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Amtsgericht Frankfurt am Main, Urt. v. 17.9.2009 – 31 C 975/08 – 10

Das erkennende Gericht folgt demgegenüber dem Urteil des LG Frankfurt vom 12.04.2007, MMR 2007, 804 ff, in dem ausgeführt wird, dass die Prüf- und Handlungspflichten des Anschlussinhabers sich nicht darauf erstrecken, bereits die Installation von potentiell rechtsverletzenden Programmen wie Filesharing-Systemen, Email-Programmen oder Chatsoftware in jedem Fall zu verhindern. Diese können auch für rechtmäßige Ziele verwendet werden. Das Gericht vermag keinen Grund zu erkennen, weshalb in diesem konkreten Fall die Nutzung entsprechender Software generell technisch unmöglich zu machen wäre. Zwar ist das exakte Alter der Schwester des Beklagten ungeklärt geblieben. Schlussendlich kommt es aber nicht entscheidend darauf an, ob sie 13 oder 14 Jahre alt war. Jedenfalls war sie fast oder schon strafmündig. In einem solchen Alter reichen nach Auffassung des Gerichts Belehrungen und erforderlichenfalls Kontrollen aus. (Hervorhebungen durch Verf.)

Volltext:

Amtsgericht Frankfurt am Main, Urt. v. 17.9.2009 – 31 C 975/08 – 10

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Aufwendungs- sowie Schadensersatz wegen des unerlaubten Anbietens eines Videofilm in einer Tauschbörse am 04.08.2007 um 5:49:24 Uhr.

Die Klägerin betreibt ein Tonträgerunternehmen.

Der Beklagte besitzt einen PC mit Internetzugang. Der Beklagte lebte zum obengenannten Zeitpunkt mit seinen Eltern und seiner minderjährigen Schwester in einer Wohnung.

Im Internet gibt es Tauschbörsen, in denen die Benutzer sich im Rahmen eines Peer-to-Peer-Netzwerkes gegenseitig über die jeweilige Tauschplattform Daten zur Verfügung stellen. Hierzu sind alle Computerbenutzer über eine bestimmte Software in einem eigenen Netzwerk miteinander verbunden. Um an einem Netzwerk teilnehmen zu können, ist es erforderlich, eine entsprechende Software, die im Internet kostenlos angeboten wird, herunter zu laden und zu installieren sowie sich selbstzu registrieren und einen Benutzernamen anzugeben. Jeder Nutzer der Internettauschbörse bietet den anderen Nutzern sodann Einblick in einem bestimmten Teil der Festplatte seines Computers. Die Daten werden dann gegenseitig über die Tauschplattform zur Verfügung gestellt. Dabei bietet jeder, der auch nur ein Datenpaket einer Datei von einem anderen Nutzer auf seine Festplatte lädt, dieses Datenpaket bereits wieder anderen Nutzern zum Download durch diese an.

Die Klägerin beauftragte die … AG aus der Schweiz, alle einschlägigen Internettauschbörsen hinsichtlich des Anbietens des Filmes … zu überwachen und die Internet-Protokoll-Adresse (IP) des Anbieters nebst Datum und Zeit zu erfassen und zu speichern.

Zum Vorgehen der … AG und zur Arbeitsweise deren Programms „File Sharing Monitor V 1.3.1“ wird auf die Ausführungen in der Klageschrift Bl. 16-18, sowie des beigefügten Gutachtens des … vom 22.09.2005, Anlage K4, Bl. 42-66 d. A., Bezug genommen.

Am 04.08.2007 um 05:49:24 Uhr wurde mit Hilfe der Software der … AG ein Nutzer mit der IP-Adresse … erfasst, der zu diesem Zeitpunkt den Film … anderen Teilnehmern einer Tauschbörse zum Download anbot.

Nachdem am 06.08.2007 von der Klägerin Strafanzeige erstattet worden war, ermittelte die Staatsanwaltschaft Frankfurt den zu der IP-Adresse gehörenden Internetservice-Provider, der gegenüber der Staatsanwaltschaft am 13.08.2007 Auskunft über die Anschlussinhaber der nachgefragten IP-Adressen erteilte. Nach dieser Auskunft war die fragliche IP-Adresse zum maßgeblichen Zeitpunkt für den Anschluss des Beklagten vergeben.

Hiervon erlangte die Klägerin im Wege der Akteneinsicht am 20. 09. 2007 Kenntnis. Die Klägerin mahnte daraufhin den Beklagten mit Schreiben vom 11.10.2007 (Anlage K11, Bl. 79 ff. d. A.) ab, begehrte Schadensersatz in Höhe von EUR 275,00 und Ersatz der Anwaltskosten in Höhe von pauschal EUR 250,00 bis zum 25.10.2007 und forderte den Beklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum gleichen Datum auf.

Der Beklagte wies die Ansprüche per Anwaltsschreiben vom 13.11.2007 zurück, in dem er erklären ließ, der entsprechende Film sei von seiner 13-jährigen Schwester heruntergeladen worden, die entsprechenden Programme seien zwischenzeitlich gelöscht. Daraufhin verlangte die Klägerin mit Schreiben vom 26.11.2007 vom Beklagten die Bezahlung der ihr gemäß Kostennote vom 26.11.2007 (Bl. 212 d. A.) entstandenen Anwaltskosten in Höhe von EUR 651,80 aus einem Gegenstandswert von EUR 10.000,00 bis zum 10.12.2007.

Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte sei für das von seinem Anschluss aus erfolgte Weiterverbreiten des Filmes verantwortlich. Denn der Beklagte unterliege einer Störerhaftung, die rechtswidrige Handlung sei in seiner Sphäre und seinem Verantwortungsbereich geschehen.

Die Klägerin behauptet, sie sei Inhaberin des ausschließlichen Rechts, den Film … über dezentrale Computernetze auszuwerten und in solches öffentlich zugänglich zu machen. Alleiniger Produzent des Filmes sei die … Productions e. K. in Person des … Dieser habe die Filmidee gehabt, den Film produziert und alle Kosten und Risiken getragen. Daher habe sie die oben aufgeführten Rechte durch Vertrag vom 28.02./02.03.2007 (Anlage K2, Bl. 32-35 d. A.) erwerben können.

EUR 225,00 stünden ihr als Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie zu. Dieser Betrag liegt nach Ansicht der Klägerin weit unter dem Betrag, den sie im Rahmen eines Lizenzvertrages hätte verlangen können.

Bei weiteren EUR 651,80 handele es sich um Abmahnkosten, die ihr aus Geschäftsführung ohne Auftrag zustünden.

Das Amtsgericht Hünfeld hat unter dem 20.03.2008 einen Vollstreckungsbescheid erlassen, durch den der Beklagte dazu verurteilt wurde, an die Klägerin EUR 926,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 275 seit dem 06.09.2007 und aus EUR 651,80 seit dem 29.12.2007 zu zahlen. Dieser Vollstreckungsbescheid ist dem Beklagten am 26.03.2008 zugestellt worden. Am 04.04.2008 ging sein Einspruch beim Mahngericht ein.

Die Klägerin beantragt,

den Vollstreckungsbescheid aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte beantragt,

den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Nach Rüge der örtlichen Zuständigkeit und dem Bestreiten der Inhaberschaft der entsprechenden Rechte mit Nichtwissen vertritt der Beklagte die Auffassung, es liege keine Urheberrechtsverletzung vor, da es bereits an der für das Entstehen von Urheberrechten erforderlichen Schöpfungstiefe des Werkes fehle, da es sich lediglich um einen Pornofilm handele.

Zudem seien die durch Einschaltung der Staatsanwaltschaft gewonnen Erkenntnisse hinsichtlich der Zuordnung der ermittelten IP zu dem Anschluss des Beklagten nicht verwertbar, da es sich um erhobene Verkehrsdaten handele, die nur bei einer hier unzweifelhaft nicht vorliegenden schweren Straftat im Sinne des § 100a Abs. 2 StPO übermittelt werden dürften.

Darüber hinaus sei die Abmahnung durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin rechtsmissbräuchlich, da diese nur dem Zweck gedient habe, den Beklagten zur Zahlung des Schadenslizenz und der Rechtsanwaltsgebühren zu verpflichten, an der Unterlassung habe kein echtes Interesse bestanden.

Im Übrigen habe er die fragliche Datei nicht selbst heruntergeladen oder zum Download angeboten. Er habe sich zum fraglichen Zeitpunkt in der Wohnung, in der sich der Computer befunden hatte, nicht aufgehalten, da er die neue Wohnung der Familie in … gemeinsam mit seinem Vater renoviert habe.

Seine Schwester hätten sowohl er selbst als auch seine Eltern regelmäßig und eindringlich darüber belehrt, dass sie keine Urheberrechtsverletzungen im Internet begehen dürfe. Pflicht zur Belehrung seiner Eltern treffe ihn, da es keinerlei Anhaltspunkt für Verstöße durch diese gebe, nicht. Überwachungspflichten träfen ihn weder hinsichtlich seiner Schwester noch hinsichtlich seiner Eltern.

Auch sei die Einschaltung der Prozessbevollmächtigten für die Abmahnung nicht erforderlich gewesen, da die Klägerin in einer Vielzahl von Fällen gleichgelagerte Rechtsverletzungen verfolge und daher die Abfassung eines Musterschreibens durch Rechtsanwälte, welches die Klägerin dann eigenständig weiterverwenden hätte können, ausreichend sei.

Eine Rechtsverletzung durch den Beklagten könne durch die Dokumentation der Firma … AG nicht nachgewiesen werden, da die Protokolle dieser Firma von deren Mitarbeitern manipuliert werden könnten.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beschlüssen vom 31.10.2008, Bl. 232 f. d. A., und 19.03.2009, Bl. 252 f. d. A., durch Vernehmung der Zeugen … Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Amtsgerichts Bochum vom 11.02.2009, Bl. 247-247 R d. A. und das Protokoll des Amtsgerichts Bückeburg vom 10.06.2009, Bl. 266 ff. d. h., Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Einspruch des Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, und hat auch in der Sache Erfolg.

Denn die ursprüngliche Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt am Main folgt aus § 32 ZPO. Denn der ins Internet gestellte Film konnte auch in F. abgerufen werden. Damit liegt der Erfolgsort, der für die Annahme des Gerichtsstands nach § 32 ZPO ausreicht, auch in F. Eine rechtsmissbräuchliche Wahl des Gerichtsstandes kann der Klägerin hier auch nicht vorgeworfen werden, da sie selbst ihren Sitz in F. hat und damit ein hinreichender Bezug zum gewählten Gerichtsstand besteht.

Der Gerichtsstand nach § 32 ZPO gilt insbesondere auch für andere Ansprüche im Zusammenhang mit der Rechtsverletzung, also auch für die Geltendmachung von Abmahnkosten aus Geschäftsführung ohne Auftrag.

Die ordnungsgemäße Prozessvertretung der Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten ist nachgewiesen durch die vorgelegte Originalvollmacht vom 09.05.2008, Bl. 174 d. A., in Verbindung mit dem Handelsregisterauszug vom 25.08.2008, Bl. 211 d. A.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten jedoch keinerlei Ansprüche, und zwar weder auf Schadensersatz noch auf Ersatz der Abmahnkosten.

Sie ist, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, zwar Inhaberin der behaupteten Rechte. Dies ergibt sich sowohl aus dem entsprechenden Vermerk des – allerdings nur im Kopie -vorgelegten Videocovers als auch aus der Aussage des Zeugen … der bestätigen konnte, dass Herr … die Idee zu dem Film hatte, den Film produzierte, finanzierte, alle Kosten und Risiken trage. Dieser ist mithin der Hersteller des Films und konnte die von der Klägerin hier geltend gemachten Nutzungs- und Verwertungsrechte in dezentralen Computernetzen durch die vorgelegte Rahmeneckwertevereinbarung erwerben.

Allerdings fehlt es an der Passivlegitimation des Beklagten. Dieser hätte die Abmahnkosten nach §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB nur dann zu tragen, wenn er als Störer für die – unstreitig von seinem Anschluss aus begangene – Urheberrechtsverletzung einzustehen hätte.

Dies ist nach Auffassung des Gerichts nicht der Fall.

Zwar spricht der Anschein dafür, dass der Beklagte selbst die über seinen Anschuss begangene Rechtsverletzung begangen hat. Dieser Anschein ist hier aber widerlegt.

Zunächst hat der Beklagte selbst die Urheberrechtsverletzung nicht begangen und mangels Kenntnis von der konkreten Verletzung auch nicht als Teilnehmer an ihr mitgewirkt. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht lest, dass seine minderjährige Schwester den Filmschnipsel heruntergeladen und hierdurch automatisch zum Upload bereitgehalten hat. Das Gericht folgt den Aussagen der Eltern des Beklagten, der …, die das Geschehen aus ihrer Sicht schilderten.

