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In der Online-Zeitschrift Medien, Internet und Recht ist heute eine Rezension von mir zum Buch

Gottlieb Rafael Wick: Inhalt und Grenzen des Auskunftsanspruchs gegen Zugangsanbieter – Eine Untersuchung des § 101 UrhG unter besonderer Berücksichtigung der Filesharing-Systeme, Bonn: TGRAMEDIA 2010, Schriftenreihe MEDIEN INTERNET und RECHT, 185 Seiten, 34,80 EUR

erschienen.

S. zu § 101 UrhG auch Übersicht Rechtsprechung und Literatur zum Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG.

(LG Hamburg, Beschl. v. 25.11.2010 – 310 O 433/10)

Das LG Hamburg hat in einem einstweiligen Verfahren einem Internet-Café-Betreiber Unterlassung der Verbreitung eines Werks auferlegt. Über den Beschluss war bereits im letzten Jahr berichtet worden, nun liegt auch der Volltext vor (s. hier).

Der Antragsgegner haftet als Anschlussinhaber jedenfalls nach den Grundsätzen der Störerhaftung verschuldensunabhängig auf Unterlassung. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er vorgerichtlich geltend gemacht hat, die Rechtsverletzung sei durch einen Kunden seines Internet-Cafés begangen worden. Das Überlassen eines Internetzugangs an Dritte birgt die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit in sich, dass von den Dritten Urheberrechtsverletzungen über diesen Zugang begangen werden. Dem Inhaber des Internetanschlusses sind Maßnahmen möglich und zumutbar, solche Rechtsverletzungen zu verhindern. So können insbesondere die für das Filesharing erforderlichen Ports gesperrt werden. Dass der Antragsgegner irgendwelche in diesem Sinne geeigneten Maßnahmen ergriffen hat, ist nicht ersichtlich. Dagegen spricht vielmehr der Umstand, dass es zu der vorliegenden Rechtsverletzung kommen konnte.

Der Beschluss des LG Hamburg liegt auf einer Linie mit seiner bisherigen sehr großzügigen Auslegung. Das Gericht setzt sich kaum mit der Materie auseinander und zieht sich wieder auf die altbekannten Positionen zurück.

So fordert das LG Hamburg, dass der Anschlussinhaber Portsperren ergreift. Dies hat es auch vorher schon getan. Das WLAN-Urteil des BGH (MMR 2010, 568 – Sommer unseres Lebens) hat diese Rechtsprechung zwar nicht explizit unterstützt, ihr aber auch keine Hindernisse in den Weg gelegt. Denn das Fazit aus dem BGH-Urteil war, dass für gewerbliche Betreiber Pflichten bestehen können, unbekannt ist aber das Ausmaß.

Dennoch hätte das LG Hamburg vor dem Hintergrund dieses BGH-Urteils Grund gehabt, sich intensiver mit der Materie auseinander zu setzen und die Prüfungspflichten genauer zu analysieren. Es ist weiter zu hoffen, dass das LG Hamburg in einem (möglicherweise folgenden) Hauptsacheverfahren auch Stellung dazu nimmt, warum Portsperren, die anerkanntermaßen unwirksam sind, tatsächlich verlangt werden können (vgl. LG Hamburg hier). Der Schluss des LG Hamburg, mit Portsperren wäre die Rechtsverletzung nicht erfolgt, geht jedenfalls fehl, denn Ports lassen sich in praktisch allen Filesharing-Programmen mit einfachsten Mitteln und praktisch ohne Vorkenntnisse ändern und Portsperren damit umgehen.

In der Multimedia und Recht (MMR) ist eine Anmerkung von Solmecke/Rüther zu LG Hamburg, Urt. v. 8.10.2010 – 308 O 710/09 erschienen.

In dem Urteil hatte das LG Hamburg eine Abmahnung, die nicht konkret offenlegt, welche Rechtsverletzungen dem Abgemahnten explizit vorgeworfen werden bzw. welchen Rechtsinhabern das jeweilige Recht zuzuordnen war, als unwirksam angesehen. Dies hatte zur Folge, dass der Beklagte die Kosten für die Abmahnung nicht tragen musste.

