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In der Online-Zeitschrift Medien, Internet und Recht ist heute eine Rezension von mir zum Buch

Gottlieb Rafael Wick: Inhalt und Grenzen des Auskunftsanspruchs gegen Zugangsanbieter – Eine Untersuchung des § 101 UrhG unter besonderer Berücksichtigung der Filesharing-Systeme, Bonn: TGRAMEDIA 2010, Schriftenreihe MEDIEN INTERNET und RECHT, 185 Seiten, 34,80 EUR

erschienen.

S. zu § 101 UrhG auch Übersicht Rechtsprechung und Literatur zum Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG.

Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 5.10.2010 (s. Pressemitteilung vom 19.10.2010) zu einer Beschwerde des von einem Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG betroffenen Anschlussinhabers Stellung genommen. Der Volltext ist hier abrufbar.

Leitsätze (des Verfassers):

1. Der von einem Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG betroffene Anschlussinhaber hat ein Beschwerderecht.

2. Bei einem Musikalbum, das vor mehr als 6 Monaten erschienen ist , müssen besondere Umstände vorliegen, um eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß annehmen zu können.

Auszüge aus der Pressemitteilung:

Der Anschlussinhaber habe, auch wenn sich die richterliche Gestattung mit der Erteilung der Auskunft durch den Provider erledigt habe, ein fortbestehendes Interesse daran, die Rechtswidrigkeit des Gestattungsbeschlusses auch nachträglich feststellen zu lassen, was nunmehr auf der Grundlage von § 62 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ermöglicht werde. Der Inhaber des Internetanschlusses werde durch die richterliche Anordnung weiterhin erheblich beeinträchtigt, insofern sich der Rechteinhaber nach erteilter Auskunft zunächst an ihn wende und ihn gegebenenfalls zwinge, sich gegen den Vorwurf der Urheberrechtsverletzung verteidigen zu müssen. Ohne eigenes nachträgliches Beschwerderecht im Anordnungsverfahren wäre seine Verteidigung aber wesentlich erschwert, wenn er aus seiner Sicht fehlerhafte Feststellungen des anordnenden Gerichts erst im Rahmen eines späteren Klageverfahrens zur Überprüfung stellen könnte, wenn er durch den Rechteinhaber auf Ersatz von Kosten und Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Der Anschlussinhaber kann mit seiner Beschwerde aber nur die im Verfahren nach § 101 Abs. 2 und 9 UrhG zu prüfenden Voraussetzungen für die Auskunftserteilung durch den Provider (namentlich Rechtsinhaberschaft, Offensichtlichkeit und gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung) zur Überprüfung stellen. Nicht gehört wird er mit Einwänden, auf die es im Gestattungsverfahren gar nicht ankommt, also zum Beispiel damit, der Provider habe die IP-Adresse ihm fälschlich zugeordnet, er selbst habe den Internetanschluss zum fraglichen Zeitpunkt gar nicht genutzt, sondern seine Kinder oder Dritte, die sich unerlaubt in sein WLAN “eingehackt” haben müssten. …

Im konkreten Falle wurde festgestellt, dass die Anschlussinhaberin in ihren Rechten verletzt wurde, da das gewerbliche Ausmaß der Urheberrechtsverletzung nicht festgestellt werden konnte. Bei einem Musikalbum, das schon vor mehr als 1 1/2 Jahren erschienen war, müssen besondere Umstände vorliegen, um eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß annehmen zu können; solche waren im konkreten Fall nicht dargelegt.

Auszüge aus dem Beschluss:

Obwohl der Erlass der richterlichen Anordnung noch keine Entscheidung über das Vorliegen einer gerade vom Anschlussinhaber zu verantwortenden Rechtsverletzung erfordert und insoweit keine schwerwiegende stigmatisierende oder diskriminierende Wirkung von ihr ausgehen mag, ist im Ergebnis ein Rehabilitationsinteresse (vgl. BVerfG, Beschl. v. 02.07.2010 – 1 BvR 2579/08 [Rn. 32] m.w.N., zitiert nach juris) des betroffenen Anschlussinhabers zu bejahen, der sich gegen die gerichtliche Feststellung einer offensichtlichen Verletzung geschützter Rechte des Gläubigers in gewerblichem Ausmaß unter Benutzung der seinem Internetanschluss zugeordneten IP-Adresse wendet. Denn er wird durch die erledigte richterliche Anordnung weiterhin erheblich beeinträchtigt, insofern sich der Gläubiger nach erteilter Auskunft zunächst an ihn wendet und ihn gegebenenfalls zwingt, sich gegen den Vorwurf der Urheberrechtsverletzung verteidigen zu müssen. …

Das Anbieten irgendeiner Datei in einer Internet-Tauschbörse genügt für sich allein nicht, obwohl es ein Handeln um wirtschaftlicher Vorteile willen indiziert; vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob entweder ein besonders wertvolles Werk (vgl. Senatsbeschluss vom 3.11.2008 – 6 W 136/08, bei juris) oder eine hinreichend umfangreiche Datei innerhalb ihrer relevanten Verkaufs- und Verwertungsphase öffentlich zugänglich gemacht wurde. …

Im Streitfall geht es darum, dass im März 2010 ein schon im August 2008 erschienenes, also über eineinhalb Jahre auf dem Markt befindliches aktuelles Musikalbum innerhalb eines P2P-Netzwerks öffentlich zugänglich gemacht wurde. Von einer Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß kann deshalb nicht ohne besondere Umstände ausgegangen werden. Derartige Umstände hat die Antragstellerin trotz eines konkreten Hinweises des Senats (Bl. 172 d.A.) nicht mitgeteilt.