Nach Aussage der Mutter kam die Schwester des Beklagten zu ihr und erklärte, sich etwas zum Thema „Jagd und Wald“ aus dem Internet herunterladen zu wollen. In Anbetracht des Titels des hier in Rede stehenden Filmes erscheint es zwar zunächst fernliegend, dass es sich hier um eine Verwechselung handeln könnte. Es ist jedoch gerichtsbekannt, dass allgemein im Internet grundsätzlich unverfängliche Suchbegriffe immer wieder auch Ergebnisse mit pornographischem Inhalt generieren, was schlussendlich den Vorgang plausibel macht, Dass der Downloadvorgang auch abgebrochen wurde, der Film also dem Gesuchten nicht entsprach, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen … der erklärte, er habe ledigIich ca. 5 Minuten des Filmes auf der Festplatte vorgefunden.

Auch dass innerfamiliär bereits am folgenden Wochenende nach Rückkehr des Vaters von den Renovierungsarbeiten reagiert wurde, und zwar durch Löschen des Filmfragments und Hausarrest, nicht erst nach Erhalt der Abmahnung, fügt sich stimmig in das Bild ein.

Zudem bekundete der Vater des Beklagten, er selbst und der Beklagte seien zum fraglichen Zeitpunkt mehrere Tage wegen der Renovierung der neuen Familienwohnung abwesend gewesen.

Hierbei verkennt das Gericht nicht, das die Anwesenheit eines Menschen vor dem PC für das Anbieten einer Datei zum Upload nicht erforderlich ist. Auch die Schwester des Beklagten wird wohl kaum morgens vor sechs Uhr am Rechner gesessen haben. Erforderlich ist lediglich, dass der Rechner online ist. Am lebensnächsten dürfte hier wohl die Annahme sein, dass der Rechner abends nicht ordentlich heruntergefahren und ausgeschaltet wurde. Angesichts der mehrtägigen Abwesenheit des Beklagten und der Bestätigung des Downloads durch die Schwester kommt es hierauf aber nicht an.

Das Gericht hält die Zeugen auch für glaubwürdig. Zwar stehen diese dem Beklagten als dessen Eltern naturgemäß nah, auch dürften sie diejenigen sein, die im Falle einer Verurteilung letztendlich eine Zahlung aufzubringen hätten. Entscheidend ist aber, dass ihre Aussagen plausibel und detailreich sind, insbesondere auch Details aufweisen, die geeignet sind, einen negativen Eindruck zu hinterlassen, wie beispielsweise das „versehentliche“ Nichtlöschen des e.Mule-Programms.

Zuzugeben ist, dass die Zeugin … den wesentlichen und auf den Beweisbeschluss bezogenen Teil ihrer Aussage erst nach Wiedereintreten in die Vernehmung machte. Aus dem Protokoll lässt sich aber schließen, dass das Rechtshilfegericht die Beweisthemen den Zeugin zunächst nicht richtig zugeordnet hatte, da Frau … nach ihrem Bericht zu Beweisthema 1) (Abwesenheit ihres Mannes und Sohnes) befragt wurde, nicht zu Beweisthema 2) (Belehrung der Tochter), vgl. Bl. 267 d. A. „zum weiteren Beweisthema kann ich sagen, dass weder mein Mann noch mein Sohn …“. Sehr wahrscheinlich erfolgte der Wiedereintritt in die Vernehmung daher auf Initiative des Rechtshilfegerichts.

Steht fest, dass die Verletzung durch die minderjährige … oder 14-jährige – Schwester des Beklagten erfolgte, kommt eine Haftung für die Abmahnkosten nur dann in Betracht, wenn der Beklagte, ohne selbst Verletzer zu sein, an der Verletzungshandlung mitgewirkt hat, obgleich es ihm möglich und zumutbar war, diese zu verhindern. Denn damit die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt wird, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach dem Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Das gilt auch für die Verpflichtung, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, durch die die Rechtsverletzungen soweit wie möglich verhindert werden. Auch diese besteht nur im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen, vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 27.05.2009, Az. 12 O 134/09 m. w. N.

Was daraus im Einzelnen für den Anschlussinhaber im Rahmen seiner Sicherungs-, Prüfungs- und Überwachungspflichten folgt, ist in der Rechtsprechung umstritten.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichts sind die vom BGH im sogenannten „Halsband-Urteil“ (NJW 2009, 1960 ff.) angelegten Maßstäbe auf den vorliegendes Fall nicht zu übertragen. Der BGH hatte zu entscheiden, ob der Inhaber eines …-Mitgliederkontos, dessen Ehefrau sich ohne sein Wissen die Zugangsdaten verschafft und dort unter anderem das namensgebende Cartier-„Halsband“ zur Versteigerung einstellte, für die hierin bestehende Urheberrechtsverletzung als Störer haftete. Der BGH entschied, dass es in diesem Fall eine Störerhaftung bestehe. Es reiche aus, wenn der Inhaber der Mitgliedskontos nicht hinreichend dafür gesorgt habe, dass seine Ehefrau keinen Zugriff auf die Kontrolldaten und das Kennwort des Mitgliedskontos erlange. Der Inhaber müsse sich, wenn dennoch ein Dritter sein Mitgliedskonto benutze, so behandeln lassen, wie wenn er selbst gehandelt habe. Denn die Zugangsdaten bei … ermöglichten als besonderes Identifikationsmittel im vertraglichen wie im vorvertraglichen Bereich ein Handeln unter einem bestimmten Namen nach außen, wobei die Identifikationsfunktion der Zugangsdaten weit über die Verwendung eines Briefpapiers, Namens oder einer Adresse hinausgehen, bei denen der Verkehr wisse, dass diese gegebenenfalls von jemandem nachgemacht oder unberechtigt verwendet werden können. Die ungesicherte Verwahrung der Zugangsdaten erhöhe daher die Gefahr, dass für den Verkehr Unklarheiten darüber entstehen können, welche Person unter dem betreffenden Mitgliedskonto gehandelt habe und dadurch die Möglichkeiten, den Handelnden zu identifizieren.

Bereits aus dieser Zusammenfassung folgt, dass diese sehr strenge Haftung nicht auf die Zugänglichmachung des gesamten Internetanschlusses übertragbar ist. Entscheidend ist, dass es sich bei … um einen kleinen Ausschnitt aus dem Netz handelt, bei welchem eine Registrierung als Mitglied allein dem Zweck dient, Verträge anzubahnen, abzuschließen und abzuwickeln. Hier hat der Verkehr ein berechtigtes Interesse daran, zu erfahren, mit wem er handelt. Entstehen Unklarheiten hierüber durch Nachlässigkeiten des Mitglieds selbst, hat dieses dafür einzustehen.

Dagegen würde die Übertragung der vom BGH entwickelten Grundsätze auf den gesamten Internetzugang als solchen zu einer Gefährdungshaftung des Anschlussinhabers führen, welche im Gesetz keine Grundlage findet. Dies wäre vergleichbar damit, sämtliche über einen bestimmten Telefonanschluss abgeschlossenen Verträge und – soweit vorstelIbar Rechtsverletzungen – dem Inhaber des Telefonanschlusses zuzurechnen, gleichgültig, wer tatsächlich telefoniert hat.

Ebenfalls nicht relevant für den vorliegenden Fall ist die umfassende Rechtsprechung zur Verpflichtung der Sicherung eines Internetanschlusses durch außenstehende Dritte durch Einsatz von Verschlüsselungstechnik. Keine der Parteien behauptet hier einen Zugriff von außen, so dass etwaige Versäumnisse nicht adäquat kausal für die Rechtsverletzung wären.

Auch die Frage eines Passwortschutzes ist hier nicht ausschlaggebend. Die Schwester des Beklagten befand sich mit Erlaubnis des Anschlussinhabers im Internet, ob mit oder ohne eigenem Passwort, spielt zunächst keine Rolle.

Es stellt sich lediglich die Frage, ob der Beklagte seine Schwester lediglich über die Möglichkeiten der Rechtsverletzungen im Internet hätte aufklären und ihr solche untersagen hätte müssen, oder ob er darüber hinaus die Pflicht zu stichprobenartigen Kontrollen, oder – noch weitergehend – die Verpflichtung zur Einrichtung eines – lediglich beschränkten Accounts gehabt hätte.

Von einem großen Teil der Rechtsprechung, der von der Klägerin auch zitiert wird, werden solche Pflichten angenommen. Letztendlich lässt sich die Tendenz feststellen, immer weitergehende Verpflichtungen des Anschlussinhabers zu statuieren, so dass die Trennlinie zwischen Störerhaftung und Gefährdungshaftung mehr und mehr verwischt.

Das erkennende Gericht folgt demgegenüber dem Urteil des LG Frankfurt vom 12.04.2007, MMR 2007, 804 ff, in dem ausgeführt wird, dass die Prüf- und Handlungspflichten des Anschlussinhabers sich nicht darauf erstrecken, bereits die Installation von potentiell rechtsverletzenden Programmen wie Filesharing-Systemen, Email-Programmen oder Chatsoftware in jedem Fall zu verhindern. Diese können auch für rechtmäßige Ziele verwendet werden. Das Gericht vermag keinen Grund zu erkennen, weshalb in diesem konkreten Fall die Nutzung entsprechender Software generell technisch unmöglich zu machen wäre. Zwar ist das exakte Alter der Schwester des Beklagten ungeklärt geblieben. Schlussendlich kommt es aber nicht entscheidend darauf an, ob sie 13 oder 14 Jahre alt war. Jedenfalls war sie fast oder schon strafmündig. In einem solchen Alter reichen nach Auffassung des Gerichts Belehrungen und erforderlichenfalls Kontrollen aus.

Zu diesem Punkt hat bereits das OLG Frankfurt in seinem Urteil vom 20.12.2007, Az. 11 W 58/07, ausgeführt:, dass eine Pflicht, die Benutzung des Internetanschlusses zu überwachen und gegebenenfalls zu verhindern, nur dann bestehen könne, wenn der Anschlussinhaber konkrete Hinweise dafür habe, dass der Nutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen werde. Solche Anhaltspunkte bestünden grundsätzlich nicht, solange dem Anschlussinhaber keine früheren Verletzungen dieser Art durch den Nutzer oder andere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht bekannt seine oder hätten bekannt sein können. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist allein das Alter des Kindes hier kein solcher konkreter Anhaltspunkt. Dies mag anders sein, wenn dem Anschlussinhaber bekannt ist, dass sich der oder die Minderjährige grundsätzlich nicht an Anweisungen hält oder ihm grundsätzlich nicht zu vertrauen ist. Solche Anhaltspunkte liegen hier nicht vor.

Diesen Pflichten ist der Beklagte – wohl teilweise vertreten durch seine Eltern – aber auch nachgekommen. Nach Aussage der Zeugin … stand die „strikte Anweisung, dass herunterzuladende Teile aus dem Internet nur über die Einschaltung ihres Bruders oder meiner Person oder meines Mannes erfolgen dürfen,“ … „da aufgrund der Befassung der Familie mit dem Videogeschäft in der Vergangenheit der Tochter bekannt war, dass Filme aus dem Internet nicht heruntergeladen werden dürften, weil man unter Umständen urheberrechtliche Verstöße begehe.“

Aus dem ersten Teil der Aussage der Zeugin … folgt sogar, dass die Schwester des Beklagten um die entsprechende Erlaubnis gebeten und diese wohl auch erteilt bekommen hat („In diesem Zusammenhang ist sie dann auf mich zugekommen und hat gesagt, dass sie sich etwas aus dem Internet herunterladen wolle, was mit Jagd und Wald zu tun habe.“, Bi. 267 d. A.)

Mangels Störereigenschaft des Beklagten besteht kein Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Abmahnkosten.

Gleiches gilt für den Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. UrhG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.

Caroline Cichon hat in der GRUR-Prax 2010, 306 eine Entscheidung des LG Hamburg, Urt. v. 12.3.2010 – 308 O 640/08 (Volltext hier) besprochen.

Das Urteil behandelt die Pflicht eines Access Providers, Sperrmaßnahmen zu ergreifen.

