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Caroline Cichon hat in der GRUR-Prax 2010, 306 eine Entscheidung des LG Hamburg, Urt. v. 12.3.2010 – 308 O 640/08 (Volltext hier) besprochen.

Das Urteil behandelt die Pflicht eines Access Providers, Sperrmaßnahmen zu ergreifen.

1. Adäquanz

Zunächst stellt das LG Hamburg fest, dass der Access Provider an der Rechtsverletzung adäquat kausal mitwirkt und eine Korrektur der weiten Haftung über die Zumutbarkeit erfolgt (anders wohl OLG Frankfurt MMR 2008, 603 m. Anm. Mantz/Gietl – durch BGH aufgehoben):

Die Auffassung, dass es sich beim Access-Providing um eine sozial erwünschte Tätigkeit handele und es damit nicht zu vereinbaren sei, die Vermittlung des Zugangs zum Internet als adäquat kausale Herbeiführung aller im Internet stattfinden Verstöße gegen deutsches Recht anzusehen mit der Folge einer mit diesem Geschäftsmodell nicht zu vereinbarenden Flut von Ansprüchen gegen die Accessprovider (so Schnabel, Anmerkung zu LG Kiel, Urteil vom 23.11.2007, MMR 2008, 123, 125), verkennt die insoweit wertfreie Voraussetzung der Adäquanz eines ursächlichen Verhaltens. Das Korrektiv zur Vermeidung einer danach ausufernden Haftung ist die Begrenzung danach, wieweit der als Störer in Anspruch genommenen Partei billigerweise ein Tun zur Unterbindung der jeweiligen Rechtsverletzung zugemutet werden kann (so schon BGH GRUR 1965, 104, 106 – Personalausweise). Aus dieser Erwägung dürfte auch der bedenkenswerte Ansatz nicht zum Tragen kommen, den Verursachungsbeitrag, der der gebilligten und erwünschten Tätigkeit des Access-Providers innewohnt, unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks der Störerhaftung bereits bei der Adäquanzprüfung dahingehend zu überprüfen, ob dieser Beitrag das Verletzungsrisiko gegenüber dem allgemeinen Lebensrisiko überhaupt in beachtlicher Weise erhöht hat; dahingehende Wertungen fließen nach der dargestellten Rspr. des BGH vielmehr in die nachfolgende Zumutbarkeitsprüfung ein.

2. Sperren sind unzulässig

Die von der Beklagten verlangten Sperrmaßnahmen bewertet das LG Hamburg allerdings als “rechtlich unmöglich”:

(2) Was technisch möglich ist, muss allerdings auch rechtlich zulässig sein. Das ist nicht der Fall. Vielmehr ist der Beklagten die Durchführung der technisch möglichen Maßnahmen rechtlich unmöglich. (a) Der Schutz des Art. 10 Abs. 1 GG erfasst jegliche Art und Form von Telekommunikation und der Schutzbereich erstreckt sich auf die Kommunikationsdienste des Internet. Soweit Art. 10 Abs. 1 GG unmittelbar nur vor staatlichen Eingriffen schützt (BVerwGE 6, 299, 300), ergibt sich daraus aber auch ein Schutzauftrag des Staates gegenüber Grundrechtsträgern, die als Private Zugriffsmöglichkeiten auf die Telekommunikation haben. Dabei ist § 88 TKG als einfachgesetzliche Ausprägung des Fernmeldegeheimnisses anzusehen (GA F…/R… Rn 22 unter Bezugnahme auf BT-Drucks. 13/3608, S. 53, zu § 83 TKK aF, der Vorgängerregelung zu § 88 TKG) mit dem Ziel, die Teilnehmer der Fernkommunikation vor Kenntnisnahme und Unterdrückung durch die Anbieter der Telekommunikation zu schützen (Schnabel, MMR 2008, 281, 283). Nach § 88 Abs. 1 TKG schützt das Fernmeldegeheimnis den Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war, und es erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche (BVerfG MMR 2008, 315, 316 m.w.N.). Der Schutz ist technologieneutral und umfasst auch die Kommunikation durch Computer oder sonstige Endeinrichtungen. Adressat der Schutzvorschriften ist gerade auch der Access-Provider als Anbieter im Sinne des § 3 Nr. 6 TKG. (b) Die in Frage stehenden Filter- und Sperrmaßnahmen setzen voraus, dass der Access-Provider sich Kenntnisse von Umständen der Telekommunikation zu Nutzen macht. Das greift in das Fernmeldegeheimnis ein, was nur bei einer gesetzlichen Beschränkung im Sinne des Art. 10 Abs. 2 S. 1 GG erlaubt ist, die den Anforderungen des § 19 GG genügt. Da eine solche Beschränkung für zivilrechtliche Filter- oder Sperrmaßnahmen nicht gegeben ist, sind die Maßnahmen rechtlich nicht zulässig. Bei einem Sperransatz über die IP-Adresse werden Router so konfiguriert, dass der Datenverkehr zu bestimmten IP-Adressen nicht mehr weitergeleitet wird. So lässt es sich erreichen, dass die sich auf den entsprechenden Servern befindlichen Informationen von mit dem Internet verbundenen Rechnern nicht mehr abgerufen werden können. Sowohl nach den GA F…/R… als auch nach dem GA S…/N… sind IP-Adressen als Umstände der Kommunikation anzusehen, weil sich aus ihnen erkennen lässt, welcher Rechner wann und wie lange mit wem kommuniziert (GA F…/R… S. 27; GA Sieber Nolde S. 83; vgl. auch Schnabel, K&R 2008, 26, 30). Dieser Bewertung folgt die Kammer. Unerheblich ist dabei, dass der Vorgang automatisiert verläuft und Mitarbeiter des Diensteanbieters keine Kenntnis davon erlangen (Schnabel, MMR 2008, 281; 284 m.w.N.). Zudem wird hier zielgerichtet in jeden Kommunikationsvorgang eingegriffen, der die betreffende IP-Adresse betrifft, um die Kommunikation zum Scheitern zu bringen. Das verletzt das Fernmeldegeheimnis. Bei einem Sperransatz über die URL leitet der Access-Provider den Datenverkehr des Nutzers automatisch über einen Proxy-Server. Durch die Festlegung von Filterregeln auf dem (Zwangs-) Proxy-Server kann bestimmt werden, welche URLs nicht mehr erreichbar sein sollen. Eine Konfiguration an den Rechnern der Nutzer ist dabei nicht erforderlich. Sowohl nach den GA F…/R… als auch nach dem GA S…/N… wird damit in einen Umstand der Kommunikation eingegriffen, weil URLs Standortangaben von Informationen auf bestimmten Servern und damit Kommunikationsumstände vermitteln (GA F…/R… S.28; GA Sieber Nolde S. 85f.) Den URLs wird darüber hinaus auch ein Bezug zum geschützten Inhalt zugestanden (GA F…/R… S 28; GA Sieber Nolde S. 85f). Dem schließt sich die Kammer an. Im Ergebnis ist hier in gleicher Weise wie bei der IP-Adresse zu werten. Durch das Domain Name System (DNS) wird durch die Anfrage bei einem DNS-Server für DNS-Namen, wie sie in den URLs der Webseiten Verwendung finden, die dazugehörige numerische IP-Adresse ermittelt, um den gewünschten Server im Internet anrufen zu können. Durch Konfiguration der DNS-Einträge in DNS-Servern wird erreicht, dass der Anfragende die einem DNS-Namen zugehörige IP-Adresse nicht erhält. Nach dem GA S…/N… (S. 85) ist dabei kein Umstand der Kommunikation betroffen. Die Begründung, dass sich durch eine DNS-Manipulation die typische Gefährdungslage räumlich distanzierter Kommunikation nicht realisiere und die Anbieter der DNS-Dienste als nur intermediäre Kommunikationspartner der Nutzer nicht an das Fernmeldegeheimnis gebunden seien, überzeugt allerdings wenig (so auch Marberth/Kubicki, NJW 2009, 1793). Zutreffend stellen F…/R… (S. 27) demgegenüber darauf ab, dass bereits die Anfrage eines Nutzers zu einem DNS-Server zwecks Auflösung eines DNS-Namens in eine IP-Adresse die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes im Internet darstellt, dessen Umstände geschützt sind. Damit sind die in Frage kommenden Maßnahmen mangels ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage rechtlich nicht zulässig und das Begehren der Klägerin ist auf eine (rechtlich) unmögliche Leistung gerichtet. Dass der Gesetzgeber das (mittlerweile) ebenso zu werten scheint, folgt aus dem ZugangserschwerungsG (Gesetz zur Bekämpfung von Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen – BT-Drucksache 16/12850). Nachdem zunächst im Februar eine vertragliche Vereinbarung der Access-Provider mit dem Bundeskriminalamt angestrebt wurde, in der Provider verpflichtet werden sollten, ihren Kunden den Zugang zu bestimmten Domains zu verwehren, was nach der hier vertretenen Auffassung rechtswidrig gewesen wäre, ist nunmehr eine dem Gesetzesvorbehalt nach Art. 10 Abs. 2 GG, 19 GG genügende gesetzliche Regelung geschaffen worden mit den erforderlichen datenschutzrechtliche Ermächtigungen für die Sperrmaßnahmen.

Cichon schreibt hierzu deutlich:

Da einer Bitfolge nicht anzusehen ist, welche Information darin wie codiert ist, müsste für eine effektive Sperrung sämtlicher Datenverkehr inhaltlich gefiltert werden. Dies ist weder erlaubt, noch kann es erwünscht sein.

3. Sperren sind auch unzumutbar

Zusätzlich stellt das LG Hamburg fest, dass eine Pflicht zur Einrichtung von leicht zu umgehende Maßnahmen nicht zumutbar sind:

(b) Die Zumutbarkeit scheitert aber an der Eignung der in Betracht kommenden Maßnahmen. Denn je leichter eine Erschwerungsmaßnahme umgangen werden kann, desto weniger wird von der Beklagten die Einrichtung einer solchen Sperre verlangt werden können. Alle Erschwerungsmaßnahmen können unstreitig umgangen werden. Das folgt aus dem GA Pf…, Kö…, Kr…, dem GA S…/N… sowie dem GA F…/R…. Soweit die Klägerin darauf abstellt, der Grad der Erschwerung sei gleichwohl so hoch, dass die Maßnahmen der Beklagten bei einer Interessenabwägung zumutbar seien, unterschätzt die Klägerin nach Auffassung des Gerichts die Fähigkeiten des Personenkreises der internetaktiven Jugendlichen und jungen Erwachsenen, der sich für die streitgegenständlichen Musiktitel interessiert und zum aktuellen oder potentiellen Kundenkreis einer Website wie d…am gehört. Schneider (Sperren und Filtern im Internet, MMR 2004, 18, 23) führt dazu aus: „Die Kommunikations-Subkultur in den Schulen ist z.B. von einer erstaunlichen Qualität. Dies zeigt sich bei den Kenntnissen von Schülern über die Cheats in Computerspielen (also der Ausnutzung von undokumentierten Tricks, die die Programmierer von Spielen eingebaut haben). Trotz der Tatsache (oder gerade deshalb), dass keinerlei Dokumentation vorhanden ist, sind die Kenntnisse über solche Tricks oft wesentlich weiter verbreitet als über die normalen Spielabläufe. Die Annahme, Alternativen zum üblichen Datenabruf wären nur schwer in Erfahrung zu bringen, ist daher auch für Laien als unsinnig erkennbar. Der Denkansatz, über eine gezielte Netzsabotage den Informationsfluss zu unterbinden, ist somit falsch. Er trifft nur die, die sich für die Informationen nicht interessieren und daher keine Alternativen suchen. In diesem Fall ist eine Filterung aber auch nicht nötig. Für die an unerwünschten Daten wirklich Interessierten gibt es genügend Alternativen, bedingt durch die Tatsache, dass einer Bitfolge nicht anzusehen ist, welche Information darin wie codiert ist.“ Diese Wertung deckt sich mit den Erfahrungen der Kammer, die als Urheberrechtskammer in großem Umfang mit Rechtsverletzungen im Internet sowie mit Umgehungen von Schutzvorrichtungen befasst ist. In einer früheren Entscheidung der Kammer vom 12. 11. 2008 zur Geschäftsnr. 308 O 548/08 heißt es, dass es dem Gericht im Zusammenhang mit einer in Frage stehende DNS-Sperre in wenigen Minuten gelungen ist, eine Internetseite mit einer Anleitung zur Umgehung mit den verfügbaren Nameservern zu finden, und demgemäß davon auszugehen ist, dass die internetaktiven Jugendlichen und jungen Erwachsenen, denen hier der Zugriff verwehrt werden soll, dazu noch viel schneller in der Lage sind (NJOZ 2010, 443, 444). Damit erweisen sich die Erschwerungsmaßnahmen als nicht hinreichend geeignet, um der Beklagten bei Abwägung der Interessen der Parteien deren Einrichtung zuzumuten. Das ZugangserschwerungsG veranlasst keine andere Wertung. Wenn der Gesetzgeber zu der Auffassung gelangt, zur Bekämpfung von Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen sei eine DNS-Sperre ein geeignetes Mittel, dann folgt daraus nicht notwendigerweise eine Eignung, die es einem Access-Provider zumutbar macht, in gleicher Weise zum Schutz zivilrechtlicher Rechtspositionen tätig zu werden.

4. Fazit

Daraus folgt: Je leichter eine Maßnahme umgangen werden kann, umso weniger darf sie verlangt werden. In Zusammenhang mit den Ausführungen zur Unzulässigkeit der Filterung von Daten folgt daraus, dass auch viele Maßnahmen gegen andere Rechtsverletzungen vom LG Hamburg kaum verlangt werden dürften. So sind z.B. Portsperren gegen Filesharing leicht zu umgehen – und können nach der Logik des LG Hamburg auch nicht verlangt werden. In einem Fall, in dem von einem Access Provider solche Maßnahmen verlangt werden sollten, wäre also (durch Präsentation oder Sachverständigen) darzulegen, dass Portsperren ohne weiteres umgangen werden können und daher ungeeignet sind.

Nach Cichon (und nach meiner Einschätzung) erleichtert das Urteil die Verteidigung erheblich – wenn das LG Hamburg sich an dieser Linie festhalten lässt.

Für das am 12.5.2010 (Urt. v. 12.5.2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens) verkündete Urteil des BGH zur Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses mit WLAN liegt mittlerweile die Begründung vor, nachdem sich zuvor alle Äusserungen nur auf die Pressemitteilung des BGH bezogen konnten (s. den Volltext hier).

1. Der Fall

Obwohl über den Fall schon mehrfach geschrieben wurde, ist die tatsächliche Grundlage des Urteils auch mit Vorliegen der Urteilsgründe leider noch nicht vollends geklärt.

Fest steht, dass der Beklagte Inhaber eines Internetanschlusses ist, und dass er einen WLAN-Router daran angeschlossen hatte. Während der Inhaber nachweislich im Urlaub war, hat ein unbekannter Dritter über sein WLAN den Titel „Sommer unseres Lebens“ über das Emule-P2P-Netzwerk angeboten. Die vom Rechteinhaber mit der Überwachung des Titels beauftragte Firma hat die IP-Adresse festgestellt und diesen über eine Auskunft beim Telekommunikationsanbieter des Beklagten dessen Namen und Anschrift erhalten und diesen anschliessend abgemahnt und auf dessen Weigerung, eine Unterlassungserklärung abzugeben, auf Unterlassungs, Schadensersatz und Ersatz der Abmahnkosten verklagt.

Fest steht weiter, dass der WLAN-Router des Beklagten zum Tatzeitpunkt mit einem 16-stelligen Passwort gesichert war.

Unklar ist aber, ob dieses Passwort für alle Router der Modellreihe gleich und damit erratbar war, oder ob es auf den spezifischen Router personalisiert war. In den Feststellungen des LG Frankfurt (BGH und OLG Frankfurt spezifizieren dies nicht näher) heisst es dazu:

„Des Weiteren ist der Zugang auf den Router selbst bei aktivierter WLAN-Unterstützung werkseitig mit einer WPA-Verschlüsselung gesichert, welche bei Einwahl in das Netzwerk des Beklagten einen 16-stelligen Authentifizierungsschlüssel erfordert, der nur direkt über den Router auslesbar und von außen nicht erreichbar ist.“

S. dazu auch http://www.telemedicus.info/article/1774-Der-BGH-zur-WLAN-Haftung.html

2. Die Entscheidung des BGH

Der BGH hat auf Rechtsfolgenseite drei wesentliche Folgen ausgeurteilt

  • Ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten scheidet aus.
  • Der Beklagte haftet als Störer grundsätzlich auf Unterlassen, allerdings soll die Klägerin ihren Unterlassensantrag vor dem OLG Frankfurt noch präzisieren, insofern wird an das OLG Frankfurt zurückverwiesen.
  • Wegen der Kosten wird ebenfalls an das OLG Frankfurt verwiesen.

