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Auf Jurawelt ist ein Aufsatz von Alessandro Foderà-Pierangeli mit dem Titel “Die Störerhaftung im Internet und ihre Entwicklung in der neueren Rechtsprechung zum Online-Recht” erschienen (Download hier).

Im Aufsatz wird die Entwicklung der Störerhaftung im Internet kurz dargestellt, wobei insbesondere auf die neuere “Jugendgefährdende Medien bei eBay”-Linie des BGH eingegangen wird. In diesem Urteil hatte der BGH (BGHZ 173, 188) die Haftung von eBay statt auf die Störerhaftung auf das allgemeine Instrument der Verletzung von Verkehrspflichten gestützt, wie man es insbesondere aus der deliktischen Haftung kennt.

Foderà-Pierangeli geht insbesondere ein auf
- Haftung bei überlassung von eBay Accounts
- Haftung des Werbenden
- Haftung für das Setzen eines Hyperlinks
- Haftung des Betreibers von Internetforen
und schließlich die
- Haftung des Inhabers eines Internet-Anschlusses

In diesem Abschnitt behandelt der Autor insbesondere auch die WLAN-Problematik, wie sie zuletzt das OLG Frankfurt zu entscheiden hatte. Foderà-Pierangeli stellt dabei die voneinander abweichende Rechtsprechung dar. Auf S. 10 f. diskutiert Foderà-Pierangeli die “Rechtsunsicherheit insbesondere hinsichtlich WLAN-Verschlüsselungspflicht”. Leider verpasst der Autor die Gelegenheit, zur Frage der Störerhaftung für WLAN-Anschlüsse Stellung zu beziehen.

Als ein Ergebnis der Diskussion um die neue Tendenz des BGH notiert Foderà-Pierangeli (S. 15)

“Die schwierige Beurteilung, was dem Anwender, z.B. im Falle des Anschlussinhabers eines WLAN-Zugangs zumutbar ist, bleibt.”

Auch sein Ausblick ist interessant:

“Denn sowohl die Abwägungskriterien, als auch die Pflichtenkreise sind streng nach dem Einzelfall zu beurteilen und führen daher fast immer zu gleichen Ergebnissen. Der größte und für die Praxis einzig maßgebliche Unterschied liegt bislang in der weitergehenden Rechtsfolge der Täterhaftung, die die Geltendmachung von Schadensersatz ermöglicht.”

Darauf, dass diese weitergehende Rechtsfolge der Täterhaftung automatisch mit den Privilegierungen des TMG und der E-Commerce-RL kollidieren dürfte (dazu ausführlich Diss, S. 242 ff.), geht der Autor leider nicht ein.

Insgesamt eine lesenswerte Darstellung und Zusammenstellung vieler interessanter Urteile.

Das OLG Köln hat in einem Urteil vom 15.08.2008 – 6 U 51/08 Stellung genommen zur Haftung des Admin-C (vgl. dazu auch Wimmers/Schulz, CR 2006, 754, 761; Hoeren/Eustergerling, MMR 2006, 132, 137).

Dem Admin-C einer Domain ist die (ständige) Kontrolle von, mit einer Domain verbundenen, Internetinhalten (Webseiten) nicht zuzumuten. Dies ergibt sich bereits aus der Mannigfaltigkeit denkbarer Rechtsverletzungen auf den über die Domain oder über Verlinkungen, Suchmaschineneinträgen o.ä. aufrufbaren Webseiten. Weiterhin kann der Admin-C entsprechend seinen Aufgaben und technischen Möglichkeiten grundsätzlich nicht auf den Inhalt von Webseiten zugreifen und diesen verändern. Er könnte allenfalls eine vollständige – im Einzelfall möglicherweise unverhältnismäßige – Löschung der Domain veranlassen. (Leitsatz 5, MIR 2008, Dok. 302)

Was folgt daraus für den Access Provider (und damit den Betreiber offener Netze)? Die Mannigfaltigkeit der Rechtsverletzungen ist noch deutlich größer und noch viel weniger kontrollierbar. Wenn also der Admin-C nach den Überlegungen des OLG Köln nicht haftet, dann erst recht nicht der Access Provider.

Das OLG Köln hat die Revision zum BGH zugelassen. Wie es aussieht, kommen einige Fälle der Störerhaftung auf den BGH zu (s. auch OLG Frankfurt: Haftung des WLAN-Betreibers).