1. Adäquanz

Zunächst stellt das LG Hamburg fest, dass der Access Provider an der Rechtsverletzung adäquat kausal mitwirkt und eine Korrektur der weiten Haftung über die Zumutbarkeit erfolgt (anders wohl OLG Frankfurt MMR 2008, 603 m. Anm. Mantz/Gietl – durch BGH aufgehoben):

Die Auffassung, dass es sich beim Access-Providing um eine sozial erwünschte Tätigkeit handele und es damit nicht zu vereinbaren sei, die Vermittlung des Zugangs zum Internet als adäquat kausale Herbeiführung aller im Internet stattfinden Verstöße gegen deutsches Recht anzusehen mit der Folge einer mit diesem Geschäftsmodell nicht zu vereinbarenden Flut von Ansprüchen gegen die Accessprovider (so Schnabel, Anmerkung zu LG Kiel, Urteil vom 23.11.2007, MMR 2008, 123, 125), verkennt die insoweit wertfreie Voraussetzung der Adäquanz eines ursächlichen Verhaltens. Das Korrektiv zur Vermeidung einer danach ausufernden Haftung ist die Begrenzung danach, wieweit der als Störer in Anspruch genommenen Partei billigerweise ein Tun zur Unterbindung der jeweiligen Rechtsverletzung zugemutet werden kann (so schon BGH GRUR 1965, 104, 106 – Personalausweise). Aus dieser Erwägung dürfte auch der bedenkenswerte Ansatz nicht zum Tragen kommen, den Verursachungsbeitrag, der der gebilligten und erwünschten Tätigkeit des Access-Providers innewohnt, unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks der Störerhaftung bereits bei der Adäquanzprüfung dahingehend zu überprüfen, ob dieser Beitrag das Verletzungsrisiko gegenüber dem allgemeinen Lebensrisiko überhaupt in beachtlicher Weise erhöht hat; dahingehende Wertungen fließen nach der dargestellten Rspr. des BGH vielmehr in die nachfolgende Zumutbarkeitsprüfung ein.

2. Sperren sind unzulässig

Die von der Beklagten verlangten Sperrmaßnahmen bewertet das LG Hamburg allerdings als “rechtlich unmöglich”:

(2) Was technisch möglich ist, muss allerdings auch rechtlich zulässig sein. Das ist nicht der Fall. Vielmehr ist der Beklagten die Durchführung der technisch möglichen Maßnahmen rechtlich unmöglich. (a) Der Schutz des Art. 10 Abs. 1 GG erfasst jegliche Art und Form von Telekommunikation und der Schutzbereich erstreckt sich auf die Kommunikationsdienste des Internet. Soweit Art. 10 Abs. 1 GG unmittelbar nur vor staatlichen Eingriffen schützt (BVerwGE 6, 299, 300), ergibt sich daraus aber auch ein Schutzauftrag des Staates gegenüber Grundrechtsträgern, die als Private Zugriffsmöglichkeiten auf die Telekommunikation haben. Dabei ist § 88 TKG als einfachgesetzliche Ausprägung des Fernmeldegeheimnisses anzusehen (GA F…/R… Rn 22 unter Bezugnahme auf BT-Drucks. 13/3608, S. 53, zu § 83 TKK aF, der Vorgängerregelung zu § 88 TKG) mit dem Ziel, die Teilnehmer der Fernkommunikation vor Kenntnisnahme und Unterdrückung durch die Anbieter der Telekommunikation zu schützen (Schnabel, MMR 2008, 281, 283). Nach § 88 Abs. 1 TKG schützt das Fernmeldegeheimnis den Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war, und es erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche (BVerfG MMR 2008, 315, 316 m.w.N.). Der Schutz ist technologieneutral und umfasst auch die Kommunikation durch Computer oder sonstige Endeinrichtungen. Adressat der Schutzvorschriften ist gerade auch der Access-Provider als Anbieter im Sinne des § 3 Nr. 6 TKG. (b) Die in Frage stehenden Filter- und Sperrmaßnahmen setzen voraus, dass der Access-Provider sich Kenntnisse von Umständen der Telekommunikation zu Nutzen macht. Das greift in das Fernmeldegeheimnis ein, was nur bei einer gesetzlichen Beschränkung im Sinne des Art. 10 Abs. 2 S. 1 GG erlaubt ist, die den Anforderungen des § 19 GG genügt. Da eine solche Beschränkung für zivilrechtliche Filter- oder Sperrmaßnahmen nicht gegeben ist, sind die Maßnahmen rechtlich nicht zulässig. Bei einem Sperransatz über die IP-Adresse werden Router so konfiguriert, dass der Datenverkehr zu bestimmten IP-Adressen nicht mehr weitergeleitet wird. So lässt es sich erreichen, dass die sich auf den entsprechenden Servern befindlichen Informationen von mit dem Internet verbundenen Rechnern nicht mehr abgerufen werden können. Sowohl nach den GA F…/R… als auch nach dem GA S…/N… sind IP-Adressen als Umstände der Kommunikation anzusehen, weil sich aus ihnen erkennen lässt, welcher Rechner wann und wie lange mit wem kommuniziert (GA F…/R… S. 27; GA Sieber Nolde S. 83; vgl. auch Schnabel, K&R 2008, 26, 30). Dieser Bewertung folgt die Kammer. Unerheblich ist dabei, dass der Vorgang automatisiert verläuft und Mitarbeiter des Diensteanbieters keine Kenntnis davon erlangen (Schnabel, MMR 2008, 281; 284 m.w.N.). Zudem wird hier zielgerichtet in jeden Kommunikationsvorgang eingegriffen, der die betreffende IP-Adresse betrifft, um die Kommunikation zum Scheitern zu bringen. Das verletzt das Fernmeldegeheimnis. Bei einem Sperransatz über die URL leitet der Access-Provider den Datenverkehr des Nutzers automatisch über einen Proxy-Server. Durch die Festlegung von Filterregeln auf dem (Zwangs-) Proxy-Server kann bestimmt werden, welche URLs nicht mehr erreichbar sein sollen. Eine Konfiguration an den Rechnern der Nutzer ist dabei nicht erforderlich. Sowohl nach den GA F…/R… als auch nach dem GA S…/N… wird damit in einen Umstand der Kommunikation eingegriffen, weil URLs Standortangaben von Informationen auf bestimmten Servern und damit Kommunikationsumstände vermitteln (GA F…/R… S.28; GA Sieber Nolde S. 85f.) Den URLs wird darüber hinaus auch ein Bezug zum geschützten Inhalt zugestanden (GA F…/R… S 28; GA Sieber Nolde S. 85f). Dem schließt sich die Kammer an. Im Ergebnis ist hier in gleicher Weise wie bei der IP-Adresse zu werten. Durch das Domain Name System (DNS) wird durch die Anfrage bei einem DNS-Server für DNS-Namen, wie sie in den URLs der Webseiten Verwendung finden, die dazugehörige numerische IP-Adresse ermittelt, um den gewünschten Server im Internet anrufen zu können. Durch Konfiguration der DNS-Einträge in DNS-Servern wird erreicht, dass der Anfragende die einem DNS-Namen zugehörige IP-Adresse nicht erhält. Nach dem GA S…/N… (S. 85) ist dabei kein Umstand der Kommunikation betroffen. Die Begründung, dass sich durch eine DNS-Manipulation die typische Gefährdungslage räumlich distanzierter Kommunikation nicht realisiere und die Anbieter der DNS-Dienste als nur intermediäre Kommunikationspartner der Nutzer nicht an das Fernmeldegeheimnis gebunden seien, überzeugt allerdings wenig (so auch Marberth/Kubicki, NJW 2009, 1793). Zutreffend stellen F…/R… (S. 27) demgegenüber darauf ab, dass bereits die Anfrage eines Nutzers zu einem DNS-Server zwecks Auflösung eines DNS-Namens in eine IP-Adresse die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes im Internet darstellt, dessen Umstände geschützt sind. Damit sind die in Frage kommenden Maßnahmen mangels ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage rechtlich nicht zulässig und das Begehren der Klägerin ist auf eine (rechtlich) unmögliche Leistung gerichtet. Dass der Gesetzgeber das (mittlerweile) ebenso zu werten scheint, folgt aus dem ZugangserschwerungsG (Gesetz zur Bekämpfung von Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen – BT-Drucksache 16/12850). Nachdem zunächst im Februar eine vertragliche Vereinbarung der Access-Provider mit dem Bundeskriminalamt angestrebt wurde, in der Provider verpflichtet werden sollten, ihren Kunden den Zugang zu bestimmten Domains zu verwehren, was nach der hier vertretenen Auffassung rechtswidrig gewesen wäre, ist nunmehr eine dem Gesetzesvorbehalt nach Art. 10 Abs. 2 GG, 19 GG genügende gesetzliche Regelung geschaffen worden mit den erforderlichen datenschutzrechtliche Ermächtigungen für die Sperrmaßnahmen.

Cichon schreibt hierzu deutlich:

Da einer Bitfolge nicht anzusehen ist, welche Information darin wie codiert ist, müsste für eine effektive Sperrung sämtlicher Datenverkehr inhaltlich gefiltert werden. Dies ist weder erlaubt, noch kann es erwünscht sein.

3. Sperren sind auch unzumutbar

Zusätzlich stellt das LG Hamburg fest, dass eine Pflicht zur Einrichtung von leicht zu umgehende Maßnahmen nicht zumutbar sind:

(b) Die Zumutbarkeit scheitert aber an der Eignung der in Betracht kommenden Maßnahmen. Denn je leichter eine Erschwerungsmaßnahme umgangen werden kann, desto weniger wird von der Beklagten die Einrichtung einer solchen Sperre verlangt werden können. Alle Erschwerungsmaßnahmen können unstreitig umgangen werden. Das folgt aus dem GA Pf…, Kö…, Kr…, dem GA S…/N… sowie dem GA F…/R…. Soweit die Klägerin darauf abstellt, der Grad der Erschwerung sei gleichwohl so hoch, dass die Maßnahmen der Beklagten bei einer Interessenabwägung zumutbar seien, unterschätzt die Klägerin nach Auffassung des Gerichts die Fähigkeiten des Personenkreises der internetaktiven Jugendlichen und jungen Erwachsenen, der sich für die streitgegenständlichen Musiktitel interessiert und zum aktuellen oder potentiellen Kundenkreis einer Website wie d…am gehört. Schneider (Sperren und Filtern im Internet, MMR 2004, 18, 23) führt dazu aus: „Die Kommunikations-Subkultur in den Schulen ist z.B. von einer erstaunlichen Qualität. Dies zeigt sich bei den Kenntnissen von Schülern über die Cheats in Computerspielen (also der Ausnutzung von undokumentierten Tricks, die die Programmierer von Spielen eingebaut haben). Trotz der Tatsache (oder gerade deshalb), dass keinerlei Dokumentation vorhanden ist, sind die Kenntnisse über solche Tricks oft wesentlich weiter verbreitet als über die normalen Spielabläufe. Die Annahme, Alternativen zum üblichen Datenabruf wären nur schwer in Erfahrung zu bringen, ist daher auch für Laien als unsinnig erkennbar. Der Denkansatz, über eine gezielte Netzsabotage den Informationsfluss zu unterbinden, ist somit falsch. Er trifft nur die, die sich für die Informationen nicht interessieren und daher keine Alternativen suchen. In diesem Fall ist eine Filterung aber auch nicht nötig. Für die an unerwünschten Daten wirklich Interessierten gibt es genügend Alternativen, bedingt durch die Tatsache, dass einer Bitfolge nicht anzusehen ist, welche Information darin wie codiert ist.“ Diese Wertung deckt sich mit den Erfahrungen der Kammer, die als Urheberrechtskammer in großem Umfang mit Rechtsverletzungen im Internet sowie mit Umgehungen von Schutzvorrichtungen befasst ist. In einer früheren Entscheidung der Kammer vom 12. 11. 2008 zur Geschäftsnr. 308 O 548/08 heißt es, dass es dem Gericht im Zusammenhang mit einer in Frage stehende DNS-Sperre in wenigen Minuten gelungen ist, eine Internetseite mit einer Anleitung zur Umgehung mit den verfügbaren Nameservern zu finden, und demgemäß davon auszugehen ist, dass die internetaktiven Jugendlichen und jungen Erwachsenen, denen hier der Zugriff verwehrt werden soll, dazu noch viel schneller in der Lage sind (NJOZ 2010, 443, 444). Damit erweisen sich die Erschwerungsmaßnahmen als nicht hinreichend geeignet, um der Beklagten bei Abwägung der Interessen der Parteien deren Einrichtung zuzumuten. Das ZugangserschwerungsG veranlasst keine andere Wertung. Wenn der Gesetzgeber zu der Auffassung gelangt, zur Bekämpfung von Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen sei eine DNS-Sperre ein geeignetes Mittel, dann folgt daraus nicht notwendigerweise eine Eignung, die es einem Access-Provider zumutbar macht, in gleicher Weise zum Schutz zivilrechtlicher Rechtspositionen tätig zu werden.

