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Derzeit wird im Netz wieder über das Verhältnis zwischen Rechtserteilungen nach Creative Commons-Lizenz und GEMA-Berechtigungsvertrag diskutiert (s. nur bei Phlow und bei Gulli).

I. Ausgangsfall

Dem liegt grundsätzlich folgende Konstellation zu Grunde:

Künstler K stellt seine Werke unter einer Creative Commons-Lizenz ins Netz. Später entscheidet er sich, doch GEMA-Mitglied zu werden und unterzeichnet den GEMA-Berechtigungsvertrag. Zu irgendeinem Zeitpunkt verwendet DJ X die Werke von Künstler K in seinem Podcast. Dabei überprüft DJ X vorher, ob die Werke unter einer CC-Lizenz stehen, denn er spielt bewusst nur solche Werke.

II. Rechtliche Konstruktion der Einräumung von Nutzungsrechten nach Creative Commons-Lizenz in Deutschland

Das Problem stellt die rechtliche Konstruktion dar, die offenen Lizenzen wie der Creative Commons-Lizenz in Deutschland zu Grunde liegt.

Nach der h.M. sieht die Rechtslage nämlich so aus: Gibt der Urheber sein Werk unter einer Creative Commons-Lizenz in die Öffentlichkeit, dann gibt er eine Willenserklärung “an einen unbekannten Personenkreis” auf Abschluss eines Vertrages ab, nämlich der Erteilung eines Nutzungsrechts nach dem Creative Commons-Lizenzvertrages mit den entsprechenden Bedingungen. Diese Erklärung wird sozusagen in der Verbindung von Werk und Lizenzvertrag “gespeichert” (vgl. John, AcP 184 (1984), 385, 391 ff.; zur Rechtsübertragung s. auch Mantz, in: Spindler, Rechtsfragen von Open Access, S. 55). In dem Zeitpunkt, in dem der Nutzer das Werk herunterlädt, gibt er eine entsprechende Annahmeerklärung dieses Vertrages ab und erwirbt so das ihm angebotene Nutzungsrecht. Die Rechtsbeziehung erfolgt übrigens immer mit dem Urheber. Es ist also nicht so, dass ein Nutzer, der selbst einen solchen Vertrag mit dem Urheber geschlossen hat, einem Dritten Rechte einräumen könnte. Das Vertragsangebot stammt immer vom Urheber und der Vertrag wird immer mit ihm geschlossen.

Diese Konstruktion ist vorteilhaft, denn sie erlaubt in Deutschland die Durchsetzung des Lizenzvertrages. Ein Verzicht auf die Rechte ist nach deutschem Urheberrechtsverständnis hingegen nicht möglich.

Dies sehen auch diejenigen Gerichte so, die sich mit der GPL beschäftigt haben, die insofern ähnlich ist (LG München I MMR 2004, 693; LG Frankfurt a.M. CR 2006, 729; LG Berlin CR 2006, 735; LG München I, Urt. v. 24.7.2007 – 7 O 5245/07).

III. Kollision mit dem GEMA-Berechtigungsvertrag

Nun kommt der GEMA-Berechtigungsvertrag ins Spiel. Durch den GEMA-Berechtigungsvertrag räumt Künstler K der GEMA weitgehende Wahrnehmungsbefugnisse ein. Ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung kann nur noch die GEMA diese Recht wahrnehmen. Der Künstler K kann keine weiteren Nutzungsrechte mehr einräumen. Dies hat der BGH in einem “klassischen”, aber ähnlichen Fall entschieden, in dem der Künstler GEMA-Mitglied war und hinterher ausschließliche Nutzungsrechte erteilen wollte (BGH, Urt. v. 4.12.2008 – I ZR 49/06 – Mambo No. 5, GRUR 2009, 939; vorgehend OLG München, Urt. v. 23.12.2006 – 6 U 1610/05, ZUM 2006, 473).

