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Das OLG Köln hat in einem Filesharing-Verfahren einen interessanten Hinweisbeschluss im Hinblick auf die Berechnung der Höhe des Schadensersatzanspruchs bei Filesharing von Musik erlassen (OLG Köln, Beschluss vom 30. September 2011 – 6 U 67/11, Volltext hier ).

Zum Hinweis:

Das Gericht sieht im konkreten Fall den Anspruch als grundsätzlich begründet an und erteilt Hinweise an die Klägerin, dass das Gericht für die Schätzung des Schadens nach § 287 ZPO noch weitere Belege benötigt.

Das Gericht hält an der Praxis fest, sich zur Schätzung an Tarifen der GEMA zu orientieren. Dabei geht es aber nicht – wie von der Klägerin gewünscht – vom Tarif „VR W I“ aus, der einen Mindestsatz von 100,- EUR enthält, also in einer Schätzung von mindestens 100,- EUR pro angebotenem Lied resultiert. Dieser Tarif betrifft jedoch nur „Hintergrundmusik im Bereich der Werbung, die im Wege des Streaming zur Verfügung gestellt wird.“ Dem Gericht ist daher darin zuzustimmen, dass dies für den Download von Musikdateien nicht passt.

Stattdessen sieht das Gericht den Tarif „VR-OD 5“ als einschlägig an, der rund 0,13 EUR pro tatsächlichem Download eines Musikstücks vorsieht, für ein Album also runde 1,50 EUR pro Zugriff (je nach Anzahl der Lieder, insb. bei Chart-Containern entsprechend mehr).

Da es in diesem Tarif keine Mindestgebühr gibt, benötigt das Gericht nähere Angaben zu den Zugriffszahlen. Zu diesen muss die Klägerin nun näher vortragen.

Bemerkenswert ist letztlich noch die Ansicht des Gerichts im Hinblick darauf, dass diejenigen, die das Musikstück herunterladen, es gleichzeitig (und möglicherweise zukünftig) an Dritte weiterverteilen:

Es wird darin weiter folgendes zu berücksichtigten sein. Das Einstellen der Titel in die Tauschbörse hat zwar – wie die Klägerinnen im Ausgangspunkt zutreffend vortragen – einer unübersehbaren Anzahl Beteiligter den Zugriff auf diese ermöglicht, es bestehen aber auch gegen all jene (soweit schuldhaft handelnden) weiteren unberechtigten Nutzer wiederum Schadensersatzansprüche. Eine – aus diesem Grunde zumindest theoretisch möglich erscheinende – vielfache Geltendmachung desselben Schadens ohne Anrechnung der schon erfolgten Ersatzleistung eines der Schädiger dürfte im Ansatz unberechtigt sein. Auch dieser Gesichtspunkt spricht im Übrigen gegen die Zugrundelegung des von den Klägerinnen favorisieiten GEMA-Tarifes, weil dieser ohne weiteres bis zu 10.000 Zugriffe zugrunde legt.

 Welche Folgen hat dies  für Filesharing-Verfahren?

Zunächst müssen Rechteinhaber nun näher zu typischen Download-Zahlen vortragen. Dementsprechende Studien dürften schon in Auftrag gegeben sein. Es wird interessant sein, ob alternative/unabhängige Studien durchgeführt werden werden. Voneinander abweichende Ergebnisse sind zu erwarten. Viel Stoff für weitere Diskussion also. Das Gericht kann allerdings auch bei abweichenden Zahlen nach § 287 ZPO schätzen (z.B. Mittelwert).

Zudem ist auch in diesem Zusammenhang zu fragen, ob in den Studien bzw. dem zu erwartenden Vortrag die bei Filesharing typische Technik Berücksichtigung findet. Denn beim Filesharing wird ein Musikstück nicht nur von einer Quelle runtergeladen, sondern in kleinen Blöcken von einer Vielzahl von Quellen. Ein „Zugriff“ ist daher noch kein „Download“. Im Gegenteil: Wenn jeder Zugriff als ein Download gerechnet würde, dann erhielte die Klägerin (die Schadensersatzansprüche gegen Dritte eingerechnet) pro „vollem Download“ ein Vielfaches der ca. 0,13 EUR. Entpsrechende Studien sollten daher nicht nur die „Zugriffe“ zählen, sondern auch messen, von wie vielen Quellen ein Musikstück im Durchschnitt heruntergeladen wird. Diese Anzahl ist bei der Berechnung der „Downloads“ zu berücksichtigen.

Zusätzlich kommt eine weitere Tatsachenfrage (und damit ein weiterer Einwand für den jeweiligen Beklagten) hinzu: Die Anzahl der Downloads ist immer abhängig von der Länge des Zeitraums, in dem das Musikstück zum Download angeboten wird. Bisher belegen die Rechteinhaber mittels Zeitpunkt und Hash-Key jedoch nur, dass überhaupt ein Angebot des Musikstücks von der fraglichen IP-Adresse vorlegen hat. In Zukunft müssten sie zusätzlich eine Zeitspanne angeben und belegen (z.B. „Unter der IP-Adresse A wurde das Musikstück M (Hash-Wert H) mindestens im Zeitraum t1 bis t2 angeboten. Beweis: Angebot des Musikstücks M von der IP-Adresse A zum Zeitpunkt t1 und Angebot zum Zeitpunkt t2).

 

Das OLG Köln hat dadurch ein spannendes weiteres Kapitel für Diskussionen geöffnet.

 

In der Multimedia und Recht (MMR) ist eine Anmerkung von Solmecke/Rüther zu LG Hamburg, Urt. v. 8.10.2010 – 308 O 710/09 erschienen.

