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	<title>Offene Netze und Recht &#187; Access Provider</title>
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		<title>OLG Düsseldorf, 7.3.2013 &#8211; I 20 W 121/12: Keine Speicherpflicht des Access Providers &#8220;auf Zuruf&#8221; nach § 101 UrhG (Volltext)</title>
		<link>http://www.retosphere.de/offenenetze/2013/03/28/olg-dusseldorf-7-3-2013-i-20-w-12112-keine-speicherpflicht-des-access-providers-auf-zuruf-nach-%c2%a7-101-urhg-volltext/?piwik_campaign=rss-reader</link>
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		<pubDate>Thu, 28 Mar 2013 08:47:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>blackhole</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile und Beschlüsse]]></category>
		<category><![CDATA[Access Provider]]></category>
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		<category><![CDATA[Speicherpflicht auf Zuruf]]></category>
		<category><![CDATA[Vorratsdatenspeicherung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 101 UrhG]]></category>

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		<description><![CDATA[(ebenso bzw. ähnlich: OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 07.03.2013, Az. I-20 W 118/12, I-20 W 123/12, I-20 W 124/12, I-20 W 126/12, I-20 W 128/12, I-20 W 142/12, I-20 W 143/12, I-20 W 162/12) Leitsätze (des Verfassers): 1. Gegen einen Access Provider besteht kein Anspruch auf Sicherung (Erhebung und Speicherung) von im System für die Dauer [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>(ebenso bzw. ähnlich: OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 07.03.2013, Az. I-<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=20 W 118/12" title="OLG D&uuml;sseldorf, 07.03.2013 - 20 W 118/12">20 W 118/12</a>, I-<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=20 W 123/12" title="OLG D&uuml;sseldorf, 07.03.2013 - 20 W 123/12">20 W 123/12</a>, I-<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=20 W 124/12" title="OLG D&uuml;sseldorf, 07.03.2013 - 20 W 124/12">20 W 124/12</a>, I-<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=20 W 126/12" title="OLG D&uuml;sseldorf, 07.03.2013 - 20 W 126/12">20 W 126/12</a>, I-<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=20 W 128/12" title="OLG D&uuml;sseldorf, 07.03.2013 - 20 W 128/12">20 W 128/12</a>, I-<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=20 W 142/12" title="OLG D&uuml;sseldorf, 07.03.2013 - 20 W 142/12">20 W 142/12</a>, I-<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=20 W 143/12" title="OLG D&uuml;sseldorf, 07.03.2013 - 20 W 143/12">20 W 143/12</a>, I-<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=20 W 162/12" title="OLG D&uuml;sseldorf, 07.03.2013 - 20 W 162/12">20 W 162/12</a>)</p>
<p><strong>Leitsätze (des Verfassers):</strong></p>
<blockquote><p><strong>1. Gegen einen Access Provider besteht kein Anspruch auf Sicherung (Erhebung und Speicherung) von im System für die Dauer der Verbindung vorhandenen IP-Adressen. Dieser Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/101.html" title="&sect; 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft">101</a> Abs. 9 UrhG.</strong></p>
<p><strong>2. Löscht der Access Provider dynamische IP-Adressen unmittelbar nach Ende der Verbindung oder vergibt sie neu, so erfüllt er mit der Auskunft, dass er keine Information habe, seine Auskunftspflichten nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/101.html" title="&sect; 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft">101</a> Abs. 9 UrhG.</strong></p></blockquote>
<p><strong>Volltext:</strong></p>
<p>In dem Anordnungsverfahren nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/101.html" title="&sect; 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft">101</a> Abs. 9 UrhG</p>
<p>hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch &#8230; am 7. März 2013</p>
<p>beschlossen:</p>
<p>Auf die Beschwerden der Beteiligten werden die Beschlüsse der 212. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 27. August und 16. Oktober 2012 aufgehoben und der auf ihren Eriass gerichtete Antrag zurückgewiesen,</p>
<p>Gründe:</p>
<p>Die zula?ssigen Beschwerden der Beteiligten vom &#8230;, mit der sie sich gegen die einstweilige Anordnung der Sicherung der Verkehrsdaten laufender Verbindungen und die nachfolgende Gestattung der Auskunftserteilung wendet, haben auch in der Sache Erfolg.</p>
<p>Der Anspruch auf Auskunft nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/101.html" title="&sect; 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft">101</a> Abs. 2 Nr. 3 UrhG, dessen Sicherung die Antragstellerin vorliegend im Wege der einstweiligen Anordnung erstrebt, scheitert bereits daran, dass die Beteiligte die verlangte Auskunft tatsa?chlich nicht geben kann. Die Beteiligte speichert im Hinblick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur „Vorratsdatenspeicherung&#8221; (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2010, 833" title="BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08: Vorratsdatenspeicherung">NJW 2010, 833</a> ff) keine dynamischen IP-Adressen mehr. Die fu?r den Aufbau einer Internetverbindung beno?tigten IP-Adressen sind in ihren Systemen nur fu?r die Dauer der Verbindung vorhanden, sie werden in einem vollautomatisierten Verfahren nach dem Ende der Verbindung wieder abgebaut und einer nächsten Verbindung zugewiesen. Eine Erfassung, Kontrolle oder Beobachtung der IP-Adressen erfolgt nicht. Diese Praxis der Beteiligten ist dem Senat auch aus anderen Verfahren bekannt.</p>
<p>Ein Anspruch auf Sicherung dieser im System für die Dauer der Verbindung vorhandenen IP- Adressen besteht nicht, eine Speicherung von Daten kann von der Beteiligten auf der Grundlage von § <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/101.html" title="&sect; 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft">101</a> UrhG nicht verlangt werden.</p>
<p>Der Senat hat sich mit der Problematik der Speicherung von IP-Adressen nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung bereits in seinem Urteil vom 15. März 2011, I-<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=20 U 136/10" title="OLG D&uuml;sseldorf, 15.03.2011 - 20 U 136/10">20 U 136/10</a>, ausführlich, auseinandergesetzt (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BeckRS 2011, 06223" title="OLG D&uuml;sseldorf, 15.03.2011 - 20 U 136/10">BeckRS 2011, 06223</a>). Die Pflicht zur sogenannten Drittauskunft, wie sie § <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/101.html" title="&sect; 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft">101</a> UrhG statuiert, geht nicht über das hinaus, was der Schuldner ermitteln kann. Die Auskunft ist eine Wissenserklärung. Der Schuldner muss in zumutbarem Umfang alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Information ausschöpfen (Wimmers in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Auflage, § 101 Rn. 75 mit Nachweisen der Rechtsprechung). Auch wenn der Auskunftsschuldner sich also nicht damit begnügen darf, sein präsentes Wissen preiszugeben, sondern gegebenenfalls auch Nachforschungen in seinem eigenen Bereich anzustellen hat (z.B. anhand von Geschäftsunterlagen, Erkundigungen bei Vertragspartnern), ist die Schuld mit der Mitteilung des dann vorhandenen Wissens erfüllt (für das Markenrecht Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Auflage, § 19 Rn. 4 9 m it Nachweisen der Rechtsprechung). Der Schuldner ist nicht verpflichtet, Unterlagen und Belege, derer er für die ordnungsgemäße Führung seines Unternehmens nicht bedarf, nur deshalb zu erstellen, damit er Auskunftsverlangen, denen er sich einmal ausgesetzt sehen mag, nachkommen kann. Die gesetzliche Pflicht, unter bestimmten Bedingungen einmal eine Wissenserklärung abzugeben, begründet nicht zugleich die sofort zu erfüllende Pflicht, für die Ansammlung des Wissens zu sorgen.</p>
<p>In Fortführung dieses Urteils hat sich der Senat in einer weiteren Entscheidung (Beschl. v. 30. Mai 2011, I-20 W 127/10) der Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR-RR 2010, 91" title="OLG Frankfurt, 17.11.2009 - 11 W 53/09">GRUR-RR 2010, 91</a>) angeschlossen, dass es mangels gesetzlicher Grundlage keinen Anspruch des Auskunftsgläubigers nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/101.html" title="&sect; 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft">101</a> Abs. 1 und 2 Nr. 3 UrhG auf die die Auskunft erst ermöglichende Speicherung gibt (so auch OLG Hamm GRUR-Prax 2011, 61). Ein Löschungsverbot zu dem Zweck, auf dieser Grundlage ein Anordnungsverfahren nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/101.html" title="&sect; 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft">101</a> Abs. 9 UrhG durchzuführen, ist im Gesetz nicht vorgesehen (OLG München, Beschl. v. 21. Nov. 2011, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=29 W 1939/11" title="OLG M&uuml;nchen, 21.11.2011 - 29 W 1939/11">29 W 1939/11</a>, ZUM 2012, 592 Rn. 5). Die Annahme einer Pflicht zur Speicherung dynamischer IP-Adressen im Interesse der Inhaber gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte bedarf aber – gerade vor dem Hintergrund des Urteils des Bundes Verfassungsgerichts zur „Vorratsdatenspeicherung“ – einer gesetzlichen Grundlage.</p>
<p>Die Speicherung der IP-Adressen stellt einen Eingriff in die Grundrechte der Nutzer auf Wahrung des Fernmeldegeheimnisses, Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/10.html" title="Art. 10 GG">10</a> Abs. 1 GG, und auf informationelle Selbstbestimmung, Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" title="Art. 1 GG">1</a> Abs. 1, Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" title="Art. 2 GG">2</a> Abs. 1 GG, dar, mag der Eingriff auch nicht schwerwiegend sein (BGH, MMR 2011, Tz. 27, Tz. 28). Die Richtlinien zum Schutz des geistigen Eigentums einerseits und des Datenschutzes andererseits gebieten es nicht, die Pflicht zur Mitteilung personenbezogener Daten im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens vorzusehen (EuGH, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR 2008, 241" title="EuGH, 29.01.2008 - C-275/06: Productores de M&uacute;sica de Espa&ntilde;a (Promusicae) ./. Telef&oacute;nica de Esp...">GRUR 2008, 241</a> Tz. 70 Promusicae; BVerfG, Beschl. v. 17. Feb. 2011, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 3050/10" title="BVerfG, 17.02.2011 - 1 BvR 3050/10">1 BvR 3050/10</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BeckRS 2011, 48780" title="BVerfG, 17.02.2011 - 1 BvR 3050/10">BeckRS 2011, 48780</a>, Nichtannahme der gegen die Entscheidung des OLG Hamm gerichteten Verfassungsbeschwerde). Dieser Grundrechtseingriff bedarf einer legitimierenden gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerfG, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2012,1419" title="NJW 2012,1419 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NJW 2012,1419</a> Rn. 110, Rn. 164). Es kommt allein dem Gesetzgeber zu, einen Ausgleich herzustellen zwischen den Interessen dieser Inhaber privater Rechte, die von Verfassung wegen zu schützen sind, und den datenschutzrechtlichen Belangen der Internetnutzer, die ihrerseits verfassungsrechtlich geschützt sind (Senat, Besch!, v. 30. Mai 2011, I-20 W 127/10; OLG München, Beschl. v. 21. Nov. 2011, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=29 W 1939/11" title="OLG M&uuml;nchen, 21.11.2011 - 29 W 1939/11">29 W 1939/11</a>, ZUM 2012, 592 Rn. 5). Das insoweit bestehende Spannungsverhältnis verdeutlicht gerade das zur Untermauerung des Anspruchs angeführte Argument, Urheberrechtsverletzungen stellten eine Straftat dar. Der Gesetzgeber hat im Bereich der Strafverfolgung genau geregelt, wann Straftaten einen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis und das Recht auf informelle Selbstbestimmung rechtfertigen. Zu den in § <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/100a.html" title="&sect; 100a StPO">100a</a> Abs. 2 StPO genannten Katalogtaten gehören Urheberrechtsverletzungen nicht.</p>
<p>Entgegen der Auffassung der Antragstellerin unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von dem durch Beschluss vom 30. Mai 2011 beschiedenen im Grunde nicht. Auch vorliegend müsste die Beteiligte Unterlagen, derer sie für die ordnungsgemäße Führung ihres Unternehmens nicht bedarf, nur deshalb erstellen, damit sie dem Auskunftsverlangen der Antragstellerin nachkommen kann. Der Senat hat sich in seiner eingangs zitierten Grundsatzentscheidung vom 15. März 2011 bereits mit der von der Antragstellerin begehrten Sicherung im System vorhandener, aber nicht gespeicherter Daten auseinandergesetzt. Es geht bei dem von der Antragstellerin begehrten Verbot der Löschung nicht um ein Unterlassen, sondern um ein Handeln, da Daten, die bisher nicht automatisch abgerufen werden können, erstmals in dieser Weise gespeichert werden sollen. Eine Pflicht zur Datensicherung ohne gesetzliche Grundlage ist jedoch zu verneinen (Senat, Urt. v. 15. März 2011, U20U 136/10).</p>
<p>Erst die Speicherung und die ihr notwendig vorgelagerte Ermittlung der Daten wären eine Erhebung im Sinne von § <a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/3.html" title="&sect; 3 BDSG: Weitere Begriffsbestimmungen">3</a> Abs. 3 BDSG, die den Eingriff in den Schutzbereich des Telekommunikationsgeheimnisses begründet. Nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/3.html" title="&sect; 3 BDSG: Weitere Begriffsbestimmungen">3</a> Abs. 3 BDSG ist Erheben das Beschaffen von Daten über den Betroffenen. Die Datenerhebung setzt folglich ein aktives, von einem entsprechenden Willen getragenes Handeln voraus, während die bloße objektive Begründung der Verfügung über die Daten nicht ausreicht (Dammann in Simitis, Bundesdatenschutzgesetz, 7. Aufl., § 3 Rn. 102). Erforderlich ist ein zielgerichtetes Handeln der fraglichen Stelle, die sich hierdurch Kenntnis von den Daten verschafft; es genügt nicht, wenn die Informationen ihr ohne eigenes Zutun zugehen (OLG Frankfurt, NStZ-RR 2004, 316). Von daher stellt das reine Vorhandensein der IP-Adressen im System der Beteiligten noch keine Erhebung der Daten da, die hierfür erforderliche willentliche Kenntnisnahme durch aktives Handeln würde erst im Zuge ihrer (manuellen) Ermittlung zum Zwecke der Speicherung erfolgen. Jede Kenntnisnahme, Aufzeichnung und Verwertung von Kommunikationsdaten sowie jede Auswertung ihres Inhalts oder sonstige Verwendung stellt einen Grundrechtseingriff dar, weshalb in der Erfassung von Telekommunikationsdaten, ihrer Speicherung, ihrem Abgleich mit anderen Daten, ihrer Auswertung, ihrer Selektierung zur weiteren Verwendung oder ihrer Übermittlung an Dritte je eigene Eingriffe in das Telekommunikationsgeheimnis liegen (BVerfG, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2010, 833" title="BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08: Vorratsdatenspeicherung">NJW 2010, 833</a> Rn. 190).</p>