S. auch meine Übersicht zu Literatur und Rechtsprechung zu § 101 Abs. 9 UrhG.

(via @jensferner)

In der MMR 2010, S. 662 ff. ist ein Artikel von Faustmann und Ramsperger zur Anwendbarkeit des § 97a Abs. 2 UrhG erschienen.

In der Einleitung greifen die Autoren die Kritik an der Norm sowie den Umstand auf, dass die Pressemitteilung des BGH zum Urteil “Sommer unseres Lebens” helle Aufregung in der Abmahnszene hervorgerufen hat (s. dazu hier, hier und hier).

Einen durchschlagenden Anwendungserfolg in der Praxis kann man der Neuregelung bislang nicht bescheinigen.

Weiter gehen die Faustmann/Ramsperger auf die bisherige “spärliche” Judikatur zu § 97a Abs. 2 UrhG ein.

Anschließend behandeln sie die Tatbestandsmerkmale der Norm.

Zum einfach gelagerten Fall weisen die Autoren die Auffassung zurück, dass schon wegen der Ermittlung der Daten durch ein spezialisiertes Unternehmen kein einfacher Fall gegeben sei:

Eine solche Begründung hätte zur Folge, dass jedes Mal, wenn gem.  § 101 Absatz 9 UrhG bei den Gerichten die Auskunft über den Verletzer beantragt wird, die Anwendbarkeit von §?97A Absatz 2 UrhG ausgeschlossen wäre. Dies kann ersichtlich nicht gewollt sein, denn der zeitgleich eingeführte Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG soll die Ermittlung des Nutzers gerade vereinfachen. … Auch in rechtlicher Hinsicht kann nicht von einem größeren Bearbeitungsumfang gesprochen werden, da bei den immer gleichen Rechtsverletzungen in standardisierten Verfahren ebensolche Abmahnschreiben verwendet werden.

Bezüglich des Merkmals des einfach gelagerten Falls stellen die Autoren fest, dass § 97a Abs. 2 UrhG auf Tauschbörsenfälle jedenfalls grundsätzlich Anwendung findet und sich bei nur einem Lied eine Anwendbarkeit wohl vor den Gerichten durchsetzen werde. Anschließend sprechen sie sich für eine geringe Schwelle bei ca. 5 Liedern aus. Zum Angebot eines kompletten Albums schreiben sie:

Aber hier ist zu berücksichtigen, dass mit dem Anbieten eines ganzen Albums in einem großen Umfang in die Rechte des Urhebers eingegriffen wird. Gerade dann, wenn dieses Album gerade veröffentlicht wurde, kommt noch hinzu, dass durch das Anbieten in Tauschbörsen die Vermarktung des Werks erheblich beeinträchtigt werden kann.

Zum Merkmal “außerhalb des geschäftlichen Verkehrs”:

Geschäftlicher Verkehr meint nicht unbedingt ein Einnahmeinteresse, sondern setzt vielmehr eine unternehmerische oder kaufmännische Betätigung voraus. Auch unter Wertungsgesichtspunkten überzeugt es, unternehmerische Verstöße wesentlich härter zu sanktionieren, nicht zuletzt, weil sie oftmals wettbewerblich motiviert sind. Bei Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen dürfte in aller Regel von einem Fall außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auszugehen sein. Die Verletzungshandlung erfolgt ganz überwiegend im privaten Bereich.

Anschließend gehen die Autoren noch auf die Frage nach weitergehendem Schadensersatz ein und stellen die bisherigen Urteile dazu dar und schließen mit einem Fazit.

Knies und Kettmann haben bereits im Jahr 2009 einen Beitrag zur Anwendung von § 97a Abs. 2 UrhG mit dem Titel “Filesharing und Deckelung der Abmahnkosten auf € 100,00: Greift die neue Regelung des § 97a Abs. 2 UrhG auch in der Tauschbörse? Aufatmen bei den Abgemahnten” veröffentlicht.

In der Literatur ist noch immer umstritten, ob § 97a Abs. 2 UrhG auf typische Filesharing-Fälle anwendbar ist. Dies hätte zur Folge, dass die Anwaltskosten der Abmahnung, die der Rechtsverletzer nach § 97a Abs. 1 UrhG bzw. über das Institut der Geschäftsführung ohne Auftrag zu tragen hat, auf 100,- € gedeckelt würde. Da zusätzlich in vielen Fällen es dem Rechtsinhaber schwer fallen dürfte, das Verschulden des Abgemahnten zu beweisen, und dadurch auch der jeweils geforderte Schadensersatzbetrag entfiele, bliebe der “Abmahnindustrie” für die Abmahnung nur dieser reduzierte Betrag.

