OLG Zweibrücken, Urteil vom 14.05.2009 – Az. 4 U 139/08
Leitsätze und Volltexte bei Medien, Internet und Recht, http://medien-internet-und-recht.de/dok/1961.html
Insgesamt zeichnet sich im Bereich der Störerhaftung derzeit eine Rückbesinnung auf diejenigen Grundsätze der Störerhaftung ab, die der BGH in den letzten Jahren ausgearbeitet hat. Insbesondere das Verbot der proaktiven Überwachungspflichten (das der BGH allerdings zuletzt teilweise eingeschränkt hat, s. nur BGH GRUR 2007, 890 – Jugendgefährdende Medien bei Ebay) findet mehr Beachtung, und speziell die oberinstanzlichen Gerichte gehen dazu über, detaillierte Einzelfallbetrachtungen und die gebotene Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen.
S. dazu auch:
Tags: Abwägungskriterien, Forenbetreiber, Forum, OLG Zweibrücken, Prüfungs- und Überwachungspflichten, Störerhaftung, tmg
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In eigener Sache:
In der JurPC ist heute eine Anmerkung zum Urteil des OLG Hamburg v. 4.2.2009 – Az. 5 U 167/07 erschienen (JurPC Web-Dok. 69/2009, s. dazu schon Artikel bei heise), das im Bereich der Störerhaftung eine Entscheidung des LG Hamburg aufgehoben hat. Das OLG Hamburg hat die bisherige Linie des LG Hamburg in sehr deutlicher Form kritisiert.
Volltext des Urteils
Zur Anmerkung hier.
Tags: Abwägungskriterien, OLG Hamburg, Prüfungs- und Überwachungspflichten, Störerhaftung, § 19a UrhG
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Das EU-Parlament hat einen Entwurf zur Förderung von “Community Media” veröffentlicht, der durch das EU-Parlament verabschiedet werden soll.
Interessant ist dies z.B. im Hinblick auf die Abwägung bezüglich der Prüfungs- und Überwachungspflichten im Rahmen der Störerhaftung (s. Diss, S. 257 ff.). Dort ist einer der wesentlichen Gesichtspunkte die Funktion und Aufgabenstellung des Intermediärs (insb. für die Gesellschaft). Wenn also das EU-Parlament deutlich herausstellen sollte, dass “Community Media” eine wichtige Rolle für die Gesellschaft spielt und im nächsten Gedankenschritt Offene Netze wie z.B. Freifunk als “Community Media” einzustufen sind, spricht das erneut und umso mehr für eine starke Privilegierung und in der Folge für einen Ausschluss u.a. der Störerhaftung.
Markus von Netzpolitik sieht offene Netze als erfasst an, die Definition des Entwurfs (in Nr. 12, sowie in der Präambel und im Explanatory Statement) weist auch in diese Richtung:
a) non-profit, engaging primarily in activities of public or private interest without any commercial or monetary profit;
b) accountable to the community which they seek to serve, which means that they are to inform the community about their actions and decisions, to justify them, and to be penalised in the event of any misconduct;
c) open to participation in the creation of content by members of the community.
Allerdings ist es nicht ganz eindeutig und das EU-Parlament scheint doch teilweise auf Web 2.0 und inhaltsbasierte Dienste wie Blogs etc. abzustellen – was aber auch daran liegen kann, dass sie offene Netze einfach nicht so recht “auf dem Schirm” haben, so dass evtl. doch von einer Übertragung ausgegangen werden kann. Im Explanatory Statement ist diese Ausrichtung dann auch nicht mehr ganz so deutlich.
Tags: Abwägungskriterien, EU, Störerhaftung
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