<p>Hieran vermag der Umstand, dass die Antragstellerin sich nicht direkt an die Beteiligte wendet, sondern ihr Ziel über den Erlass einer Sicherungsanordnung zu erreichen sucht, nichts zu ändern. So oder so sollen die Voraussetzungen für eine spätere Auskunftserteilung erst geschaffen werden, obwohl das Gesetz einen Anspruch auf Schaffung der Voraussetzungen gerade nicht vorsieht. Die Beteiligte soll ad hoc das leisten, wofür sie in Ermangelung einer gesetzlichen Bestimmung die Grundlagen gerade nicht legen muss und darf.</p>
<p>Auf § <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/96.html" title="&sect; 96 TKG: Verkehrsdaten">96</a> TKG kann der Eingriff nicht gestützt werden, da die Vorschrift die Telekommunikationsdiensteanbieter nur zur Speicherung von Daten zu den in diesem Abschnitt des Telekommunikationsgesetzes genannten Zwecken ermächtigt, wozu eine Speicherung zur Erteilung der Auskunft nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/101.html" title="&sect; 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft">101</a> Abs. 2 Nr. 3 UrhG nicht gehört. Mit § <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113.html" title="&sect; 113 TKG: Manuelles Auskunftsverfahren">113</a> TKG kann eine Speicherung zum Zwecke der Auskunftserteilung an Private schon?deswegen nicht begründet werden, weil die Norm lediglich eine Auskunftserteilung an staatliche Stellen regelt. Zudem ist § <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113.html" title="&sect; 113 TKG: Manuelles Auskunftsverfahren">113</a> TKG verfassungskonform dahingehend einschränkend auszulegen, dass er für sich allein Auskunftspflichten der Telekommunikationsunternehmen noch nicht begründet. Vielmehr setzt er für die abschließende Begründung einer Auskunftspflicht eigene fachrechtliche Ermächtigungsgrundlagen voraus, die eine Verpflichtung der Telekommunikationsdiensteanbieter gegenüber den jeweils abrufberechtigten Behörden aus sich heraus normenklar begründen. Überdies darf § <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113.html" title="&sect; 113 TKG: Manuelles Auskunftsverfahren">113</a> Abs. 1 TKG nicht so ausgelegt werden, dass er eine Zuordnung dynamischer IP-Adressen erlaubt (BVerfG, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2012, 1419" title="NJW 2012, 1419 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NJW 2012, 1419</a> Rn. 164).</p>
<p>Vor diesem Hintergrund kann auch die Gestattung der Erteilung der Auskunft unter Verwendung der gesicherten Verkehrsdaten keinen Bestand haben, da hierdurch der legitimationslose Grundrechtseingriff perpetuiert würde.</p>
<div>
<p>Die Anordnung einer Kostenerstattung unterbleibt. Fu?r das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes u?ber das Verfahren in Familjensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend, § <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/101.html" title="&sect; 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft">101</a> Abs. 9 Satz 4 UrhG. Gema?ß § <a href="http://dejure.org/gesetze/FamFG/81.html" title="&sect; 81 FamFG: Grundsatz der Kostenpflicht">81</a> Abs. 1 Satz 1 FamFG kann das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Nach der Auffassung des Senats entspricht es im vorliegenden Fall nicht billigem Ermessen, die Kosten in einem u?ber § <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/101.html" title="&sect; 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft">101</a> Abs. 9 Satz 5 UrhG hinausgehenden Umfang der Antragstellerin aufzuerlegen. Das bloße Unterliegen der Antragstellerin in der Sache rechtfertigt kein abweichendes Ergebnis. Der Gesetzgeber hat &#8211; anders als in Bereich der Zivilprozessordnung &#8211; gerade nicht allein auf diesen Aspekt abgestellt. Um der Antragstellerin weitere Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, mu?ssten besondere Umsta?nde hinzukommen, die die Belastung nach billigem Ermessen rechtfertigen ko?nnten (vgl. a. OLG Frankfurt, Beschl. v. 22. Dez.2010, Az. 11 W11/10). Hieran fehlt es vorliegend. Insbesondere liegt kein Fall des § <a href="http://dejure.org/gesetze/FamFG/81.html" title="&sect; 81 FamFG: Grundsatz der Kostenpflicht">81</a> Abs. 2 Nr. 2 FamFG vor. Danach soll das Gericht die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste. Angesichts der anstehenden Rechtsfragen kann von einer erkennbaren Erfolglosigkeit noch nicht die Rede sein.</p>
<p>Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht, da die zentrale Rechtsfrage der Zula?ssigkeit der Anordnung der Sicherung der Verkehrsdaten eine einstweilige Anordnung betrifft. Gema?ß § <a href="http://dejure.org/gesetze/FamFG/70.html" title="&sect; 70 FamFG: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde">70</a> Abs. 4 FamFG findet gegen einen Beschluss im Verfahren u?ber die Anordnung, Aba?nderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung die Rechtsbeschwerde nicht statt.</p>
</div>
<p>&#8212;</p>
<p>S. auch</p>
<ul>
<li><a href="http://www.retosphere.de/offenenetze/101urhg">Übersicht Rechtsprechung und Literatur zu § 101 UrhG</a></li>
<li><a href="http://www.loschelder.de/de/rechtsanwaelte/aktuelles-rechtsfragen/details0/artikel/vodafone-wehrt-mit-loschelder-unberechtigte-auskunftsersuchen-von-abmahnern-ab-datenschutz-im-inte.html">Pressemitteilung von Loschelder RAe</a></li>
<li><a href="http://www.internet-law.de/2013/03/olg-dusseldorf-vodafone-muss-ip-adressen-nicht-zu-auskunftszwecken-zu-speichern.html">Besprechung bei RA Stadler</a></li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>LG Frankfurt, Beschl. v. 4.10.2012 &#8211; 2-3 O 152/12: Auskunft des Netzbetreibers nach § 101 UrhG kann veraltet sein</title>
		<link>http://www.retosphere.de/offenenetze/2012/11/07/lg-frankfurt-beschl-v-4-10-2012-2-3-o-15212-auskunft-des-netzbetreibers-nach-%c2%a7-101-urhg-kann-veraltet-sein/?piwik_campaign=rss-reader</link>
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		<pubDate>Wed, 07 Nov 2012 16:57:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>blackhole</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Prozesskostenhilfe]]></category>
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		<description><![CDATA[LG Frankfurt, Beschl. v. 4.10.2012 &#8211; 2-3 O 152/12 Leitsätze (von @offenenetze): Unterlässt es der Rechteinhaber vor Geltendmachung seiner Ansprüche die vom Netzbetreiber erhaltenen Daten des Anschlussinhabers beim Subprovider zu verifizieren, obwohl er wusste, dass die Auskunft des Netzbetreibers eventuell auf veralteteten Daten basiert, sind daraus entstehende Kosten nicht zu ersetzen. Weicht die vom Netzbetreiber [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>LG Frankfurt, Beschl. v. 4.10.2012 &#8211; 2-<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 O 152/12" title="LG Frankfurt/Main, 04.10.2012 - 3 O 152/12">3 O 152/12</a></p>
<p>Leitsätze (von @offenenetze):</p>
<ol>
<li>Unterlässt es der Rechteinhaber vor Geltendmachung seiner Ansprüche die vom Netzbetreiber erhaltenen Daten des Anschlussinhabers beim Subprovider zu verifizieren, obwohl er wusste, dass die Auskunft des Netzbetreibers eventuell auf veralteteten Daten basiert, sind daraus entstehende Kosten nicht zu ersetzen.</li>
<li>Weicht die vom Netzbetreiber über den Anschlussinhaber erteilte Auskunft vom tatsächlichen Anschlussinhaber ab, muss der Anschlussinhaber nicht aufgrund der prozessualen Wahrheitspflicht nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/138.html" title="&sect; 138 ZPO: Erkl&auml;rungspflicht &uuml;ber Tatsachen; Wahrheitspflicht">138</a> ZPO über den Grund dieser Diskrepanz aufklären, wenn er dadurch ggf. eine von ihm begangene Straftat offenbaren müsste.</li>
</ol>
<p>§§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">823</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1004.html" title="&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch">1004</a> BGB; § <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/8.html" title="&sect; 8 TMG: Durchleitung von Informationen">8</a> TMG; § <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97.html" title="&sect; 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz">97</a> UrhG</p>
<p>Im Beschluss des Landgerichts Frankfurt, mittels dessen dem Klagegegner teilweise Prozesskostenhilfe gewährt wird, ging es im Wesentlichen um die Klage eines Rechtsinhabers wegen der Verbreitung eines Werks über ein Filesharing-Netzwerk. Der Beschluss offenbart ein  interessantes Detail: Der Internetanschluss des Beklagten war von einem Reseller/Subprovider, allerdings zunächst angemeldet auf den Sohn des Beklagen. Beim Netzbetreiber war in der Folge als Anschlussinhaber der Sohn des Beklagten gespeichert, obwohl der Beklagte vor der Verbreitung des Werks seinen Namen als Anschlussinhaber beim Reseller/Subprovider angegeben und damit die Daten korrigierte hatte. Als die Klägerin die IP-Adresse des Anschlusses feststellte und beim Netzbetreiber nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/101.html" title="&sect; 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft">101</a> UrhG Auskunft verlangte, erhielt sie die &#8211; falschen &#8211; Daten des Sohnes des Beklagten und mahnte diesen ab. Erst danach holte die Klägerin eine weitere Auskunft beim Reseller/Subprovider ein.</p>
<p>Im Verfügungsverfahren gegen den Beklagten legte die Klägerin beide Auskünfte vor. Für das Landgericht Frankfurt sah es also so aus, als ob zu einem Zeitpunkt und einer IP-Adresse zwei unterschiedliche Anschlussinhaber gespeichert waren. Es wies daraufhin im Verfügungsverfahren ab und legte der Klägerin die Kosten auf. Im Hauptsacheverfahren wollte die Klägerin erreichen, dass der Beklagte die Kosten des Verfügungsverfahrens trägt und unterlag auch diesbezüglich.</p>
<p>Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt offenbart, dass bei einem Netzbetreiber veraltete Daten über den Anschlussinhaber vorliegen können, wenn der Anschluss über einen Reseller/Subprovider gebucht wurde. Es ist möglicherweise auch üblich, dass in Filesharing-Fällen trotz entsprechenden Hinweises des Netzbetreibers eine zusätzliche Auskunft vom Reseller/Subprovider nicht eingeholt wird, vermutlich um diesbezüglich Kosten zu sparen.</p>
<p>Demnächst erscheint zu dem Beschluss des Landgerichts Frankfurt eine Anmerkung von mir in der Zeitschrift <a href="http://rsw.beck.de/cms/main?site=MMR" target="_blank">Multimedia und Recht (MMR)</a>.</p>
<h1>Volltext</h1>
<p><strong>Tenor</strong></p>
<p>Dem Beklagten wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt &#8230;, Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt, soweit er sich gegen die mit der Klage vom &#8230; geltend gemachten Freistellungs- und Zahlungsansprüche (Klageanträge 2. &#8211; 5.) verteidigt.</p>
<p>Im Übrigen, nämlich hinsichtlich des mit der Klage vom &#8230; geltend gemachten Unterlassungsanspruchs (Klageantrag Ziffer 1.), wird der Prozesskostenhilfeantrag vom &#8230; zurückgewiesen.</p>
<p>&#8230;</p>
<p><strong>Aus den Gründen</strong></p>
<p>1. Der Prozesskostenhilfeantrag war insoweit mangels hinreichender Erfolgsaussichten zurückzuweisen, wie sich der Beklagte gegen den unter dem Klageantrag Ziffer 1. geltend gemachten Unterlassungsantrag verteidigen möchte.</p>
<p>Anders als noch im vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren &#8230; hat die Klägerin nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand hinreichend substantiiert vorgetragen, dass die für den fraglichen Zeitpunkt ermittelte IP-Adresse dem Beklagten als Anschlussinhaber zugeteilt war. Zwar war im Widerspruchsverfahren noch nicht nachvollziehbar, warum die Abfragen zu ein- und derselben IP-Adresse für denselben Zeitpunkt zur Benennung von zwei unterschiedlichen Personen als Benutzer führen konnten, wobei die Auskunft des Netzbetreibers T auf den minderjährigen Sohn des Beklagten lautete, wohingegen die spätere Auskunft des Providers A auf den Beklagten lautete. Nunmehr hat die Klägerin – anders als im Eilverfahren – hier als Anlage K 5 das Schreiben der Beklagtenvertreter vom &#8230; vorgelegt, in welchem diese selbst den Beklagten auf die zweite Abmahnung hin als „den tatsächlichen Anschlussinhaber“ bezeichnet haben, nachdem zuvor noch der minderjährige Sohn L abgemahnt worden war. Außerdem ergibt sich aus dem jetzt als Anlage K 11 vorgelegten Schreiben von T vom &#8230;, dass T die Inhaberdaten nur zu Beginn des Vertragsverhältnisses entsprechend den Mitteilungen der Subprovider speichert und dann nicht mehr aktualisiert, weshalb die dortigen Daten von zwischenzeitlich aktualisierten Daten beim Subprovider abweichen könnten. Das macht plausibel, dass bei T ein anderer Vorname für den Anschlussinhaber gespeichert sein konnte als beim Provider A. Insoweit ergibt sich auch aus dem nun als Anlage K 10 vorgelegten eMail-Verkehr der Klägervertreter mit dem Provider A, dass vom Vorgänger-Provider B als Anschlussinhaber zunächst L geführt worden war, an den auch der Schriftverkehr von B durchgehend gerichtet war und der so zu Beginn des Vertragsverhältnisses an T als Anschlussinhaber mitgeteilt wurde. Nicht gegenüber T mitgeteilt wurde dann die – warum auch immer erfolgte – namentliche Änderung des Anschlussinhabers auf S (den Beklagten), den dann der Nachfolger von B, nämlich A, auf die Anfrage der Klägerin als Anschlussinhaber mitteilte. Dem hiernach substantiierten Vortrag dahin, dass der Beklagte der Anschlussinhaber im Verletzungszeitpunkt war, ist der Beklagte nicht hinreichend entgegengetreten, zumal die Beklagtenvertreter selbst in dem Schreiben Anlage K 5 die Inhaberschaft des Beklagten eingeräumt haben.</p>
