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AG Zeven: Nutzung eines offenen WLAN strafbar

Wie heise-online berichtet, sieht das Amtsgericht Zeven die Nutzung eines offenen WLAN als strafbar nach §§ 89 und 148 TKG an.

Tatbestand (leicht gekürzt): Die Angeklagte nutzte das offene WLAN ihres Nachbarn, um über Scheinidentitäten bei StudiVZ der neuen Freundin ihres Ex-Freundes nachzustellen.

Nach Rückfrage von heise-online sah das AG Zeven die Nutzung als “unbefugtes Nutzen eines fremden Computernetzwerks durch regelmäßiges Herstellen einer Funkverbindung.” Das Urteil selbst oder seine Gründe liegen noch nicht vor.

Anscheinend hat sich das AG Zeven der Ansicht des AG Wuppertal (Besprechung hier) und Teilen der Literatur angeschlossen

Urteilsgründe folgen.

Film: Wir sind das Netz – Geschichte, Philosophie und Praxis freier Netze

Der Film “Wir sind das Netz – Geschichte, Philosophie und Praxis freier Netze” des Funkfeuer in Österreich steht zum Download unter einer CC-BY-NC-ND-Lizenz bereit.

Nähere Infos unter http://ischl.funkfeuer.at/content/wir-sind-das-netz-0.

Update: derStandard hat über Funkfeuer und den Film einen kurzen Bericht online.

Download/Flash:

LG Köln, Urt. v. 11.11.2008 – 33 O 210/07 – Geschäftsmodell von FON

Mittlerweile hat das NRW-Justizportal auch die erstinstanzliche Entscheidung zum Geschäftsmodell von FON (OLG Köln, Urt. v. 5.6.2009 – 6 U 223/08) online gestellt.

Der Volltext kann hier abgerufen werden.

Zur Begründung des LG, die das OLG Köln in weiten Teilen übernommen hat, bzw. der Kritik daran, siehe die kurze Besprechung hier, und im nächsten Heft der MMR.

OLG Köln, Urt. v. 5.6.2009 – 6 U 223/08: Geschäftsmodell von Fon + kurze Besprechung

Das OLG Köln hat am 5.6.2009 das Geschäftsmodell von FON (http://www.fon.com) als wettbewerblich unlauter beurteilt und der Klage von 1&1 auf Unterlassung und Feststellung der Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz stattgegeben (Volltext hier).

Über das Urteil wurde schon mehrfach berichtet, u.a.

Die Schlussfolgerungen des OLG Köln sind allerdings wenigstens fraglich. Gegen das Urteil hat FON Revision eingelegt.

Im Einzelnen:

I. Wettbewerbsverhältnis

Das OLG Köln hat angenommen, dass FON und 1&1 Wettbewerber sind. Allerdings vergleicht es hierfür das mobile Angebot von 1&1 und FON. Im Tatbestand beschreibt es aber hauptsächlich, dass 1&1 Festnetzanschlüsse verkauft, die die Nutzer über einen WLAN-Router im ganzen Haus nutzen können. Außerdem ist das mobile Angebot eines über GPRS oder UMTS. Dass hier Vergleichbarkeit vorliegt, ist also wenigstens nicht offensichtlich. Damit ist auch das Wettbewerbsverhältnis nicht ganz eindeutig. Aufgrund einer sehr weiten Auslegung des Wettbewerberbegriffs im UWG dürfte das OLG aber im Ergebnis recht haben.

II. Unlauterkeit

Weiter sei das Geschäftsmodell von FON “schmarotzerisch” und unlauter, da es das Geschäftsmodell “Flatrate” von 1&1 durcheinander bringe. Dabei stellen LG und OLG auf die Mischkalkulation Flatrate ab.

Leider geht das OLG hier von zwei vollständig unterschiedlichen Szenarien aus: Im Flatrate-Modell produziert der Nutzer nur vergleichsweise wenig Traffic. Andererseits nimmt das OLG an, dass die Kunden der Foneros den Anschluss des Foneros ständig zu 100% ausnutzen und deshalb die Flatrate-Kalkulation nicht mehr funktioniert. Das OLG geht auf der einen Seite also davon aus, dass der typsiche Nutzer wenig Traffic verursacht, dass aber andererseits der Fonero automatisch so viel Traffic verursacht, dass die Leitungen glühen.