In dem Urteil hatte das LG Hamburg eine Abmahnung, die nicht konkret offenlegt, welche Rechtsverletzungen dem Abgemahnten explizit vorgeworfen werden bzw. welchen Rechtsinhabern das jeweilige Recht zuzuordnen war, als unwirksam angesehen. Dies hatte zur Folge, dass der Beklagte die Kosten für die Abmahnung nicht tragen musste.

Weiter hatte das LG Hamburg für einzelne Lieder bekannter Autoren, deren Veröffentlichtung 12 und 18 Jahre zurücklag, eine angemessene Lizenzgebühr von 15,- EUR angenommen auf der Basis des GEMA-Tarifs VR-OD 5 über die Nutzung von Werken im Wege des Music-on-Demand zum privaten Gebrauch.

Das Fazit des Beitrags: “… Das Urteil des LG Hamburg (stärkt) die Position der in Anspruch genommenen Täter und Störer i.R.v. Filesharing-Verfahren deutlich.”

Till Jaeger berichtet auf IfrOSS.org über eine erstinstanzliche Entscheidung (nur auf französisch) des Tribunal de première instance de Nivelle mit Bezug zu Creative Commons-Lizenzen.

Sachverhalt

Eine Band, die nicht Mitglied in der zuständigen Verwertungsgesellschaft (der Sabam) war, hatte ihre Lieder unter einer Creative Commons Lizenz Attribution-NonCommercial-NoDerivs 2.5 Generic (CC-BY-NC-ND) auf einer entsprechenden Plattform (http://www.dogmazic.net) veröffentlicht. Die Beklagte wiederum hatte eines der Lieder in einer Radiowerbung verwendet. Die Klägerin sah darin eine Verletzung des Lizenzvertrages in dreifacher Hinsicht: Fehlende Namensnennung, kommerzielle Verwendung und Bearbeitung als Hintergrund-Musik. Die Band verlangte pro Nutzung 12,- EUR, insgesamt also rund 10.000,- EUR. Die Beklagte argumentiert, dass sie in gutem Glauben gehandelt habe, sie habe sich hinsichtlich der Lizenz getäuscht. Zum weiteren Sachverhalt siehe die Entscheidung (auf französisch).

Entscheidung

Das Gericht sieht zunächst den Lizenzvertrag als wirksam an, wobei es sich auf den Aufsatz von Phillippe Laurent (“Premières réactions des juges face aux licences Creative Commons”) zu den verschiedenen internationalen Entscheidungen zu CC-Lizenzen bezieht und auch diese Entscheidungen anführt:

la validité est actuellement reconnue notamment par des tribunaux néerlandais, espagnols et même américains ( cfr. civ. Amsterdam (réf.) du 9.03.2006). …

Le tribunal se réfère notamment au commentaire de doctrine de Me Ph. Laurent et confirme que la licence Creative Commons est valide et applicable au cas d’espèce.

(S. zu den Entscheidungen auch Mantz, GRUR Int. 2008, 21, online verfügbar; zum weiteren Verlauf des amerikanischen Verfahrens hier).

Interessant ist die Schadensbemessung, die das Gericht anstellt. Das Gericht spricht der Klägerin nämlich implizit das Recht ab, konkreten Schadensersatz pro Verletzungshandlung (der noch über diejenigen der Sabam hinausgeht) zu verlangen, da es eine offene Lizenz gewählt hat. Dies Verlangen sieht es als widersprüchlich an. Der Billigkeit halber müsse die Klägerin zwischen einem “punktuellen Schadensersatz pro Verbreitungshandlung”und einem “globalen Schadensersatz pro verletzter Lizenzklausel”. Das Gericht sieht durch die Wahl der Creative Commons-Lizenz nur den globalen Schadensersatz als gerechtfertigt an und spricht der Klägerin 1500,- EUR pro verletzter Klausel (also insgesamt 4500,- EUR) zu:

Le tribunal considère qu’il existe un paradoxe dans l’attitude des demandeurs, à savoir prôner une éthique non commerciale et réclamer une indemnisation pécuniaire à un tarif commercial, tarif nettement supérieur à celui pratiqué par la Sabam et nettement supérieur à l’indemnisation de 1.500 euros proposée par la défenderesse. De manière raisonnable, il faut choisir entre une indemnisation ponctuelle à la diffusion ou une indemnisation globale pour chacune des conditions non respectées.

Dans le cas présent, il convient d’opter pour une indemnisation globale de 1.500 euros ex aequo et bono par condition non respectée, laquelle prend en considération la démarche particulière adoptée par les demandeurs pour protéger leur droit d’auteur, à savoir l’adoption d’une licence « certains droits réservés ».

Bewertung

Lässt man die Berechnungsmethode kurz beiseite, stellt das Gericht nach meiner Sicht drei relevante Feststellungen an:

  1. Creative Commons-Lizenzen sind grundsätzlich wirksam und durchsetzbar.
  2. Auch die NonCommercial-Option ist wirksam und kann durchgesetzt werden. Das ist von daher relevant, dass das Urheberrechtsgesetz (zumindest das deutsche) nicht zwischen kommerzieller und nicht-kommerzieller Nutzung auf dinglicher Ebene unterscheidet/unterscheiden kann. Die NonCommercial-Option bewegt sich daher vollständig im Rahmen des Vertragsrechts und kann nur auf dessen Grundlage verfolgt werden, wenn ein Lizenzvertrag zustande gekommen ist.
  3. Die Beklagte konnte sich nicht darauf berufen, dass sie nicht gewusst habe, dass die Nutzung nur unter einer Creative Commons-Lizenz mit den dargestellten Bedingungen gestattet ist. Hier muss der Nutzer von Werken eine gewisse (in diesem Bereich aber unabhängig von CC-Lizenzen vollkommen übliche) Sorgfalt walten lassen.

