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Schnabel kommentiert die Entscheidung des LG Köln, das die Störerhaftung eines Internetzugangsanbieters abgelehnt hatte. Das LG Köln hatte dazu u.a. ausgeführt (teilweise unter Bezug auf OLG Hamburg, Urteil vom 22.12.2010 – 5 U 36/09):

b) Nach den vorstehend skizzierten Grundsätzen der Störerhaftung, wie sie in der Rspr. anerkannt sind, folgt die Störerhaftung jedoch nicht allein aus einem adäquat kausalen Handeln des in Anspruch Genommenen. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung, inwieweit die Bekl. unter Berücksichtigung der Eigenverantwortlichkeit ihrer Kunden eine Störerverantwortlichkeit treffen kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bekl. eine bloße technische Dienstleistung erbringt („reines Durchleiten”), die Voraussetzung für die Nutzung des Internet ist. Wollte man die Bekl. für sämtliches rechtswidriges Verhalten Dritter bzw. die von ihnen angebotenen oder abgerufenen Dienstleistungen verantwortlich machen, hätte dies eine Überdehnung der Grundsätze der Störerhaftung zur Folge, die nach den Grundsätzen der Rspr. des BGH in Bezug auf Dritte gerade nicht gerechtfertigt ist (vgl. auch OLG Hamburg, a.a.O.). Im Vordergrund steht dabei die Frage, ob die Bekl. verpflichtet ist, zukünftig dafür Vorsorge zu treffen, dass es möglichst zu keinen weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt, sodass ein Verstoß gegen entsprechende Vorkehrungen einen Verstoß gegen die Prüfpflichten der Bekl. begründen würde (BGH, a.a.O. – Internetversteigerung II).

c) Nach der Auffassung der Kammer ist die Bekl. zu solchen Vorsorgemaßnahmen nicht verpflichtet. Zwar ist der Klageantrag nicht auf eine bestimmte Maßnahme, sondern auf die Unterlassung der konkreten vermeintlichen Rechtsverletzung bezogen. I.R.d. rechtlichen Bewertung der Störereigenschaft ist jedoch zu berücksichtigen, welche Maßnahmen die Bekl. ergreifen müsste, um ihre Vorsorgepflichten zu erfüllen, um nicht als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden zu können. Die Kl. verlangen von der Bekl. i.E. zur Erreichung des verfolgten Zwecks die Errichtung von DNS- und IP-Sperren, mit denen die Abrufbarkeit von Internetlinks zu Internettauschbörsen auf der Internetseite „anonym1.” verhindert werden soll, wenn unter diesen Internetadressen Musiktitel zum kostenlosen öffentlichen Download angeboten werden, an denen die Kl. Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte in Bezug auf das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) sind.

Die Umsetzung solcher Vorsorgemaßnahmen hätte zur Folge, dass die Bekl. die Datenkommunikation zwischen ihren Kunden auf Begehung von gerügten Verletzungshandlungen kontrollieren müsste, wodurch sie Kenntnis von den Umständen der Telekommunikation einschließlich ihres Inhalts erhielte (vgl. LG Hamburg MMR 2010, 488, 490; OLG Hamburg, a.a.O.). Die Errichtung solcher Filter- und Sperrmaßnahmen durch den Internetzugangsanbieter als zentrale Schnittstelle für die Datenkommunikation ist ohne gesetzliche Grundlage mit dem durch Art.?10 Abs.?1, Abs.?2 GG geschützten Fernmeldegeheimnis, dessen Wertungen auch bei der Auslegung zivilrechtlicher Norm Geltung beanspruchen (vgl. BVerfG NJW 2003, 2815; BGH NJW 1999, 1326, jew. m.w.Nw. der Rspr.), nicht zu vereinbaren. Der Schutzbereich des Art.?GG Artikel 10 GG erfasst jegliche Art und Form von Telekommunikation und erstreckt sich auch auf Kommunikationsdienste des Internet, sodass es für entsprechende Filter- und Sperrmaßnahmen der Bekl. einer gesetzlichen Grundlage bedürfte, die in der allgemeinen Störerhaftung des Zivilrechts nicht gesehen werden kann (vgl. LG Hamburg MMR 2010, 488, 489; OLG Hamburg, a.a.O.).

Schnabel zieht – trotz teilweise vorgebrachter Kritik – folgendes richtiges Fazit:

Die Entscheidung des LG Köln verdient Lob. Auf einer Linie mit der bisherigen Rspr. belastet das Gericht die Access-Provider nicht mit einer Verantwortung für das Verhalten ihrer Kunden und es schützt auch weiterhin die Vertraulichkeit der Datenkommunikation. Die Rspr. hat seit der Compuserve-Entscheidung (AG München MMR 1998, 429?ff. m. Anm. Sieber) erheblich dazugelernt und setzt dieses Wissen auch ein, was immer häufiger zu gut begründeten und realitätsnahen Entscheidungen führt (ausf. und differenziert: OLG Hamburg, a.a.O.).