Mit diesem Argument bekommt man eine Erheblichkeit im Sinne des Wettbewerbsrechts einigermaßen hin. Allerdings sind die Annahmen des OLG erstens falsch und zweitens überhaupt nicht belegt. Denn:

  • der einzelne Fonero dürfte nur wenige Kunden haben. FON ist derzeit noch kein Massengeschäft
  • die Anzahl der Foneros dürfte im Vergleich zu den Gesamtinternetnutzern gering sein
  • wenn die “Kunden” der Foneros tatsächlich die Leitung voll auslasten würden, würde das den Fonero in kürzester Zeit so sehr stören, dass er den Knoten wieder abschalten würde.
  • Das FON-Angebot ist ein mobiles Angebot, das gerade nicht als Ersatz für einen echten (DSL-)Anschluss taugt. Der “Kunde” des Foneros dürfte also darüber (wie im Internet-Cafe) seine Emails abrufen, ein wenig auf YouTube rumsurfen, aber keine Filesharing-Clients laufen lassen. Der Traffic ist also auch eher gering. Das Gegenteil hätte 1&1 in diesem Fall erstmal ordentlich vortragen müssen. Das Gericht nennt aber auch nicht mal eine Zahl. Es ist also davon auszugehen, dass 1&1 lediglich pauschale Behauptungen aufgestellt hat, ohne das ordentlich zu untermauern.
  • Selbst wenn man dem OLG für den konkreten Fall 1&1 (=Reseller) folgt: Die Kalkulation ist bei den Nicht-Resellern sicher eine ganz andere! Wenn ich aber einen Vergleich mit dem Gesamtmarkt mache, dann brauche ich Zahlen über die Kalkulation der anderen Wettbewerber, bevor ich auch nur anfangen kann, an eine Marktstörung oder Marktbehinderung zu denken.

LG und OLG müssen sich also fragen lassen, auf welcher Grundlage sie zu ihrem Ergebnis gekommen sind. Nach dem Urteil sieht es leider eher nach einer ergebnisorientierten Argumentation aus. Mal sehen, was der BGH damit anfängt.

III. Keine Übertragbarkeit auf Freifunk

Eines sollte für dieses Urteil aber gleich festgestellt werden: Es ist auf Freifunk und die Gemeinde offener und freier Netze nicht übertragbar. Denn Freifunk hat kein und verfolgt kein „Geschäftsmodell“. Freifunk handelt auch nicht geschäftlich i.S.v. § 2 Nr. 1 UWG, weder durch seine Mitglieder noch durch die Vereine. Geschäftshandlungen sind nämlich nur Handlungen von Gewerbetreibenden. Während FON als ein Unternehmen handelt, das die Leistungen der Foneros Dritten entgeltlich anbietet, sind die offenen Netzcommunities “nur” die Gesamtheit von Einzelpersonen, die eine gemeinsame Idee verbindet. Von Gewerblichkeit kann hier also nicht die Rede sein. Auch die Definition des Mitbewerbers in § 2 Nr. 3 UWG – wesentliche Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs im vorliegenden Urteil – ist bei Freifunk nicht erfüllt, denn Mitbewerber kann ebenfalls nur ein Unternehmer sein (Hefermehl/Köhler/Bornkamm-Köhler, aaO, § 2 Rn. 93). Auch der Freifunk e.V. kann insofern nicht nach dem UWG in Anspruch genommen werden (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm-Köhler, aaO, § 2 Rn. 119).

Dies sieht auch Adrian Schneider von Telemedicus so. Dass teilweise getitelt wurde “OLG Köln verbietet Freifunknetz Fon” ist eine Vermischung von Freifunk und FON, mehr nicht.

Die Gegenauffassung vertritt wohl Christoph Rempe im J!Cast 74 (“auch unentgeltlliches privates Teilen ist rechtwidrig”), aber mit wenig überzeugender Begründung (ziemlich am Ende des J!Cast).

Interessant sind übrigens noch die Diskussionen im Beck-Blog. Auch auf der berlin-wireless-Liste wurde das Urteil diskutiert, allerdings war schnell klar, dass Auswirkungen auf Freifunk nicht zu befürchten sind.