Was die Berechnungsmethode angeht, mutet mich dies etwas seltsam an. Das Argument, dass das Verhalten der Klägerin widersprüchlich sei, verfängt meines Erachtens nach nicht. Denn die Klägerin hat im Lizenzvertrag genau festgelegt, welche Nutzungen sie gestatten will und welche nicht. Wer sich außerhalb des Lizenzvertrages bewegt, muss auch danach behandelt werden. Immerhin hat das Gericht nicht wie im niederländischen Fall Curry vs. Audax geäußert, dass überhaupt kein Schaden entstanden sein könne, da das Werk ja sonst kostenlos abgegeben wurde (s. dazu hier). Im deutschen Recht hätte die Klägerin hier die Wahl zwischen drei Schadensberechnungsmethoden (konkreter Schaden, Lizenzanalogie, Gewinnherausgabe) gehabt. Ob die Bewertung des Gerichts nach belgischem Recht korrekt ist, vermag ich nicht zu sagen. Till Jaeger hebt trotz Kritik aber richtigerweise hervor, dass es sich “durchaus vertreten (lasse), dass es für einen höheren Betrag als die entsprechende Vergütung der Verwertungsgesellschaft Sabam keinen Anlass gibt.”

Insgesamt stellt das Urteil im internationalen Umfeld “Fall Nr. 4″ dar – und alle sprechen der Creative Commons-Lizenz die Wirksamkeit zu. Ein klares Argument für die Verwender. Eine deutsche Entscheidung steht bisher weiter aus (s. u.a. hier).

Links:

Ich möchte nur kurz auf ein Urteil des LG Hamburg (Urt. v. 8.10.2010 – 308 O 710/09) hinweisen, das in diversen LawBlogs bereits vorgestellt wurde.

Das LG Hamburg hatte über einen Schadensersatzanspruch wegen Filesharings von Musikstücken zu entscheiden. Dabei hat es in einer Einzelfallbetrachtung festgestellt, dass pro angebotenem Lied lediglich 15,- EUR an Schadensersatz zu zahlen seien. Als Begründung führt das LG Hamburg an, dass der Schadensersatz in Höhe der angemessenen Lizenzgebühr zu schätzen sei. Da es sich um ältere Songs (aus dem Jahr 2006) handelte, die nur begrenzt nachgefragt worden sein dürften, und weiter die Songs wohl nur kurze Zeit angeboten wurden, seien 15,- EUR pro Song angemessen.

Unter Orientierung an dem GEMA-Tarif VR-OD 5 (Nutzung von Werken im Wege des Music-on-Demand zum privaten Gebrauch) sowie an dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 05.05.2010 im Schiedsstellenverfahren zwischen dem BITKOM und der GEMA hat das Gericht die angemessene Lizenz auf 15,- € pro Titel geschätzt. (Quelle: kostenlose-urteile.de).

Der Volltext liegt leider noch nicht vor.

Jens Ferner hat zu diesem Sachverhalt einige andere Urteile zusammengetragen, bei denen die Gerichte 100-200,- EUR pro Song angesetzt hatten.

Klar abzugrenzen ist das Urteil von denjenigen, bei denen es um die Störerhaftung für die Rechtsverletzung eines Dritten geht. Im Fall, der dem LG Hamburg vorlag, hatte der Betroffene selbst die Songs heruntergeladen bzw. angeboten und haftete daher auch auf Schadensersatz.

Bemerkenswert ist, dass das LG Hamburg wirklich in eine Einzelfallabwägung einsteigt und nicht einen “festen Wert” (wie auch immer der aussehen soll) annimmt. Dies bietet bei der Verteidigung gegen Schadensersatzansprüche Platz für Diskussion um die konkrete Rechtsverletzung (respektive die angemessene Lizenzgebühr), die bei anderen Verletzungen von gewerblichen Schutzrechten selbstverständlich zu sein scheint, bei Massenfällen wie Filesharing aber bisher vernachlässigt wurde.

Interessant dürfte sein, ob sich diese Argumentation auch auf andere Ansprüche übertragen lässt. Denn im Lichte des § 101 Abs. 9 UrhG sowie der Abmahnkostendeckelung des § 97a Abs. 2 UrhG könnte jedenfalls bei einem Umfang von wenigen Songs oder einem Album bei alten Werken, nach denen kaum Nachfrage besteht, auch ein großes Fragezeichen hinter die Merkmale des “gewerblichen Ausmaßes” bzw. des “geschäftlichen Verkehrs” gesetzt werden, selbst wenn man der bisherigen strikten Auslegung der meisten Gerichte folgt.

LG Köln: Abmahngebühren nach § 97a UrhG bei nicht unerheblicher Rechtsverletzung

Urteil vom 13.5.2009 – Az. 28 O 889/08

Leitsätze (des Verfassers):

1. Keine Rückwirkung des § 97a Abs. 2 UrhG.

2. Eine nur unerhebliche Rechtsverletzung nach § 97a Abs. 2 UrhG ist bei 964 Audiodateien nicht gegeben.

3. Dem Inhaber eines Internetanschlusses ist es zuzumuten, für verschiedene Nutzer Konten mit beschränkten Rechten und eine Firewall einzurichten.

Das LG Köln hat mit Urteil vom 13.5.2009 – Az. 28 O 889/08 über die Reichweite des § 97a Abs. 2 UrhG, der die Abmahngebühren auf 100,- Euro beschränkt, entschieden. Zusätzlich hat das LG Köln zur Störerhaftung Stellung genommen und die Pflichten der Inhaber von Internetanschlüssen konkretisiert.