Natürlich argumentieren die beteiligten Anwälte vehement gegen eine Anwendbarkeit des § 97a Abs. 2 UrhG.

Die Argumente hat bereits Hoeren in seinem Beitrag in der CR 2009, Heft 6, S. 378 (s. dazu hier) beleuchtet und sich klar für einen Deckelung der Abmahnkosten ausgesprochen.

Der Beitrag von Knies und Kettmann geht in die selbe Richtung und begründet sehr anschaulich, warum die Deckelung greifen muss. Dabei behandeln die Autoren die jeweiligen Argumente:

1. Argument: „Kein einfach gelagerter Fall“, weil Adressermittlung nötig

“Gegenargument: Diese Argumentation ist jedoch nicht schlüssig, da die Abmahnkanzleien tausende Abmahnungen pro Monat erstellen, weshalb sowohl das Anschreiben als auch die Adressermittlung ohne großen Arbeitsaufwand und damit offensichtlich routinemäßig geschieht. Außerdem handelt es sich um einen Standardschriftsatz bei welchen lediglich personenbezogene Daten ersetzt werden. Diese Arbeit wird zudem häufig vom Kanzleipersonal, d.h. nicht zwingenderweise von einem Rechtsanwalt zu erledigen sein. Deshalb wird man bei Filesharing – Fällen meist einen einfach gelagerten Fall bejahen dürfen.”

Damit haben die Autoren völlig recht. Wer die Abmahnungsschreiben gesehen hat, weiß, dass hier exakt einmal der 10-15 Seiten-Brief erstellt wurde (von wenigen Ergänzungen abgesehen). Die jeweiligen Daten des Abgemahnten dürften über eine Serienbrief-Funktion eingefügt werden, so dass der Arbeitsaufwand praktisch Null ist. Auch die Ermittlung der Daten erfolgt in einem einfachen Verfahren. Denn wie sich an den Kostenentscheidungen des OLG Köln zeigt, werden auch die Verfahren nach § 101 UrhG in Einheiten von mehreren 1000 Datensätzen auf einmal betrieben.

2. Argument: Filesharing nicht als Beispiel für eine unerhebliche Rechtsverletzung genannt

Hiergegen wenden die Autoren ein, dass der Gesetzgeber zwar nicht in der Gesetzesbegründung, wohl aber in der Pressemitteilung gerade einen Filesharing-Fall beschrieben hat (s. hier).

Der Gesetzgeber ging also durchaus davon aus, dass auch Filesharing einen “einfach gelagerten Fall” darstellt. Zudem ist, wie Knies und Kettmann richtigerweise feststellen, ein Unterschied zwischen Filesharing und den in der Gesetzesbegründung genannten Beispielen zumindest in rechtlicher Hinsicht kein Unterschied zu sehen ist.

3. Argument 3: Unüberschaubar großer Adressatenkreis

Auch hier liegen die Autoren richtig, wenn sie meinen:

“Die Beispielsfälle, die der Gesetzgeber (und das Bundesjustizministerium) aufzählen allesamt von Internetsachverhalten ausgehen, sei es durch Einblendung eines Kartenausschnittes auf einer Website oder eben das Angebot durch eine Schülerin zum Download. In all diesen Fällen ist die Verletzung der Urheberrechte (theoretisch) weltumspannend. Der Gesetzgeber wollte und will aber eben genau auch diese Fälle „privaten Unrechts“ unter der Regelung des § 97a Abs. 2 UrhG erfassen.”

4. Argument: Vermengung der Begriffe „gewerbliches Ausmaß“ und „Handeln außerhalb des geschäftlichen Verkehrs

“Für die Erfüllung der vierten Voraussetzung des § 97a Abs. 2 UrhG ist allein entscheidend, dass die Rechtsverletzung nur im privaten Bereich, also weder im geschäftlichen Verkehr oder bei der Berufsausübung, stattgefunden hat, also hinsichtlich ihrer Begehungsweise aus Sicht des Täters beurteilt werden muss (vgl. OLG Köln, MMR 2009, 334 „Die schöne Müllerin“). Die Bedeutung des Begriffs des „gewerblichen Ausmaßes“ im Sinne des Auskunftsanspruchs des § 101 Abs. 1 UrhG muss dagegen aus der Sicht des Rechteinhabers beurteilt werden. Hier kommt es „auf die Schwere der beim Rechteinhaber eingetretenen einzelnen Rechtsverletzung an“ (vgl. OLG Köln, MMR 2009, 334 „Die schöne Müllerin“, mit Verweis auf BT-Drucksache 16/8783, S. 50).”

5. Fazit

Insgesamt ein sehr informativer und wichtiger Beitrag, der die Argumente der Abmahnanwälte gut und logisch widerlegt.

Links:

In Heft 1/2010 der c’t hat Holger Bleich unter dem Titel “Die Abmahn-Industrie – Wie mit dem Missbrauch des Urheberrechts Kasse gemacht wird” eine Bestandsaufnahme der Massenabmahnungen in Deutschland veröffentlicht.

Interessant sind bereits die Zahlen der Auskunftsbegehren des Landgericht Köln: 2008 noch 82, 2009 bereits 2824, wobei 15-3500 Adressen pro Antrag betroffen waren, die in der Summe schon “in die Millionen” gehen sollen.