Wie heise-security meldet, sind viele voreingestellte WPA-Passwörter in WLAN-Routern unsicher.

Das ist grundsätzlich nichts Neues (s. dazu schon hier). Allerdings haben zwei Studenten nun weitere Details herausgefunden.

So leiten einige Hersteller, z.B. die Telekom bei ihrem Router W-700V ) das Passwort von der MAC-Adresse ab, die bei Broadcast-Nachrichten des Routers veröffentlicht wird.

So beginnt etwa der voreingestellte WPA-Key des Modells Speedport W 700V der Telekom-Hausmarke Speedport immer mit “SP-”, gefolgt von neun hexadezimalen Ziffern. Fünf davon lassen sich aus dem ebenfalls voreingestellten WLAN-Namen (SSID) und der MAC-Adresse der WLAN-Schnittstelle ableiten. Von den restlichen vier Stellen sind zwei stets gleich, sodass ein Angreifer insgesamt nur drei Stellen des WPA-Keys selbst erraten muss. Da nur hexadezimale Ziffern erlaubt sind, reduziert sich der Schlüsselraum auf 16 hoch 3, also 4096 Schlüssel.

Nun haben zwei Studenten ein Reverse-Engineering der Speedport-Firmware herausgefunden, dass zusätzlich drei Stellen der Seriennummer bei der Generierung der Seriennummer verwendet werden. Außerdem ist eine Stelle der Seriennummer fast immer eine 3. Im Ergebnis reduziere dies die Anzahl der möglichen Schlüssel auf 100. Das führt selbstverständlich zu einer erheblichen Unsicherheit des Netzwerks gegenüber Attacken.

Im Test konnten sie sich an einem Speedport W700V schon nach weniger als 4 Minuten anmelden. Betroffen sind nach Untersuchungen von Müller und Viehböck auch Speedport-Modelle W 303V (Typ A), W 500, W 502V, W 503V (Typ C) , W 504V, W 720V, W 722V (Typ B) und W 723V (Typ B).

Obwohl das Problem bereits seit rund einem Jahr bekannt ist (s. dazu hier), scheinen viele Besitzer dieser Router noch immer auf das alte Kennwort zu setzen:

 Müller und Viehböck haben bei Flächentests die Probe aufs Exempel gemacht. Bei der Überprüfung von knapp 14.000 Access Points in Stuttgart, München, Coburg und Berlin fanden die beiden heraus, dass zwischen 17 und 25 Prozent noch auf eine Speedport- oder Easybox-Standard-SSID eingestellt waren.

Der BGH hatte in seinem Urteil “Sommer unseres Lebens” (BGH MMR 2010, 568 m. Anm. Mantz) vom Inhaber eines WLAN-Routers verlangt, dass er das Standard-Kennwort neu setzt. Dass der damalige Beklagte dies bei seinem WLAN-Router nicht gemacht hatte, sah der BGH als Verletzung seiner Prüfungs- und Überwachungspflichten an und verurteilte den Beklagten nach den Grundsätzen der Störerhaftung. Dies ist vielfach auf Kritik gestoßen. Denn der vom Beklagten verwendete WLAN-Router war ein Router der Marke AVM, der nach Aussagen des Herstellers mit einem vollständig zufälligen und damit vermutlich sicheren Standard-Passwort versehen war (s. dazu hier).

Mit Blick auf die größere Anzahl schlecht vorkonfigurierter WLAN-Router (auch wenn es sich bisher nur um diejenigen des Herstellers Arcadyan handelt), stellt sich das Urteil des BGH im Nachhinein als zumindest nachvollziehbar heraus. Streng genommen hätte der BGH (entsprechenden Vortrag und Beweisangebot der Parteien vorausgesetzt) allerdings klären müssen, ob der WLAN-Router des Beklagten tatsächlich unsicher war.

Es ist vor diesem Hintergrund allerdings allen Besitzern von WLAN-Routern zu raten, das Standardkennwort abzuändern. Dafür ist eine zufällige Folge mit mind. 20 Zeichen empfehlenswert, wie sie sich z.B. bei http://www.freepasswordgenerator.com generieren lässt.

 

S. auch:


In eigener Sache: Meine Kurzanmerkung zum WLAN-Urteil des BGH (Urt. v. 12.5.2010 – I ZR 121/08: Sommer unseres Lebens, zuvor erschienen in MMR-Aktuell 2010, 303 (MMR, Heft 6/2010, S. XII) ist nun auch online verfügbar.