IV. Auflösung der Kollision?

Nun besteht also das Problem, dass der Künstler K sein Werk unter CC-Lizenz hat UND es gleichzeitig bei er GEMA liegt. Der BGH hat wie gezeigt festgestellt, dass der Künstler NACH Abschluss des Vertrages keine Rechte mehr einräumen kann. Damit ist ab diesem Zeitpunkt die Creative Commons-Lizenz (für die Zukunft!) hinfällig. Jede zukünftige Rechtsübertragung scheitert. Das bedeutet, dass DJ X in der Zukunft keine Nutzungsrechte mehr erwerben kann.

Aber: Für die Vergangenheit bleiben einmal eingeräumte Rechte bestehen. Dies regelt § 33 UrhG. Danach werden Rechte, die der Urheber Dritten einmal eingeräumt hat, durch eine spätere Rechtsübertragung nicht beeinträchtigt (sog. Sukzessionsschutz, s. dazu eingehend Mantz, MMR 2006, 784 – Download hier).

Das bedeutet in der Praxis: Wenn Künstler K sein Werk im Jahr 2006 unter Creative Commons-Lizenz gestellt hat und erst am 1.1.2007 der GEMA beigetreten ist, dann sind alle Nutzungsrechte, die im Jahr 2006 erteilt wurden, auch gegenüber der GEMA voll wirksam. Wenn DJ X also das Werk des Künstlers K im Jahr 2006 heruntergeladen und seine Produktion im Jahr 2006 erstellt hat, dann kann er sich hierfür auf den Creative Commons-Vertrag und das dadurch erteilte Nutzungsrecht berufen. Die GEMA kann hieran nicht rütteln.

Dies gilt übrigens auch für die Zukunft: Wenn die Lizenz einmal erteilt wurde, dann kann der DJ das Werk auch online stellen, denn hierzu wurde ihm das Recht insb. nach § 19a UrhG eingeräumt. Nach meiner Auffassung müssen also z.B. Podcasts nicht entfernt werden.

Anders sieht es aber aus, wenn DJ X das Werk des Künstlers K nach dem 1.1.2007 heruntergeladen hat. Denn dann konnte Künstler K ihm keine Rechte mehr einräumen und der Creative Commons-Vertrag ging “ins Leere”. Die GEMA kann vom DJ X Gebühren verlangen.

V. Was ist zu tun?

Das nächste Problem ist der Beweis. Die GEMA kann sich auf die sogenannte “GEMA-Vermutung” berufen, wonach Rechte im Zweifel durch die GEMA vertreten werden. Es obliegt also dem DJ zu belegen, dass er das Werk schon im Jahr 2006 heruntergeladen hat. Zuvor muss er bei der GEMA erfragen, ab wann denn Künstler K schon GEMA-Mitglied ist.

Das gelingt einfach, wenn die Produktion aus dem Jahre 2006 stammt, da der Künstler ja erst seit 2007 GEMA-Mitglied ist. Wenn dies nicht der Fall ist, müsste der DJ den Vorgang des Herunterladens irgendwie anders belegen, durch Screenshots von der Seite mit dem Werk von Künstler K aus dem Jahr 2006 z.B.

Update: Eine gute Idee dürfte auch sein, was “Artesia” bei Gulli vorschlägt:

Wenn ich Fonts, die unter CC-Lizenz stehen oder als Free bezeichnet sind, downloade, nutze ich immer die E-Mail-Adresse des Urhebers, die meistens in der readme-Datei steht, um mich bei ihm zu bedanken. Die Danke-Mail formuliere ich dann immer so, dass aus dem Text ersichtlich ist, dass ich mich für einen Werk mit einer konkreten nichtkomerziellen Lizenz bedanke. Wenn der Urheber keine Antwort oder eine Antwort, in der er meinem Text nicht widerspricht, schickt, werte ich es als Zustimmung. Die E-Mails archiviere ich natürlich. Ich denke, solche Korespondenz kann in Zweifesfall durchaus als Beweis dienen.

