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OLG Köln: Urt. v. 23.12.2009 – Az. 6 U 101/09 – Haftung des Internet-Anschlussinhabers für Rechtsverletzungen Dritter

Das OLG Köln hat am 23.12.2009 zur Störerhaftung des Internetanschlussinhabers geurteilt und ist dabei u.a. von einer sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers ausgegangen, der also die Identität des jeweiligen Nutzers offenbaren soll (Az. 6 U 101/09).

Lesetipp: Mühlberger, Die Haftung des Internetanschlussinhabers bei Filesharing-Konstellationen nach den Grundsätzen der Störerhaftung, GRUR 2009, 1022

In der GRUR 2009, Heft 11, ist ein Aufsatz von Mühlberger mit dem Titel “Die Haftung des Internetanschlussinhabers bei Filesharing-Konstellationen nach den Grundsätzen der Störerhaftung” erschienen.

Mühlberger stellt die Rechtsprechung zur Störerhaftung dar, wobei er ausgehend von der Möbelklassiker-Entscheidung des BGH (BGH GRUR 1999, 418) die unterschiedlichen Strömungen beschreibt und im Hinblick auf die Anforderungen der Prüfungs- und Überwachungspflichten bewertet.

Dabei unterscheidet Mühlberger zwei grundsätzliche Konstellationen: Das “ungesicherte WLAN” sowie die “willentliche Bereitstellung des Anschlusses”. Ich stelle diese im Folgenden in umgekehrter Reihenfolge dar:

1. Die willentliche Bereitstellung des Anschlusses

Mühlberger stellt zunächst die bisher veröffentlichten Rechtsprechungsansichten dar, wobei er sie in die strenge Auffassung (LG Hamburg und LG Köln – Belehrung, Überwachung und Filesharing-Blocker zumutbar), vermittelnde Auffassung (OLG Düsseldorf, LG München I – Belehrungspflicht und Benutzerkonten zumutbar) sowie die Auffassung des OLG Frankfurt (geringe Überwachungspflichten) einteilt.

Unter Hinweis auf die Kopierläden-Entscheidung des BGH (BGH GRUR 1984, 54) lehnt er die Ergreifung von technischen Maßnahmen ab, ein Hinweis reiche aus:

“Damit wird deutlich, dass die angedachten technischen Maßnahmen auf eine vollständige Blockade von Filesharing abzielen. Dies begegnet bei näherer Betrachtung erheblichen Bedenken. [...] Dabei scheint das LG Hamburg aber zu übersehen, dass gerade aus der „Kopierläden“-Entscheidung des BGH tragfähige Argumente gegen eine vollständige Blockade von Filesharing gewonnen werden können.

[...]

Unbestritten werden Filesharing-Programme häufig für urheberrechtsverletzende Vorgänge verwendet. Daneben gibt es jedoch auch eine große, ständig wachsende Anzahl legaler Anwendungsbereiche. Eine Pflicht, bereits im Vorfeld, ohne konkrete Anhaltspunkte für ein eingetretenes oder bevorstehendes Fehlverhalten die Tauschbörsenteilnahme von Familienangehörigen oder Dritten zu verhindern, kann es nach alldem nicht geben. Demnach ist eine Verpflichtung, Filesharing-Software zu blockieren, insbesondere im Hinblick auf sich legal verhaltende Nutzer unzumutbar.”

Auch die Überwachung des Nutzerverhaltens lehnt Mühlberger nachvollziehbar ab:

“Ist der Störungszustand für den Inanspruchgenommenen nicht ohne Weiteres oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erkennbar, so sind die in Betracht kommenden Prüfungspflichten unzumutbar. Eine dauerhafte Kontrolle des Nutzerverhaltens Dritter durch den Internetanschlussinhaber stellt nach alldem eine unzumutbare Überwachungspflicht dar.”

Sehr interessant sind die Ausführungen zur Instruierungspflicht des Anschlussinhabers gegenüber Dritten. Diesen gegenüber bestehe keine Instruierungspflicht. Als Grund führt Mühlberger an, dass zwischen dem Anschlussinhaber und dem Nutzer ein Schuldverhältnis (Vertrag oder Gefälligkeitsverhältnis mit Schutzpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB). Aus diesem Schuldverhältnis folge die Pflicht des Nutzers, den Anschlussinhaber nicht dem Risiko einer Abmahnung bzw. eines Prozesses auszusetzen und daher die Pflicht, Urheberrechte Dritter nicht zu verletzen. Auf diese Pflicht dürfe sich der Anschlussinhaber verlassen.

2. Das “ungesicherte WLAN”

Mühlberger stellt anschließend die aktuelle Instanzrechtsprechung zum Fall des ungesicherten WLAN dar. Dabei ist zu beachten, dass die bisher betrachteten Fälle nur offene WLANs von Privaten betrafen, die kein offenes Netz im Sinne von Freifunk etc. betrieben. Er kommt hier zum Schluss, dass die Entscheidung des OLG Frankfurt (Download Volltext und Anmerkung aus der MMR 2008) eine nicht  zustimmungswürdige Einzelentscheidung sei, wobei er hauptsächlich kritisiert, dass das OLG Frankfurt von zu hohen Anforderungen ausgegangen sei (“neueste technische Standards”), die es als zu weitgehend angesehen habe. Stattdessen seien Verschlüsselung und Passwortschutz zumutbar.

Leider übersieht Mühlberger (oder geht aus anderen Gründen nicht darauf ein), dass die Konstellation “offenes WLAN” gleichzeitig auch eine willentliche Bereitstellung des Anschlusses darstellen kann – in offenen Netzen ist gerade das der Fall. Er stellt interessante Überlegungen zu den Pflichten bei der Bereitstellung des Anschlusses an Dritte an. Wenn man seine Ergebnisse zu dieser Konstellation unter Anwendung der BGH-Rechtsprechung aber überträgt, müsste sein Fazit eigentlich lauten, dass (1) Benutzerkonten, (2) Filesharing-Blocker und (3) Belehrung und Überwachung bei der willentlichen Bereitstellung via WLAN NICHT verlangt werden können.