In der Zeitschrift “Wettbewerb in Recht und Praxis” (WRP), Heft 9, S. 1155-1159 ist ein sehr interessanter Artikel von Dr. Reinhard Döring mit dem Titel „Die zivilrechtliche Inanspruchnahme des Access-Providers auf Unterlassung bei Rechtsverletzungen auf fremden Webseiten“ erschienen.
Döring befasst sich mit der Haftung des Access-Providers vor dem Hintergrund der verschiedenen eBay-Urteile des BGH inklusive der relativ neuen Entscheidung „Jugendgefährdende Medien bei eBay“ (BGH GRUR 2007, 890).
Zunächst prüft er eine Täterschaft aufgrund einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrssicherungspflicht, wie sie der BGH in o.g. Entscheidung für eBay angenommen hat. Döring lehnt eine Übertragbarkeit auf Access Provider mit der wohl h.M. ab (vgl. z.B. Volkmann, CR 2008, 232, 233 f.) und begründet dies damit, dass die Situation des Access Providers mit eBay überhaupt nicht vergleichbar ist. Zudem profitiere der Access Provider nicht von den rechtswidrigen Inhalten auf fremden Seiten. Auch verneint Döring das Vorliegen einer Wettbewerbshandlung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. UWG, da er in Wahrnehmung einer vertraglichen Pflicht seinen Kunden gegenüber, nicht aber zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs handelt. Zudem sei die Tätigkeit inhaltsneutral.
Im Hinblick auf die Störerhaftung kommt Döring ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die Störerhaftung des Access Providers ausscheide (s. schon Diss, S. 242 ff.). Allerdings bezweifelt Döring bereits den adäquaten Kausalzusammenhang, und ist damit auf einer Linie mit dem OLG Frankfurt (MMR 2008, 603 m. zust. Anm. Mantz/Gietl). Zusätzlich seien Prüfungspflichten dem Access Provider aufgrund der fehlenden Einflussnahmemöglichkeit (s. Diss, S. 278 ff.) und der mangelnden Effektivität, Fehleranfälligkeit der Sperrmöglichkeiten sowie des Aufwandes der Überwachung der Seiten nicht zumutbar.
Döring wirft einen weiteren sehr spannenden Gesichtspunkt auf: Wenn der Access Provider verpflichtet wäre, bestimmte Seiten zu sperren, so würde er sich durch die Aufrechterhaltung der Sperrung der Gefahr einer zivilrechtlichen Inanspruchnahme aussetzen, wenn der Inhaber der Seite zwar die Seite aufrecht erhält, aber den rechtsverletzenden Inhalt entfernt hat. Worauf er einen solchen Anspruch gründen würde, benennt Döring leider nicht.
Interessant sind in diesem Zusammenhang die Ausführungen zur Effektivität im Hinblick auf die Nutzbarkeit durch Dritte. Döring ist der Auffassung, dass ein Rechtsinhaber bzw. Verletzter entweder gegen alle oder gegen keinen Access Provider vorgehen müsste. Nur dann wäre eine deutschlandweite Effektivität erreicht.
Ferner ist Döring der Ansicht, dass es nicht ausreicht, den Access Provider in Kenntnis von einer rechtsverletzenden Webseite zu setzen. § 8 TMG sehe eine solche nicht vor, weshalb auch die Kenntnis im Gegensatz zum Host-Provider nach § 10 TMG nicht anspruchsbegründend wirke.
Döring unterscheidet leider nicht im Hinblick auf die Schwere der Rechtsverletzung. Er vertritt offenbar, dass – so man eine Pflicht des Access Providers annimmt – diese Pflicht bei jeder Rechtsverletzung gegeben wäre – also bei Straftaten oder eben auch bei Verletzungen der Impressumspflicht – schließlich könnte man so auch leidige Mitbewerber vom Markt schießen. Auch wenn diese Auffassung sehr plakativ ist, geht sie meines Erachtens über das Ziel hinaus. Denn bei der Betrachtung von Prüfungs- und Überwachungspflichten ist IMMER eine Abwägung vorzunehmen. Die Schwere der Rechtsverletzung ist hier ein wesentlicher Gesichtspunkt der Überlegung. Allerdings, und dass muss man ebenso klar herausstellen: Sie ist nur EIN Gesichtspunkt der Überlegungen! Auch eine schwere Rechtsverletzung kann nicht automatisch zu einer Pflicht führen. Schon bei Urheberrechtsverletzungen ist vor dem Hintergrund der anderen angesprochenen Punkte eine Pflicht des Access Providers nicht gegeben. Die Pflichten des Access Providers schon bei der Verletzung einer Impressumspflicht eingreifen zu lassen, wäre dementsprechend absolut unverhältnismäßig.