4. Fazit

Daraus folgt: Je leichter eine Maßnahme umgangen werden kann, umso weniger darf sie verlangt werden. In Zusammenhang mit den Ausführungen zur Unzulässigkeit der Filterung von Daten folgt daraus, dass auch viele Maßnahmen gegen andere Rechtsverletzungen vom LG Hamburg kaum verlangt werden dürften. So sind z.B. Portsperren gegen Filesharing leicht zu umgehen – und können nach der Logik des LG Hamburg auch nicht verlangt werden. In einem Fall, in dem von einem Access Provider solche Maßnahmen verlangt werden sollten, wäre also (durch Präsentation oder Sachverständigen) darzulegen, dass Portsperren ohne weiteres umgangen werden können und daher ungeeignet sind.

Nach Cichon (und nach meiner Einschätzung) erleichtert das Urteil die Verteidigung erheblich – wenn das LG Hamburg sich an dieser Linie festhalten lässt.

Und doch noch ein Nachzügler, den ich gerade erst entdeckt habe. Schaefer hat in der ZUM 2010, 699 das Urteil des BGH (Urt. v. 12.5.2010 – I ZR 121/08: Sommer unseres Lebens) auch besprochen.

Zunächst beschäftigt sich Schaefer mit der Klarstellung gegenüber dem Konstrukt über Verkehrssicherungspflichten und dem Urteil “Jugendgefährdende Medien bei eBay”, und kritisiert das Ergebnis:

Diese Unsicherheit hat der Erste Zivilsenat nun ausgeräumt und einer generellen Begründung der Haftung über die Figur der Verkehrspflichten auch bei Verletzung absoluter Schutzrechte eine Absage erteilt (Tz. 13). … So lange ihm (=dem notorisch unaufmerksamen Störer, Anm. des Verf.) nicht (bedingter) Vorsatz hinsichtlich der durch Dritte begangenen Taten vorgeworfen werden kann (auf dieses Erfordernis weist der Senat in Tz. 16 nochmals ausdrücklich hin), hat ein fortgesetzt unaufmerksamer Störer wenig mehr zu fürchten als die Kostentragungspflicht bezüglich Abmahnungen. Dies ist für Inhaber absoluter Schutzrechte immer dann äußerst unbefriedigend, wenn der eigentliche Verletzter – wie übrigens auch im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall – nicht ermittelbar ist. Solche Fälle dürften im Anwendungsbereich der Störerhaftung jenseits der Internetversteigerungs-, Internetforen- und auch der WLAN-Fälle wie dem hiesigen eher die Regel als die Ausnahme darstellen.
Weiter weist Schaefer darauf hin, dass der Patent hier eine andere Linie verfolgt.
Einen weiteren Schwerpunkt legt Schaefer auf die Einordnung der IP-Adressse als Bestandsdatum und stellt ebenfalls die Frage, ob für § 101 Abs. 9 UrhG überhaupt noch Raum bleibt.
Auch hier ging also der Gesetzgeber – trotz Einordnung der Klarnamen als Bestandsdaten – davon aus, jedenfalls die Zuordnung als solche sei »regelmäßig« nur anhand »interner Verkehrdatenaufzeichnungen« möglich. Aus der in Tz. 29 ausgedrückten Haltung des Senats lässt sich mithin zumindest nicht zwingend ableiten, dass § 101 Abs. 9 UrhG hinfällig geworden sei, denn diese Vorschrift vermeidet die Formulierung des § 100 g StPO und bezieht sich ausdrücklich nur auf die »Verwendung von Verkehrsdaten« für die Erzeugung der Information, über die Auskunft erteilt werden soll (und die als solche lediglich Bestandsdaten umfassen mag).
Abschließend spricht sich Schaefer für eine gesetzliche Regelung bzw. Klarstellung der “Speicherpflicht auf Zuruf” (so OLG Hamburg MMR 2010, 338) aus.

Das Beste kommt immer zuletzt, oder: was lange währt wird endlich gut.

Meine Anmerkung zum WLAN-Urteil des BGH, Urt. v. 12.5.2010 – I ZR 121/08 ist nun in der MMR 2010, Heft 8, S. 568-570 erschienen.

S. dazu bzw. zu dem Urteil schon meine Bemerkungen hier, hier, hier und hier.

Insgesamt haben damit praktisch alle in dem Bereich wesentlichen Zeitschriften das Urteil inklusive Anmerkung abgedruckt. Hier eine Übersicht:

S. auch: weitere Publikationen

In der K&R 2010, Heft 7/8 (S. 433-437) ist eine weitere Anmerkung zum WLAN-Urteil des BGH (BGH, Urt. v. 12.5.2010 – I ZR 121/08: Sommer unseres Lebens, s. dazu schon hier, hier, hier und hier) bzw. ein Aufsatz mit dem Titel “Haftung für den Missbrauch offener WLAN-Anschlüsse” von Schwartmann und Kocks erschienen.

Schwartmann/Kocks besprechen zunächst die bisherige Rechtsprechung im Bereich WLAN und gehen dann näher auf die vorinstanzlichen Entscheidungen des BGH-Urteils ein.

Sie stimmen dem Urteil im Ergebnis zu. Der BGH habe den zumutbaren Rahmen der Pflichten richtig eingegrenzt und sei dabei eher am unteren Ende geblieben, da nur der technische Standard zum Kaufzeitpunkt entscheidend sei. Kritisch sehen die Autoren allerdings den Rückgriff auf das Eigeninteresse des WLAN-Anschlussinhabers:

… die Unsicherheit eines WLAN bedingt nicht zwangsläufig zugleich die Unsicherheit der persönlichen Daten des Anschlussinhabers. Ungeachtet des nicht hinreichend geschützten Zugangs zum WLAN ist es möglich, die Freigaben in Bezug auf persönliche Daten auf dem eigenen Computer restriktiv einzustellen.

Verwundert zeigen sich Schwartmann/Kocks auch im Hinblick auf die Diskrepanz zwischen Pressemitteilung und Urteilsgründen, was § 97a Abs. 2 UrhG angeht. Die Schlussfolgerung, dass dies logisch sei, da § 97a UrhG keine Anwendung finden könne, weil das Gesetz zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung und der Abmahnung noch nicht existierte, lässt aber außer Betracht, dass manche Gerichte hier von einer Anwendbarkeit auf Altfälle ausgehen (so z.B. OLG Brandenburg MMR 2009, 258).

In den Praxisfolgen verweisen die Autoren letztlich darauf, dass für andere als private Anschlussinhaber keine Klärung eingetreten ist:

Die in der medialen Berichterstattung befürchteten Auswirkungen des Urteils auf eine Haftung für Hotspot-Betreiber wie Cafes oder Hotels sind indes auch nach der Entscheidung des BGH eher fraglich, jedenfalls aber weiterhin ungeklärt.

Bezüglich der Anwendung der Privilegierung nach § 8 TMG halten die Autoren eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung eher für fraglich (s. dazu hier sowie näher Mantz, MMR 2010, Heft 8 (erscheint demnächst)).

Für das am 12.5.2010 (Urt. v. 12.5.2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens) verkündete Urteil des BGH zur Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses mit WLAN liegt mittlerweile die Begründung vor, nachdem sich zuvor alle Äusserungen nur auf die Pressemitteilung des BGH bezogen konnten (s. den Volltext hier).

1. Der Fall

Obwohl über den Fall schon mehrfach geschrieben wurde, ist die tatsächliche Grundlage des Urteils auch mit Vorliegen der Urteilsgründe leider noch nicht vollends geklärt.

Fest steht, dass der Beklagte Inhaber eines Internetanschlusses ist, und dass er einen WLAN-Router daran angeschlossen hatte. Während der Inhaber nachweislich im Urlaub war, hat ein unbekannter Dritter über sein WLAN den Titel „Sommer unseres Lebens“ über das Emule-P2P-Netzwerk angeboten. Die vom Rechteinhaber mit der Überwachung des Titels beauftragte Firma hat die IP-Adresse festgestellt und diesen über eine Auskunft beim Telekommunikationsanbieter des Beklagten dessen Namen und Anschrift erhalten und diesen anschliessend abgemahnt und auf dessen Weigerung, eine Unterlassungserklärung abzugeben, auf Unterlassungs, Schadensersatz und Ersatz der Abmahnkosten verklagt.

Fest steht weiter, dass der WLAN-Router des Beklagten zum Tatzeitpunkt mit einem 16-stelligen Passwort gesichert war.

Unklar ist aber, ob dieses Passwort für alle Router der Modellreihe gleich und damit erratbar war, oder ob es auf den spezifischen Router personalisiert war. In den Feststellungen des LG Frankfurt (BGH und OLG Frankfurt spezifizieren dies nicht näher) heisst es dazu:

„Des Weiteren ist der Zugang auf den Router selbst bei aktivierter WLAN-Unterstützung werkseitig mit einer WPA-Verschlüsselung gesichert, welche bei Einwahl in das Netzwerk des Beklagten einen 16-stelligen Authentifizierungsschlüssel erfordert, der nur direkt über den Router auslesbar und von außen nicht erreichbar ist.“

S. dazu auch http://www.telemedicus.info/article/1774-Der-BGH-zur-WLAN-Haftung.html

2. Die Entscheidung des BGH

Der BGH hat auf Rechtsfolgenseite drei wesentliche Folgen ausgeurteilt

  • Ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten scheidet aus.
  • Der Beklagte haftet als Störer grundsätzlich auf Unterlassen, allerdings soll die Klägerin ihren Unterlassensantrag vor dem OLG Frankfurt noch präzisieren, insofern wird an das OLG Frankfurt zurückverwiesen.
  • Wegen der Kosten wird ebenfalls an das OLG Frankfurt verwiesen.

3. Eine kurze Analyse der wesentlichen Punkte der Urteilsgründe

Das Urteil des BGH ist bisher ingesamt eher negativ aufgenommen worden. Das liegt nicht unbedingt am Ergebnis, sondern vielmehr daran, dass der BGH nicht nur die Chance vertan hat, seit dem Urteil des LG Hamburg aus dem Jahr 2006 (LG Hamburg MMR 2006, 763, Volltext und Anmerkung hier) bestehende Rechtsfragen im Hinblick auf die Störerhaftung für WLAN-Netzwerke zu klären, sondern darüber hinaus selbst in den Fragen, die der BGH definitiv hätte beantworten können oder müssen, für neue Verwirrung gesorgt hat.

a)      Keine Haftung auf Schadensersatz

Der BGH hat relativ ausführlich zur Frage Stellung genommen, ob der Beklagte als Täter oder Teilnehmer der Rechtsverletzung haftet. Dabei muss man stets im Hinterkopf behalten, dass für diese Haftung nach §§ 19a, 97 UrhG ein Verschulden des Beklagten nachgewiesen und begründet werden muss. Auch wenn die Ausführungen zur Schadensersatzhaftung einen guten Eindruck machen, war hier eine andere Behandlung kaum denkbar.

aa)   Sekundäre Darlegungslast zur Täterschaft und Routerprotokolle

Zunächst hat der BGH festgestellt, dass den Beklagte in einem Filesharing-Verfahren eine sekundäre Darlegungslast trifft und sich darin dem insoweit meinungsführenden OLG Köln (OLG Köln MMR 2010, 44, 45) angeschlossen. Dabei ist zu beachten, dass die sekundäre Darlegungslast keinen Vollbeweis erfordert. Es reicht vielmehr aus, den Vortrag der Klägerin substantiiert zu erschüttern, was zugegebenermassen häufig einem Vollbeweis nahekommt.

Vorliegend reicht es laut dem BGH aus, dass die Klägerin darlegt, dass der Beklagte Anschlussinhaber des für die Rechtsverletzung genutzten Anschlusses ist. Dem ist der Beklagte erfolgreich damit entgegengetreten, dass er zum fraglichen Zeitpunkt unstreitig im Urlaub war. In solchen Fällen ist es also hilfreich, wenn es Zeugen dafür gibt, dass man zum fraglichen Zeitpunkt auf der Arbeit war, im Urlaub, im Sportclub etc.

Interessanterweise geht der BGH weiter noch auf Routerprotokolle bzw. Routerlogs ein und stellt fest, dass der Beklagte als nicht versierter Computernutzer nicht zur Vorlage von Routerprotokollen verpflichtet war.