Nicht zuletzt deshalb, weil zwischen dem Betreiber eines Netzknotens und dem Nutzer durchaus auch ein Schuldverhältnis entstehen kann (dazu eingehend Mantz, Rechtsfragen offener Netze, Karlsruhe 2008, S. 92 ff., 117 ff., Download hier), müsste er hier zum selben Ergebnis kommen.

3. Fazit

Der Aufsatz von Mühlberger stellt die ergangene Rechtsprechung übersichtlich dar und kommt in weiten Teilen zu nachvollziehbaren Ergebnissen. Die Konstellation offene Netze lässt er leider außer Betracht. Außerdem beschränkt Mühlberger seine Ausführungen fast ausschließlich auf die Rechtsprechung. Mit den veröffentlichten Literaturansätzen setzt er sich nur sporadisch auseinander bzw. bezieht diese kaum ein – was wohl auch dem Ansatz einer Rechtsprechungsdarstellung geschuldet.

Lesetipp: Ebke/Werner, Anmerkung zu LG Köln, Urt. v. 13.5.2009 – 28 O 889/08: Anwendungsbereich von § 97a Abs. 2 UrhG, CR 2009, 687

In der CR 2009, Heft 10, S. 687-689 haben Hans Ebke und Dennis Werner eine Anmerkung zum Urteil des LG Köln, Urt. v. 13.5.2009 – 28 O 889/08 (Volltext und sehr kurze Besprechung hier), veröffentlicht.

Ich nehme dies zum Anlass, neben der Anmerkung auch auf das Urteil selbst noch einmal etwas näher einzugehen:

1. Prüfungs- und Überwachungspflichten

Das LG Köln hatte in diesem Urteil zunächst zur Prüfungs- und Überwachungspflicht des Inhabers eines Internet-Anschlusses Stellung genommen. Dabei offenbart das LG Köln leider, dass es die Pflichten immer weiter und weiter zieht. Bei der Überlassung eines Internetzugangs an Dritte soll danach der Inhaber nicht zur Verwendung von Benutzerkonten sowie einer Firewall verpflichtet sein, um Downloads zu verhindern, sondern auch “weitere Maßnahmen” ergreifen.

Daran zeigt sich leider, dass die Gerichte sich erst nach und nach einen gewissen Kenntnisstand erarbeiten – und diesen dann noch falsch einsetzen. Denn was die Benutzerkonten tatsächlich bringen sollen, erschließt sich nicht ohne weiteres. Und wenn der Anschlussinhaber diese einsetzt, dann muss es eben eine Firewall sein – die gegen Filesharing in aller Regel auch nichts bringt, da die Verbindungen bei Filesharing-Anwendungen in aller Regel gerade vom Rechner des Betroffenen ausgehen und dadurch an der Firewall ohnehin vorbeikommen dürften. Und wenn nicht, ist die Umgehung einer Personal Firewall kein echtes Kunststück.

Nachdem es also in den Urteilen zunächst hieß, dass diese Maßnahmen erforderlich und ausreichend seien, um einer Haftung zu entgehen, verlangt das LG Köln nun noch mehr. Der Maßstab wird also von Urteil zu Urteil immer weiter verschärft, eine Grenze ist nicht zu erkennen, die Haftung wird ins Uferlose ausgeweitet. Mit einer nachvollziehbaren Bestimmung der Prüfungs- und Überwachungspflichten hat das nichts mehr zu tun (s. zu den Anforderungen näher Mantz, Rechtsfragen offener Netze, S. 254 ff., Download hier).

2. Anwendungsbereich von § 97a Abs. 2 UrhG

Das LG Köln hat sich weiter mit § 97a Abs. 2 UrhG auseinander gesetzt, zu diesem Teil haben Ebke und Werner sehr aufschlussreich Stellung genommen – und die Entscheidung des LG Köln in Teilen kritisiert.

a. Altfälle

Bisher wurde meist vertreten, dass § 97a Abs. 2 UrhG nicht auf Fälle vor Inkrafttreten des Gesetzes Anwendung findet, so auch das LG Köln hier.

Anderer Auffassung war das OLG Brandenburg, Urt. v. 3.2.2009 – 6 U 58/08, CR 2009, 251). Ebke und Werner schließen sich dieser Auffassung mit sehr guten Argumenten an. Sie verweisen auf die Gesetzesmaterialien zu § 97a Abs. 2 UrhG sowie darauf, dass der von § 97a UrhG betroffene Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 683, 670 BGB nicht mit der Rechtsverletzung, sondern hauptsächlich mit der Zahlung des Verletzten an den Bevollmächtigen (den Rechtsanwalt) entsteht. Lag also die Rechtsverletzung vor dem 1.9.2008, die Zahlung aber danach, fände die Deckelung Anwendung.

Nach dieser Argumentation müsste der verteidigende Rechtsanwalt auf jeden Fall den Nachweis der Zahlung des Rechtsinhabers für den konkret vorliegenden Fall verlangen. Erst dann könnte das Gericht entscheiden, ob ein Altfall vorliegt oder nicht. Es wird sich zeigen müssen, ob die Gerichte diese Argumentation in Zukunft aufgreifen werden.

b. Einfach gelagerter Fall

Leider hat das LG Köln generell im Bereich des Urheberrechts angenommen, dass kein einfach gelagerter Fall vorliege. Diese Ansicht ist abzulehnen (s. schon Hoeren, CR 2009, 378, dazu näher hier), Ebke und Werner gehen hier wieder mit guten Argumenten auf die Gesetzesbegründung ein.

c. Geschäftlicher Verkehr und Gewerblichkeit.

Weiter beschäftigen sich Ebke und Werner mit den Merkmalen “im geschäftlichen Vekehr” und der unerheblichen Rechtsverletzung ein, wobei im vorliegenden Fall mit 964 Audiodateien wohl keine unerhebliche Rechtsverletzung vorlag…

Insgesamt ist die Anmerkung von Ebke und Werner sehr interessant und wirft interessante neue Fragen und Argumente für die Diskussion auf.

