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EuGH, Urt. v. 19.2.2009, C-557/07 – LSG ./. Gesellschaft zur Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten

Mit Urteil vom 19.2.2009 – Az. C 557/07 – hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) auf eine Vorlage des Österreichischen Obersten Gerichtshofs hin einen Beschluss gefasst, der die Regelungen des Auskunftsanspruchs nach Art. 8 der Enforcement-Richtlinie 2004/48/EG, den Begriff des Access Providers als “Vermittler” im Sinne des Art. 8 Abs. 3 der InfoSoc-Richtlinie 2001/29/EG sowie erneut das Verhältnis zwischen der TK-Datenschutzrichtlinie 2002/58/EG und den anderen Richtlinien näher beleuchtet.

Leitsätze:

1. Das Gemeinschaftsrecht, insbesondere Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2004/48/EG (Enforcement-RL) i.V.m.Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG (TK-Datenschutzrichtlinie), hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, eine Verpflichtung zur Weitergabe personenbezogener Verkehrsdaten an private Dritte zum Zweck der zivilgerichtlichen Verfolgung von Urheberrechtsverstößen aufzustellen. Die Mitgliedstaaten sind aber gemeinschaftsrechtlich verpflichtet, darauf zu achten, dass ihrer Umsetzung der Richtlinien 2000/31/EG, 2001/29/EG, 2002/58 und 2004/48 eine Auslegung derselben zugrunde liegt, die es erlaubt, die verschiedenen beteiligten Grundrechte miteinander zum Ausgleich zu bringen. Außerdem müssen die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinien nicht nur ihr nationales Recht im Einklang mit Letzteren auslegen, sondern auch darauf achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung dieser Richtlinien stützen, die mit den Grundrechten oder den anderen allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts wie etwa dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kollidiert.

2. Ein Access-Provider, der den Nutzern nur den Zugang zum Internet verschafft, ohne weitere Dienste wie insbesondere E?Mail, FTP oder File-Sharing anzubieten oder eine rechtliche oder faktische Kontrolle über den genutzten Dienst auszuüben, ist „Vermittler“ im Sinne des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29.

Hintergrund

Grundlage des Verfahrens vor den österreichischen Gerichten war der Streit zwischen dem Access Provider Tele2 und der Verwertungsgessellschaft LSG, die die Inhaber von Tonträgerherstellerrechten vertrat. Die LSG hatte von Tele2 Auskunft über durch die IP-Adresse identifizierte Filesharing-Nutzer nach § 87b Abs. 3 Ö-UrhG verlangt. Tele2 hatte dagegen eingewandt, dass sie kein Vermittler i.S.d. Art. 8 Abs. 3 der …-Richtlinie 2001/29/EG (§ 81 Abs. 1a Ö-UrhG) sei, da sie keine rechtliche oder faktische Kontrolle über die vom Nutzer verwendeten Dienste ausübe. Die TK-Datenschutzrichtlinie habe zudem das Spannungsverhältnis zwischen dem Auskunftsanspruch und dem Interesse an der Geheimhaltung zugunsten des Datenschutzes gelöst.
Der EuGH sprach sich gegen beide Argumente aus.

Begriff des Access Providers vs. “Vermittler”

Rn. 43-44:

“Ein Access-Provider, der dem Kunden lediglich den Zugang zum Internet verschafft, ohne überhaupt weitere Dienste anzubieten oder eine rechtliche oder faktische Kontrolle über den genutzten Dienst auszuüben, stellt einen Dienst bereit, der von einem Dritten genutzt werden kann, um ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht zu verletzen, da er dem Nutzer zu der Verbindung verhilft, die diesem die Verletzung solcher Rechte ermöglicht.
Es steht aber fest, dass der Access-Provider durch die Gewährung des Internetzugangsdie Übertragung solcher Rechtsverletzungen zwischen einem Kunden und einem Dritten ermögliche.”

Der EuGH bezieht sich ferner zur Beantwortung der Frage auf sein Urteil “Promusicae” (Urt. v. 29.1.2008 – Az. C-275/06, MMR 2008, 227; s. dazu Spindler, GRUR 2008, 574), in der bereits die Möglichkeit der Mitgliedsstaaten zur Regelung eines Auskunftsanspruchs gegen Access Provider als rechtmäßig angesehen wurde.

