eine Firewall war installiert. 5
Nachdem die Klägerin über die vorgenannte IP-Adresse eine Urheberrechtsverletzung festgestellt hatte, erstatte sie Strafanzeige gegen unbekannt und teilte der Staatsanwaltschaft die IP-Adresse des Internetnutzers mit, von dem die Downloads ermöglicht wurden. Das sodann aufgrund der Zuordnung der IP-Adresse auch gegen die Beklagte geführte Ermittlungsverfahren wurde eingestellt. 6
Die Klägerinnen erhielten sodann über ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten Akteneinsicht in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft, aus der sich auch die Identität der Beklagten ergab. Nach Abmahnung durch ein Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gab die Beklagte mit Schreiben vom 18.12.2005 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Auf die als Anlage K8 vorgelegte Unterlassungserklärung wird Bezug genommen. 7
Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass sie einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der für die Abmahnung entstandenen Kosten hätten. Dieser ergebe sich aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag und aus § 97 UrhG. Dabei hafte die Beklagte als Inhaberin des streitgegenständlichen Internetanschlusses zumindest als Störerin. Insbesondere hätte die Beklagte als Anschlussinhaberin durch geeignete technische Maßnahmen die Rechtsverletzungen zumindest verhindern müssen. 8
Im Rahmen der Abmahnung sei auch die Einschaltung eines Rechtsanwaltes möglich gewesen, zumal die Akteneinsicht nur durch einen solchen ermöglicht würde. 9
Der Streitwert sei angemessen mit 400.000,00 € zu bemessen. Der Abrechnung sei sodann eine 1,3-fache Mittelgebühr zugrunde zu legen gewesen. Diese sei aufgrund der Tätigkeit für mehrere Verletzte auf eine 2,2-fache Gebühr zu erhöhen gewesen. Daher bestehe insgesamt der geltend gemachte Anspruch. 10
Die Klägerinnen beantragen, 11

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerinnen zu 1. bis 4. zu gleichen Teilen € 5.832,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.01.2009 zu zahlen.