Weiter hatte das LG Hamburg für einzelne Lieder bekannter Autoren, deren Veröffentlichtung 12 und 18 Jahre zurücklag, eine angemessene Lizenzgebühr von 15,- EUR angenommen auf der Basis des GEMA-Tarifs VR-OD 5 über die Nutzung von Werken im Wege des Music-on-Demand zum privaten Gebrauch.

Das Fazit des Beitrags: “… Das Urteil des LG Hamburg (stärkt) die Position der in Anspruch genommenen Täter und Störer i.R.v. Filesharing-Verfahren deutlich.”

In der JurPC ist der Volltext eines Urteils des LG Magdeburg erschienen (LG Magdeburg, Urt. v. 8.9.2010 - 2 S 226/10, JurPC Web-Dok. 201/2010), das in mehrfacher Hinsicht interessant ist:

1. Zum einen stellt das Gericht fest, dass der Download eines Musikalbums nicht als “gewerbliche Nutzung” anzusehen ist.

In diesem Zusammenhang geht das Gericht auch nicht von einer gewerblichen Nutzung aus. Eine solche läge nur dann vor, wenn die Bereitstellung zur Erlangung eines wirtschaftlichen und kommerziellen Vorteils erfolgt ist, was zu einer Erhöhung des Streitwerts führen würde. Dieses ist vorliegend nicht erkennbar.

2. Außerdem setzt es den Streitwert auf 5.000,- EUR zzgl. der Schadensersatzansprüche, und nicht wie von der Klägerin beabsichtigt auf 50.000,- EUR, fest:

Auch wenn das Bereitstellen von Musikstücken in Filesharing- Systemen kein Kavaliersdelikt darstellt, hält das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände einen Streitwert von 5.000 € für die Abgabe der Unterlassungserklärung im vorliegenden Fall für angemessen.

Auch wenn durch das Zugänglichmachen von Filmen und Musik im Internet über Filesharing-Systeme die Film und Musikindustrie in erheblichen Umfang geschädigt wird, hat die Streitwertbemessung keine abschreckende oder gar sanktionierende Wirkung, sondern orientiert sich an dem Wertinteresse des Gläubigers und an der Intensität der Rechtsverletzung (vgl. AG Wildeshausen, Urteil vom 18. Mai 2010 in 4 O 497/09, AG Halle, Urteil vom 24. November 2009 in 95 O 3258/09 – zitiert nach juris).

Der Beklagte stellte nur ein einziges urheberrechtlich geschütztes Album zum Hochladen bereit. Dieses stellt – soweit ersichtlich – zudem den ersten Verstoß des Beklagten gegen Nutzungsrechte der Tonträgerherstellerin U GmbH dar. Darüber hinaus war der Zeitraum des Zurverfügungstellens des Albums lediglich auf den Zeitraum des eigenen Herunterladens beschränkt. Auch hat die Klägerin keine Darlegung zur wirtschaftlichen Bedeutung des Albums “… der Künstlergruppe … für die Tonträgerherstellerin U GmbH gemacht und somit den wirtschaftlichen Wert der Rechtsgutverletzung nicht näher dargelegt. Damit ist hier lediglich eine bagatellartige Rechtsverletzung anzunehmen, die einen Streitwert in Höhe von 50.000,00 € nicht rechtfertigen kann (vgl. auch LG Darmstadt, Urteil vom 20.04.2009, in 9 O 99/09 zitiert nach juris).

Das Urteil reiht sich damit ein in die kürzlich zu beobachtende Tendenz, beim Filesharing den Streitwert zu begrenzen - und damit auch die Kosten der Beteiligten zu reduzieren. Zu beachten ist allerdings, dass das Gericht hier maßgeblich auch auf die kurze Dauer des eigenen Angebots (nur während des eigenen Downloads) abstellt.

