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Ganz frisch ist in der NJOZ ein Aufsatz von Patrick Breyer mit dem Titel “Die Haftung für Mitbenutzer von Telekommunikationsanschlüssen” erschienen (in: Neue Juristische Online Zeitschrift, NJOZ 2010, 1085 – noch nicht online verfügbar).

Darin setzt sich Breyer ebenfalls mit der Haftung des WLAN-Inhabers auseinander und bereitet noch einmal wesentliche Argumente mit einer speziellen Sicht auf die telekommunikationsrechtlichen Gegebenheiten auf.

So wie Oliver Garcia in Telepolis (dazu hier) setzt sich Breyer mit der grundrechtlichen Komponente auseinander:

“Die skizzierte Rechtsprechung zur Überlassung von Telekommunikationsanschlüssen setzt sich leider kaum mit der Werteordnung des Grundgesetzes auseinander und begegnet diesbezüglich durchgreifenden Bedenken. So ist schon im Ausgangspunkt ungeklärt, ob es mit dem grundrechtlichen Gesetzesvorbehalt in Einklang zu bringen ist, im Wege des nachkonstitutionellen Richterrechts ohne gesetzliche Grundlage weitreichende Verkehrspflichten wie eine Pflicht zur Hinderung anderer an der vorsätzlichen Begehung von Straftaten zu schaffen.”

Auch setzt er sich mit anschaulichen Beispielen mit dem “Gefahrenquelle”-Begriff auseinander.

Seit Fazit lautet:

“In Anbetracht der bisherigen deutschen Rechtsprechung zur Überlassung von Telekommunikationszugängen an Mitbenutzer liegt es an dem BGH, dem BVerfG und dem Gesetzgeber, einen ausgewogenen und freiheitsgerechten Ausgleich der einschlägigen Interessen auf diesem Gebiet herbeizuführen.”

Leider ist der Artikel erst kurz nach dem Urteil des BGH am 12.5.2010 (dazu hier, hier und hier) erschienen, so dass der Beitrag am Ergebnis des Urteils nichts ändern kann. Es bleibt aber zu hoffen, dass der BGH die Argumente wenigstens aufgreift und Klarheit schafft, inwiefern diese für andere Betreiber verfangen.

Ich habe eben die Beiträge zum BGH-Urteil (Pressemitteilung, erste Besprechung und Links hier) auf ard.de gesehen, dabei den Tagesschau-Beitrag mit einem Interview mit Patrick Breyer vom AK Vorratsdatenspeicherung und den Tagesthemen-Beitrag mit einem Interview mit Christian Solmecke.

In letzterem Beitrag wurde auch das Problem des Cafe-Inhabers angesprochen, der auf Nachfrage sein Passwort an seine Kunden herausgibt. Dieser sagte sinngemäß zum BGH-Urteil: “Sagt mir, was ich in Zukunft machen soll, und ich mache es.”

Und genau darin steckt das Problem der BGH-Entscheidung – wenigstens solange die Urteilsbegründung nicht vorliegt.

Denn ohne Urteilsbegründung wissen wir nicht, was der Betreiber des Cafes machen muss. Ob es reicht, dass er

  • ein nicht generisches Passwort verwendet und dieses an seine Kunden weiterreicht (diese Interpretation des Urteils ist bisher ohne weiteres möglich, der Cafe-Inhaber müsste also gar nichts ändern), oder ob er
  • täglich das Passwort wechseln muss (was nur gegen Rechtsverletzungen der Kunden der vorigen Tage hilft),
  • ob er den Dienst einstellen muss (was kaum gewollt sein kann),
  • ob er sich den Ausweis zeigen lassen muss und sich den Namen notieren muss (wobei dann unklar ist, wie er später feststellen soll, dass dieser Nutzer die Tat begangen hat, da er vom Rechtsinhaber nur die externe IP-Adresse erhält), oder ob er
  • eine umfangreiche Authentifizierungsinfrastruktur einbauen muss – was in vielen Fällen zur Einstellung des Dienstes führen dürfte.