Diese Feststellung wäre nicht nötig gewesen. Denn es hätte bereits der Hinweis ausgereicht, dass der Beklagte unstreitig nicht zu Hause war und sein Computer ausgeschaltet war. Hier handelt es sich also um ein obiter dictum (http://de.wikipedia.org/wiki/Obiter_dictum). Es ist daher unklar, was der BGH mit seinem Hinweis bezweckt hat. Man könnte daraus lesen, dass versierte Computernutzer zur Vorlage von Routerlogs verpflichtet sein könnten. Allerdings speichern nicht alle Router solche Logs oder löschen sie nach einer gewissen Zeit. Wenn die Abmahnung aber erst spät kommt und dann keine Daten mehr vorliegen, so kann der BGH kaum vom (selbst versierten) Nutzer die Vorlage nicht existierender Routerlogs verlangen.

bb)  Keine Übertragung der Halzband-Entscheidung

Die immer wieder ins Feld geführte Entscheidung „Halzband“ (BGH NJW 2009, 1960) ist laut BGH nicht übertragbar, da eine IP-Adresse gerade keine eindeutige Identifizierungsfunktion innehat. Ganz im Gegenteil stellt der BGH erfreulicherweise fest, dass der Inhaber des Anschlusses dazu berechtigt ist, beliebigen Dritten seinen Anschluss zur Verfügung zu stellen.

b)      Ausführungen zur Störerhaftung

Anders als bei der Verschuldenshaftung lässt der BGH bei der Begründung der Annahme der Störerhaftung einige klärende Antworten vermissen. Zur Erinnerung: Störerhaftung erfordert eine willentliche und adäquat-kausale Mitwirkung an der Rechtsverletzung, eine Abhilfemöglichkeit und die Verletzung von Prüfungs- und Überwachungspflichten, die im Ergebnis eine Abwägung der beteiligten Interessen darstellt.

aa)   Adäquate Kausalität

Der BGH hat – auf einer Linie mit dem LG Hamburg und der erstinstanzlichen Entscheidung des LG Frankfurt die adäquate Kausalität der Handlungen des Beklagten angenommen. Adäquate Kausalität liegt verkürzt gesprochen vor, wenn ein Ergebnis oder Kausalverlauf nicht vollkommen unwahrscheinlich und fern jeder Lebenserfahrung ist. Dies ist auf den ersten Blick der Fall. Allerdings hat das OLG Frankfurt hier darauf abgestellt, dass keine Daten dazu vorliegen, ob WLAN-Netze durch Dritte genutzt werden (dazu näher Mantz, JurPC Web-Dok. 95/2010, Rn. 25 mwN).

Diese Frage stellt sich noch deutlicher, wenn man sich vergegenwärtigt, dass das Netz des Beklagten tatsächlich gesichert war. Während man bei einem unverschlüsselten Netz noch davon ausgehen kann, dass dieses evtl. von Dritten genutzt wird, wenn sie darüber „stolpern“, ist dies bei einem mit Verschlüsselung und Passwort gesicherten Netz nicht der Fall. Ganz im Gegenteil ist es völlig unwahrscheinlich, dass sich jemand bewusst in ein gesichertes Netz begibt und dieses nutzt – unabhängig davon, ob ein Standardpasswort verwendet wird oder nicht. Hier geht der BGH davon aus, dass es normal ist, dass Dritte sich unter Verstoss gegen § 202a StGB (wenigstens nach aktueller Instanzrechtsprechung, s. hier) in strafrechtlich relevanter Art und Weise Zugang zum Netz eines Dritten verschaffen. Hier hätte der BGH wenigstens nach der Fragestellung, die das OLG Frankfurt aufgeworfen hat, deutlich mehr Aufwand für die Begründung aufwenden müssen.

Weiter schreibt der BGH: „Die Unterlassung ausreichender Sicherungsmassnahmen beruht auch auf dem Willen des Anschlussinhabers.“ Ob der Beklagte einen solchen vom BGH unterstellen Willen überhaupt gebildet hat, ist eher fraglich – sein WLAN war schliesslich gegen Zugang gesichert, an weitere Handlungen hat er wohl kaum gedacht.

bb)  Zumutbarkeit der Änderung des Passworts

Anschliessend stellt der BGH fest, dass es zumutbar ist, dem privaten Inhaber eines WLAN aufzuerlegen, sein WLAN-Kennwort zu ändern.

Interessanterweise stützt der BGH die Zumutbarkeit auf das Eigeninteresse des Betroffenen. Da der Beklagte ein vitales Interesse am Schutz seiner eigenen Daten gehabt habe, sei ihm aus diesem Grunde der Schutz der Interessen Dritter zumutbar.

Diese Begründung hat bereits viel Kritik erfahren, da es sich um ein unzulässiges Abstellen auf ein „Verschulden gegen sich selbst“ handele (dazu Stadler, http://www.internet-law.de/2010/06/bgh-urteil-zur-w-lan-haftung-im-volltext.html und  Möller, http://www.telemedicus.info/article/1774-Der-BGH-zur-WLAN-Haftung.html).

In diesem Punkt hat der BGH offenbar vom Ergebnis her gedacht, allerdings die technischen Gegebenheiten nicht richtig beachtet. Denn hier hätte der BGH sauber trennen müssen: Die Unsicherheit des WLAN bedingt nicht die Unsicherheit der Daten. Trotz Zugang zum WLAN kann der Beklagte die Freigaben auf seinem Computer restriktiv und damit sicher eingestellt haben. Hierzu haben aber weder die Instanzgerichte noch der BGH tatsächliche Feststellungen getroffen. Ob ein solches Interesse also vorlag, lässt sich nicht ohne weiteres postulieren.

Auch die Daten auf dem Router selbst, also z.B. die Zugangsdaten zum DSL-Anbieter, müssen nicht zwingend unsicher gewesen sein. Denn das Kennwort zum Zugang zum WLAN und das Administratorpasswort des Routers sind in der Regel nicht identisch. Ob der Beklagte das Administratorpasswort des Routers geändert hat, ergibt sich ebenfalls nicht aus den Feststellungen des Gerichts.

Dennoch ist dieser Teil beachtlich, denn er hat für Freifunk und institutionelle Anbieter von offenen WLANs (worunter ich jetzt z.B. auch Internet-Cafes fasse) eine grosse Bedeutung: Wenn der Anbieter eines offenen Netzes seine Daten schützt und dennoch das Netz bewusst öffnet, dann kann sich der BGH nicht auf das Eigeninteresse des Anbieters stützen und daraus eine Pflicht ableiten. Gerade bei Freifunk ist es üblich, dass das Setup zwei Router umfasst, von denen einer das offene Netz bereitstellt. Durch diese Aufteilung erfolgt eine netzwerktypologische Trennung der Netze und damit eine Sicherung des privaten lokalen Netzes vor Zugriffen der Nutzer. Ebenso dürfte es sich bei institutionellen Anbietern verhalten.

Update zur Passwortsicherung (Dank an Simon Moeller, Telemedicus): Bisher ist mir noch immer nicht endgueltig klar, wie das WPA-Passwort des Beklagten beschaffen war. Falls es aber ein individualisiertes (und daher wohl zufaelliges), 16-stelliges Passwort der Fritzbox war, dann ist kaum einsichtig, warum ein solches unsicherer sein soll als ein vom Beklagten selbst gewaehltes 16-stelliges Passwort. Das Urteil des BGH ergibt nur einen Sinn, wenn das Passwort fuer die gesamte Modellreihe einheitlich und damit auch Dritten bekannt war. Ich warte hier noch auf eine endgueltige Klaerung des Sachverhaltes. S. dazu auch Moeller, http://www.telemedicus.info/article/1774-Der-BGH-zur-WLAN-Haftung.html, der sich auch fragt, ob vielleicht das Nichtentfernen des Aufdrucks auf dem Router gemeint sein soll. Aber das haette der BGH anders begruenden koennen und wohl auch muessen. Es ist schade, dass der Tatbestand hier keine eindeutige Klaerung ermoeglicht.

cc)   Marktübliche Sicherung

Anschliessend konkretisiert der BGH die Pflichten des Beklagten, indem er darauf abstellt, dass derjenige, der einen WLAN-Router kauft, wenigstens diejenigen Sicherheitseinstellungen einhalten muss, die zum Zeitpunkt des Kaufs marktüblich sind. Eine Überwachungspflicht sieht der BGH als unzumutbar an (vgl. zur Pflicht zu Updates bzgl. Viren Mantz, K&R 2007, 566).

Hierbei ist allerdings zu beachten, dass der BGH diesbezüglich von einer Unzumutbarkeit für den privaten Inhaber spricht. Das könnte darauf hindeuten, dass institutionelle Anbieter ihre Sicherheitseinstellungen regelmässig zu überprüfen haben.

dd)  Privilegierung von Geschäftsmodellen

Ein m.E. ganz wichtiger Punkt der Entscheidung ist der folgende Absatz (II.2.b.dd). Denn der BGH drückt aus, dass es dem Beklagten zumutbar war, Sicherungsmassnahmen zu ergreifen, da er KEIN Geschäftsmodell verfolgt.

In der Rechtsprechung des BGH zur Störerhaftung hat sich immer wieder gezeigt, dass der BGH Geschäftsmodelle grundsätzlich schützt – wenigstens insoweit als eine auferlegte Pflicht nicht zur Einstellung des Geschäftsbetriebes führen darf (BGH MMR 2004, 668 – Internetversteigerung I; BGH MMR 2007, 507 – Internetversteigerung II; BGH MMR 2008, 531 – Internetversteigerung III; näher Mantz, JurPC Web-Dok. 95/2010, Rn. 28 ff.).

Man kann den BGH also so verstehen, dass er geringere Pflichten auferlegt, sobald hinter dem Angebot ein wie auch immer geartetes Geschäftsmodell steht. Dies darf allerdings nicht in einem streng wirtschaftlichen Sinne verstanden werden, sondern dürfte sich auf jegliches organisierte und bewusste Öffnen des Netzes beziehen – und damit auch auf Freifunk.

ee)   Keine Anwendung der Privilegierung des § 8 TMG – (doch) eine grundsätzliche Anwendbarkeit der Privilegierungen auf Unterlassungsansprüche?

Bedeutsam ist ferner der Teil, in dem der BGH auf die Anwendung der Privilegierung der §§ 7 ff. TMG eingeht. Interessanterweise bezieht sich der BGH hier nur auf § 10 TMG, der für Host Provider wie Ebay gilt und mit dem Bereitstellen eines WLAN nichts zu tun hat.

Ungeachtet dessen offenbart eine Analyse dieses Abschnitts möglicherweise eine Überraschung.

Der BGH geht im ersten Teil des Absatzes auf das Geschäftsmodell und seine Internetversteigerungsrechtsprechung ein. Dann stellt er fest, dass die Privilegierungen des TMG keine Anwendung finden. Argumentativ ist nach dieser Feststellung der Platz für eine Begründung der Feststellung. Bisher hat der BGH an dieser Stelle immer auf seine entsprechenden Entscheidungen verwiesen und damit gesagt, dass die Privilegierungen ohnehin nicht auf Unterlassungsansprüche anwendbar sind. Damit wäre dieser Punkt abschliessend behandelt.

Stattdessen führt der BGH aus, dass das Interesse an WLAN dem nicht entgegensteht.

Fraglich ist, wie dies zu verstehen ist. Denn nach dem bisherigen Vorgehen des BGH hätte es dieses Satzes nicht bedurft. Man könnte dies als Hinweis darauf sehen, dass der BGH von seiner grundsätzlichen Ablehnung der Anwendung der Privilegierungen auf Unterlassungsansprüche abrückt und stattdessen eine neue Begründung benötigt. Eine ähnliche Tendenz hat der BGH bereits im Urteil zu Google-Thumbnails (Urteil vom 29. April 2010, Az.: I ZR 69/08) erkennen lassen (s. zu dieser Problematik Stadler, http://www.internet-law.de/2010/05/anmerkung-zum-urteil-des-bgh-zur-google-bildersuche.html; und Mantz, http://www.retosphere.de/offenenetze/2010/05/19/bgh-google-thumbnails-und-die-anwendung-der-privilegierungen-der-%c2%a7%c2%a7-7-10-tmg-auf-unterlassungsanspruche).

ff)      Das Interesse an WLAN ist hoch zu bewerten und berechtigt

Besondere Hervorhebung gebührt noch der Feststellung des BGH, dass das Interesse an „leichtem und räumlich flexiblem Zugang zum Internet“ hoch zu bewerten und berechtigt ist.

Hier hat der BGH tatsächlich Farbe bekannt – und damit einen Baustein für künftige Abwägunsentscheidungen gelegt. Wichtig ist dies, da das Interesse am Zurverfügungstellen von Infrastruktur im Hinblick auf den „Digital Divide“ sogar noch höher zu bewerten ist (s. dazu Mantz, JurPC Web-Dok. 95/2010, Rn. 28 ff.; und ausführlich Mantz, Rechtsfragen offener Netze, Karlsruhe 2008, S. 16 ff. mwN). Damit gibt der BGH Freifunk ein weiteres wichtiges Argument an die Hand.