Download hier

Danckwerts beschäftigt sich in seinem aktuellen Beitrag in der GRURPrax mit dem Begriff des gebilligten Geschäftsmodell. Dieses hat der BGH bereits mehrfach in seinen Entscheidungen zur Störerhaftung als Hilfe genutzt.

Nach einer Einführung in die Problematik nennt Danckwerts “anerkannt” gebilligte Geschäftsmodelle:

  • denic
  • eBay
  • Zugangsanbieter wie die Deutsche Telekom oder 1&1 Internet
  • Internet-Suchmaschine, die Presseartikel nach Suchkriterien auflistet und mittels eines Deep-Links den Zugriff auf die jeweiligen Artikel ermöglicht (BGH, GRUR 2003, 958, 961 – „Paperboy“)
  • Portal zum entgeltlichen Einstellen von Fotos (BGH, GRUR 2011, 321 – Preußische Gärten)
  • Update: auch Domain-Parking-Angebote sieht der BGH als gebilligtes Geschäftsmodell an (BGH, Urt. v. 18.11.2010 – I ZR 155/09 – Sedo m. Anm. Engels, GRURPrax 2011, 318817).

Als nicht gebilligte Geschäftsmodelle sieht Danckwerts u.a.:

  • Software zur kostenlosen Nutzung von Bezahlfernsehen (BGH GRUR 2009, 841 – Cybersky)
  • Usenet

Als Grenzfall, dem sich Danckwerts näher widmet, bezeichnet Danckwerts Sharehoster wie Rapidshare und geht dabei auf die divergierende Rechtsprechung von OLG Düsseldorf und OLG Hamburg ein (s. dazu ausführlich hier).

Sehr interessant ist der Lösungsansatz von Danckwerts unter Verweis auf BGH, GRUR 1960, 340, 344 – Tonbandgeräte; BGH GRUR 1965, 104, 106 – Personalausweise; BGH GRUR 1984, 54, 55 – Kopierläden: Ein Geschäftsmodell kann nach dem Ansatz als billigenswert anzusehen sein, wenn es weit überwiegend auf legale und nur in sehr geringen Anteilen auf illegale Nutzung abstellt. Dieser Ansatz ist bereits mehrfach in der Literatur angedacht (vgl. Mantz, Rechtsfragen offener Netze, 2008, S. 251 (Download hier); Gietl, ZUM 2007, 407, 409; Grosskopf , CR 2007, 122; Sieber in: Hoeren/Sieber, Kap. 1 Rn. 141; Raabe/Dinger/Hartenstein, K&R Beilage 1/2007, 1, 11), aber bisher selten so deutlich dargelegt worden.

Schlussfolgerung

Wenn man den Ansatz von Danckwerts ernst nimmt, dann dürften offene Netze wie Freifunk ganz klar ein gebilligtes Geschäftsmodell darstellen. Denn die Nutzung für Rechtsverletzungen ist die absolute Ausnahme und wird von den Betreibern ganz offen missbilligt.

S. näher auch hier.

In eigener Sache: In Heft 6 der Multimedia und Recht (MMR) ist ein Urteil des LG Frankfurt (Urteil vom 18.8.2010 – 2-6 S 19/09, MMR 2011, 401) mit einer Anmerkung von mir (S. 403) erschienen.

Kläger war der (zuvor abgemahnte) Inhaber eines Hotels, der seinen Gästen ein mit aktueller Technik verschlüsseltes WLAN zur Verfügung gestellt hatte. Einer der Hotelgäste hatte offenbar Filesharing betrieben und dabei Urheberrechte verletzt, woraufhin die Beklagte den Hotelinhaber abmahnte und Zahlung ihrer Anwaltskosten sowie Schadensersatz verlangte. In der Klage vor dem AG Frankfurt/M. und mit der Berufung vor dem LG Frankfurt/M. verfolgte der Kläger die Erstattung seiner Verteidigungskosten.

In der Anmerkung gehe ich u.a. auf folgende Punkte ein

  • Zur Störerhaftung des Klägers
  • Prozessuale Umstände und Folgen
  • Waffenungleichheit der Parteien bei Abmahnung
  • Auswirkungen/Fazit

Ich werde die Anmerkung nach Möglichkeit in einiger Zeit online stellen.