Vorrang der europarechtlichen Datenschutzregelungen

Hinsichtlich eines von der Auslegung der entsprechenden Richtlinien (insb. Datenschutz-RL und TK-Datenschutz-RL) durchaus vertretbaren Vorrangs des Datenschutzrechts (dazu ausführlich Mantz, Rechtsfragen offener Netze, S. 308 ff. mit weiteren Nachweisen) hat der EuGH unter Bezugnahme auf das Urteil Promusicae, wo diese Frage bereits geklärt wurde, festgestellt:

Der Gerichtshof hat daraus in den Randnrn. 54 und 55 des Urteils Promusicae abgeleitet, dass die Richtlinie 2002/58, insbesondere ihr Art. 15 Abs. 1, es den Mitgliedstaaten nicht verwehrt, eine Pflicht zur Weitergabe personenbezogener Daten im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens vorzusehen, sie dazu aber auch nicht verpflichtet.

Mit anderen Worten: Die Datenschutzregelungen stehen einem Auskunftsanspruch nicht entgegen.

Folgerungen

Europarechtlich dürften die aufgeworfenen Fragen nun geklärt sein. Fraglich ist nun, wie das österreichische Gericht (und auch die deutschen Gerichte) mit dem Urteil umgeht – also wie der Bezug zu nationalem Recht gelöst wird. Denn der EuGH hat (wie auch schon in der Promusicae-Entscheidung) dem nationalen *Gesetzgeber* auferlegt, einen Ausgleich zwischen den beeinträchtigten Rechten herzustellen. Ob z.B. die deutsche Regelung in § 101 UrhG, die eine Verhältnismäßigkeitsprüfung sowie einen Richtervorbehalt vorsieht, hierfür ausreicht, ist fraglich. Die Anwendung durch die Gerichte ist bisher noch vollkommen uneinheitlich, bei den oberlandesgerichtlichen Entscheidungen hat bisher nur das OLG Oldenburg (s. hier, sowie allgemein Urteile und Meldungen zu § 101 UrhG) tatsächlich eine Verhältnismäßigkeitsabwägung vorgenommen. Wenn durch die gerichtliche Praxis aber kein tragfähiger Grundrechtsausgleich vor dem Hintergrund der sehr generischen Vorgaben des Gesetzgebers erreicht wird, könnte nach dem Urteil des EuGH eine Pflicht des Gesetzgebers zur Herbeiführung eines solchen gesetzlichen Ausgleichs durch entsprechende Vorgaben bestehen. Denn der EuGH hat hierzu festgestellt:

“Die Mitgliedstaaten sind aber gemeinschaftsrechtlich verpflichtet, darauf zu achten, dass ihrer Umsetzung der Richtlinien 2000/31/EG, 2001/29/EG, 2002/58 und 2004/48 eine Auslegung derselben zugrunde liegt, die es erlaubt, die verschiedenen beteiligten Grundrechte miteinander zum Ausgleich zu bringen.”

Weitere Besprechung:

Auf teltarif.de ist ein Übersichtsartikel zu Freifunk von Daniel Dangel mit dem Titel “Freifunk-Initiativen wollen Internet per WLAN für alle” erschienen.

In dem Artikel gibt der Autor einen kurzen Überblick über das Freifunk-Netz, die technischen Grundlagen sowie die Rechtslage.

“Es klingt nach einer schöneren Welt, in der Menschen schnell, einfach und möglichst ohne Kosten miteinander kommunizieren können. … Das alles hört sich ein wenig nach Wikimedia und Open Source-Philosophie an – und das ist es auch. Blickt man ins Umfeld der freien Netzwerk-Aktivisten, sieht man dort viele Wikimedia-, Barcamp- und Open-Source-Bekannte. Eine Berliner Initiative trifft sich beispielsweise im c-base, das auch regelmäßig von Wikimedia Deutschland genutzt wird und als fester Anlaufpunkt der Berliner Alternativ-Szene gilt.”

Leider spricht der Autor im Rahmen der rechtlichen Betrachtung nur das umstrittene (aber zu trauriger Bekanntheit gekommene) Urteil des LG Hamburg (Urt. v. 26.7.2006, erschienen in MMR 2006, 763) an:

“Bei freien Funknetzwerken “leihen” sich aber Teilnehmer eine IP-Adresse von jemand anderem, mit der sie sich dann im Internet bewegen. Die Rechtsprechung zu dieser Thematik ist noch nicht abgeschlossen, da sich hier aufgrund der wenigen Fälle noch keine einheitliche Rechtssprechung ausgebildet hat. Das Landgericht Hamburg hat im Fall der Klage einer Tonträgergesellschaft entschieden, dass Betreiber von offenen WLAN-Routern Verantwortung dafür tragen, wer bei ihnen heimlich mitsurft.”