<p>Die Rechtskraft des Widerspruchsurteils aus dem einstweiligen Verfügungsverfahren steht entgegen der Ansicht des Beklagten einer abweichenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht entgegen, weil die Streitgegenstände verschieden sind.</p>
<p>2. Nach dem Sach- und Streitstand hat aber die vom Be­klag­ten beabsichtigte Rechtsverteidigung gegen die geltend gemachten Freistellungsansprüche (Klageanträge Ziffer 2. – 4.), die sich auf die Freistellung der Klägerin von den ihr mit Urteil vom &#8230; entstandenen beziehungsweise auferlegten Rechtsanwalts- und Gerichtskosten aus dem vorangegangenen einstweiligen Verfügungs­verfahren richten, hinreichende Erfolgsaussichten. Die Klägerin stellt insoweit anspruchs­begründend darauf ab, dass der Beklagte entgegen der ihn treffenden prozessualen Wahrheitspflicht nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/138.html" title="&sect; 138 ZPO: Erkl&auml;rungspflicht &uuml;ber Tatsachen; Wahrheitspflicht">138</a> Abs. 1 ZPO die Kammer im Widerspruchsverfahren nicht darüber aufgeklärt habe, dass er den Internetanschluss zunächst im Oktober 2007 auf den Namen seines Sohnes L angemeldet habe und dass der Anschluss dann nur bei seinem Provider A auf seinen Namen S geändert worden sei, nicht aber bei dem Netzbetreiber T. Hierdurch habe der Beklagte bei der Kammer diejenige Fehlvorstellung hervorgerufen, aufgrund derer die Kammer im Widerspruchsurteil die ausreichende Glaubhaftmachung der Passivlegitimation des Beklagten für die Klägerin verneint habe, was zur Kostenlast der Klägerin geführt habe. Bei Kenntnis der wahren Sachlage hingegen hätte die Kammer – so die Auffassung der Klägerin – die einstweilige Verfügung im Widerspruchsurteil bestätigt und die Kosten des Eilverfahrens, die Gegenstand der Freistellungsanträge sind, nicht ihr auferlegt.</p>
<p>Die Klage ist insoweit nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand unschlüssig. Die von der Klägerin postulierte Wahrheitspflicht des Beklagten nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/138.html" title="&sect; 138 ZPO: Erkl&auml;rungspflicht &uuml;ber Tatsachen; Wahrheitspflicht">138</a> Abs. 1 ZPO dahin, eine ursprüngliche Anmeldung des Internet­anschlusses beim damaligen (später von A übernommenen) Subprovider B auf den Namen seines Sohnes zu offenbaren, um so die Dunkel­heiten aufzuklären, die sich aus den widersprüchlichen Auskünften des Netzbetreibers T einerseits und des Subproviders A anderer­seits ergaben, bestand tatsächlich nicht. Die Wahrheitspflicht nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/138.html" title="&sect; 138 ZPO: Erkl&auml;rungspflicht &uuml;ber Tatsachen; Wahrheitspflicht">138</a> Abs. 1 ZPO der Partei endet dort, wo sie gezwungen wäre, eine ihr zur Unehre gereichende Tatsache oder eine von ihr begangene strafbare Handlung zu offenbaren (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 56, 37" title="BVerfG, 13.01.1981 - 1 BvR 116/77">BVerfGE 56, 37</a>, juris-Rn. 19; Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/138.html" title="&sect; 138 ZPO: Erkl&auml;rungspflicht &uuml;ber Tatsachen; Wahrheitspflicht">138</a> ZPO, Rn. 24; Thomas/Putzo/Reichold, § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/138.html" title="&sect; 138 ZPO: Erkl&auml;rungspflicht &uuml;ber Tatsachen; Wahrheitspflicht">138</a> ZPO, Rn. 7). Hier hätte sich der Beklagte, dem im einstweiligen Ver­fügungs­verfahren das öffentliche Zugänglichmachen urheberrechtlich geschützter Musiktitel vorgeworfen wurde, bei dem von der Klägerin gewünschten aufklärenden Vortrag der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung nach den §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/106.html" title="&sect; 106 UrhG: Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich gesch&uuml;tzter Werke">106</a> Abs. 1, <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/15.html" title="&sect; 15 UrhG: Allgemeines">15</a> Abs. 2, 19 a UrhG ausgesetzt. Eine entsprechende Wahrheitspflicht bestand daher nicht.</p>
<p>Im Übrigen lag der eigentliche Grund für die von der Kammer nach dem Sach- und Streitstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu recht als widersprüchlich angesehene Glaubhaftmachungslage in prozessualen Nachlässigkeiten der Klägerin. Im einstweiligen Verfügungsverfahren hatte die Klägerin schon nicht das hier als Anlage K 5 vorgelegte Schreiben der Beklagtenvertreter vom 12.08.2011 vorgelegt, in welchem diese den Beklagten als „den tatsächlichen Anschlussinhaber“ bezeichnet haben. Außerdem ergibt sich aus dem jetzt als Anlage K 11 vorgelegten Schreiben von T vom 29.02.2012, dass die dort Auskunft begehrenden Rechteinhaber, zu denen auch die Klägerin zählt, darauf hingewiesen werden, dass T die Inhaberdaten nur zu Beginn des Vertragsverhältnisses entsprechend den Mitteilungen der Subprovider speichert und dann nicht mehr aktualisiert, weshalb die Rechteinhaber verpflichtet seien, diese Daten beim Subprovider als noch aktuell verifizieren zu lassen; insofern sei den Rechteinhabern bekannt, dass diese Daten bei T veraltet sein könnten. Das aber hatte die Klägerin objektiv nicht rechtzeitig nach der Auskunft von T vom 29.06.2012 getan, da die weiteren Nachfragen, die dann zu dem als Anlage K 10 vorgelegten eMail-Verkehr mit A führten, erst mit eMail der Klägervertreter vom 02.01.2011 angestellt wurden, mithin nur rund 2 Wochen vor dem Widerspruchstermin im einstweiligen Verfügungsverfahren. Dieser erhellende eMail-Verkehr zog sich dann bis zum 29.03.2012 hin und führte dann zu nachvollziehbaren Erläuterungen seitens A hinsichtlich des zunächst verwirrenden Namenswechsels und zur Vorlage des ursprünglichen Schriftverkehrs, den bereits der frühere Subprovider mit dem Beklagten unter dem Vornamen dessen Sohnes L geführt hatte.</p>
<p>Nach dem Sach- und Streitstand hat auch die vom Be­klag­ten beabsichtigte Rechtsverteidigung gegen die geltend gemachten Abmahnkosten (Klage­antrag Ziffer 5.), die sich ausweislich der Klagebegründung auf die erste Ab­mahnung vom 01.07.2011 gegen L (den Sohn des Beklagten) beziehen, hinreichende Erfolgsaussichten. Der Sohn L war nie Unter­lassungsschuldner, was der Klägerin bei sorgfaltsgemäßer und rechtzeitiger Nachfrage auch bekannt geworden wäre. Eine Abmahnung der falschen Person ist weder als Geschäftsführung ohne Auftrag zweckentsprechend, noch zur Schadensbeseitigung erforderlich und beruht auch nicht auf irgendwelchen Falschangaben des Beklagten gegenüber der Klägerin oder dem Gericht.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Vortrag &#8220;Entwicklung des Rechts offener Netze 2012&#8243; auf dem Wireless Community Weekend</title>
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		<pubDate>Wed, 23 May 2012 11:38:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>blackhole</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Vom 18.-20. Mai 2012 fand in Berlin in der c-base wieder das Wireless Community Weekend (WCW) statt. Am Samstag, 19. Mai 2012, durfte ich dort einen Vortrag mit dem Titel &#8220;Update Recht &#8211; Entwicklung des Rechts offener Netze&#8221; halten. Die Folien für diesen Vortrag sind jetzt online (PDF, ca. 5 MB). Der Vortrag beschäftigt sich zum weitaus größten [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Vom 18.-20. Mai 2012 fand in Berlin in der <a href="http://www.c-base.org" target="_blank">c-base</a> wieder das <a href="http://wiki.freifunk.net/Wireless_Community_Weekend_2012" target="_blank">Wireless Community Weekend</a> (WCW) statt. Am Samstag, 19. Mai 2012, durfte ich dort einen Vortrag mit dem Titel &#8220;<a href="http://www.retosphere.de/php/download.php?fileId=63" target="_blank">Update Recht &#8211; Entwicklung des Rechts offener Netze</a>&#8221; halten. Die Folien für diesen Vortrag sind jetzt <a href="http://www.retosphere.de/php/download.php?fileId=63" target="_blank">online</a> (PDF, ca. 5 MB).</p>
<p>Der Vortrag beschäftigt sich zum weitaus größten Teil mit Entwicklungen im Bereich der Störerhaftung, wobei ich insbesondere eine Recherche zu Urteilen mit Bezug zu &#8220;WLAN&#8221; durchgeführt und dargestellt habe. Zur Erläuterung für diejenigen, die nicht dabei waren: Ich habe im Vortrag die &#8220;Entwicklungsschritte&#8221; an den Zeitpunkten meiner Vorträge auf dem WCW festgemacht, also <a href="http://wiki.freifunk.net/Wireless_Community_Weekend_2008" target="_blank">2008</a>, <a href="http://wiki.freifunk.net/Wireless_Community_Weekend_2009" target="_blank">2009 </a>(die Folien zu diesen Vorträge können <a href="http://www.retosphere.de/offenenetze/publikationsverzeichnis/">hier</a> (auf der Seite unten) abgerufen werden) und jetzt <a href="http://wiki.freifunk.net/Wireless_Community_Weekend_2012" target="_blank">2012</a>.</p>
<p>Außerdem bin ich auf aktuelle Entwicklungen rund um offene Netze, ein paar Einzelheiten zum Auskunftsanspruch nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/101.html" title="&sect; 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft">101</a> UrhG sowie den aktuellen Stand in der Umsetzung der Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie eingegangen.</p>
<p>Der Vortrag war ursprünglich für 18h angesetzt, wir hatten ihn dann am Tag vorher auf 20h verschoben. Durch das wahnsinnig gute Wetter hat sich dann alles noch ein wenig verzögert, so dass ich meinen Vortrag (teilweise aufgrund des Champions League-Finales, das ohne Ton nebenher lief) gegen t+6h begonnen habe. Statt einer geplanten Dauer von ca. 30min für den Vortrag und ca. 15min für Fragen entwickelten sich (wohlgemerkt mitten in der Nacht) mehrere rege, konstruktive und nur teilweise wahnsinnige Fragerunden und  Diskussionen um die betroffenen Themen.</p>
<p>Alles in allem hat das WCW wieder gehalten, was ich 2008 und 2009 schon erlebt hatte: Eine sehr angenehme und konstruktive Atmosphäre, interessante Vorträge und Diskussionen - und das alles gepaart mit einer extrem guten Vorbereitung und einem großen Maß an Entspanntheit und Flexibilität.</p>
<p>Auf diesem Wege noch einmal vielen Dank an alle &#8211; wir sehen uns im nächsten Jahr zum <a href="http://wiki.freifunk.net/Wireless_Community_Weekend_2013" target="_blank">WCW 2013</a> (nach bisheriger Planung vom 10.-12. Mai 2013).</p>
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		</item>
		<item>
		<title>US-Gericht: IP-Adresse identifiziert nicht Person &#8211; (k)ein Beitrag für die Diskussion um den Personenbezug einer IP-Adresse und das Verhältnis zur Störerhaftung</title>
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		<pubDate>Thu, 10 May 2012 07:32:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>blackhole</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile und Beschlüsse]]></category>
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		<category><![CDATA[§ 101 UrhG]]></category>
		<category><![CDATA[§ 3 BDSG]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach einer Meldung des Blogs Torrentfreak (inklusive Volltext) ist in den letzten Tagen mehrfach über eine Entscheidung des United States District Court of the Eastern District of New York berichtet worden (s. nur hier und hier). Teilweise wurde auch schon der Zusammenhang mit der deutschen Diskussion des Personenbezugs von IP-Adressen diskutiert (s. Blog Datenschutzbeauftragter-info). In diesem Beitrag soll [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einer <a href="http://torrentfreak.com/judge-an-ip-address-doesnt-identify-a-person-120503/" target="_blank">Meldung des Blogs Torrentfreak</a> (inklusive Volltext) ist in den letzten Tagen mehrfach über eine Entscheidung des United States District Court of the Eastern District of New York berichtet worden (s. nur <a href="http://kurier.at/techno/4494865-usa-ip-adresse-identifiziert-keine-person.php" target="_blank">hier</a> und <a href="http://www.telekom-presse.at/IP-Adressen_identifizieren_keine_Personen_und_erst_recht_keine_Urheberrechtsverletzer.id.20038.htm" target="_blank">hier</a>). Teilweise wurde auch schon der Zusammenhang mit der deutschen Diskussion des Personenbezugs von IP-Adressen diskutiert (s. <a href="http://www.datenschutzbeauftragter-info.de/personenbezug-bei-ip-adressen-klarheit-durch-neues-urteil/" target="_blank">Blog Datenschutzbeauftragter-info</a>).</p>
<p>In diesem Beitrag soll (1) die Bedeutung des Urteils für die deutsche Diskussion um den Personenbezug von IP-Adressen und  (2) der Zusammenhang mit Verfahren wegen der Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Werken durch Filesharing in Deutschland beleuchtet werden.</p>
<p><strong>Auszüge der Entscheidung des Gerichts</strong></p>
<p>Zunächst einige Auszüge aus der Bewertung der Tatsachen durch das Gericht:</p>
<blockquote><p>The putative defendants are identified only by Internet Protocol (&#8220;IP&#8221;) addresses. &#8230;</p>
<p>This Order addresses (1) applications by plaintiffs in three of these actions for immediatediscovery, consisting of Rule 45 subpoenas directed at non-party Internet Service Providers(&#8220;ISPs&#8221;)to obtain identifying information about subscribers to the named IP addresses &#8230;</p>
<p>BitTorrent also uses a &#8220;tracker&#8221; computer that tracks thepieces of the files as those pieces are shared among various computers. This tracking feature [allows] the plaintiffs to identify the IP addresses from which the films were downloaded, the subscribers towhich have become the defendants in these actions. &#8230;</p>