12
Die Beklagte beantragt, 13
die Klage abzuweisen. 14
Die Beklagte bestreitet, dass sie selbst Musikstücke über ihren Internetzugang zum Download angeboten habe. Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie jedenfalls nicht hafte, da sie selbst keine Dateien öffentlich zugänglich gemacht habe. Soweit eine solche Verletzung überhaupt über ihren Internetzugang erfolgt sei, sei sie allen Prüf- und Überwachungspflichten nachgekommen. Weitere Prüfungs- und Überwachungspflichten ihrer Kinder hätten nicht bestanden. 15
Jedenfalls seien ein zu hoher Gebührenrahmen und ein zu hoher Streitwert angesetzt worden. Schließlich sei das Landgericht Köln für die Entscheidung des Rechtsstreits örtlich nicht zuständig. Darüber hinaus bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen, dass die Rechtsanwaltsgebühren durch die Klägerinnen gezahlt worden seien. 16
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die von ihnen eingereichten Urkunden, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. 17
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : 18
Das Landgericht Köln ist örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln ist gegeben, da die Verletzungshandlung – das Downloadangebot der streitgegenständlichen Musikstücke – planmäßig über das Internet auch in Köln und damit im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Köln erfolgte. Die Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO ist daher gegeben, da die unerlaubte Handlung auch in Köln begangen wurde (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 27. Auflage, § 32 Rn. 17, m.w.N.). Da der geltend gemachte Anspruch von den Klägerinnen schlüssig auch auf § 97 UrhG gestützt wird – dies reicht für die Begründung der Zuständigkeit aus (vgl. Vollkommer a.a.O., § 32 Rn. 19, m.w.N.)-, können im Rahmen der Prüfung auch alle weiteren Ansprüche berücksichtigt werden (vgl. Vollkommer, a.a.O., § 32 Rn. 20, m.w.N.). 19
Den Klägerinnen steht ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 5.832,40 € gegen die Beklagte zu. 20
Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ergibt sich über das Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag. Denn derjenige, der vom Störer die Beseitigung einer Störung bzw. Unterlassung verlangen kann, hat nach ständiger Rechtsprechung im Urheberrecht grundsätzlich über dieses Institut einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen gem. §§ 683 S. 1, 670 BGB, soweit er bei der Störungsbeseitigung hilft und im Interesse und im Einklang mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Störers tätig wird (BGH, NJW 1970, 243; 2002, 1494). Die gesetzliche Sonderregelung in § 12 Abs. 1 S. 2 UWG schließt außerhalb des Wettbewerbsrechts den Ersatz von Abmahnkosten über den vorgenannten Weg nicht aus. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit § 12 UWG nur die Grundsätze nochmals ausdrücklich anerkannt, die zuvor die Rechtsprechung zum Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten im Rahmen der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen bereits entwickelt hatte (vgl. Bornkamm in: Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl. 2004 § 12 Rn 1.77 f. 1.85 ff.) Es entspricht dem mutmaßlichen Willen des Störers, die durch die Verletzungshandlung entstehenden Kosten, auch die der Abmahnung selbst, möglichst gering zu halten. Insbesondere die durch Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts veranlassten Kosten sind daher zu ersetzen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. 21
Das an die Beklagte gerichtete Abmahnschreiben war veranlasst und erfolgte ordnungsgemäß, da eine Rechtsverletzung vorlag, für die die Beklagte jedenfalls als Störer haftet und die Einschaltung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht rechtswidrig war. 22
Die Klägerinnen waren hinsichtlich der einzelnen Titel unstreitig zur Geltendmachung der Unterlassungsansprüche aktivlegitimiert. Auch wurden über die Internetzugang der Beklagten 964 Musikdateien, an denen die Klägerinnen zu etwa 80 % ausschließliche Nutzungsrechte besitzen, öffentlich zugänglich gemacht (§ 19a UrhG). Daher bestand ein Unterlassungsanspruch der Klägerinnen gegen die Beklagte aus § 97 UrhG. 23
Da unstreitig ist, dass die Dateien über den Internetzugang der Beklagten öffentlich zugänglich gemacht wurden, haftet die Beklagte jedenfalls nach den Grundsätzen der Störerhaftung auf Unterlassung. Denn auch nach dem eigenen Vortrag der Beklagten war es jedenfalls kein unbekannter Dritter, sondern eine im Haushalt der Beklagten lebende Person (Ehemann oder Kind(er)), die die Urheberrechtsverletzung über den Computer der Beklagten bzw. deren Internetzugang begangen hat. Im Rahmen des Unterlassungsanspruchs haftet in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB jeder als Störer für eine Schutzrechtsverletzung, der – ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat (OLG Köln, Az. 6 U 244/06). Zwar setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, deren Umfang im Einzelfall sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (LG Hamburg ZUM 2006, 661 m.w.N.). Dabei wird die Störerhaftung Dritter durch Zumutbarkeitserwägungen eingegrenzt, wobei sich die Art und der Umfang der gebotenen Kontrollmaßnahmen nach Treu und Glauben bestimmen (LG Hamburg ZUM 2006, 661; Schricker, UrhG, § 97 Rn. 36 a), wie sich auch die Verpflichtung, geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch welche die Rechtsverletzungen soweit wie möglich verhindert werden, im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen zu halten hat (LG Hamburg ZUM 2006, 661 m.w.N.). 24
Wenn die Beklagte Dritten, auch und gerade Mitgliedern ihres Haushalts, innerhalb ihres Haushalts einen Computer und einen Internetzugang zur Verfügung stellte und ihnen dadurch die Teilnahme an der Musiktauschbörse ermöglichte, dann war dieses willentliche Verhalten adäquat kausal für die Schutzrechtsverletzung. Jedenfalls seit dem Auftreten der Filesharing-Software “Napster” im Herbst 1999 ist derartiges auch nicht mehr ungewöhnlich und wird insbesondere und gerade von Jugendlichen vielfältig in Anspruch genommen. Durch die gesetzgeberischen Bemühungen, dem entgegenzuwirken, und dem verstärkten Tätigwerden der Strafverfolgungsbehörden ist dieser Umstand in den letzten Jahren auch nachhaltig in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gerückt worden. Diese Diskussion wird in den Medien bis zum heutigen Tag regelmäßig zum Gegenstand der Berichterstattung gemacht. Vor diesem Hintergrund kann niemand – auch nicht die Beklagte – die Augen davor verschließen, dass das Überlassen eines Internetzugangs an Dritte, insbesondere an minderjährige Jugendliche, die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit mit sich bringt, dass von diesen derartige Rechtsverletzungen begangen werden. Dieses Risiko löst Prüf- und Handlungspflichten desjenigen aus, der den Internetzugang ermöglicht, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen. 25