Er betont auch, dass erstens offene Netze schon von der tatsächlichen Grundlage anders sind und dass es zweitens keine einheitliche Rechtsprechung gibt.

Im betreffenden Fall handelte es sich aber nicht um ein freies Funknetz, sondern um einen ungesicherten WLAN-Router, der von Dritten heimlich zu Urheberrechtsverletzungen missbraucht wurde. Das rechtliche Selbstverständnis freier Funknetzwerke ist aber ein anderes. Dort herrscht die Meinung, dass freie Funknetzwerke nicht mit schlecht konfigurierten Routern gleichzusetzen sind, sondern juristisch in diesem Fall als kleine Mini-Provider zu behandeln sind. Und Provider werden nach gängiger Rechtssprechung nicht für das Handeln ihrer Kunden verantwortlich gemacht. Welchen Weg die Rechtsprechung aber in letzter Konsequenz geht, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt auch im Hinblick auf die aktuelle Datenschutzdiskussion noch nicht absehen.

Leider vergisst er aber das Urteil des OLG Frankfurt (Urteil vom 1.7.2008 – 11 U 52/07, erschienen in: MMR 2008, 603, dazu näher hier), bei dem das OLG Frankfurt in einem ganz ähnlichen Fall zu Gunsten des Inhabers eines offenen Funknetzknotens geurteilt hatte, und sich damit gegen die Linie des LG Hamburg gestellt hat. Auch ist im Hinblick auf aktuelle Meldungen bezüglich der ebenfalls sehr strikten Rechtsprechung des LG Hamburg zur Forenhaftung unklar, ob das OLG Hamburg bei der Störerhaftung nicht vollständig umschwenkt und den Weg des LG Hamburg aufgibt – die Entscheidungsgründe werden mit Spannung erwartet.

Der Autor hat allerdings im Ergebnis recht: Noch ist die Rechtslage unklar, aber die Vorzeichen sehen schon deutlich besser aus als noch vor zwei Jahren.

Bei Interesse: Weitere Artikel zum Freifunk finden sich übrigens im Wiki unter Medienspiegel.

(Dank an cven, der den Link über die Mailing-Liste geschickt hat.)

Im Blog Daten-Speicherung.de ist eine umfassende Übersicht/Test von Internet-Anonymisierungsdiensten erschienen. 17 verschiedene Dienste wurden betrachtet, bewertet und mit Hintergrundinformationen versehen.

Und wieder etwas zum Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG:

Das OLG Düsseldorf (Beschl. v. 8.1.2009 – Az. I-20 W 130/08) (Volltext bei MIR) hat zur Wahlfreiheit des Antragsstellers, also des Rechtsinhabers, zwischen verschiedenen Gerichten Stellung genommen.

Während allgemein bei Verletzungen über das Internet der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO einschlägig ist und deshalb eine praktisch unbeschränkte Wahlfreiheit des Rechtsinhabers besteht (sog. “fliegender Gerichtsstand”, gegen diesen wenden sich aber mittlerweile einige Gerichte u.a. LG Krefeld, Urt. v. 14.9.2007 – Az. 1 S 32/07; Danckwerts, GRUR 2007, 104; Übersicht Mühlberger, WRP 2008, 141), sieht § 101 Abs. 9 S. 2 UrhG vor:

Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.

Der Antragssteller hat daraus hergeleitet, dass er zwischen den einzelnen Niederlassungen des Access Providers ein Wahlrecht habe und hatte sich eine Niederlassung in Düsseldorf für das Verfahren ausgesucht. Da zumindest die größeren Access Provider in Deutschland viele Niederlassungen betreiben, käme ein solches Wahlrecht dem “fliegenden Gerichtsstand” zumindest nahe.

Das OLG Düsseldorf hat einer solchen Gerichtsstandswahl aber eine Absage erteilt.

Örtlich ist für die begehrte Anordnung nach § 101 Abs. 9 Satz 2 UrhG dasjenige Landgericht zuständig, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete “seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung” hat; zwischen einer Haupt- und einer Zweigniederlassung unterscheidet das Gesetz hier nicht. Die Antragstellerin des vorliegenden Falls hält das Landgericht Düsseldorf für örtlich zuständig, weil die weitere Beteiligte, die sie als zur Auskunft verpflichtet ansieht, hier eine Niederlassung unterhalte. Der Sitz der weiteren Beteiligten – einen Wohnsitz gibt es nicht, weil sie keine natürliche Person ist, sondern eine Handelsgesellschaft – begründet zweifellos nicht den Gerichtsstand Düsseldorf, denn sie hat ihren Sitz in B., also nicht im Bezirk des Landgerichts Düsseldorf. [...]