Insbesondere arbeitet der Autor heraus, dass für die Rechteinhaber die Massenabmahnung deutlich profitabler sein könnte als der legale Verkauf des Stücks.

Weiter führt er mehrere Fälle an, in denen die behauptet sichere Beweislage unzweifelhaft falsch sein dürfte, was die Gerichte teilweise kaum beeindruckt:

“Ist die Abmahnung erst einmal ins Haus geflattert, hat sich die Beweislastumkehr bereits umgekehrt. Die Gerichte schenken eher der angeblich beweissicheren, unabhängigen Datenerhebung Glauben als den Beteuerungen der Abgemahnten. Wer in dieser Falle steckt, muss Gegenbeweise liefern, und selbst eine Log-Datei oder der Beleg der Abwesenheit genügen als Nachweise kaum.”

Weiter stellt der Artikel einzelne Protagonisten der “Abmahn-Industrie” und die Finanzierungsmodelle (die Anwälte finanzieren sich quasi selbst) dar.

Schlussendlich enthält der Artikel ein Interview mit Rechtsanwalt Dr. Römermann, Hannover, mit dem Titel “Verbotene Rechtsdienstleistungen?” über die Tätigkeit von Unternehmen, die die Rechtsverletzungen aufdecken und aufzeichnen.

Das OLG Köln hat am 23.12.2009 zur Störerhaftung des Internetanschlussinhabers geurteilt und ist dabei u.a. von einer sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers ausgegangen, der also die Identität des jeweiligen Nutzers offenbaren soll (Az. 6 U 101/09).

In diesem Beitrag möchte ich eine Sammlung von Entscheidungen und Aufsätzen zu § 101 UrhG mit Links und/oder Fundstellen anlegen. Diese wird nach Möglichkeit erweitert. Hinweise auf weitere Urteile, Literatur und Blogs bitte in den Kommentaren (Danke.).

Stand: 30.10.2011

Rechtsprechung:

1. Bundesverfassungsgericht

2. Oberlandesgerichte

  • OLG München, Beschluss vom 12.09.2011 – 29 W 1634/11: Keine internationale Zuständigkeit bei Herausgabeverlangen gegenüber britischem Provider, Link
  • OLG Köln, Beschluss vom 09.06.2011 – 6 W 159/10 – TV-Kabel-Internetprovider: Herausgabe der Identität unter Verwendung von operativen Speichern (Abgrenzung zu Vorratsdatenspeichern), JurPC Web-Dok. 117/2001
  • OLG Köln, Beschluss vom 26.05.2011 – 6 W 84/11, MIR 2011, Dok. 67: Keine Wiedereinsetzung in vorigen Stand für sofortige Beschwerde nach § 101 Abs. 9 UrhG durch den von Abmahnung Betroffenen bei (anwaltlichem) Unterlassen der Erkundigung nach Beschluss gem. § 101 Abs. 9 UrhG
  • OLG Köln, Beschluss vom 05.05.2011 – 6 W 91/11, MIR 2011, Dok. 69: Gewerbliches Ausmaß liegt bei Einstellen eines urheberrechtlich geschützten Werkes in Filesharing-Netzwerke mehr als 6 Monate nach Erscheinungsdatum nur in Ausnahmefällen vor.
  • OLG Köln, Beschluss vom 24.3.2011 – 6 W 42/11, K&R 2011, 354 = MMR 2011, 396 m. Anm. Hannemann: Keine Präjudizwirkung der Entscheidung nach § 101 Abs. 9 UrhG über Richtigkeit der IP-Adressen-Ermittlung
  • OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2011 – I-20 U 136/10, 20 U 136/10, GRUR-Prax 2011, 173: Keine Speicherung auf Zuruf
  • OLG Köln, Beschluss vom 10.02.2011 – 6 W 5/11 (Volltext bei MIR): Zweifel an zuverlässiger IP-Ermittlung
  • OLG Köln, Beschluss vom 27.12.2010 – 6 W 155/10: Zum Begriff “gewerbliches Ausmaß” m. Anm. Solmecke, MMR 2011, 248)
  • OLG Köln, Beschluss vom 15.12.2010 – 6 W 166/10: Ausverkauf eines Musikwerkes und gewerbliches Ausmaß
  • OLG Hamm, Beschluss vom 02.11.2010 – I-4 W 119/10: Keine Speicherung auf Zuruf (m. Anm. Maaßen, GRURPrax 2011, 313)
  • OLG Köln, Beschl. v. 5.10.2010 – 6 W 82/10: Beschwerderecht des Anschlussinhabers bei Auskunft nach § 101 Abs. 9 UrhG; Musikalbum älter als 1 1/2 Jahre erfordert Nachweis besonderer Umstände
  • OLG München, Beschl. v. 27.9.2010: Gebühr von 200,- pro Antragsschrift unabhängig von Anzahl der erfragten IP-Adressen
  • OLG Hamburg, Urt.v. 17.02.2010 – 5 U 60/09, MMR 2010, 338: Vorhalten von Daten zur Auskunftserteilung
  • OLG Köln, Beschluss vom 26.07.2010 – 6 W 77/10: Ausverkaufspreise und gewerbliches Ausmaß

3. Landgerichte

3. Weitere Urteile

4. Literatur

In AnwaltszertifikatOnline hat Thomas Stadler einen Aufsatz mit dem Titel “Das gewerbliche Ausmaß i.S.v. § 101 Abs. 1 und Abs. 2 UrhG” veröffentlicht.