Bei einem Umfang von 964 Dateien dürfte tatsächlich von einer nicht unerheblichen Rechtsverletzung auszugehen sein. Allerdings sind die Anforderungen, die das LG Köln an die Prüfungs- und Überwachungspflichten stellt, sehr hoch. Außerdem bleibt unklar, was das Gericht mit dem “Einsatz bestimmter Modems” als Maßnahme zur Verhinderung von Filesharing meinte.

S. zu diesem Bereich auch hier sowie Hoeren, CR 2009, 378.

Vielen Dank an Jörg für die Mitteilung der Entscheidun

Update: Mit Leitsätzen auch bei Medien Internet und Recht (MIR)

Volltext (s. auch hier):

Landgericht Köln, 28 O 889/08

Datum: 13.05.2009
Gericht: Landgericht Köln
Spruchkörper: 28. Zivilkammer
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 28 O 889/08
Tenor: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen zu 1. bis 4. zu gleichen Teilen € 5.832,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.01.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

T A T B E S T A N D : 1
Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche hinsichtlich der Abmahnkosten aufgrund von möglichem Filesharing über den Internetzugang der Beklagten. 2
Die Klägerinnen zählen zu den führenden deutschen Tonträgerherstellern. Sie sind jeweils Inhaber von zahlreichen Leistungsschutz- und Urheberrechten an verschiedenen Musikstücken. In sog. Online-Tauschbörsen werden Musikstücke als MP3 Dateien von den jeweiligen Beteiligten zum Download angeboten. Hier kann jeder Nutzer der Tauschbörse Musikstücke von den Computern des Anbietenden herunterladen. Hierdurch entstehen den Klägerinnen jährlich Schäden in Millionenhöhe. 3
Am 09.08.2005 um 12:55:00 Uhr (MEZS) wurden unter der dynamischen IP-Adresse 84.150.33.214, die zum fraglichen dem Internetanschluss der Beklagten zuzuordnen war, 964 Musikdateien im MP3 Format zum Download angeboten. Hinsichtlich der einzelnen Musikdateien wird auf die Anlage K2 zur Klageschrift Bezug genommen. Im Hinblick auf ca. 80 % der vorgenannten Musikdateien stehen den Klägerinnen die ausschließlichen Nutzungsrechte sowohl als Tonträgerhersteller sowie über einen Rechteerwerb von den Künstlern zu. Hinsichtlich der einzelnen Titel wird auf die Klageschrift, dort Bl. 5-7 Bezug genommen. 4
Mit der Beklagten im Haushalt lebten neben dem Ehemann der Beklagten deren Kinder. Das älteste Kind war am 09.08.2005 13 Jahre alt. Jedenfalls die älteren Kinder der Beklagten hatten Zugriff auf den Computer und den Internetzugang. Ein eigenes Benutzerkonto für die Kinder wurde eingerichtet. Auch eine Firewall war installiert. 5
Nachdem die Klägerin über die vorgenannte IP-Adresse eine Urheberrechtsverletzung festgestellt hatte, erstatte sie Strafanzeige gegen unbekannt und teilte der Staatsanwaltschaft die IP-Adresse des Internetnutzers mit, von dem die Downloads ermöglicht wurden. Das sodann aufgrund der Zuordnung der IP-Adresse auch gegen die Beklagte geführte Ermittlungsverfahren wurde eingestellt. 6
Die Klägerinnen erhielten sodann über ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten Akteneinsicht in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft, aus der sich auch die Identität der Beklagten ergab. Nach Abmahnung durch ein Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gab die Beklagte mit Schreiben vom 18.12.2005 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Auf die als Anlage K8 vorgelegte Unterlassungserklärung wird Bezug genommen. 7
Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass sie einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der für die Abmahnung entstandenen Kosten hätten. Dieser ergebe sich aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag und aus § 97 UrhG. Dabei hafte die Beklagte als Inhaberin des streitgegenständlichen Internetanschlusses zumindest als Störerin. Insbesondere hätte die Beklagte als Anschlussinhaberin durch geeignete technische Maßnahmen die Rechtsverletzungen zumindest verhindern müssen. 8
Im Rahmen der Abmahnung sei auch die Einschaltung eines Rechtsanwaltes möglich gewesen, zumal die Akteneinsicht nur durch einen solchen ermöglicht würde. 9
Der Streitwert sei angemessen mit 400.000,00 € zu bemessen. Der Abrechnung sei sodann eine 1,3-fache Mittelgebühr zugrunde zu legen gewesen. Diese sei aufgrund der Tätigkeit für mehrere Verletzte auf eine 2,2-fache Gebühr zu erhöhen gewesen. Daher bestehe insgesamt der geltend gemachte Anspruch. 10
Die Klägerinnen beantragen, 11

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerinnen zu 1. bis 4. zu gleichen Teilen € 5.832,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.01.2009 zu zahlen.