<p>The complaints assert that the defendants – identified only by IP address – were theindividuals who downloaded the subject &#8220;work&#8221; and participated in the BitTorrent swarm.However, the assumption that the person who pays for Internet access at a given location is thesame individual who allegedly downloaded a single sexually explicit film is tenuous, and one thathas grown more so over time. An IP address provides only the location at which one of anynumber of computer devices may be deployed, much like a telephone number can be used for anynumber of telephones. &#8230;</p>
<p>Thus, it is no more likely that the subscriber to an IP address carried out a particular computerfunction – here the purported illegal downloading of a single pornographic film – than to say anindividual who pays the telephone bill made a specific telephone call.</p>
<p>Indeed, due to the increasingly popularity of wireless routers, it much less likely. While adecade ago, home wireless networks were nearly non-existent, 61% of US homes now havewireless access. Several of the ISPs at issue in this case provide a complimentary wireless routeras part of Internet service. As a result, a single IP address usually supports multiple computer devices – which unlike traditional telephones can be operated simultaneously by differentindividuals.See U.S. v. Latham, 2007 WL 4563459, at *4 (D.Nev. Dec. 18, 2007). <span style="text-decoration: underline;">Different family members, or even visitors, could have performed the alleged downloads.</span> Unless the wireless router has been appropriately secured (and in some cases, even if it has been secured), neighbors or passersby could access the Internet <span style="text-decoration: underline;">using the IP address assigned to a particular subscriber</span> and download the plaintiff’s film. &#8230;</p>
<p>Some of these IP addresses could belong to businesses or entities which provide accessto its employees, customers and sometimes (such as is common in libraries or coffee shops) members of the public.</p>
<p>In sum, although the complaints state that IP addresses are assigned to &#8220;devices&#8221; and thus by discovering the individual associated with that IP address will reveal &#8220;defendants&#8221; trueidentity,”this is unlikely to be the case.  Most, if not all, of the IP addresses will actually reflect a wireless router or other networking device, meaning that <span style="text-decoration: underline;">while the ISPs will provide the name of its subscriber</span>, the <span style="text-decoration: underline;">alleged infringer could be the subscriber, a member of his or her family, an employee, invitee, neighbor or interloper</span>.</p>
<p>(Hervorhebungen durch Verfasser)</p></blockquote>
<p><strong>1. Die Frage des Personenbezugs von IP-Adressen</strong></p>
<p><strong>a. Personenbezug und Bestimmbarkeit</strong></p>
<p>In der deutschen Literatur ist bereits seit längerer Zeit umstritten, ob IP-Adressen ein personenbezogenes Datum i.S.d. § <a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/3.html" title="&sect; 3 BDSG: Weitere Begriffsbestimmungen">3</a> BDSG darstellen. Dabei muss man sich den Gesetzestext vor Augen führen. § <a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/3.html" title="&sect; 3 BDSG: Weitere Begriffsbestimmungen">3</a> Abs. 1 BDSG lautet:</p>
<blockquote><p>Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder <span style="text-decoration: underline;">bestimmbaren</span> natürlichen Person</p>
<p>(Hervorhebung durch Verfasser)</p></blockquote>
<p>Für den Personenbezug reicht es demnach aus, dass eine Person &#8220;bestimmbar&#8221; ist. Über gerade dieses Merkmal herrscht Streit. Teilweise wird der sogenannte &#8220;relative Personenbezug&#8221; vertreten (so z.B. <a href="http://www.kremer-legal.com/2008/10/07/ag-munchen-ip-adressen-durfen-von-website-betreibern-gespeichert-werden-volltext/">AG München, Urteil vom 30.09.2008 – 133 C 5677/08</a>). Danach soll ein Datum nur dann personenbezogen sein, wenn derjenige, der das Datum speichert, den Personenbezug selbst herstellen kann, z.B. weil in seiner Datenbank auch den Namen des Betroffenen gespeichert ist.  Kein Personenbezug soll vorliegen, wenn nur ein Dritter diesen Identitätsbezug herstellen kann (daher &#8220;relativ&#8221;).</p>
<p>Auf der anderen Seite vertreten vor allem die Datenschutzaufsichtsbehörden den sogenannten &#8220;absoluten&#8221; Personenbezug (ebenso LG Berlin, K&amp;R 2007, 601; LG Hamburg <a title="LG Hamburg, 07.07.2004 - 308 O 264/04" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=CR 2005, 136">CR 2005, 136</a>, 140; AG Berlin Mitte K&amp;R 2007, 600; Hoeren, Skript Internetrecht (Stand September 2008), 439; Kitz, GRUR 2003, 1014, 1018; Nordemann/Dustmann, CR 2004, 380, 386; Tinnefeld in: Roßnagel, Handbuch Datenschutzrecht, Kap. 4.1 Rn. 21; Spindler/Dorschel, CR 2005, 38, 44; Wüstenberg, TKMR 2003, 105, 107). Danach soll ein Datum, das sich auf eine bestimmbare Person bezieht, in jedem Fall ein personenbezogenes Datum sein, also auch dann, wenn nur ein Dritter diesen Identitätsbezug herstellen kann.</p>
<p>Dies hat in Bezug auf IP-Adressen erhebliche Auswirkungen. Denn wie im Fall des US-Gerichts kennt der Rechtsinhaber nur die IP-Adresse und den Zeitpunkt der Nutzung. Der Access Provider hingegen kann auf Anfrage aus IP-Adresse und Zeitpunkt der Nutzung in seiner Nutzungsdatenbank (sofern er eine solche ausreichend lange vorhält), klar bestimmen, wer zu diesem Zeitpunkt diese IP-Adresse genutzt hat.</p>
<p>Nach der Theorie des absoluten Personenbezugs ist die IP-Adresse bereits beim Rechtsinhaber ein personenbezogenes Datum nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/3.html" title="&sect; 3 BDSG: Weitere Begriffsbestimmungen">3</a> Abs. 1 BDSG, nach der Theorie des relativen Personenbezugs hingegen nicht.</p>
<p>Ich will hier auf den Streit und das jeweilige Für und Wider nicht näher eingehen. Allerdings ist das Merkmal &#8220;bestimmbar&#8221; nach allgemeiner Auffassung so definiert, dass ein Personenbezug gegeben ist, wenn ohne unzumutbaren Aufwand die Identität der Person herausgefunden werden kann.</p>
<p>Nach meiner Meinung ist vor diesem Hintergrund der Streit wenigstens bei Filesharing-Fällen nicht so beachtlich. Denn die zehntausendfachen Anfragen nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/101.html" title="&sect; 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft">101</a> UrhG belegen, dass es für Rechtsinhaber relativ unproblematisch ist, die erforderliche Auskunft zu erhalten. Wenn also der Rechtsinhaber eine IP-Adresse erhebt, ist ziemlich sicher, dass er die Identität des Anschlussinhabers ermitteln kann. Demnach kann &#8211; durch Rückgriff auf die Daten des Access Providers mittels § 101 UrhG - mit nicht unzumutbarem Aufwand aus der IP-Adresse auf die Identität des Anschlussinhabers geschlossen werden, auch wenn dafür auf Daten eines Dritten zugegriffen werden muss.</p>
<p>Die IP-Adresse ist also ein personenbezogenes Datum nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/3.html" title="&sect; 3 BDSG: Weitere Begriffsbestimmungen">3</a> Abs. 1 BDSG.</p>
<p><strong>b. Die Entscheidung des US-Gerichts</strong></p>
<p>Nun hat das US-Gericht in seiner Entscheidung, wie sich auch aus den Auszügen oben ergibt, scheinbar relativ eindeutig geurteilt, dass eine IP-Adresse eine Person <span style="text-decoration: underline;">nicht</span> identifiziert. Es stellt sich die Frage, ob dies auf die obige Diskussion des Personenbezugs von IP-Adressen irgendeine Auswirkung hat. Das Blog Datenschutzbeauftragter-info hat dies überschrieben mit: &#8220;<a href="http://www.datenschutzbeauftragter-info.de/personenbezug-bei-ip-adressen-klarheit-durch-neues-urteil/" target="_blank">Klarheit durch neues Urteil?</a>&#8221;</p>
<p>Eine solche Klarheit bringt die Entscheidung des US-Gerichts nach meiner Auffassung aber nicht.</p>
<p>Denn das Gericht hat sich mit der Frage beschäftigt, ob sich aus der IP-Adresse eindeutig auf den Täter einer hinter einer IP-Adresse tätigen Rechtsverletzung schließen lässt und hat diese Frage verneint.</p>
<p>Dies hat aber keinerlei Einfluss darauf, dass sich aus der IP-Adresse auf den Anschlussinhaber schließen lässt. Das Gericht hat diesen Umstand auch erkannt und erläutert, dass es zwischen dem &#8220;Subscriber&#8221; eines Internet-Anschlusses und dem Täter (&#8220;alleged infringer&#8221;) unterscheidet:</p>
<blockquote><p>&#8230; while the ISPs will provide the name of its <span style="text-decoration: underline;">subscriber</span>, the alleged infringer could be the subscriber, a member of his or her family, an employee, invitee, neighbor or interloper.</p>
<p>(Hervorhebungen durch Verfasser)</p></blockquote>
<p><strong>2. Zusammenhang mit Verfahren wegen der Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Werken durch Filesharing</strong></p>
<p>Dennoch ist der Entscheidung des US-Gerichts &#8211; auch mit Blick auf die rechtliche Situation in Deutschland &#8211; zuzustimmen. Denn auch in Deutschland ist die vom US-Gericht aufgeworfene und beantwortete Frage relevant, z.B. in Verfahren wegen der Verletung urheberrechtlich geschützter Werke.</p>
<p>Bei Verfahren wegen der Verletzung von Urheberrechten über das Internet muss zwischen zwei Anspruchskomplexen unterschieden werden: (a) Anspruch auf Schadensersatz nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97.html" title="&sect; 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz">97</a> Abs. 2 UrhG und (b) Anspruch auf Unterlassung nach §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97.html" title="&sect; 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz">97</a> Abs. 1 UrhG, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1004.html" title="&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch">1004</a> BGB nach den Grundsätzen der sogenannten Störerhaftung.</p>
<p><strong>a. Schadensersatz</strong></p>
<p>In § <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97.html" title="&sect; 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz">97</a> Abs. 1, 2 UrhG heißt es:</p>
<blockquote><p>(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt &#8230;</p>
<p>(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.</p></blockquote>
<p>Schadensersatzhaftung ist eine klassische Täterverantwortlichkeit. Der Rechtsinhaber muss belegen können, dass der angebliche Verletzer sein Urheberrecht verletzt hat &#8211; und zwar vorsätzlich oder fahrlässig und zusätzlich schuldhaft. Dafür muss er den Täter konkret benennen und darlegen, dass dieser Täter die Urheberrechtsverletzung begangen hat.</p>
<p>Hier setzt die Entscheidung des US-Gerichts an: Mittels der IP-Adresse kann nicht der Täter einer Urheberrechtsverletzung (mit ausreichender Sicherheit) identifiziert werden.</p>
<blockquote><p>&#8230; while the ISPs will provide the name of its subscriber, the <span style="text-decoration: underline;">alleged infringer could be the subscriber, a member of his or her family, an employee, invitee, neighbor or interloper</span>.</p>
<p>(Hervorhebungen durch Verfasser)</p></blockquote>
<p>Ebenso argumentiert grundsätzlich auch der BGH (BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2010, 565" title="BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08: Haftung auf Unterlassung wegen ungesicherten W-LAN-Routers">MMR 2010, 565</a> &#8211; Sommer unseres Lebens m. Anm. Mantz):</p>
<blockquote><p>Der IP-Adresse kommt <span style="text-decoration: underline;">keine mit einem eBay-Konto vergleichbare Identifikationsfunktion</span> zu. Anders als letzteres ist sie <span style="text-decoration: underline;">keinem konkreten Nutzer</span> zugeordnet, sondern nur einem <span style="text-decoration: underline;">Anschlussinhaber</span>, der grds. dazu berechtigt ist, beliebigen Dritten Zugriff auf seinen Internetanschluss zu gestatten. Die IP-Adresse gibt deshalb bestimmungsgemäß keine zuverlässige Auskunft über die Person, die zu einem konkreten Zeitpunkt einen bestimmten Internetanschluss nutzt. Damit fehlt die Grundlage dafür, den Inhaber eines WLAN-Anschlusses im Wege einer unwiderleglichen Vermutung so zu behandeln, als habe er selbst gehandelt (vgl. BGH, a.a.O.  &#8211; Halzband). Es ginge deshalb zu weit, die nicht ausreichende Sicherung eines WLAN-Anschlusses mit der unsorgfältigen Verwahrung der Zugangsdaten für ein eBay-Konto gleichzusetzen. Dies würde die WLAN-Nutzung im Privatbereich auch mit unangemessenen Haftungsrisiken belasten, weil der Anschlussinhaber bei Annahme einer täterschaftlichen Verantwortung unbegrenzt auf Schadensersatz haften würde, wenn außenstehende Dritte seinen Anschluss in für ihn nicht vorhersehbarer Weise für Rechtsverletzungen im Internet nutzen.</p>
<p>(Hervorhebungen durch Verfasser)</p></blockquote>
<p>Allerdings wendet der BGH (und der Folge die deutschen Instanzgerichte) auch im Rahmen der Schadensersatzhaftung die sogenannte sekundäre Darlegungslast an. Es spreche eine Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber auch die Rechtsverletzung begangen hat. Diese Vermutung muss der Anspruchsgegner durch geeigneten Vortrag (z.B. Urlaub) entkräften. Insofern dürften das US-Gericht und die deutsche Rechtsprechung (häufig) zu sich widersprechenden Ergebnissen kommen. So hat z.B. das LG Magdeburg, Urteil vom 11.05.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 O 1337/10" title="LG Magdeburg, 11.05.2011 - 7 O 1337/10">7 O 1337/10</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BeckRS 2011, 14490" title="LG Magdeburg, 11.05.2011 - 7 O 1337/10">BeckRS 2011, 14490</a>, unter Bezugnahme auf das vorgenannte BGH-Urteil erkannt:</p>