Roggenkamp hat in der jurisPR-ITR eine Filesharing-Entscheidung des LG Köln kritisch untersucht:

Interessant ist, dass (und wie) das LG Köln explizit auf die Adäquanz des Handelns eingeht:

Wenn der Beklagte Dritten, auch und gerade Mitgliedern seines Haushalts, innerhalb des Haushalts Computer und einen Internetzugang zur Verfügung stellt und ihnen dadurch die Teilnahme an der Musiktauschbörse ermöglicht, dann war dieses willentliche Verhalten adäquat kausal für die Schutzrechtsverletzung. Jedenfalls seit dem Auftreten der Filesharing-Software “T” im Herbst 1999 ist derartiges auch nicht mehr ungewöhnlich und wird insbesondere und gerade von Jugendlichen vielfältig in Anspruch genommen. Durch die gesetzgeberischen Bemühungen, dem entgegenzuwirken, und dem verstärkten Tätigwerden der Strafverfolgungsbehörden ist dieser Umstand in den letzten Jahren auch nachhaltig in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gerückt worden. Diese Diskussion wird in den Medien bis zum heutigen Tag regelmäßig zum Gegenstand der Berichterstattung gemacht. Vor diesem Hintergrund kann niemand die Augen davor verschließen, dass das Überlassen eines Internetzugangs an Dritte die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit mit sich bringt, dass von diesen derartige Rechtsverletzungen begangen werden. Dieses Risiko löst Prüf- und Handlungspflichten desjenigen aus, der den Internetzugang ermöglicht, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen.

Vgl. zur Bekanntheitsproblematik (allerdings im Zusammenhang mit § 823 BGB) auch Mantz, K&R 2007, 566.

Das LG Köln hatte insbesondere die Anforderungen an die Handlungspflichten des Anschlussinhabers sehr hoch angesetzt:

  • Ausdrückliches Untersagen des Herunterladens von urheberrechtlich geschützten Werken
  • Sperrung aller Ports bis auf Port 80 nicht ausreichend
  • Firewall
  • spezielle Modems (was auch immer damit gemeint ist)

Hiernach hätte es dem Beklagten nicht nur oblegen, den zugangsberechtigten Dritten ausdrücklich und konkret zu untersagen, Musik mittels Filesharing-Software aus dem Internet herunterzuladen. Er hätte auch weiterhin wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der Rechtsverletzungen ergreifen müssen. Hierzu war er als Inhaber des Internetanschlusses auch unzweifelhaft in der Lage. So hätte ein eigenes Benutzerkonto mit beschränkten Rechten eingeräumt werden können.Des Weiteren wäre auch die Einrichtung einer wirksamen “firewall” möglich und zumutbar gewesen, durch die die Nutzung einer Filesharing-Software verhindert werden kann (vgl. auch LG Hamburg ZUM 2006, 661). Auch andere technische Möglichkeiten, wie die Nutzung bestimmter Modems hat der Beklagte nicht dargelegt (vgl. hierzu insgesamt bestätigend, zuletzt, OLG Köln, Beschluss vom 11.09.2009, Az. 6 W 95/09). Der Vortrag des Beklagten, es sei lediglich der Port 80 des Modems freigegeben gewesen, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis, da der Beklagte nicht hinreichend dargelegt hat, dass diese Freigabe lediglich durch ihn zu ändern gewesen wäre.

Roggenkamp schreibt zu dem Urteil u.a.:

In der Sache ist die Bezugnahme auf die o.g. „Sommer unseres Lebens“-Entscheidung des BGH als Beleg dafür, dass die Ermittlung von IP-Adressen durch die schweizer Firma Logistep (http://www.logistepag.com/) „ordnungsgemäß“ erfolgt sei, problematisch. Der BGH hat lediglich als erwiesen angesehen, dass die Logistep AG IP-Adressen mit Hilfe einer „zuverlässigen und eingehend überwachten Software“ ermittelt. Einer rechtlichen Überprüfung hat der BGH das „IP-Adressenermittlungsverfahren“ nicht unterzogen.

Mit berechtigter Skepsis sind sodann den Ausführungen des LG Köln zu den notwendigen und den tatsächlich getroffenen Sicherungsmaßnahmen des Anschlussinhabers zu begegnen.

Diese Maßnahme dürfte in den meisten Fällen dazu führen, dass eine Tauschbörse de facto nicht mehr nutzbar ist. Sollte ein Nutzer es schaffen, diese Sperre zu „umgehen“, würde er sich zwar bei Tauschbörsen einloggen, jedoch regelmäßig (z.B. auf Grund einer sog. „Low ID“) nicht oder nur mit unsäglich langsamer Geschwindigkeit Filesharing betreiben können. Diese sehr konkrete Maßnahme, die von anderen Gerichten mitunter explizit gefordert wird (vgl. z.B. LG Hamburg, Beschl. v. 25.11.2010 – 310 O 433/10; vgl. auch bereits Mantz, MMR 2006, 764, 765), reichte dem LG Köln aber erstaunlicherweise nicht aus (obwohl eine Firewall im Wesentlichen ähnlich wirkt).