VI. Schadensersatz beim Künstler?

Den nächsten Schritt kann man gehen, wenn das Werk im Netz unter einer CC-Lizenz stand, aber der Künstler sich später entschieden hat, GEMA-Mitglied zu werden. Denn dann hat er ein Angebot auf Abschluss des Lizenzvertrages abgegeben, das der DJ X durch Download angenommen hat. Künstler K konnte den Vertrag aber nicht mehr erfüllen, also keine Nutzungsrechte mehr einräumen. DJ X hat geglaubt, er dürfe das Werk verwenden, musste aber dann doch GEMA-Gebühren zahlen.

Die müsste er vom Künstler K zurückverlangen können nach §§ 280 ff. BGB i.V.m. dem Lizenzvertrag. Denn Künstler K hätte sein Angebot zurücknehmen müssen – was zugegebenermaßen sehr schwer ist. Man könnte dies darauf einschränken, dass der Urheber an der Ursprungsquelle sein Werk entfernen muss, außerdem einen Hinweis auf die nicht mehr vorhandene CC-Lizenz anbringen muss und alle Seiten, die sein Werk zu diesem Zeitpunkt anbieten, wenigstens einmal darauf hinweisen muss. Aber das ist alles noch ungeklärt.

VII. Fazit

Am Ende liegt das Problem leider beim DJ X. Er hat die Scherereien mit der GEMA. Wer aber von vornherein darauf achtet, dass er für jedes Werk den Zeitpunkt des Rechteerwerbs belegt, dürfte weitgehend auf der sicheren Seite sein.

VIII. Weiterführend

  • S. zum Thema Rechteerwerb nach Creative Commons-Lizenz und Sukzessionsschutz eingehend Mantz, Open Content-Lizenzen und Verlagsverträge – Die Reichweite des § 33 UrhG, MMR 2006, 784 (Download hier). In dem Aufsatz wird auch über eine Analogie zu § 33 UrhG für Open Content-Lizenzen diskutiert und entsprechende Argumente werden angeführt. Im Ergebnis halte ich dies allerdings nicht für möglich.

Derzeit verwenden einige Blogs Micropayment-Systeme, wie z.B. flattr. Mein erster Eindruck – ohne es selbst zu verwenden – ist, dass eine gute Idee ist, um eine (freiwillige) Bezahlung fuer Bloginhalte zu etablieren.

Die Entscheidung, ein solches Bezahlsystem zu nutzen, muss jeder Blogger selber treffen. Dabei ist es sicher gerade fuer den privaten Blogger gut, wenn er fuer seine Muehe eine Art Anerkennung erhaelt, so gering sie auch sein mag. Durch Flattr & Co. wird zu der “Anerkennung” durch wiederkehrende Besucher oder steigende Besucherzahlen etc. ein zusaetzliches Element geschaffen.

Dabei sollte man allerdings nicht aus dem Auge verlieren, dass solche Zahlsysteme auch Konsequenzen fuer das eigene Blog haben koennen, die ich hier kurz aufgreifen moechte, wobei dies sicher keine vollstaendige Aufzaehlung darstellt. Allerdings sollte dieser Beitrag nicht als Votum “gegen” Flattr & Co verstanden werden. Er soll lediglich fuer einige moegliche rechtliche Implikationen sensibilisieren.

1. Nutzung von Creative Commons-Inhalten und kommerzielle Nutzung

Wer immer mal wieder fremde Inhalte ins eigene Blog uebernimmt, ohne sich auf Schranken wie z.B. das Zitatrecht berufen zu koennen, sollte auf Creative Commons-Lizenzen achten, die die Verwendung zur kommerziellen Nutzung untersagen (non-commercial, “NC”). Denn der Einsatz von Flattr & Co und damit die Generierung von Einnahmen koennte das eigene Blog zu einem “kommerziellen” Angebot in der Terminologie der Creative Commons-Lizenz machen.

In der CC-BY-NC (deutsch), Ziff. 4 b) lautet die Formulierung:

“You may not exercise any of the rights granted to You in Section 3 above in any manner that is primarily intended for or directed toward commercial advantage or private monetary compensation.”

bzw.