3. Eine kurze Analyse der wesentlichen Punkte der Urteilsgründe

Das Urteil des BGH ist bisher ingesamt eher negativ aufgenommen worden. Das liegt nicht unbedingt am Ergebnis, sondern vielmehr daran, dass der BGH nicht nur die Chance vertan hat, seit dem Urteil des LG Hamburg aus dem Jahr 2006 (LG Hamburg MMR 2006, 763, Volltext und Anmerkung hier) bestehende Rechtsfragen im Hinblick auf die Störerhaftung für WLAN-Netzwerke zu klären, sondern darüber hinaus selbst in den Fragen, die der BGH definitiv hätte beantworten können oder müssen, für neue Verwirrung gesorgt hat.

a)      Keine Haftung auf Schadensersatz

Der BGH hat relativ ausführlich zur Frage Stellung genommen, ob der Beklagte als Täter oder Teilnehmer der Rechtsverletzung haftet. Dabei muss man stets im Hinterkopf behalten, dass für diese Haftung nach §§ 19a, 97 UrhG ein Verschulden des Beklagten nachgewiesen und begründet werden muss. Auch wenn die Ausführungen zur Schadensersatzhaftung einen guten Eindruck machen, war hier eine andere Behandlung kaum denkbar.

aa)   Sekundäre Darlegungslast zur Täterschaft und Routerprotokolle

Zunächst hat der BGH festgestellt, dass den Beklagte in einem Filesharing-Verfahren eine sekundäre Darlegungslast trifft und sich darin dem insoweit meinungsführenden OLG Köln (OLG Köln MMR 2010, 44, 45) angeschlossen. Dabei ist zu beachten, dass die sekundäre Darlegungslast keinen Vollbeweis erfordert. Es reicht vielmehr aus, den Vortrag der Klägerin substantiiert zu erschüttern, was zugegebenermassen häufig einem Vollbeweis nahekommt.

Vorliegend reicht es laut dem BGH aus, dass die Klägerin darlegt, dass der Beklagte Anschlussinhaber des für die Rechtsverletzung genutzten Anschlusses ist. Dem ist der Beklagte erfolgreich damit entgegengetreten, dass er zum fraglichen Zeitpunkt unstreitig im Urlaub war. In solchen Fällen ist es also hilfreich, wenn es Zeugen dafür gibt, dass man zum fraglichen Zeitpunkt auf der Arbeit war, im Urlaub, im Sportclub etc.

Interessanterweise geht der BGH weiter noch auf Routerprotokolle bzw. Routerlogs ein und stellt fest, dass der Beklagte als nicht versierter Computernutzer nicht zur Vorlage von Routerprotokollen verpflichtet war.

Diese Feststellung wäre nicht nötig gewesen. Denn es hätte bereits der Hinweis ausgereicht, dass der Beklagte unstreitig nicht zu Hause war und sein Computer ausgeschaltet war. Hier handelt es sich also um ein obiter dictum (http://de.wikipedia.org/wiki/Obiter_dictum). Es ist daher unklar, was der BGH mit seinem Hinweis bezweckt hat. Man könnte daraus lesen, dass versierte Computernutzer zur Vorlage von Routerlogs verpflichtet sein könnten. Allerdings speichern nicht alle Router solche Logs oder löschen sie nach einer gewissen Zeit. Wenn die Abmahnung aber erst spät kommt und dann keine Daten mehr vorliegen, so kann der BGH kaum vom (selbst versierten) Nutzer die Vorlage nicht existierender Routerlogs verlangen.

bb)  Keine Übertragung der Halzband-Entscheidung

Die immer wieder ins Feld geführte Entscheidung „Halzband“ (BGH NJW 2009, 1960) ist laut BGH nicht übertragbar, da eine IP-Adresse gerade keine eindeutige Identifizierungsfunktion innehat. Ganz im Gegenteil stellt der BGH erfreulicherweise fest, dass der Inhaber des Anschlusses dazu berechtigt ist, beliebigen Dritten seinen Anschluss zur Verfügung zu stellen.

b)      Ausführungen zur Störerhaftung

Anders als bei der Verschuldenshaftung lässt der BGH bei der Begründung der Annahme der Störerhaftung einige klärende Antworten vermissen. Zur Erinnerung: Störerhaftung erfordert eine willentliche und adäquat-kausale Mitwirkung an der Rechtsverletzung, eine Abhilfemöglichkeit und die Verletzung von Prüfungs- und Überwachungspflichten, die im Ergebnis eine Abwägung der beteiligten Interessen darstellt.

aa)   Adäquate Kausalität

Der BGH hat – auf einer Linie mit dem LG Hamburg und der erstinstanzlichen Entscheidung des LG Frankfurt die adäquate Kausalität der Handlungen des Beklagten angenommen. Adäquate Kausalität liegt verkürzt gesprochen vor, wenn ein Ergebnis oder Kausalverlauf nicht vollkommen unwahrscheinlich und fern jeder Lebenserfahrung ist. Dies ist auf den ersten Blick der Fall. Allerdings hat das OLG Frankfurt hier darauf abgestellt, dass keine Daten dazu vorliegen, ob WLAN-Netze durch Dritte genutzt werden (dazu näher Mantz, JurPC Web-Dok. 95/2010, Rn. 25 mwN).

Diese Frage stellt sich noch deutlicher, wenn man sich vergegenwärtigt, dass das Netz des Beklagten tatsächlich gesichert war. Während man bei einem unverschlüsselten Netz noch davon ausgehen kann, dass dieses evtl. von Dritten genutzt wird, wenn sie darüber „stolpern“, ist dies bei einem mit Verschlüsselung und Passwort gesicherten Netz nicht der Fall. Ganz im Gegenteil ist es völlig unwahrscheinlich, dass sich jemand bewusst in ein gesichertes Netz begibt und dieses nutzt – unabhängig davon, ob ein Standardpasswort verwendet wird oder nicht. Hier geht der BGH davon aus, dass es normal ist, dass Dritte sich unter Verstoss gegen § 202a StGB (wenigstens nach aktueller Instanzrechtsprechung, s. hier) in strafrechtlich relevanter Art und Weise Zugang zum Netz eines Dritten verschaffen. Hier hätte der BGH wenigstens nach der Fragestellung, die das OLG Frankfurt aufgeworfen hat, deutlich mehr Aufwand für die Begründung aufwenden müssen.

Weiter schreibt der BGH: „Die Unterlassung ausreichender Sicherungsmassnahmen beruht auch auf dem Willen des Anschlussinhabers.“ Ob der Beklagte einen solchen vom BGH unterstellen Willen überhaupt gebildet hat, ist eher fraglich – sein WLAN war schliesslich gegen Zugang gesichert, an weitere Handlungen hat er wohl kaum gedacht.

bb)  Zumutbarkeit der Änderung des Passworts

Anschliessend stellt der BGH fest, dass es zumutbar ist, dem privaten Inhaber eines WLAN aufzuerlegen, sein WLAN-Kennwort zu ändern.

Interessanterweise stützt der BGH die Zumutbarkeit auf das Eigeninteresse des Betroffenen. Da der Beklagte ein vitales Interesse am Schutz seiner eigenen Daten gehabt habe, sei ihm aus diesem Grunde der Schutz der Interessen Dritter zumutbar.

Diese Begründung hat bereits viel Kritik erfahren, da es sich um ein unzulässiges Abstellen auf ein „Verschulden gegen sich selbst“ handele (dazu Stadler, http://www.internet-law.de/2010/06/bgh-urteil-zur-w-lan-haftung-im-volltext.html und  Möller, http://www.telemedicus.info/article/1774-Der-BGH-zur-WLAN-Haftung.html).

In diesem Punkt hat der BGH offenbar vom Ergebnis her gedacht, allerdings die technischen Gegebenheiten nicht richtig beachtet. Denn hier hätte der BGH sauber trennen müssen: Die Unsicherheit des WLAN bedingt nicht die Unsicherheit der Daten. Trotz Zugang zum WLAN kann der Beklagte die Freigaben auf seinem Computer restriktiv und damit sicher eingestellt haben. Hierzu haben aber weder die Instanzgerichte noch der BGH tatsächliche Feststellungen getroffen. Ob ein solches Interesse also vorlag, lässt sich nicht ohne weiteres postulieren.

Auch die Daten auf dem Router selbst, also z.B. die Zugangsdaten zum DSL-Anbieter, müssen nicht zwingend unsicher gewesen sein. Denn das Kennwort zum Zugang zum WLAN und das Administratorpasswort des Routers sind in der Regel nicht identisch. Ob der Beklagte das Administratorpasswort des Routers geändert hat, ergibt sich ebenfalls nicht aus den Feststellungen des Gerichts.

Dennoch ist dieser Teil beachtlich, denn er hat für Freifunk und institutionelle Anbieter von offenen WLANs (worunter ich jetzt z.B. auch Internet-Cafes fasse) eine grosse Bedeutung: Wenn der Anbieter eines offenen Netzes seine Daten schützt und dennoch das Netz bewusst öffnet, dann kann sich der BGH nicht auf das Eigeninteresse des Anbieters stützen und daraus eine Pflicht ableiten. Gerade bei Freifunk ist es üblich, dass das Setup zwei Router umfasst, von denen einer das offene Netz bereitstellt. Durch diese Aufteilung erfolgt eine netzwerktypologische Trennung der Netze und damit eine Sicherung des privaten lokalen Netzes vor Zugriffen der Nutzer. Ebenso dürfte es sich bei institutionellen Anbietern verhalten.

Update zur Passwortsicherung (Dank an Simon Moeller, Telemedicus): Bisher ist mir noch immer nicht endgueltig klar, wie das WPA-Passwort des Beklagten beschaffen war. Falls es aber ein individualisiertes (und daher wohl zufaelliges), 16-stelliges Passwort der Fritzbox war, dann ist kaum einsichtig, warum ein solches unsicherer sein soll als ein vom Beklagten selbst gewaehltes 16-stelliges Passwort. Das Urteil des BGH ergibt nur einen Sinn, wenn das Passwort fuer die gesamte Modellreihe einheitlich und damit auch Dritten bekannt war. Ich warte hier noch auf eine endgueltige Klaerung des Sachverhaltes. S. dazu auch Moeller, http://www.telemedicus.info/article/1774-Der-BGH-zur-WLAN-Haftung.html, der sich auch fragt, ob vielleicht das Nichtentfernen des Aufdrucks auf dem Router gemeint sein soll. Aber das haette der BGH anders begruenden koennen und wohl auch muessen. Es ist schade, dass der Tatbestand hier keine eindeutige Klaerung ermoeglicht.

cc)   Marktübliche Sicherung

Anschliessend konkretisiert der BGH die Pflichten des Beklagten, indem er darauf abstellt, dass derjenige, der einen WLAN-Router kauft, wenigstens diejenigen Sicherheitseinstellungen einhalten muss, die zum Zeitpunkt des Kaufs marktüblich sind. Eine Überwachungspflicht sieht der BGH als unzumutbar an (vgl. zur Pflicht zu Updates bzgl. Viren Mantz, K&R 2007, 566).

Hierbei ist allerdings zu beachten, dass der BGH diesbezüglich von einer Unzumutbarkeit für den privaten Inhaber spricht. Das könnte darauf hindeuten, dass institutionelle Anbieter ihre Sicherheitseinstellungen regelmässig zu überprüfen haben.

dd)  Privilegierung von Geschäftsmodellen

Ein m.E. ganz wichtiger Punkt der Entscheidung ist der folgende Absatz (II.2.b.dd). Denn der BGH drückt aus, dass es dem Beklagten zumutbar war, Sicherungsmassnahmen zu ergreifen, da er KEIN Geschäftsmodell verfolgt.

In der Rechtsprechung des BGH zur Störerhaftung hat sich immer wieder gezeigt, dass der BGH Geschäftsmodelle grundsätzlich schützt – wenigstens insoweit als eine auferlegte Pflicht nicht zur Einstellung des Geschäftsbetriebes führen darf (BGH MMR 2004, 668 – Internetversteigerung I; BGH MMR 2007, 507 – Internetversteigerung II; BGH MMR 2008, 531 – Internetversteigerung III; näher Mantz, JurPC Web-Dok. 95/2010, Rn. 28 ff.).

Man kann den BGH also so verstehen, dass er geringere Pflichten auferlegt, sobald hinter dem Angebot ein wie auch immer geartetes Geschäftsmodell steht. Dies darf allerdings nicht in einem streng wirtschaftlichen Sinne verstanden werden, sondern dürfte sich auf jegliches organisierte und bewusste Öffnen des Netzes beziehen – und damit auch auf Freifunk.

ee)   Keine Anwendung der Privilegierung des § 8 TMG – (doch) eine grundsätzliche Anwendbarkeit der Privilegierungen auf Unterlassungsansprüche?

Bedeutsam ist ferner der Teil, in dem der BGH auf die Anwendung der Privilegierung der §§ 7 ff. TMG eingeht. Interessanterweise bezieht sich der BGH hier nur auf § 10 TMG, der für Host Provider wie Ebay gilt und mit dem Bereitstellen eines WLAN nichts zu tun hat.

Ungeachtet dessen offenbart eine Analyse dieses Abschnitts möglicherweise eine Überraschung.

Der BGH geht im ersten Teil des Absatzes auf das Geschäftsmodell und seine Internetversteigerungsrechtsprechung ein. Dann stellt er fest, dass die Privilegierungen des TMG keine Anwendung finden. Argumentativ ist nach dieser Feststellung der Platz für eine Begründung der Feststellung. Bisher hat der BGH an dieser Stelle immer auf seine entsprechenden Entscheidungen verwiesen und damit gesagt, dass die Privilegierungen ohnehin nicht auf Unterlassungsansprüche anwendbar sind. Damit wäre dieser Punkt abschliessend behandelt.

Stattdessen führt der BGH aus, dass das Interesse an WLAN dem nicht entgegensteht.

Fraglich ist, wie dies zu verstehen ist. Denn nach dem bisherigen Vorgehen des BGH hätte es dieses Satzes nicht bedurft. Man könnte dies als Hinweis darauf sehen, dass der BGH von seiner grundsätzlichen Ablehnung der Anwendung der Privilegierungen auf Unterlassungsansprüche abrückt und stattdessen eine neue Begründung benötigt. Eine ähnliche Tendenz hat der BGH bereits im Urteil zu Google-Thumbnails (Urteil vom 29. April 2010, Az.: I ZR 69/08) erkennen lassen (s. zu dieser Problematik Stadler, http://www.internet-law.de/2010/05/anmerkung-zum-urteil-des-bgh-zur-google-bildersuche.html; und Mantz, http://www.retosphere.de/offenenetze/2010/05/19/bgh-google-thumbnails-und-die-anwendung-der-privilegierungen-der-%c2%a7%c2%a7-7-10-tmg-auf-unterlassungsanspruche).

ff)      Das Interesse an WLAN ist hoch zu bewerten und berechtigt

Besondere Hervorhebung gebührt noch der Feststellung des BGH, dass das Interesse an „leichtem und räumlich flexiblem Zugang zum Internet“ hoch zu bewerten und berechtigt ist.

Hier hat der BGH tatsächlich Farbe bekannt – und damit einen Baustein für künftige Abwägunsentscheidungen gelegt. Wichtig ist dies, da das Interesse am Zurverfügungstellen von Infrastruktur im Hinblick auf den „Digital Divide“ sogar noch höher zu bewerten ist (s. dazu Mantz, JurPC Web-Dok. 95/2010, Rn. 28 ff.; und ausführlich Mantz, Rechtsfragen offener Netze, Karlsruhe 2008, S. 16 ff. mwN). Damit gibt der BGH Freifunk ein weiteres wichtiges Argument an die Hand.