Thomas Stadler setzt sich darin kritisch mit den Entscheidungen der Instanzgerichte zum gewerblichen Ausmaß nach § 101 UrhG und den Folgen dieser Entscheidungen auseinander.

S. dazu auch den Blog-Eintrag im Blog von Thomas Stadler hier.

(LG Kiel, Urt. v. 02.09.2009 – 2 O 221/09)

1. Keine “Rasterfahndung” auf Grundlage von § 101 Abs. 9 UrhG.

2. Ein einmaliges Herunter- und Hochladen von Dateien kann für sich allein unter dem Gesichtspunkt der Anzahl der Rechtsverletzungen nie ein „gewerbliches Ausmaß“ iSv § 101 Abs. 1 und 2 UrhG begründen, und zwar auch dann nicht, wenn dies in einer Internettauschbörse geschieht.

Die Rechtsprechung zu § 101 UrhG bleibt spannend – und kontrovers, wie das folgende Urteil des LG Kiel zeigt (s. dazu zuletzt Hoffmann, MMR 2009, 655; Otten (RiLG Köln), GRUR-RR 2009, 369; zuvor Mantz, K&R 2009, 21; Jüngel/Geißler, MMR 2008, 787).

1. Keine “Rasterfahnung” aufgrund von § 101 UrhG

“Selbst wenn diese Voraussetzungen (Glaubhaftmachung der Rechtsverletzung) vorlägen, fehlte es an der Glaubhaftmachung, dass die jeweiligen Anschlussinhaber „in gewerblichem Ausmaß“ tätig geworden sind. Zwar trifft die Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes (Beschluß vom 13.8.2009, Aktenzeichen 6 W 15/09) zu, dass das Anliegen des Gesetzgebers, das Recht des Urhebers in Fällen wie dem vorliegenden, weitgehend leer laufen würde, wenn die Gestattung der Auskunft aufgrund dieser Möglichkeit, die nie auszuschließen sei, solange die Auskunft nicht erteilt ist, abzulehnen wäre. Dies rechtfertigt aber nicht, contra legem auf die zwingende Voraussetzung eines Bestehens der Auskunftsverpflichtung, dass der Betroffene nämlich an einer urheberrechtsverletzenden Handlung im Sinne des § 101 Abs. 1 und/oder 2 UrhG beteiligt ist, von vornherein zu verzichten. Abs. 9 dieser Vorschrift erlaubt zweifelsfrei keine grundrechtsverletzende „Rasterfahndung“, wer aus der Menge der Anschlussinhaber möglicherweise Urheberrechte in gewerblichem Ausmaß verletzt haben könnte.”

2.Erforderlicher Vortrag des Antragsstellers

Das LG Kiel hat sich im Ergebnis auch mit der Beweisführung auseinandergesetzt, indem es ausführt, dass nicht nachgewiesen sei, dass nicht nur Bruchteile der Stücke (wenn überhaupt) angeboten worden seien:

“Die Anzahl der Rechtsverletzungen können vorliegend die Annahme eines Handelns in „gewerblichem Ausmaß“ nicht rechtfertigen. In welchem Umfange die jeweiligen Inhaber der IP-Adressen den oder die Musiktitel, an denen der Antragsteller Rechte besitzt, auf ihre Computer geladen oder an andere Internet-Nutzer übermittelt haben, ergibt sich aus seinem Vortrag nicht. Er hat zu der Anzahl der „Down“- und/oder „Uploads“ der einzelnen Anschlußinhaber nichts vorgetragen. Unter diesen Umständen kann nicht einmal ausgeschlossen werden, dass unter den aufgeführten IP-Adressen zu den genannten Zeitpunkten nur einzelne Bruchteile des geschützten Musikalbums geladen – und damit auch allenfalls in diesem Umfange angeboten – worden sind. Für eine Planmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit des Handelns der Anschlussinhaber sind keinerlei Anhaltspunkte erkennbar. Damit bleibt offen, ob es sich jeweils um ein einmaliges, rein privates Transfergeschehen handelt. Ein einmaliges Herunter- und Hochladen von Dateien kann für sich allein unter dem Gesichtspunkt der Anzahl der Rechtsverletzungen nie „gewerbliches Ausmaß“ begründen, und zwar auch dann nicht, wenn dies in einer Internettauschbörse geschieht. Zudem besteht – wovon die Kammer aus eigener Sachkunde Kenntnis hat – jedenfalls bei einigen Softwareprodukten die Möglichkeit, durch entsprechende Konfiguration des Clientprogrammes auf dem Rechner des Anschlussinhabers oder durch eine entsprechende Systemkonfiguration das Hochladen von Daten gänzlich zu unterbinden, was von vornherein die Annahme eines Handelns in „gewerblichem Ausmaß“ ausschlösse.”