Diesen ist die Beklagte nicht hinreichend nachgekommen. Denn insoweit hätte es der Beklagten nicht nur oblegen, ihren Kindern ausdrücklich und konkret zu untersagen, Musik mittels Filesharing-Software aus dem Internet herunterzuladen. Sie hätte auch weiterhin wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der Rechtsverletzungen ergreifen müssen. Hierzu war sie als Inhaberin des Internetanschlusses auch unzweifelhaft in der Lage. So hätte ein eigenes Benutzerkonto mit beschränkten Rechten eingeräumt werden können. Des Weiteren wäre auch die Einrichtung einer sog. “firewall”, die ein Download von Daten aus dem Computer der Beklagten verhindert hätte, möglich und zumutbar gewesen (vgl. auch LG Hamburg ZUM 2006, 661). Soweit die Beklagte nunmehr mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vorträgt, dass eine “firewall” installiert gewesen sei und auch Benutzerkonten eingerichtet gewesen seien, führt dies – unabhängig davon, dass der Vortrag nach der mündlichen Verhandlung erfolgt und daher unbeachtlich bleiben muss – zu keinem anderen Ergebnis. Denn aus dem Vortrag ist nicht ersichtlich, dass die Benutzerkonten lediglich mit eingeschränkten Rechten eingerichtet wurden oder die Firewall auch die Downloadvorgänge hätte verhindern können. Hierzu fehlt vielmehr jeglicher Vortrag. Auch andere technische Möglichkeiten, wie die Nutzung bestimmter Modems, setzte die Beklagte nicht ein. 26
Damit liegt eine Rechtsverletzung vor, die grundsätzlich auch zur Erstattung der Abmahnkosten verpflichtet. 27
Die Einschaltung eines Rechtsanwalts war erforderlich im Sinne von § 670 BGB. Für Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag ist insoweit von Bedeutung, dass der Abmahnende nicht selbst über hinreichende eigene Sachkunde und Möglichkeiten zur zweckentsprechenden Verfolgung eines unschwer zu erkennenden Verstoßes verfügen darf, da die Einschaltung eines Rechtsanwalts dann ggf. nicht “erforderlich” im Sinne des § 670 BGB sein kann (BGH, NJW 2004, 2448). 28
Greifen kann dieser Aspekt freilich in Ausnahmefällen, in denen standardmäßig immer nur ein und derselbe Verstoß ganz routinemäßig für den einzigen Berechtigten mittels “Textbausteinen” abgemahnt wurde (vgl. bspw. für die routinemäßige Abmahnung des Vertriebs des “ftp-Explorers” in Serienabmahnungen OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.2.2001 – 20 U 194/00, NJW-RR 2002, 122). Vorliegend greift dieser Aspekt nach Auffassung der Kammer schon deshalb nicht, als es sich gerade nicht nur um einen einfach gelagerten Streitfall handelt. 29
Die Kammer verkennt nicht, dass den Entscheidungsgründen der – selbst nur zu dem ganz engen Ausnahmefall einer Selbstbeauftragung eines Rechtsanwalts zur Verfolgung (ausgerechnet) eines Verstoßes gegen die Berufsordnung der Rechtsanwälte ergangenen – Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.05.2004 (NJW 2004, 2448) vielfach der allgemeine Grundsatz entnommen wird, dass bei Unternehmen mit einer eigenen Rechtsabteilung, die damit (theoretisch) in der Lage sind, typische Verstöße ohne anwaltlichen Rat zu erkennen, ein Ersatz von Abmahnkosten ausscheiden soll (vgl. etwa Köhler, in: Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 9 Rn. 1.29). Die Entscheidung des BGH liegt indes nach Auffassung der Kammer (vgl. insoweit bereits die Urteile vom 20.07.2005 – 28 S 2/05 und 23.11.2005 – 28 S 6/05 m.w.N) nur auf der Linie der zu Recht zurückhaltenden Rechtsprechung zu Fachverbänden mit eigener und gerade zur satzungsgemäß gebotenen Verfolgung von Wettbewerbsverstößen im Kern bereits bestimmter Rechtsabteilung (vgl. BGH, Urt. v. 12.04.1984 – l ZR 45/82, GRUR 1984, 691 m. Anm. Jacobs). Sie ist ferner aus Billigkeitsgründen speziell bei einer Abmahnung durch selbst sachkundige Anwälte nach einer Selbstbeauftragung in Berufsrechtsfragen zutreffend und überzeugend. Dies hat auch der Bundesgerichtshof jüngst bestätigt (vgl. BGH, Az. I ZR 219/05). 30
Darüber hinaus wäre die Einschaltung eines Rechtsanwaltes auch aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 475 StPO zwingend gewesen. Hiernach ist das Akteneinsichtsrecht im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens einem Rechtsanwalt vorbehalten. Die Einsichtnahme in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft war jedoch notwendig, da die Identität der Beklagten erst im Strafverfahren ermittelt werden konnte. Ohne die Kenntnis der persönlichen Daten der Beklagten wäre eine sachgerechte Verfolgung der Ansprüche der Beklagten jedoch nicht möglich gewesen. 31
Etwas anderes folgt auch nicht aus einem etwaigen Rechtsmissbrauch der Klägerinnen gem. § 242 BGB. Die illegale öffentliche Zugänglich-Machung urheberrechtlich geschützter Musikwerke hat in den letzten Jahren ein enormes Ausmaß angenommen. Das Unrechtsbewusstsein der Mehrzahl der Rechtsverletzer ist dabei erschreckend wenig ausgebildet. Durch das öffentliche Zugänglichmachen von Musiktiteln im Internet über Filesharing-Systeme wird die Musikindustrie jedes Jahr in einem ganz erheblichen Umfang geschädigt, was durch verstärkte Berichterstattung in den Medien auch seit einigen Jahren eindringlich in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gebracht wird. Dieser Umstand hat auch den Gesetzgeber inzwischen bewogen, tätig zu werden und die einschlägigen Gesetze zu verschärfen, um derartigen Rechtsverletzungen wirksam entgegen zu wirken und die Rechtsstellung der Urheber und der Inhaber von Nutzungsrechten zu stärken (vgl. hierzu auch OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 342). Vor diesem Hintergrund sind die verstärkten Bemühungen der Musikindustrie, gegen Urheberrechtsverletzungen vorzugehen und diese zu unterbinden, zu sehen, die sich in der erhöhten Anzahl an Abmahnungen niederschlägt. Ein Rechtsmissbrauch kann darin nicht erblickt werden. Diese Bemühungen stellen sich vielmehr als legitime Wahrnehmung von berechtigten Rechten und Ansprüchen von Unternehmen wie dem der Verfügungsklägerin dar und darüber hinaus als einziges Mittel, um den Rechtsverletzungen wirksam und effektiv entgegen zu wirken. 32
Die Klägerinnen haben auch einen Anspruch als Gesamtgläubiger. Dies nimmt die Kammer in ständiger Rechtsprechung an. In der Sache 28 O 480/06 führte die Kammer folgendes aus: 33