“Die Rechteeinräumung gemäß Abschnitt 3 gilt nur für Handlungen, die nicht vorrangig auf einen geschäftlichen Vorteil oder eine geldwerte Vergütung gerichtet sind (“nicht-kommerzielle Nutzung”, “Non-commercial-Option”).”

Durch die Formulierung soll die an eine Gegenleistung geknüpfte vertragliche, also rechtlich qualifizierte Verpflichtung, die durch die Ausübung der erteilten Nutzungsrechte erfüllt wird, verhindert werden. Damit ist im Grunde jedes Ansinnen des Nutzers, das Werk in irgendeiner Form kommerziell zu nutzen, untersagt (Mantz, in: Spindler, Leitfaden Open Access, S. 55, 61 f.; Möller, in: Lutterbeck/Bärwolff/Gehring (Hrsg), Open Source Jahrbuch 2006, 271, 276).

Nun ist der Begriff “nicht-kommerziell” schwammig und wird unterschiedlich verstanden. Die Creative Commons Foundation hat hierzu sogenannte Guidelines entwickelt und anschließend eine Studie zum Verständnis von “non-commercial durchgeführt (s. hier).

In der Studie heißt es u.a. (S. 72 ff.):

“A commercial use is defined by 7 in 10 of all respondents as a use that makes money. … More than a three-quarter majority of both groups agrees that it is  “definitely” a commercial use if money is made from the use of a work in some way, including  directly from the sale of a copy of a work, or from online advertising around or in connection with the work, where the user makes money from the ads. Further, 6  in 10 of all respondents evaluate uses in connection with online advertising as “definitely” commercial, even if only enough money would be made to cover the cost of website hosting. More than 6 in 10 creators and users also consider use by a not-for-profit organization “definitely” commercial.”

Dem folgend ist es zumindest nicht ausgeschlossen, wenn nicht sogar wahrscheinlich, dass die Verwendung von Flattr & Co als “commercial” eingestuft werden würde, auch wenn es sich um Einkünfte handelt, die eher mit Spenden vergleichbar sind.Der Fakt, dass Geld fließt, ist hier ein starkes Indiz.

Dementsprechend ist bei Verwendung von Flattr & Co anzuraten, eher keine Inhalte mehr zu verwenden, die unter einer CC-NC-Lizenz stehen oder aber das Einverständnis des Urhebers einzuholen.

2. Pflichten eines kommerziellen Angebotsbetreibers

Weiter können allgemeine Pflichten für Betreiber eingreifen. Von Bedeutung ist beispielsweise die Impressumspflicht nach § 5 TMG. Darin heisst es:

“Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen … verfügbar zu halten …”

a. Geschäftsmäßigkeit

Geschäftsmäßig handelt ein Diensteanbieter, wenn er Telemedien auf Grund einer nachhaltigen Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht erbringt (OLG Düsseldorf MMR 2008, 682). Nachhaltig ist eine Tätigkeit, wenn sie auf einen längeren Zeitraum ausgerichtet ist und sich nicht auf einen Einzelfall beschränkt (Spindler/Schuster-Micklitz, § 5 TMG Rn. 8).

Ein Blog ist ein Telemediendienst. Dieses duerfte auch ueber einen laengeren Zeitraum angeboten werden, also nachhaltig. Damit ist der Betrieb eines Blogs in der Regel als geschaeftsmaessig anzusehen.

b. In der Regel gegen Entgelt

Die Impressumspflicht des § 5 TMG greift allerdings nur, wenn das Angebot “in der Regel gegen Entgelt” erbracht wird. Bei einem privat betriebenen Blog ohne Werbung duerfte dies unproblematisch sein.

Allerdings koennte sich dies durch den Einsatz von Flattr etc. aendern.

Zum Merkmal der Entgeltlichkeit schreibt Waldenberger in Spindler/Schuster, Presserecht, Rn. 35:

“Das Merkmal der Entgeltlichkeit setzt eine wirtschaftliche Gegenleistung voraus. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass Informationsangebote, die keinen wirtschaftlichen Hintergrund haben wie z. B. ausschließlich private Hompages, Blogs, Web-Tagebücher etc., nicht den wirtschaftsbezogenen Informationspflichten des TMG unterliegen.”