S. zur Beweisführung näher Gietl, Mantz, CR 2008, 810.

3. Kein gewerbliches Ausmaß

“Handlungen, die in gutem Glauben von Endverbrauchern vorgenommen werden, fallen in der Regel nicht unter diesen Begriff. Er ist deshalb einschränkend dahin auszulegen, dass eine Rechtsverletzung von erheblicher Qualität vorliegen muss. Durch diese Einschränkung ist zumindest klargestellt, dass bei illegalen Kopien und Verbreitungen im Internet über Tauschbörsen ein Umfang erreicht werden muss, der über das hinausgeht, was einer Nutzung zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch entspräche (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.10.2008, Aktenzeichen 3 W 184/08; Beschluss vom 2.2.2009, Aktenzeichen 3 W 195/08). Vorliegend spricht nichts für eine Einnahmeerzielungsabsicht oder eine nach außen deutlich werdende Teilnahme der Anschlussinhaber am Erwerbsleben.”

Anschluss an die Rechtsprechung des OLG Zweibrücken:

“Die Schwere der behaupteten Rechtsverletzung ergibt sich vorliegend auch nicht aus dem Wert des geschützten Albums, dessen Wert etwa 20,- € betragen mag. Auch nach der Legaldefinition des gewerblichen Ausmaßes (§ 101 Abs. 1 S. 2 UrhG) fällt es schwer, einen einmaligen Download eines derartigen Albums als derart schwere Rechtsverletzung zu bewerten, dass von einem gewerblichen Ausmaß gesprochen werden könnte (OLG Oldenburg, Beschluss vom 1.12.2008, Aktenzeichen 1 W 76/08). Das Oberlandesgericht Oldenburg hat dabei ausdrücklich nicht verkannt, dass der Rechtsausschuss des Bundestages offenbar die Vorstellung hatte, dass dies bereits eine besondere Schwere der Rechtsgutsverletzung begründen könne. Zu Recht weist das Gericht aber darauf hin, dass damit der äußerste Wortsinn als Grenze jeder Auslegung überschritten sei und der einmalige Download eines Musikalbums nicht als schwere Rechtsverletzung mit gewerblichem Ausmaß anzusehen sei (so auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.10.2008, Aktenzeichen 3 W 184/08).”

Volltext: Medien Internet und Recht)

(via http://www.peter-kehl.de/2009/11/01/lg-kiel-schrankt-privatermittlung-gegen-filesharer-ein/)

LG Hamburg, Urt. v. 11.03.2009 – 308 O 75/09 – Vorhalten von Verkehrsdaten “auf Zuruf”

Leitsätze und Volltext finden sich in der JurPC, Web-Dok. 124/2009.

Wieder einmal ein Urteil, das an der (Rechts-)Wirklichkeit vorbei geht. Insbesondere die Figur eines “gesetzlichen Schuldverhältnisses” zwischen Access Provider und Rechtsinhaber, aufgrund dessen gespeichert werden soll, ist überhaupt nicht gesetzlich begründbar. Ganz im Gegenteil: Nach meiner Auffassung resultiert diese Ansicht gerade in einer Umkehr der gesetzlichen Regelungen in TKG und BDSG, nach denen eine Speicherung nur aufgrund einer gesetzlichen Grundlage und nicht aufgrund eines wie auch immer gearteten gesetzlichen Schuldverhältnisses gespeichert werden darf (zur fehlenden Verpflichtung zur Erhebung von Daten bei Access Providern, die ähnlich der Pflicht zur Datenspeicherung zu bewerten ist s. auch eingehend Mantz, Rechtsfragen offener Netze, S. 273 ff., Download hier). Selbst wenn man ein solches gesetzliches Schuldverhältnis annehmen würde, würde die Speicherung vermutlich trotzdem unter dem Vorbehalt der Einwilligung nach §§ 4, 4a BDSG stehen, denn ein “gesetzliches Schuldverhältnis” ist noch lange keine “gesetzliche Regelung” i.S.d. § 4 BDSG.

S. dazu auch:

Auszug aus dem Urteil:

a) Der Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 UrhG und damit das gesetzliche Schuldverhältnis zwischen dem Verletzten und dem Provider als Grundlage der Pflicht der Antragsgegnerin zur Vorhaltung der Verbindungsdaten über das Verbindungsende hinaus entsteht bereits mit der rechtsverletzenden Verbindung über eine von dem Provider einem Kunden zugewiesene IP-Adresse und sie konkretisiert sich auch für den Provider mit der Kenntniserlangung von der Verletzung; so dass dieser von dem Zeitpunkt an verpflichtet ist, entsprechend der vorstehenden Ausführungen die Daten für eine Auskunft vorzuhalten, um der Auskunftspflicht auch nachkommen zu können. Dass die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten – und damit die Überprüfung aller Anspruchsvoraussetzungen – einem Richtervorbehalt unterliegt, ändert daran nichts. Denn dadurch soll einerseits der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verkehrsdaten bei der Verwendung gegenüber Dritten im Zusammenhang mit der Auskunft Rechnung getragen werden und andererseits sollen Internet-Provider und Telekommunikationsunternehmen von Anspruchsprüfung entlastet werden (BT-Drucks. 16/5048, S. 40). Eine konstitutive Bedeutung für das Entstehen des Auskunftsschuldverhältnisses kommt dem Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG damit nicht zu.