Wie gulli.com berichtet, will die metaclaims GmbH eine “Sammelklage” gegen DigiProtect erheben. Hierfür hat sie sich Ansprüche von bisher sieben Betroffenen abtreten lassen, die auf Abmahnung von DigiProtect hin gezahlt hatten. Diese Ansprüche will die metaclaims GmbH nun in eigenem Namen geltend machen. Der die Klägerin vertretende Rechtsanwalt vermutet bei den bereits gezahlten Beträgen “Rechtsmängel bei der Durchführung der Abmahnung” und zweifelt insbesondere das Recht von DigiProtect an, als Lizenznehmerin überhaupt Abmahnungen aussprechen zu dürfen.

Weiter heißt es auf gulli.com:

Betroffene können der Sammelklage durch Übersendung des Teilnahmeformulars noch beitreten, wenn sie eine der nachfolgenden  Bedingungen erfüllen:

  • von DigiProtect eine Abmahnung erhalten haben wegen angeblichen Downloads eines Porno-Films
  • und die darauf eine Zahlung geleistet haben und/oder Anwaltskosten hatten
  • und die selbst noch nicht prozessiert haben und dies auch alleine nicht würden
  • und die die Daten ihrer Abmahnung noch vorliegen haben (Datum, Aktenzeichen, etc.)

Für die Teilnehmer der Klage existiert keinerlei Kostenrisiko. Da die Forderung an die Metaclaims GmbH abgetreten wird, trägt diese im Falle einer Niederlage auch die Kosten. Im Falle eines Erfolgs erhalten die teilnehmenden Abgemahnten den hälftigen Anteil ihrer Kosten. Die andere Hälfte behält die Metaclaims GmbH.

Ich möchte nur kurz auf ein Urteil des LG Hamburg (Urt. v. 8.10.2010 – 308 O 710/09) hinweisen, das in diversen LawBlogs bereits vorgestellt wurde.

Das LG Hamburg hatte über einen Schadensersatzanspruch wegen Filesharings von Musikstücken zu entscheiden. Dabei hat es in einer Einzelfallbetrachtung festgestellt, dass pro angebotenem Lied lediglich 15,- EUR an Schadensersatz zu zahlen seien. Als Begründung führt das LG Hamburg an, dass der Schadensersatz in Höhe der angemessenen Lizenzgebühr zu schätzen sei. Da es sich um ältere Songs (aus dem Jahr 2006) handelte, die nur begrenzt nachgefragt worden sein dürften, und weiter die Songs wohl nur kurze Zeit angeboten wurden, seien 15,- EUR pro Song angemessen.

Unter Orientierung an dem GEMA-Tarif VR-OD 5 (Nutzung von Werken im Wege des Music-on-Demand zum privaten Gebrauch) sowie an dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 05.05.2010 im Schiedsstellenverfahren zwischen dem BITKOM und der GEMA hat das Gericht die angemessene Lizenz auf 15,- € pro Titel geschätzt. (Quelle: kostenlose-urteile.de).

Der Volltext liegt leider noch nicht vor.

Jens Ferner hat zu diesem Sachverhalt einige andere Urteile zusammengetragen, bei denen die Gerichte 100-200,- EUR pro Song angesetzt hatten.

Klar abzugrenzen ist das Urteil von denjenigen, bei denen es um die Störerhaftung für die Rechtsverletzung eines Dritten geht. Im Fall, der dem LG Hamburg vorlag, hatte der Betroffene selbst die Songs heruntergeladen bzw. angeboten und haftete daher auch auf Schadensersatz.

Bemerkenswert ist, dass das LG Hamburg wirklich in eine Einzelfallabwägung einsteigt und nicht einen “festen Wert” (wie auch immer der aussehen soll) annimmt. Dies bietet bei der Verteidigung gegen Schadensersatzansprüche Platz für Diskussion um die konkrete Rechtsverletzung (respektive die angemessene Lizenzgebühr), die bei anderen Verletzungen von gewerblichen Schutzrechten selbstverständlich zu sein scheint, bei Massenfällen wie Filesharing aber bisher vernachlässigt wurde.