4. Zur Kostendeckelung nach § 97a UrhG

Interessanterweise enthält das Urteil – entgegen der Pressemitteilung, die insofern mindestens missverständlich war – keine Erwähnung zur Anwendung der Kostenkappung für die Abmahnung auf 100 EUR. Zur Kritik daran s. http://www.telemedicus.info/article/1773-Pressemitteilungen-und-Urteilsgruende-beim-BGH.html).

Alle diesbezüglichen Ausführungen in die eine oder andere Richtung sind damit hinfällig. Allerdings gilt dies auch für den Hinweis in der Pressemitteilung, dass § 97a UrhG auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sein soll. Denn der BGH hat die komplette Kostenentscheidung an das OLG Frankfurt zurückverwiesen. Es liegt jetzt in der Hand des OLG Frankfurt, nicht nur den Streitwert zu bestimmen, sondern auch über eine Anwendung von § 97a UrhG auf Altfälle zu entscheiden. Diese Auffassung nimmt beispielsweise das OLG Brandenburg MMR 2009, 258 ein.

5. Fazit und Auswirkungen

Insgesamt ist das Urteil sehr unbefriedigend. Denn der BGH hat es versäumt, offene Rechtsfragen klar und deutlich zu beantworten. Zudem hat der BGH die über den konkreten Fall hinausreichende Bedeutung seiner Entscheidung verkannt (diese wurde im Vorfeld der Entscheidung mehrfach in der Literatur diskutiert, s. Garcia, Telepolis v. 19.4.2010, http://www.heise.de/tp/r4/artikel/32/32466/1.html; Stadler, http://www.internet-law.de/2010/04/grundrecht-auf-offene-netze.html; Mantz, JurPC Web-Dok. 95/2010, Rn. 3 ff., 29, http://www.jurpc.de/aufsatz/20100095.htm) – oder bewusst ignoriert. Denn die Entscheidung hätte für offene Netze und institutionelle Anbieter Rechtssicherheit und Rechtsklarheit bringen können.

Diese bringt die Entscheidung des BGH nicht. Es ist keine Antwort darauf gefunden, welche Pflichten Betreibern offener Netze obliegen – bzw. ob der BGH bei ihnen überhaupt Pflichten annehmen würde. Die Ausführungen zur Privilegierung nach §§ 7 ff. TMG bewirken zudem eher weitere Unsicherheiten.

Die Ausführungen zum Geschäftsmodell machen Mut, dass solche Anbieter eher besser behandelt werden. Allerdings sieht der BGH möglicherweise auch eine Pflicht zur weiteren Überwachung der Entwicklung von Sicherheitsstandards bei nicht-privaten Anbietern.

Weiter ist es sehr schade, dass der BGH sich mit den in der Literatur geäusserten Auffassungen überhaupt nicht auseinander gesetzt hat. Insbesondere die Anmerkungen zu einem ähnlichen Urteil des LG Frankfurt sowie zum Urteil des OLG Frankfurt sowie die kurz vor dem Urteil veröffentlichten Aufsätze hätten Anlass für eine vertiefte Betrachtung geboten.

Fuer Freifunker hat sich damit die Situation kaum geändert. Es besteht weiter Rechtsunsicherheit – mit gewissen Tendenzen zur Besserung.

Links:

BGH, Urt. v. 12.5.2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens

(Besprechung folgt später)

In dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand­lung vom 18. März 2010 durch … für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. Juli 2008 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag und mit dem Antrag auf Erstattung der Abmahnkosten (325,90 € zuzüglich Zinsen) abgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be­rufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

Die Klägerin vermarktet den Tonträger “Sommer unseres Lebens” mit einer Aufnahme des Künstlers Sebastian Härner. Sie beauftragte die L. AG mit der Überwachung des Titels im Internet. Am 8. September 2006 um 18.32 Uhr erfasste dieses Unternehmen einen Nutzer mit einer bestimmten IP-Adresse, der zu diesem Zeitpunkt den Tonträger “Sommer unseres Lebens” anderen Teilnehmern der Tauschbörse “eMule” zum Herunterladen anbot. Nach der im Rahmen der daraufhin eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen eingeholten Auskunft der Deutschen Telekom AG war die IP-Adresse zum fraqli­chen Zeitpunkt dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet.

Die Klägerin hat beantragt,
dem Beklagten zu verbieten, die Tonträgerproduktion “Sommer unseres Le­bens” mit Darbietungen des Künstlers Sebastian Hämer im Internet in soge­nannten Tauschbörsen über Peer-to-Peer-Netzwerke bereitzustellen oder auf sonstige Weise der Öffentlichkeit zuganglich zu machen.

Ferner hat sie den Beklagten auf Schadensersatz (150 €) sowie auf Erstattung von Abmahnkosten (325,90 €) zuzüglich Zinsen in Anspruch genom­men.

Das Landgericht hat den Beklagten bis auf einen Teil der Zinsforderung antragsgemäß verurteilt. Die Berufung des Beklagten hat zur Abweisung der Klage geführt (OLG Frankfurt GRUR-RR 2008, 279). Mit ihrer vom Berufungs­gericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Der Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Die Klägerin vermarktet den Tonträger “Sommer unseres Lebens” mit einer Aufnahme des Künstlers Sebastian Hämer, Sie beauftragte die L. AG mit der Überwachung des Titels im Internet. Am 8. September 2006 um 18.32 Uhr erfasste dieses Unternehmen einen Nutzer mit einer bestimmten IP-Adresse, der zu diesem Zeitpunkt den Tonträger “Sommer unseres Lebens” anderen Teilnehmern der Tauschbörse „eMule“ zum Herunterladen anbot. Nach der im Rahmen der daraufhin eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen eingeholten Auskunft der Deutschen Telekom AG war die IP-Adresse zum fraglichen Zeitpunkt dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet.

Die Klägerin hat beantragt,
dem Beklagten zu verbieten, die Tonträgerproduktion “Sommer unseres Lebens” mit Darbietungen des Künstlers Sebastian Hämer im Internet in sogenannten Tauschbörsen über Peer-to-Peer-Netzwerke bereitzustellen oder auf sonstige Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Ferner hat sie den Beklagten auf Schadensersatz (150 €) sowie auf Erstattung von Abmahnkosten (325,90 €) zuzüglich Zinsen in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat den Beklagten bis auf einen Teil der Zinsforderung antragsgemäß verurteilt. Die Berufung des Beklagten hat zur Abweisung der Klage geführt (OLG Frankfurt GRUR-RR 2008, 279). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Der Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Aus den Gründen
I.
Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG verneint. Hierzu hat es ausgeführt:

Der Beklagte habe die Rechtsverletzung nicht selbst begangen, da er zum fraglichen Zeitpunkt urlaubsabwesend gewesen sei und sich sein PC in einem abgeschlossenen Büroraum befunden habe” der keinem Dritten zugänglich gewesen sei. Die Rechtsverletzung könne daher nur von einem Dritten begangen worden sein, der die WLAN-Verbindung des Beklagten von außerhalb genutzt habe, um sich Zugang zu dessen Internetanschluss zu verschaffen. Für diese – wie zu unterstellen sei – vorsätzliche rechtswidrige Urheberrechtsverletzung eines Dritten hafte der Beklagte nicht als Störer. Der WLAN-Anschlussinhaber dürfe nicht für das vorsätzliche Verhalten beliebiger Dritter, die mit ihm in keinerlei Verbindung stünden, verantwortlich gemacht werden. Ein WLAN-Anschlussinhaber hafte im privaten Bereich deshalb nicht generell wegen der abstrakten Gefahr eines Missbrauchs seines Anschlusses von außen, sondern erst, wenn konkrete Anhaltspunkte hierfür bestünden. Daran fehle es im Streitfall.

Störer könne zwar auch sein, wer die Möglichkeit einer Rechtsverletzung, zu der er einen adäquat-kausalen Beitrag geleistet habe, nicht erkannt habe, sie aber hätte erkennen und mit zumutbaren Mitteln verhindern können. Es erscheine aber fraglich, ob die Unterhaltung eines WLAN-Anschlusses als adäquater Beitrag zu einer Urheberrechtsverletzung angesehen werden könne, die ein vorsätzlich handelnder Dritter mit Hilfe dieses Anschlusses begehe. Jedenfalls sei dem Anschlussinhaber nicht zuzumuten, seinen Computer stets auf seine Kosten mit der neuesten Schutztechnik zu versehen. Solange keine konkreten Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung bestünden, sei es dem Anschlussinhaber unzumutbar, Mittel aufzuwenden, um einen vorsätzlich rechtswidrigen Eingriff eines Dritten zu vermeiden, dessen Handeln dem Beklagten unter keinem Gesichtspunkt zuzurechnen sei. Das erschwere die Rechtsdurchsetzung nicht unzumutbar, weil immer dann, wenn der Anschlussinhaber von konkreten Rechtsverletzungen erfahre, seine Prüfungs- und Überwachungspflicht einsetze.

Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche kämen erst recht nicht in Betracht. Ein Verschuldensvorwurf gegenüber dem Beklagten scheide aus. Nach Erhebungen aus der Praxis seien die Sicherheitsprobleme von WLAN-Anschlüssen weithin unbekannt oder würden als nicht erheblich bewertet.

II.
Die Revision hat im Wesentlichen Erfolg. Sie führt hinsichtlich des Unterlassungsantrags sowie des Antrags auf Erstattung der Abmahnkosten zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Das Berufungsgericht ist allerdings ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der Beklagte nicht als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nach §§ 19a, 97 UrhG haftet. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg.

a) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Beklagte im Zeitpunkt der Rechtsverletzung urlaubsabwesend war und sich sein PC in einem abgeschlossenen Büroraum befand. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Computer des Beklagten während seines Urlaubs mit dem Internet verbunden war. Die Klägerin hat dies in den Vorinstanzen auch nicht geltend gemacht. Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob der Beklagte das fragliche Werk öffentlich zugänglich gemacht hätte, wenn sein Rechner, ausgestattet mit den maßgeblichen Daten und einer Tauschbörsensoftware, während seiner Abwesenheit eingeschaltet und mit dem Internet verbunden gewesen wäre, stellt sich daher im Streitfall nicht.

Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (vgl. OLG Köln MMR 2010, 44, 45; GRUR-RR 2010, 173, 174). Dieser sekundären Darlegungslast ist der Beklagte jedoch nachgekommen, indem er – von der Klägerin unbestritten – vorgetragen hat, zum fraglichen Zeitpunkt im Urlaub gewesen zu sein, während sich seine PC-Anlage in einem für Dritte nicht zugänglichen, abgeschlossenen Büroraum befunden habe. Die Vorlage eines Routerprotokolls hat die Klägerin von dem Beklagten in den Vorinstanzen nicht verlangt. Unabhängig von der Frage, ob überhaupt ein solches Protokoll mit entscheidungserheblichem Inhalt hätte vorgelegt werden können, war der computertechnisch nicht versierte Beklagte jedenfalls nicht verpflichtet, von sich aus ein Routerprotokoll vorzulegen. Das Berufungsgericht konnte deshalb ohne Rechtsfehler annehmen, dass die unmittelbar urheberrechtsverletzende Handlung nur von einem Dritten begangen worden sein konnte, der die WLAN-Verbindung des Beklagten von außerhalb nutzte, um sich Zugang zu dessen Internetanschluss zu verschaffen.

b) Es kommt auch keine täterschaftliche Haftung des Beklagten unter dem Aspekt der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht (vgl. BGHZ 173, 188 Tz. 22 – Jugendgefährdende Schriften bei eBay) in Betracht. Diese für das Wettbewerbsrecht entwickelte Haftungsgrundlage setzt voraus, dass die Merkmale einer täterschaftlichen Haftung nach dem jeweiligen Haftungsregime erfüllt sein müssen. Während im Lauterkeitsrecht das in Rede stehende Verhalten – die Eröffnung einer nicht hinreichend begrenzten Gefahr für die geschützten Interessen anderer Marktteilnehmer – ohne weiteres als eine unlautere geschäftliche Handlung eingeordnet werden kann, müssen für eine täterschaftlich begangene Urheberrechtsverletzung die Merkmale eines der handlungsbezogenen Verletzungstatbestände des Urheberrechts erfüllt sein. Im Streitfall müsste das Verhalten des Beklagten – also die Unterhaltung eines nicht ausreichend gesicherten privaten WLAN-Anschlusses – den Tatbestand der öffentlichen Zugänglichmachung des in Rede stehenden urheberrechtlichen Werkes (§ 19a UrhG) erfüllen (vgl. zum Merkmal des Anbietens im Markenrecht BGHZ 158, 236, 250 – Internet-Versteigerung I). Dies ist indessen – wie dargelegt – nicht der Fall. Hinzu kommt, dass die Haftung für die Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht in dem vom Senat entschiedenen Fall nicht zuletzt mit dem eigenen geschäftlichen Interesse begründet worden ist, das der Betreiber der Handelsplattform verfolgt und das es rechtfertigt, von ihm eine besondere Rücksichtnahme auf Rechtsgüter zu verlangen, die durch sein Verhalten gefährdet werden.

c) Allerdings hat der Bundesgerichtshof nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden, dass der private Inhaber eines Mitgliedskontos bei eBay sich so behandeln lassen muss, als habe er selbst gehandelt, wenn er das Konto nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter gesichert hat und es von einem Dritten benutzt wird, ohne dass der Kontoinhaber dies veranlasst oder geduldet hat (BGHZ 180, 134 Tz. 16 – Halzband). Die bei der Verwahrung der Zugangsdaten für das Mitgliedskonto gegebene Pflichtverletzung stellt danach einen eigenen, selbständigen Zurechnungsgrund dar. Diese Entscheidung ist indes nicht auf den Fall der Nutzung eines ungesicherten WLAN-Anschlusses durch außenstehende Dritte übertragbar.

Der IP-Adresse kommt keine mit einem eBay-Konto vergleichbare Identifikationsfunktion zu. Anders als letzteres ist sie keinem konkreten Nutzer zugeordnet, sondern nur einem Anschlussinhaber, der grundsätzlich dazu berechtigt ist, beliebigen Dritten Zugriff auf seinen Internetanschluss zu gestatten. Die IP-Adresse gibt deshalb bestimmungsgemäß keine zuverlässige Auskunft über die Person, die zu einem konkreten Zeitpunkt einen bestimmten Internetanschluss nutzt. Damit fehlt die Grundlage dafür, den Inhaber eines WLAN-Anschlusses im Wege einer unwiderleglichen Vermutung so zu behandeln, als habe er selbst gehandelt (vgl. BGHZ 180, 134 Tz. 16 – Halzband). Es ginge deshalb zu weit, die nicht ausreichende Sicherung eines WLAN-Anschlusses mit der unsorgfältigen Verwahrung der Zugangsdaten für ein eBay-Konto gleichzusetzen. Dies würde die WLAN-Nutzung im Privatbereich auch mit unangemessenen Haftungsrisiken belasten, weil der Anschlussinhaber bei Annahme einer täterschaftlichen Verantwortung unbegrenzt auf Schadensersatz haften würde, wenn außenstehende Dritte seinen Anschluss in für ihn nicht vorhersehbarer Weise für Rechtsverletzungen im Internet nutzen.

d) Der Beklagte ist auch nicht Teilnehmer der durch den unbekannten Dritten begangenen Urheberrechtsverletzung. Ihm fehlt jedenfalls der dafür erforderliche Vorsatz (vgl. zum Markenrecht BGHZ 158, 236, 250 – Internet-Versteigerung I).

e) Haftet der Beklagte nicht als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung, scheidet ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus. Nicht zu beanstanden ist daher die Abweisung des Zahlungsantrags, soweit die Klägerin Schadensersatz begehrt hat.

2. Soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag abgewiesen hat, kommt eine Bestätigung dagegen nicht in Betracht. Denn entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Klägerin den Beklagten als Störer auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Das Berufungsgericht meint zwar, der Betreiber eines privaten WLAN-Anschlusses hafte nicht generell wegen der abstrakten Gefahr eines Missbrauchs seines Anschlusses durch einen Außenstehenden, sondern erst wenn konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch bestünden. Dem kann aber für den hier vorliegenden Fall nicht beigetreten werden, dass der WLAN-Anschluss ohne die auch im privaten Gebrauch verkehrsüblichen und zumutbaren Zugangssicherungen betrieben wird.

a) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt (BGH, Urt. v. 18.10.2001 – I ZR 22/99, GRUR 2002,618, 619 = WRP 2002, 532 – Meißner Dekor I; BGH, Urt. v. 30.4.2008 -I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Tz. 50 = WRP 2008, 1104 – Internet-Versteigerung III). Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH, Urt. v. 15.10.1998 -I ZR 120/96, GRUR 1999,418,419 f. = WRP 1999, 211 – Möbelklassiker; BGHZ 158, 343, 350 – Schöner Wetten; BGH, Urt. v. 9.2.2006 – I ZR 124/03, GRUR 2006, 875 Tz. 32 = WRP 2006, 1109 – Rechtsanwalts-Ranglisten).

b) Der Betrieb eines nicht ausreichend gesicherten WLAN-Anschlusses ist adäquat kausal für Urheberrechtsverletzungen, die unbekannte Dritte unter Einsatz dieses Anschlusses begehen. Auch privaten Anschlussinhabern obliegen insoweit Prüfungspflichten, deren Verletzung zu einer Störerhaftung führt.

aa) Es ist nicht gänzlich unwahrscheinlich, dass unberechtigte Dritte einen unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss dazu benutzen, urheberrechtlich geschützte Musiktitel im Internet in Tauschbörsen einzustellen. Die Unterlassung ausreichender Sicherungsmaßnahmen beruht auch auf dem Willen des Anschlussinhabers.

bb) Auch Privatpersonen, die einen WLAN-Anschluss in Betrieb nehmen, ist es zuzumuten zu prüfen, ob dieser Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen hinreichend dagegen geschützt ist, von außenstehenden Dritten für die Begehung von Rechtsverletzungen missbraucht zu werden. Die Zumutbarkeit folgt schon daraus, dass es regelmäßig im wohlverstandenen eigenen Interesse des Anschlussinhabers liegt, seine Daten vor unberechtigtem Eingriff von außen zu schützen. Zur Vermeidung von Urheberrechtsverletzungen durch unberechtigte Dritte ergriffene Sicherungsmaßnahmen am WLAN-Zugang dienen zugleich diesem Eigeninteresse des Anschlussinhabers. Die Prüfpflicht ist mit der Folge der Störerhaftung verletzt, wenn die gebotenen Sicherungsmaßnahmen unterbleiben.

cc) Welche konkreten Maßnahmen zumutbar sind, bestimmt sich auch für eine Privatperson zunächst nach den jeweiligen technischen Möglichkeiten (vgl. 8GHZ 172, 119 Tz. 47 – Internet-Versteigerung 11). Es würde die privaten Verwender der WLAN-Technologie allerdings unzumutbar belasten und wäre damit unverhältnismäßig, wenn ihnen zur Pflicht gemacht würde, die Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Die Prüfungspflicht im Hinblick auf die unbefugte Nutzung eines WLAN-Routers konkretisiert sich vielmehr dahin, dass jedenfalls die im Kaufzeitpunkt des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend wirksam einzusetzen sind (vgl. dazu für den Bereich der Verkehrssicherungspflichten BGH, Urt. v. 31.10.2006 – VI ZR 223/05, NJW 2007, 762 Tz. 11; Urt. v. 2.3.2010 – VI ZR 223/09 Tz. 9 f., VersR 2010, 544).

dd) Die dem privaten WLAN-Anschlussinhaber obliegende Prüfungspflicht besteht nicht erst, nachdem es durch die unbefugte Nutzung seines Anschlusses zu einer ersten Rechtsverletzung Dritter gekommen und diese ihm bekannt geworden ist. Sie besteht vielmehr bereits ab Inbetriebnahme des Anschlusses. Die Gründe, die den Senat in den Fällen der Internetversteigerung dazu bewogen haben, eine Störerhaftung des Plattformbetreibers erst anzunehmen, nachdem er von einer ersten Rechtsverletzung Kenntnis erlangt hat, liegen bei privaten WLAN-Anschlussbetreibern nicht vor. Es geht hier nicht um ein Geschäftsmodell, das durch die Auferlegung präventiver Prüfungspflichten gefährdet wäre (vgl. BGHZ 158, 236, 251 f. -Internet-Versteigerung I). Es gelten auch nicht die Haftungsprivilegien nach § 10 TMG und Art. 14 f. der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr, die im Falle des Diensteanbieters nach § 10 Satz 1 TMG (Host Provider) einen weitergehenden Unterlassungsanspruch ausschließen. Das hoch zu bewertende, berechtigte Interesse, über WLAN leicht und räumlich flexibel Zugang zum Internet zu erhalten, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die zum Zeitpunkt der Installation des WLAN-Routers auch im Privatbereich verkehrsüblich vorhandenen Sicherungsmaßnahmen gegen unbefugte Nutzung angewandt werden.

c) Die Klägerin kann den Beklagten als Störer auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Er hat unter Verletzung der ihm obliegenden Prüfungspflicht eine Ursache dafür gesetzt, dass ein Dritter über seinen unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss die in Rede stehende Urheberrechtsverletzung begehen konnte.

aa) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der von der L. AG ermittelten IP-Adresse festgestellt, dass ein außenstehender Dritter den WLAN-Anschluss des Beklagten für die das Verwertungsrecht der Klägerin verletzende Handlung benutzt hat.

(1) Der Beklagte hat zwar bestritten, dass die Klägerin korrekt an seine IP-Adresse gelangt sei, und geltend gemacht, bei der Feststellung der IP-Adresse des wirklichen Täters müsse ein Ermittlungsfehler unterlaufen sein. Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts hat die L. AG aber die fragliche IP-Adresse mit Hilfe der von ihr entwickelten zuverlässigen und eingehend überwachten Software ermittelt.

Nachdem das Landgericht das pauschale Bestreiten des Beklagten als zu unbestimmt angesehen hatte und der Beklagte seinen Vortrag in zweiter Instanz nicht weiter substantiiert hat, konnte das Berufungsgericht insoweit ohne Rechtsfehler auf die Feststellungen des Landgerichts verweisen.

(2) Für die Auskunft der Deutschen Telekom AG, wonach die ermittelte IP-Adresse im fraglichen Zeitpunkt dem WLAN-Anschluss des Beklagten zugeordnet war, bestand kein Beweiserhebungsverbot. Sie konnte deshalb vom Berufungsgericht auch ohne Rechtsfehler verwertet werden.

Auskünfte über den Namen des hinter einer IP-Adresse stehenden Anschlussinhabers richten sich nach den Regelungen des Telekommunikationsgesetzes über die Bestandsdatenabfrage (LG Stuttgart MMR 2005, 624, 628; LG Hamburg MMR 2005, 711; LG Würzburg NStZ-RR 2006, 46; Sankol, MMR 2006, 361, 365; a.A. Bock in Beck’scher TKG-Kommentar, 3. Aufl., § 113 Rdn, 24; Bär, MMR 2005, 626). Es handelt sich nicht um Verkehrsdaten nach § 96 Abs. 1, § 113a TKG, die gemäß § 100g Abs. 2, § 100b Abs. 1 StPO nur auf richterliche Anordnung erhoben werden dürfen. Die Zuordnung einer zu einem bestimmten Zeitpunkt benutzten dynamischen IP-Adresse zu einem Anschlussinhaber enthält keine Aussage darüber, mit wem der Betreffende worüber und wie lange kommuniziert hat. Es entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, die IP-Adressen von Anschlussinhabern als Bestandsdaten einzuordnen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung, BT-Drucks. 14/7008, S. 7; Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung …, BT-Drucks. 16/5846, S. 26 f.). Die Ermittlung des einer konkreten IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordneten Anschlussinhabers erfolgt daher auf der Grundlage der allgemeinen Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden gemäß § 161 Abs. 1 Satz 1 und § 163 StPO, so dass die Auskunft der Deutschen Telekom AG rechtmäßig eingeholt worden ist.

(3) Der Beklagte hat vorgetragen, sein Computer sei zwar WLAN-fähig, bei der Installation im Jahre 2003/04 sei diese Funktion aber deaktiviert worden und die Vernetzung über eine strukturierte Verkabelung erfolgt. Das steht indes einer Nutzung des WLAN-Zugangs durch einen Dritten am 8. September 2006 nicht entgegen. Vielmehr konnte das Berufungsgericht durch Bezugnahme auf die landgerichtlichen Feststellungen im Hinblick auf die von der Deutschen Telekom AG erteilte Auskunft davon ausgehen, dass der WLAN-Zugang des Beklagten zum fraglichen Zeitpunkt aktiviert war.

Entgegen dem Vortrag des Beklagten konnte sein WLAN-Router dann auch nicht während seines Urlaubs über einen der Stromversorgung seines PC-Systems dienenden Sammelstecker ausgeschaltet gewesen sein.

bb) Der Beklagte hat die ihm als Betreiber eines WLAN-Anschlusses obliegende Prüfungspflicht hinsichtlich ausreichender Sicherungsmaßnahmen verletzt.

Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts hat der Beklagte allerdings keinen gänzlich ungesicherten WLAN-Zugang verwendet. Vielmehr war der Zugang auf seinen Router bei aktivierter WLAN-Unterstützung werkseitig durch eine WPA-Verschlüsselung geschützt, die für die Einwahl in das Netzwerk des Beklagten einen 16-stelligen Authentifizierungsschlüssel erfordert. Mangels anderweitiger Feststellungen kann jedenfalls für September 2006 auch nicht davon ausgegangen werden, dass bei privater WLAN-Nutzung eine Verschlüsselung nach dem WPA2-Standard verkehrsüblich und damit geboten war, um unberechtigte Zugriffe Dritter auf das Drahtlosnetzwerk zu verhindern. Es belastete die Verwender dieser Technologie unzumutbar und damit unverhältnismäßig, wenn sie ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anpassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufwenden müssten.

Die Prüfpflicht des Beklagten bezieht sich aber auf die Einhaltung der im Kaufzeitpunkt des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen. Diese Pflicht hat der Beklagte verletzt. Der Beklagte hat es nach dem Anschluss des WLAN-Routers bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen belassen und für den Zugang zum Router kein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort vergeben. Der Schutz von Computern, Kundenkonten im Internet und Netzwerken durch individuelle Passwörter gehörte auch Mitte 2006 bereits zum Mindeststandard privater Computernutzung und lag schon im vitalen Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer. Sie war auch mit keinen Mehrkosten verbunden.

c) Auch wenn der Beklagte als Störer haftet, kommt eine Verurteilung nach dem bislang gestellten Unterlassungsantrag nicht in Betracht. Denn der Antrag, es dem Beklagten zu verbieten, die Tonträgerproduktion “Sommer unseres Lebens” im Internet in Tauschbörsen zugänglich zu machen, verfehlt die konkrete Verletzungsform.

Ein Unterlassungsanspruch steht der Klägerin nur insoweit zu, als sie sich dagegen wendet, dass der Beklagte außenstehenden Dritten Rechtsverletzungen der genannten Art ermöglicht, indem er den Zugang zu seinem WLAN-Anschluss unzureichend sichert. Die Revision macht zwar geltend, dass sich ihr Antrag konkret auf diese Verletzungsform beziehe. Es wird aber nicht deutlich, dass er sich darauf beschränkt. Der Antrag bedarf daher der Einschränkung, die nur die Klägerin selbst vornehmen kann.

Der Umstand, dass der gestellte Unterlassungsantrag die konkrete Verletzungsform nicht erfasst, rechtfertigt andererseits nicht die Abweisung der Klage. Aus der Sicht des Berufungsgerichts bestand kein Anlass, darauf hinzuwirken, dass die Klägerin einen an der konkreten Verletzungsform orientierten Unterlassungsantrag stellt (§ 139 Abs. 1 ZPO). Der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet es unter diesen Umständen, der Klägerin die Möglichkeit einzuräumen, ihren Antrag auf die konkrete Verletzungsform anzupassen.

3. Hinsichtlich der geltend gemachten Abmahnkosten ist der Rechtsstreit ebenfalls noch nicht zur Entscheidung reif. Das Berufungsgericht hat bislang noch nicht geprüft, ob nach dem maßgeblichen Sachverhalt – unzureichende Sicherung eines WLAN-Anschlusses, die zum einmaligen öffentlichen Zugänglichmachen eines einzelnen Titels auf einer Tauschbörse geführt hat – die vom Vertreter der Klägerin angesetzte Geschäftsgebühr auf der Grundlage eines Streitwerts von 10.000 € zu berechnen ist (vgl. etwa LG Hamburg ZUM 2007, 869).

Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.10.2007, Az. 2/3 0 19/07
OLG Franfurt/Main, Entscheidung vom 01.07.2008, Az. 11 U 52/07

Ein auf Telemedicus veröffentlichtes Urteil (LG Köln, Urteil v. 21.04.2010, Az. 28 O 596/09) wirft ein Schlaglicht auf die weitverbreitete einschränkende Auslegung von § 97 Abs. 2 UrhG. Diese soll hier kurz beleuchtet werden.

1. Kein “einfach gelagerter Fall” wegen Bestreitens der Rechtsverletzung?

Das LG Köln bleibt seiner Linie treu und zieht den Anwendungsbereich der Deckelung von Abmahnkosten nach § 97a Abs. 2 UrhG eng. Insbesondere ist es der Auffassung, dass kein einfach gelagerter Fall vorliegt, wenn der Abgemahnte seine Täterschaft bestreitet oder einen Dritten als Täter nennt. Dazu führt das Gericht aus:

“Hinzu kommt, dass es sich um einen einfach gelagerten Fall handeln müsste, was ebenfalls nicht der Fall ist. Einfach gelagert sind allein Fälle, die weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufweisen, bei denen also das Vorliegen einer Rechtsverletzung – ggf. auch für einen geschulten Nichtjuristen – quasi auf der Hand liegt, (Wandtke/Bullinger, UrhG, 3. Auflage 2009, § 97 RN 35). Vorliegend geht es um die Haftung von Personen im Internet, wobei die Person des Verletzers streitig ist bzw. vom Abgemahnten eine andere Person als Verletzer genannt wird und damit offensichtlich um eine komplexe Materie.”

Das hat der BGH in seinem Urteil vom 12.5.2010 (dazu hier, hier und hier) anders gesehen, denn auch dort hat der Beklagte bestritten, dass er der Täter war. Die Ansicht des LG Köln dürfte sich daher grundsätzlich erledigt haben.

Trotzdem verdient die Argumentation des LG Köln eine nähere Betrachtung:

Denn diese Auffassung findet zumindest keine Stütze im Gesetz oder in der Gesetzesbegründung. Der Gesetzgeber hat § 97a Abs. 2 UrhG ja gerade für Fälle geschaffen, in denen “Personen im Internet” haften. Von einer Beschränkung der Verteidigungsrechte des Abgemahnten findet sich in der Begründung nichts.

Die Begründung des LG Köln mutet noch aus anderem Grunde seltsam an. Denn die Kosten für die Abmahnung entstehen in dem Zeitpunkt, in dem die Abmahnung verschickt wird (bzw. eigentlich schon bei Beauftragung des Anwalts). Wenn der Abgemahnte nachträglich bestreitet, dass er der Täter war, soll dies nach Auffassung des LG Köln zu seinen Lasten gehen. So kann § 97a Abs. 2 UrhG eigentlich nicht gemeint sein, denn § 97a Abs. 2 UrhG soll gerade nicht den Abgemahnten veranlassen, auf seine Rechte zu verzichten, um in den Genuss der Deckelung zu kommen. Diese Meinung des LG Köln lässt sich eigentlich nur so erklären, dass aus klägerischen Schriftsätzen die Ansicht ohne eingehende Überprüfung übernommen wurde.

Der “einfach gelagerte Fall” bezieht sich auf die Abmahnung, nicht auf den Rechtsstreit. Daher sollte der Zeitpunkt für die Beurteilung dieses Merkmals der Zeitpunkt des Versandes der Abmahnung sein. Die Kosten für den folgenden Rechtsstreit fallen schließlich ohnehin unbegrenzt an. Wenn sich der Abgemahnte wehrt, muss er diese Kosten auch tragen. Es ist kein Grund ersichtlich, warum ihm in diesem Fall auch die vorprozessual entstandenen Kosten voll auferlegt werden sollen. Es ist zu hoffen, dass das Gericht hier beim nächsten Urteil nachbessert bzw. diesen Begründungsweg fallen lässt

2. Kein einfach gelagerter Fall bei Abgabe nur einer modifizierten Unterlassungserklärung

In die selbe Richtung geht die Auffassung der Kanzlei Kornmeier, von der RA Stadler berichtet:

“So schreibt mir Rechtsanwalt Dr. Kornmeier am 21.05.2010, dass eine Anwendung von § 97a Abs. 2 UrhG vorliegend schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil meine Mandantschaft nur eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegebeben hat, was eine gesonderte anwaltliche Prüfung erfordert. Und aus diesem Grunde sei es eben auch kein einfach gelagerter Fall mehr gegeben.”