12
Die Beklagte beantragt, 13
die Klage abzuweisen. 14
Die Beklagte bestreitet, dass sie selbst Musikstücke über ihren Internetzugang zum Download angeboten habe. Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie jedenfalls nicht hafte, da sie selbst keine Dateien öffentlich zugänglich gemacht habe. Soweit eine solche Verletzung überhaupt über ihren Internetzugang erfolgt sei, sei sie allen Prüf- und Überwachungspflichten nachgekommen. Weitere Prüfungs- und Überwachungspflichten ihrer Kinder hätten nicht bestanden. 15
Jedenfalls seien ein zu hoher Gebührenrahmen und ein zu hoher Streitwert angesetzt worden. Schließlich sei das Landgericht Köln für die Entscheidung des Rechtsstreits örtlich nicht zuständig. Darüber hinaus bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen, dass die Rechtsanwaltsgebühren durch die Klägerinnen gezahlt worden seien. 16
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die von ihnen eingereichten Urkunden, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. 17
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : 18
Das Landgericht Köln ist örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln ist gegeben, da die Verletzungshandlung – das Downloadangebot der streitgegenständlichen Musikstücke – planmäßig über das Internet auch in Köln und damit im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Köln erfolgte. Die Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO ist daher gegeben, da die unerlaubte Handlung auch in Köln begangen wurde (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 27. Auflage, § 32 Rn. 17, m.w.N.). Da der geltend gemachte Anspruch von den Klägerinnen schlüssig auch auf § 97 UrhG gestützt wird – dies reicht für die Begründung der Zuständigkeit aus (vgl. Vollkommer a.a.O., § 32 Rn. 19, m.w.N.)-, können im Rahmen der Prüfung auch alle weiteren Ansprüche berücksichtigt werden (vgl. Vollkommer, a.a.O., § 32 Rn. 20, m.w.N.). 19
Den Klägerinnen steht ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 5.832,40 € gegen die Beklagte zu. 20
Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ergibt sich über das Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag. Denn derjenige, der vom Störer die Beseitigung einer Störung bzw. Unterlassung verlangen kann, hat nach ständiger Rechtsprechung im Urheberrecht grundsätzlich über dieses Institut einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen gem. §§ 683 S. 1, 670 BGB, soweit er bei der Störungsbeseitigung hilft und im Interesse und im Einklang mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Störers tätig wird (BGH, NJW 1970, 243; 2002, 1494). Die gesetzliche Sonderregelung in § 12 Abs. 1 S. 2 UWG schließt außerhalb des Wettbewerbsrechts den Ersatz von Abmahnkosten über den vorgenannten Weg nicht aus. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit § 12 UWG nur die Grundsätze nochmals ausdrücklich anerkannt, die zuvor die Rechtsprechung zum Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten im Rahmen der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen bereits entwickelt hatte (vgl. Bornkamm in: Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl. 2004 § 12 Rn 1.77 f. 1.85 ff.) Es entspricht dem mutmaßlichen Willen des Störers, die durch die Verletzungshandlung entstehenden Kosten, auch die der Abmahnung selbst, möglichst gering zu halten. Insbesondere die durch Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts veranlassten Kosten sind daher zu ersetzen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. 21
Das an die Beklagte gerichtete Abmahnschreiben war veranlasst und erfolgte ordnungsgemäß, da eine Rechtsverletzung vorlag, für die die Beklagte jedenfalls als Störer haftet und die Einschaltung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht rechtswidrig war. 22
Die Klägerinnen waren hinsichtlich der einzelnen Titel unstreitig zur Geltendmachung der Unterlassungsansprüche aktivlegitimiert. Auch wurden über die Internetzugang der Beklagten 964 Musikdateien, an denen die Klägerinnen zu etwa 80 % ausschließliche Nutzungsrechte besitzen, öffentlich zugänglich gemacht (§ 19a UrhG). Daher bestand ein Unterlassungsanspruch der Klägerinnen gegen die Beklagte aus § 97 UrhG. 23
Da unstreitig ist, dass die Dateien über den Internetzugang der Beklagten öffentlich zugänglich gemacht wurden, haftet die Beklagte jedenfalls nach den Grundsätzen der Störerhaftung auf Unterlassung. Denn auch nach dem eigenen Vortrag der Beklagten war es jedenfalls kein unbekannter Dritter, sondern eine im Haushalt der Beklagten lebende Person (Ehemann oder Kind(er)), die die Urheberrechtsverletzung über den Computer der Beklagten bzw. deren Internetzugang begangen hat. Im Rahmen des Unterlassungsanspruchs haftet in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB jeder als Störer für eine Schutzrechtsverletzung, der – ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat (OLG Köln, Az. 6 U 244/06). Zwar setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, deren Umfang im Einzelfall sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (LG Hamburg ZUM 2006, 661 m.w.N.). Dabei wird die Störerhaftung Dritter durch Zumutbarkeitserwägungen eingegrenzt, wobei sich die Art und der Umfang der gebotenen Kontrollmaßnahmen nach Treu und Glauben bestimmen (LG Hamburg ZUM 2006, 661; Schricker, UrhG, § 97 Rn. 36 a), wie sich auch die Verpflichtung, geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch welche die Rechtsverletzungen soweit wie möglich verhindert werden, im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen zu halten hat (LG Hamburg ZUM 2006, 661 m.w.N.). 24
Wenn die Beklagte Dritten, auch und gerade Mitgliedern ihres Haushalts, innerhalb ihres Haushalts einen Computer und einen Internetzugang zur Verfügung stellte und ihnen dadurch die Teilnahme an der Musiktauschbörse ermöglichte, dann war dieses willentliche Verhalten adäquat kausal für die Schutzrechtsverletzung. Jedenfalls seit dem Auftreten der Filesharing-Software “Napster” im Herbst 1999 ist derartiges auch nicht mehr ungewöhnlich und wird insbesondere und gerade von Jugendlichen vielfältig in Anspruch genommen. Durch die gesetzgeberischen Bemühungen, dem entgegenzuwirken, und dem verstärkten Tätigwerden der Strafverfolgungsbehörden ist dieser Umstand in den letzten Jahren auch nachhaltig in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gerückt worden. Diese Diskussion wird in den Medien bis zum heutigen Tag regelmäßig zum Gegenstand der Berichterstattung gemacht. Vor diesem Hintergrund kann niemand – auch nicht die Beklagte – die Augen davor verschließen, dass das Überlassen eines Internetzugangs an Dritte, insbesondere an minderjährige Jugendliche, die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit mit sich bringt, dass von diesen derartige Rechtsverletzungen begangen werden. Dieses Risiko löst Prüf- und Handlungspflichten desjenigen aus, der den Internetzugang ermöglicht, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen. 25
Diesen ist die Beklagte nicht hinreichend nachgekommen. Denn insoweit hätte es der Beklagten nicht nur oblegen, ihren Kindern ausdrücklich und konkret zu untersagen, Musik mittels Filesharing-Software aus dem Internet herunterzuladen. Sie hätte auch weiterhin wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der Rechtsverletzungen ergreifen müssen. Hierzu war sie als Inhaberin des Internetanschlusses auch unzweifelhaft in der Lage. So hätte ein eigenes Benutzerkonto mit beschränkten Rechten eingeräumt werden können. Des Weiteren wäre auch die Einrichtung einer sog. “firewall”, die ein Download von Daten aus dem Computer der Beklagten verhindert hätte, möglich und zumutbar gewesen (vgl. auch LG Hamburg ZUM 2006, 661). Soweit die Beklagte nunmehr mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vorträgt, dass eine “firewall” installiert gewesen sei und auch Benutzerkonten eingerichtet gewesen seien, führt dies – unabhängig davon, dass der Vortrag nach der mündlichen Verhandlung erfolgt und daher unbeachtlich bleiben muss – zu keinem anderen Ergebnis. Denn aus dem Vortrag ist nicht ersichtlich, dass die Benutzerkonten lediglich mit eingeschränkten Rechten eingerichtet wurden oder die Firewall auch die Downloadvorgänge hätte verhindern können. Hierzu fehlt vielmehr jeglicher Vortrag. Auch andere technische Möglichkeiten, wie die Nutzung bestimmter Modems, setzte die Beklagte nicht ein. 26
Damit liegt eine Rechtsverletzung vor, die grundsätzlich auch zur Erstattung der Abmahnkosten verpflichtet. 27
Die Einschaltung eines Rechtsanwalts war erforderlich im Sinne von § 670 BGB. Für Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag ist insoweit von Bedeutung, dass der Abmahnende nicht selbst über hinreichende eigene Sachkunde und Möglichkeiten zur zweckentsprechenden Verfolgung eines unschwer zu erkennenden Verstoßes verfügen darf, da die Einschaltung eines Rechtsanwalts dann ggf. nicht “erforderlich” im Sinne des § 670 BGB sein kann (BGH, NJW 2004, 2448). 28
Greifen kann dieser Aspekt freilich in Ausnahmefällen, in denen standardmäßig immer nur ein und derselbe Verstoß ganz routinemäßig für den einzigen Berechtigten mittels “Textbausteinen” abgemahnt wurde (vgl. bspw. für die routinemäßige Abmahnung des Vertriebs des “ftp-Explorers” in Serienabmahnungen OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.2.2001 – 20 U 194/00, NJW-RR 2002, 122). Vorliegend greift dieser Aspekt nach Auffassung der Kammer schon deshalb nicht, als es sich gerade nicht nur um einen einfach gelagerten Streitfall handelt. 29
Die Kammer verkennt nicht, dass den Entscheidungsgründen der – selbst nur zu dem ganz engen Ausnahmefall einer Selbstbeauftragung eines Rechtsanwalts zur Verfolgung (ausgerechnet) eines Verstoßes gegen die Berufsordnung der Rechtsanwälte ergangenen – Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.05.2004 (NJW 2004, 2448) vielfach der allgemeine Grundsatz entnommen wird, dass bei Unternehmen mit einer eigenen Rechtsabteilung, die damit (theoretisch) in der Lage sind, typische Verstöße ohne anwaltlichen Rat zu erkennen, ein Ersatz von Abmahnkosten ausscheiden soll (vgl. etwa Köhler, in: Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 9 Rn. 1.29). Die Entscheidung des BGH liegt indes nach Auffassung der Kammer (vgl. insoweit bereits die Urteile vom 20.07.2005 – 28 S 2/05 und 23.11.2005 – 28 S 6/05 m.w.N) nur auf der Linie der zu Recht zurückhaltenden Rechtsprechung zu Fachverbänden mit eigener und gerade zur satzungsgemäß gebotenen Verfolgung von Wettbewerbsverstößen im Kern bereits bestimmter Rechtsabteilung (vgl. BGH, Urt. v. 12.04.1984 – l ZR 45/82, GRUR 1984, 691 m. Anm. Jacobs). Sie ist ferner aus Billigkeitsgründen speziell bei einer Abmahnung durch selbst sachkundige Anwälte nach einer Selbstbeauftragung in Berufsrechtsfragen zutreffend und überzeugend. Dies hat auch der Bundesgerichtshof jüngst bestätigt (vgl. BGH, Az. I ZR 219/05). 30
Darüber hinaus wäre die Einschaltung eines Rechtsanwaltes auch aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 475 StPO zwingend gewesen. Hiernach ist das Akteneinsichtsrecht im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens einem Rechtsanwalt vorbehalten. Die Einsichtnahme in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft war jedoch notwendig, da die Identität der Beklagten erst im Strafverfahren ermittelt werden konnte. Ohne die Kenntnis der persönlichen Daten der Beklagten wäre eine sachgerechte Verfolgung der Ansprüche der Beklagten jedoch nicht möglich gewesen. 31
Etwas anderes folgt auch nicht aus einem etwaigen Rechtsmissbrauch der Klägerinnen gem. § 242 BGB. Die illegale öffentliche Zugänglich-Machung urheberrechtlich geschützter Musikwerke hat in den letzten Jahren ein enormes Ausmaß angenommen. Das Unrechtsbewusstsein der Mehrzahl der Rechtsverletzer ist dabei erschreckend wenig ausgebildet. Durch das öffentliche Zugänglichmachen von Musiktiteln im Internet über Filesharing-Systeme wird die Musikindustrie jedes Jahr in einem ganz erheblichen Umfang geschädigt, was durch verstärkte Berichterstattung in den Medien auch seit einigen Jahren eindringlich in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gebracht wird. Dieser Umstand hat auch den Gesetzgeber inzwischen bewogen, tätig zu werden und die einschlägigen Gesetze zu verschärfen, um derartigen Rechtsverletzungen wirksam entgegen zu wirken und die Rechtsstellung der Urheber und der Inhaber von Nutzungsrechten zu stärken (vgl. hierzu auch OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 342). Vor diesem Hintergrund sind die verstärkten Bemühungen der Musikindustrie, gegen Urheberrechtsverletzungen vorzugehen und diese zu unterbinden, zu sehen, die sich in der erhöhten Anzahl an Abmahnungen niederschlägt. Ein Rechtsmissbrauch kann darin nicht erblickt werden. Diese Bemühungen stellen sich vielmehr als legitime Wahrnehmung von berechtigten Rechten und Ansprüchen von Unternehmen wie dem der Verfügungsklägerin dar und darüber hinaus als einziges Mittel, um den Rechtsverletzungen wirksam und effektiv entgegen zu wirken. 32
Die Klägerinnen haben auch einen Anspruch als Gesamtgläubiger. Dies nimmt die Kammer in ständiger Rechtsprechung an. In der Sache 28 O 480/06 führte die Kammer folgendes aus: 33