Weiter will Roggenkamp diese Pflichten – zu Recht – viel stärker einschränken und verweist auch auf die Kopierläden-Entscheidung des BGH:

Nach hier vertretener Auffassung ist der Anschlussinhaber „lediglich“ verpflichtet, seinen Anschluss – z.B. durch ein hinreichend sicheres Passwort – gegen den Zugriff unbekannter Dritter abzusichern. Gewährt er Dritten Zugriff auf das Internet über seinen Anschluss, erschöpfen sich die zu treffenden weiteren „Sicherheitsvorkehrungen“ auf eine allgemeine Ermahnung, keine Rechtsverletzungen über den Anschluss vorzunehmen (vgl. bereits Roggenkamp, jurisPR-ITR 12/2006 Anm. 3).

(LG Berlin, Beschluss vom 03.03.2011 – 16 O 433/10)

Das LG Berlin hat sich der derzeitigen Tendenz in der Rechtsprechung als Folge der “Sommer unseres Lebens”-Entscheidung des BGH (BGH MMR 2010, 565, s. dazu hier, hier und hier) angeschlossen (Volltext bei MIR) und dabei zu mehreren Fragen Stellung genommen, wenn auch kurz.

Das LG Berlin hatte über die Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen Ansprüche auf Ersatz von Anwaltskosten und Schadensersatz wegen Filesharing nach §§ 114 ff. ZPO zu entscheiden. In diesem Rahmen werden summarisch die Erfolgsaussichten der Verteidigung geprüft.

1. Sekundäre Darlegungslast

Das LG Berlin ist zunächst – wie der BGH – davon ausgegangen, dass die Vorlage der IP-Adresse in Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Datei zur Begründung einer sekundären Darlegungslast ausreicht. Dem sei der Beklagte nicht ausreichend entgegen getreten. Der Beklagte hat offenbar eingewandt, dass die Ermittlung nicht sicher sei. Wie auch schon andere Gerichte nahm das LG Berlin dazu wie folgt Stellung:

Soweit die Beklagte bestreitet, dass die Programme bei der Ermittlung der IP-Adresse und des Hash-Wertes für die Filmdatei ordnungsgemäß funktioniert haben, handelt es sich um unbeachtliche Erklärungen ins Blaue hinein. Tatsächliche Anhaltspunkte werden nicht vorgetragen und die Bezugnahme auf anderweitige Rechtsprechung vermag den erforderlichen Tatsachenvortrag nicht zu ersetzen. Die Zuordnung verschiedener IP-Adressen zum identischen Hash-Wert in Anlage 8 ist entgegen der Ansicht der Beklagten unbeachtlich. Denn der Hash-Wert wird nur einer konkreten Filmdatei zugeordnet. Die Aufstellung in Anlage 8 zeigt lediglich, dass die identische Filmdatei von verschiedenen Computern öffentlich zugänglich gemacht wurde, was aber der Verantwortlichkeit der Beklagten nicht entgegensteht. Denn die ihr zugeordnete IP-Nummer findet sich in der Liste.

Die Frage ist, wie man bei dieser Ansicht überhaupt anders als “ins Blaue hinein” Unsicherheiten der Ermittlung von IP-Adressen belegen soll. Denn der Beklagte hat naturgemäß keinerlei Einblick in die durch den Kläger verwendete Technologie.

Maßstab für das Gericht ist, ob vernünftige Zweifel bestehen, die die Beweislast des Klägers wieder aufleben lassen. Es ist in mehreren Urteilen festgestellt (und so offenbar auch vom Beklagten vorgetragen) worden, dass die Ermittlung von IP-Adressen eine komplexe und technische schwierige Angelegenheit ist (man denke nur an Zeitstempel etc.). Wenn das nicht für einen vernünftigen Zweifel reicht, wird dem Beklagten praktisch jede Verteidigungsmöglichkeit genommen.

2. Sicherung des WLAN

Auch das LG Berlin nimmt die Verschlüsselung des WLAN in Bezug (wie BGH MMR 2010, 565 – Sommer unseres Lebens).  Es ist für das LG Berlin nicht ausreichend, wenn der Beklagte vorträgt, dass er tatsächlich zum Tatzeitpunkt nicht zu Hause war, er muss zusätzlich vortragen, dass sein WLAN ausreichend gesichert war:

Die Beklagte unterhielt im maßgebenden Zeitraum ein WLAN, wobei keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass dieses gegen den Missbrauch durch Dritte gesichert wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (a.a.O.) haftet in diesem Fall der Anschlussinhaber als Störer. Da es aufgrund der technischen Gegebenheiten für den Zugriff Dritter auf ein WLAN nicht darauf ankommt, dass der Computer des WLAN-Inhabers in Betrieb ist, kann die Beklagte nicht mit Erfolg geltend machen, sie habe sich am 17.8.2009 zum maßgebenden Zeitpunkt nicht zu Hause aufgehalten.