4. Zur Kostendeckelung nach § 97a UrhG

Interessanterweise enthält das Urteil – entgegen der Pressemitteilung, die insofern mindestens missverständlich war – keine Erwähnung zur Anwendung der Kostenkappung für die Abmahnung auf 100 EUR. Zur Kritik daran s. http://www.telemedicus.info/article/1773-Pressemitteilungen-und-Urteilsgruende-beim-BGH.html).

Alle diesbezüglichen Ausführungen in die eine oder andere Richtung sind damit hinfällig. Allerdings gilt dies auch für den Hinweis in der Pressemitteilung, dass § 97a UrhG auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sein soll. Denn der BGH hat die komplette Kostenentscheidung an das OLG Frankfurt zurückverwiesen. Es liegt jetzt in der Hand des OLG Frankfurt, nicht nur den Streitwert zu bestimmen, sondern auch über eine Anwendung von § 97a UrhG auf Altfälle zu entscheiden. Diese Auffassung nimmt beispielsweise das OLG Brandenburg MMR 2009, 258 ein.

5. Fazit und Auswirkungen

Insgesamt ist das Urteil sehr unbefriedigend. Denn der BGH hat es versäumt, offene Rechtsfragen klar und deutlich zu beantworten. Zudem hat der BGH die über den konkreten Fall hinausreichende Bedeutung seiner Entscheidung verkannt (diese wurde im Vorfeld der Entscheidung mehrfach in der Literatur diskutiert, s. Garcia, Telepolis v. 19.4.2010, http://www.heise.de/tp/r4/artikel/32/32466/1.html; Stadler, http://www.internet-law.de/2010/04/grundrecht-auf-offene-netze.html; Mantz, JurPC Web-Dok. 95/2010, Rn. 3 ff., 29, http://www.jurpc.de/aufsatz/20100095.htm) – oder bewusst ignoriert. Denn die Entscheidung hätte für offene Netze und institutionelle Anbieter Rechtssicherheit und Rechtsklarheit bringen können.

Diese bringt die Entscheidung des BGH nicht. Es ist keine Antwort darauf gefunden, welche Pflichten Betreibern offener Netze obliegen – bzw. ob der BGH bei ihnen überhaupt Pflichten annehmen würde. Die Ausführungen zur Privilegierung nach §§ 7 ff. TMG bewirken zudem eher weitere Unsicherheiten.

Die Ausführungen zum Geschäftsmodell machen Mut, dass solche Anbieter eher besser behandelt werden. Allerdings sieht der BGH möglicherweise auch eine Pflicht zur weiteren Überwachung der Entwicklung von Sicherheitsstandards bei nicht-privaten Anbietern.

Weiter ist es sehr schade, dass der BGH sich mit den in der Literatur geäusserten Auffassungen überhaupt nicht auseinander gesetzt hat. Insbesondere die Anmerkungen zu einem ähnlichen Urteil des LG Frankfurt sowie zum Urteil des OLG Frankfurt sowie die kurz vor dem Urteil veröffentlichten Aufsätze hätten Anlass für eine vertiefte Betrachtung geboten.

Fuer Freifunker hat sich damit die Situation kaum geändert. Es besteht weiter Rechtsunsicherheit – mit gewissen Tendenzen zur Besserung.

Links:

BGH, Urt. v. 12.5.2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens

(Besprechung folgt später)

In dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand­lung vom 18. März 2010 durch … für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. Juli 2008 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag und mit dem Antrag auf Erstattung der Abmahnkosten (325,90 € zuzüglich Zinsen) abgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be­rufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

Die Klägerin vermarktet den Tonträger “Sommer unseres Lebens” mit einer Aufnahme des Künstlers Sebastian Härner. Sie beauftragte die L. AG mit der Überwachung des Titels im Internet. Am 8. September 2006 um 18.32 Uhr erfasste dieses Unternehmen einen Nutzer mit einer bestimmten IP-Adresse, der zu diesem Zeitpunkt den Tonträger “Sommer unseres Lebens” anderen Teilnehmern der Tauschbörse “eMule” zum Herunterladen anbot. Nach der im Rahmen der daraufhin eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen eingeholten Auskunft der Deutschen Telekom AG war die IP-Adresse zum fraqli­chen Zeitpunkt dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet.

Die Klägerin hat beantragt,
dem Beklagten zu verbieten, die Tonträgerproduktion “Sommer unseres Le­bens” mit Darbietungen des Künstlers Sebastian Hämer im Internet in soge­nannten Tauschbörsen über Peer-to-Peer-Netzwerke bereitzustellen oder auf sonstige Weise der Öffentlichkeit zuganglich zu machen.

Ferner hat sie den Beklagten auf Schadensersatz (150 €) sowie auf Erstattung von Abmahnkosten (325,90 €) zuzüglich Zinsen in Anspruch genom­men.

Das Landgericht hat den Beklagten bis auf einen Teil der Zinsforderung antragsgemäß verurteilt. Die Berufung des Beklagten hat zur Abweisung der Klage geführt (OLG Frankfurt GRUR-RR 2008, 279). Mit ihrer vom Berufungs­gericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Der Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Die Klägerin vermarktet den Tonträger “Sommer unseres Lebens” mit einer Aufnahme des Künstlers Sebastian Hämer, Sie beauftragte die L. AG mit der Überwachung des Titels im Internet. Am 8. September 2006 um 18.32 Uhr erfasste dieses Unternehmen einen Nutzer mit einer bestimmten IP-Adresse, der zu diesem Zeitpunkt den Tonträger “Sommer unseres Lebens” anderen Teilnehmern der Tauschbörse „eMule“ zum Herunterladen anbot. Nach der im Rahmen der daraufhin eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen eingeholten Auskunft der Deutschen Telekom AG war die IP-Adresse zum fraglichen Zeitpunkt dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet.

Die Klägerin hat beantragt,
dem Beklagten zu verbieten, die Tonträgerproduktion “Sommer unseres Lebens” mit Darbietungen des Künstlers Sebastian Hämer im Internet in sogenannten Tauschbörsen über Peer-to-Peer-Netzwerke bereitzustellen oder auf sonstige Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Ferner hat sie den Beklagten auf Schadensersatz (150 €) sowie auf Erstattung von Abmahnkosten (325,90 €) zuzüglich Zinsen in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat den Beklagten bis auf einen Teil der Zinsforderung antragsgemäß verurteilt. Die Berufung des Beklagten hat zur Abweisung der Klage geführt (OLG Frankfurt GRUR-RR 2008, 279). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Der Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Aus den Gründen
I.
Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG verneint. Hierzu hat es ausgeführt:

Der Beklagte habe die Rechtsverletzung nicht selbst begangen, da er zum fraglichen Zeitpunkt urlaubsabwesend gewesen sei und sich sein PC in einem abgeschlossenen Büroraum befunden habe” der keinem Dritten zugänglich gewesen sei. Die Rechtsverletzung könne daher nur von einem Dritten begangen worden sein, der die WLAN-Verbindung des Beklagten von außerhalb genutzt habe, um sich Zugang zu dessen Internetanschluss zu verschaffen. Für diese – wie zu unterstellen sei – vorsätzliche rechtswidrige Urheberrechtsverletzung eines Dritten hafte der Beklagte nicht als Störer. Der WLAN-Anschlussinhaber dürfe nicht für das vorsätzliche Verhalten beliebiger Dritter, die mit ihm in keinerlei Verbindung stünden, verantwortlich gemacht werden. Ein WLAN-Anschlussinhaber hafte im privaten Bereich deshalb nicht generell wegen der abstrakten Gefahr eines Missbrauchs seines Anschlusses von außen, sondern erst, wenn konkrete Anhaltspunkte hierfür bestünden. Daran fehle es im Streitfall.

Störer könne zwar auch sein, wer die Möglichkeit einer Rechtsverletzung, zu der er einen adäquat-kausalen Beitrag geleistet habe, nicht erkannt habe, sie aber hätte erkennen und mit zumutbaren Mitteln verhindern können. Es erscheine aber fraglich, ob die Unterhaltung eines WLAN-Anschlusses als adäquater Beitrag zu einer Urheberrechtsverletzung angesehen werden könne, die ein vorsätzlich handelnder Dritter mit Hilfe dieses Anschlusses begehe. Jedenfalls sei dem Anschlussinhaber nicht zuzumuten, seinen Computer stets auf seine Kosten mit der neuesten Schutztechnik zu versehen. Solange keine konkreten Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung bestünden, sei es dem Anschlussinhaber unzumutbar, Mittel aufzuwenden, um einen vorsätzlich rechtswidrigen Eingriff eines Dritten zu vermeiden, dessen Handeln dem Beklagten unter keinem Gesichtspunkt zuzurechnen sei. Das erschwere die Rechtsdurchsetzung nicht unzumutbar, weil immer dann, wenn der Anschlussinhaber von konkreten Rechtsverletzungen erfahre, seine Prüfungs- und Überwachungspflicht einsetze.

Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche kämen erst recht nicht in Betracht. Ein Verschuldensvorwurf gegenüber dem Beklagten scheide aus. Nach Erhebungen aus der Praxis seien die Sicherheitsprobleme von WLAN-Anschlüssen weithin unbekannt oder würden als nicht erheblich bewertet.

II.
Die Revision hat im Wesentlichen Erfolg. Sie führt hinsichtlich des Unterlassungsantrags sowie des Antrags auf Erstattung der Abmahnkosten zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Das Berufungsgericht ist allerdings ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der Beklagte nicht als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nach §§ 19a, 97 UrhG haftet. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg.

a) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Beklagte im Zeitpunkt der Rechtsverletzung urlaubsabwesend war und sich sein PC in einem abgeschlossenen Büroraum befand. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Computer des Beklagten während seines Urlaubs mit dem Internet verbunden war. Die Klägerin hat dies in den Vorinstanzen auch nicht geltend gemacht. Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob der Beklagte das fragliche Werk öffentlich zugänglich gemacht hätte, wenn sein Rechner, ausgestattet mit den maßgeblichen Daten und einer Tauschbörsensoftware, während seiner Abwesenheit eingeschaltet und mit dem Internet verbunden gewesen wäre, stellt sich daher im Streitfall nicht.

Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (vgl. OLG Köln MMR 2010, 44, 45; GRUR-RR 2010, 173, 174). Dieser sekundären Darlegungslast ist der Beklagte jedoch nachgekommen, indem er – von der Klägerin unbestritten – vorgetragen hat, zum fraglichen Zeitpunkt im Urlaub gewesen zu sein, während sich seine PC-Anlage in einem für Dritte nicht zugänglichen, abgeschlossenen Büroraum befunden habe. Die Vorlage eines Routerprotokolls hat die Klägerin von dem Beklagten in den Vorinstanzen nicht verlangt. Unabhängig von der Frage, ob überhaupt ein solches Protokoll mit entscheidungserheblichem Inhalt hätte vorgelegt werden können, war der computertechnisch nicht versierte Beklagte jedenfalls nicht verpflichtet, von sich aus ein Routerprotokoll vorzulegen. Das Berufungsgericht konnte deshalb ohne Rechtsfehler annehmen, dass die unmittelbar urheberrechtsverletzende Handlung nur von einem Dritten begangen worden sein konnte, der die WLAN-Verbindung des Beklagten von außerhalb nutzte, um sich Zugang zu dessen Internetanschluss zu verschaffen.

b) Es kommt auch keine täterschaftliche Haftung des Beklagten unter dem Aspekt der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht (vgl. BGHZ 173, 188 Tz. 22 – Jugendgefährdende Schriften bei eBay) in Betracht. Diese für das Wettbewerbsrecht entwickelte Haftungsgrundlage setzt voraus, dass die Merkmale einer täterschaftlichen Haftung nach dem jeweiligen Haftungsregime erfüllt sein müssen. Während im Lauterkeitsrecht das in Rede stehende Verhalten – die Eröffnung einer nicht hinreichend begrenzten Gefahr für die geschützten Interessen anderer Marktteilnehmer – ohne weiteres als eine unlautere geschäftliche Handlung eingeordnet werden kann, müssen für eine täterschaftlich begangene Urheberrechtsverletzung die Merkmale eines der handlungsbezogenen Verletzungstatbestände des Urheberrechts erfüllt sein. Im Streitfall müsste das Verhalten des Beklagten – also die Unterhaltung eines nicht ausreichend gesicherten privaten WLAN-Anschlusses – den Tatbestand der öffentlichen Zugänglichmachung des in Rede stehenden urheberrechtlichen Werkes (§ 19a UrhG) erfüllen (vgl. zum Merkmal des Anbietens im Markenrecht BGHZ 158, 236, 250 – Internet-Versteigerung I). Dies ist indessen – wie dargelegt – nicht der Fall. Hinzu kommt, dass die Haftung für die Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht in dem vom Senat entschiedenen Fall nicht zuletzt mit dem eigenen geschäftlichen Interesse begründet worden ist, das der Betreiber der Handelsplattform verfolgt und das es rechtfertigt, von ihm eine besondere Rücksichtnahme auf Rechtsgüter zu verlangen, die durch sein Verhalten gefährdet werden.

c) Allerdings hat der Bundesgerichtshof nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden, dass der private Inhaber eines Mitgliedskontos bei eBay sich so behandeln lassen muss, als habe er selbst gehandelt, wenn er das Konto nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter gesichert hat und es von einem Dritten benutzt wird, ohne dass der Kontoinhaber dies veranlasst oder geduldet hat (BGHZ 180, 134 Tz. 16 – Halzband). Die bei der Verwahrung der Zugangsdaten für das Mitgliedskonto gegebene Pflichtverletzung stellt danach einen eigenen, selbständigen Zurechnungsgrund dar. Diese Entscheidung ist indes nicht auf den Fall der Nutzung eines ungesicherten WLAN-Anschlusses durch außenstehende Dritte übertragbar.