Mit anderen Worten: Das Urteil ist genau so hilfreich wie die vielen Urteile des LG Hamburg und anderer Instanzgerichte, die immer nur eine bestimmte Handlung als nicht ausreichend für die Erfüllung der Prüfungs- und Überwachungspflichten beurteilt haben. Das ist zwar in einem Urteil auch ausreichend, da nur über den aktuellen Fall geurteilt wird. Aber beim LG Hamburg ist die Linie schon lange klar: So lange Filesharing betrieben wird, muss einer irgendwie haften. Ob wir dieses Spiel auch mit dem BGH mitmachen müssen?

Genau verhält es sich mit den Auswirkungen des Urteils für Freifunk, Universitäten etc. Der Sachverhalt ist kaum vergleichbar, deshalb muss erst die Urteilsbegründung abgewartet werden.

Rechtsanwalt Solmecke hat dazu gesagt, dass Anbieter, die offene WLANs haben, nachrüsten müssen. Das ist allerdings meiner Meinung nach noch nicht klar.

Wozu das Urteil des BGH führen könnte ist, dass Cafe-Betreiber in Zukunft eine Umgehungsstrategie verwenden und VPN-Anbieter im Ausland verwenden, die keine Daten speichern. Dass der BGH das gewollt haben soll, glaube ich kaum.

Die lang erwartete Entscheidung des BGH zur Haftung des privaten Betreibers eines WLAN-Internetzugangs ist heute gefallen (s. Pressemitteilung hier). Der Volltext liegt noch nicht vor, eine endgültige Analyse des Urteils ist also noch nicht möglich.

Die Pressemitteilung verrät uns drei Dinge:

1. Störerhaftung

Der BGH hat die Störerhaftung des Beklagten angenommen. Dabei hat er angenommen, dass eine Pflicht zur Sicherung des WLAN besteht:

“Auch privaten Anschlussinhabern obliegt aber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.”

Dabei fällt nur wenig ins Gewicht, dass die einmalige Einrichtung der Sicherung ausreicht. Denn nach Auffassung des BGH muss überhaupt eine Sicherung eingeführt werden.

Wie der BGH die Störerhaftung im Einzelnen begründet, dazu enthält die Pressemitteilung keine Hinweise. Ob also eine “Gefahrenquelle” vorliegt, oder sich die Pflichten aus anderen Gesichtspunkten ergeben, bleibt der Begründung vorbehalten. Es ist zu hoffen, dass sich der BGH in seiner Begründung ausführlich mit der Meinung in der Literatur auseinandersetzt und die einzelnen Haftungselemente ausführlich diskutiert.

Interessant ist auch, dass der BGH zur Stärke des zu wählenden Passworts Stellung nimmt. Ein zu kurzes, also leichter zu knackendes Passwort hätte ihm vermutlich nicht gereicht.

“Er hatte es bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und das Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt.”

Welche Folgen dieser Teil der Entscheidung hat, lässt sich derzeit – ohne Lektüre der Urteilsgründe – noch nicht wirklich absehen. Zumindest die Pressemitteilung geht allerdings auf das viel größere Problem der offenen Netze, Internet-Cafes etc. überhaupt nicht ein. Für Private im Allgemeinen ist die Rechtsfolge aber zunächst eindeutig: Verschlüsselung ist Pflicht. Ob dies auch für gewollt offene Netze gilt, muss sich noch zeigen.

2. § 97a Abs. 2 UrhG

Sehr interessant ist, was der BGH zu § 97a Abs. 2 UrhG gesagt hat:

“Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an).”

Im vorliegenden Fall sieht der BGH § 97a Abs. 2 UrhG und damit die Kostendeckelung also als anwendbar an. Damit hat er wenigstens zur Kostendeckelung bei Filesharing-Fällen entschieden.