Wie die Rechtsprechung in der Zukunft damit umgehen wird, wenn die Verteidiger genau so vortragen, muss sich noch zeigen.

3. Anwendbarkeit von § 97a Abs. 2 UrhG

Interessant sind die Ausführungen zu § 97a Abs. 2 UrhG. Wie schon zu erwarten war, legt auch das LG Berlin diese Regelung eng aus:

Die Rechtsanwaltskosten für die vorprozessuale Abmahnung sind gem. § 97 a Abs. 1 UrhG zu erstatten. Die Kosten sind nicht gem. § 97 a Abs. 2 UrhG auf 100,- € beschränkt. Es fehlt an einer unerheblichen Rechtsverletzung, denn die Beklagte ermöglichte, den Film öffentlich zugänglich zu machen, noch vor der relevanten Verwertungsphase. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist hierfür nicht auf den Kinostart abzustellen, denn der DVD-Verkauf ist gegenüber dem Verleih an Kinos eine eigenständige Nutzungsart. Die relevante Verwertungsphase beginnt deshalb mit dem DVD-Verkauf (OLG Köln GRUR-RR 2011, 85, 86 – Männersache). Im vorliegenden Fall lag die Verletzungshandlung am 17.8.2009 vor dem Start des DVD-Verkaufs am 27.11.2009, was diese Nutzung erheblich erschwerte.

Dieser Punkt ist sehr spannend. Denn die Überlegung, ob ein Werk in der Verkaufsphase verbreitet wird, wurde bisher meist nur im Rahmen des § 101 UrhG und dort beim Merkmal “gewerblichen Ausmaß” angestellt. Eine unmittelbare Übertragung auf § 97a Abs. 2 UrhG ist hingegen nicht so einfach möglich. Hoeren (CR 2009, 378, 379; ähnlich Solmecke, MMR 2008, 761, 762) schreibt dazu:

Das Problem wäre dann allerdings, dass in den Fällen, in denen nach  § 101 UrhG eine Auskunft über den Nutzer erteilt und somit ein gewerbliches Ausmaß bejaht wird …, die Begrenzung des § 97a Abs. 2 UrhG immer leer laufen würde. Dies kann nicht gewollt sein. … Die zu § 101 UrhG entwickelten Kriterien (Anzahl, Aktualität oder Beliebtheit der Werke) können daher nicht ohne weiteres auf § 97a Abs. 2 UrhG übertragen werden.

S. auch die Besprechung von RAin Himburg

Das OLG Frankfurt hat nach Zurückverweisung durch den BGH (BGH, Urt. v. 12.5.2010 – I ZR 121/08, MMR 2010, 565 – Sommer unseres Lebens) nun zum zweiten Mal über den WLAN-Fall zu entscheiden gehabt.

Mit Urteil vom 21.12.2010 (Volltext hier) hat es der Klage weitgehend stattgegeben und den WLAN-Inhaber als Störer zur Unterlassung (wenn auch eingeschränkt, s.u.) und zum Ersatz der Abmahnkosten verurteilt.

Das Urteil des OLG Frankfurt offenbart leider eine gewisse Mutlosigkeit des erkennenden Senats. Das Urteil des BGH, das in der Literatur eines der am intensivsten diskutierten Urteile des Jahres 2010 gewesen sein dürfte (praktisch jede namhafte Zeitschrift mit Medienrechtsbezug hatte eine Besprechung, s. Übersicht dazu hier), wies mehrere Ansatzpunkte auf, die dem OLG Frankfurt auch bei Bindung an den Urteilsspruch des BGH durchaus ein differenziertes Urteil gestattet hätten.

Das OLG Frankfurt hat sich jedoch dahingehend gebunden gefühlt, dass feststehe, dass der Beklagte als Störer hafte:

Nach dem Revisionsverfahren des BGH vom 12.5.2010 ist für den Senat verbindlich davon auszugehen, dass der Beklagte als verantwortlicher Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.

Die entsprechende Regelung findet sich in § 563 Abs. 2 ZPO:

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

Davon ausgehend führte das OLG Frankfurt lediglich die Vorgabe des BGH aus, den Unterlassungsanspruch enger zu fassen und erlegte die Kosten grob zu 2/3 dem Beklagten und zu 1/3 der Klägerin auf (im Einzelnen s. Volltext): Dem Beklagten wird nunmehr untersagt, das streitbefangene Werk nicht mehr dadurch öffentlich zugänglich zu machen, dass er sein WLAN nicht durch ein ausreichend sicheres, selbst eingestelltes Passwort sichere.