Insgesamt ein sehr interessanter, informativer und gut geschriebener Artikel, der umso beachtlicher ist, als er von einem mit entsprechenden Verfahren betrauten Anwalt stammt.

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Zwar schon etwas länger im Netz bekannt, aber bisher ist die Urteilsbegründung (leider) noch nicht bekannt geworden, deshalb hier wenigstens kurz noch die Meldung:

Das OLG Düsseldorf hat die Klage auf Haftung eines eDonkey-Server-Betreibers abgewiesen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.05.2008 – I-20 U 196/07). Zum Hintergrund s. den ausführlichen Bericht bei heise-online.

Das Gericht hat nach den Berichten zunächst (zu Recht) festgestellt, dass das Bereithalten eines eDonkey-Links kein Vorgang der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG darstellt – schließlich wird nicht die Datei an sich bereit gehalten, sondern nur die “Adresse” (untechnisch) der Datei. Die Haftung als Täter und Teilnehmer scheidet damit aus.

Aber auch die Störerhaftung greife nicht, denn es fehle an einer Verletzung einer Prüfungs- und Überwachungspflicht. Da der eDonkey-Server-Betreiber nach dem Hinweis des Rechtsinhabers den Link entfernt habe und einen entsprechenden Wortfilter angelegt habe, ist ihm eine Verletzung dieser Pflichten (die ja erst ab Kenntnis von der Rechtsverletzung greifen kann) nicht vorzuwerfen.

Joerg Heidrich führt auf heise-online weiter aus:

Die Forderung, der Betreiber müsse alle in Frage kommenden Daten herunterladen, öffnen und kontrollieren und “notfalls” auch freie Inhalte filtern und entfernen, sei unverhältnismäßig. Eine solche Handlungspflicht würde die Prüfungspflichten überspannen. Es sei auch von dem Betreiber nicht zu verlangen, Personal für eine händische Überprüfung zu beschäftigen, da dies die Wirtschaftlichkeit des Geschäfts erheblich beeinträchtigen würde.

Eine ausführliche(re) Besprechung folgt, sobald die Begründung verfügbar ist.

Das OLG Frankfurt hat in der zweiten Instanz ein Urteil des LG Frankfurt (m Anm. von Andreas Gietl) aufgehoben, das auf der Hamburger Linie den Inhaber eines unverschlüsselten WLAN-Anschlusses als Störer angesehen hatte.

Amtlicher Leitsatz: Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer für die unberechtigte Nutzung einer WLAN-Verbindung durch unberechtigte Dritte, die mit ihm in keinerlei Verbindung stehen.
OLG Frankfurt a.M, Urteil vom 01.07.2008 – Az. 11 U 52/07

Nachdem LG Hamburg, LG Frankfurt (und jetzt auch LG Düsseldorf GRUR-RR 2008, 290) eine scharfe Linie bei der Störerhaftung für WLAN vorgegeben hatten, hat jetzt das OLG Frankfurt als erstes Oberlandesgericht der Haftung des WLAN-Betreibers eine Absage erteilt.

Das Gericht stützt sein Urteil auf mehrere Punkte. Zum einen sieht es die Adäquanz der Mitwirkungshandlung des privaten Betreibers als nicht gegeben an:

“Bereits die Adäquanz diene einer Beschränkung der ansonsten viel zu weiten Störerhaftung. Deshalb könne eine Haftung nicht aus Mitwirkungshandlungen hergeleitet werden, die dem Beklagten billigerweise nicht zugerechnet werden könnten (Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., § 8 Rn. 151).” (Das sieht der BGH zumindest bisher in seinen Entscheidungen anders.)