Dies ist aus dem oben genannten Grund ebenfalls falsch. Dabei sollte man sich zusätzlich vor Augen halten, dass die von Abmahnkanzleien verwendeten Unterlassungserklärungen zusätzlich häufig Schuldeingeständnisse oder Versprechen der Zahlung von Schadensersatz enthalten. Es gilt wie oben: Warum sollte die Abgabe einer modifizierten Unterlassenserklärung bewirken, dass der bisher einfach gelagerte Fall jetzt schwerer wird? Die Abmahnung zielt auf das Unterlassen des Abgemahnten ab. Dieses Ziel ist mit jeder wirksamen Unterlassungserklärung erreicht. Die Auffassung von Dr. Kornmeier verbietet es dem Abgemahnten im Ergebnis, die vorformulierte Unterlassenserklärung einer eigenen Prüfung zu unterziehen und im Endeffekt eine wirksame aber anders formulierte eigene Erklärung abzugeben. Die Unterlassungserklärung eines Interessenvertreters (wie der Abmahnkanzlei) ist aber kaum wie ein Formular einer Behörde zu betrachten, die zumindest eher gehalten ist, ihre Formulare objektiv zu gestalten und dem Ausfüllenden im Zweifel Hilfestellungen zu geben.

Letztlich kann der abmahnende Anwalt auch von seinem Mandanten gegenüber nicht mehr verlangen, weil der Abgemahnte nicht den Vordruck verwendet. denn das RVG berechnet den Aufwand pro Fall, nicht pro Prüfungsschritt. Und genau diesen Betrag deckelt § 97a Abs. 2 UrhG.

Update: S. auch die Besprechung von RAin Neubauer

——

Volltext des Urteils:

LANDGERICHT KÖLN

Im Namen des Volkes

Urteil

Aktenzeichen: 28 O 596/09

Verkündet am: 21.04.2010

Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

die Musikaufnahmen „F“ und „P“ des Künstlers „’B“ auf einem Computer für den Abruf durch andere Teilnehmer von Filesharing-Systemen über das Internet bereitzustellen und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder machen zu lassen.

2. an die Klägerin 1.379,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.09.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 € betreffend den Tenor zu Ziffer 1) und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Unterlassung und Ersatz von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren wegen Filesharings von Musik.

Die Klägerin ist eine große deutsche Tonträgerherstellerin. Der Beklagte ist Inhaber eines Internetanschlusses.

Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen unerlaubten Anbietens urheberrechtlich geschützter Werke, der Songs “F” und “P” des Künstlers “B” im Internet auf Unterlassung sowie wegen Zahlung außergerichtlicher Anwaltsgebühren betreffend die Unterlassung des Zugänglichmachens des gesamten Albums “B” des gleichnamigen Künstlers B in Anspruch.

Die Klägerin beauftragte die Antipiracy-Firma Y GmbH (im Folgenden Y) mit der Feststellung, Erfassung und Speicherung der IP-Adressen nebst Datum und sekundengenauer Zeit von Anbietern der streitgegenständlichen Musikstücke. Die Firma Y überwacht für die Klägerin alle einschlägigen Internettauschbörsen, bei welchen es sich um sogenannte Peer-to-Peer-Netzwerke handelt. Dabei sind die Teilnehmer über eine bestimmte Software miteinander verbunden. Die Installation der entsprechenden Software auf dem jeweiligen Computer des jeweiligen Nutzers ist zur Teilnahme an der Tauschbörse ebenso erforderlich, wie das eigene Anbieten von Dateien.

Am 20.04.2009 zwischen 20:17 und 20 Sekunden MEZ und 20:18 und 46 Sekunden MEZ erfasste die Software der Y einen Nutzer mit der IP-Adresse 87.189.202.247, welcher das Album des Künstlers “B” nebst den beiden in Rede stehenden Songs im Rahmen des Netzwerkes unter Verwendung des Filesharingprogramms “Mainline 6.1.2″ öffentlich zugänglich machte. Der Vorgang wurde von der Mitarbeiterin T mitgehört und mit dem Paketfilterprogramm “Wireshark” mitgeschnitten. Dieser Mitschnitt gelangte als Anlage K 3 (Bl. 22) zur Akte.

Es war deshalb zunächst ein Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG vor dem Landgericht Köln (9 OH 474/09) anhängig. Die dortige Antragsgegnerin, die X AG ordnete die IP-Adresse im Rahmen ihrer Auskunftserteilung dem Anschluss des Beklagten zu.

Daraufhin mahnten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 27.05.2009 ab und forderte zur Abgabe der Unterlassungserklärung auf. Diese wurde nicht abgeben. Im Verlaufe der Rechtstreitigkeit räumte der Beklagte ein, dass seine teils voll- und teils minderjährigen Söhne das in Rede stehende Filesharing veranlasst hätten.

Die Klägerin behauptet, sie sei Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte für das Gebiet Bundesrepublik Deutschland der in Rede stehenden Songs des Künstlers B. Dieser habe die Rechte mit Vertrag aus Oktober 2007 an die Z GbR (im Folgenden Z) zur umfassenden Verwertung, insbesondere auch betreffend die drahtlose Verwertung, übertragen. Die Z wiederum habe sämtliche Rechte aus jenem Vertrag im Rahmen eines Kooperationsvertrags vom 23.10.2007 an die N GmbH übertragen. Für den weiteren Inhalt dieser Verträge wird auf die Anlage K 10 (Bl. 92 ff d. A.) verwiesen.

Die Klägerin behauptet, die Y habe für die Feststellung, Erfassung und Speicherung der IP-Adressen nebst Datum und sekundengenauer Zeit eigens eine spezielle Software entwickelt, welche fehlerfrei und eindeutig die IP-Adresse, das Datum, die sekundengenaue Uhrzeit, die angebotene Datei sowie das hierfür verwendete Tauschbörsenprogramm erfasse und speichere. Die Software würde stets von mindestens einem Mitarbeiter überwacht, regelmäßig auf ihr fehlerfreies Funktionieren überprüft und alle 10 Minuten mit der Atomuhr der Universität Braunschweig in Abgleich gebracht.

Für das streitgegenständliche Filesharing habe die Y überprüft, dass die Musikstücke zum Herunterladen verfügbar gemacht wurden und zwar anhand der Aufzeichnungen durch das Paketfilterprogramm “Wireshark” als auch durch die Wahrnehmungen ihrer Mitarbeiterin, Frau T, die den Überwachungsvorgang betreute.

Im Rahmen des Auskunftsanspruchs gegenüber der X würde immer nur ein bestimmter Zeitpunkt aus der Zeitspanne der Rechtsverletzung im Rahmen des Verbindungszeitraums abgefragt.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass, selbst wenn der Beklagte seine Kinder entsprechend belehrt hätte, das Internet nicht für illegales Filesharing zu nutzen, was bestritten würde, eine einweisende Belehrung die Störerhaftung nicht entfallen ließe.

Die Klägerin ist der Rechtsauffassung, der für die Abmahnung betreffend das gesamte Album von ihren Prozessbevollmächtigten angesetzte Gegenstandswert sei sachgerecht und entspräche demjenigen, was üblicherweise als Streitwert für die Unterlassung des öffentlichen Zugänglichmachens von ganzen Alben in der Rechtsprechung angesetzt würde. Eine rechtsmissbräuchliche Massenabmahnung läge nicht vor, weil es ihr als Geschädigte nicht zum Nachteil gereichen dürfe, dass es eine Vielzahl von einzelnen Verletzern gäbe.

Die Klägerin beantragt mit ihrer dem Beklagten am 29.09.2009 zugestellten Klage,

den Beklagten zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €) zu unterlassen, die Musikaufnahmen

“F”
“P”

des Künstlers “B” auf einem Computer für den Abruf durch andere Teilnehmer von Filesharing-Systemen über das Internet bereitzustellen und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder machen zu lassen.

2. an die Klägerin 1.780,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln, weil der Computer, von welchem die Rechtsverletzung angeblich begangen worden sei, in Dormagen stünde. Der fliegende Gerichtstand sei einzuschränken.

Er bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin, insbesondere den Kooperationsvertrag mit der Z mit Nichtwissen. Außerdem sei die Z bereits vor der in Rede stehenden Urheberverletzung am 01.04.2009 aufgelöst worden.

Der Beklagte behauptet, seine teils voll-, teils minderjährigen Kindern darüber belehrt zu haben, dass eine illegale Nutzung des Internetzugangs nicht erfolgen dürfe. Zu starre Regeln würden ihn aber auch unglaubwürdig bei seinen Kindern machen. In diesem Zusammenhang würde er rein vorsorglich mit Nichtwissen bestreiten, dass seinem Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung die genannte IP-Adresse zugewiesen worden sei. Die Auskunft der Telekom verhielte sich nur über die Zeit 20:18 Uhr, während die Klägerin eine Zeitspanne von 20:17:20 Uhr bis 20:18:46 Uhr für die Rechtsverletzung anführen würde.

Der Beklagte bestreitet zudem die ordnungsgemäße Funktionsweise der von der Firma Y verwendeten Software rein vorsorglich mit Nichtwissen. Manchmal würden Dateien auch nur in Segmenten hochgeladen. Möglicherweise seien auch die streitgegenständlichen Dateien nur als Segmente geladen worden, dies sei aber keine Urheberrechtsverletzung nach seiner Auffassung. Er bestreite daher mit Nichtwissen, dass die streitgegenständlichen Musikstücke bzw. Segmente hiervon öffentlich zugänglich gemacht wurden.

Der Beklagte ist ferner der Auffassung, der Beschluss des LG Köln vom 11.05.2009 (9 OH 474/09) sei rechtswidrig und deshalb dürften die dort gewonnen Erkenntnisse nicht im vorliegenden Verfahren verwertet werden.

Der Beklagte meint weiterhin, dass der Gegenstandswert für die Abmahnung zu hoch angesetzt sei. Als Massenabmahnung sei der Ersatz der Anwaltsgebühren ausgeschlossen. Die Zahlung der Anwaltsgebühren durch die Klägerin an deren Prozessbevollmächtigte bestreite er mit Nichtwissen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist größtenteils begründet.

1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln gegeben. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 32 ZPO. Die Zulässigkeit des hier erhobenen Unterlassungsantrags wird nach dem Tatortprinzip bestimmt, damit ist die Zuständigkeit in jedem Gerichtsbezirk begründet, in dem eine unerlaubte Handlung begangen werden kann. Begehungsort ist jeder Ort, an dem die streitgegenständlichen Songs dritten Personen bestimmungsgemäß öffentlich zugänglich gemacht werden (allg. hierzu: Zöller/Vollkommer, ZPO, ZPO, 27. Auflage 2009, § 32 RN 17, m. w. N.). Vorliegend also auch im Bereich der Zuständigkeit des LG Köln, da die Verletzungshandlung planmäßig über das Internet auch in Köln und damit im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Köln stattfinden konnte.

2. Die Klage ist größtenteils begründet, da der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch vollumfänglich und der Zahlungsanspruch größtenteils zusteht.

a. Der Klägerin steht nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG ein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten wegen der von seinem Telefonanschluss öffentlich zugänglich gemachten Liedern zu.

1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert, da ihr die ausschließlichen Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Liedern zustehen. Die Aktivlegitimation reicht so weit, wie die räumlichen, sachlichen und zeitlichen ausschließlichen Nutzungsbefugnisse reichen. Bei Rechteketten ist derjenige aktivlegitimiert, der sich auf eine ununterbrochene Kette von Übertragungen berufen kann (Dreier/Schulze, UrhG, 3. Auflage 2008, § 07 RN 19). Die Klägerin hat dafür, dass ihr die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem streitgegenständlichen Musikstücken zustehen, die Rechtekette dargelegt und die entsprechenden Verträge hierzu vorgelegt.

Der Beklagte hat sich auch nach Vorlage der Verträge darauf beschränkt mit Nichtwissen die Aktivlegitimation zu bestreiten und darauf hinzuweisen, dass die ursprüngliche Rechteinhaberin zwar nach Übertragung der Rechte durch die Z an die Klägerin im Jahre 2007 im Jahre 2009 aufgelöst wurde. Die Auflösung ist damit für das im Jahre 2007 geschlossene Vertragsverhältnis schon nach dem Vortrag des Beklagten ohne Belang. Damit ist das Bestreiten der Aktivlegitimation der Klägerin durch den Beklagten nicht ausreichend substantiiert, sondern erfolgt ins Blaue hinein, ohne dass Zweifel an den eingereichten Unterlagen hierdurch aufgeworfen werden. Eine derartige Rechtsverletzung kann aber nur erfolgreich sein, wenn Zweifel an der Rechteinhaberschaft der Klägerin durch das Bestreiten aufgeworfen werden (OLG Hamburg, GRUR-RR 2008, 282; LG Köln, 27.01.2010 – 28 O 241/09, K& R 2010, 280 ff). Insbesondere behauptet der Beklagte selbst nicht – und hat auch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen -, dass die Rechte einem dritten Rechteinhaber zustehen könnten (OLG Hamburg, a. a. O.). Jedenfalls dann, wenn die Klägerin – wie hier durch die Anlage K 10 (Bl. 92 ff d. A.) die von ihr vorgetragene Rechtekette belegt hat, kann sich der Beklagte nicht erfolgreich “ins Blaue hinein” auf ein pauschales Bestreiten der Rechteinhaberschaft beschränken. Eine derartige Rechtsverteidigung kann nur erfolgreich sein, wenn der Beklagte einzelfallbezogen konkrete Anhaltspunkte vorgetragen hätte, die Zweifel an der Rechteinhaberschaft der Klägerinnen wecken könnten, was vorliegend, auch unter Berücksichtigung des Vortrags zur Auflösung der Z gerade nicht geschehen ist.

2. Der Beklagte ist als Anschlussinhaber passivlegitimiert, da er zumindest Störer ist. Zwar bestreitet der Beklagte pauschal, dass die Zuordnung der IP-Adresse zutreffend sei und die Y und die X diese technisch fehlerfrei ermittelt hätten. Dieses Bestreiten ist indes widersprüchlich und unbeachtlich, da der Beklagte zugleich eingeräumt hat, dass seine Söhne das in Rede stehende Filesharing von seinem Anschluss aus veranlasst hätten.

3. Über den Anschluss des Beklagten wurden die streitgegenständlichen Lieder als schutzfähige Werke öffentlich zugänglich gemacht. Das öffentlich Zugänglichmachen setzt voraus, dass Dritten der Zugriff auf das betreffende geschützte Werk oder einen geschützten Werkteil eröffnet wird (Dreier/Schulze, UrhG, 3. Auflage 2009, § 19a RN. 6). Der Beklagte bestreitet insoweit die ordnungsgemäße Funktionsweise der antipiracy software und damit die richtige Zuordnung der Rechtsverletzung zu seiner IP-Adresse. Dieses Bestreiten ist jedoch erneut widersprüchlich und unbeachtlich, da der Beklagte eingeräumt hat, dass die in Rede stehenden Lieder allesamt durch seine Söhne öffentlich zugänglich gemacht wurden.

Soweit der Beklagte insoweit die Auskunft der Telekom aufgrund des Beschlusses 9 OH 474/09 des Landgerichts Köln als aufgrund eines rechtswidrigen Beschlusses erlangt ansieht, führt er diese Auffassung nicht weiter aus. Gesichtspunkte für eine Rechtswidrigkeit des Beschlusses sind auch nicht ersichtlich. Der Beschluss findet seine Grundlage im Gesetz, § 101 Abs. 9 UrhG. Außerdem hat das Oberlandesgericht Köln (05.05.2009 – 6 W 39/09) zu dem Beschlussverfahren allgemein festgehalten, dass die Nichtbeteiligung des Anschlussinhabers nicht in dessen Grundrechte eingreife und die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweg nehme.