  • Zu § 97a UrhG s. auch Hoeren, CR 2009, 378 (näher dazu hier)
  • Zum Urteil des LG Köln und Volltext s. hier

Anmerkung zu OLG Frankfurt, Urt. v. 11.7.2008 – 11 U 52/07: Störerhaftung des WLAN-Betreibers online

Nun ist auch die Anmerkung zum Urteil des OLG Frankfurt, Urt. v. 11.7.2008 – 11 U 52/07, abgedruckt in MMR 2008, 603 (606) (s. dazu eingehend hier), online.

LG Hamburg: Störerhaftung des Webhosters

LG Hamburg, Urteil v. 31.07.2009, Az. 325 O 85/09

Das LG Hamburg hat wieder einmal seine strikte Linie bei der Störerhaftung unter Beweis gestellt (s. dazu schon hier). Mit Urteil vom 31.7.2009 – Az. 325 O 85/09 hat es zur Störerhaftung des Webhosting Providers Stellung genommen und ihn im Grunde verpflichtet, bei jeder Mitteilung einer Rechtsverletzung durch (tatsächliche oder behauptete) Rechtsinhaber für eine Sperrung zu sorgen.

Das Urteil geht viel zu weit. Denn das LG Hamburg hat u.a. festgestellt:

“Ohne größeren technischen Aufwand lässt sich durch eine Firewall oder einen Proxyserver, Einrichtungen, die die Server der Beklagten vor unerlaubten Zugriffen von außen schützen, der Abruf bestimmter Internet-Seiten verhindern. So lässt sich auch der Zugriff auf die Seite verhindern, die das streitgegenständliche Urteil des Amtsgerichts Kassel enthält bzw. enthielt. Hierzu wäre anhand einer einzurichtenden technischen Regel (z. B. in einer access list) der Abruf der das streitgegenständliche Urteil enthaltenden Internet-Seite zu verhindern, indem — technisch ausgedrückt — der http-request, mit dem die Seite aufgerufen wird, nicht zu dem die Seite bereit haltenden Server durchgelassen, sondern etwa mit einer Fehlermeldung beantwortet wird.”

Mit anderen Worten ist nach Ansicht des LG Hamburg neuerdings jeder Provider verpflichtet, ALLE Maßnahmen zu ergreifen, um eine Störung zu verhindern. Das LG Hamburg erlegt also dem mittelbaren Störer die gleichen Pflichten auf wie dem unmittelbaren Störer. Das widerspricht aber der Rechtsprechung des BGH (s. insb. BGH Internetversteigerung I-III), der nur ZUMUTBARE Maßnahmen – in Form von Prüfungs- und Überwachungspflichten – verlangt.

Vorliegend wäre es wohl ausreichend gewesen, dass der Webhoster seinem Kunden die Abmahnung des Klägers weitergeleitet und ihn zur Beachtung aufgefordert hätte. Denn dem Kläger wäre es ohne weiteres möglich gewesen, den unmittelbaren Störer auf Entfernung der beanstandeten Inhalte (hier eines gerichtlichen Urteils mit dem Namen des Klägers im Klartext) in Anspruch zu nehmen. Das geht bei Gericht über eine einstweilige Verfügung (bei entsprechender Rechtslage) innerhalb 1-3 Tagen.

Das LG Hamburg sorgt mit dieser Rechtsprechung dafür, dass zum einen die rechtliche Prüfung, die ansonsten den Gerichten obliegt, voll und ganz auf den Provider übergeht und dieser zum anderen – schon aufgrund des Haftungsrisikos und ökonomischer Zwänge (s. dazu bei Telemedicus) immer die Inhalte entfernen wird – unabhängig von der tatsächlichen Rechtslage.

Damit zwingt das LG Hamburg den Provider aber, sich zu entscheiden: Sperrt er die Inhalte, ohne dass dafür ein rechtlicher Grund besteht, verhält er sich gegenüber seinem Kunden vertragswidrig und macht sich schadensersatzpflichtig. Sperrt er nicht, riskiert er eine kostenpflichtige Abmahnung. Da sich der Schadensersatzanspruch des Kunden in aller Regel auf nur geringe Beträge beziffern dürfte (falls er überhaupt nachweisbar ist), und im konkreten Fall selbst eine Jahresgebühr für das Webhosting deutlich unter den drohenden Anwaltskosten für die Abmahnung liegen dürften, wird sich der Provider immer gegen seinen Kunden entscheiden, auch wenn er damit dessen Kündigung riskiert.

Damit zwingt das LG Hamburg den Provider mit dieser Rechtsprechung in den Vertragsbruch – das kann nicht gewollt sein.

Weitere Besprechungen:

Volltext mit Leitsätzen bei JurPC und Telemedicus.

LG Köln: Abmahngebühren nach § 97a UrhG bei nicht unerheblicher Rechtsverletzung, Urteil vom 13.5.2009 – Az. 28 O 889/08

LG Köln: Abmahngebühren nach § 97a UrhG bei nicht unerheblicher Rechtsverletzung

Urteil vom 13.5.2009 – Az. 28 O 889/08

Leitsätze (des Verfassers):

1. Keine Rückwirkung des § 97a Abs. 2 UrhG.

2. Eine nur unerhebliche Rechtsverletzung nach § 97a Abs. 2 UrhG ist bei 964 Audiodateien nicht gegeben.

3. Dem Inhaber eines Internetanschlusses ist es zuzumuten, für verschiedene Nutzer Konten mit beschränkten Rechten und eine Firewall einzurichten.

Das LG Köln hat mit Urteil vom 13.5.2009 – Az. 28 O 889/08 über die Reichweite des § 97a Abs. 2 UrhG, der die Abmahngebühren auf 100,- Euro beschränkt, entschieden. Zusätzlich hat das LG Köln zur Störerhaftung Stellung genommen und die Pflichten der Inhaber von Internetanschlüssen konkretisiert.