“… Allerdings ist für die Gebührenberechnung keine getrennte Abrechnung vorzunehmen gewesen. Bei der Abmahnung des Beklagten namens und in Vollmacht der Mandantschaft des Klägers handelt es sich um “dieselbe Angelegenheit” für mehrere Auftraggeber im Sinne von § 7 Abs. 1 RVG. Der gebührenrechtliche Begriff “dieselbe Angelegenheit” dient zur Abgrenzung desjenigen anwaltlichen zusammengehörenden Tätigkeitsbereich, den eine Pauschgebühr abgelten soll, wobei es auf die Art und den Umfang des Auftrags des Anwalts im konkreten Einzelfall ankommt (vgl. BGH, NJW 1995, 1431; Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 15 Rn. 11 m.w.N.). Die Verfolgung der Urheberrechtsverstöße des Beklagten erforderte jedoch für beide Mandantinnen ein gleichwertiges Tätigwerden nach Art und Umfang. Dies belegt letztlich auch der Umstand, dass die Abmahnung des Beklagten in einem einheitlichen Schreiben erfolgte. Entgegen der Berechnung des Klägers ist wegen des zusätzlichen Auftraggebers daher eine um 0,3 erhöhte Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 500.000 € zu nehmen. Eine 1,3 Gebühr nach Nr. 2400 VV RVG ist für eine Abmahnung angemessen. Es handelt sich nicht um eine Serienabmahnung in einer einfachen Angelegenheit, sondern um eine Urheberrechtsverletzung und damit eine schwere Materie. Bei mehreren Auftraggebern in derselben Angelegenheit ist ein Erhöhung um 0,3 gem. Nr. 1008 VV RVG vorzunehmen.”