§ 101 Abs. 9 Satz 2 UrhG ist so zu verstehen, dass die Vorschrift – nach den Gegebenheiten bei dem im Einzelfall zur Auskunft Verpflichteten, einer natürlichen oder einen juristischen Person, mit inländischem Sitz oder ohne einen solchen – in örtlicher Hinsicht überhaupt einen Gerichtsstand bestimmt, entweder also das Wohnsitzgericht oder das Sitzgericht oder das Gericht einer Niederlassung, nicht aber diese Gerichte im Einzelfall für gleichermaßen zuständig erklärt und einem Antragsteller zwischen ihnen die Wahl einräumt. Hinsichtlich der beiden an erster und zweiter Stelle benannten Anknüpfungspunkte für die örtliche Zuständigkeit, also des Wohnsitzes und des Sitzes, ist ohnehin klar, dass eine Wahl nicht in Betracht kommt: Entweder hat der zur Auskunft Verpflichtete einen “Wohnsitz” oder einen “Sitz”. Dann ist es aber auch nicht gerechtfertigt, hinsichtlich des verbleibenden dritten Anknüpfungspunktes ein Wahlrecht anzunehmen. In der Regierungsbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums heißt es zudem am angegebenen Ort: “Da es in diesem Fall keinen Gerichtsstand nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gibt, ist in entsprechender Anwendung des § 143 Abs. 1 PatG eine ausschließliche Zuständigkeit der landgerichtlichen Zivilkammer vorzusehen. Die örtliche Zuständigkeit soll sich nach Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung des zur Auskunft Verpflichteten richten, da andernfalls nur ein Gerichtsstand nach dem Wohnsitz etc. des Verletzten in Frage käme und dann für Auswärtige umfangreiche Regelungen getroffen werden müssten”. Von einer Wahl unter verschiedenen Gerichtsständen ist nicht die Rede. Die Regelung in § 101 Nr. 9 UrhG unterscheidet sich also von den Regeln der Zivilprozessordnung über den Gerichtsstand in ihren §§ 12 ff, wo für Zivilprozesse mehrere Gerichtsstände vorgesehen und in § 35 dem Kläger ausdrücklich unter mehreren Gerichten die Wahl gegeben wird. [...]

Schließlich ist kein vernünftiger Grund dafür zu erkennen, dass der eine Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG erstrebende Verletzte bei einer zur Auskunft verpflichteten juristischen Person mit einem inländischen Sitz und zusätzlich Niederlassungen im Inland die freie Wahl haben soll, das Verfahren statt am Ort des Sitzes, wo also die Verwaltung geführt wird, am Ort einer beliebigen Niederlassung zu betreiben. [...] In der Konstellation des § 101 Abs. 9 UrhG hat die begehrte Auskunft für den Verletzten nicht von vornherein einen Bezug zu einer bestimmten Niederlassung des zur Auskunft Verpflichteten. Es ist vielmehr eine Frage der innerbetrieblichen Organisation des Verpflichteten, wo er die Geschäfte erledigt, deretwegen von ihm Auskunft verlangt wird.

Im Ergebnis dürften nach Auffassung des OLG Düsseldorf die Anträge nur noch am Hauptsitz oder am Sitz der Verwaltung eingereicht werden. Für die an diesen Standorten zuständigen Gerichte bedeutet das natürlich einen erheblichen Mehraufwand. Andererseits ist es begrüßenswert, dass dem Versuch, sich auch in Zukunft ein genehmes Gericht auszusuchen, auf der Grundlage des Gesetzes Einhalt geboten worden ist.