Der IP-Adresse kommt keine mit einem eBay-Konto vergleichbare Identifikationsfunktion zu. Anders als letzteres ist sie keinem konkreten Nutzer zugeordnet, sondern nur einem Anschlussinhaber, der grundsätzlich dazu berechtigt ist, beliebigen Dritten Zugriff auf seinen Internetanschluss zu gestatten. Die IP-Adresse gibt deshalb bestimmungsgemäß keine zuverlässige Auskunft über die Person, die zu einem konkreten Zeitpunkt einen bestimmten Internetanschluss nutzt. Damit fehlt die Grundlage dafür, den Inhaber eines WLAN-Anschlusses im Wege einer unwiderleglichen Vermutung so zu behandeln, als habe er selbst gehandelt (vgl. BGHZ 180, 134 Tz. 16 – Halzband). Es ginge deshalb zu weit, die nicht ausreichende Sicherung eines WLAN-Anschlusses mit der unsorgfältigen Verwahrung der Zugangsdaten für ein eBay-Konto gleichzusetzen. Dies würde die WLAN-Nutzung im Privatbereich auch mit unangemessenen Haftungsrisiken belasten, weil der Anschlussinhaber bei Annahme einer täterschaftlichen Verantwortung unbegrenzt auf Schadensersatz haften würde, wenn außenstehende Dritte seinen Anschluss in für ihn nicht vorhersehbarer Weise für Rechtsverletzungen im Internet nutzen.

d) Der Beklagte ist auch nicht Teilnehmer der durch den unbekannten Dritten begangenen Urheberrechtsverletzung. Ihm fehlt jedenfalls der dafür erforderliche Vorsatz (vgl. zum Markenrecht BGHZ 158, 236, 250 – Internet-Versteigerung I).

e) Haftet der Beklagte nicht als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung, scheidet ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus. Nicht zu beanstanden ist daher die Abweisung des Zahlungsantrags, soweit die Klägerin Schadensersatz begehrt hat.

2. Soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag abgewiesen hat, kommt eine Bestätigung dagegen nicht in Betracht. Denn entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Klägerin den Beklagten als Störer auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Das Berufungsgericht meint zwar, der Betreiber eines privaten WLAN-Anschlusses hafte nicht generell wegen der abstrakten Gefahr eines Missbrauchs seines Anschlusses durch einen Außenstehenden, sondern erst wenn konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch bestünden. Dem kann aber für den hier vorliegenden Fall nicht beigetreten werden, dass der WLAN-Anschluss ohne die auch im privaten Gebrauch verkehrsüblichen und zumutbaren Zugangssicherungen betrieben wird.

a) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt (BGH, Urt. v. 18.10.2001 – I ZR 22/99, GRUR 2002,618, 619 = WRP 2002, 532 – Meißner Dekor I; BGH, Urt. v. 30.4.2008 -I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Tz. 50 = WRP 2008, 1104 – Internet-Versteigerung III). Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH, Urt. v. 15.10.1998 -I ZR 120/96, GRUR 1999,418,419 f. = WRP 1999, 211 – Möbelklassiker; BGHZ 158, 343, 350 – Schöner Wetten; BGH, Urt. v. 9.2.2006 – I ZR 124/03, GRUR 2006, 875 Tz. 32 = WRP 2006, 1109 – Rechtsanwalts-Ranglisten).

b) Der Betrieb eines nicht ausreichend gesicherten WLAN-Anschlusses ist adäquat kausal für Urheberrechtsverletzungen, die unbekannte Dritte unter Einsatz dieses Anschlusses begehen. Auch privaten Anschlussinhabern obliegen insoweit Prüfungspflichten, deren Verletzung zu einer Störerhaftung führt.

aa) Es ist nicht gänzlich unwahrscheinlich, dass unberechtigte Dritte einen unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss dazu benutzen, urheberrechtlich geschützte Musiktitel im Internet in Tauschbörsen einzustellen. Die Unterlassung ausreichender Sicherungsmaßnahmen beruht auch auf dem Willen des Anschlussinhabers.

bb) Auch Privatpersonen, die einen WLAN-Anschluss in Betrieb nehmen, ist es zuzumuten zu prüfen, ob dieser Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen hinreichend dagegen geschützt ist, von außenstehenden Dritten für die Begehung von Rechtsverletzungen missbraucht zu werden. Die Zumutbarkeit folgt schon daraus, dass es regelmäßig im wohlverstandenen eigenen Interesse des Anschlussinhabers liegt, seine Daten vor unberechtigtem Eingriff von außen zu schützen. Zur Vermeidung von Urheberrechtsverletzungen durch unberechtigte Dritte ergriffene Sicherungsmaßnahmen am WLAN-Zugang dienen zugleich diesem Eigeninteresse des Anschlussinhabers. Die Prüfpflicht ist mit der Folge der Störerhaftung verletzt, wenn die gebotenen Sicherungsmaßnahmen unterbleiben.

cc) Welche konkreten Maßnahmen zumutbar sind, bestimmt sich auch für eine Privatperson zunächst nach den jeweiligen technischen Möglichkeiten (vgl. 8GHZ 172, 119 Tz. 47 – Internet-Versteigerung 11). Es würde die privaten Verwender der WLAN-Technologie allerdings unzumutbar belasten und wäre damit unverhältnismäßig, wenn ihnen zur Pflicht gemacht würde, die Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Die Prüfungspflicht im Hinblick auf die unbefugte Nutzung eines WLAN-Routers konkretisiert sich vielmehr dahin, dass jedenfalls die im Kaufzeitpunkt des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend wirksam einzusetzen sind (vgl. dazu für den Bereich der Verkehrssicherungspflichten BGH, Urt. v. 31.10.2006 – VI ZR 223/05, NJW 2007, 762 Tz. 11; Urt. v. 2.3.2010 – VI ZR 223/09 Tz. 9 f., VersR 2010, 544).

dd) Die dem privaten WLAN-Anschlussinhaber obliegende Prüfungspflicht besteht nicht erst, nachdem es durch die unbefugte Nutzung seines Anschlusses zu einer ersten Rechtsverletzung Dritter gekommen und diese ihm bekannt geworden ist. Sie besteht vielmehr bereits ab Inbetriebnahme des Anschlusses. Die Gründe, die den Senat in den Fällen der Internetversteigerung dazu bewogen haben, eine Störerhaftung des Plattformbetreibers erst anzunehmen, nachdem er von einer ersten Rechtsverletzung Kenntnis erlangt hat, liegen bei privaten WLAN-Anschlussbetreibern nicht vor. Es geht hier nicht um ein Geschäftsmodell, das durch die Auferlegung präventiver Prüfungspflichten gefährdet wäre (vgl. BGHZ 158, 236, 251 f. -Internet-Versteigerung I). Es gelten auch nicht die Haftungsprivilegien nach § 10 TMG und Art. 14 f. der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr, die im Falle des Diensteanbieters nach § 10 Satz 1 TMG (Host Provider) einen weitergehenden Unterlassungsanspruch ausschließen. Das hoch zu bewertende, berechtigte Interesse, über WLAN leicht und räumlich flexibel Zugang zum Internet zu erhalten, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die zum Zeitpunkt der Installation des WLAN-Routers auch im Privatbereich verkehrsüblich vorhandenen Sicherungsmaßnahmen gegen unbefugte Nutzung angewandt werden.

c) Die Klägerin kann den Beklagten als Störer auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Er hat unter Verletzung der ihm obliegenden Prüfungspflicht eine Ursache dafür gesetzt, dass ein Dritter über seinen unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss die in Rede stehende Urheberrechtsverletzung begehen konnte.

aa) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der von der L. AG ermittelten IP-Adresse festgestellt, dass ein außenstehender Dritter den WLAN-Anschluss des Beklagten für die das Verwertungsrecht der Klägerin verletzende Handlung benutzt hat.

(1) Der Beklagte hat zwar bestritten, dass die Klägerin korrekt an seine IP-Adresse gelangt sei, und geltend gemacht, bei der Feststellung der IP-Adresse des wirklichen Täters müsse ein Ermittlungsfehler unterlaufen sein. Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts hat die L. AG aber die fragliche IP-Adresse mit Hilfe der von ihr entwickelten zuverlässigen und eingehend überwachten Software ermittelt.

Nachdem das Landgericht das pauschale Bestreiten des Beklagten als zu unbestimmt angesehen hatte und der Beklagte seinen Vortrag in zweiter Instanz nicht weiter substantiiert hat, konnte das Berufungsgericht insoweit ohne Rechtsfehler auf die Feststellungen des Landgerichts verweisen.

(2) Für die Auskunft der Deutschen Telekom AG, wonach die ermittelte IP-Adresse im fraglichen Zeitpunkt dem WLAN-Anschluss des Beklagten zugeordnet war, bestand kein Beweiserhebungsverbot. Sie konnte deshalb vom Berufungsgericht auch ohne Rechtsfehler verwertet werden.

Auskünfte über den Namen des hinter einer IP-Adresse stehenden Anschlussinhabers richten sich nach den Regelungen des Telekommunikationsgesetzes über die Bestandsdatenabfrage (LG Stuttgart MMR 2005, 624, 628; LG Hamburg MMR 2005, 711; LG Würzburg NStZ-RR 2006, 46; Sankol, MMR 2006, 361, 365; a.A. Bock in Beck’scher TKG-Kommentar, 3. Aufl., § 113 Rdn, 24; Bär, MMR 2005, 626). Es handelt sich nicht um Verkehrsdaten nach § 96 Abs. 1, § 113a TKG, die gemäß § 100g Abs. 2, § 100b Abs. 1 StPO nur auf richterliche Anordnung erhoben werden dürfen. Die Zuordnung einer zu einem bestimmten Zeitpunkt benutzten dynamischen IP-Adresse zu einem Anschlussinhaber enthält keine Aussage darüber, mit wem der Betreffende worüber und wie lange kommuniziert hat. Es entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, die IP-Adressen von Anschlussinhabern als Bestandsdaten einzuordnen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung, BT-Drucks. 14/7008, S. 7; Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung …, BT-Drucks. 16/5846, S. 26 f.). Die Ermittlung des einer konkreten IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordneten Anschlussinhabers erfolgt daher auf der Grundlage der allgemeinen Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden gemäß § 161 Abs. 1 Satz 1 und § 163 StPO, so dass die Auskunft der Deutschen Telekom AG rechtmäßig eingeholt worden ist.

(3) Der Beklagte hat vorgetragen, sein Computer sei zwar WLAN-fähig, bei der Installation im Jahre 2003/04 sei diese Funktion aber deaktiviert worden und die Vernetzung über eine strukturierte Verkabelung erfolgt. Das steht indes einer Nutzung des WLAN-Zugangs durch einen Dritten am 8. September 2006 nicht entgegen. Vielmehr konnte das Berufungsgericht durch Bezugnahme auf die landgerichtlichen Feststellungen im Hinblick auf die von der Deutschen Telekom AG erteilte Auskunft davon ausgehen, dass der WLAN-Zugang des Beklagten zum fraglichen Zeitpunkt aktiviert war.