An genau dieser Stelle hätte das OLG Frankfurt ansetzen können bzw. müssen. Denn der BGH war offenbar fälschlich davon ausgegangen, dass der Beklagte ein unsicheres Passwort verwendet hatte. Dies entsprach aber nicht der Tatsachenlage. Denn der vom Beklagen eingesetzte WLAN-Router wies ein zwar vom Hersteller voreingestelltes, aber dennoch sicheres Kennwort auf (s. hier).

Eine Bindung nach § 563 Abs. 2 ZPO liegt nur im Rahmen der rechtlichen Feststellungen vor. Zur rechtlichen Beurteilung gehören die Rechtsausführungen des Revisionsgerichts in ihrer Gesamtheit (Thomas/Putzo, § 563 ZPO Rn. 4). Bei Tatsachenfeststellungen gilt die Bindung nur soweit wie das Revisionsgericht ausnahmsweise die Tatsachenentscheidung selbst zu treffen hatte (BGH NJW 1995, 3115; Thomas/Putzo, § 563 ZPO Rn. 3). Die rechtliche Bindung gilt auch nicht, soweit zu beurteilende Tatbestand wegen neuen Vorbringens von dem abweicht, der dem Revisionsgericht vorgelegen hat (BGH NJW 1951, 524).

Danach zu urteilen hätte das OLG Frankfurt dem Vorbringen des Beklagten, dass sein WLAN-Router durch das individuelle Herstellerkennwort ausreichend gesichert war, durchaus folgen können und hätte nicht von vornherein von einer Bindung an den Ausspruch des BGH ausgehen müssen. Es ist allerdings unbekannt, ob der Beklagte entsprechend vorgetragen hat.

Außerdem war bis zum Schluss strittig, ob der WLAN-Router des Beklagten zum Zeitpunkt der “Tathandlung” überhaupt angeschaltet war (s. hierzu im einzelnen hier) – auch dies eine durchaus relevante Frage, denn ohne Strom kann der WLAN-Router des Beklagten auch nicht genutzt worden sein. RAin Neubauer weist in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des BVerfG hin (BVerfG NJW 1994, 2279)

„Grundsätzlich geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, daß die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen, damit das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, daß tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 65, 293 <295 f.>; 70, 288 <293>; st. Rspr.). Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvorbringens einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so läßt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 86, 133 <146>).”

Bei Anwendung der vom BGH aufgestellten Kriterien hätte der Senat des OLG Frankfurt also durchaus auf Tatsachenbasis zu einem anderen Ergebnis kommen können.

Der BGH hat schließlich nur die Rechtsfrage geklärt, dass jemand, der ein Herstellerpasswort nicht ändere (und dadurch ein unsicheres Kennwort verwendet, Anm. d. Verf.), als Störer in Anspruch genommen werden könne – und die Frage, ob der Router ausgeschaltet war, vollkommen unberücksichtigt gelassen. Unter Einbeziehung des Routermodells und der Aussagen des Herstellers AVM hätte das OLG erneut – unter Beachtung der Vorgaben des BGH – unter den Sachverhalt subsummieren und trotz der Rechtsfeststellung ein anderes Urteil fällen können…

Sehr lesenswert hierzu übrigens die Besprechung von Oliver Garcia auf Delegibus.

Weitere Links:

(LG Hamburg, Beschl. v. 25.11.2010 – 310 O 433/10)

Das LG Hamburg hat in einem einstweiligen Verfahren einem Internet-Café-Betreiber Unterlassung der Verbreitung eines Werks auferlegt. Über den Beschluss war bereits im letzten Jahr berichtet worden, nun liegt auch der Volltext vor (s. hier).

Der Antragsgegner haftet als Anschlussinhaber jedenfalls nach den Grundsätzen der Störerhaftung verschuldensunabhängig auf Unterlassung. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er vorgerichtlich geltend gemacht hat, die Rechtsverletzung sei durch einen Kunden seines Internet-Cafés begangen worden. Das Überlassen eines Internetzugangs an Dritte birgt die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit in sich, dass von den Dritten Urheberrechtsverletzungen über diesen Zugang begangen werden. Dem Inhaber des Internetanschlusses sind Maßnahmen möglich und zumutbar, solche Rechtsverletzungen zu verhindern. So können insbesondere die für das Filesharing erforderlichen Ports gesperrt werden. Dass der Antragsgegner irgendwelche in diesem Sinne geeigneten Maßnahmen ergriffen hat, ist nicht ersichtlich. Dagegen spricht vielmehr der Umstand, dass es zu der vorliegenden Rechtsverletzung kommen konnte.