Das Urteil erscheint im Volltext demnächst in der MMR mit einer ausführlichen Anmerkung.

Update: Urteil und Anmerkung sind jetzt erschienen in der MMR 2009, 695 (697)

Update: In der CR 2009, 579 ist eine Anmerkung zum Urteil von Poleacov erschienen.

Nachbereitung Wireless Community Weekend 2009 und Folien online

Und schon ist das Wireless Community Weekend (WCW) 2009 wieder vorbei. Von meiner Seite noch einmal vielen Dank an alle. Wieder eine Superatmosphäre, ein sehr spannendes und gleichzeitig sehr entspanntes Wochenende (ja, das geht). Es hat viel Spaß gemacht und bei so guten Vorzeichen werde ich nächstes Jahr sicher wieder dabei sein.
Wer nachlesen und/oder nachhören will, was auf dem WCW 2009 passiert ist, s. im Wiki hier, außerdem den Live-Radio-Beitrag von Radio Corax vom WCW hier (OGG, ca. 120min, ca 200 MB, das Interview mit mir findet sich auch hier).
Ich danke auch für die spannende Diskussion zum Thema “Update Recht”, die Folien mit dem Titel “Update Recht – Entwicklung des Rechts offener Netze 2008/2009″ dazu sind ebenfalls online (hier, die Folien wurden im Hinblick auf die Dateigröße (nur) im Design geändert). Wie gewohnt, ging der Vortrag natürlich nicht um 18h los, sondern ca. 19.45h, also quasi pünktlich. Aufgrund der intensiven Teilnahme und Diskussion ist außerdem aus einem geplanten 30-Minuten-Vortrag (plus reservierte 10 Minuten für Fragen) ein Vortrag von fast zwei Stunden geworden. In diesem Sinne können die Folien natürlich nur als grobe Leitlinie dienen.

Die Diskussion hat wieder einmal gezeigt, dass die Gesetzeslage und die technische Realität in vielen Punkten überhaupt nicht zusammenpassen. Dies zeigt sich ganz extrem an offenen Netzen, in denen ganz unterschiedliche technische Konstellation realisiert werden, die sich zudem schnell ändern können. Speziell Vorratsdatenspeicherung ist in offenen Netzen in aller Regel vollkommen sinnlos und trotzdem besteht hier sehr große Rechtsunsicherheit.

Keine Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung für unentgeltliche Dienste

Patrick Breyer vom AK-Vorratsdatenspeicherung hat sich über die Frage Gedanken gemacht, ob die Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung nach § 113a TKG auch denjenigen trifft, der seine Dienste unentgeltlich erbringt (hier) und ist zu dem Schluss gekommen, dass eine solche Pflicht nicht besteht.

Dafür wendet er insbesondere eine europarechtliche Auslegung des Merkmals “gewöhnlich gegen Entgelt” an.

Alexander Alvaro von der FDP hat eine entsprechende Anfrage zur Auslegung an die EU-Kommission gestellt. Die EU-Kommission hat nun darauf geantwortet (hier, mit kurzer Besprechung bei daten-speicherung.de).

Volltext:

Parlamentarische Anfragen
16. April 2009
E-0969/2009
Antwort von Herrn Barrot im Namen der Kommission

Der Herr Abgeordnete fragt bei der Kommission an, ob unter den in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2006/24/EG verwendeten Begriff „Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste“ (Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung) unentgeltliche Dienste fallen.

Gemäß Artikel 2 der Richtlinie über die Datenvorratsspeicherung finden u. a. die Begriffsbestimmungen der Rahmenrichtlinie 2002/21/EG Anwendung. In Artikel 2 Buchstabe c) der Rahmenrichtlinie wird der Begriff „elektronische Kommunikationsdienste“ definiert. Eine Komponente der Begriffsbestimmung besteht darin, dass der Dienst „gewöhnlich gegen Entgelt erbracht“ wird. Dies gibt den Wortlaut von Artikel 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wieder, der den Begriff „Dienstleistungen“ im Zusammenhang mit der Freizügigkeit und dem freien Dienstleistungs- und Kapitalverkehr definiert. Diese Begriffsbestimmung ist für die Auslegung der Rahmenrichtlinie und der Richtlinie über die Datenvorratsspeicherung maßgeblich, da sich beide Richtlinien auf Artikel 95 EG-Vertrag stützen, der Maßnahmen für das Funktionieren des Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalbinnenmarktes zum Gegenstand hat.