Entgegen dem Vortrag des Beklagten konnte sein WLAN-Router dann auch nicht während seines Urlaubs über einen der Stromversorgung seines PC-Systems dienenden Sammelstecker ausgeschaltet gewesen sein.

bb) Der Beklagte hat die ihm als Betreiber eines WLAN-Anschlusses obliegende Prüfungspflicht hinsichtlich ausreichender Sicherungsmaßnahmen verletzt.

Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts hat der Beklagte allerdings keinen gänzlich ungesicherten WLAN-Zugang verwendet. Vielmehr war der Zugang auf seinen Router bei aktivierter WLAN-Unterstützung werkseitig durch eine WPA-Verschlüsselung geschützt, die für die Einwahl in das Netzwerk des Beklagten einen 16-stelligen Authentifizierungsschlüssel erfordert. Mangels anderweitiger Feststellungen kann jedenfalls für September 2006 auch nicht davon ausgegangen werden, dass bei privater WLAN-Nutzung eine Verschlüsselung nach dem WPA2-Standard verkehrsüblich und damit geboten war, um unberechtigte Zugriffe Dritter auf das Drahtlosnetzwerk zu verhindern. Es belastete die Verwender dieser Technologie unzumutbar und damit unverhältnismäßig, wenn sie ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anpassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufwenden müssten.

Die Prüfpflicht des Beklagten bezieht sich aber auf die Einhaltung der im Kaufzeitpunkt des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen. Diese Pflicht hat der Beklagte verletzt. Der Beklagte hat es nach dem Anschluss des WLAN-Routers bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen belassen und für den Zugang zum Router kein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort vergeben. Der Schutz von Computern, Kundenkonten im Internet und Netzwerken durch individuelle Passwörter gehörte auch Mitte 2006 bereits zum Mindeststandard privater Computernutzung und lag schon im vitalen Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer. Sie war auch mit keinen Mehrkosten verbunden.

c) Auch wenn der Beklagte als Störer haftet, kommt eine Verurteilung nach dem bislang gestellten Unterlassungsantrag nicht in Betracht. Denn der Antrag, es dem Beklagten zu verbieten, die Tonträgerproduktion “Sommer unseres Lebens” im Internet in Tauschbörsen zugänglich zu machen, verfehlt die konkrete Verletzungsform.

Ein Unterlassungsanspruch steht der Klägerin nur insoweit zu, als sie sich dagegen wendet, dass der Beklagte außenstehenden Dritten Rechtsverletzungen der genannten Art ermöglicht, indem er den Zugang zu seinem WLAN-Anschluss unzureichend sichert. Die Revision macht zwar geltend, dass sich ihr Antrag konkret auf diese Verletzungsform beziehe. Es wird aber nicht deutlich, dass er sich darauf beschränkt. Der Antrag bedarf daher der Einschränkung, die nur die Klägerin selbst vornehmen kann.

Der Umstand, dass der gestellte Unterlassungsantrag die konkrete Verletzungsform nicht erfasst, rechtfertigt andererseits nicht die Abweisung der Klage. Aus der Sicht des Berufungsgerichts bestand kein Anlass, darauf hinzuwirken, dass die Klägerin einen an der konkreten Verletzungsform orientierten Unterlassungsantrag stellt (§ 139 Abs. 1 ZPO). Der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet es unter diesen Umständen, der Klägerin die Möglichkeit einzuräumen, ihren Antrag auf die konkrete Verletzungsform anzupassen.

3. Hinsichtlich der geltend gemachten Abmahnkosten ist der Rechtsstreit ebenfalls noch nicht zur Entscheidung reif. Das Berufungsgericht hat bislang noch nicht geprüft, ob nach dem maßgeblichen Sachverhalt – unzureichende Sicherung eines WLAN-Anschlusses, die zum einmaligen öffentlichen Zugänglichmachen eines einzelnen Titels auf einer Tauschbörse geführt hat – die vom Vertreter der Klägerin angesetzte Geschäftsgebühr auf der Grundlage eines Streitwerts von 10.000 € zu berechnen ist (vgl. etwa LG Hamburg ZUM 2007, 869).

Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.10.2007, Az. 2/3 0 19/07
OLG Franfurt/Main, Entscheidung vom 01.07.2008, Az. 11 U 52/07

Ganz frisch ist in der NJOZ ein Aufsatz von Patrick Breyer mit dem Titel “Die Haftung für Mitbenutzer von Telekommunikationsanschlüssen” erschienen (in: Neue Juristische Online Zeitschrift, NJOZ 2010, 1085 – noch nicht online verfügbar).

Darin setzt sich Breyer ebenfalls mit der Haftung des WLAN-Inhabers auseinander und bereitet noch einmal wesentliche Argumente mit einer speziellen Sicht auf die telekommunikationsrechtlichen Gegebenheiten auf.

So wie Oliver Garcia in Telepolis (dazu hier) setzt sich Breyer mit der grundrechtlichen Komponente auseinander:

“Die skizzierte Rechtsprechung zur Überlassung von Telekommunikationsanschlüssen setzt sich leider kaum mit der Werteordnung des Grundgesetzes auseinander und begegnet diesbezüglich durchgreifenden Bedenken. So ist schon im Ausgangspunkt ungeklärt, ob es mit dem grundrechtlichen Gesetzesvorbehalt in Einklang zu bringen ist, im Wege des nachkonstitutionellen Richterrechts ohne gesetzliche Grundlage weitreichende Verkehrspflichten wie eine Pflicht zur Hinderung anderer an der vorsätzlichen Begehung von Straftaten zu schaffen.”

Auch setzt er sich mit anschaulichen Beispielen mit dem “Gefahrenquelle”-Begriff auseinander.

Seit Fazit lautet:

“In Anbetracht der bisherigen deutschen Rechtsprechung zur Überlassung von Telekommunikationszugängen an Mitbenutzer liegt es an dem BGH, dem BVerfG und dem Gesetzgeber, einen ausgewogenen und freiheitsgerechten Ausgleich der einschlägigen Interessen auf diesem Gebiet herbeizuführen.”

Leider ist der Artikel erst kurz nach dem Urteil des BGH am 12.5.2010 (dazu hier, hier und hier) erschienen, so dass der Beitrag am Ergebnis des Urteils nichts ändern kann. Es bleibt aber zu hoffen, dass der BGH die Argumente wenigstens aufgreift und Klarheit schafft, inwiefern diese für andere Betreiber verfangen.

Ich habe eben die Beiträge zum BGH-Urteil (Pressemitteilung, erste Besprechung und Links hier) auf ard.de gesehen, dabei den Tagesschau-Beitrag mit einem Interview mit Patrick Breyer vom AK Vorratsdatenspeicherung und den Tagesthemen-Beitrag mit einem Interview mit Christian Solmecke.

In letzterem Beitrag wurde auch das Problem des Cafe-Inhabers angesprochen, der auf Nachfrage sein Passwort an seine Kunden herausgibt. Dieser sagte sinngemäß zum BGH-Urteil: “Sagt mir, was ich in Zukunft machen soll, und ich mache es.”

Und genau darin steckt das Problem der BGH-Entscheidung – wenigstens solange die Urteilsbegründung nicht vorliegt.

Denn ohne Urteilsbegründung wissen wir nicht, was der Betreiber des Cafes machen muss. Ob es reicht, dass er

  • ein nicht generisches Passwort verwendet und dieses an seine Kunden weiterreicht (diese Interpretation des Urteils ist bisher ohne weiteres möglich, der Cafe-Inhaber müsste also gar nichts ändern), oder ob er
  • täglich das Passwort wechseln muss (was nur gegen Rechtsverletzungen der Kunden der vorigen Tage hilft),
  • ob er den Dienst einstellen muss (was kaum gewollt sein kann),
  • ob er sich den Ausweis zeigen lassen muss und sich den Namen notieren muss (wobei dann unklar ist, wie er später feststellen soll, dass dieser Nutzer die Tat begangen hat, da er vom Rechtsinhaber nur die externe IP-Adresse erhält), oder ob er
  • eine umfangreiche Authentifizierungsinfrastruktur einbauen muss – was in vielen Fällen zur Einstellung des Dienstes führen dürfte.

Mit anderen Worten: Das Urteil ist genau so hilfreich wie die vielen Urteile des LG Hamburg und anderer Instanzgerichte, die immer nur eine bestimmte Handlung als nicht ausreichend für die Erfüllung der Prüfungs- und Überwachungspflichten beurteilt haben. Das ist zwar in einem Urteil auch ausreichend, da nur über den aktuellen Fall geurteilt wird. Aber beim LG Hamburg ist die Linie schon lange klar: So lange Filesharing betrieben wird, muss einer irgendwie haften. Ob wir dieses Spiel auch mit dem BGH mitmachen müssen?

Genau verhält es sich mit den Auswirkungen des Urteils für Freifunk, Universitäten etc. Der Sachverhalt ist kaum vergleichbar, deshalb muss erst die Urteilsbegründung abgewartet werden.

Rechtsanwalt Solmecke hat dazu gesagt, dass Anbieter, die offene WLANs haben, nachrüsten müssen. Das ist allerdings meiner Meinung nach noch nicht klar.

Wozu das Urteil des BGH führen könnte ist, dass Cafe-Betreiber in Zukunft eine Umgehungsstrategie verwenden und VPN-Anbieter im Ausland verwenden, die keine Daten speichern. Dass der BGH das gewollt haben soll, glaube ich kaum.

Die lang erwartete Entscheidung des BGH zur Haftung des privaten Betreibers eines WLAN-Internetzugangs ist heute gefallen (s. Pressemitteilung hier). Der Volltext liegt noch nicht vor, eine endgültige Analyse des Urteils ist also noch nicht möglich.

Die Pressemitteilung verrät uns drei Dinge:

1. Störerhaftung

Der BGH hat die Störerhaftung des Beklagten angenommen. Dabei hat er angenommen, dass eine Pflicht zur Sicherung des WLAN besteht:

“Auch privaten Anschlussinhabern obliegt aber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.”

Dabei fällt nur wenig ins Gewicht, dass die einmalige Einrichtung der Sicherung ausreicht. Denn nach Auffassung des BGH muss überhaupt eine Sicherung eingeführt werden.

Wie der BGH die Störerhaftung im Einzelnen begründet, dazu enthält die Pressemitteilung keine Hinweise. Ob also eine “Gefahrenquelle” vorliegt, oder sich die Pflichten aus anderen Gesichtspunkten ergeben, bleibt der Begründung vorbehalten. Es ist zu hoffen, dass sich der BGH in seiner Begründung ausführlich mit der Meinung in der Literatur auseinandersetzt und die einzelnen Haftungselemente ausführlich diskutiert.

Interessant ist auch, dass der BGH zur Stärke des zu wählenden Passworts Stellung nimmt. Ein zu kurzes, also leichter zu knackendes Passwort hätte ihm vermutlich nicht gereicht.

“Er hatte es bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und das Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt.”

Welche Folgen dieser Teil der Entscheidung hat, lässt sich derzeit – ohne Lektüre der Urteilsgründe – noch nicht wirklich absehen. Zumindest die Pressemitteilung geht allerdings auf das viel größere Problem der offenen Netze, Internet-Cafes etc. überhaupt nicht ein. Für Private im Allgemeinen ist die Rechtsfolge aber zunächst eindeutig: Verschlüsselung ist Pflicht. Ob dies auch für gewollt offene Netze gilt, muss sich noch zeigen.

2. § 97a Abs. 2 UrhG

Sehr interessant ist, was der BGH zu § 97a Abs. 2 UrhG gesagt hat:

“Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an).”

Im vorliegenden Fall sieht der BGH § 97a Abs. 2 UrhG und damit die Kostendeckelung also als anwendbar an. Damit hat er wenigstens zur Kostendeckelung bei Filesharing-Fällen entschieden.

3. Deliktische Haftung und Privilegierung

Nicht überraschend ist, dass die deliktische Haftung ausscheidet. Allerdings enthält die Pressemitteilung keinen Hinweis auf §§ 7 ff. TMG, also die Privilegierungstatbestände für Provider. Ob der BGH den Privaten also als Access Provider angesehen hat, bleibt zunächst noch offen. Das OLG Frankfurt hatte in seiner Entscheidung dazu ebenfalls kein Wort verloren.

4. Fazit

Das Urteil des BGH ist nach bisherigem Stand sehr unbefriedigend. Im Hinblick auf die deliktische Haftung geht es nicht weiter als das Urteil des OLG Frankfurt. Eine andere Entscheidung war hier auch nicht denkbar.

Die Annahme der Störerhaftung hingegen kann erhebliche Auswirkungen haben. Dies lässt sich aber erst endgültig sagen, wenn die Begründung vorliegt.

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