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In der aktuellen MMR (Heft 8 ) ist ein sehr interessanter Aufsatz von Stefan Maaßen mit dem Titel “Urheberrechtlicher Auskunftsanspruch und Vorratsdatenspeicherung” erschienen.

Auf den urheberrechtlichen Auskunftsanspruch (hier) und die Problematik der Vorratsdatenspeicherung (hier) wurde schon des öfteren in diesem Blog hingewiesen.

Maaßen analysiert zunächst den aktuellen Stand der Rechtsprechung und weist auf die unterschiedlichen von den Gerichten angelegten Maßstäbe hin (dazu s. auch schon hier; ferner Mantz, K&R 2009, 21 m.w.N.; weitere Aufsätze zum Thema hier).

  • Datenschutzrecht

Anschließend geht der Autor auf die datenschutzrechtliche Problematik ein.

“Entscheidend ist insoweit, dass in jedem Einzelfall eine Abwägung zwischen dem Datenerhebungsinteresse und den schutzwürdigen Belangen des Betroffenen zu erfolgen hat. Die Praxis der Rechteinhaber, die IP-Adressen in einem automatisierten, softwaregestützten Verfahren zu erheben, genügt diesen Anforderungen schon deswegen nicht, weil eine Einzelfallabwägung nicht erfolgt. I.Ü. dürften die schutzwürdigen Belange des Dritten überwiegen. Denn zum Zeitpunkt der Erhebung ist nicht bekannt, ob der Anschlussinhaber als Verletzer oder Störer einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann. So ist denkbar, dass es sich bei dem Anschlussinhaber um den Betreiber eines Hot Spots oder den Inhaber eines unbefugt genutzten nicht-öffentlichen Internetzugangs handelt, die nicht Störer i.S.d. Urheberrechts sind. Die bloße Möglichkeit, dass die Datenerhebung zur Durchsetzung urheberrechtlicher Ansprüche erforderlich ist, vermag einen von privater Stelle initiierten und automatisiert durchgeführten Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des betroffenen Anschlussinhabers jedenfalls nach gegenwärtiger Gesetzeslage nicht zu rechtfertigen und könnte sogar ein zivilprozessuales Beweisverwertungsverbot zur Folge haben.”

  • Vorratsdatenspeicherung

Zudem schließt sich der Autor der wohl mittlerweile h.M. an, dass eine Herausgabe von Daten, die nur für die Vorratsdatenspeicherung und zu keinem anderen Zweck (insb. nicht § 96 TKG wg. einer Flatrate) gespeichert wurden, *nicht* herausgegeben werden dürfen.

“Wenn der Provider keine auch nur kurzfristige Speicherung von Verkehrsdaten für eigene Zwecke vornimmt, sondern allein seiner Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung aus § 113a TKG nachkommt, ist die Erfüllung des urheberrechtlichen Auskunftsanspruchs rechtlich unmöglich.”

S. zu dieser Thematik auch Gietl/Mantz, CR 2008, 810; Jenny, CR 2008, 82; Hoeren, NJW 2008, 3099.

  • Speicherung auf Zuruf (LG Hamburg)

Interessant sind weiter die Ausführungen zu einem Urteil des LG Hamburg zur Speicheranordnung zum Zweck späterer Auskunftserteilung (LG Hamburg, Urteil vom 11.03.2009 – 308 O 75/09, JurPC Web-Dok. 124/2009). Dieses hatte eine Verpflichtung des Provider zur Speicherung “auf Zuruf” angenommen und mit einem gesetzlichen Schuldverhältnis begründet, das durch die rechtsverletzende Inanspruchnahme des Providers zwischen Rechteinhaber und Provider entstehen soll. Nach meiner Auffassung resultiert diese Ansicht gerade in einer Umkehr der gesetzlichen Regelungen in TKG und BDSG, nach denen eine Speicherung nur aufgrund einer gesetzlichen Grundlage und nicht aufgrund eines wie auch immer gearteten gesetzlichen Schuldverhältnisses gespeichert werden darf (zur fehlenden Verpflichtung zur Erhebung von Daten bei Access Providern, die ähnlich der Pflicht zur Datenspeicherung zu bewerten ist s. auch eingehend Mantz, Rechtsfragen offener Netze, S. 273 ff., Download hier). Selbst wenn man ein solches gesetzliches Schuldverhältnis annehmen würde, würde die Speicherung vermutlich trotzdem unter dem Vorbehalt der Einwilligung nach §§ 4, 4a BDSG stehen, denn ein “gesetzliches Schuldverhältnis” ist noch lange keine “gesetzliche Regelung” i.S.d. § 4 BDSG.
Maaßen steht dieser Lösung des LG Hamburg ebenfalls kritisch gegenüber und bezweifelt weiter, ob eine Umsetzung dieses “Hamburger Modells” überhaupt verfassungsrechtlich zulässig wäre.