Bei einem Umfang von 964 Dateien dürfte tatsächlich von einer nicht unerheblichen Rechtsverletzung auszugehen sein. Allerdings sind die Anforderungen, die das LG Köln an die Prüfungs- und Überwachungspflichten stellt, sehr hoch. Außerdem bleibt unklar, was das Gericht mit dem “Einsatz bestimmter Modems” als Maßnahme zur Verhinderung von Filesharing meinte.

S. zu diesem Bereich auch hier sowie Hoeren, CR 2009, 378.

Vielen Dank an Jörg für die Mitteilung der Entscheidun

Update: Mit Leitsätzen auch bei Medien Internet und Recht (MIR)

Volltext (s. auch hier):

Landgericht Köln, 28 O 889/08

Datum: 13.05.2009
Gericht: Landgericht Köln
Spruchkörper: 28. Zivilkammer
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 28 O 889/08
Tenor: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen zu 1. bis 4. zu gleichen Teilen € 5.832,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.01.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

T A T B E S T A N D : 1
Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche hinsichtlich der Abmahnkosten aufgrund von möglichem Filesharing über den Internetzugang der Beklagten. 2
Die Klägerinnen zählen zu den führenden deutschen Tonträgerherstellern. Sie sind jeweils Inhaber von zahlreichen Leistungsschutz- und Urheberrechten an verschiedenen Musikstücken. In sog. Online-Tauschbörsen werden Musikstücke als MP3 Dateien von den jeweiligen Beteiligten zum Download angeboten. Hier kann jeder Nutzer der Tauschbörse Musikstücke von den Computern des Anbietenden herunterladen. Hierdurch entstehen den Klägerinnen jährlich Schäden in Millionenhöhe. 3
Am 09.08.2005 um 12:55:00 Uhr (MEZS) wurden unter der dynamischen IP-Adresse 84.150.33.214, die zum fraglichen dem Internetanschluss der Beklagten zuzuordnen war, 964 Musikdateien im MP3 Format zum Download angeboten. Hinsichtlich der einzelnen Musikdateien wird auf die Anlage K2 zur Klageschrift Bezug genommen. Im Hinblick auf ca. 80 % der vorgenannten Musikdateien stehen den Klägerinnen die ausschließlichen Nutzungsrechte sowohl als Tonträgerhersteller sowie über einen Rechteerwerb von den Künstlern zu. Hinsichtlich der einzelnen Titel wird auf die Klageschrift, dort Bl. 5-7 Bezug genommen. 4
Mit der Beklagten im Haushalt lebten neben dem Ehemann der Beklagten deren Kinder. Das älteste Kind war am 09.08.2005 13 Jahre alt. Jedenfalls die älteren Kinder der Beklagten hatten Zugriff auf den Computer und den Internetzugang. Ein eigenes Benutzerkonto für die Kinder wurde eingerichtet. Auch eine Firewall war installiert. 5
Nachdem die Klägerin über die vorgenannte IP-Adresse eine Urheberrechtsverletzung festgestellt hatte, erstatte sie Strafanzeige gegen unbekannt und teilte der Staatsanwaltschaft die IP-Adresse des Internetnutzers mit, von dem die Downloads ermöglicht wurden. Das sodann aufgrund der Zuordnung der IP-Adresse auch gegen die Beklagte geführte Ermittlungsverfahren wurde eingestellt. 6
Die Klägerinnen erhielten sodann über ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten Akteneinsicht in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft, aus der sich auch die Identität der Beklagten ergab. Nach Abmahnung durch ein Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gab die Beklagte mit Schreiben vom 18.12.2005 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Auf die als Anlage K8 vorgelegte Unterlassungserklärung wird Bezug genommen. 7
Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass sie einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der für die Abmahnung entstandenen Kosten hätten. Dieser ergebe sich aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag und aus § 97 UrhG. Dabei hafte die Beklagte als Inhaberin des streitgegenständlichen Internetanschlusses zumindest als Störerin. Insbesondere hätte die Beklagte als Anschlussinhaberin durch geeignete technische Maßnahmen die Rechtsverletzungen zumindest verhindern müssen. 8
Im Rahmen der Abmahnung sei auch die Einschaltung eines Rechtsanwaltes möglich gewesen, zumal die Akteneinsicht nur durch einen solchen ermöglicht würde. 9
Der Streitwert sei angemessen mit 400.000,00 € zu bemessen. Der Abrechnung sei sodann eine 1,3-fache Mittelgebühr zugrunde zu legen gewesen. Diese sei aufgrund der Tätigkeit für mehrere Verletzte auf eine 2,2-fache Gebühr zu erhöhen gewesen. Daher bestehe insgesamt der geltend gemachte Anspruch. 10
Die Klägerinnen beantragen, 11

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerinnen zu 1. bis 4. zu gleichen Teilen € 5.832,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.01.2009 zu zahlen.