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Hieran hält die Kammer fest. 35
Auch der Streitwert ist hier dann nach den vorstehenden Ausführungen und entsprechend der ständigen Rechtsprechung der Kammer ohne weiteres mit 400.000 € (100.000,00 € je Verletztem bei jeweils mehr als 20 Titeln, die pro Klägerinnen im Einzelnen dargelegt worden sind) zu berechnen. Dabei ist die vorgenannte Pauschalierung bereits mit eingeflossen. 36
Die Erhöhungsgebühr wird ebenfalls geschuldet, da mehrere Parteien von den Prozessbevollmächtigten vertreten wurden. Auch die weitere Berechnung ist zutreffend. 37
Soweit die Beklagte behauptet, es bestünden Honorarvereinbarungen zwischen den Klägerinnen und ihren Prozessbevollmächtigten, erfolgt diese Behauptung ins Blaue hinein und ist daher nicht zu berücksichtigen. Die Frage, ob die Klägerinnen die Kosten für die Abmahnung an ihre Prozessbevollmächtigten bereits erstattet haben, kann ebenfalls offen bleiben, da die Beklagte jedenfalls die Erfüllung endgültig und ernsthaft verweigert hat, so dass ein Zahlungsanspruch gegeben ist: 38
Der Anspruch besteht auch auf Zahlung und nicht auf Freistellung. Nach § 257 BGB umfasst die Verpflichtung zum Aufwendungsersatz auch die Verpflichtung zur Freistellung hierfür eingegangener Verbindlichkeiten (BGH NJW-RR 2005, 887). Zwar geht nach § 250 S. 2 BGB der Befreiungsanspruch nach § 257 BGB erst dann in einen Geldanspruch über, wenn der Geschädigte erfolglos eine Frist zur Herstellung (hier: Freistellung) mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat. Einen Befreiungsanspruch haben die Kläger bislang nicht geltend gemacht; sie verlangen vielmehr Zahlung. Allerdings wandelt sich der nach § 257 BGB bestehende Befreiungsanspruch auch dann in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Schädiger jeden Schadensersatz ernsthaft und endgültig verweigert und der Geschädigte Geldersatz fordert (BGH NJW 2004, 1868 m.w.N.). Die ist der Fall, da der begründete Klageabweisungsantrag ein solches Verweigern darstellt (BGH NJW-RR, 1987, 43; BGH NJW 1999, 1542; OLG Düsseldorf, NJW 1978, 1387). 39
Die Argumentation der Beklagten, die gesetzliche Wertung durch die Deckelung der Abmahnkosten auf 100,00 € führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Denn die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen und auch die Ansprüche sind vor dem Inkrafttreten des § 97a UrhG n.F. entstanden. Da eine Rückwirkung des § 97a Abs. 2 UrhG nicht ausdrücklich angeordnet wurde, kommt eine solche nicht in Betracht. Darüber hinaus kommt die Anwendung des § 97a Abs. 2 UrhG auch nur in Betracht, wenn eine unerhebliche Rechtsverletzung eingetreten ist. Dies ist angesichts der 964 zum Download angebotenen Audiodateien nicht der Fall. 40
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. 41
Streitwert: 5.832,40 Euro. 42