Die Begriffsbestimmung der Dienstleistung laut EG-Vertrag verlangt nicht, dass die Gebühr von dem Dienstleistungsnutzer oder –teilnehmer erhoben wird, sondern sie deckt auch Sachverhalte ab, bei denen Dritte die Gebühr bezahlen(1). Unter die Begriffsbestimmung fallen insbesondere Dienstleistungen kommerzieller Art. Andererseits handelt es sich bei einer Tätigkeit, die nicht selbst wirtschaftlicher oder kommerzieller Art ist oder mit einer solchen Tätigkeit in Verbindung steht, nicht um eine Dienstleistung im Sinne des EG-Vertrags(2).

Nicht die Kommission ist für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts zuständig, sondern die Gerichte und in letzter Instanz der Europäische Gerichtshof. Um festzustellen, ob eine Tätigkeit eine Dienstleistung darstellt, muss jeder Fall einzeln geprüft werden.

(1)    Siehe Rechtssache C-352/85 Bond van Adverteerders/NL.
(2)    Siehe Rechtssache C-159/90 SPUC/Grogan.

Diese Antwort belegt, dass auch die EU-Kommission von dieser Auslegung der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung ausgeht, und dass ein Präjudiz dafür besteht, dass unentgeltliche Dienste nicht erfasst werden. Einen Haken enthält der letzte Satz, dass (richtigerweise) nur die Gerichte dies prüfen und die Auslegung vornehmen können.

Ob sich die Auffassung der Kommission zur EU-Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie 1:1 auf das deutsche Recht übertragen lässt, ist nicht ganz klar. Schließlich ist der deutsche Gesetzgeber in einigen Punkten über den Regelungsgehalt der Richtlinie hinaus gegangen (z.B. Anonymisierungs-Server). Es lässt sich aber eines festhalten: Wenn die Richtlinie unentgeltliche Dienste nicht erfasst, dann wäre eine Auslegung des deutschen Gesetzes dahingehend, dass unentgeltliche Dienste speichern müssen, ebenfalls eine darüber hinausgehende deutsche Regelung. Und die wäre dann in dem Rahmen, in dem sie über den europarechtlichen Rahmen hinausgeht, vom Bundesverfassungsgericht überprüfbar. Der Ausgang der bisherigen Verfassungsbeschwerden bleibt abzuwarten, aber der europäische Gesetzgeber ist an einigen Stellen in den Erwägungsgründen zur Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie selbst davon ausgegangen, dass er schon bis an die Grenzen des Möglichen gegangen ist. Wer noch weitergehend regelt, bewegt sich also auf unsicherem Terrain.

Die Schlussfolgerung von daten-speicherung.de dürfte vor diesem Hintergrund richtig sein:

Bietet beispielsweise eine Privatperson oder ein Verein einen E-Mail-Dienst, einen öffentlichen WLAN-Internetzugang oder einen Tor-Server unentgeltlich an, den sie im Wesentlichen aus eigenen Mitteln und nicht aus Einnahmen der Nutzer oder von Werbekunden finanzieren, so gilt die Vorratsdatenspeicherungspflicht nicht.

Gute Nachrichten also für Freifunk und die anderen Initiativen.

Lesetipp: Bleich (+Heidrich), Privat-Provider, c’t 2/2009, 132-134

Schon etwas länger her: In der c’t, Heft 2/2009, S. 132-134 stellt Holger Bleich unter dem Titel “Privat-Provider – Warum WLAN-Sharing hierzulande nicht in Gang kommt” Modelle des WLAN-Sharing (insb. FON) vor und beschreibt – wie der Titel vermuten lässt – warum in Deutschland das Modell nicht so richtig ankommt.