Fraglich ist, ob Zahlungen über flattr & Co eine solche Gegenleistung iSd TMG darstellen. So schreibt Ott, MMR 2007, 354, 355 zur Erzielung von Einnahmen durch Werbung:

“Jeder Verdienst über Werbung auf der eigenen Website führt zur Entgeltlichkeit und damit zur Anwendbarkeit von § 5 TMG .”

Werbeeinnahmen und Flattr-Einnahmen sind zwar nicht zwingend vergleichbar, aber in der Tendenz laesst sich jedenfalls nicht ausschliessen, dass Entgeltlichkeit iSd TMG vorliegt. Gegen eine Vergleichbarkeit spricht, dass es sich eher um Spenden, denn um ein Entgelt handelt. Die Einrichtung einer Spendeninfrastruktur ohne gemeinnützigen Verwendungszweck wie sie Flattr & Co darstellen deutet hingegen auf Entgeltlichkeit hin (vgl. zum Beispiel Waldenberger, in: Möhring/Nicolini, UrhG, § 52 Rn. 13).

Es ist daher dem Blogger, der Flattr & Co nutzt, anzuraten, in Zukunft ein Impressum auf seiner Seite vorzuhalten – und dieses mit den noetigen Mindestangaben zu fuellen.

3. Steuern

Ohne hier weiter auf Steuerrecht einzugehen, duerften Einnahmen ueber Flattr steuerpflichtig sein. Die Praxis mancher Blogger, das per Flattr eingenommene Geld direkt wieder “weiterzuverteilen”, indem man es auf den eigenen Flattr-Account aufbucht, aendert hieran nichts, da das “flattrn” fuer Beitraege in aller Regel dem Privatbereich zuzuordnen sein duerfte.

Im Jahr 2007 hatte Susan Chang Virgin Mobile in Texas, USA, auf Unterlassung und Schadensersatz verklagt, da Virgin Mobile unstreitig in Australien ein Foto von Chang von Flickr, das unter einer Creative Commons-Lizenz stand, für eine Werbekampagne genutzt hatte (s. dazu Mantz, GRURInt. 2008, 20; Klageschrift; erweiterte Klageschrift; Stellungnahme von Creative Commons; Einschätzung von Lawrence Lessig):

“… Fall hatte der Schülerberater Wong ein Bild von einer Schülerin erstellt und es bei www.flickr.com eingestellt. Dafür verwendete er eine Creative Commons-Lizenz, die alle Nutzungen gestattet und lediglich die Namensnennung des Autors verlangt (CC-BY). Dieses Bild verwendete Virgin Mobile (Virgin) für eine Werbekampagne, wobei es weder den Fotografen als Urheber nannte, noch die abgebildete Schülerin um Erlaubnis bat. Kläger sind die Mutter der Schülerin sowie der Schülerberater. Die Klage ist beim District Court Dallas, Texas, eingereicht worden, eine Entscheidung des Gerichts steht noch aus.25 Die Klägerin verlangt von Virgin Schadensersatz und Herausgabe der Gewinne aufgrund einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts der minderjährigen abgebildeten Schülerin. Der klagende Schülerberater verlangt aufgrund Vertragsbruchs und der daraus folgenden unberechtigten Nutzung seines Bildes Schadensersatz. Darüber hinaus verklagt er die Creative Commons Corporation auf Schadensersatz, weil sie es unterlassen habe, ihn ausreichend über die Rechtsfolgen des Einsatzes der Creative Commons-Lizenz belehrt zu haben.”