  • Schluss

Im Fazit schließlich verweist Maaßen darauf, dass ohne eine gesetzliche Regelung nichts geht.

“Um den berechtigten Interessen der Rechteinhaber an einer effektiven Durchsetzung ihrer Ansprüche Rechnung zu tragen, sind gesetzliche Vorgaben erforderlich, welche den Umgang mit IP-Adressen auf eine tragfähige datenschutzrechtliche Grundlage stellen. Eine Ausweitung des § 113b TKG dürfte aus verfassungsrechtlichen Gründen als Lösung ausscheiden.”

Auf teltarif.de ist ein Übersichtsartikel zu Freifunk von Daniel Dangel mit dem Titel “Freifunk-Initiativen wollen Internet per WLAN für alle” erschienen.

In dem Artikel gibt der Autor einen kurzen Überblick über das Freifunk-Netz, die technischen Grundlagen sowie die Rechtslage.

“Es klingt nach einer schöneren Welt, in der Menschen schnell, einfach und möglichst ohne Kosten miteinander kommunizieren können. … Das alles hört sich ein wenig nach Wikimedia und Open Source-Philosophie an – und das ist es auch. Blickt man ins Umfeld der freien Netzwerk-Aktivisten, sieht man dort viele Wikimedia-, Barcamp- und Open-Source-Bekannte. Eine Berliner Initiative trifft sich beispielsweise im c-base, das auch regelmäßig von Wikimedia Deutschland genutzt wird und als fester Anlaufpunkt der Berliner Alternativ-Szene gilt.”

Leider spricht der Autor im Rahmen der rechtlichen Betrachtung nur das umstrittene (aber zu trauriger Bekanntheit gekommene) Urteil des LG Hamburg (Urt. v. 26.7.2006, erschienen in MMR 2006, 763) an:

“Bei freien Funknetzwerken “leihen” sich aber Teilnehmer eine IP-Adresse von jemand anderem, mit der sie sich dann im Internet bewegen. Die Rechtsprechung zu dieser Thematik ist noch nicht abgeschlossen, da sich hier aufgrund der wenigen Fälle noch keine einheitliche Rechtssprechung ausgebildet hat. Das Landgericht Hamburg hat im Fall der Klage einer Tonträgergesellschaft entschieden, dass Betreiber von offenen WLAN-Routern Verantwortung dafür tragen, wer bei ihnen heimlich mitsurft.”

Er betont auch, dass erstens offene Netze schon von der tatsächlichen Grundlage anders sind und dass es zweitens keine einheitliche Rechtsprechung gibt.

Im betreffenden Fall handelte es sich aber nicht um ein freies Funknetz, sondern um einen ungesicherten WLAN-Router, der von Dritten heimlich zu Urheberrechtsverletzungen missbraucht wurde. Das rechtliche Selbstverständnis freier Funknetzwerke ist aber ein anderes. Dort herrscht die Meinung, dass freie Funknetzwerke nicht mit schlecht konfigurierten Routern gleichzusetzen sind, sondern juristisch in diesem Fall als kleine Mini-Provider zu behandeln sind. Und Provider werden nach gängiger Rechtssprechung nicht für das Handeln ihrer Kunden verantwortlich gemacht. Welchen Weg die Rechtsprechung aber in letzter Konsequenz geht, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt auch im Hinblick auf die aktuelle Datenschutzdiskussion noch nicht absehen.

Leider vergisst er aber das Urteil des OLG Frankfurt (Urteil vom 1.7.2008 – 11 U 52/07, erschienen in: MMR 2008, 603, dazu näher hier), bei dem das OLG Frankfurt in einem ganz ähnlichen Fall zu Gunsten des Inhabers eines offenen Funknetzknotens geurteilt hatte, und sich damit gegen die Linie des LG Hamburg gestellt hat. Auch ist im Hinblick auf aktuelle Meldungen bezüglich der ebenfalls sehr strikten Rechtsprechung des LG Hamburg zur Forenhaftung unklar, ob das OLG Hamburg bei der Störerhaftung nicht vollständig umschwenkt und den Weg des LG Hamburg aufgibt – die Entscheidungsgründe werden mit Spannung erwartet.

Der Autor hat allerdings im Ergebnis recht: Noch ist die Rechtslage unklar, aber die Vorzeichen sehen schon deutlich besser aus als noch vor zwei Jahren.

Bei Interesse: Weitere Artikel zum Freifunk finden sich übrigens im Wiki unter Medienspiegel.

(Dank an cven, der den Link über die Mailing-Liste geschickt hat.)

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