“… Allerdings ist für die Gebührenberechnung keine getrennte Abrechnung vorzunehmen gewesen. Bei der Abmahnung des Beklagten namens und in Vollmacht der Mandantschaft des Klägers handelt es sich um “dieselbe Angelegenheit” für mehrere Auftraggeber im Sinne von § 7 Abs. 1 RVG. Der gebührenrechtliche Begriff “dieselbe Angelegenheit” dient zur Abgrenzung desjenigen anwaltlichen zusammengehörenden Tätigkeitsbereich, den eine Pauschgebühr abgelten soll, wobei es auf die Art und den Umfang des Auftrags des Anwalts im konkreten Einzelfall ankommt (vgl. BGH, NJW 1995, 1431; Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 15 Rn. 11 m.w.N.). Die Verfolgung der Urheberrechtsverstöße des Beklagten erforderte jedoch für beide Mandantinnen ein gleichwertiges Tätigwerden nach Art und Umfang. Dies belegt letztlich auch der Umstand, dass die Abmahnung des Beklagten in einem einheitlichen Schreiben erfolgte. Entgegen der Berechnung des Klägers ist wegen des zusätzlichen Auftraggebers daher eine um 0,3 erhöhte Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 500.000 € zu nehmen. Eine 1,3 Gebühr nach Nr. 2400 VV RVG ist für eine Abmahnung angemessen. Es handelt sich nicht um eine Serienabmahnung in einer einfachen Angelegenheit, sondern um eine Urheberrechtsverletzung und damit eine schwere Materie. Bei mehreren Auftraggebern in derselben Angelegenheit ist ein Erhöhung um 0,3 gem. Nr. 1008 VV RVG vorzunehmen.”