Interessant dürfte sein, ob sich diese Argumentation auch auf andere Ansprüche übertragen lässt. Denn im Lichte des § 101 Abs. 9 UrhG sowie der Abmahnkostendeckelung des § 97a Abs. 2 UrhG könnte jedenfalls bei einem Umfang von wenigen Songs oder einem Album bei alten Werken, nach denen kaum Nachfrage besteht, auch ein großes Fragezeichen hinter die Merkmale des “gewerblichen Ausmaßes” bzw. des “geschäftlichen Verkehrs” gesetzt werden, selbst wenn man der bisherigen strikten Auslegung der meisten Gerichte folgt.

Gulli.com berichtet, dass die Café-Kette Woyton in Düsseldorf ihr kostenloses WLAN für Kunden schließt. Als Grunde werde angeführt, dass “Gäste unerlaubte Daten heruntergeladen haben und daraufhin eine Reihe von Abmahnungen bei den Wirten eingegangen sei.”

Mit diesem Schritt zeigt sich die (fast schon logische Folge) der Unsicherheit in den letzten Jahren, die durch das WLAN-Urteil des BGH (Urt. v. 12.5.2010 – I ZR 121/08: Sommer unseres Lebens) eher befördert als beendet wurde (s. dazu schon eingehend hier). Dabei wäre der Fall des Café-Betreibers der ideale Fall, um die Rechtsprechung des BGH (im positiven Sinne) auf die Probe zu stellen. Denn wo das WLAN-Urteil des BGH vage und unkonkret ist, da ist die vorangegangene Rechtsprechung, insb. die “Internetversteigerungs”-Rechtsprechung des BGH glasklar: Prüfungs- und Überwachungspflichten sind dann unzumutbar, wenn durch sie das Geschäftsmodell konkret gefährdet wird (BGH GRUR 1977, 114, 116 – VUS; BGH NJW 2004, 2158, 2159 – Schöner Wetten; BGH MMR 2004, 668, 671 – Internetversteigerung I;BGH MMR 2004, 668, 671 – Internetversteigerung I; BGH MMR 2007, 507 – Internetversteigerung II; BGH MMR 2008, 531 - Internetversteigerung III; BGH MMR 2007, 634 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; Mantz, JurPC Web-Dok. 69/2009 mwN; Leupold/Glossner, in: Leupold/Glossner, MAH IT-Recht, 2008, Teil 2 Rn. 167). Und wenn keine Prüfungs- und Überwachungspflicht (mangels Zumutbarkeit) verletzt wurde, scheidet auch die Störerhaftung aus.

Im vorliegenden Fall ist die Café-Kette Woyton offenbar in ihrer (hoffentlich rechtlich beratenen) Abwägung zu dem Schluss gekommen, dass sie ihr bisheriges Geschäftsmodell nicht mehr fortführen kann, wenn sie die (nicht feststehenden) Anforderungen der Gerichte erfüllen will. Dabei hatte selbst das LG Hamburg noch vor kurzer Zeit festgestellt, dass die Anforderungen an einen Access Provider nicht zu hoch sein dürfen, zumal wenn sie umgehbar sind. Welche Maßnahmen Woyton erwogen hat, um Rechtsverletzungen zu verhindern, ist leider nicht bekannt.

Gulli berichtet weiter, dass “Experten raten, dass Gaststätten zumindest verlangen, dass surfende Gäste ihre E-Mail-Adresse hinterlegen”. Dies haben allerdings die Gerichte bisher noch nicht verlangt – und es dürfte auch keine rechtliche Grundlage für eine solche Forderung bestehen, da das Erheben der Email-Adresse durch den Café-Betreiber auf erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken stößt (ausführlich dazu Mantz, Rechtsfragen offener Netze, Karlsruhe 2008, S. 261 ff., Download hier).

S. auch schon:

In der MMR 2010, S. 662 ff. ist ein Artikel von Faustmann und Ramsperger zur Anwendbarkeit des § 97a Abs. 2 UrhG erschienen.

In der Einleitung greifen die Autoren die Kritik an der Norm sowie den Umstand auf, dass die Pressemitteilung des BGH zum Urteil “Sommer unseres Lebens” helle Aufregung in der Abmahnszene hervorgerufen hat (s. dazu hier, hier und hier).

Einen durchschlagenden Anwendungserfolg in der Praxis kann man der Neuregelung bislang nicht bescheinigen.