<blockquote><p>Der Kläger hat einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97.html" title="&sect; 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz">97</a> Abs. 1,2, <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/19a.html" title="&sect; 19a UrhG: Recht der &ouml;ffentlichen Zug&auml;nglichmachung">19 a</a> UrhG.  &#8230; Weil das geschützte Filmwerk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wurde, die zum fraglichen Zeitpunkt dem Beklagten zugeteilt war, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Beklagte für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Den Beklagten, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen, traf daher eine sekundäre Darlegungslast (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2010, Aktenzeichen <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 121/08" title="BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08: Haftung auf Unterlassung wegen ungesicherten W-LAN-Routers">I ZR 121/08</a> &#8211; Sommer unseres Lebens &#8211; zitiert nach juris). Dieser sekundären Darlegungslast ist der Beklagte nicht nachgekommen. Er hat nicht ausgeschlossen, dass sein erwachsener Sohn &#8230; der mit dem PC des Beklagten vertraut war, weil er den Router installiert hatte, oder andere Besucher der Familie am Silvestertag 2009 in der Wohnung des Beklagten waren.</p></blockquote>
<p>Eine solche sekundäre Darlegungslast kennt das US-Recht (nach meinem Wissen) nicht, wobei zu beachten ist, dass in den USA nur ausnahmsweise der Beklagte Beweis erbringen muss &#8211; was durch die Möglichkeit einer Discovery zu Gunsten des Klägers ausgeglichen wird. Dennoch könnte im Ergebnis die Entscheidung des US-Gerichts als weiteres Argument gegen die Annahme einer Schadensersatzhaftung angeführt werden. Ob dem Erfolg zuteil wird, muss sich zeigen.</p>
<p><strong>b. Störerhaftung</strong></p>
<p>Auf der anderen Seite wendet die Rechtsprechung die sogenannte &#8220;Störerhaftung&#8221; auch auf Urheberrechtsverletzungen an. Danach soll eine Haftung auf Unterlassen (nicht auf Schadensersatz) des Anschlussinhabers bestehen, wenn er ihm obliegende Prüf- und Überwachungspflichten verletzt hat und er dadurch jedenfalls an einer Rechtsverletzung (wenn auch möglicherweise unbewusst) mitgewirkt hat.</p>
<p>Auch hier zeigt sich erneut der Zusammenhang: Aus der IP-Adresse lässt sich zwar ggf. nicht auf den Täter schließen &#8211; aber jedenfalls auf den Anschlussinhaber. Gäbe es in den USA ein Institut ähnlich der Störerhaftung, hätte das US-Gericht dementsprechend vermutlich geurteilt:</p>
<blockquote><p>Eine IP-Adresse identifiziert zwar nicht den Täter einer Urheberrechtsverletzung, aber auf jeden Fall den Anschlussinhaber.</p></blockquote>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Access Provider, § 8 TMG und die Kenntnis von der Rechtsverletzung – Gedanken zu BGH, Urt. v. 17.8.2011 – I ZR 57/09 – Stiftparfüm</title>
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		<pubDate>Tue, 08 May 2012 10:03:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>blackhole</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile und Beschlüsse]]></category>
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		<category><![CDATA[BGH]]></category>
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		<description><![CDATA[Auch wenn das Urteil schon etwas älter ist, möchte ich doch noch auf das Urteil „Stiftparfüm“ des BGH (GRUR 2011, 1038, Volltext hier) hinweisen. Der Fall – ganz kurz - Im Fall „Stiftparfüm“ war erneut eBay als Marktplatzbetreiber auf Unterbindung zukünftiger Rechtsverletzungen durch auf der Plattform angebotene Produkte verklagt worden. Im Grunde ging es u.a. [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Auch wenn das Urteil schon etwas älter ist, möchte ich doch noch auf das Urteil „Stiftparfüm“ des BGH (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR 2011, 1038" title="BGH, 17.08.2011 - I ZR 57/09: Markenrecht - Gef&auml;lschte Produkte bei Internet-Auktion: Verhinder...">GRUR 2011, 1038</a>, Volltext <a href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20110161.htm" target="_blank">hier</a>) hinweisen.</p>
<p><strong>Der Fall – ganz kurz -</strong></p>
<p>Im Fall „Stiftparfüm“ war erneut eBay als Marktplatzbetreiber auf Unterbindung zukünftiger Rechtsverletzungen durch auf der Plattform angebotene Produkte verklagt worden. Im Grunde ging es u.a. um die Unterlassung der Mitwirkung an zukünftigen Rechtsverletzungen nach den Grundsätzen der sogenannten Störerhaftung.</p>
<p>Im Ergebnis sieht der BGH solche Pflichten zumindest nach entsprechendem Hinweis als gegeben an. Für die Einzelheiten sei auf die Urteilsbegründung verwiesen.</p>
<p><strong>Anwendung der Privilegierung auf Unterlassungsansprüche und Kenntnis von der Rechtsverletzung</strong></p>
<p>Bedeutung erlangt das Urteil, wenn man sich die bisherige Rechtsprechung des BGH zum Verhältnis der Störerhaftung zu den Privilegierungen des Telemediengesetzes (TMG) vor Augen führt. Denn bisher war der BGH in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Privilegierung der §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/7.html" title="&sect; 7 TMG: Allgemeine Grunds&auml;tze">7</a> ff. TMG auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung findet, sondern nur für Schadensersatzansprüche greift (BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR 2004, 860" title="BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01: Markenrecht - Haftung des Internet-Dienste-Anbieters f&uuml;r Markenv...">GRUR 2004, 860</a> – Internetversteigerung I).</p>
<p>Im Urteil Stiftparfüm hat der BGH – vor dem Hintergrund der entsprechenden EuGH-Rechtsprechung (EuGH, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR 2011, 1025" title="EuGH, 12.07.2011 - C-324/09: L\&quot;Or&eacute;al u.a.">GRUR 2011, 1025</a> – L’Oréal/eBay) und wie bereits vorsichtig in anderen Entscheidungen des BGH angedeutet (z.B. BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR 2010, 628" title="BGH, 29.04.2010 - I ZR 69/08: Urheberrecht - Abbildung von Vorschaubildern durch Internet-Suchm...">GRUR 2010, 628</a> – Thumbnails; dazu <a href="http://www.retosphere.de/offenenetze/2010/11/01/lesetipp-stadler-das-ende-der-storerhaftung-im-internet-anwzert-itr-212010-anm-2/" target="_blank">hier</a>) nun ganz klar formuliert, dass die Privilegierung des § <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/10.html" title="&sect; 10 TMG: Speicherung von Informationen">10</a> TMG auf Host Provider wie eBay auch im Hinblick auf Unterlassungsansprüche anzuwenden ist (BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR 2011, 1038" title="BGH, 17.08.2011 - I ZR 57/09: Markenrecht - Gef&auml;lschte Produkte bei Internet-Auktion: Verhinder...">GRUR 2011, 1038</a> Rn. 22; ebenso Lorenz, jurisPR-ITR 6/2012, Anm. 4; Backhaus, LMK 2011, 326):</p>
<blockquote><p><em>Daraus ergibt sich, dass dem Betreiber eines Online-Markplatzes grundsätzlich gem. Art. Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2000/31/EG, dessen Regelung durch § <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/10.html" title="&sect; 10 TMG: Speicherung von Informationen">10</a> TMG in deutsches Recht umgesetzt ist, für fremde Informationen, die er für einen Nutzer speichert, nicht verantwortlich ist. Ferner ergibt sich aus Art. Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2000/31/EG – umgesetzt durch § <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/7.html" title="&sect; 7 TMG: Allgemeine Grunds&auml;tze">7</a> Absatz 2 TMG – dass der Betreiber grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die von ihm übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen (EuGH, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR 2011, 1025" title="EuGH, 12.07.2011 - C-324/09: L\&quot;Or&eacute;al u.a.">GRUR 2011, 1025</a> Rn. 139 – L&#8217;Oréal/eBay). Voraussetzung hierfür ist nach Art. Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2000/31/EG bzw. § 10 TMG allerdings, dass der Betreiber keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder Information hat und ihm im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bewusst sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder Information offensichtlich wird, oder dass er unverzüglich tätig geworden ist, um die Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sobald er diese Kenntnis erlangt hat (vgl. EuGH, GRUR 2011, GRUR Jahr 2011 Seite 1025 Rn.119 – L&#8217;Oréal/eBay).</em></p></blockquote>
<p>Das hat zur Folge, dass vor der Kenntnis von der Rechtsverletzung Prüfungs- und Überwachungspflichten aufgrund der Privilegierung nicht bestehen.</p>
<p>Der BGH setzt sich im Urteil dann noch mit den Anforderungen an den Hinweis und den sich daraus ergebenden Pflichten auseinander.</p>
<p><strong>Folgen für Access Provider?</strong></p>
<p>Das Urteil des BGH betraf namentlich Host Provider nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/10.html" title="&sect; 10 TMG: Speicherung von Informationen">10</a> TMG. Allerdings ergeben sich die Grundsätze der Privilegierung aus § <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/7.html" title="&sect; 7 TMG: Allgemeine Grunds&auml;tze">7</a> TMG, die auf alle Provider Anwendung finden. Dementsprechend dürfte der BGH auf Access Provider nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/8.html" title="&sect; 8 TMG: Durchleitung von Informationen">8</a> TMG keine anderen Maßstäbe anwenden. Mit anderen Worten: Wer Access Provider ist, haftet (unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/8.html" title="&sect; 8 TMG: Durchleitung von Informationen">8</a> TMG) vor Kenntnis von einer Rechtsverletzung (auch) nicht auf Unterlassung.</p>
<p>Welche Pflichten ab der ersten Kenntnis, d.h. nach Hinweis bzw. Abmahnung, des Access Providers bestehen, lässt sich bisher noch nicht beantworten. Allerdings ist zu beachten, dass der Access Provider – im Gegensatz zum Host Provider – kaum Möglichkeiten hat, auf den Datenverkehr effektiv Einfluss zu nehmen. Zusätzlich hat der EuGH im Urteil „Scarlet Extended“ (EuGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR 2012, 265" title="EuGH, 24.11.2011 - C-70/10: Scarlet Extended">GRUR 2012, 265</a>) für Access Provider festgestellt, dass jedenfalls die Anordnung unbeschränkter Filterpflichten gegen geltendes EU-Recht verstößt (zu einem ähnlichen Fall bezüglich der Betreiber sozialer Netzwerke s. EuGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR 2012, 382" title="EuGH, 16.02.2012 - C-360/10: Sabam">GRUR 2012, 382</a> – SABAM/Netlog m. Anm. Metzger).</p>
<p><strong>Folgen für WLAN-Anbieter?</strong></p>
<p>Dementsprechend kommt es für einen Anbieter eines WLAN maßgeblich darauf an, ob er als Access Provider nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/8.html" title="&sect; 8 TMG: Durchleitung von Informationen">8</a> TMG zu qualifizieren ist. Für sogenannte institutionelle Anbieter, also kommerzielle Hotspot-Anbieter, Bibliotheken mit WLAN-Zugang aber auch Internet-Cafés dürfte dies mit einem klaren Ja beantworten zu sein.</p>
<p>Problematisch ist hingegen das Angebot eines WLAN durch Private. Bisher sind die Gerichte dieser Frage meist aus dem Wege. Der BGH hat in seiner Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ eine Anwendung verneint (BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2010, 565" title="BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08: Haftung auf Unterlassung wegen ungesicherten W-LAN-Routers">MMR 2010, 565</a>, 567  m. Anm. Mantz), ohne dies jedoch näher zu begründen. Die herrschende Meinung in der Literatur spricht sich für eine (ggf. analoge) Anwendung aus (eingehend Mantz, Rechtsfragen offener Netze, 291 ff.; Stang/Hühner, GRUR-RR 2008, 273, 275; Gietl, MMR 2007, 630, 631; Mantz/Gietl, MMR 2008, 606, 608; „vertretbar“ Borges, NJW 2010, 2624, 2627). Auf diese Literaturmeinung war der BGH in der Entscheidung &#8220;Sommer unseres Lebens&#8221; ebenfalls nicht eingegangen.</p>
<p>Findet § <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/8.html" title="&sect; 8 TMG: Durchleitung von Informationen">8</a> TMG Anwendung, dürfte ohne Kenntnis von der Rechtsverletzung eine Haftung aufgrund mangelnder Sicherheitsvorkehrungen grundsätzlich ausscheiden. Bisher haben die Gerichte dies allerdings meist anders gehandhabt. Es muss sich noch erweisen, inwiefern die BGH-Entscheidung „Stiftparfüm“ hier Einfluss haben wird.</p>
<p><strong>Folgen für Freifunk?</strong></p>
<p>Zwischen diesen beiden Polen befinden sich die von Privaten betriebenen Zugangsknoten offener Netze wie z.B. Freifunk. Eine gerichtliche Bewertung steht hierfür noch aus.</p>
<p>In einem Gerichtsverfahren dürfte das Gericht diesbezüglich allerdings substantiierten Vortrag erwarten. In diesem Zusammenhang kann eine Anmeldung des Freifunk-Knotens bei der Bundesnetzagentur nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/6.html" title="&sect; 6 TKG: Meldepflicht">6</a> TKG hilfreich sein (Formular <a href="http://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/RegulierungTelekommunikation/Meldepflicht/meldepflicht_node.html" target="_blank">hier</a>), allerdings sieht die Bundesnetzagentur eine solche eigentlich nur bei Gewerbebetrieben bzw. Unternehmen (z.B. GbR) vor. Im Übrigen sollte bei Aufnahme des Knotens eine kurze (möglichst sogar von einem Zeugen unterschriebene) Dokumentation angefertigt werden (z.B. Screenshots der Splash-Seite mit Datum).</p>
<p>Im Hinblick darauf, dass die Rechtsprechung bei WLAN-Zugängen noch immer eher zu einer Haftung tendiert, sollten auch ohne Kenntnis von der Rechtsverletzung gewisse Maßnahmen ergriffen werden, mindestens der Hinweis, dass der Zugang nur unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften genutzt werden darf.</p>
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		<item>
		<title>Lesetipp: Schnabel, Anm. zu LG Köln, Urt. v. 31.8.2011-28 O 362/10: Störerhaftung des Access-Providers, MMR 2011, 833</title>