34
Hieran hält die Kammer fest. 35
Auch der Streitwert ist hier dann nach den vorstehenden Ausführungen und entsprechend der ständigen Rechtsprechung der Kammer ohne weiteres mit 400.000 € (100.000,00 € je Verletztem bei jeweils mehr als 20 Titeln, die pro Klägerinnen im Einzelnen dargelegt worden sind) zu berechnen. Dabei ist die vorgenannte Pauschalierung bereits mit eingeflossen. 36
Die Erhöhungsgebühr wird ebenfalls geschuldet, da mehrere Parteien von den Prozessbevollmächtigten vertreten wurden. Auch die weitere Berechnung ist zutreffend. 37
Soweit die Beklagte behauptet, es bestünden Honorarvereinbarungen zwischen den Klägerinnen und ihren Prozessbevollmächtigten, erfolgt diese Behauptung ins Blaue hinein und ist daher nicht zu berücksichtigen. Die Frage, ob die Klägerinnen die Kosten für die Abmahnung an ihre Prozessbevollmächtigten bereits erstattet haben, kann ebenfalls offen bleiben, da die Beklagte jedenfalls die Erfüllung endgültig und ernsthaft verweigert hat, so dass ein Zahlungsanspruch gegeben ist: 38
Der Anspruch besteht auch auf Zahlung und nicht auf Freistellung. Nach § 257 BGB umfasst die Verpflichtung zum Aufwendungsersatz auch die Verpflichtung zur Freistellung hierfür eingegangener Verbindlichkeiten (BGH NJW-RR 2005, 887). Zwar geht nach § 250 S. 2 BGB der Befreiungsanspruch nach § 257 BGB erst dann in einen Geldanspruch über, wenn der Geschädigte erfolglos eine Frist zur Herstellung (hier: Freistellung) mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat. Einen Befreiungsanspruch haben die Kläger bislang nicht geltend gemacht; sie verlangen vielmehr Zahlung. Allerdings wandelt sich der nach § 257 BGB bestehende Befreiungsanspruch auch dann in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Schädiger jeden Schadensersatz ernsthaft und endgültig verweigert und der Geschädigte Geldersatz fordert (BGH NJW 2004, 1868 m.w.N.). Die ist der Fall, da der begründete Klageabweisungsantrag ein solches Verweigern darstellt (BGH NJW-RR, 1987, 43; BGH NJW 1999, 1542; OLG Düsseldorf, NJW 1978, 1387). 39
Die Argumentation der Beklagten, die gesetzliche Wertung durch die Deckelung der Abmahnkosten auf 100,00 € führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Denn die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen und auch die Ansprüche sind vor dem Inkrafttreten des § 97a UrhG n.F. entstanden. Da eine Rückwirkung des § 97a Abs. 2 UrhG nicht ausdrücklich angeordnet wurde, kommt eine solche nicht in Betracht. Darüber hinaus kommt die Anwendung des § 97a Abs. 2 UrhG auch nur in Betracht, wenn eine unerhebliche Rechtsverletzung eingetreten ist. Dies ist angesichts der 964 zum Download angebotenen Audiodateien nicht der Fall. 40
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. 41
Streitwert: 5.832,40 Euro. 42