12
Die Beklagte beantragt, 13
die Klage abzuweisen. 14
Die Beklagte bestreitet, dass sie selbst Musikstücke über ihren Internetzugang zum Download angeboten habe. Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie jedenfalls nicht hafte, da sie selbst keine Dateien öffentlich zugänglich gemacht habe. Soweit eine solche Verletzung überhaupt über ihren Internetzugang erfolgt sei, sei sie allen Prüf- und Überwachungspflichten nachgekommen. Weitere Prüfungs- und Überwachungspflichten ihrer Kinder hätten nicht bestanden. 15
Jedenfalls seien ein zu hoher Gebührenrahmen und ein zu hoher Streitwert angesetzt worden. Schließlich sei das Landgericht Köln für die Entscheidung des Rechtsstreits örtlich nicht zuständig. Darüber hinaus bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen, dass die Rechtsanwaltsgebühren durch die Klägerinnen gezahlt worden seien. 16
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die von ihnen eingereichten Urkunden, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. 17
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : 18
Das Landgericht Köln ist örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln ist gegeben, da die Verletzungshandlung – das Downloadangebot der streitgegenständlichen Musikstücke – planmäßig über das Internet auch in Köln und damit im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Köln erfolgte. Die Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO ist daher gegeben, da die unerlaubte Handlung auch in Köln begangen wurde (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 27. Auflage, § 32 Rn. 17, m.w.N.). Da der geltend gemachte Anspruch von den Klägerinnen schlüssig auch auf § 97 UrhG gestützt wird – dies reicht für die Begründung der Zuständigkeit aus (vgl. Vollkommer a.a.O., § 32 Rn. 19, m.w.N.)-, können im Rahmen der Prüfung auch alle weiteren Ansprüche berücksichtigt werden (vgl. Vollkommer, a.a.O., § 32 Rn. 20, m.w.N.). 19
Den Klägerinnen steht ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 5.832,40 € gegen die Beklagte zu. 20
Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ergibt sich über das Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag. Denn derjenige, der vom Störer die Beseitigung einer Störung bzw. Unterlassung verlangen kann, hat nach ständiger Rechtsprechung im Urheberrecht grundsätzlich über dieses Institut einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen gem. §§ 683 S. 1, 670 BGB, soweit er bei der Störungsbeseitigung hilft und im Interesse und im Einklang mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Störers tätig wird (BGH, NJW 1970, 243; 2002, 1494). Die gesetzliche Sonderregelung in § 12 Abs. 1 S. 2 UWG schließt außerhalb des Wettbewerbsrechts den Ersatz von Abmahnkosten über den vorgenannten Weg nicht aus. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit § 12 UWG nur die Grundsätze nochmals ausdrücklich anerkannt, die zuvor die Rechtsprechung zum Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten im Rahmen der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen bereits entwickelt hatte (vgl. Bornkamm in: Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl. 2004 § 12 Rn 1.77 f. 1.85 ff.) Es entspricht dem mutmaßlichen Willen des Störers, die durch die Verletzungshandlung entstehenden Kosten, auch die der Abmahnung selbst, möglichst gering zu halten. Insbesondere die durch Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts veranlassten Kosten sind daher zu ersetzen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. 21
Das an die Beklagte gerichtete Abmahnschreiben war veranlasst und erfolgte ordnungsgemäß, da eine Rechtsverletzung vorlag, für die die Beklagte jedenfalls als Störer haftet und die Einschaltung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht rechtswidrig war. 22
Die Klägerinnen waren hinsichtlich der einzelnen Titel unstreitig zur Geltendmachung der Unterlassungsansprüche aktivlegitimiert. Auch wurden über die Internetzugang der Beklagten 964 Musikdateien, an denen die Klägerinnen zu etwa 80 % ausschließliche Nutzungsrechte besitzen, öffentlich zugänglich gemacht (§ 19a UrhG). Daher bestand ein Unterlassungsanspruch der Klägerinnen gegen die Beklagte aus § 97 UrhG. 23
Da unstreitig ist, dass die Dateien über den Internetzugang der Beklagten öffentlich zugänglich gemacht wurden, haftet die Beklagte jedenfalls nach den Grundsätzen der Störerhaftung auf Unterlassung. Denn auch nach dem eigenen Vortrag der Beklagten war es jedenfalls kein unbekannter Dritter, sondern eine im Haushalt der Beklagten lebende Person (Ehemann oder Kind(er)), die die Urheberrechtsverletzung über den Computer der Beklagten bzw. deren Internetzugang begangen hat. Im Rahmen des Unterlassungsanspruchs haftet in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB jeder als Störer für eine Schutzrechtsverletzung, der – ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat (OLG Köln, Az. 6 U 244/06). Zwar setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, deren Umfang im Einzelfall sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (LG Hamburg ZUM 2006, 661 m.w.N.). Dabei wird die Störerhaftung Dritter durch Zumutbarkeitserwägungen eingegrenzt, wobei sich die Art und der Umfang der gebotenen Kontrollmaßnahmen nach Treu und Glauben bestimmen (LG Hamburg ZUM 2006, 661; Schricker, UrhG, § 97 Rn. 36 a), wie sich auch die Verpflichtung, geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch welche die Rechtsverletzungen soweit wie möglich verhindert werden, im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen zu halten hat (LG Hamburg ZUM 2006, 661 m.w.N.). 24
Wenn die Beklagte Dritten, auch und gerade Mitgliedern ihres Haushalts, innerhalb ihres Haushalts einen Computer und einen Internetzugang zur Verfügung stellte und ihnen dadurch die Teilnahme an der Musiktauschbörse ermöglichte, dann war dieses willentliche Verhalten adäquat kausal für die Schutzrechtsverletzung. Jedenfalls seit dem Auftreten der Filesharing-Software “Napster” im Herbst 1999 ist derartiges auch nicht mehr ungewöhnlich und wird insbesondere und gerade von Jugendlichen vielfältig in Anspruch genommen. Durch die gesetzgeberischen Bemühungen, dem entgegenzuwirken, und dem verstärkten Tätigwerden der Strafverfolgungsbehörden ist dieser Umstand in den letzten Jahren auch nachhaltig in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gerückt worden. Diese Diskussion wird in den Medien bis zum heutigen Tag regelmäßig zum Gegenstand der Berichterstattung gemacht. Vor diesem Hintergrund kann niemand – auch nicht die Beklagte – die Augen davor verschließen, dass das Überlassen eines Internetzugangs an Dritte, insbesondere an minderjährige Jugendliche, die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit mit sich bringt, dass von diesen derartige Rechtsverletzungen begangen werden. Dieses Risiko löst Prüf- und Handlungspflichten desjenigen aus, der den Internetzugang ermöglicht, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen. 25
Diesen ist die Beklagte nicht hinreichend nachgekommen. Denn insoweit hätte es der Beklagten nicht nur oblegen, ihren Kindern ausdrücklich und konkret zu untersagen, Musik mittels Filesharing-Software aus dem Internet herunterzuladen. Sie hätte auch weiterhin wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der Rechtsverletzungen ergreifen müssen. Hierzu war sie als Inhaberin des Internetanschlusses auch unzweifelhaft in der Lage. So hätte ein eigenes Benutzerkonto mit beschränkten Rechten eingeräumt werden können. Des Weiteren wäre auch die Einrichtung einer sog. “firewall”, die ein Download von Daten aus dem Computer der Beklagten verhindert hätte, möglich und zumutbar gewesen (vgl. auch LG Hamburg ZUM 2006, 661). Soweit die Beklagte nunmehr mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vorträgt, dass eine “firewall” installiert gewesen sei und auch Benutzerkonten eingerichtet gewesen seien, führt dies – unabhängig davon, dass der Vortrag nach der mündlichen Verhandlung erfolgt und daher unbeachtlich bleiben muss – zu keinem anderen Ergebnis. Denn aus dem Vortrag ist nicht ersichtlich, dass die Benutzerkonten lediglich mit eingeschränkten Rechten eingerichtet wurden oder die Firewall auch die Downloadvorgänge hätte verhindern können. Hierzu fehlt vielmehr jeglicher Vortrag. Auch andere technische Möglichkeiten, wie die Nutzung bestimmter Modems, setzte die Beklagte nicht ein. 26
Damit liegt eine Rechtsverletzung vor, die grundsätzlich auch zur Erstattung der Abmahnkosten verpflichtet. 27
Die Einschaltung eines Rechtsanwalts war erforderlich im Sinne von § 670 BGB. Für Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag ist insoweit von Bedeutung, dass der Abmahnende nicht selbst über hinreichende eigene Sachkunde und Möglichkeiten zur zweckentsprechenden Verfolgung eines unschwer zu erkennenden Verstoßes verfügen darf, da die Einschaltung eines Rechtsanwalts dann ggf. nicht “erforderlich” im Sinne des § 670 BGB sein kann (BGH, NJW 2004, 2448). 28
Greifen kann dieser Aspekt freilich in Ausnahmefällen, in denen standardmäßig immer nur ein und derselbe Verstoß ganz routinemäßig für den einzigen Berechtigten mittels “Textbausteinen” abgemahnt wurde (vgl. bspw. für die routinemäßige Abmahnung des Vertriebs des “ftp-Explorers” in Serienabmahnungen OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.2.2001 – 20 U 194/00, NJW-RR 2002, 122). Vorliegend greift dieser Aspekt nach Auffassung der Kammer schon deshalb nicht, als es sich gerade nicht nur um einen einfach gelagerten Streitfall handelt. 29
Die Kammer verkennt nicht, dass den Entscheidungsgründen der – selbst nur zu dem ganz engen Ausnahmefall einer Selbstbeauftragung eines Rechtsanwalts zur Verfolgung (ausgerechnet) eines Verstoßes gegen die Berufsordnung der Rechtsanwälte ergangenen – Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.05.2004 (NJW 2004, 2448) vielfach der allgemeine Grundsatz entnommen wird, dass bei Unternehmen mit einer eigenen Rechtsabteilung, die damit (theoretisch) in der Lage sind, typische Verstöße ohne anwaltlichen Rat zu erkennen, ein Ersatz von Abmahnkosten ausscheiden soll (vgl. etwa Köhler, in: Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 9 Rn. 1.29). Die Entscheidung des BGH liegt indes nach Auffassung der Kammer (vgl. insoweit bereits die Urteile vom 20.07.2005 – 28 S 2/05 und 23.11.2005 – 28 S 6/05 m.w.N) nur auf der Linie der zu Recht zurückhaltenden Rechtsprechung zu Fachverbänden mit eigener und gerade zur satzungsgemäß gebotenen Verfolgung von Wettbewerbsverstößen im Kern bereits bestimmter Rechtsabteilung (vgl. BGH, Urt. v. 12.04.1984 – l ZR 45/82, GRUR 1984, 691 m. Anm. Jacobs). Sie ist ferner aus Billigkeitsgründen speziell bei einer Abmahnung durch selbst sachkundige Anwälte nach einer Selbstbeauftragung in Berufsrechtsfragen zutreffend und überzeugend. Dies hat auch der Bundesgerichtshof jüngst bestätigt (vgl. BGH, Az. I ZR 219/05). 30
Darüber hinaus wäre die Einschaltung eines Rechtsanwaltes auch aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 475 StPO zwingend gewesen. Hiernach ist das Akteneinsichtsrecht im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens einem Rechtsanwalt vorbehalten. Die Einsichtnahme in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft war jedoch notwendig, da die Identität der Beklagten erst im Strafverfahren ermittelt werden konnte. Ohne die Kenntnis der persönlichen Daten der Beklagten wäre eine sachgerechte Verfolgung der Ansprüche der Beklagten jedoch nicht möglich gewesen. 31
Etwas anderes folgt auch nicht aus einem etwaigen Rechtsmissbrauch der Klägerinnen gem. § 242 BGB. Die illegale öffentliche Zugänglich-Machung urheberrechtlich geschützter Musikwerke hat in den letzten Jahren ein enormes Ausmaß angenommen. Das Unrechtsbewusstsein der Mehrzahl der Rechtsverletzer ist dabei erschreckend wenig ausgebildet. Durch das öffentliche Zugänglichmachen von Musiktiteln im Internet über Filesharing-Systeme wird die Musikindustrie jedes Jahr in einem ganz erheblichen Umfang geschädigt, was durch verstärkte Berichterstattung in den Medien auch seit einigen Jahren eindringlich in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gebracht wird. Dieser Umstand hat auch den Gesetzgeber inzwischen bewogen, tätig zu werden und die einschlägigen Gesetze zu verschärfen, um derartigen Rechtsverletzungen wirksam entgegen zu wirken und die Rechtsstellung der Urheber und der Inhaber von Nutzungsrechten zu stärken (vgl. hierzu auch OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 342). Vor diesem Hintergrund sind die verstärkten Bemühungen der Musikindustrie, gegen Urheberrechtsverletzungen vorzugehen und diese zu unterbinden, zu sehen, die sich in der erhöhten Anzahl an Abmahnungen niederschlägt. Ein Rechtsmissbrauch kann darin nicht erblickt werden. Diese Bemühungen stellen sich vielmehr als legitime Wahrnehmung von berechtigten Rechten und Ansprüchen von Unternehmen wie dem der Verfügungsklägerin dar und darüber hinaus als einziges Mittel, um den Rechtsverletzungen wirksam und effektiv entgegen zu wirken. 32
Die Klägerinnen haben auch einen Anspruch als Gesamtgläubiger. Dies nimmt die Kammer in ständiger Rechtsprechung an. In der Sache 28 O 480/06 führte die Kammer folgendes aus: 33