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		<pubDate>Wed, 14 Dec 2011 17:11:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>blackhole</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Schnabel kommentiert die Entscheidung des LG Köln, das die Störerhaftung eines Internetzugangsanbieters abgelehnt hatte. Das LG Köln hatte dazu u.a. ausgeführt (teilweise unter Bezug auf OLG Hamburg, Urteil vom 22.12.2010 &#8211; 5 U 36/09): b) Nach den vorstehend skizzierten Grundsätzen der Störerhaftung, wie sie in der Rspr. anerkannt sind, folgt die Störerhaftung jedoch nicht allein [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Schnabel kommentiert die Entscheidung des LG Köln, das die Störerhaftung eines Internetzugangsanbieters abgelehnt hatte. Das LG Köln hatte dazu u.a. ausgeführt (teilweise unter Bezug auf OLG Hamburg, Urteil vom 22.12.2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 U 36/09" title="5 U 36/09 (2 zugeordnete Entscheidungen)">5 U 36/09</a>):</p>
<blockquote><p>b) Nach den vorstehend skizzierten Grundsätzen der Störerhaftung, wie sie in der Rspr. anerkannt sind, folgt die Störerhaftung jedoch nicht allein aus einem adäquat kausalen Handeln des in Anspruch Genommenen. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung, inwieweit die Bekl. unter Berücksichtigung der Eigenverantwortlichkeit ihrer Kunden eine Störerverantwortlichkeit treffen kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bekl. eine bloße technische Dienstleistung erbringt („reines Durchleiten”), die Voraussetzung für die Nutzung des Internet ist. Wollte man die Bekl. für sämtliches rechtswidriges Verhalten Dritter bzw. die von ihnen angebotenen oder abgerufenen Dienstleistungen verantwortlich machen, hätte dies eine Überdehnung der Grundsätze der Störerhaftung zur Folge, die nach den Grundsätzen der Rspr. des BGH in Bezug auf Dritte gerade nicht gerechtfertigt ist (vgl. auch OLG Hamburg, a.a.O.). Im Vordergrund steht dabei die Frage, ob die Bekl. verpflichtet ist, zukünftig dafür Vorsorge zu treffen, dass es möglichst zu keinen weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt, sodass ein Verstoß gegen entsprechende Vorkehrungen einen Verstoß gegen die Prüfpflichten der Bekl. begründen würde (BGH, a.a.O. – Internetversteigerung II).</p>
<p>c) Nach der Auffassung der Kammer ist die Bekl. zu solchen Vorsorgemaßnahmen nicht verpflichtet. Zwar ist der Klageantrag nicht auf eine bestimmte Maßnahme, sondern auf die Unterlassung der konkreten vermeintlichen Rechtsverletzung bezogen. I.R.d. rechtlichen Bewertung der Störereigenschaft ist jedoch zu berücksichtigen, welche Maßnahmen die Bekl. ergreifen müsste, um ihre Vorsorgepflichten zu erfüllen, um nicht als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden zu können. Die Kl. verlangen von der Bekl. i.E. zur Erreichung des verfolgten Zwecks die Errichtung von DNS- und IP-Sperren, mit denen die Abrufbarkeit von Internetlinks zu Internettauschbörsen auf der Internetseite „anonym1.” verhindert werden soll, wenn unter diesen Internetadressen Musiktitel zum kostenlosen öffentlichen Download angeboten werden, an denen die Kl. Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte in Bezug auf das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/19a.html" title="&sect; 19a UrhG: Recht der &ouml;ffentlichen Zug&auml;nglichmachung">19a</a> UrhG) sind.</p>
<p>Die Umsetzung solcher Vorsorgemaßnahmen hätte zur Folge, dass die Bekl. die Datenkommunikation zwischen ihren Kunden auf Begehung von gerügten Verletzungshandlungen kontrollieren müsste, wodurch sie Kenntnis von den Umständen der Telekommunikation einschließlich ihres Inhalts erhielte (vgl. LG Hamburg <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2010, 488" title="LG Hamburg, 12.03.2010 - 308 O 640/08">MMR 2010, 488</a>, 490; OLG Hamburg, a.a.O.). Die Errichtung solcher Filter- und Sperrmaßnahmen durch den Internetzugangsanbieter als zentrale Schnittstelle für die Datenkommunikation ist ohne gesetzliche Grundlage mit dem durch Art.?10 Abs.?1, Abs.?2 GG geschützten Fernmeldegeheimnis, dessen Wertungen auch bei der Auslegung zivilrechtlicher Norm Geltung beanspruchen (vgl. BVerfG <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2003, 2815" title="BVerfG, 30.07.2003 - 1 BvR 792/03: Zum Kopftuch einer muslimischen Verk&auml;uferin in einem Kaufhau...">NJW 2003, 2815</a>; BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1999, 1326" title="BGH, 23.11.1998 - II ZR 54/98: Verband muss Sportverein aufnehmen">NJW 1999, 1326</a>, jew. m.w.Nw. der Rspr.), nicht zu vereinbaren. Der Schutzbereich des Art.?GG Artikel <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/10.html" title="Art. 10 GG">10</a> GG erfasst jegliche Art und Form von Telekommunikation und erstreckt sich auch auf Kommunikationsdienste des Internet, sodass es für entsprechende Filter- und Sperrmaßnahmen der Bekl. einer gesetzlichen Grundlage bedürfte, die in der allgemeinen Störerhaftung des Zivilrechts nicht gesehen werden kann (vgl. LG Hamburg <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2010, 488" title="LG Hamburg, 12.03.2010 - 308 O 640/08">MMR 2010, 488</a>, 489; OLG Hamburg, a.a.O.).</p></blockquote>
<p>Schnabel zieht &#8211; trotz teilweise vorgebrachter Kritik &#8211; folgendes richtiges Fazit:</p>
<blockquote><p>Die Entscheidung des <em>LG Köln</em> verdient Lob. Auf einer Linie mit der bisherigen Rspr. belastet das <em>Gericht</em> die Access-Provider nicht mit einer Verantwortung für das Verhalten ihrer Kunden und es schützt auch weiterhin die Vertraulichkeit der Datenkommunikation. Die Rspr. hat seit der Compuserve-Entscheidung (<em>AG München</em> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 1998, 429" title="AG M&uuml;nchen, 28.05.1998 - 8340 Ds 465 Js 173158/95: CompuServe">MMR 1998, 429</a>?ff. m. Anm. <em>Sieber</em>) erheblich dazugelernt und setzt dieses Wissen auch ein, was immer häufiger zu gut begründeten und realitätsnahen Entscheidungen führt (ausf. und differenziert: <em>OLG Hamburg</em>, a.a.O.).</p></blockquote>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>EuGH, Urt. v. 24.11.2011 &#8211; C-70/10: Scarlet vs. SABAM: Filterpflichten &#8211; kurze Bewertung</title>
		<link>http://www.retosphere.de/offenenetze/2011/12/05/eugh-urt-v-24-11-2011-c-7010-scarlet-vs-sabam-filterpflichten-kurze-bewertung/?piwik_campaign=rss-reader</link>
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		<pubDate>Mon, 05 Dec 2011 11:43:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>blackhole</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
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		<description><![CDATA[1. Einleitung Der EuGH hat kürzlich im Rahmen der Beantwortung einer Vorlagefrage Stellung zu der Frage genommen, ob ein Gericht einem Access Provider auferlegen kann, zur Verhinderung von Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden bei Nutzung von Filesharing-Netzwerken ein Filtersystem einzurichten (EuGH, Urteil v. 24.11.2011, Az. C?70/10, Volltext hier). Ich hatte kurz über die Vorlage berichtet (s. hier). [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>1. Einleitung</p>
<p>Der EuGH hat kürzlich im Rahmen der Beantwortung einer Vorlagefrage Stellung zu der Frage genommen, ob ein Gericht einem Access Provider auferlegen kann, zur Verhinderung von Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden bei Nutzung von Filesharing-Netzwerken ein Filtersystem einzurichten (EuGH, Urteil v. 24.11.2011, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=Câ??70/10" title="C&acirc;&#128;&#145;70/10 (2 zugeordnete Entscheidungen)">C?70/10</a>, Volltext <a href="http://www.telemedicus.info/urteile/Telekommunikationsrecht/Providerhaftung/1315-EuGH-Az-C7010-Scarlet-Extended-Sperrverfuegungen-gegen-Provider.html" target="_blank">hier</a>). Ich hatte kurz über die Vorlage berichtet (s. <a href="http://www.retosphere.de/offenenetze/2010/03/29/vorlage-zum-eugh-filterpflicht-zulassig-nach-eu-recht/">hier</a>).</p>
<p>Die Vorlagefrage Nr. 1 lautete dabei:</p>
<blockquote><p>Können die Mitgliedstaaten aufgrund der Richtlinien 2001/29 und 2004/48 in Verbindung mit den Richtlinien 95/46, 2000/31 und 2002/58, ausgelegt im Licht der Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/MRK/8.html" title="Art. 8 MRK: Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens">8</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/MRK/10.html" title="Art. 10 MRK: Freiheit der Meinungs&auml;u&szlig;erung">10</a> der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, dem nationalen Richter erlauben, in einem Verfahren zur Hauptsache allein aufgrund der Vorschrift, dass „[s]ie [die nationalen Gerichte] … ebenfalls eine Unterlassungsanordnung gegen Vermittler erlassen [können], deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Rechte genutzt werden“, gegen einen Anbieter von Internetzugangsdiensten die Anordnung zu erlassen, auf eigene Kosten zeitlich unbegrenzt für sämtliche Kunden generell und präventiv ein Filtersystem für alle eingehenden und ausgehenden elektronischen Kommunikationen, die mittels seiner Dienste insbesondere unter Verwendung von „Peer-to-Peer“-Programmen durchgeleitet werden, einzurichten, um in seinem Netz den Austausch von Dateien zu identifizieren, die ein Werk der Musik, ein Filmwerk oder audiovisuelles Werk enthalten, an denen der Kläger Rechte zu haben behauptet, und dann die Übertragung dieser Werke entweder auf der Ebene des Abrufs oder bei der Übermittlung zu sperren?</p></blockquote>
<p>Das Urteil ist im Hinblick auf die Praxis deutscher Gerichte, die im Rahmen der Störerhaftung Pflichten zur Verhinderung von Verletzungen aufzuerlegen, sehr aufschlussreich und gibt &#8211; wenn auch in relativ engem Rahmen &#8211; dieser Rechtsprechung Grenzen auf.</p>
<p>2. Rechtsrahmen</p>
<p>Zunächst ist zu bemerken, dass der EuGH für das Urteil die einschlägigen europäischen Richtlinien in Bezug nimmt:</p>
<ul>
<li>E-Commerce-RL 2000/31/EG</li>
<li>Urheberrechts-RL 2001/29/EG</li>
<li>Enforcement-RL 2004/48/EG</li>
<li>Datenschutz-RL 95/46/EG</li>
<li>Datenschutz-RL für elektronische Kommunikation 2002/58/EG</li>
</ul>
<p>3. Entscheidung</p>
<p>Nachfolgend die hervorzuhebenden Ausführungen des EuGH als Zitat:</p>
<blockquote><p>Folglich müssen diese Regelungen u. a. Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 beachten, wonach es nationalen Stellen untersagt ist, Maßnahmen zu erlassen, die einen Diensteanbieter verpflichten würden, die von ihm in seinem Netz übermittelten Informationen allgemein zu überwachen.</p>
<p>Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass ein solches Verbot sich u. a. auf innerstaatliche Maßnahmen erstreckt, die einen vermittelnden Dienstleister wie einen Provider verpflichten würden, sämtliche Daten jedes Einzelnen seiner Kunden aktiv zu überwachen, um jeder künftigen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums vorzubeugen. Im Übrigen wäre eine solche allgemeine Überwachungspflicht nicht mit Art. 3 der Richtlinie 2004/48 zu vereinbaren, wonach die Maßnahmen im Sinne dieser Richtlinie gerecht und verhältnismäßig sein müssen und nicht übermäßig kostspielig sein dürfen (vgl. Urteil L’Oréal u. a., Randnr. 139).</p>
<p>&#8230;</p>
<p>Somit würde eine solche präventive Überwachung eine aktive Beobachtung sämtlicher elektronischen Kommunikationen im Netz des betreffenden Providers erfordern und mithin jede zu übermittelnde Information und jeden dieses Netz nutzenden Kunden erfassen.</p>
<p>Angesichts des Vorstehenden ist festzustellen, dass die dem betroffenen Provider auferlegte Anordnung, das streitige Filtersystem einzurichten, ihn verpflichten würde, eine aktive Überwachung sämtlicher Daten, die alle seine Kunden betreffen, vorzunehmen, um jeder künftigen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums vorzubeugen. Daraus folgt, dass diese Anordnung den Provider zu einer allgemeinen Überwachung verpflichten würde, die nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 verboten ist.</p>
<p>&#8230;</p>
<p>Deshalb würde eine solche Anordnung zu einer qualifizierten Beeinträchtigung der unternehmerischen Freiheit des Providers führen, da sie ihn verpflichten würde, ein kompliziertes, kostspieliges, auf Dauer angelegtes und allein auf seine Kosten betriebenes Informatiksystem einzurichten, was im Übrigen gegen die Voraussetzungen nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48 verstieße, wonach die Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein dürfen.</p>
<p>Darüber hinaus würden sich die Wirkungen dieser Anordnung nicht auf den betroffenen Provider beschränken, weil das Filtersystem auch Grundrechte der Kunden dieses Providers beeinträchtigen kann, nämlich ihre durch die Art. 8 und 11 der Charta geschützten Rechte auf den Schutz personenbezogener Daten und auf freien Empfang oder freie Sendung von Informationen.</p>
<p>Zum einen steht nämlich fest, dass die Anordnung, das streitige Filtersystem einzurichten, eine systematische Prüfung aller Inhalte sowie die Sammlung und Identifizierung der IP-Adressen der Nutzer bedeuten würde, die die Sendung unzulässiger Inhalte in diesem Netz veranlasst haben, wobei es sich bei diesen Adressen um personenbezogene Daten handelt, da sie die genaue Identifizierung der Nutzer ermöglichen.</p>
<p>&#8230;</p>
<p>Denn es ist unbestritten, dass die Antwort auf die Frage der Zulässigkeit einer Übertragung auch von der Anwendung gesetzlicher Ausnahmen vom Urheberrecht abhängt, die von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat variieren. Ferner können bestimmte Werke in bestimmten Mitgliedstaaten gemeinfrei sein oder von den fraglichen Urhebern kostenlos ins Internet eingestellt worden sein.</p></blockquote>
<p>4. Bewertung</p>
<p>Was lässt sich aus dem Urteil des EuGH ableiten &#8211; und wie wirkt sich dies für die Betreiber offener Netze aus?</p>
<p>a. Grundsätzliches</p>
<p>Man sollte bei der Lektüre des Urteils jeweils im Hinterkopf behalten, dass der EuGH allein auf die Vorlagefrage geantwortet hat. Die Vorlagefrage ist durch das vorlegende Gericht sehr eng formuliert worden, was sich insbesondere daran zeigt, dass die einzelnen Komponenten der Vorlagefrage durch ein &#8220;und&#8221; verknüpft sind:</p>
<blockquote><p>ein System der Filterung</p>
<p>– aller seine Dienste durchlaufenden elektronischen Kommunikationen insbesondere durch die Verwendung von „Peer-to-Peer“-Programmen,</p>
<p>– das unterschiedslos auf alle seine Kunden anwendbar ist,</p>
<p>– präventiv,</p>