“Diese Zurückhaltung nur damit zu begründen, dass die deutschen DSL-Nutzer angeblich per se ungerne teilen, greift allerdings zu kurz. Vorbehalte gegenüber dem WLAN-Sharing rühren auch aus den Techniken zur Umsetzung. Jeder Anbieter hat seine eigene Methode, beim Kunden einen Hotspot zu realisieren. Gemeinsam ist ihnen, dass entweder die Router-Software manipuliert oder ein zweites Gerät angeschafft werden muss. Vor beidem schrecken viele Anschlussinhaber zurück. Fon-Hotspot-Betreiber etwa müssen für mindestens 20 Euro einen zweiten Router namens La Fonera beim Anbieter kaufen, der dann in einen Ethernet-Port des heimischen DSL-Routers gesteckt wird. La Fonera bietet gleichzeitig ein ungesichertes WLAN für den Hotspot und ein WPA-geschütztes für die private Nutzung an. Das Gerät hängt hinter der Firewall des eigentlichen DSL-Routers, also de facto als Fremdkörper im internen Netz. Da muss man also dem Anbieter einiges Vertrauen entgegenbringen, der die Geräte vorkonfiguriert.”

Im Anschluss daran stellt Joerg Heidrich die rechtliche Situation dar – in deutlicher Weise unter der Überschrift “Rechtliche Unwägbarkeiten”. Dabei spricht er die divergierende Rechtsprechung (dazu u.a. hier) im Bereich der Störerhaftung kurz an.

“Unter diesen Gesichtspunkten bestehen für Anbieter von WLAN-Sharing, die zur Sicherheit Surferdaten mitloggen, zumindest juristische Unwägbarkeiten. Dies gilt für den Betreiber dann, wenn er mit seiner IP-Adresse sichtbar nach außen auftritt und daher derjenige ist, der im Rahmen einer Rechtsverletzung als erster “Verdächtiger” ermittelt wird. Im Bereich des Zivilrechts besteht zwar unter Umständen die Möglichkeit, sich entstandene Kosten bei dem tatsächlichen Schädiger zurückzuholen. Doch dieses Verfahren ist natürlich umständlich und zeitintensiv.”

Anschließend geht er auf die Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung ein. Auch hier sieht er richtigerweise Unsicherheiten darüber, ob der Betreiber eines offenen Netzes Daten nach § 113a TKG speichern muss (weitere Infos dazu hier).

“Dem Gesetzeswortlaut ist zu entnehmen, dass wohl insbesondere offene Projekte wie Freifunk, die auf eine Registrierung der teilnehmenden Nutzer verzichten, ab diesem Jahr in Konflikt mit der Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung geraten dürften. Andererseits ergibt technisch in diesen Fällen eine Speicherung wenig Sinn. Denn da für die einzelnen Surfer ja nur lokale IPs vergeben werden und keine Möglichkeit der Rückverfolgung besteht, würde die Speicherungspflicht leer laufen. Die Folge könnte sein, dass der Betrieb von derlei WLAN-Roaming-Netzwerken ab 2009 rechtswidrig ist.”

Hier wird/wurde der Artikel diskutiert: http://www.fonboard.de/viewtopic.php?f=2&t=4273

Freifunk Video – Die Idee offener Netze

Wem bisher immer noch etwas unklar ist, was offene oder freie Netze sind, wie sie funktionieren und wie man an ihnen teilnimmt, für den hat Freifunk Potsdam ein schönes Video zur Erläuterung erstellt (knappe 8 Minuten), in dem das Wichtigste erklärt wird.

Das Video ist sowohl bei YouTube (s.u.) als auch zum Download ebenfalls in höherer Qualität unter  http://blog.freifunk-potsdam.de/freifunk-das-video/ verfügbar, es steht unter einer Creative Commons BY-NC-SA-Lizenz.

Weitere Erklärungen zu Freifunk und offenen Netzen finden sich bei Freifunk, Freifunk Potsdam und auch in meiner Diss, S. 8 ff.

Beitrag “Die Auswirkungen von sozialen Motiven auf die Rechts- und Haftungssituation am Beispiel offener Netze” im Volltext online

Mittlerweile steht der Beitrag “Die Auswirkungen von sozialen Motiven auf die Rechts- und Haftungssituation am Beispiel offener Netze” im Volltext zum Download online.