Keine Rechtsprechung zu § 97a UrhG und Filesharing?

Prof. Thomas Hoeren hat in der CR 2009, Heft 6, S. 378 ff. einen Aufsatz mit dem Titel “100 € und Musikdownloads – die Begrenzung der Abmahngebühren nach § 97a UrhG” veröffentlicht, der hier als Anlass zu einer kurzen Betrachtung von § 97a UrhG genutzt werden soll.

1. Die Regelung des § 97a UrhG

Gemäß § 97a UrhG wird in einfach gelagerten Fällen die Abmahngebühr auf 100 € begrenzt. Hoeren untersucht in seinem Aufsatz, ob § 97a UrhG in Fällen von Musikdownloads greift – eine sinnvolle Sache, da in den derzeitigen Abmahnung die Anwaltskanzleien jeweils viel Raum darauf verwenden, zu erklären, warum die Filesharing-Sache so ungemein kompliziert ist und deshalb die Deckelung nicht greift.

Der Wortlaut der Norm:

§ 97a Abmahnung

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.
(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.

2. Die Bewertung von Hoeren, CR 2009, 378
Hoeren schreibt hierzu, dass der Rechercheaufwand nicht hoch sei – dies dürfte im Hinblick darauf, dass die eingeschalteten Kanzleien die Auskunftsbegehren jeweils in  Blöcken von 10.000 Stück einreichen, richtig sein. Normalerweise dürfte bei Angeboten in Tauschbörsen immer ein einfach gelagerter Fall vorliegen. Denn wenn die Fälle so kompliziert wären, wie dies in den Abmahnschreiben jeweils betont wird, dann hätte nicht eine einzige Kanzlei innerhalb eines Jahres 60.000 dieser Fälle bearbeiten können (s. hier). Hoeren schreibt weiter, es lasse sich auch nicht vertreten, dass kein einfach gelagerter Fall vorliegen, weil der Abgemahnte Widerspruch erhoben habe, wenn der Abgemahnte nur der Kostenerstattung, nicht aber der Abmahnung an sich widerspreche. Anschließend geht Hoeren intensiv darauf ein, wann eine Rechtsverletzung durch das Angebot in einer Musiktauschbörse “unerheblich” ist.
Weiter sei das Angebot in Tauschbörsen in aller Regel nicht als “im geschäftlichen Verkehr” anzusehen.

Insgesamt ein interessanter Artikel, in dem Hoeren auf die wesentlichen Punkte zu § 97a UrhG eingeht.

3. Keine Rechtsprechung zu § 97a UrhG und Filesharing?

Kürzlich wurde mir ein Fall geschildert, in dem der wegen Filesharings Abgemahnte nur bereit war, die gedeckelte Gebühr i.H.v. 100 Euro zu zahlen und sich auf § 97a UrhG berief. Die abmahnende Rechtsanwaltskanzlei wollte das natürlich erst einmal nicht hinnehmen. Im Telefongespräch zwischen den Anwälten ließ sich die Sache aber schnell ausräumen: Die Drohung des Abgemahnten, die Frage mit § 97a UrhG – gerne auch vor dem LG Hamburg – endgültig klären zu lassen, reichte aus, um die Abmahnkanzlei zu überzeugen, sich mit 100 Euro zu begnügen.

Dieses Vorgehen – erst volle Gebühren zu verlangen und anschließend 100 Euro zu akzeptieren, wenn der Abgemahnte sich ernsthaft auf § 97a UrhG beruft – scheint derzeit bei den Abmahnern üblich zu sein: Eine schnelle Recherche nach Rechtsprechung nach § 97a UrhG ergibt übrigens (Stand 12.7.2009) zwei Urteile, keines davon mit Bezug zum Filesharing (wer nähere Informationen bzw. andere Urteile hat, gerne hier in den Kommentaren oder per Mail an mich), nämlich

  • LG München I, Urteil vom 11.02.2009 – 21 O 8276/08, NJOZ 2009, 2312: Urheberverletzung durch Verwendung von Pumuckl

Während die Abmahnkanzleien beim neuen § 101 UrhG ganz schnell waren und innerhalb weniger Tage nach Inkrafttreten einstweilige Verfügungen bei einer ganzen Reihe von Gerichten erwirkt hatten (s. dazu hier; hier; sowie eingehend Mantz, K&R 2009, 21), scheint das Interesse an Urteilen zu § 97a UrhG “begrenzt” zu sein – was für die Sinnhaftigkeit der Norm spricht, und im Ergebnis auch für die Auffassung von Hoeren. Die Abmahner scheinen Angst davor zu haben, dass ihnen ihr Geschäftsmodell wegbricht, auch wenn bei diesem Massengeschäft selbst 100 Euro noch ausreichend sein dürften.

Update: Mittlerweile ist eine Entscheidung des LG Köln zu § 97a UrhG und Filesharing bekannt geworden, s. hier.