“… Allerdings ist für die Gebührenberechnung keine getrennte Abrechnung vorzunehmen gewesen. Bei der Abmahnung des Beklagten namens und in Vollmacht der Mandantschaft des Klägers handelt es sich um “dieselbe Angelegenheit” für mehrere Auftraggeber im Sinne von § 7 Abs. 1 RVG. Der gebührenrechtliche Begriff “dieselbe Angelegenheit” dient zur Abgrenzung desjenigen anwaltlichen zusammengehörenden Tätigkeitsbereich, den eine Pauschgebühr abgelten soll, wobei es auf die Art und den Umfang des Auftrags des Anwalts im konkreten Einzelfall ankommt (vgl. BGH, NJW 1995, 1431; Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 15 Rn. 11 m.w.N.). Die Verfolgung der Urheberrechtsverstöße des Beklagten erforderte jedoch für beide Mandantinnen ein gleichwertiges Tätigwerden nach Art und Umfang. Dies belegt letztlich auch der Umstand, dass die Abmahnung des Beklagten in einem einheitlichen Schreiben erfolgte. Entgegen der Berechnung des Klägers ist wegen des zusätzlichen Auftraggebers daher eine um 0,3 erhöhte Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 500.000 € zu nehmen. Eine 1,3 Gebühr nach Nr. 2400 VV RVG ist für eine Abmahnung angemessen. Es handelt sich nicht um eine Serienabmahnung in einer einfachen Angelegenheit, sondern um eine Urheberrechtsverletzung und damit eine schwere Materie. Bei mehreren Auftraggebern in derselben Angelegenheit ist ein Erhöhung um 0,3 gem. Nr. 1008 VV RVG vorzunehmen.”