b) Die begehrte Vorhaltung der Verkehrsdaten ist datenschutzrechtlich zulässig. Zwar sind Verkehrsdaten grundsätzlich gemäß § 96 Abs. 2 Satz 2 TKG nach Beendigung einer Verbindung zu löschen. Hier besteht aber eine Ermächtigung zur weiteren Vorhaltung der Daten zum Zwecke der Auskunft gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 TKG i.V.m. § 101 Abs. 2, 9 UrhG.

aa) Die datenschutzrechtlichen Regeln des Telekommunikationsgesetzes (TKG) sind grundsätzlich anwendbar, da die Antragsgegnerin einen reinen Zugangsdienst anbietet (vgl. § 1 Abs. 1 Telemediengesetz). Ferner stellt nach Auffassung der Kammer nicht nur die dynamische IP-Adresse als solche ein Verkehrsdatum im Sinne von § 3 Nr. 30 TKG dar, sondern auch die Verknüpfung der dynamischen IP-Adresse (zu einem bestimmten Zeitpunkt) mit Namen und Adressen der Kunden (Bestandsdaten) unterfällt den Regeln über Verkehrsdaten (siehe hierzu Fromm/Nordemann/Czychowski, a.a.O., § 101 Rn. 66).

bb) Nach § 96 Abs. 2 Satz 1 TKG dürfen diese Daten über das Ende der Verbindung hinaus verwendet werden, soweit sie zum Aufbau weiterer Verbindungen oder für die in den §§ 97, 99, 100und 101 TKG genannten oder für die durch andere gesetzliche Vorschriften begründeten Zwecke erforderlich sind. Bei der Auskunftserteilung nach § 101 Abs. 2 i.V.m. Abs. 9 UrhG handelt es sich um einen solchen durch eine andere gesetzliche Vorschrift begründeten Zweck. Dementsprechend enthält § 101 Abs. 10 UrhG auch den aufgrund des Zitiergebots des Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG erforderlichen ausdrücklichen Hinweis, dass durch § 101 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 9 das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) eingeschränkt wird. Dieses Verständnis der Regelungen des § 101 UrhG wird bestätigt durch die Begründung des Regierungsentwurfs zum Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums zur Parallelvorschrift des § 140b PatG (BT-Drucksache 16/5048 Seite 39 f). Dort wird zunächst dargestellt, dass die Verkehrsdaten nach bisheriger Rechtslage aufgrund des einfachgesetzlich (§ 88 TKG) und verfassungsrechtlich (Art. 10 Absatz 1 GG) geschützten Fernmeldegeheimnisses trotz bestehenden Bedürfnisses von Rechtsinhabern keinen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch gegen einen Accessprovider ermöglichten. Die Regelung des Absatzes 9 mit dem Richtervorbehalt wird dann als Lösung dargestellt, die allen beteiligten Interessen am besten gerecht wird, wobei abschließend ausdrücklich auf die damit verbundene Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses hingewiesen wird.

cc) Soweit § 96 Abs. 2 Satz 1 TKG dem Wortlaut nach nur bereits nach § 96 Abs. 1 TKG für eigene Zwecke gespeicherte Verkehrsdaten erfasst, steht das der weiteren Vorhaltung nicht entgegen.

Wenn die Verwendung von für eigene Zwecke gespeicherter Daten für die Beauskunftung nach § 96 Abs. 2 Satz 1 TKG i.V.m. § 101 Abs. 2 i.V.m. Abs. 9 UrhG datenschutzrechtlich zulässig ist, dann muss dies erst recht für solche Daten gelten, die zwar nicht schon für eigene Zwecke vorgehalten werden, die aber zur Erfüllung der gesetzlichen Auskunftspflicht erhoben werden. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil die Speicherung der Daten gegenüber der Verwendung der Daten für eigene Zwecke des Access-Providers für sich genommen eine deutlich geringere datenschutzrechtliche Relevanz hat (vgl. BVerfG MMR 2008, 303, 304: „Ein besonders schwerwiegender und irreparabler Nachteil […] liegt in der Datenspeicherung allein nicht.“).

Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass eine kurzzeitige Speicherung für eigene Zwecke nach § 96 Abs. 2 Satz 1 TKG nach Auffassung der Kammer ohnehin generell zulässig ist (so zutreffend auch AG Bonn MMR 2008, 203). Demgemäß speichern mehrere Diensteanbieter die Daten noch sieben Tage nach Verbindungsende. Es kann nicht zu Lasten der Auskunftsberechtigten gehen, dass die Antragsgegnerin von dieser zulässigen Möglichkeit keinen Gebrauch macht.