Weiter gehen die Faustmann/Ramsperger auf die bisherige “spärliche” Judikatur zu § 97a Abs. 2 UrhG ein.

Anschließend behandeln sie die Tatbestandsmerkmale der Norm.

Zum einfach gelagerten Fall weisen die Autoren die Auffassung zurück, dass schon wegen der Ermittlung der Daten durch ein spezialisiertes Unternehmen kein einfacher Fall gegeben sei:

Eine solche Begründung hätte zur Folge, dass jedes Mal, wenn gem.  § 101 Absatz 9 UrhG bei den Gerichten die Auskunft über den Verletzer beantragt wird, die Anwendbarkeit von §?97A Absatz 2 UrhG ausgeschlossen wäre. Dies kann ersichtlich nicht gewollt sein, denn der zeitgleich eingeführte Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG soll die Ermittlung des Nutzers gerade vereinfachen. … Auch in rechtlicher Hinsicht kann nicht von einem größeren Bearbeitungsumfang gesprochen werden, da bei den immer gleichen Rechtsverletzungen in standardisierten Verfahren ebensolche Abmahnschreiben verwendet werden.

Bezüglich des Merkmals des einfach gelagerten Falls stellen die Autoren fest, dass § 97a Abs. 2 UrhG auf Tauschbörsenfälle jedenfalls grundsätzlich Anwendung findet und sich bei nur einem Lied eine Anwendbarkeit wohl vor den Gerichten durchsetzen werde. Anschließend sprechen sie sich für eine geringe Schwelle bei ca. 5 Liedern aus. Zum Angebot eines kompletten Albums schreiben sie:

Aber hier ist zu berücksichtigen, dass mit dem Anbieten eines ganzen Albums in einem großen Umfang in die Rechte des Urhebers eingegriffen wird. Gerade dann, wenn dieses Album gerade veröffentlicht wurde, kommt noch hinzu, dass durch das Anbieten in Tauschbörsen die Vermarktung des Werks erheblich beeinträchtigt werden kann.

Zum Merkmal “außerhalb des geschäftlichen Verkehrs”:

Geschäftlicher Verkehr meint nicht unbedingt ein Einnahmeinteresse, sondern setzt vielmehr eine unternehmerische oder kaufmännische Betätigung voraus. Auch unter Wertungsgesichtspunkten überzeugt es, unternehmerische Verstöße wesentlich härter zu sanktionieren, nicht zuletzt, weil sie oftmals wettbewerblich motiviert sind. Bei Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen dürfte in aller Regel von einem Fall außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auszugehen sein. Die Verletzungshandlung erfolgt ganz überwiegend im privaten Bereich.

Anschließend gehen die Autoren noch auf die Frage nach weitergehendem Schadensersatz ein und stellen die bisherigen Urteile dazu dar und schließen mit einem Fazit.

In der CR 2010, S. 592-600 ist ein Aufsatz zur Haftung für WLAN und zugleich Anmerkung zum WLAN-Urteil des BGH (Urt. v. 12.5.2010 – I ZR 121/08: Sommer unseres Lebens) von Prof. Gerald Spindler erschienen.

Spindler geht dabei intensiv und ausführlich auf die kritischen Punkte der Rechtsprechung und des BGH-Urteils im speziellen ein.

Zunächst befasst sich Spindler mit der Schadensersatzhaftung. Dabei geht er auf die Beweiserleichterungen zu Gunsten der Rechteinhaber ein, die aus der IP-Adresse auf eine Rechtsverletzung durch den Anschlussinhaber schließen lassen, die dieser mittels der sekundären Darlegungs- und Beweislast zu widerlegen hat. Dabei weist er auf einen interessanten Punkt der BGH-Entscheidung hin:

Eigenartigerweise hält der BGH selbst wenig später im Rahmen der Frage, ob der IP-Adresse eine Identifikationsfunktion zukommt, fest, dass diese anders als ein eBay-Konto „bestimmungsgemäß keine zuverlässige Auskunft über die Person (gibt), die zu einem konkreten Zeitpunkt einen bestimmten Internetanschluss nutzt”. Wie dies mit der Annahme einer tatsächlichen Vermutung für eine Rechtsverletzung durch den Anschlussinhaber vereinbar ist, bleibt unklar.