Prof. Thomas Hoeren hat in der CR 2009, Heft 6, S. 378 ff. einen Aufsatz mit dem Titel “100 € und Musikdownloads – die Begrenzung der Abmahngebühren nach § 97a UrhG” veröffentlicht, der hier als Anlass zu einer kurzen Betrachtung von § 97a UrhG genutzt werden soll.

1. Die Regelung des § 97a UrhG

Gemäß § 97a UrhG wird in einfach gelagerten Fällen die Abmahngebühr auf 100 € begrenzt. Hoeren untersucht in seinem Aufsatz, ob § 97a UrhG in Fällen von Musikdownloads greift – eine sinnvolle Sache, da in den derzeitigen Abmahnung die Anwaltskanzleien jeweils viel Raum darauf verwenden, zu erklären, warum die Filesharing-Sache so ungemein kompliziert ist und deshalb die Deckelung nicht greift.

Der Wortlaut der Norm:

§ 97a Abmahnung

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.
(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.

2. Die Bewertung von Hoeren, CR 2009, 378
Hoeren schreibt hierzu, dass der Rechercheaufwand nicht hoch sei – dies dürfte im Hinblick darauf, dass die eingeschalteten Kanzleien die Auskunftsbegehren jeweils in  Blöcken von 10.000 Stück einreichen, richtig sein. Normalerweise dürfte bei Angeboten in Tauschbörsen immer ein einfach gelagerter Fall vorliegen. Denn wenn die Fälle so kompliziert wären, wie dies in den Abmahnschreiben jeweils betont wird, dann hätte nicht eine einzige Kanzlei innerhalb eines Jahres 60.000 dieser Fälle bearbeiten können (s. hier). Hoeren schreibt weiter, es lasse sich auch nicht vertreten, dass kein einfach gelagerter Fall vorliegen, weil der Abgemahnte Widerspruch erhoben habe, wenn der Abgemahnte nur der Kostenerstattung, nicht aber der Abmahnung an sich widerspreche. Anschließend geht Hoeren intensiv darauf ein, wann eine Rechtsverletzung durch das Angebot in einer Musiktauschbörse “unerheblich” ist.
Weiter sei das Angebot in Tauschbörsen in aller Regel nicht als “im geschäftlichen Verkehr” anzusehen.

Insgesamt ein interessanter Artikel, in dem Hoeren auf die wesentlichen Punkte zu § 97a UrhG eingeht.

3. Keine Rechtsprechung zu § 97a UrhG und Filesharing?

Kürzlich wurde mir ein Fall geschildert, in dem der wegen Filesharings Abgemahnte nur bereit war, die gedeckelte Gebühr i.H.v. 100 Euro zu zahlen und sich auf § 97a UrhG berief. Die abmahnende Rechtsanwaltskanzlei wollte das natürlich erst einmal nicht hinnehmen. Im Telefongespräch zwischen den Anwälten ließ sich die Sache aber schnell ausräumen: Die Drohung des Abgemahnten, die Frage mit § 97a UrhG – gerne auch vor dem LG Hamburg – endgültig klären zu lassen, reichte aus, um die Abmahnkanzlei zu überzeugen, sich mit 100 Euro zu begnügen.

Dieses Vorgehen – erst volle Gebühren zu verlangen und anschließend 100 Euro zu akzeptieren, wenn der Abgemahnte sich ernsthaft auf § 97a UrhG beruft – scheint derzeit bei den Abmahnern üblich zu sein: Eine schnelle Recherche nach Rechtsprechung nach § 97a UrhG ergibt übrigens (Stand 12.7.2009) zwei Urteile, keines davon mit Bezug zum Filesharing (wer nähere Informationen bzw. andere Urteile hat, gerne hier in den Kommentaren oder per Mail an mich), nämlich

Während die Abmahnkanzleien beim neuen § 101 UrhG ganz schnell waren und innerhalb weniger Tage nach Inkrafttreten einstweilige Verfügungen bei einer ganzen Reihe von Gerichten erwirkt hatten (s. dazu hier; hier; sowie eingehend Mantz, K&R 2009, 21), scheint das Interesse an Urteilen zu § 97a UrhG “begrenzt” zu sein – was für die Sinnhaftigkeit der Norm spricht, und im Ergebnis auch für die Auffassung von Hoeren. Die Abmahner scheinen Angst davor zu haben, dass ihnen ihr Geschäftsmodell wegbricht, auch wenn bei diesem Massengeschäft selbst 100 Euro noch ausreichend sein dürften.

Update: Mittlerweile ist eine Entscheidung des LG Köln zu § 97a UrhG und Filesharing bekannt geworden, s. hier.

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