<p>– auf ausschließlich seine eigenen Kosten und</p>
<p>– zeitlich unbegrenzt</p></blockquote>
<p>Bricht man eine der Voraussetzungen aus der Vorlagefrage heraus (z.B. die Kostentragung des Access Providers), ist die Antwort (zumindest formell) wieder offen.</p>
<p>b. Abwägungsfragen</p>
<p>Trotz dieses engen Fokus zeigt das Urteil des EuGH doch deutlich, dass das Gericht aus unterschiedlichen Richtungen zu seinem Ergebnis gelangt ist. Zunächst sieht es Filterpflichten als Verstoß gegen das Verbot der allgemeinen Überwachungsplicht in Art. 15 E-Commerce-RL. Es weist dann darauf hin, dass der Schutz geistigen Eigentums nicht schrankenlos gewährleistet sei und daher mit gewissen Grenzen gewährt wird. Erst dann kommt die Erwägung, dass ein Filtersystem aufwändig und kostspielig sei und daher auch massiv in die Rechte der Access Provider eingreifen würde.</p>
<p>Zum anderen spielen nach der Auffassung des Gerichts die Grundrechte der betroffenen Kunden eine relevante Rolle.</p>
<p>Und letztlich bezieht das Gericht die Informationsfreiheit ein.</p>
<p>Nach Ansicht des Gerichts ist im Rahmen einer Abwägung dieser betrachteten Rechtspositionen eine Filterpflicht ein Verstoß gegen das &#8220;angemessene Gleichgewicht&#8221;.</p>
<p>c. Schlussfolgerungen</p>
<p>Die obige Aufzählung sollte vor allem verdeutlichen, dass es sich um eine relativ komplexe Abwägung handelt. Das Gericht geht  nicht im Einzelnen auf die Gewichtung der jeweiligen Rechtspositionen ein, sondern bleibt knapp und eher oberflächlich. Daraus kann man den Schluss ziehen, dass die (konkret gestellte) Frage für das Gericht sehr eindeutig und leicht zu beantworten war. Denn hätte das Gericht dem Schutz der Rechtsinhaber trotz Schranken einen höheren Stellenwert eingeräumt, wäre es auf das Verhältnis der einzelnen Rechtspositionen zueinander vermutlich viel näher eingegangen und hätte eine umfassende (Einzel-)Abwägung vorgenommen. Zählt man die Pro- und Contra-Punkte (wie oben dargestellt) durch, würde es 3:1 für ein Verbot von Filterpflichten stehen.</p>
<p>Für die Frage, ob ein sogenanntes Quick-Freeze (dazu s. <a href="http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/Auskunftsansprueche/1308-LG-Muenchen-I-Az-21-O-784111-Keine-IP-Speicherung-auf-Zuruf.html" target="_blank">LG München, Beschl. v. 20.8.2011 &#8211; 21 O 7841/11</a> und <a href="http://www.retosphere.de/offenenetze/2010/08/11/lesetipp-moosgosche-das-%E2%80%9Equick-freeze%E2%80%9D-verfahren-zur-sicherung-von-verkehrsdaten-bei-access-providern-fur-zwecke-der-auskunftsverfahren-nach-%C2%A7-101-urhg-cr-2010-499/">hier</a>) zulässig wäre, hilft das Urteil aufgrund des engen Rahmens nicht unbedingt weiter. Die für eine solche Vorlagefrage abzuwägenden Rechte hat das Gericht allerdings klar herausgearbeitet.</p>
<p>d. Offene Netze</p>
<p>Das Gericht hatte vorliegend über einen &#8220;klassischen&#8221; Access Provider zu entscheiden. Das Konzept der offenen Netze hatte es vermutlich nicht vor Augen. Es dürfte allerdings kaum mehr in Frage gestellt werden, dass es sich beim Betreiber eines offenen Netzes um einen Access Provider handelt (Mantz, Rechtsfragen offener Netze, 2008, S. 49 mwN). Damit ist das Urteil des EuGH vollständig auf offene Netze anzuwenden.</p>
<p>Der Betreiber eines offenen Netzes kann schließlich auch all die vom Gericht angeführten Rechtspositionen für sich verbuchen, insbesondere Informationsfreiheit, Rechte seiner Kunden und last but not least die Kostenlast, die bei Mini-Netzwerken natürlich einen besonders starken Eingriff bedeuten würde. Diesen Grundsatz stellt schließlich auch die TKÜV auf, die Access Provider mit weniger als 10.000 Nutzern freistellt (s. zur alten Fassung der TKÜV Mantz, Rechtsfragen offener Netze, 2008, S. 61 f.).</p>
<p>Die Klarheit der Abwägung spricht letztlich auch dafür, dass bereits weniger stark eingreifende Pflichten zumindest bei kleinen Providern eher als unzulässig einzustufen sein können.</p>
<p>Für die Betreiber von offenen Netzwerken ist damit zumindest soweit die Vorlagefrage reicht, Rechtsklarheit geschaffen worden.</p>
<p>5. Exkurs: Personenbezug von IP-Adressen</p>
<p>Für einige Diskussion hat die Frage gesorgt, ob der EuGH im Urteil en passant die Frage beantwortet hat, ob IP-Adressen Personenbezug aufweisen.</p>
<p>a. Relativ oder absolut?</p>
<p>Zur Erinnerung: Nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/3.html" title="&sect; 3 BDSG: Weitere Begriffsbestimmungen">3</a> Abs. 1 BDSG sind personenbezogene Daten &#8220;Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person&#8221;.</p>
<p>Dabei ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob IP-Adressen &#8220;per se&#8221; als personenbezogen zu betrachten sind (sogenannter &#8220;absoluter Personenbezug&#8221;) oder nur für denjenigen, der aufgrund des Zugriffs auf andere Daten, z.B. die Kundendatenbank eine Identifizierung vornehmen kann (sogenannter &#8220;relativer Personenbezug&#8221;), was zur Folge hätte, dass IP-Adressen für den Access Provider personenbezogen sind, für einen Dritten aber nicht. Die Diskussion hat vor allem in Deutschland aber teilweise keine so große Relevanz als über die Auskunftsansprüche der Enforcement-RL der Zugriff auf die zur Identifizierung nötigen Daten beim Access Provider unter geringen Voraussetzungen möglich ist, was die hunderttausendfach erteilten Auskunftsersuchen belegen.</p>
<p>b. Die Ausführungen des Gerichts</p>
<p>Im Urteil des EuGH spricht für einen absoluten Personenbezug (zunächst) der folgende Satz:</p>
<blockquote><p>Zum einen steht nämlich fest, dass die Anordnung, das streitige Filtersystem einzurichten, eine systematische Prüfung aller Inhalte sowie die Sammlung und Identifizierung der IP-Adressen der Nutzer bedeuten würde, die die Sendung unzulässiger Inhalte in diesem Netz veranlasst haben, <span style="text-decoration: underline;">wobei es sich bei diesen Adressen um personenbezogene Daten handelt, da sie die genaue Identifizierung der Nutzer ermöglichen</span>.</p></blockquote>
<p>Die Diskussion mit Bezug auf das Urteil des EuGH (s. z.B. bei Rechtsanwalt Michael Seidlitz <a href="https://plus.google.com/101046117969690999101/posts/YsPGyKqHXhG" target="_blank">hier</a>) stellt die Äußerung des EuGH in einen größeren Kontext und gestattet die Frage, ob der EuGH den Satz eventuell nur auf Nutzer des Access Providers Scarlet bezogen wissen wollte. Denn für diesen sind die Daten ohnehin (relativ) personenbezogen.</p>
<p>Der Generalanwalt des EuGH hatte diesbezüglich in seinem Schlussantrag formuliert (s. <a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62010C0070:DE:NOT" target="_blank">http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62010C0070:DE:NOT</a>):</p>
<blockquote><p>75. Eine zweite Schwierigkeit besteht darin, zu bestimmen, ob es sich bei IP-Adressen um personenbezogene Daten handelt. Der Gerichtshof hatte sich bisher nur mit Fällen zu befassen, bei denen es um Daten ging, die mit IP-Adressen verbundene namentlich genannte Personen betrafen(56) . Er hatte hingegen noch nicht die Gelegenheit, zu prüfen, ob IP-Adressen als solche als personenbezogene Daten eingestuft werden können(57).</p>
<p>78. Somit können IP-Adressen als personenbezogene Daten eingestuft werden, soweit sich anhand ihrer eine Person identifizieren lässt, durch Verweis auf eine Kennung oder irgendein anderes Merkmal, das die Person kennzeichnet(63).</p></blockquote>
<p>Vor diesem Hintergrund kann man zumindest davon ausgehen, dass der EuGH sich des Streits um den Personenbezug bewusst war, als er die Gründe formulierte.</p>
<p>Es stellt sich zunächst die Frage, welchen Bezugspunkt der EuGH hier verwendet hat. Er spricht von der Identifizierung derjenigen Nutzer, &#8220;die die Sendung unzulässiger Inhalte in diesem Netz veranlasst haben&#8221;. &#8220;In diesem Netz&#8221;, das ist das Netz des Access Providers Scarlet. In einem Filesharing-Netzwerk gibt es eine Vielzahl von Personen, die an der Übertragung teilnehmen. Beschränkt man dies gedanklich auf Quelle und Senke, sind beides Nutzer, die die Sendung &#8220;veranlasst haben&#8221;, unabhängig davon, welcher von beiden im Netz des Betreibers ist. Es könnte allerdings mehr dafür sprechen, dass der EuGH den Nutzer im Netz von Scarlet meinte, denn nur er kann dafür sorgen, dass der Filesharing-Verkehr tatsächlich im Netz von Scarlet landet &#8211; er wäre daher der &#8220;Veranlasser&#8221;.</p>
<p>Allerdings hätte der EuGH vor diesem Hintergrund zum Personenbezug im Grunde keinen Ton verlieren müssen. Denn dass Scarlet seine Nutzer zu jedem Zeitpunkt identifizieren kann, stand und steht außer Frage. Dafür werden nicht einmal die IP-Adressen benötigt. Im System von Scarlet erfolgt eine solche Identifizierung vermutlich viel eher über die Anschlussnummer oder sogar eine weiter Identifikationsnummer. Insofern könnte es sich auch eine gewollte Klarstellung durch den EuGH in Richtung eines absoluten Personenbezugs handeln.</p>
<p>Man sollte weiter nicht übersehen, dass der EuGH seine Ausführungen auf den ersten Blick offen formuliert hat. Die Argumentationslast dafür, dass das Urteil des EuGH nicht für die Theorie des absoluten Personenbezugs spricht, liegt daher auf Seiten der Vertreter der (engeren) relativen Theorie.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Sofortige Beschwerde gegen Beschluss gem.§ 101 Abs. 9 UrhG nach Abmahnung &#8211; Pflichten des verteidigenden Anwalts</title>
		<link>http://www.retosphere.de/offenenetze/2011/07/09/sofortige-beschwerde-gegen-beschluss-nach-%c2%a7-101-abs-9-urhg-nach-abmahnung/?piwik_campaign=rss-reader</link>
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		<pubDate>Sat, 09 Jul 2011 10:04:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>blackhole</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile und Beschlüsse]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Access Provider]]></category>
		<category><![CDATA[IP-Adresse]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Köln]]></category>
		<category><![CDATA[Sofortige Beschwerde]]></category>

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		<description><![CDATA[Das OLG Köln (OLG Köln, Beschluss vom 26.05.2011 &#8211; 6 W 84/11, Volltext bei MIR) ist der Auffassung, dass derjenige, der eine urheberrechtliche Abmahnung wegen Filesharing erhält, sich proaktiv informieren muss, ob ein Beschluss nach § 101 Abs. 9 UrhG zu seiner IP-Adresse ergangen ist, wenn er die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einlegen will. [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Köln (OLG Köln, Beschluss vom 26.05.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 W 84/11" title="OLG K&ouml;ln, 26.05.2011 - 6 W 84/11">6 W 84/11</a>,<a href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2345" target="_blank"> Volltext bei MIR</a>) ist der Auffassung, dass derjenige, der eine urheberrechtliche Abmahnung wegen Filesharing erhält, sich proaktiv informieren muss, ob ein Beschluss nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/101.html" title="&sect; 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft">101</a> Abs. 9 UrhG zu seiner IP-Adresse ergangen ist, wenn er die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einlegen will.</p>
<p>Die Situation ist die folgende:<br />
Der Rechtsinhaber speichert die IP-Adresse des mutmaßlichen Rechtsverletzers mit einer entsprechenden Software und erwirkt einen Beschluss gegen den Access Provider (z.B. die Telekom) nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/101.html" title="&sect; 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft">101</a> Abs. 9 UrhG, dass der Access Provider die Kundendaten zur IP-Adresse herausgeben möge. Diese Entscheidung wird nur den Beteiligten (Rechtsinhaber und Access Provider) zugestellt. Der in seinen Rechten möglicherweise Betroffene wird nicht benachrichtigt, geschweige denn belehrt.</p>
<p>Wenn der Rechtsinhaber nun den mutmaßlichen Rechtsverletzer abmahnt, sollte dieser anwaltlichen Rat einholen. Der Rechtsanwalt ist &#8211; sofern er Beschwerde gegen den Beschluss nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/101.html" title="&sect; 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft">101</a> Abs. 9 UrhG einlegen will &#8211; gehalten, sich beim Gericht zu erkundigen, ob betreffend seinen Mandanten ein Beschluss nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/101.html" title="&sect; 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft">101</a> Abs. 9 UrhG ergangen ist.</p>
<p>Das Gericht hat entschieden, dass die Beschwerdefrist von zwei Wochen mit Zustellung an die Verfahrensbeteiligten läuft. Das Gericht argumentiert, dass der unbeteiligte und von dem Beschluss betroffene Abgemahnte lediglich aufgrund fehlenden Verschuldens bzgl. der Unkenntnis über den Beschluss Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verlangen kann. Das Verschulden fehlt jedoch nicht, wenn der anwaltlich beratene Betroffene zuwartet und sich nicht unverzüglich beim zuständigen Gericht informiert, ob ein Beschluss nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/101.html" title="&sect; 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft">101</a> Abs. 9 UrhG gegen seinen Mandanten ergangen ist und dann (nach Erlangung der Kenntnis) sofortige Beschwerde verbunden mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhebt. Das Gericht geht daher davon aus, dass jedenfalls der Anwalt weiß oder wissen muss, dass die Adresse des Betroffenen nur über einen Beschluss nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/101.html" title="&sect; 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft">101</a> Abs. 9 UrhG an den abmahnenden Rechtsinhaber gelangt sein kann.</p>
<p>Dies sollte der einen entsprechend Betroffenen beratende Anwalt beachten.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Anmerkung zu LG Frankfurt, Urt. vom 18.8.2010 &#8211; 2-6 S 19/09: Ersatz für Anwaltskosten zur Verteidigung bei Abmahnung, MMR 2011, 403</title>