Weiter will Spindler die Darlegungslast durch die Wertungen des § 101 Abs. 9 UrhG eingeschränkt wissen:

Die sekundäre Darlegungslast darf also nicht derart ausgedehnt werden, dass der Anschlussinhaber verpflichtet würde, die Daten der Rechtsverletzer anzugeben, ohne dass zumindest die Wertungen des § 101 UrhG beachtet würden.

Anschließend setzt sich Spindler intensiv mit der täterschaftlichen Haftung auf Basis von Verkehrspflichten und der Abgrenzung des BGH zur Halzband-Entscheidung auseinander, wobei er auf mehrere Unklarheiten hinweist. Quasi als Nachklapp der Diskussion kritisiert er die Argumentation des BGH bezüglich der Einordnung von IP-Adressen als widersprüchlich:

Auch die Feststellung, dass die (dynamisch vergebene) IP-Adresse keine Identifikationsfunktion für den eigentlichen Täter habe, ist prima vista zwar zutreffend, kollidiert aber mit der später im Rahmen der Störerhaftung ohne weiteres als Zurechnungsgrund herangezogenen Wertung als Bestandsdatum.

Anschließend setzt sich Spindler mit der Frage nach der Einordnung des “Dienstes WLAN” und seiner Relevant für § 8 TMG auseinander und plädiert für dessen Anwendbarkeit (s. auch schon Mantz, Rechtsfragen offener Netze, Karlsruhe 2008, S. 292 ff.):

Dann kann aber für die Betreiber von Kommunikationsnetzen nichts anderes gelten; auch wenn diese „klein” sind, handelt es sich doch um die Ermöglichung des Zugangs zu anderen Kommunikationsnetzen, indem der Betreiber eines WLANs seinen Router und seinen Anschluss anderen zur Verfügung stellt. … Auch die „unbefugte” Nutzung (z.B. aufgrund von entsprechenden Vertragsbedingungen) eines unzweifelhaft unter § 8 TMG fallenden Telekommunikationsproviders führt nicht dazu, dass die Haftungsprivilegierungen entfielen

Anschließend behandelt Spindler die Störerhaftung, die der BGH angenommen hat. Dabei geht er zunächst auf die Frage ein, ob der Betrieb eines WLAN als Gefahrenquelle angesehen werden kann. Dies nimmt er als “klareren und tragfähigen Ansatz” an, weist aber darauf hin, dass dies keinesfalls selbstverständlich ist.

Im nächsten Abschnitt legt Spindler nach meiner Auffassung ganz klar den Finger in die Wunde:

Schließlich bleibt ein essentieller Punkt bei aller Evidenz der vom BGH angenommen Sicherungspflichten unklar: Sicherungspflichten unklar: Die dem WLAN-Betreiber abverlangten Sicherungsmaßnahmen betreffen die Benutzung des Netzes durch unbekannte Dritte. Warum aber werden durch Sicherungsmaßnahmen die Rechtsgüter anderer, vor allem außerhalb des WLANs liegender Dritter geschützt? Die Antwort kann nur darin liegen, dass dann die Rechtsverfolgung für den Dritten erleichtert wird, indem entweder der WLAN-Betreiber selbst als Handelnder gelten soll oder er verpflichtet ist, die Identitätsdaten der an seinem Netz Beteiligten preiszugeben, die für die fragliche Tatzeit in Betracht kommen. Damit aber nähert man sich doch wieder der Verantwortlichkeit des Accountinhabers, sei es durch eine tatsächliche Vermutung für Rechtsverletzungen durch ihn oder einer sekundären Darlegungslast.

Denn die durch den BGH zementierte Situation führt zu einer solch starken Ungleichbehandlung des Anschlussinhabers, dass die Nähe zur (vom BGH gerade abgelehnten) Verantwortlichkeit im praktischen Fall “über die Hintertür” doch angenommen wird.