3. Deliktische Haftung und Privilegierung

Nicht überraschend ist, dass die deliktische Haftung ausscheidet. Allerdings enthält die Pressemitteilung keinen Hinweis auf §§ 7 ff. TMG, also die Privilegierungstatbestände für Provider. Ob der BGH den Privaten also als Access Provider angesehen hat, bleibt zunächst noch offen. Das OLG Frankfurt hatte in seiner Entscheidung dazu ebenfalls kein Wort verloren.

4. Fazit

Das Urteil des BGH ist nach bisherigem Stand sehr unbefriedigend. Im Hinblick auf die deliktische Haftung geht es nicht weiter als das Urteil des OLG Frankfurt. Eine andere Entscheidung war hier auch nicht denkbar.

Die Annahme der Störerhaftung hingegen kann erhebliche Auswirkungen haben. Dies lässt sich aber erst endgültig sagen, wenn die Begründung vorliegt.

Links und Besprechungen:

Der BGH hat am 18.3.2010 in der Revisionssache zum Thema Haftung für ein offenes WLAN verhandelt (Vorinstanz: OLG Frankfurt a.M, Urteil vom 01.07.2008 – Az. 11 U 52/07, s. dazu hier).

In dem Fall hatte der Beklagte ein unverschlüsseltes WLAN betrieben. Während seines Urlaubs nutzte ein unbekannter Dritter seinen Zugang für Filesharing. Der Beklagte wurde daraufhin abgemahnt und anschließend auf Schadensersatz und Ersatz der Rechtsverfolgungskosten verklagt. Das LG Frankfurt hatte in der ersten Instanz der Klage stattgegeben, das OLG Frankfurt hatte die Klage abgewiesen.

Das Urteil des BGH wird auch deshalb mit großem Interesse erwartet, weil sich die oberinstanzlichen Gerichte in vergleichbaren Fällen widersprochen haben.

Bisher sind über die Verhandlung nur Presseberichte verfügbar. Aus diesem Grund lässt sich nur wenig über den Inhalt sagen. Allerdings weisen fast alle Berichte auf eine gewisse Grundtendenz des BGH hin: Der Berichterstatter hat wohl von der “Eröffnung einer Gefahrenquelle” gesprochen. Zusätzlich deutet sich an, dass eine Haftung (auch für die Kosten einer Abmahnung) erst nach einem Hinweis entstehen könnte. Letzteres würde im Rahmen der Entwicklung der Rechtsprechung der letzten Jahre zu den Prüfungs- und Überwachungspflichten nicht verwundern und würde auf ein sogenanntes “Notice-and-Takedown” hinauslaufen (s. dazu hier und hier).

Mit diesen Andeutung ist allerdings noch nicht ausreichend viel bekannt, um über eine Entscheidung des BGH inhaltlich etwas auszusagen. Die Unkenrufe des Rückbaus von offenen Hotspots und offenen Netzen wie Freifunk sind allerdings zu vernehmen.

Dabei hat insbesondere Thomas Stadler in seinem Blog kurz vor der Verhandlung noch einmal sehr eindringlich deutlich gemacht, wo die Unterschiede liegen und warum der BGH sich mit der Problematik intensiver auseinander setzen müsste (s. hier).

Wenn man ein Notice-and-Takedown auf den Betreiber eines Hotspots überträgt, dann ist technisch die Schließung des Knotens allerdings auch die einzige sichere Lösung – was der BGH hoffentlich nicht verkennen wird.

Denn egal wie das Urteil ausfällt: Ob es überhaupt Auswirkungen auf Freifunk haben wird, ist noch nicht klar. Denn der verhandelte Fall liegt einfach anders. Freifunk ist ein Spezialfall, der hohe Grundrechtsrelevanz hat. Ob sich der BGH auch hierzu in seiner Entscheidung äußern wird, muss abgewartet werden.

Verkündungstermin ist am 12.5.2010.

Berichte zur Verhandlung:

Update: Laut Bericht von Thomas Stadler zum 1. LawCamp haben sich dort wohl einige, die bei der Verhandlung anwesend waren, nicht so negativ über die Verhandlung äußern wollen, wie dies in den Presseberichten durchscheint.

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