Auch ist nicht relevant, ob das “Verfügungbarmachen nebst Übertragung” zum vollständigen Verfügbarmachen und zur vollständigen Übertragung der streitgegenständlichen Titel führte, weil schon der Zugriff auf Werkteile ausreichend für die Urheberrechtsverletzung ist. Insoweit kann an dieser Stelle dahinstehen, ob das Bestreiten des Beklagten mit Nichtwissen trotz Erhalt des Mitschnitts der Rechtsgutsverletzung (Anlage K 3) und der Vorlage von Screenshots ausreichend ist. Soweit der Beklagte das öffentliche Zugänglichmachen an sich mit Nichtwissen bestreitet, weil er nicht wisse, ob für die streitgegenständlichen Songs ein Filesharing stattgefunden habe, so ist dies nicht zulässig. Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist nur zulässig, wenn der Erklärende tatsächlich keine Kenntnis hat (Zöller/Greger, 28. Auflage 2009, § 138 RN 13 m. w. N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beklagte ist “Herr des Computers” und seine Söhne haben nach seinen Angaben die Rechtsverletzung begangen. Damit ist es ihm möglich, weitere Indizien, soweit vorhanden, aus seiner Sphäre vorzutragen, warum gerade diese Titel nicht vom Übertragungsvorgang erfasst worden sein sollen.

4. Die Wiederholungsgefahr ist gegeben. Diese ist grundsätzlich durch eine bereits begangene Rechtsverletzung indiziert (Dreier/Schulze, a. a. O., § 97 RN 41, BGH GRUR 1955, 97). Wenn sich der Verletzer verpflichtet künftige Zuwiderhandlungen zu unterlassen, ohne diese Verpflichtung aber durch das Versprechen absichert, eine angemessen hohe Vertragsstrafe in jedem Fall der Zuwiderhandlung zu bezahlen, wird die Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht ausgeräumt (Schricker/Wild, a. a. O., § 97 RN 42). Die Wiederholungsgefahr kann somit nur durch eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ausgeräumt werden (Dreier/Schulze, a. a. O., RN 42). Eine solche strafbewehrte Unterlassungserklärung hat der Beklagte, welcher nach seinem Vortrag jedenfalls als Anschlussinhaber Störer ist, nicht abgegeben.

b. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten nach § 97 a UrhG wegen des öffentlichen Zugänglichmachens des gesamten Albums des Künstlers “B” zu, allerdings nur in Höhe von 1.379,80 €.

1. Es liegt keine rechtsmissbräuchliche Massenabmahnung vor. Beim Rechtsmissbrauch geht es typischerweise darum, dass die Ausübung eines individuellen Rechts als treuwidrig und unzulässig beanstandet wird (Palandt/Heinrichs, 68. Auflage 2009, § 242 RN 40). Der Rechtsmissbrauch begründet typischerweise eine rechtsvernichtende Einwendung (Palandt/Heinrichs, a. a. O.). Die Rechtsmissbräuchlichkeit hat nach allgemeinen Darlegungsgrundsätzen derjenige vorzutragen, welcher sich hierauf beruft. Der Vortrag des Beklagten beschränkt sich darauf, auf eine angebliche Massenabmahnung zu verweisen. Dieser pauschale Vortrag ist nicht geeignet, einen Rechtsmissbrauch darzulegen. Denn unstreitig ist die Klägerin Tonträgerunternehmen und gerichtsbekanntermaßen in großem Umfange am Markt aktiv. Sie hat lediglich die Unterlassung für Songs begehrt, an dem sie die ausschließlichen Nutzungsrechte hat. Hierin liegt kein Rechtsmissbrauch, sondern die erlaubte Ausübung des Rechts.

2. Die Ausnahmevorschrift des § 97 Abs. 2 UrhG war nicht anzuwenden und die Höhe des Anspruchs daher jedenfalls nicht auf 100,00 € gedeckelt. Die Deckelung greift nur bei unerheblichen Rechtsverletzungen ein. Dabei ist ein geringes Ausmaß der Rechtsverletzung in qualitativer wie quantitativer Hinsicht nach dem Willen des Gesetzgebers nötig, also ein Bagatellverstoß (Dreier/Schulze, a. a. O., § 97 a Rn 17 mit Nachweis der amtl. Begründung) Durch das Filesharing eines ganzen Albums und nicht etwa nur eines Titels ist diese Bagatellgrenze jedenfalls überschritten (Dreier/Schulze, a. a. O.), zumal das Werk für alle an der Tauschbörse Teilnehmende abrufbar war.

Hinzu kommt, dass es sich um einen einfach gelagerten Fall handeln müsste, was ebenfalls nicht der Fall ist. Einfach gelagert sind allein Fälle, die weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufweisen, bei denen also das Vorliegen einer Rechtsverletzung – ggf. auch für einen geschulten Nichtjuristen – quasi auf der Hand liegt, (Wandtke/Bullinger, UrhG, 3. Auflage 2009, § 97 RN 35). Vorliegend geht es um die Haftung von Personen im Internet, wobei die Person des Verletzers streitig ist bzw. vom Abgemahnten eine andere Person als Verletzer genannt wird und damit offensichtlich um eine komplexe Materie.

3. Der Höhe nach konnten die Abmahnkosten nach der jüngsten Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln nur aus einem Gegenstandwert von 50.000,00 € für das gesamte Album verlangt werden. Dies jedenfalls, weil vorliegend nicht ersichtlich war, dass das Album zum Zeitpunkt des Filesharings noch besonders aktuell oder besonders erfolgreich gewesen wäre. Damit waren nur eine 1,3 Geschäftsgebühr von 1.359,80 €, zuzüglich der Auslagenpauschale von 20,00 €, also insgesamt 1.379,80 € zu ersetzen.

4. Der Anspruch besteht auch auf Zahlung und nicht auf Freistellung, weil der Beklagte bestreitet, dass die Anwaltsgebühren von der Klägerin bereits an ihre Prozessbevollmächtigten gezahlt worden seien. Nach § 257 BGB umfasst die Verpflichtung zum Aufwendungsersatz auch die Verpflichtung zur Freistellung hierfür eingegangener Verbindlichkeiten (BGH NJW-RR 2005, 887). Zwar geht nach § 250 Satz 2 BGB der Befreiungsanspruch nach § 257 BGB erst dann in einen Geldanspruch über, wenn der Geschädigte erfolglos eine Frist zur Herstellung (hier: Freistellung) mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat. Einen Befreiungsanspruch hat die Klägerin bislang nicht geltend gemacht; sie verlangt vielmehr Zahlung. Allerdings wandelt sich der nach § 257 BGB bestehende Befreiungsanspruch auch dann in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Schädiger jeden Schadensersatz ernsthaft und endgültig verweigert und der Geschädigte Geldersatz fordert (BGH NJW 2004, 1868 m. w. N.). Die ist der Fall, da der begründete Klageabweisungsantrag ein solches Verweigern darstellt (zum Filesharing: OLG Köln, 23.12.209 – 6 U 101/09; allg. BGH NJW-RR, 1987, 43; BGH NJW 1999, 1542)

Der Zinsanspruch hinsichtlich des Antrages 2) folgt aus §§ 288, 291 BGB, da die Klage am 28.09.2009 dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten zugestellt wurde.

Die Nebenentscheidungen verhalten sich wie folgt: Sie beruhen für die Kosten auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Da die außergerichtlichen Anwaltsgebühren nicht nur für die zwei Lieder, für welche Unterlassung begehrt wurde, entstanden waren, sondern darüber hinaus gingen, waren sie zwar (teils) Hauptforderung und erhöhten den Streitwert, jedoch war die Zuvielforderung der Klägerin im Hinblick auf den Streitwert des gesamten Rechtstreits und ihr Obsiegen im Übrigen geringfügig. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1, wobei Kosten und denkbarer Vollstreckungsschaden berücksichtigt wurden (OLG München, 27.11.1979 – 25 U 1518/79, MDR 1980, 408-409), bzw. betreffend die Vollstreckung wegen Geldforderungen auf § 709 Satz 2 ZPO.

Streitwert:

Antrag zu 1) 20.000,00 €

Antrag zu 2) bis 2.000,00 €

Insgesamt: 22.000,00 €

Wie heise-online berichtet, sieht das Amtsgericht Zeven die Nutzung eines offenen WLAN als strafbar nach §§ 89 und 148 TKG an.

Tatbestand (leicht gekürzt): Die Angeklagte nutzte das offene WLAN ihres Nachbarn, um über Scheinidentitäten bei StudiVZ der neuen Freundin ihres Ex-Freundes nachzustellen.

Nach Rückfrage von heise-online sah das AG Zeven die Nutzung als “unbefugtes Nutzen eines fremden Computernetzwerks durch regelmäßiges Herstellen einer Funkverbindung.” Das Urteil selbst oder seine Gründe liegen noch nicht vor.

Anscheinend hat sich das AG Zeven der Ansicht des AG Wuppertal (Besprechung hier) und Teilen der Literatur angeschlossen

Urteilsgründe folgen.

Das OLG Köln hat am 23.12.2009 zur Störerhaftung des Internetanschlussinhabers geurteilt und ist dabei u.a. von einer sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers ausgegangen, der also die Identität des jeweiligen Nutzers offenbaren soll (Az. 6 U 101/09).

Der österreichische Oberste Gerichtshof (ÖOGH) hat vor einigen Tagen über ein Auskunftsbegehren der österreichischen Rechteverwertungsgesellschaft LSG und dem Provider Tele2 aufgrund der österreichischen Parallelnorm zum deutschen § 101 UrhG, nämlich § 87b ÖUrhG entschieden (ÖOGH, Urteil vom 14.7.2009, 4 Ob 41/09x).

Zur Vorgeschichte: Tele2 hatte die Herausgabe der Kundendaten aufgrund der Verwendung der IP-Adresse, die die LSG ermittelt hatte, verweigert. Während die Vorinstanzen der Klage auf Auskunft stattgaben, legte der ÖOGH die Frage zunächst dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor (zum Urteil des EuGH siehe hier). Dieser entschied (ganz stark verkürzt), dass die nationalen Gesetzgeber einen Auskunftsanspruch normieren dürfen, wenn sie dabei die widerstreitenden Interessen in Ausgleich bringen.

Nach diesem Urteil hat nun der ÖOGH die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass § 87b ÖUrhG den Auskunftsanspruch nicht rechtfertigt. Die Kundendaten würden durch eine rechtswidrige Verwendung von Verkehrsdaten gewonnen, ihre Herausgabe sei daher rechtswidrig.

Den Volltext kann man hier abrufen (Internet4jurists.at mit kurzer Besprechung), einen weiteren Bericht hat heise-online.

Hier ein paar interessante Auszüge aus dem Urteil:

“Beim hier strittigen Auskunftsanspruch stehen einander die Interessen der Urheber auf Durchsetzung ihrer Ausschließungs- und Verwertungsrechte und jene der Nutzer auf Schutz der sie betreffenden Daten und Wahrung ihrer Privatsphäre gegenüber. Beide Interessen sind grundrechtlich geschützt. Daher haben (schon) die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der für den hier strittigen Anspruch relevanten Richtlinien „die verschiedenen beteiligten Grundrechte miteinander zum Ausgleich zu bringen“ (EuGH C-557/07 – LSG/Tele2). Der Auftrag des EuGH richtet sich daher auf dieser Stufe an den Umsetzungsgesetzgeber, nicht (unmittelbar) an die Gerichte. Allerdings sind die Gerichte wegen des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts berufen, die Gemeinschaftsrechtskonformität der Richtlinienumsetzung zu prüfen. [...]

5.3.2. Auf dieser Grundlage sind (zumindest) dynamische, dh nur für eine bestimmte Zeit zugewiesene IP-Adressen in die Kategorie der Zugangs- und damit der Verkehrsdaten einzuordnen. Dies ergibt sich schon aus den Erläuternden Bemerkungen zum TKG 2003 (128 BlgNR 22. GP, zu § 92): Danach könnten Kontaktdaten wie IP-Adressen sowohl unter den Begriff der Stamm- als auch unter jenen der Verkehrsdaten fallen; ersteres gelte aber nur dann, wenn es sich um eine vom Absender benötigte Kontaktadresse des Teilnehmers handle, „wie beispielsweise eine vom Betreiber bereitgestellte E-Mail-Adresse oder sonstige ähnliche dauerhafte Rufzeichen oder Kennungen“. Stammdaten sind daher zwar möglicherweise – was hier aber nicht abschließend zu entscheiden ist – statische IP-Adressen, keinesfalls aber dynamische, die jedenfalls in die Kategorie der Verkehrsdaten fallen (Einzinger/Schubert/Schwabl/ Wessely/Zykan, Wer ist 217.204.27.214?, MR 2005, 113 [116]; Helmreich, Auskunftspflicht des Access-Providers bei Urheberechtsverletzungen? ecolex 2005, 379; Parschalk/Otto/Weber/Zuser, Telekommunikationsrecht [2006] 206 FN 654; Wiebe, Auskunftsverpflichtung der Access Provider, Beilage zu MR 2005/4, 13 ff; Zanger/Schöll aaO § 92 Rz 51; anders [noch] Schanda, Auskunftsanspruch gegen Access-Provider über die IP-Adressen von Urheberrechtsverletzern, MR 2005, 18 [20 f], später jedoch als unerheblich offen lassend ders, Auskunftspflicht über Inhaber dynamischer IP-Adressen contra Verpflichtung zur Löschung von Verkehrsdaten, MR 2006, 213 [214]; differenzierend Stomper, Zur Auskunftspflicht von Internet-Providern, MR 2005, 118 [119]). [...]

5.4. Der einfache Weg, allein auf die Bekanntgabe von Stammdaten abzustellen und die Vorgänge bei deren Ermittlung völlig auszublenden, ist damit gemeinschaftsrechtlich nicht gangbar (ebenso zur vergleichbaren Problematik im Strafverfahren DSK GZ K213.000/0005-DSK/2006). Vielmehr ist anzunehmen, dass Art 6 der RL 2002/58/EG und dessen Umsetzung in § 99 TKG 2003 der – im vorliegenden Fall erforderlichen – Verarbeitung von Verkehrsdaten für die Erteilung der hier begehrten Auskunft entgegensteht. Denn nach Absatz 1 dieser Bestimmung sind
„Verkehrsdaten, die sich auf Teilnehmer und Nutzer beziehen und vom Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder eines öffentlich zugänglichen Kommunikationsdienstes verarbeitet und gespeichert werden, [...] unbeschadet der Absätze 2, 3 und 5 des vorliegenden Artikels und des Artikels 15 Absatz 1 zu löschen oder zu anonymisieren, sobald sie für die Übertragung einer Nachricht nicht mehr benötigt werden.“ [...]

Die Absätze 2, 3 und 5 gestatten in weiterer Folge die Verarbeitung (und damit die Speicherung) von Verkehrsdaten für bestimmte Zwecke. Aus diesem Regelungszusammenhang ist abzuleiten, dass eine Verarbeitung von – wenngleich unter Umständen nach den Absätzen 2, 3 und 5 rechtmäßig gespeicherten – Daten für andere Zwecke nicht zulässig ist. Denn die Löschungspflicht hat offenkundig den Zweck, eine unzulässige Nutzung der Daten zu verhindern. Dieser Zweck würde durch die Zulässigkeit der anderweitigen Nutzung rechtmäßig gespeicherter Daten unterlaufen, ohne dass dies durch die Wertung der jeweiligen Ausnahmebestimmungen gedeckt wäre. Zudem verstieße eine solche Auffassung gegen den datenschutzrechtlichen Grundsatz der strikten Zweckbindung, wonach Daten, die für einen bestimmten Zweck gespeichert wurden, auch nur für diesen Zweck verarbeitet werden dürfen (Art 6 Abs 1 lit c der RL 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr; zum österreichischen Datenschutzrecht zuletzt etwa VfGH G 147/06 = VfSlg 18146, Punkt 2.3.1).[...]