In der Zeitschrift “Wettbewerb in Recht und Praxis” (WRP), Heft 9, S. 1155-1159 ist ein sehr interessanter Artikel von Dr. Reinhard Döring mit dem Titel „Die zivilrechtliche Inanspruchnahme des Access-Providers auf Unterlassung bei Rechtsverletzungen auf fremden Webseiten“ erschienen.
Döring befasst sich mit der Haftung des Access-Providers vor dem Hintergrund der verschiedenen eBay-Urteile des BGH inklusive der relativ neuen Entscheidung „Jugendgefährdende Medien bei eBay“ (BGH GRUR 2007, 890).
Zunächst prüft er eine Täterschaft aufgrund einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrssicherungspflicht, wie sie der BGH in o.g. Entscheidung für eBay angenommen hat. Döring lehnt eine Übertragbarkeit auf Access Provider mit der wohl h.M. ab (vgl. z.B. Volkmann, CR 2008, 232, 233 f.) und begründet dies damit, dass die Situation des Access Providers mit eBay überhaupt nicht vergleichbar ist. Zudem profitiere der Access Provider nicht von den rechtswidrigen Inhalten auf fremden Seiten. Auch verneint Döring das Vorliegen einer Wettbewerbshandlung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. UWG, da er in Wahrnehmung einer vertraglichen Pflicht seinen Kunden gegenüber, nicht aber zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs handelt. Zudem sei die Tätigkeit inhaltsneutral.
Im Hinblick auf die Störerhaftung kommt Döring ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die Störerhaftung des Access Providers ausscheide (s. schon Diss, S. 242 ff.). Allerdings bezweifelt Döring bereits den adäquaten Kausalzusammenhang, und ist damit auf einer Linie mit dem OLG Frankfurt (MMR 2008, 603 m. zust. Anm. Mantz/Gietl). Zusätzlich seien Prüfungspflichten dem Access Provider aufgrund der fehlenden Einflussnahmemöglichkeit (s. Diss, S. 278 ff.) und der mangelnden Effektivität, Fehleranfälligkeit der Sperrmöglichkeiten sowie des Aufwandes der Überwachung der Seiten nicht zumutbar.
Döring wirft einen weiteren sehr spannenden Gesichtspunkt auf: Wenn der Access Provider verpflichtet wäre, bestimmte Seiten zu sperren, so würde er sich durch die Aufrechterhaltung der Sperrung der Gefahr einer zivilrechtlichen Inanspruchnahme aussetzen, wenn der Inhaber der Seite zwar die Seite aufrecht erhält, aber den rechtsverletzenden Inhalt entfernt hat. Worauf er einen solchen Anspruch gründen würde, benennt Döring leider nicht.
Interessant sind in diesem Zusammenhang die Ausführungen zur Effektivität im Hinblick auf die Nutzbarkeit durch Dritte. Döring ist der Auffassung, dass ein Rechtsinhaber bzw. Verletzter entweder gegen alle oder gegen keinen Access Provider vorgehen müsste. Nur dann wäre eine deutschlandweite Effektivität erreicht.
Ferner ist Döring der Ansicht, dass es nicht ausreicht, den Access Provider in Kenntnis von einer rechtsverletzenden Webseite zu setzen. § 8 TMG sehe eine solche nicht vor, weshalb auch die Kenntnis im Gegensatz zum Host-Provider nach § 10 TMG nicht anspruchsbegründend wirke.
Döring unterscheidet leider nicht im Hinblick auf die Schwere der Rechtsverletzung. Er vertritt offenbar, dass – so man eine Pflicht des Access Providers annimmt – diese Pflicht bei jeder Rechtsverletzung gegeben wäre – also bei Straftaten oder eben auch bei Verletzungen der Impressumspflicht – schließlich könnte man so auch leidige Mitbewerber vom Markt schießen. Auch wenn diese Auffassung sehr plakativ ist, geht sie meines Erachtens über das Ziel hinaus. Denn bei der Betrachtung von Prüfungs- und Überwachungspflichten ist IMMER eine Abwägung vorzunehmen. Die Schwere der Rechtsverletzung ist hier ein wesentlicher Gesichtspunkt der Überlegung. Allerdings, und dass muss man ebenso klar herausstellen: Sie ist nur EIN Gesichtspunkt der Überlegungen! Auch eine schwere Rechtsverletzung kann nicht automatisch zu einer Pflicht führen. Schon bei Urheberrechtsverletzungen ist vor dem Hintergrund der anderen angesprochenen Punkte eine Pflicht des Access Providers nicht gegeben. Die Pflichten des Access Providers schon bei der Verletzung einer Impressumspflicht eingreifen zu lassen, wäre dementsprechend absolut unverhältnismäßig.

Insgesamt ein sehr interessanter, informativer und gut geschriebener Artikel, der umso beachtlicher ist, als er von einem mit entsprechenden Verfahren betrauten Anwalt stammt.

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Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat ein Gutachten von Prof. Ulrich Sieber zu Sperrungsverfügungen gegen Access Provider vorgestellt. Nicht überraschend ist die Meldung, dass diese in Grundrechte eingreifen. Interessant wird es ab S. 178 des Preprints, wo die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen überprüft wird…

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