		<link>http://www.retosphere.de/offenenetze/2011/06/17/anmerkung-zu-lg-frankfurt-urt-vom-18-8-2010-2-6-s-1909-ersatz-fur-anwaltskosten-zur-verteidigung-bei-abmahnung-mmr-2011-403/?piwik_campaign=rss-reader</link>
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		<pubDate>Fri, 17 Jun 2011 10:31:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>blackhole</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
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		<description><![CDATA[In eigener Sache: In Heft 6 der Multimedia und Recht (MMR) ist ein Urteil des LG Frankfurt (Urteil vom 18.8.2010 &#8211; 2-6 S 19/09, MMR 2011, 401) mit einer Anmerkung von mir (S. 403) erschienen. Kläger war der (zuvor abgemahnte) Inhaber eines Hotels, der seinen Gästen ein mit aktueller Technik verschlüsseltes WLAN zur Verfügung gestellt [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>In eigener Sache: In Heft 6 der <a href="http://www.mmr.de">Multimedia und Recht (MMR) </a>ist ein Urteil des LG Frankfurt (Urteil vom  18.8.2010 &#8211;  2-<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 S 19/09" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">6 S 19/09</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2011, 401" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">MMR 2011, 401</a>) mit einer Anmerkung von mir (S. 403) erschienen.</p>
<p>Kläger war der (zuvor abgemahnte) Inhaber eines Hotels, der seinen  Gästen ein mit aktueller Technik verschlüsseltes WLAN zur Verfügung  gestellt hatte. Einer der Hotelgäste hatte offenbar Filesharing  betrieben und dabei Urheberrechte verletzt, woraufhin die Beklagte den  Hotelinhaber abmahnte und Zahlung ihrer Anwaltskosten sowie  Schadensersatz verlangte. In der Klage vor dem <em>AG Frankfurt/M.</em> und mit der Berufung vor dem <em>LG Frankfurt/M.</em> verfolgte der Kläger die Erstattung seiner Verteidigungskosten.</p>
<p>In der Anmerkung gehe ich u.a. auf folgende Punkte ein</p>
<ul>
<li>Zur Störerhaftung des Klägers</li>
<li>Prozessuale Umstände und Folgen</li>
<li>Waffenungleichheit der Parteien bei Abmahnung</li>
<li>Auswirkungen/Fazit</li>
</ul>
<p>Ich werde die Anmerkung nach Möglichkeit in einiger Zeit online stellen.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>OLG Hamburg zu den Anforderungen der Störerhaftung des Host Providers &#8211; OLG Hamburg, Urt. v. 29.9.2010 &#8211; 5 U 9/09 (Sevenload)</title>
		<link>http://www.retosphere.de/offenenetze/2010/11/18/olg-hamburg-zu-den-anforderungen-der-storerhaftung-des-host-providers-olg-hamburg-urt-v-29-9-2010-5-u-909-sevenload/?piwik_campaign=rss-reader</link>
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		<pubDate>Thu, 18 Nov 2010 08:19:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>blackhole</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile und Beschlüsse]]></category>
		<category><![CDATA[Access Provider]]></category>
		<category><![CDATA[Anonymität]]></category>
		<category><![CDATA[Gefahrenquelle]]></category>
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		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
		<category><![CDATA[Zumutbarkeit]]></category>

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		<description><![CDATA[Über das Urteil des OLG Hamburg zur Haftung des  Videobetreibers &#8220;Sevenload&#8221; für Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer wurde in den letzten Tagen bereits berichtet (Volltext; Kurzmeldung von RA Stadler). Einigen Umfang nahm dabei die Frage ein, ob Sevenload sich die Inhalte der Nutzer nach § 7 TMG &#8220;zu Eigen gemacht&#8221; hatte und damit auf Schadensersatz haftet. Ich [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Über das Urteil des OLG Hamburg zur Haftung des  Videobetreibers &#8220;Sevenload&#8221; für Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer wurde in den letzten Tagen bereits berichtet (<a href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2262" target="_blank">Volltext</a>; <a title="OLG Hamburg: Keine Haftung von Sevenload" rel="bookmark" href="http://www.internet-law.de/2010/11/olg-hamburg-keine-haftung-von-sevenload.html">Kurzmeldung von RA Stadler</a>). Einigen Umfang nahm dabei die Frage ein, ob Sevenload sich die Inhalte der Nutzer nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/7.html" title="&sect; 7 TMG: Allgemeine Grunds&auml;tze">7</a> TMG &#8220;zu Eigen gemacht&#8221; hatte und damit auf Schadensersatz haftet.</p>
<p>Ich möchte das Augenmerk ein wenig auf die Ausführungen des OLG Hamburg zur Störerhaftung richten, da diese insbesondere im Hinblick auf die Betrachtungen zu den Prüfungs- und Überwachungspflichten durchaus interessant sind. Sie sind auf den Access Provider (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/8.html" title="&sect; 8 TMG: Durchleitung von Informationen">8</a> TMG) natürlich nicht ohne weiteres übertragbar, da es sich bei  Sevenload um einen Host Provider (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/10.html" title="&sect; 10 TMG: Speicherung von Informationen">10</a> TMG) handelt. Dennoch zeigt sich daran, welche Überlegungen das Gericht generell bei Internet Service Providern anstellt und dann eventuell auf andere Fälle überträgt.</p>
<p>Zunächst die relevanten Textstellen. Das OLG Hamburg schreibt:</p>
<blockquote><p>&#8230; Nach ständiger Rechtsprechung kann bei Verletzung absoluter Rechte als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer &#8211; ohne Täter oder Teilnehmer zu sein &#8211; in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Da die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung als Störer die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (zuletzt BGH GRUR 1010, 633 Rn. 19 &#8211; Sommer unseres Lebens).<br />
Nach der Rechtsprechung des BGH ist es einem Unternehmen, welches im Internet eine Plattform für Fremdversteigerungen betreibt, nicht zuzumuten, jedes Angebot vor der Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen, weil dies das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würde. Erst dann, wenn der Betreiber eine klare Rechtsverletzung hingewiesen wird, muss er das konkrete Angebot unverzüglich sperren und dafür Vorsorge tragen, dass es nicht zu weiteren Rechtsverletzungen kommt (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR 2004, 860" title="BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01: Markenrecht - Haftung des Internet-Dienste-Anbieters f&uuml;r Markenv...">GRUR 2004, 860</a>, 864). &#8230; Vorliegend handelt es sich um ein vergleichbares Geschäftsmodell. Die Antragsgegnerin hat … täglich mehr als 50.000 Uploads von Nutzern zu bewältigen. Ohne konkrete Anhaltspunkte, die für die streitgegenständlichen Musikvideos nicht vorgetragen sind, war sie nicht verpflichtet, diese Datenmengen proaktiv auf Rechtsverletzungen  hin zu untersuchen. &#8230;<br />
Nachdem die Antragsgegnerin in der Abmahnung auf die streitgegenständlichen Videos hingewiesen worden ist, hat sie diese unstreitig unverzüglich gesperrt. Die Antragsstellerin hat keine neuen Verletzungshandlungen für die streitgegenständlichen Musiktitel vorgetragen. Daher stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht die Frage, ob die Antragsgegnerin hinreichend Vorsorge gegen weitere Rechtsverletzungen getroffen hat und ggf. nunmehr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.</p>
<p>Schließlich gibt es auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin ein von der Rechtsordnung nicht gebilligtes Geschäftsmodell betreiben würde und schon deshalb auf Unterlassung haftet. Hierzu hat die Antragsstellerin für das vorliegende Eilverfahren nicht ausreichend vorgetragen und macht dies auch erstmals im Schriftsatz vom 20.8.2010 im Berufungsverfahren geltend, &#8230; Soweit sie in diesem Schriftsatz mehrfach darauf abstellt, dass die Antragsgegnerin es den Nutzern ermögliche, anonym Inhalte hochzuladen, ist dies ausweislich der Anlage 8 gerade nicht der Fall und von der Antragsstellerin bislang auch nicht glaubhaft gemacht worden. Auch hat die Antragsgegnerin &#8230; glaubhaft gemacht, dass bei jedem Upload-vorgang neben den im Registrierungsformular geforderten Angaben die IP-Adressen der Nutzer archiviert würden. Es ist damit nicht ausreichend ersichtlich, dass das Geschäftsmodell der Antragsgegnerin darauf angelegt wäre, Rechtsverletzungen im Schutz der Anonymität zu begehen.</p></blockquote>
<p>Wie man sieht, stützt das Gericht seine Argumentation bezüglich der Prüfungs- und Überwachungspflichten auf drei Punkte:</p>
<h3>1. Zumutbarkeit</h3>
<p>Generell stellt das Gericht Zumutbarkeitserwägungen bezüglich der Menge der hochgeladenen Dateien an. Damit geht es auf die faktische Möglichkeit der Verhinderung von Rechtsverletzungen ein, die es hier als zu aufwändig und damit unzumutbar ansieht.</p>
<p>Allerdings führt das Gericht aus, dass der Antragsgegnerin auch keine &#8220;konkreten Anhaltspunkte&#8221; zur Fahndung nach Rechtsverletzungen an die Hand gegeben wurden. Wie sich das Gericht verhalten würde, wenn solche &#8220;konkreten Anhaltspunkte&#8221; bestehen, ist unklar. Hier könnte allerdings mit dem BGH (Internetversteigerungs-Entscheidungen) das OLG Hamburg bei eingrenzbaren Rechtsverletzungen auch Filtersysteme als zumutbar ansehen, z.B. indem die Titel von Videos auf Markennamen geprüft werden o.ä. (wie z.B. bei den bekannten &#8220;Rolex-Plagiaten&#8221;).</p>
<p>Darauf deutet auch hin, dass das Gericht ausdrücklich feststellt, dass die Antragsstellerin nicht zu erneuten (wohl kerngleichen) Rechtsverletzungen vorgetragen hat, und daher auf die Möglichkeit der Verhinderung zukünftiger kerngleicher Rechtsverletzungen konkret nicht eingegangen werden musste.</p>
<h3>2. Geschäftsmodell</h3>
<p>Der zweite Punkt, den das OLG Hamburg adressiert, ist die Frage der Verfolgung eines Geschäftsmodells. Die Überlegungen des OLG Hamburg zum Thema &#8220;Geschäftsmodell&#8221; bewegen sich hierbei grob auf einer Linie mit dem BGH: Prüfungs- und Überwachungspflichten sollen ein Geschäftsmodell nicht gefährden (s. z.B. BGH GRUR         1977, 114, 116 &#8211; VUS; BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2004, 2158" title="BGH, 01.04.2004 - I ZR 317/01: Wettbewerbsrecht - St&ouml;rerhaftung eines Presseunternehmens">NJW 2004, 2158</a>, 2159 &#8211; Schöner Wetten; BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2004, 668" title="BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01: Markenrecht - Haftung des Internet-Dienste-Anbieters f&uuml;r Markenv...">MMR 2004, 668</a>, 671 &#8211; Internetversteigerung I). Das OLG Hamburg hebt allerdings wiederholt hervor, dass es nur solche Geschäftsmodelle als schutzwürdig ansieht, die &#8220;von der Rechtsordnung gebilligt werden&#8221;, also wohl solche, die nicht gerade in der Beförderung bzw. dem Ausnutzen der Rechtsverletzungen der Nutzer bestehen. Diese Linie verfolgt das OLG Hamburg schon länger (s. z.B. <a href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20090068.htm" target="_blank">OLG Hamburg, Urt. v. 4.2.2009 &#8211; 5 U 167/07 &#8211; Haftung des Forenbetreibers</a>; dazu<a href="http://www.jurpc.de/aufsatz/20090069.htm#u4" target="_blank"> Anmerkung Mantz, JurPC Web-Dok. 69/2009</a>; zu den verschiedenen Betrachtungsweisen bzgl. des Geschäftsmodells anhand des Beispiels Rapidshare s. <a title="Permalink to Wichtige Punkte im Urteil des OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2010 – I-20 U 166/09 – rapidshare" href="../2010/05/05/wichtige-punkte-im-urteil-des-olg-dusseldorf-urteil-vom-27-04-2010-i-20-u-16609/">OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2010 – I-20 U 166/09 – rapidshare</a>; sowie OLG Hamburg, 02.07.2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 U 73/07" title="OLG Hamburg, 02.07.2008 - 5 U 73/07">5 U 73/07</a>).</p>
<h3>3. Anonymität der Nutzer und das Geschäftsmodell</h3>
<p>Interessant wird es im letzten Abschnitt, in dem das Gericht sich mit der Frage der Anonymität beschäftigt &#8211; und diese ganz konkret mit dem Merkmal &#8220;Geschäftsmodell&#8221; in Zusammenhang bringt. Die Antragsgegnerin hatte hier die IP-Adressen der hochladenden Nutzer protokolliert und von daher gerade nicht der Anonymität Vorschub geleistet. Soweit nichts Neues.</p>
<p>Allerdings ist die Verknüpfung von Anonymität und Geschäftsmodell hier relevant. Man könnte aus den Ausführungen nämlich folgern, dass Anonymität im einzelnen Fall gerade <strong>nicht</strong> zur Störerhaftung führt und sogar generelle Anonymität nur dann die Störerhaftung begründen kann, wenn sich der Anbieter gerade der Anonymität seiner Nutzer bedient, um sein Geschäftsmodell zu verfolgen. Mit anderen Worten nur dann, wenn es dem Anbieter gerade darauf ankommt, dass seine Nutzer anonym Rechtsverletzungen begehen können, und er selbst hieraus einen (im Geschäftsmodell manifestierten) Nutzen zieht. Darin läge ein erheblicher Unterschied zu Überlegungen, ob schon die (eventuell sogar unbewusst oder zwangsläufig hergestellte) Anonymität im Einzelfall aufgrund der Eröffnung einer Gefahrenquelle die Störerhaftung begründen könnte (dazu eingehend <a href="http://www.jurpc.de/aufsatz/20100095.htm#u2" target="_blank">Mantz, JurPC Web-Dok. 95/2010, Abs. 11-19</a>). Dies hatte das OLG Hamburg bereits zuvor abgelehnt (OLG Hamburg, Urt. v. 4.2.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 U 167/07" title="OLG Hamburg, 04.02.2009 - 5 U 167/07">5 U 167/07</a>; <a href="http://www.jurpc.de/aufsatz/20090069.htm#u5">Mantz, JurPC Web-Dok. 69/2009, Abs. 9</a> mwN).</p>
<h3>4. Fazit</h3>
<p>Das Urteil des OLG Hamburg reiht sich in bisherige Entscheidungen weitgehend ein. Eine Übertragbarkeit auf Access Provider ist schwierig, denn bei diesen sind Kontroll- und Überprüfungsmöglichkeiten deutlich geringer. Dennoch finden sich im Urteil durchaus Ansatzpunkte, die für das Geschäftsmodell &#8220;Offene Netze&#8221; eher als positiv zu werten sein dürften.</p>
<p>Links:</p>
<ul>
<li>Pressemitteilung von <a href="http://corporate.sevenload.com/de/newsroom/1719,1" target="_blank">Sevenload.de</a></li>
</ul>
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