Browsing Posts tagged Sommer unseres Lebens

Einen bemerkenswerten Beschluss hat am 14.11.2011 das OLG Düsseldorf gefällt (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.11.2011 – I-20 W 132/11, Volltext hier).

In dem Beschluss ging es um den Antrag auf Prozesskostenhilfe eines wegen Filesharings Abgemahnten, der auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch genommen worden war. Das OLG Düsseldorf hat die Prozesskostenhilfe zugestanden.

1. Sekundäre Darlegungslast und IP-Adresse

Spannend ist zunächst, dass die Beklagte die Zuordnung von IP-Adresse und Anschluss mit Nichtwissen bestreiten durfte. In falscher Auslegung des BGH-Urteils “Sommer unseres Lebens” gehen einige Gerichte (fast) von einer Beweislastumkehr aus (s. nur zuletzt AG München, Urteil vom 23. November 2011 – 142 C 2564/11):

Die Beklagte ist nicht gehindert, die Aktivlegitimation der Klägerinnen, das Anbieten der streitgegenständlichen Musikdateien über die IP-Adresse … und die Zuordnung dieser IP-Adresse zu ihrem Anschluss mit Nichtwissen zu bestreiten. Die Beklagte hat keinen Einblick in den Geschäftsbetrieb der Klägerinnen, des “Onlineermittlers” und des Internetproviders. Die weitere Substantiierung des Klägervortrags ist für die Zulässigkeit des Bestreitens mit Nichtwissen irrelevant.

2. Substantiierungslast des Abmahnenden

Der bei Filesharing Abmahnende muss nach zutreffender Ansicht des OLG Düsseldorf ganz konkret diejenigen Werke bezeichnen, für die er Rechte zu haben behauptet. Wenn er an

Wie heise-security meldet, sind viele voreingestellte WPA-Passwörter in WLAN-Routern unsicher.

Das ist grundsätzlich nichts Neues (s. dazu schon hier). Allerdings haben zwei Studenten nun weitere Details herausgefunden.

So leiten einige Hersteller, z.B. die Telekom bei ihrem Router W-700V ) das Passwort von der MAC-Adresse ab, die bei Broadcast-Nachrichten des Routers veröffentlicht wird.

So beginnt etwa der voreingestellte WPA-Key des Modells Speedport W 700V der Telekom-Hausmarke Speedport immer mit “SP-”, gefolgt von neun hexadezimalen Ziffern. Fünf davon lassen sich aus dem ebenfalls voreingestellten WLAN-Namen (SSID) und der MAC-Adresse der WLAN-Schnittstelle ableiten. Von den restlichen vier Stellen sind zwei stets gleich, sodass ein Angreifer insgesamt nur drei Stellen des WPA-Keys selbst erraten muss. Da nur hexadezimale Ziffern erlaubt sind, reduziert sich der Schlüsselraum auf 16 hoch 3, also 4096 Schlüssel.

Nun haben zwei Studenten ein Reverse-Engineering der Speedport-Firmware herausgefunden, dass zusätzlich drei Stellen der Seriennummer bei der Generierung der Seriennummer verwendet werden. Außerdem ist eine Stelle der Seriennummer fast immer eine 3. Im Ergebnis reduziere dies die Anzahl der möglichen Schlüssel auf 100. Das führt selbstverständlich zu einer erheblichen Unsicherheit des Netzwerks gegenüber Attacken.

Im Test konnten sie sich an einem Speedport W700V schon nach weniger als 4 Minuten anmelden. Betroffen sind nach Untersuchungen von Müller und Viehböck auch Speedport-Modelle W 303V (Typ A), W 500, W 502V, W 503V (Typ C) , W 504V, W 720V, W 722V (Typ B) und W 723V (Typ B).

Obwohl das Problem bereits seit rund einem Jahr bekannt ist (s. dazu hier), scheinen viele Besitzer dieser Router noch immer auf das alte Kennwort zu setzen:

 Müller und Viehböck haben bei Flächentests die Probe aufs Exempel gemacht. Bei der Überprüfung von knapp 14.000 Access Points in Stuttgart, München, Coburg und Berlin fanden die beiden heraus, dass zwischen 17 und 25 Prozent noch auf eine Speedport- oder Easybox-Standard-SSID eingestellt waren.

Der BGH hatte in seinem Urteil “Sommer unseres Lebens” (BGH MMR 2010, 568 m. Anm. Mantz) vom Inhaber eines WLAN-Routers verlangt, dass er das Standard-Kennwort neu setzt. Dass der damalige Beklagte dies bei seinem WLAN-Router nicht gemacht hatte, sah der BGH als Verletzung seiner Prüfungs- und Überwachungspflichten an und verurteilte den Beklagten nach den Grundsätzen der Störerhaftung. Dies ist vielfach auf Kritik gestoßen. Denn der vom Beklagten verwendete WLAN-Router war ein Router der Marke AVM, der nach Aussagen des Herstellers mit einem vollständig zufälligen und damit vermutlich sicheren Standard-Passwort versehen war (s. dazu hier).