Der Beitrag war Teil des Tracks “Rechtfragen, Geistiges Eigentum” auf der 9. Internationalen Tagung für Wirtschaftsinformatik, 25.-27.2.2009 in Wien (WI 2009). Der zugehörige Vortrag wurde am 25.2.2009 gehalten. Die Folien dazu können ebenfalls heruntergeladen werden (hier, zugehörige Meldung).

Abstract:

Business Services im Internet sind extrem vielfältig. Sowohl die beteiligten Personen, die ausgetauschten Leistungen, die Form des Austauschs sowie die Motive der Beteiligten sind unterschiedlich. Die folgende Arbeit soll klären, ob und inwiefern soziale oder altruistische Motive Einfluss auf die Rechtsgestaltung, also die vertragliche Auslegung und Einordnung, sowie die Haftungssituation bei typischen und untypischen IT-Verträgen haben können. Dafür sollen zunächst anhand des Beispiels offener Netze soziale Motive erarbeitet und erläutert werden.
Anschließend werden die Auswirkungen dieser Motivation auf die vertragliche Auslegung durch Betrachtung zweier Situationen der Leistungserbringung (anonyme Kommunikation ohne explizite (AGB-ähnliche) Vertragsgrundlage einerseits und Verwendung eines offenen „Vertrages“ andererseits) anhand des deutschen Rechts untersucht. Nach der Gestaltung ist die Frage nach dem Einfluss der Motivation auf die Haftung der Beteiligten zu stellen. Hierfür soll die aktuelle Rechtslage im Bereich der Störerhaftung sowie des Auskunftsanspruchs beleuchtet werden.

Weitere Publikationen können hier eingesehen und heruntergeladen werden.

Außerdem steht auch der gesamte Tagungsband der WI 2009 zum Download bereit (Band 1 (33 MB), Band 2 (25 MB)).

Meldungen zu Datenschutz, Vorratsdatenspeicherung und Sicherheitsgesetzen

Einige Meldungen der letzten Tage:

90% der Befragten forderten, vor der Einführung neuer Sicherheitstechnologien müssten Politiker wichtige Fragen öffentlich diskutieren lassen und eine öffentliche Anhörungen durchführen.

100% der Teilnehmer waren der Meinung, dass vor Entscheidungen über Sicherheitsmaßnahmen unbedingt alternative Lösungen untersucht und berücksichtigt werden müssen.

Die große Mehrheit der Befragten meinte, Experten sollten an der Entscheidungsfindung mitwirken und Entscheidungen sollten auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse getroffen werden. Über 90% der Teilnehmer forderten außerdem, dass Menschenrechtsorganisationen vor der Entscheidung angehört werden müssen.

85% der Befragten sind der Auffassung, in die Privatsphäre dürfe nicht ohne den hinreichenden Verdacht strafbarer Absichten eingegriffen werden.

Bewertung dieser Ergebnisse bei Daten-Speicherung.de.

Sehr interessante Aufführung, welche Daten Google sammelt und was Google selbst bekannt gibt, damit machen zu können bzw. wollen.

Wenn Sie auf einen Link auf der Google-Webseite klicken, dann kann die Tatsache, dass Sie auf diesen Link geklickt haben, von Google registriert werden. Auf diese Weise kann Google Informationen darüber aufzeichnen, wie Sie unsere Website und unsere Dienste nutzen.
Wir verwenden diese Informationen zur Verbesserung der Qualität unserer Dienste und für weitere geschäftliche Zwecke. Zum Beispiel kann Google diese Informationen nutzen, um festzustellen, wie oft Benutzer mit dem ersten Ergebnis einer Suchanfrage zufrieden sind und wie oft sie auf nachfolgende Ergebnisseiten weiterblättern. Auf ähnliche Weise kann Google diese Informationen verwenden, um festzustellen, wie häufig eine Werbung angeklickt wurde, und so berechnen, welche Gebühr der Werbungtreibende bezahlen muss.

S. insbesondere Positionspapier des europäischen Datenschutzbeauftragten Peter Hustinx, dort Rn. 62 ff., die eine Erweiterung der Datenschutzrichtlinie 2002/58/EG auf “publicly accessible networks”, auch offene Netze behandeln.