Im übrigen verkennt die Antragsgegnerin bei ihrer Argumentation, dass die Verbindungsdaten im Zeitpunkt des weiteren Speicherbegehrens auf Zuruf bereits während der laufenden rechtverletzenden Verbindung jedenfalls für technische Zwecke, nämlich zur Aufrechterhaltung der Verbindung, rechtmäßig für eigene Zwecke vorgehalten werden.

dd) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Kunden der Antragsgegnerin steht nicht entgegen. Dieses Recht steht hier in einem Spannungsverhältnis mit dem Eigentumsrecht der Rechteinhaber (Fromm/Nordemann/Czychowski, a.a.O., § 101 Rn. 71). Das Urheberrecht ist als geistiges Eigentum gemäß Art. 14 GG geschützt. Diese Eigentumsposition darf den Rechteinhabern nicht dadurch faktisch entzogen werden, dass sie sich mangels Kenntnis der konkreten Verletzer nicht gegen Rechtsverletzungen im Internet zur Wehr setzen können. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Nutzer, denen die IP-Adresse jeweils zugeordnet wird, muss demgegenüber zurücktreten. Dies folgt zum einen daraus, dass die Verwendungsmöglichkeiten der Information, wem eine IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen worden ist, sehr beschränkt sind. Zum anderen macht derjenige, der seinen Anschluss der Öffentlichkeit zugänglich macht, auch die ihm für diesen Zeitraum zugewiesene IP-Adresse öffentlich, so dass sein Schutzbedürfnis auch aus diesem Grund als gering zu bewerten ist (OLG Köln, GRUR-RR 2009, 9, 10 f. – Ganz anders ).

ee) Eine ausufernde Speicherung von Verkehrsdaten wird über das Erfordernis einer „offensichtlichen Rechtsverletzung“ verhindert.

ff) Eine weitergehende datenschutzrechtliche Ermächtigung zur Speicherung der Verkehrsdaten ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht erforderlich. Aus § 111 TKG und § 113 a TKG folgt nicht, dass Diensteanbieter nur aufgrund einer besonderen gesetzlichen Anordnung zur Speicherung von Verkehrsdaten zwecks Erfüllung gesetzlich normierter Auskunftsansprüche Dritter verpflichtet sind. Beide Regelungen betreffen nämlich Auskünfte gegenüber Behörden und nicht gegenüber Privaten. Im Verhältnis zwischen Staat und Diensteanbieter muss eine öffentlichrechtliche Pflicht zur Speicherung aufgrund des Vorbehalts des Gesetzes erst durch Gesetz geschaffen werden. Vorliegend besteht aber eine zivilrechtliche Speicherpflicht bereits aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis des § 101 Abs. 2 UrhG. Aus diesem Grund sind auch die von der Antragsgegnerin zitierten Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22.10.2003, Az.: 6 C 23.02, MMR 2004, 114 ff.) auf die hier zu beurteilende Fallgestaltung nicht unmittelbar anwendbar. So hat das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung zu § 90 Abs. 1 TKG a.F., der eine Pflicht der Diensteanbieter zur Führung von Kundendateien vorsah, maßgeblich darauf gestützt, dass § 90 Abs. 1 TKG a.F. gerade nicht das Verhältnis der Diensteanbieter zu ihren Kunden anspreche, sondern die Beziehung zwischen dem Diensteanbieter und dem Staat (MMR 2004, 114, 116).

gg) Dem Gesetzgebungsverfahren zu § 101 Abs. 2, Abs. 9 UrhG kann auch nicht entnommen werden, dass eine Speicherpflicht dem Willen des Gesetzgebers widerspricht. Der Rechtsausschuss hat lediglich eine Verwendung von allein nach § 113 a TKG gespeicherten Daten im Rahmen von Bestandsdatenauskünften abgelehnt und insofern klargestellt, dass die Verwendung von diesen gespeicherten Daten grundsätzlich auf die Erteilung von Auskünften für hoheitliche Zwecke beschränkt bleiben soll (BT-Drucks. 16/6979, S. 46). Ausschließlich in diesem Zusammenhang ist auch der Verweis der Rechteinhaber auf ein Vorgehen nach § 406 e StPO i.V.m. §§ 161, 163 StPO i.V.m. § 113 TKG (BT-Drucks. 16/6979, S. 46) zu sehen. Die Frage, ob sich eine Berechtigung zur Speicherung auch aus anderen Normen als § 113 a TKG ergeben kann, wird demgegenüber vom Rechtsausschuss nicht erörtert.

hh) Schließlich steht die Speicherung der Daten selbst – anders als die Übermittlung der Daten – nicht unter dem Richtervorbehalt des § 101 Abs. 9 UrhG. Der Richtervorbehalt bezieht sich nach der insoweit klaren Regelung des § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG auf die Verwendung der Verkehrsdaten für die Auskunft nach § 101 Abs. 2 UrhG. Das setzt, wie die Antragsgegnerin an anderer Stelle zutreffend argumentiert, vielmehr das Vorhandensein der Verkehrsdaten voraus, also deren Speicherung, dessen Sicherung für das Auskunftsverfahren gerade Gegenstand dieses Verfahrens ist.

ii) § 96 Abs. 2 Satz 1 TKG i.V.m. §§ 101 Abs. 2, Abs. 9 UrhG stellt somit eine datenschutzrechtliche Ermächtigungsgrundlage zur Speicherung der für die Auskunft nötigten Verkehrsdaten dar.

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