Konsequenterweise nimmt sich Spindler auch der Frage der Privilegierung nach § 8 TMG an. Dabei verweist er auf die Rechtsprechung zur Haftung der (klassischen Access Provider), die in der Tat eher zu Gunsten der Access Provider ausgeht und damit genau im Gegensatz zum Urteil des BGH steht. Dabei fragt Spindler richtigerweise:

Wo liegt aber der Unterschied im Betreiben eines Routers im privaten Bereich oder eines größeren Hotspots, etwa eines lokalen Internet-Betreibers?

Und weiter:

Hier rächt sich die fehlende Auseinandersetzung des BGH mit den Haftungsprivilegien nach TMG erneut: Wenn der Senat noch die Vereinbarkeit der deutschen Störerhaftung mit dem Verbot von proaktiven Überwachungspflichten in der E-Commerce-Richtlinie (Art. 15) damit rechtfertigen konnte, dass es um spezifische Überwachungspflichten geht, die zudem erst nach Kenntnis eines Rechtsverstoßes eingreifen, verfängt dies für die ohne (!) Kenntnis des Providers vom ersten Tag an geltenden Prüfungs- und Überwachungspflichten nicht mehr. Hier handelt es sich eindeutig um entsprechende Pflichten im Sinne der E-Commerce-Richtlinie. Nun unterfallen zwar gerade Sicherungsmaßnahmen der eigenen Netze nicht den Überwachungspflichten, wie sie von Art. 15 ECRL gemeint sind, da es hier nur um den Schutz gegenüber Dritten (bzw. deren Angriffe) geht. Auch gilt die ECRL nicht für rein private Diensteanbieter. Doch darf dies nicht dahingehend verallgemeinert werden, dass sämtliche Prüfungs- und Überwachungspflichten bei privaten Diensteanbietern schon ohne Kenntnis eingreifen, zumal das TMG die Anwendbarkeit auf Private erstreckt hat. Es überrascht zudem, dass gerade Provider mit Vorsprung in Wissen und Technologie nicht zu Sicherungsmaßnahmen von vornherein verpflichtet sein sollen, wohl aber der private Netzbetreiber.

Der Beitrag wird fortgesetzt durch eine kritische Auseinandersetzung mit der Thematik, ob die IP-Adresse Verkehrs- oder Bestandsdatum ist. Auch stützt sich Spindler auf die Argumentation des BVerfG im Vorratsdatenspeicherungsurteil und lehnt die Auffassung des BGH, die IP-Adresse als Bestandsdatum einzuordnen, klar und deutlich ab.

Abgerundet wird der Beitrag mit der Frage nach den Abmahnkosten sowie Folgefragen.

Bei diesen Folgefragen behandelt Spindler, was das Urteil des BGH denn nun für andere WLAN-Betreiber (institutionelle Betreiber, Internet-Cafes, offene Netze etc.) bedeutet.

Damit wird abermals deutlich, dass der eigentliche Grund für das Bestehen von Prüfpflichten konkretisiert werden muss: Wenn die Verhinderung von anonymen Rechtsverletzungen, denen sich der Rechteinhaber machtlos gegenübersieht, maßgeblich sein sollte, müsste eigentlich erst recht kommerzielle Provider die Pflicht treffen, Identifizierungsmechanismen zu schaffen, um eine Rechtsverfolgung zu ermöglichen. Dann aber wären solche Geschäftsmodelle wie Internetcafés undurchführbar. Auch bestehen erhebliche Zweifel, ob ohne besondere Einwilligungen durch die Nutzer die Diensteanbieter ohne weiteres deren Daten erheben und speichern könnten.

Dem Fazit von Spindler kann ich mich nur anschließen:

Die auf den ersten Blick intuitiv überzeugende Entscheidung des BGH wirft insgesamt mehr Fragen auf, als sie klärt.

S. auch:

Prof. Georg Borges hat in der NJW 2010, Heft 36, S. 2624 ff., einen Aufsatz mit dem Titel “Pflichten und Haftung beim Betrieb privater WLAN” veröffentlicht, der sich u.a. mit dem WLAN-Urteil des BGH beschäftigt (BGH, Urt. v. 12.5.2010 – I ZR 121/08: Sommer unseres Lebens).