Den Fall hat das angerufene texanische Gericht bereits im Januar 2009 entschieden (Chang v. Virgin Mobile USA, LLC, 2009 WL 111570 (N.D.Tex. January 16, 2009); s. dazu hier). Allerdings hat es den Fall gar nicht erst zum Jury-Verfahren zugelassen, da es bereits den texanischen Gerichtsstand nicht als gegeben angesehen hat. Das Gericht sah es schon als nicht erwiesen an, dass das Foto tatsächlich auf einem texanischen Server gespeichert war, da Flickr Server in der ganzen Welt betreibt. Dass auch Server in Texas betrieben werden, reichte dem Gericht nicht. Auch der über die Creative Commons-Lizenz geschlossene Vertrag CC-BY 2.0 begründe keinen Gerichtsstand in Texas, zumal Virgin das Foto auch nur in Australien genutzt habe (zur übrigen Begründung s. hier).

Damit ist das Urteil leider keine Hilfe für die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit von Creative Commons-Lizenzen in den USA. Dafür müssen wir wohl auf den nächsten Fall warten. Anders ist dies übrigens in Spanien und den Niederlanden und wohl auch in Deutschland, wo die Urteile zur GPL wohl auf die Creative Commons-Lizenzen übertragen werden können, s. Mantz, GRURInt. 2008, 20).

Klaus Graf, bekannt insbesondere durch sein Blog “Archivalia” und seine Kommentare und Beschreibungen rund um Open Access und Open Content, hat einen kritischen Urheberrechtskommentar veröffentlicht: “Urheberrechtsfibel – nicht nur für Piraten“, kurz Piratenkommentar-Urheberrecht.

Graf kommentiert in dem Werk gut verständlich und mit Beispielen das gesamte UrhG. Die Vorgehensweise der Kommentierung beschreibt er in der Einleitung:

“In den meisten Fällen wird ein Beispiel, das ich konstruiert habe oder das einem realen Fall entspricht, die Vorschrift veranschaulichen.

Nach einer knappen Erläuterung des Inhalts der Norm folgt die – bewusst pointierte oder sogar polemische – Kritik. In einem Nachwort fasse ich meine Änderungsvorschläge systematisierend zusammen. Ich möchte allerdings bereits jetzt dringend davor warnen, die Originalität meiner Vorschläge, auch wenn sie in Ich-Form als subjektive Sicht präsentiert werden, zu überschätzen. Viele meiner Kommentare nehmen kritische Anregungen des juristischen „Schrifttums“ auf, andere ergeben sich zwanglos aus der Befürwortung einer „digitalen Allmende“ oder etwa den oben angeführten Forderungen der Piratenpartei, ohne dass ich dies im einzelnen nachweisen kann. Hier wie auch sonst gilt die alte Wissenschaftsmetapher: Als Zwerge stehen wir auf den Schultern von Riesen.”

Graf geht jeweils kurz auf Sinn und Zweck sowie (im weitesten Sinne) netzpolitische Bedeutung jedes Paragraphen ein. Er stellt kurz anschauliche Urteile und/oder Literaturansichten dar, wobei er sich meist (verständlicherweise) auf die bekannten Urheberrechtskommentare beschränkt und auf Literaturübersichten oder die erschöpfende Behandlung der publizierten Ansichten verzichtet. Die Kommentierungen sind nicht vollständig, erheben diesen Anspruch aufgrund der Kürze aber auch nicht.

Der Kommentar greift aktuelle Rechtsprechung auf, z.B. die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt zu § 52b UrhG (2-06 O 172/09, dazu auch die Anmerkung von Graf hier; ferner von Jani, K&R 2009, 514, dazu Eintrag von Steinhauer) oder des LG Köln zu § 97a Abs. 2 UrhG vom 13.5.2009 (s. dazu hier).

Zur Störerhaftung und offenen WLANs schreibt Graf (§ 97, S. 197):

“Im obigen Fall geht es um die sogenannte Störer-Haftung. Nicht der wahre Täter (ein minderjähriges Kind) wird belangt, sondern ein Störer, also jemand, der in irgendeiner Weise kausal an der Urheberrechtsverletzung mitgewirkt hat. Er muss bestimmte Prüf- und Sorgfaltspflichten verletzt haben, sonst könnten ja beliebige Dritte zur Rechenschaft gezogen werden. Störer kann auch jemand sein, der durch ein nicht abgesichertes offenes WLAN einem Filesharer die Urheberrechtsverletzung unwissentlich ermöglicht hat.