Mit Blick auf die größere Anzahl schlecht vorkonfigurierter WLAN-Router (auch wenn es sich bisher nur um diejenigen des Herstellers Arcadyan handelt), stellt sich das Urteil des BGH im Nachhinein als zumindest nachvollziehbar heraus. Streng genommen hätte der BGH (entsprechenden Vortrag und Beweisangebot der Parteien vorausgesetzt) allerdings klären müssen, ob der WLAN-Router des Beklagten tatsächlich unsicher war.

Es ist vor diesem Hintergrund allerdings allen Besitzern von WLAN-Routern zu raten, das Standardkennwort abzuändern. Dafür ist eine zufällige Folge mit mind. 20 Zeichen empfehlenswert, wie sie sich z.B. bei http://www.freepasswordgenerator.com generieren lässt.

 

S. auch:


In eigener Sache: Meine Kurzanmerkung zum WLAN-Urteil des BGH (Urt. v. 12.5.2010 – I ZR 121/08: Sommer unseres Lebens, zuvor erschienen in MMR-Aktuell 2010, 303 (MMR, Heft 6/2010, S. XII) ist nun auch online verfügbar.

Download hier

Das OLG Frankfurt hat nach Zurückverweisung durch den BGH (BGH, Urt. v. 12.5.2010 – I ZR 121/08, MMR 2010, 565 – Sommer unseres Lebens) nun zum zweiten Mal über den WLAN-Fall zu entscheiden gehabt.

Mit Urteil vom 21.12.2010 (Volltext hier) hat es der Klage weitgehend stattgegeben und den WLAN-Inhaber als Störer zur Unterlassung (wenn auch eingeschränkt, s.u.) und zum Ersatz der Abmahnkosten verurteilt.

Das Urteil des OLG Frankfurt offenbart leider eine gewisse Mutlosigkeit des erkennenden Senats. Das Urteil des BGH, das in der Literatur eines der am intensivsten diskutierten Urteile des Jahres 2010 gewesen sein dürfte (praktisch jede namhafte Zeitschrift mit Medienrechtsbezug hatte eine Besprechung, s. Übersicht dazu hier), wies mehrere Ansatzpunkte auf, die dem OLG Frankfurt auch bei Bindung an den Urteilsspruch des BGH durchaus ein differenziertes Urteil gestattet hätten.

Das OLG Frankfurt hat sich jedoch dahingehend gebunden gefühlt, dass feststehe, dass der Beklagte als Störer hafte:

Nach dem Revisionsverfahren des BGH vom 12.5.2010 ist für den Senat verbindlich davon auszugehen, dass der Beklagte als verantwortlicher Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.

Die entsprechende Regelung findet sich in § 563 Abs. 2 ZPO:

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

Davon ausgehend führte das OLG Frankfurt lediglich die Vorgabe des BGH aus, den Unterlassungsanspruch enger zu fassen und erlegte die Kosten grob zu 2/3 dem Beklagten und zu 1/3 der Klägerin auf (im Einzelnen s. Volltext): Dem Beklagten wird nunmehr untersagt, das streitbefangene Werk nicht mehr dadurch öffentlich zugänglich zu machen, dass er sein WLAN nicht durch ein ausreichend sicheres, selbst eingestelltes Passwort sichere.

An genau dieser Stelle hätte das OLG Frankfurt ansetzen können bzw. müssen. Denn der BGH war offenbar fälschlich davon ausgegangen, dass der Beklagte ein unsicheres Passwort verwendet hatte. Dies entsprach aber nicht der Tatsachenlage. Denn der vom Beklagen eingesetzte WLAN-Router wies ein zwar vom Hersteller voreingestelltes, aber dennoch sicheres Kennwort auf (s. hier).

Eine Bindung nach § 563 Abs. 2 ZPO liegt nur im Rahmen der rechtlichen Feststellungen vor. Zur rechtlichen Beurteilung gehören die Rechtsausführungen des Revisionsgerichts in ihrer Gesamtheit (Thomas/Putzo, § 563 ZPO Rn. 4). Bei Tatsachenfeststellungen gilt die Bindung nur soweit wie das Revisionsgericht ausnahmsweise die Tatsachenentscheidung selbst zu treffen hatte (BGH NJW 1995, 3115; Thomas/Putzo, § 563 ZPO Rn. 3). Die rechtliche Bindung gilt auch nicht, soweit zu beurteilende Tatbestand wegen neuen Vorbringens von dem abweicht, der dem Revisionsgericht vorgelegen hat (BGH NJW 1951, 524).