Der Autor geht dabei von der “Gefahrenquelle WLAN” (dazu Garcia, Telepolis vom 19.4.2010; Krueger, WLAN + anonym + Internet = Gefahr = Störerhaftung? (LAWgical Blog); Mantz, JurPC WebDok. 95/2010; Breyer, NJOZ 201, 1085) aus und beschreibt anfangs, welche Möglichkeiten zur Sicherung bestehen. Anschließend geht er näher auf die Entscheidung des BGH ein. Besonderes Augenmerk richtet er dabei auf die “Schutzpflichten” des WLAN-Betreibers. Dabei spannt er den Bogen von den “allgemeinen” Schutzpflichten des Internetnutzers (hierzu ausführlich auch Mantz, K&R 2007, 566 – Download hier) zum WLAN.

Überzogene Schutzpflichten des Internetnutzers würden angesichts der vielfältigen Angriffe im Internet zu unzumutbaren Haftungsrisiken führe. Daher ist die Begrenzung der Pflichten und der Haftung der Inhaber privater Internetanschlüsse notwendig.

Die vom BGH dem Betreiber auferlegten Pflichten bezeichnet Borges dabei als aus den Schutzpflichten entwickelte Prüfpflichten.

Im Fall der Sicherung des Internetanschlusses hat die Pflicht des Inhabers allerdings mit „Prüfung” nichts zu tun. Mit dieser unglücklichen Begrifflichkeit will der BGH offenbar den Weg zu einer neuartigen, eigenständigen Kategorie der Pflichten beschreiten, zumal er überraschenderweise von „wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflichten” in Abgrenzung zu den hier maßgeblichen Prüfpflichten spricht. Vor allem aber grenzt der BGH diese Prüfpflichten von Verkehrspflichten ab, deren Verletzung eine Verpflichtung zum Schadensersatz auslöst. … Die Kategorie der Prüfpflichten erscheint entbehrlich. Entsprechend den allgemeinen Grundsätzen handelt es sich auch bei den Pflichten des Internetnutzers zum Schutz absoluter Rechte Dritter um Verkehrspflichten, die mit dem Unterlassungsanspruch durchgesetzt werden.

Anschließend beschäftigt sich Borges mit der Frage, wie der BGH die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen hat. Dabei hält er eine analoge Anwendung von §§ 7 ff. TMG auch auf Private für möglich (s. dazu schon eingehend Mantz, Rechtsfragen offener Netze, S. 291 ff.; ebenso Stang/Hühner, GRUR-RR 2008, 273 (275)).

Allerdings will der BGH entgegen einer in der Literatur vertretenen Ansicht die Haftungsprivilegierung für Zugangsprovider nach § 8 TMG nicht anwenden. Dem BGH ist zuzugestehen, dass die Anwendung nicht einfach zu begründen ist. Die Haftungsprivilegierung des TMG beruht auf der E-Commerce-Richtlinie. Diese bezieht sich auf Dienste der Informationsgesellschaft, die als ein in der Regel entgeltliches Angebot definiert sind. Diese Situation liegt hier nicht vor. Allerdings ist der Begriff des Diensteanbieters nach § 2 Nr. 1 TMG wesentlich weiter. Verneint man mit dem BGH die Anwendbarkeit der Privilegierung, besteht insoweit eine Lücke. Eine erweiternde Auslegung des Diensteanbieterbegriffs im Rahmen der §§ 7 ff. TMG oder eine analoge Anwendung der Haftungsprivilegierung erscheinen zumindest vertretbar.

Da der BGH dieser Lösung scheinbar nicht folgt, spricht sich Borges für eine entsprechende Gesetzesnovellierung aus.

Im übrigen argumentiert Borges für eine Reduktion des (auch meiner Auffassung nach viel zu hohen) Streitwerts bei Filesharing-Fällen (Streitwertübersicht hier):

Auch der BGH scheint die Höhe der Abmahnkosten kritisch zu sehen, denn er äußert leise Kritik an der Höhe des Streitwerts. In der Tat erscheint ein Streitwert von 10000 Euro für das einmalige Anbieten eines einzelnen Liedes in einer Tauschbörse völlig überzogen.

S. auch:

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