Zu Recht hat das OLG Frankfurt aber zusätzlich die Verletzung von Prüfungs- und Überwachungspflichten abgelehnt und ist dabei konsequent der Linie gefolgt, dass die Haftung für das eigenverantwortliche Verhalten Dritter nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf.  Die Feststellung des Umfangs von Prüfungs- und Überwachungspflichten ist immer das Ergebnis einer Einzelfallabwägung. Für diese Abwägung sind durch die Rechtsprechung unterschiedliche Kriterien entwickelt worden. Das OLG hat – unter ausdrücklicher Ablehnung der Auffassung des LG Hamburg (MMR 2006, 763) – insbesondere auf zwei Punkte abgestellt: Die Notwendigkeit des Vorliegens konkreter Erkenntnisse von der rechtswidrigen Handlung des Dritten sowie die Zumutbarkeit der verlangten Handlungspflichten (BGH GRUR 1977, 114, 116 – VUS; BGH NJW 2004, 2158, 2159 – Schöner Wetten; BGH MMR 2004, 668, 671 – Internetversteigerung I). Das OLG Frankfurt hat offensichtlich besonderen Anstoß daran genommen, dass das LG Hamburg Private dazu verpflichtet hatte, auf eigene Kosten einen Experten hinzuzuziehen, um das eigene System mit der jeweils aktuellsten Schutztechnik zu versehen. Im Hinblick auch auf die Eigenverantwortlichkeit des Dritten bezeichnet das OLG dieses Erfordernis zu Recht als überdehnt und unverhältnismäßig. Dieses Ergebnis der Einzelfallabwägung generalisiert das OLG Frankfurt insofern, als es im amtlichen Leitsatz zu der Erkenntnis gelangt, Betreiber privater Funknetzwerke haften grundsätzlich nicht für die Handlungen Dritter, zu denen sie in keinerlei Beziehung stehen. Das OLG Frankfurt lässt aber für Fallkonstellationen, in denen es um höherrangige Rechte geht, die Möglichkeit offen, ausnahmsweise doch einen Anspruch aus Störerhaftung anzunehmen.

Leider hat das OLG Frankfurt keine Stellung dazu genommen, ob der private Betreiber von den Privilegierungen des § 8 TMG profitiert – es scheint aber nicht davon auszugehen, da es sich (ansonsten unnötige) Mühe gemacht hat, die deliktische Haftung nach § 823 BGB zu prüfen. Es gibt gute Argumente dafür, die Privilegierung auch beim Privaten anzunehmen (s. eingehend Diss, S. 291 ff.; ebenso Gietl).

Das OLG Frankfurt ist zudem auf eine Linie mit den Gerichten AG Offenburg, LG Saarbrücken und LG Frankenthal (dazu s. hier) eingeschwenkt und hat zusätzlich ein Beweisverwertungsverbot angenommen, weil die Klägerin die Daten des Beklagten unverhältnismäßig über die Staatsanwaltschaft erlangt hatte.

Unklar ist allerdings, welche praktischen Auswirkungen das Urteil des OLG Frankfurt für die offenen Netze haben wird. Die vom LG Hamburg verlangte Verschlüsselung des Netzes liefe hier bereits dem Grundprinzip des offenen Netzes entgegen und käme einer Einstellungspflicht gleich, die bei der Störerhaftung nur im absoluten Einzelfall überhaupt als Folge eintreten darf. Der Betreiber eines offenen Netzes ist zweifelsohne Access Provider: Er profitiert also von der Privilegierung des § 8 TMG. Zusätzlich beeinflusst gerade der sozial motivierte Hintergrund und die gesellschaftliche Funktion die Abwägung zugunsten des offenen Netzes. Die Entscheidung des OLG Frankfurt ist deshalb für die Betreiber offener Netze als wegweisend aber nicht allein entscheidend anzusehen.

Interessant ist das Urteil zusätzlich, weil das OLG Frankfurt die Revision zugelassen hat. Nach meinen Informationen hat der Anwalt der Klägerin ausdrücklich darum gebeten, die Revision zuzulassen. Es ist also damit zu rechnen, dass sie auch eingelegt wird. Der BGH wird sich also mit dem Thema beschäftigen müssen. Mal sehen, was da passiert…

P.S.: Andreas Gietl und ich haben zu dem Urteil eine Anmerkung geschrieben, die demnächst in der MMR erscheint.