Diese Schlussfolgerung ergibt sich auch aus § 99 TKG 2003, der Art 6 der RL 2002/58/EG umsetzt. Nach Absatz 1 dieser Bestimmung dürfen Verkehrsdaten „außer in den gesetzlich geregelten Fällen nicht gespeichert werden und sind vom Betreiber nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen oder zu anonymisieren.“

§ 99 Abs 1 TKG 2003 ist zwar formal strenger gefasst als Art 6 der RL 2002/58/EG, da er schon eine gesetzlich nicht vorgesehene Speicherung untersagt und nicht bloß eine Löschung anordnet. In der Sache dient diese Regelung aber demselben Zweck; sie soll ebenfalls das Anhäufen eines umfangreichen Datenbestands verhindern, der auch zu anderen als den gesetzlich vorgesehenen Zwecken genutzt (missbraucht) werden könnte. [...]

5.5.2. Eine allfällige Regelung hat jedoch nach Art 15 Abs 1 der RL 2002/58/EG durch „Rechtsvorschriften“ („legislative measures“ bzw „mesures législatives“) zu erfolgen. Konkret kann dabei „für eine begrenzte Zeit“ („limited period“ bzw „durée limitée“) eine Aufbewahrung von Verkehrsdaten vorgesehen werden. Das österreichische Recht genügt diesen Erfordernissen derzeit nicht. [...]

(a) Zunächst fehlt es an einer ausdrücklichen Regelung, wonach die Speicherung und Verarbeitung von Verkehrsdaten zum Zweck der Erteilung von Auskünften nach § 87b Abs 3 UrhG zulässig ist. Eine implizite Ableitung aus der urheberrechtlichen Bestimmung (so insb Schachter in Kucsko [Hrsg], urheber.recht [2008] 1273; Schanda, MR 2006, 215), ist nicht möglich. Denn zum einen lässt sich den Materialien der UrhG-Novellen 2003 und 2006 nicht entnehmen, dass dem Gesetzgeber die gemeinschaftsrechtliche Problematik der Verarbeitung von Verkehrsdaten überhaupt bewusst war. Insofern unterscheidet sich § 87b Abs 3 UrhG von der ausdrücklich auf die Verarbeitung von Verkehrsdaten Bezug nehmenden Regelung des § 101 Abs 9 dUrhG. Dennoch wird auch für diese Bestimmung die Auffassung vertreten, dass eine Auskunfterteilung an der fehlenden Zulässigkeit der Verarbeitung von Verkehrsdaten scheitern könnte (Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz3 § 101 Rz 37; Spindler, Zum Auskunftsanspruch gegen Verletzer und Dritte in Urheberrecht nach neuem Recht, ZUM 2008, 640 [646]; zweifelnd Czychowski/Nordemann, Vorratsdaten und Urheberrecht – Zulässige Nutzung gespeicherter Daten, NJW 2008, 3095 [3098], sowie Czychowski in Fromm/Nordemann [Hrsg], Urheberrecht10 [2008] § 101 Rz 61 ff; in der Rsp der Oberlandesgerichte hat sich diese Ansicht jedoch nicht durchgesetzt: OLG Zweibrücken 4 W 62/08 = MMR 2009, 45; OLG Köln 6 Wx 2/08 = GRUR-RR 2009, 9; OLG Frankfurt 11 W 21/09 [allerdings nur für Daten, die noch zu Verrechnungszwecken gespeichert sind]). Um so weniger kann ein bloß materiellrechtlicher Auskunftsanspruch als implizite Erlaubnis oder gar Verpflichtung zur Datenspeicherung verstanden werden. [...]

Zum anderen kann die Annahme einer bloß impliziten Regelung dem gemeinschaftsrechtlichen Erfordernis einer Anordnung durch „Rechtsvorschrift“ nicht genügen. Durch diesen formellen Gesetzesvorbehalt soll offenkundig Rechtssicherheit geschaffen werden, die bei Annahme einer bloß impliziten Anordnung, wie auch das vorliegende Verfahren beweist, nicht gegeben ist. Dies schließt – anders als bei einer Auskunft über den Betreiber eines Mehrwertdienstes, die keine Verarbeitung von Verkehrsdaten erfordert (4 Ob 7/04i = SZ 2004/33) – auch eine Analogie zur Füllung einer planwidrigen Lücke im TKG 2003 aus.”

Das OLG Frankfurt hat zur Frage entschieden, ob der Provider, der Daten nur auf Vorrat und nicht für andere Zwecke speichert, diese bei einem Herausgabeverlangen nach § 101 UrhG herausgeben muss (OLG Frankfurt, Beschluss v. 12.05.2009 – 11 W 21/09 – Update: Volltext hier). Es hat dies abgelehnt.

Als Grund führte das OLG Frankfurt an, dass § 101 UrhG keine Rechtsgrundlage für die Herausgabe von Daten, die nur aufgrund der Vorratsdatenspeicherung gespeichert sind, darstellt (so schon Mantz/Gietl, MMR 2008, 606, 608; Gietl/Mantz, CR 2008, 810, 812; Hoeren, NJW 2008, 3099, 3101; Redeker, ITRB 2009, 112, 113; a.A. Czychowski/Nordemann, NJW 2008, 3095). Dies ist nur konsequent. Denn die Herausgabe von Daten, die der Vorratsdatenspeicherung unterliegen, darf nur für ganz enge und spezielle Zwecke erfolgen, die den Zielen der Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie sowie des Umsetzungsgesetzes unterliegen. Art. 1 Abs. 1 VSRL formuliert diese strenge Zweckbindung der Daten. Die Herausgabe an private Dritte ist hiervon nicht gedeckt.  Erwägungsgrund 25 der VSRL lautet: „Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, Rechtsvorschriften über den Zugang zu und die Nutzung von Daten durch von ihnen benannte nationale Behörden zu erlassen.“ Im Umkehrschluss daraus ist gerade Privaten gegenüber die Herausgabe nicht erlaubt. In logischer Folge ist auch nach § 113b TKG die Herausgabe der Daten nicht zulässig.

Dabei ist zu beachten, dass die deutsche Gesetzgebung schon deutlich über die europäischen Vorgaben hinausgeht – einer der Punkte, an denen das BVerfG bei einer Überprüfung ansetzen kann (BVerfG, Beschl. v. 11.3.2008 – 1 BvR 256/08, Rn. 136).

Wenn die Herausgabe auch für andere Zwecke erlaubt würde, würde dies nicht nur einen klaren Verstoß gegen die gesetzgeberische Intention bedeuten, sondern auch einen deutlichen Eingriff in die Grundrechte der Nutzer, der kaum zu rechtfertigen wäre. Nicht zuletzt deshalb hat das BVerfG in seinen einstweiligen Anordnungen (s. nur BVerfG v. 11.3.2008 – 1 BvR 256/08) die Herausgabe der Daten vorläufig stark eingeschränkt.

Grundsätzlich sind daher die Befugnisse, auf die Daten zuzugreifen, sehr eng auszulegen. Eine Aufweichung durch andere einfach-gesetzliche Erlaubnistatbestände würde den Grundrechtseingriff, den schon der europäische Gesetzgeber sieht, nur noch verstärkt.

Bisher noch nicht entschieden ist die Frage, wie der Provider die Daten zur Vorratsdatenspeicherung zu speichern hat, also ob dies getrennt von den Daten, die er aus anderen Gründen (nach §§ 97 ff. TKG) speichert erfolgen muss (so Gietl/Mantz, CR 2008, 810, 812), oder ob Daten nach Ablauf der zulässigen Speicherung nach anderen Normen nur als “gesperrt” markiert werden müssen (so wohl Redeker, ITRB 2009, 112, 113). Auch hier gilt meines Erachtens, dass der eklatante Grundrechtseingriff zu einer sehr rigiden Auslegung führen muss. Sofern also technische Maßnahmen den Schutz vor Zugriffen Dritter verbessern können, sind diese auch zu ergreifen.

Insgesamt hat das OLG Frankfurt mit diesem Beschluss eine folgerichtige und dennoch sehr wichtige Entscheidung gefällt.

Update:

Mittlerweile ist der Volltext verfügbar. Dazu noch ein paar Anmerkungen:

1. Vorwegnahme der Hauptsache

Das OLG Frankfurt ist dem OLG Köln (s. dazu hier und Mantz, K&R 2009, 21) dahingehend gefolgt, dass eine endgültige Verurteilung des Antragsgegners zur Herausgabe der Daten eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellen würde. Dementsprechend hätte nur die Auferlegung der weiteren Speicherung bis zum Abschluss des Hauptverfahrens verlangt werden können. Im Ergebnis kommt es aufgrund der abweisenden Entscheidung des OLG Frankfurt aber nicht darauf an.

Als einstweilige Anordnung könnte die Entscheidung auch keinen Bestand haben, weil sie die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnähme (OLG Köln, Beschluss vom 21.10.2008, 6 Wx 2/08, MMR 2008, 820).

2. Gewerbliches Ausmaß

Nach Ansicht des OLG Frankfurt liegt ein gewerbliches Ausmaß im vorliegenden Fall vor. Es handelte sich um die Verbreitung eines Pornofilms, der erst kurz vorher erschienen war.

Damit schließt sich das OLG Frankfurt dem OLG Köln an (s. dazu ebenfalls hier und Mantz, K&R 2009, 21).

Eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß ist jedenfalls dann gegeben, wenn wie hier eine vollständige Film-DVD mit einer Laufzeit von 150 Minuten, die im Oktober 2008 veröffentlicht worden ist, wenig später am 12.1.2009 im Internet öffentlich zugänglich gemacht wird. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers. Nach der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Rechtsausschusses, dem der Gesetzgeber gefolgt ist, kommt eine Rechtsverletzung “in gewerblichem Ausmaß” unter anderem dann in Betracht, wenn eine besonders umfangreiche Datei, wie ein vollständiger Kinofilm oder ein Musikalbum oder Hörbuch, kurz nach ihrer Veröffentlichung im Internet angeboten wird (BT-Drucks. 16/8783, S. 50). Dieser klar geäußerte Wille des Gesetzgebers ist im Gesetzeswortlaut hinreichend zum Ausdruck gekommen und daher, weil sich auch aus systematischen Erwägungen nichts anderes ergibt, für die Auslegung der Vorschrift maßgeblich (ebenso OLG Köln, Beschluss v. 09.02.2009, 6 W 182/08, zitiert nach Juris Rn. 10 m.w.N.).

Der Gesetzgeber hat zum Ausdruck gebracht, dass er einen Gleichlauf des deutschen Urheberrechtsgesetzes mit der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (2004/48/EG – nachfolgend: Richtlinie) wollte (siehe BT-Drucks. 16/8783, S. 50). Nach dem Erwägungsgrund 14 der Richtlinie zeichnen sich in gewerblichem Ausmaß vorgenommene Rechtsverletzungen dadurch aus, dass sie zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen werden, so dass Handlungen, die in gutem Glauben von Endverbrauchern vorgenommen werden, in der Regel nicht erfasst sind. Gerade vor diesem Hintergrund hat der deutsche Gesetzgeber in § 101 Abs. 1 S. 2 UrhG durch objektive Kriterien die Voraussetzungen konkretisiert, bei deren Vorliegen in der Regel zugleich ein gewerbliches Ausmaß nach dem Verständnis der Richtlinie zu bejahen ist (BT-Drucks. 16/8783, S. 50). Da sich – worauf der Bundesrat in seiner Stellungnahme hingewiesen hatte (BT-Drucks. 16/5048 S. 59) – der Umfang der Rechtsverletzung bei den Internet-Tauschbörsen vor Erteilung der Auskunft nicht feststellen lässt, hat der Gesetzgeber klargestellt, dass sich das gewerbliche Ausmaß auch aus der Schwere der beim Rechtsinhaber eingetretenen einzelnen Rechtsverletzung ergeben kann.

Es reicht danach aus, dass die Rechtsverletzung ein Ausmaß aufweist, wie dies üblicherweise mit einer auf einem gewerblichen Handeln beruhenden Rechtsverletzung verbunden ist (OLG Köln, Beschluss v. 09.02.2009, 6 W 182/08, zitiert nach Juris Rn. 11). Verletzungshandlungen, die lediglich einzelne, vergleichsweise kleine Dateien betreffen, tragen die Annahme eines gewerblichen Ausmaßes nicht (vgl. Bohne in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Auflage, § 101 Rn. 19). Eine Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß liegt jedoch vor, wenn eine umfangreiche Datei in eine Internet-Tauschbörse zum kostenlosen Herunterladen eingestellt wird. Das Anbieten in einer Tauschbörse ermöglicht die Verbreitung dieser Datei in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen. Wer ein aktuell auf dem Markt befindliches, umfangreiches urheberrechtlich geschütztes Werk anbietet, dem ist dabei nach der Lebenserfahrung auch bekannt, dass er hierzu nicht berechtigt ist, so dass er nicht in gutem Glauben handelt (ebenso OLG Köln, Beschluss v. 09.02.2009, 6 W 182/08, zitiert nach Juris Rn. 14). Wer sich an einer Tauschbörse mit dem Angebot eines urheberrechtlich geschützten Werks beteiligt, wird zudem nach der Lebenserfahrung regelmäßig zugleich in der Absicht handeln, selbst kostenlos widerrechtlich angebotene Werke herunterzuladen und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen (ebenso OLG Köln, Beschluss v. 09.02.2009, 6 W 182/08, zitiert nach Juris Rn. 13).

3. Keine Verwendung der Daten aus der Vorratsdatenspeicherung

Wie oben schon gezeigt, dürfen die Daten, die aufgrund der Vorratsdatenspeicherung gespeichert werden, jedenfalls nicht herausgegeben werden:

Die Gestattung gemäß § 101 Abs. 9 UrhG schafft zwar die datenschutzrechtliche Grundlage dafür, dass die Beschwerdeführerin berechtigt ist, die von der Antragstellerin begehrten Daten nicht zu löschen. Dass § 101 Abs. 9 UrhG nach dem Willen des Gesetzgebers auch eine datenschutzrechtliche Erlaubnis enthält, ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zur Parallelvorschrift § 140 b PatG (BT-Drucks. 16/5048, S. 40). § 101 Abs. 9 Satz 9 UrhG stellt klar, dass die einschlägigen Datenschutzregelungen nur außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Vorschriften uneingeschränkt gelten. § 101 Abs. 9 UrhG bildet einen Erlaubnistatbestand jedoch nur für die gemäß § 96 TKG gespeicherten Verkehrsdaten, nicht für die allein auf Grund der Speicherungsverpflichtung nach § 113a TKG gespeicherten Daten. § 113a Abs. 4 Nr. 1 TKG, der die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung umsetzt, verpflichtet zwar seit 1. 1. 2009 zur Speicherung der IP Adressen für sechs Monate. Diese Daten dürfen die Diensteanbieter nach §§ 113b S. 1 Halbs. 2, 113 TKG zwar auch verwenden, um staatlichen Stellen zu bestimmten hoheitlichen Zwecken Auskunft über den Anschlussinhaber zu erteilen. Die Daten dürfen jedoch nicht für eine Auskunft an Private für deren Rechtsverfolgung genutzt werden (Kitz, NJW 2008, 2374, 2376; Hoeren, NJW 2008, 3099, 3101; Jüngel/Geißler, MMR 2008, 787, 791/792; Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 101 Rn. 37). Der Bundestag hat den Vorschlag des Bundesrats, auch insoweit die Nutzung der gespeicherten Daten zu ermöglichen, ausdrücklich abgelehnt (vgl. BT-Dr 16/6979, S. 48).

Zu diesem Komplex s. auch:

(via Beck-Blog)

Dr. Jörg Philipp Terhechte hat in einem gerade erschienenen Aufsatz das Urteil des EuGH (Urt. v. 10.2.2009 – C‑301/06) zur (formellen) Rechtmäßigkeit der Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie untersucht (Klageschrift, Schlussanträge und Urteil hier).

  • Terhechte, Rechtsangleichung zwischen Gemeinschafts- und Unionsrecht – die Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung vor dem EuGH, EuZW 2009, 199

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hält in einem Beschluss (v. 27.02.2009 – Az. 6 K 1045/08.WI) die Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie (VSRL) für “ungültig” und hat sie dem EuGH zur Beantwortung (inhaltlicher, nicht nur formeller) Fragen diesbezüglich vorgelegt.

“Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie ungültig”

Es hat ein laufendes Verfahren ausgesetzt und dem EuGH wegen der Notwendigkeit der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie im konkreten Fall nach Art. 234 Abs. 2 EGV vorgelegt.