Der Beschluss des LG Hamburg liegt auf einer Linie mit seiner bisherigen sehr großzügigen Auslegung. Das Gericht setzt sich kaum mit der Materie auseinander und zieht sich wieder auf die altbekannten Positionen zurück.

So fordert das LG Hamburg, dass der Anschlussinhaber Portsperren ergreift. Dies hat es auch vorher schon getan. Das WLAN-Urteil des BGH (MMR 2010, 568 – Sommer unseres Lebens) hat diese Rechtsprechung zwar nicht explizit unterstützt, ihr aber auch keine Hindernisse in den Weg gelegt. Denn das Fazit aus dem BGH-Urteil war, dass für gewerbliche Betreiber Pflichten bestehen können, unbekannt ist aber das Ausmaß.

Dennoch hätte das LG Hamburg vor dem Hintergrund dieses BGH-Urteils Grund gehabt, sich intensiver mit der Materie auseinander zu setzen und die Prüfungspflichten genauer zu analysieren. Es ist weiter zu hoffen, dass das LG Hamburg in einem (möglicherweise folgenden) Hauptsacheverfahren auch Stellung dazu nimmt, warum Portsperren, die anerkanntermaßen unwirksam sind, tatsächlich verlangt werden können (vgl. LG Hamburg hier). Der Schluss des LG Hamburg, mit Portsperren wäre die Rechtsverletzung nicht erfolgt, geht jedenfalls fehl, denn Ports lassen sich in praktisch allen Filesharing-Programmen mit einfachsten Mitteln und praktisch ohne Vorkenntnisse ändern und Portsperren damit umgehen.

Der BGH hat mit Urteil vom 7.12.2010 (VI ZR 34/09) die Störerhaftung für Unternehmen, die im Pressebereich arbeiten, konkretisiert.

Im vorliegenden Fall war ein kommerzielles Bildarchiv in Anspruch genommen worden, weil es einem Käufer ein den Kläger in seinen Rechten verletzendes Bild zur Verfügung gestellt hatte.

Nachdem der BGH zunächst eine Verletzung nach §§ 22, 23 KunstUrhG abgelehnt hat, beschäftigte er sich mit der Störerhaftung des Bildarchiv-Betreibers:

Die Störerhaftung darf nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, die nicht selbst den Eingriff vorgenommen haben. Die Haftung des Störers setzt deshalb das Bestehen so genannter Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. Senatsurteil vom 30. Juni 2009 – VI ZR 210/08, VersR 2009, 1417 Rn. 18; BGH, Urteile vom 11. März 2004 – I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251; vom 1. April 2004 – I ZR 317/01, BGHZ 158, 343, 350; vom 19. April 2007 – I ZR 35/04, BGHZ 172, 119, 131 f.; vom 30. April 2008 – I ZR 73/05, GRUR 2008, 702, 706 Rn. 53). Dabei können Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch genommenen Dritten und die Eigenverantwortung des unmittelbar Handelnden eine Rolle spielen (Senatsurteil vom 30. Juni 2009 – VI ZR 210/08, aaO; BGH, Urteil vom 17. Mai 2001 – I ZR 251/99, BGHZ 148, 13, 18 f.; vom 1. April 2004 – I ZR 317/01, aaO).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe erstreckten sich die Prüfungspflichten der Beklagten nicht auf die konkrete Presseveröffentlichung in der Ausgabe Dezember 2006 des Magazins “Playboy”. Eine Verpflichtung des Betreibers eines Bildarchivs, ausnahmslos oder doch regelmäßig vor Herausgabe von angefordertem Bildmaterial zu prüfen, für welche Zwecke dieses verwendet werden soll, besteht aufgrund der Störerhaftung nicht. Eine derart umfangreiche Obliegenheit würde die Betreiber von Archiven in technischer, persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht überfordern und das Betreiben von umfangreichen Text- und Bildarchiven letztlich wegen der sich aus der Überwachungspflicht ergebenden Haftungsrisiken in unzumutbarer Weise erschweren. Ein solcher Eingriff in die Pressefreiheit ist auch im Bereich der Störerhaftung aus den vorstehend erörterten Gründen nicht zu rechtfertigen.

Der Fall weist die Besonderheit auf, dass der Betreiber (auch) unter den Schutz der Pressefreiheit fällt. Dennoch hat sich der BGH hauptsächlich auf die auch bei eBay oder ähnlichen Betreibern kommerzieller Dienste bereits ins Feld geführten Unzumutbarkeitsargumente gestützt und diese nur unter Verweis auf einen Eingriff in die Pressefreiheit unterstrichen.

Der BGH verfestigt damit seine Linie in der Störerhaftung weiter: Kommerzielle Betreiber müssen nicht prüfen und überwachen, sofern ihnen dies unzumutbar ist.

(via Internet-Law)

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