Posts Tagged ‘Strafrecht’

AG Mainz: Ist unklar, wer eine Datei per Filesharing angeboten hat, ist der Anschlussinhaber freizusprechen

(AG Mainz, Urteil vom 24.9.2009 – 2050 Js 16878/07.408ECs)

Ein Urteil des AG Mainz (Strafgericht) vom 24.9.2009 (Az. 2050 Js 16878/07.408ECs, erschienen in Heft 2/2010 der MMR (S. 117) mit Anmerkung von Jan Peter Müßig) zeigt deutlich die Unterschiede der strafrechtlichen und zivilrechtlichen Beurteilung von Filesharing-Fällen auf. Während die Zivilgerichte derzeit den Einwand des Anschlussinhabers, er habe die streitgegenständlichen Dateien nicht heruntergeladen bzw. angeboten über die sekundäre Beweislast des Anschlussinhabers zu seinen Lasten entschieden wird, ist im Strafverfahren wegen einer Strafbarkeit nach §§ 106, 108 UrhG dieser Einwand aufgrund des Grundsatzes in dubio pro reo beachtlich.

Aus dem Volltext:

Die Angekl. war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Die Angekl. ließ sich dahingehend ein, dass am … genannten Tag drei weitere Personen, namentlich ihr Ehemann sowie die Söhne der Angekl. Zugang zum Internetanschluss hatten. Ferner sei sie am betreffenden Tag um die betreffende Uhrzeit nicht zu Hause, sondern auf ihrer Arbeitsstelle gewesen. Auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht nicht mit für eine Verurteilung ausreichender Sicherheit fest, dass zum Tatzeitpunkt ausschließlich die Angekl. Zugang zum Internetanschluss hatte und die Musiktitel zum Download angeboten hatte.
Der Zeuge X bekundete, dass insgesamt vier Computer bei der Angekl. beschlagnahmt und sichergestellt worden seien. Drei der Computer hätten sich im Arbeitszimmer der Angekl. befunden. Auf allen drei Computern hätte sich eine Shareware befunden, wobei eine Freigabe zum Download von Dateien nur auf Asservat 1 und 3 gespeichert gewesen sei. Ferner hätten sich ausschließlich auf dem Asservat 3 Dateien im Freigabeordner befunden. Der Zugang zum Asservat 3 sei durch ein Passwort geschützt gewesen. Das konkrete Passwort konnte jedoch nicht ermittelt werden. Außerdem seien im Freigabeordner ausschließlich vier Musikdateien vorhanden gewesen.
Auf Grund dessen steht nicht mit Bestimmtheit fest, dass ausschließlich die Angekl. Zugang zu diesem Computer, dem Asservat 3, hatte. Da das Passwort nicht ermittelt werden konnte, kann nicht festgestellt werden, ob es sich hierbei um ein derart spezielles Passwort handelte, welches nur der Angekl. bekannt gewesen sein könnte. Es besteht daher die Möglichkeit, dass das Passwort den weiteren Familienangehörigen weitergegeben wurde und diese daher auch Zugang zum Internet hatten.
Ferner steht die vom Zeugen X festgestellte Anzahl der Musikdateien im Freigabeordner des Asservats 3 im Widerspruch zu der vom Zeugen Y festgestellten Anzahl. Dieser hatte – als er den oben näher bezeichneten Titel heruntergeladen hatte – insgesamt 3.780 Musikdateien festgestellt. Der Zeuge X hatte lediglich vier Dateien feststellen können.
Insgesamt konnte daher nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass die Angekl. … den Titel … zum Download angeboten hatte. Als Täter kommen auch die Familienangehörigen der Angekl. in Betracht. Die Angekl. war daher aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. …

AG Wuppertal: Strafbarkeit des Wardriving

Ein jetzt in der NStZ 2008, 161 veröffentlichtes Urteil Amtsgerichts Wuppertal vom 3.4.2007 (Az. 22 Ds 70 Js 6906/06) behandelt die Strafbarkeit der Nutzung eines fremden (evtl. versehentlich) unverschlüsselt betriebenen WLAN-Netzes – also die Strafbarkeit des sog. Wardriving.