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Hieran hält die Kammer fest. 35
Auch der Streitwert ist hier dann nach den vorstehenden Ausführungen und entsprechend der ständigen Rechtsprechung der Kammer ohne weiteres mit 400.000 € (100.000,00 € je Verletztem bei jeweils mehr als 20 Titeln, die pro Klägerinnen im Einzelnen dargelegt worden sind) zu berechnen. Dabei ist die vorgenannte Pauschalierung bereits mit eingeflossen. 36
Die Erhöhungsgebühr wird ebenfalls geschuldet, da mehrere Parteien von den Prozessbevollmächtigten vertreten wurden. Auch die weitere Berechnung ist zutreffend. 37
Soweit die Beklagte behauptet, es bestünden Honorarvereinbarungen zwischen den Klägerinnen und ihren Prozessbevollmächtigten, erfolgt diese Behauptung ins Blaue hinein und ist daher nicht zu berücksichtigen. Die Frage, ob die Klägerinnen die Kosten für die Abmahnung an ihre Prozessbevollmächtigten bereits erstattet haben, kann ebenfalls offen bleiben, da die Beklagte jedenfalls die Erfüllung endgültig und ernsthaft verweigert hat, so dass ein Zahlungsanspruch gegeben ist: 38
Der Anspruch besteht auch auf Zahlung und nicht auf Freistellung. Nach § 257 BGB umfasst die Verpflichtung zum Aufwendungsersatz auch die Verpflichtung zur Freistellung hierfür eingegangener Verbindlichkeiten (BGH NJW-RR 2005, 887). Zwar geht nach § 250 S. 2 BGB der Befreiungsanspruch nach § 257 BGB erst dann in einen Geldanspruch über, wenn der Geschädigte erfolglos eine Frist zur Herstellung (hier: Freistellung) mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat. Einen Befreiungsanspruch haben die Kläger bislang nicht geltend gemacht; sie verlangen vielmehr Zahlung. Allerdings wandelt sich der nach § 257 BGB bestehende Befreiungsanspruch auch dann in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Schädiger jeden Schadensersatz ernsthaft und endgültig verweigert und der Geschädigte Geldersatz fordert (BGH NJW 2004, 1868 m.w.N.). Die ist der Fall, da der begründete Klageabweisungsantrag ein solches Verweigern darstellt (BGH NJW-RR, 1987, 43; BGH NJW 1999, 1542; OLG Düsseldorf, NJW 1978, 1387). 39
Die Argumentation der Beklagten, die gesetzliche Wertung durch die Deckelung der Abmahnkosten auf 100,00 € führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Denn die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen und auch die Ansprüche sind vor dem Inkrafttreten des § 97a UrhG n.F. entstanden. Da eine Rückwirkung des § 97a Abs. 2 UrhG nicht ausdrücklich angeordnet wurde, kommt eine solche nicht in Betracht. Darüber hinaus kommt die Anwendung des § 97a Abs. 2 UrhG auch nur in Betracht, wenn eine unerhebliche Rechtsverletzung eingetreten ist. Dies ist angesichts der 964 zum Download angebotenen Audiodateien nicht der Fall. 40
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. 41
Streitwert: 5.832,40 Euro. 42

Musterklageerwiderung für Filesharing-Verfahren (unter CC-BY-Lizenz)

RA Christian Solmecke hat eine Musterklageerwiderung für Filesharing-Verfahren unter einer CC-BY-Lizenz (3.0) online gestellt.