Danach zu urteilen hätte das OLG Frankfurt dem Vorbringen des Beklagten, dass sein WLAN-Router durch das individuelle Herstellerkennwort ausreichend gesichert war, durchaus folgen können und hätte nicht von vornherein von einer Bindung an den Ausspruch des BGH ausgehen müssen. Es ist allerdings unbekannt, ob der Beklagte entsprechend vorgetragen hat.

Außerdem war bis zum Schluss strittig, ob der WLAN-Router des Beklagten zum Zeitpunkt der “Tathandlung” überhaupt angeschaltet war (s. hierzu im einzelnen hier) – auch dies eine durchaus relevante Frage, denn ohne Strom kann der WLAN-Router des Beklagten auch nicht genutzt worden sein. RAin Neubauer weist in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des BVerfG hin (BVerfG NJW 1994, 2279)

„Grundsätzlich geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, daß die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen, damit das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, daß tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 65, 293 <295 f.>; 70, 288 <293>; st. Rspr.). Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvorbringens einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so läßt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 86, 133 <146>).”

Bei Anwendung der vom BGH aufgestellten Kriterien hätte der Senat des OLG Frankfurt also durchaus auf Tatsachenbasis zu einem anderen Ergebnis kommen können.

Der BGH hat schließlich nur die Rechtsfrage geklärt, dass jemand, der ein Herstellerpasswort nicht ändere (und dadurch ein unsicheres Kennwort verwendet, Anm. d. Verf.), als Störer in Anspruch genommen werden könne – und die Frage, ob der Router ausgeschaltet war, vollkommen unberücksichtigt gelassen. Unter Einbeziehung des Routermodells und der Aussagen des Herstellers AVM hätte das OLG erneut – unter Beachtung der Vorgaben des BGH – unter den Sachverhalt subsummieren und trotz der Rechtsfeststellung ein anderes Urteil fällen können…

Sehr lesenswert hierzu übrigens die Besprechung von Oliver Garcia auf Delegibus.

Weitere Links:

Spiegel Online berichtet über die Verwendung von durch Amazon bereit gestellter Rechenpower zum Hacken von WLAN Passworten des Standards WPA.

Der Bericht enthält eigentlich nichts Neues, denn es handelte sich um ein Hacken eines Passworts mit einer Wörterbuchattacke.

Die Software hat beim Knacken übrigens 70 Millionen Wörter aus einem Wörterbuch durchprobiert. Roths Methode hat jedoch auch Grenzen: Das gesuchte Passwort darf nicht zu lang sein. WPA erlaubt Schlüssellängen bis zu 63 Zeichen. Wer also beispielsweise ein Passwort von 20 Zeichen wählt, in dem keine Begriffe aus Wörterbüchern, aber Groß- und Kleinbuchstaben sowie Sonderzeichen auftauchen, muss sich vorerst keine Sorgen machen. Ein Beispiel dafür ist Wa$31n51ch3r3$Pa5$w0r7157. Ein sechsstelliges Passwort wie “schatz” ist hingegen keine gute Wahl.

Bemerkenswert ist nur, wie schnell es geht, wenn man sich fremder Rechenkraft bedient.

Nach Roths Angaben dauerte es 20 Minuten, um das WPA-Passwort seines Nachbarn herauszufinden. Amazon berechnet für die Nutzung der extrem schnellen GPU-Instanzen 28 US-Cent pro Minute. Durch eine Verbesserung der Software glaubt Roth, die Berechnung in nur sechs Minuten zu schaffen. Das entspricht einem Preis von nicht einmal zwei Dollar pro Passwort.

Insgesamt verdeutlicht das Beispiel erneut, dass “gute” Passwörter gewählt werden sollten. Dies verlangt auch der BGH im Hinblick auf die Prüfungs- und Überwachungspflichten eines Betreibers im Rahmen der Störerhaftung in seiner Entscheidung “Sommer unseres Lebens” (BGH MMR 2010, 568).

 

In der GRUR-Prax, Ausgabe 14,  ist ein Beitrag von Michael Karger zum WLAN-Urteil des BGH (BGH, Urt. v. 12.5.2010 – I ZR 121/08: Sommer unseres Lebens, s. dazu hier, hier, hier und hier) erschienen.

Dabei stellt Karger das Urteil dar und gibt jeweils auf Grundlage der Urteilsgründe hilfreiche Praxishinweise.

Creative Commons Attribution-ShareAlike 3.0 Germany
This work by http://www.retosphere.de/offenenetze is licensed under a Creative Commons Attribution-ShareAlike 3.0 Germany.