Ähnlich wie das Abmahnwesen ist auch die „kaugummiartige“ Störerhaftung von Übel und muss beseitigt werden. Wenn Rechteinhaber den wahren Verletzer nicht dingfest machen können oder von diesem nichts zu holen ist, greifen sie sich einen Dritten, der weder Täter noch Mittäter ist. Mit Gerechtigkeit hat die Störerhaftung für mich nichts zu tun, zumal die angesetzten Schadenshöhen vielfach rein fiktiv sind. Tauschbörsennutzer würden keine Lizenzen für die öffentliche Zugänglichmachung erwerben.

Es hilft wenig, dass im Bereich der sogenannten Forenhaftung die Pflicht einer Vorabkontrolle der von den Benutzern eingebrachten Inhalte überwiegend abgelehnt wird. Es ist immer möglich, dass ein Landgericht das im Einzelfall anders sieht.”

Seinen Abschluss findet der Kommentar in einer Abhandlung mit dem Titel “Abrüstung des Urheberrechts!”.

Man sollte bei der Lektüre im Hinterkopf behalten, dass Graf kein Jurist ist. Das hat den Vorteil, dass er die Normen für Nichtjuristen sicher besser erklären kann, als dies einem Juristen möglich wäre. Allerdings erklärt sich aus diesem Umstand auch, dass er häufig mit seiner Ansicht nicht der herrschenden Meinung in der juristischen Literatur und der Rechtsprechung entspricht – einem kritischen Urheberrechtskommentar angemessen.

Insgesamt wird der Kommentar dem Titel mehr als gerecht: Eine kritische Darstellung des Urheberrechts aus Sicht von Open Access, Open Content und neuen Medien auf runden 280 Seiten.

Der Kommentar kann unter http://ebooks.contumax.de/nb für 19,90 EUR in Buchform bestellt oder unter einer Creative Commons CC-BY-SA 3.0-Lizenz heruntergeladen werden.

Im September ist ein Verfahren vor dem AG Berlin bekannt geworden, bei dem eine Zeitschrift des Burda-Verlages neun Fotos der Bloggerin Mary abgedruckt hatte, die unter einer Creative Commons CC-BY-NC-ND-Lizenz standen (Link auf Lizenz) -  ohne um Erlaubnis zu fragen, Lizenzgebühren zu zahlen oder die Fotografin zu benennen. Die Fotografin Mary berichtete darüber in ihrem Blog unter http://pudri.blogspot.com/2009/09/internet-is-for-free.html. Auf Anforderung hatte Burda zwar den üblichen Satz gezahlt, verweigerte aber den darüber hinaus zu leistenden Aufschlag für die unterbliebene Benennung. Darum stritt Mary vor dem Amtsgericht Berlin.

Das Verfahren sorgte in der Creative Commons-Szene für Aufmerksamkeit (s. z.B. die Nachricht auf der CC-DE-Mailingliste und der CC-Community-Mailingliste). Denn es hätte das erste Urteil zur Wirksamkeit einer Creative Commons-Lizenz in Deutschland sein können.

Mary und der Burda-Verlag haben sich allerdings verglichen, wobei Burda den eingeklagten Betrag beglich und auch die Kosten übernahm.

In der mündlichen Verhandlung war das AG Berlin überhaupt nicht auf den Lizenzvertrag eingegangen. Da die Verletzung des Rechts der Fotografin  zwischen den Parteien unstrittig war und Burda sich nicht darauf berief, aus dem Lizenzvertrag irgendwelche Rechte ableiten zu können, musste sich das AG Berlin damit auch nicht unbedingt näher damit beschäftigen. Da das Gericht aber im Falle eines Urteils die Rechtslage insgesamt  hätte beurteilen müssen, hätte es auch ein paar Worte dazu verlieren können, so zumindest die Hoffnung.