AG Wuppertal, Urteil vom 3. 4. 2007 – 22 Ds 70 Js 6906/06

Näheres zum Urteil bei heise.

Entscheidung des AG: Strafbarkeit des Nutzers wegen Verstoßes gegen §§ 89, 148 TKG, §§ 43 II Nr. 3, 44 BDSG

Bisher wurde Wardriving schon (mehrfach) in der (juristischen) Literatur behandelt:

S. zu diesem Urteil auch (schon mit interessanten Diskussionen):

Die Auffassung des AG Wuppertal stützen Bär, MMR 2005, 434 sowie BeckTKG-Bock, § 89 Rn. 7. Buermeyer hingegen hat die jetzt gezogenen Schlussfolgerungen des AG Wuppertal schon damals als falsch dargestellt.

Wie man sieht, kann man sich über die Auslegung von §§ 89 TKG und § 43 II Nr. 3 BDSG wunderbar streiten. Buermeyer hat überzeugende Argumente gegen eine Strafbarkeit dargetan, Bär und das AG Wuppertal versuchen, konsequent nach einer weiten Wortlautauslegung vorzugehen. Zur Diskussion muss ich weiter wohl nicht beitragen, s. dazu die Links oben sowie die verlinkten Artikel. Viel interessanter ist ja auch die Folge… :

Auswirkungen auf offene/freie Netze?

Für Freifunk und ähnliche Projekte hat dieses Urteil keine Auswirkungen, denn nach § 89 S. 1 TKG dürfen Funkaussendungen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, abgehört werden. Das betrifft also sowohl die Freifunk-SSID (die ja auch durch ihren Namen als offen gekennzeichnet ist) als auch eine eventuell (bei Freifunk-Netzen häufig nicht) eingesetzte DHCP-Lösung. Das bedeutet allerdings nicht, dass die über das Freifunk-Netz (nach dem Einloggen) übertragenen Kommunikationsinhalte abgehört werden dürfen (z.B. dummerweise unverschlüsselt übertragene Passwörter), denn die sind im Grunde eine Unterhaltung zwischen dem Nutzer und dem Zugangspunkt und damit nicht “für die Allgemeinheit bestimmt”. An diesem Beispiel zeigt sich auch, dass der Inhaber des Knotens durch seine Zweckbestimmung die Anwendbarkeit von § 89 TKG bewirkt/bewirken kann.

Sehr interessant ist übrigens weiter, dass das AG Wuppertal die Strafvorschrift des § 44 i.V.m. § 43 II Nr. 3 BDSG anwendet. Vielleicht hat das ja ein wenig Wirkung, denn es gibt eine Vielzahl Fälle, wo man sich genau das wünschen würde…

§ 43 II Nr. 3 BDSG lautet übrigens:

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig [...] unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, abruft oder sich oder einem anderen aus automatisierten Verarbeitungen oder nicht automatisierten Dateien verschafft,

Jedenfalls sieht das AG Wuppertal die IP-Adresse als personenbezogenes Datum an. Diese Auffassung kann ich nur stützen (s. auch schon Diss, S. 306 mit Nachweisen). Allerdings, ob sich der Nutzer nun dieses “nicht allgemein zugängliche Datum” verschafft bzw. es abgerufen hat, oder ob das AG Wuppertal hier nicht den Bezugspunkt falsch gesetzt hat, ist noch einmal eine andere Frage, die in den anderen Blogs schon ausreichend diskutiert wird.

Update:

Nach Rössel, ITRB 2008, 99, 100 wurde die Einziehungsentscheidung des AG Wuppertal bezüglich des Notebooks vom LG Wuppertal in der Berufung aufgrund Unverhältnismäßigkeit aufgehoben (LG Wuppertal, Urt. v. 29.6.2007 – 28 Ns 70 Js 6906/06 – 107/07).