Die Klageerwiderung fasst – fertig aufbereitet für das Gericht – einmal alle Einwände zusammen, die in einem solchen Gerichtsverfahren gebracht werden müssen. Angefangen von der Problematik des fliegenden Gerichtsstandes über die (ganz gravierenden) Beweisfragen bis zur rechtlichen Bewertung enthält das Schreiben alles, was hier wesentlich ist – und dient dadurch auch als ein Überblick über die jeweiligen Gegenpositionen zur Auffassung der Abmahnanwälte.

Die Klageerwiderung ist als PDF- und Word-Dokument hier abrufbar.

Außerdem hat RA Solmecke noch einen Hinweisbeschluss des AG Frankfurt aus einem Verfahren mit abgelegt (Link s.o.), in dem schon relativ deutlich wird, dass das AG Frankfurt in manchen Punkten seiner Auffassung zuneigt und der Gegenseite noch einmal Gelegenheit zur Stellungnahme gibt…

Wenn es erstmal zum Klageverfahren kommt, ist die Klageerwiderung sicher hilfreich. Zudem stellt sie ein sehr gutes Gegengewicht gegen die mittlerweile sehr professionell vorgearbeiteten und vorgelegten Schriftstücke der Rechtsinhaber dar, und zwingt das Gericht wenigstens, die aufgeworfenen Fragen eingehend zu untersuchen – mit einiger Erfolgaussicht.

Erweiterungen und Kritik am Muster sind erwünscht und können an RA Solmecke oder den Verein gegen den Abmahnwahn e.V. geschickt werden.

OLG Zweibrücken: Keine proaktiven Überwachungspflichten des Forenbetreibers

OLG Zweibrücken, Urteil vom 14.05.2009 – Az. 4 U 139/08

Leitsätze und Volltexte bei Medien, Internet und Recht, http://medien-internet-und-recht.de/dok/1961.html

Insgesamt zeichnet sich im Bereich der Störerhaftung derzeit eine Rückbesinnung auf diejenigen Grundsätze der Störerhaftung ab, die der BGH in den letzten Jahren ausgearbeitet hat. Insbesondere das Verbot der proaktiven Überwachungspflichten (das der BGH allerdings zuletzt teilweise eingeschränkt hat, s. nur BGH GRUR 2007, 890 – Jugendgefährdende Medien bei Ebay) findet mehr Beachtung, und speziell die oberinstanzlichen Gerichte gehen dazu über, detaillierte Einzelfallbetrachtungen und die gebotene Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen.

S. dazu auch:

Nachbereitung Wireless Community Weekend 2009 und Folien online

Und schon ist das Wireless Community Weekend (WCW) 2009 wieder vorbei. Von meiner Seite noch einmal vielen Dank an alle. Wieder eine Superatmosphäre, ein sehr spannendes und gleichzeitig sehr entspanntes Wochenende (ja, das geht). Es hat viel Spaß gemacht und bei so guten Vorzeichen werde ich nächstes Jahr sicher wieder dabei sein.
Wer nachlesen und/oder nachhören will, was auf dem WCW 2009 passiert ist, s. im Wiki hier, außerdem den Live-Radio-Beitrag von Radio Corax vom WCW hier (OGG, ca. 120min, ca 200 MB, das Interview mit mir findet sich auch hier).
Ich danke auch für die spannende Diskussion zum Thema “Update Recht”, die Folien mit dem Titel “Update Recht – Entwicklung des Rechts offener Netze 2008/2009″ dazu sind ebenfalls online (hier, die Folien wurden im Hinblick auf die Dateigröße (nur) im Design geändert). Wie gewohnt, ging der Vortrag natürlich nicht um 18h los, sondern ca. 19.45h, also quasi pünktlich. Aufgrund der intensiven Teilnahme und Diskussion ist außerdem aus einem geplanten 30-Minuten-Vortrag (plus reservierte 10 Minuten für Fragen) ein Vortrag von fast zwei Stunden geworden. In diesem Sinne können die Folien natürlich nur als grobe Leitlinie dienen.

Die Diskussion hat wieder einmal gezeigt, dass die Gesetzeslage und die technische Realität in vielen Punkten überhaupt nicht zusammenpassen. Dies zeigt sich ganz extrem an offenen Netzen, in denen ganz unterschiedliche technische Konstellation realisiert werden, die sich zudem schnell ändern können. Speziell Vorratsdatenspeicherung ist in offenen Netzen in aller Regel vollkommen sinnlos und trotzdem besteht hier sehr große Rechtsunsicherheit.

Lesetipp: Klatt, Die Kerngleichheit als Grenze der Prüfungspflichten und der Haftung des Hostproviders, ZUM 2009, 265

Heiko Klatt hat in der ZUM 2009, S. 265 ff. einen Aufsatz mit dem Titel “Die Kerngleichheit als Grenze der Prüfungspflichten und der Haftung des Hostproviders” veröffentlicht.

Die Problematik der Kerngleichheit besteht darin, dass nach der bisherigen Rechtsprechung zur Störerhaftung nach Kenntniserlangung die Pflicht des Providers besteht, auch zukünftige *kerngleiche* Rechtsverletzungen zu verhindern

Das Kriterium der Kerngleichheit ist erfüllt, wenn die verletzten Rechtsgüter vergleichbare charakteristische Merkmale aufweisen. Nicht erforderlich ist, dass sowohl der Gegenstand der Rechtsverletzung als auch die Verletzungshandlung gleich sind. Die Kerngleichheit der Rechtsverstöße muss darüber hinaus aufgrund ihrer Gleichartigkeit für den Hostprovider als solche erkennbar sein.

Der Autor plädiert, dem BGH-Urteil “Jugendgefährdende Medien bei eBay” und der Besprechung von Köhler (GRUR 2008, 1) folgend, für die Ablösung der Störerhaftung auch im Bereich des Immaterialgüterrechts.

Der Autor beschränkt sich insgesamt auf die Interpretation der Rolle des Hostproviders, Unklar ist, ob sich dies auf den Access Provider übertragen lässt.