Update: Die Anmerkung ist mittlerweile erschienen: MMR 2008, 606-609 (Download Volltext (Entscheidung und Anmerkung)).

Ansonsten gibt es noch Anmerkungen zu dem Urteil von Stang/Hühner, GRUR-RR 2008,  273 (ablehnend) und Hornung, CR 2008, 585 (zustimmend).

Weitere Kommentare bei:

Das EU-Parlament hat einen Entwurf zur Förderung von “Community Media” veröffentlicht, der durch das EU-Parlament verabschiedet werden soll.

Interessant ist dies z.B. im Hinblick auf die Abwägung bezüglich der Prüfungs- und Überwachungspflichten im Rahmen der Störerhaftung (s. Diss, S. 257 ff.). Dort ist einer der wesentlichen Gesichtspunkte die Funktion und Aufgabenstellung des Intermediärs (insb. für die Gesellschaft). Wenn also das EU-Parlament deutlich herausstellen sollte, dass “Community Media” eine wichtige Rolle für die Gesellschaft spielt und im nächsten Gedankenschritt Offene Netze wie z.B. Freifunk als “Community Media” einzustufen sind, spricht das erneut und umso mehr für eine starke Privilegierung und in der Folge für einen Ausschluss u.a. der Störerhaftung.

Markus von Netzpolitik sieht offene Netze als erfasst an, die Definition des Entwurfs (in Nr. 12, sowie in der Präambel und im Explanatory Statement) weist auch in diese Richtung:

a) non-profit, engaging primarily in activities of public or private interest without any commercial or monetary profit;
b) accountable to the community which they seek to serve, which means that they are to inform the community about their actions and decisions, to justify them, and to be penalised in the event of any misconduct;
c) open to participation in the creation of content by members of the community.

Allerdings ist es nicht ganz eindeutig und das EU-Parlament scheint doch teilweise auf Web 2.0 und inhaltsbasierte Dienste wie Blogs etc. abzustellen – was aber auch daran liegen kann, dass sie offene Netze einfach nicht so recht “auf dem Schirm” haben, so dass evtl. doch von einer Übertragung ausgegangen werden kann. Im Explanatory Statement ist diese Ausrichtung dann auch nicht mehr ganz so deutlich.

Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat ein Gutachten von Prof. Ulrich Sieber zu Sperrungsverfügungen gegen Access Provider vorgestellt. Nicht überraschend ist die Meldung, dass diese in Grundrechte eingreifen. Interessant wird es ab S. 178 des Preprints, wo die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen überprüft wird…

Das OLG Düsseldorf führt aus: “Bei Cache-Providern nach § 9 TMG bestehen aber wesentlich geringere Möglichkeiten, eine Störung abzustellen, als bei Host-Providern.”

Und wenn bei Cache-Providern die Möglichkeiten gering sind, sind sie in logischer Schlussfolgerung bei Access Providern noch geringer (s. auch Diss, S. 254 ff.).

Das OLG Düsseldorf führt also die Grundsätze der Störerhaftung konsequent aus und kommt damit auch zum richtigen Ergebnis: “Dem Cache-Provider ist es nicht zumutbar, sämtliches urheberrechtlich geschütztes Material von legalen Inhalten zu unterscheiden und den Zugang dazu zu unterbinden.”

S. dazu auch LG München I, Urt. vom 19.4.2007 – 7 O 3950/07: Haftung des Usenet-Betreibers, MMR 2007, 453 (Anmerkung hoffentlich demnächst auch unter Publikationen; a.A. übrigens LG Hamburg, Urt. vom 19.2.2007 (AZ. 308 O 32/07), MMR 2007, 333 m. krit. Anm. Hoeren).

Fundstellen:
medien-internet-und-recht

MMR 2008, 254

Allein aus dem Umstand, dass eine bestimmte IP-Nummer einer bestimmten Person zugeordnet werden kann, folgt noch nicht, dass diese Person auch zu der angegebenen Tatzeit über den genannten Anschluss die vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen begangen hat, so dass diesbezüglich nicht ohne weiteres ein hinreichender Tatverdacht bejaht werden kann.

LG Saarbrücken, Beschluss vom 28.01.2008 – Az. 5 (3) Qs 349/072 (6) Js 682/07
http://miur.de/dok/1582.html

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