Durch den Vergleich ist das nicht passiert. Dass Burda den Betrag gezahlt hat, deutet aber darauf hin, dass Burda die Verletzung in vollem Umfang anerkennt. Damit erkennt Burda wohl auch an, dass die Beschränkung auf nicht-kommerzielle Verwendungen in der CC-BY-NC-ND Creative-Commons-Lizenz wirksam ist, und dass die Fotografin trotz CC-Lizenz noch immer bestimmte Rechte wie das Namensnennungsrecht ausüben kann.

Daher bleibt die Rechtslage für Creative Commons in Deutschland wie sie vorher war: Bisher kein Urteil explizit zu Creative Commons, aber zu den teilweise sehr ähnlichen Klauseln der GPL (LG München I MMR 2004, 693; LG Frankfurt a.M. CR 2006, 729; LG Berlin CR 2006, 735; LG München I, Urt. v. 24.7.2007 – 7 O 5245/07.). Im Ausland sind bereits Urteile zu Creative Commons gefällt worden bzw. Verfahren geführt worden, nämlich in Spanien, Niederlande und den USA (dazu Mantz, Creative Commons-Lizenzen im Spiegel internationaler Gerichtsverfahren, GRUR Int. 2008, 20). Für Creative Commons Deutschland heißt es: weiter warten.

Falls jemand von weiteren (auch internationalen) Verfahren und/oder Urteilen erfährt, würde ich mich über einen Kommentar oder eine Nachricht freuen. Danke.

Der Film “Wir sind das Netz – Geschichte, Philosophie und Praxis freier Netze” des Funkfeuer in Österreich steht zum Download unter einer CC-BY-NC-ND-Lizenz bereit.

Nähere Infos unter http://ischl.funkfeuer.at/content/wir-sind-das-netz-0.

Update: derStandard hat über Funkfeuer und den Film einen kurzen Bericht online.

Download/Flash:

RA Christian Solmecke hat eine Musterklageerwiderung für Filesharing-Verfahren unter einer CC-BY-Lizenz (3.0) online gestellt.

Die Klageerwiderung fasst – fertig aufbereitet für das Gericht – einmal alle Einwände zusammen, die in einem solchen Gerichtsverfahren gebracht werden müssen. Angefangen von der Problematik des fliegenden Gerichtsstandes über die (ganz gravierenden) Beweisfragen bis zur rechtlichen Bewertung enthält das Schreiben alles, was hier wesentlich ist – und dient dadurch auch als ein Überblick über die jeweiligen Gegenpositionen zur Auffassung der Abmahnanwälte.

Die Klageerwiderung ist als PDF- und Word-Dokument hier abrufbar.

Außerdem hat RA Solmecke noch einen Hinweisbeschluss des AG Frankfurt aus einem Verfahren mit abgelegt (Link s.o.), in dem schon relativ deutlich wird, dass das AG Frankfurt in manchen Punkten seiner Auffassung zuneigt und der Gegenseite noch einmal Gelegenheit zur Stellungnahme gibt…

Wenn es erstmal zum Klageverfahren kommt, ist die Klageerwiderung sicher hilfreich. Zudem stellt sie ein sehr gutes Gegengewicht gegen die mittlerweile sehr professionell vorgearbeiteten und vorgelegten Schriftstücke der Rechtsinhaber dar, und zwingt das Gericht wenigstens, die aufgeworfenen Fragen eingehend zu untersuchen – mit einiger Erfolgaussicht.

Erweiterungen und Kritik am Muster sind erwünscht und können an RA Solmecke oder den Verein gegen den Abmahnwahn e.V. geschickt werden.

Der Aufsatz “Creative Commons-Lizenzen im Spiegel internationaler Gerichtsverfahren“, der in der GRURInt 2008, S. 20-24 erschienen ist, ist mittlerweile online und kann hier heruntergeladen werden.

Im Aufsatz werden drei Gerichtsverfahren in Bezug auf Creative Commons-Lizenzen besprochen:

Besprechungen/Meldungen:

Weitere Publikationen s. hier.

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