Das Gericht sieht in der Datenspeicherung auf Vorrat einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Datenschutz. Sie ist in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig. Der Einzelne gibt keine Veranlassung für den Eingriff, kann aber bei seinem legalen Verhalten wegen der Risiken des Missbrauchs und des Gefühls der Überwachung eingeschüchtert werden [...] Der nach Art. 8 EMRK zu wahrende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist durch die Richtlinie nicht gewahrt, weshalb sie ungültig ist.

Das VG Wiesbaden lehnt sich also insgesamt sehr weit aus dem Fenster und macht schon von vornherein deutlich, in welche Richtung es seiner Ansicht nach gehen sollte. Das ist eine sehr erfrischende Vorgehensweise. Häufig legen Gerichte nur die Entscheidungsfrage(n) vor und stellen die Wirksamkeit oder Interpretation einer europäischen Rechtsgrundlage lediglich mit Begründung in Frage.

Personenbezug von IP-Adressen

Sehr interessant ist auch, dass das VG Wiesbaden klar Stellung zur Frage bezieht, ob (dynamisch zugeteilte) IP-Adressen als personenbezogene Daten anzusehen sind (dazu eine Übersicht,  s. auch AG München). Das VG Wiesbaden folgt hierbei der herrschenden Meinung sowie dem Schlussantrag der Generalanwältin in der Sache Promusicae (dem der EuGH in weiten Teilen aber nicht gefolgt ist!) und sieht IP-Adressen als personenbezogen und damit von den datenschutzrechtlichen Vorschriften erfasst an.

Die Vorlagefrage könnte dem EuGH (gesetzt den Fall, er sieht die Beantwortung der Fragen als für den konkreten Fall erheblich an) in die Lage versetzen, auch inhaltlich zur VSRL Stellung zu nehmen, was er im Rahmen des Verfahrens der Republik Irland (dazu hier) vermieden hatte (allerdings auch nicht musste).

Ausblick

Das Urteil des VG Wiesbaden zeigt, dass rund um die Vorratsdatenspeicherung weiter einiges in Bewegung bleibt. Nicht nur die beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängigen Verfassungsbeschwerden, jetzt auch die Überprüfung der europarechtlichen Grundlage, die das BVerfG wahrscheinlich nicht vornehmen wird, stehen in nächster Zeit an. Es bleibt zu hoffen, dass hier eine ausgewogene und gut begründete inhaltliche Entscheidung gefällt wird.

Die Gerichtsentscheidung im Volltext (via AK-Vorratsdatenspeicherung, Hervorhebungen übernommen):

Verwaltungsgericht Wiesbaden

6 K 1045/08.WI

Beschluss

In dem Verwaltungsstreitverfahren

[...]

hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden durch Vorsitzenden Richter am VG [...] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2009 am 27. Februar 2009 verkündet:

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Sind die Art. 40 Abs. 1 Nr. 8b und 44a der Verordnung 1290/2005 vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Abl. L 209 vom 11.08.2005, S. 1), eingefügt durch Verordnung 1437/2007 vom 26. November 2007 zur Änderung der Verordnung 1290/2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (Abl. L 322 vom 07.12.2007, S. 1), ungültig?

2. Ist die Verordnung 259/2008 vom 18. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung 1290/2005 hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (Abl. L 76 vom 19.03.2008, S. 28)

a) ungültig

b) oder nur deshalb gültig, weil die Richtlinie 2006/24/EG vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (ABl. L 174 vom 28.06.2006, S. 5) ungültig ist?

Falls die in der ersten und zweiten Frage genannten Vorschriften gültig sind:

3. Ist Art. 18 Abs. 2 2. Spiegelstrich der Richtlinie 95/46/EG vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31) dahin auszulegen, dass die Veröffentlichung nach der Verordnung 259/2008 vom 18. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung 1290/2005 hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) erst erfolgen darf, wenn die in diesem Artikel vorgesehene Verfahrensweise, die die Meldung an die Kontrollstelle ersetzt, durchgeführt worden ist?

4. Ist Art. 20 der Richtlinie 95/46/EG vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31) dahin auszulegen, dass die Veröffentlichung nach der Verordnung 259/2008 vom 18. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung 1290/2005 hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) erst erfolgen darf, wenn die Vorabkontrolle erfolgt ist, die das nationale Recht für diesen Fall vorschreibt?

5. Falls die vierte Frage bejaht wird: Ist Art. 20 der Richtlinie 95/46/EG vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31) dahin auszulegen, dass keine wirksame Vorabkontrolle vorliegt, wenn sie auf der Grundlage eines Verzeichnisses nach Art. 18 Abs. 2 2. Spiegelstrich dieser Richtlinie erfolgt ist, das eine vorgeschriebene Information nicht enthält?

6. Ist Art. 7 – und hier insbesondere Buchstabe e – der Richtlinie 95/46/EG vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31) dahin auszulegen, dass er einer Praxis, die IP-Adressen der Benutzer einer Homepage ohne deren ausdrücklicher Einwilligung zu speichern, entgegensteht?

Gründe

I.

1. Die Klägerin wendet sich gegen die Veröffentlichung ihrer Daten als Empfängerin von Agrarbeihilfen nach der Verordnung 259/2008 der Kommission.

2. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Gesellschafter sind … und … Sie betreibt einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb und nimmt an dem Verfahren über eine Betriebsprämie teil. Sie stellte einen Gemeinsamen Antrag als Sammelantrag. Mit Bescheid vom 31.12.2008 bewilligte der Landrat des Main-Kinzig-Kreises eine Betriebsprämie von … Euro. Im Antragsformular auf Seite 15 im letzten Absatz befand sich folgender Hinweis: “Mir ist bekannt, dass nach Art. 44a der VO (EG) Nr. 1290/2005 vorgeschrieben ist, Informationen über die Empfänger von EGFL- und ELER-Mitteln sowie die Beträge, die jeder Begünstigte erhalten hat, zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung betrifft alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Gemeinsamen Antrag als Sammelantrag im Sinne von Art. 11 der VO (EG) Nr. 796/2004 beantragt werden und erfolgt alljährlich bis spätestens zum 31. März des Folgejahres.” Auf der Internetseite der Beigeladenen http://www.agrar-fischerei-zahlungen.de werden Namen der Empfänger, Ort mit Postleitzahl und die Höhe der Jahresbeträge bereit gestellt. Die Seite ist mit einer Suchfunktion ausgestattet. Dafür genügt es, Eingaben für ein Feld zu machen, also etwa nur die Postleitzahl einzugeben, um eine entsprechende Aufstellung zu erhalten. In den Hinweisen zum Datenschutz im Impressum der Webseite heißt es: “Bei jedem Zugriff auf den Server werden Daten für statistische und Sicherungszwecke gespeichert. Für eine begrenzte Zeit wird die IP-Adresse des Internet-Service-Providers, Datum und Uhrzeit sowie die besuchte Internetseite gespeichert. Diese Daten werden ausschließlich zur Verbesserung des Internetdienstes genutzt und nicht an Dritte weitergegeben oder auf den Adressaten zurückführbar ausgewertet.” (www.agrar-fischerei-zahlungen.de/impressum.html, Stand: 10.02.2009)

3. Die Klägerin hat am 26.09.2008 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, dass Art. 44a der Verordnung 1290/2005 gegen Datenschutzrecht der Gemeinschaft verstoße. Bei den veröffentlichten Informationen handele es sich um persönliche Daten, die auch Rückschlüsse auf den Betrieb zuließen. Überwiegende Allgemeininteressen könnten nicht zur Rechtfertigung herangezogen werden. Eine Veröffentlichung der Beihilfen für jeden Landkreis sei ausreichend, an betriebsspezifischen Daten hätten die Steuerzahler kein Interesse. In den Regeln zum Europäischen Sozialfonds sei keine namentliche Nennung der Empfänger vorgesehen. Es sei außerdem technisch nicht auszuschließen, dass die im Internet zugänglichen Daten von Dritten unkontrolliert gespeichert und weiterverarbeitet würden.

4. Die Klägerin beantragt,

das Land Hessen zu verpflichten, die Weitergabe oder Veröffentlichung aller Daten aus dem gemeinsamen Antrag 2008/Sammelantrag im Sinne von Artikel 11 der Verordnung 796/2004 an die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union zu unterlassen bzw. durch Anordnung zu untersagen, soweit die Weitergabe zum Zwecke der allgemeinen Veröffentlichung von Informationen über die der Klägerin gewährten finanziellen Beträge aus dem Europäischen Garantiefonds für Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) erfolgen soll.

5. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

6. Der Beklagte hält die Klage für unzulässig und unbegründet. Die Pflicht der Mitgliedstaaten, die Daten im Internet zu veröffentlichen, ergebe sich aus Art. 44a der Verordnung 1290/2005 und der DurchführungsVerordnung 259/2008. Die Vorschriften seien zweifelsfrei gültig. Die Veröffentlichung erfolge in einem überwiegenden Allgemeininteresse. Sie diene der Transparenz der Agrarausgaben und gehe nicht über das hinaus, was in einer demokratischen Gesellschaft zur Verhütung von Unregelmäßigkeiten erforderlich sei. Die Klägerin sei über die Veröffentlichung informiert worden und könne diese durch den Verzicht auf die Beihilfen abwenden.

7. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie ist trägt vor, dass die Internetseite so aufgebaut sei, dass Antworten auf Suchanfragen aus der Datenbank generiert würden. Daher sei die Erschließbarkeit durch allgemeine Suchmechanismen (sogenannte Webcrawler) wie Google derzeit konstruktionsbedingt erschwert. Nach zwei Jahren würden die Daten aus der Datenbank entfernt. Es sei allerdings technisch nicht möglich zu verhindern, dass nach Ablauf des Veröffentlichungszeitraums Datenspuren der betroffenen Personen im Internet zu finden seien.

8. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht Vertreter des Hessischen Datenschutzbeauftragten, Herrn … und Herrn …, als Sachverständige gehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2009 verwiesen.

9. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung zugesichert, dass die Klägerin mit ihren Beträgen nicht vor dem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens veröffentlicht wird.

10. Die Durchführung der Verordnung 259/08 der Kommission richtet sich in Deutschland nach dem Gesetz zur Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Europäischen Fonds für Landwirtschaft und Fischerei (Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz – AFIG) vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2330) und der Verordnung über die Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Europäischen Fonds für Landwirtschaft und für Fischerei (Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung – AFIVO) vom 10.12.2008 (eBAnz. 2008, AT147 V1).

11. Die Vorschriften lauten wie folgt:

Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz (AFIG)

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich

Dieses Gesetz dient

1. der Durchführung der Verordnung 1290/2005 vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. EU Nr. L 209 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften, soweit darin eine Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie über die Beträge, die jeder Empfänger erhalten hat, vorgesehen ist;

2. der Durchführung der Verordnung 1198/2006 vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. EU Nr. L 223 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften, soweit darin Aufgaben der Verwaltungsbehörde im Zusammenhang mit den Informationsmaßnahmen im Sinne des Artikels 51 der Verordnung 1198/2006 vorgesehen sind.

§ 2 Veröffentlichung

(1) Die für die Zahlung von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft, dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zuständigen Stellen des Bundes und, soweit diese Mittel von den Ländern gezahlt werden, die hierfür zuständigen Stellen der Länder und im Fall des Europäischen Fischereifonds die zuständige Verwaltungsbehörde veröffentlichen die Informationen nach

1. Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung 259/2008 vom 18. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung 1290/2005 hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU Nr. L 76 S. 28) und

2. den Artikeln 30 und 31 der Verordnung 498/2007 der Kommission vom 26. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung 1198/2006 über den Europäischen Fischereifonds (EFF) (ABl. EU Nr. L 120 S. 1) in den jeweils geltenden Fassungen im Wege der Direkteingabe auf einer gemeinsamen, von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) betriebenen Internetseite nach Maßgabe des Artikels 2 der Verordnung 259/2008 und im Fall des Europäischen Fischereifonds nach Maßgabe des Artikels 31 Buchstabe d der Verordnung 498/2007. Satz 1 gilt im Fall einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben nach diesem Gesetz durch Landesrecht übertragen worden sind.

(2) Jede veröffentlichende Stelle trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihr veröffentlichten Informationen, insbesondere für die Rechtmäßigkeit ihrer Erhebung, die Zulässigkeit der Veröffentlichung und die Richtigkeit der Informationen. Betroffene können ihre Datenschutzrechte bei jeder der veröffentlichenden Stellen geltend machen, von denen sie Zahlungen erhalten haben. Diese Stelle leitet den Antrag nach Klärung der Verantwortlichkeiten an die zuständige Stelle weiter.

(3) Die Bundesanstalt erstellt im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ein Sicherheitskonzept für die Internetseite, das insbesondere die nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen, von der Bundesanstalt zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen umfasst. Das Sicherheitskonzept ist spätestens sechs Monate nach Verkündung dieses Gesetzes zu erstellen und in regelmäßigen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob es dem Stand der Technik entspricht.

(4) Die Einsicht in die Internetseite steht jedem verwaltungskostenfrei zu.

(5) Die veröffentlichten Informationen werden zwei Jahre nach dem ersten Tag der Veröffentlichung auf der Internetseite gelöscht.

§ 3 Verordnungsermächtigungen

(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz trifft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch RechtsVerordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über Einzelheiten des Verfahrens oder technische und organisatorische Maßnahmen für die Veröffentlichung der Informationen im Internet, insbesondere über

1. den Inhalt und Aufbau der Internetseite,

2. die Eingabe, Berichtigung, Sperrung und Löschung von Informationen,

3. die Einsicht in die Internetseite,

4. den Datenschutz und die Datensicherheit, wobei sicherzustellen ist, dass die Veröffentlichungen unversehrt, vollständig und aktuell bleiben und jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann bis zum 31. März 2009 die RechtsVerordnung nach Absatz 1 ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Die RechtsVerordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.

§ 4 Verkündung von Rechtsverordnungen

Die Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden. Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Verkündung und des Tages ihres In-Kraft-Tretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen.

§ 5 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung (AFIVO)

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Veröffentlichungen nach dem Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz.

§ 2 Inhalt und Aufbau der Internetseite

(1) Auf der in § 2 Abs. 1 des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes bezeichneten Internetseite werden nur die

1. in Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung 259/2008 vom 18. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung 1290/2005 hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 76 vom 19.3.2008, S. 28) und

2. in den Artikeln 30 und 31 der Verordnung 498/2007 der Kommission vom 26. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung 1198/2006 über den Europäischen Fischereifonds (EFF) (ABl. L 120 vom 10.5.2008, S. 1)

in der jeweils geltenden Fassung genannten Informationen veröffentlicht.

(2) Innerhalb der Datenbank ist für die die Europäischen Fonds für Landwirtschaft betreffenden Informationen eine Suchfunktion vorzusehen, die eine Suche nach den genannten Informationen ermöglicht.

§ 3 Berichtigung, Sperrung und Löschung von Informationen

(1) Soweit nach den für die veröffentlichende Stelle geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen eine Berichtigung der veröffentlichten Informationen erforderlich ist, hat die veröffentlichende Stelle unverzüglich die Informationen in der Veröffentlichungsdatei der Datenbank entsprechend zu ändern.

(2) Soweit nach den für die veröffentlichende Stelle geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen Veröffentlichungen unzulässig sind oder unzulässig werden, hat die veröffentlichende Stelle unverzüglich die der Veröffentlichung zugrunde liegenden Informationen in der Veröffentlichungsdatei der Datenbank entsprechend zu löschen. Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass anderenfalls schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden. In diesem Fall sind die Informationen unverzüglich zu sperren.

(3) Die jeweils veröffentlichende Stelle löscht die veröffentlichten Daten zwei Jahre nach dem ersten Tag ihrer Veröffentlichung.

§ 4 Einsichtnahme

(1) Die Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Europäischen Fonds für Landwirtschaft und Fischerei sind ausschließlich über das Internet einsehbar.

(2) Die Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2654) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

§ 5 Datensicherheit

(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) stellt durch technische und organisatorische Maßnahmen eines Sicherheitskonzeptes sicher, dass

1. die Veröffentlichung der Daten in einem nach DIN ISO/IEC 27001, Ausgabe 2008-09, auf Basis IT-Grundschutz zertifizierten Informationsverbund erfolgt und alle internen technischen und organisatorischen Maßnahmen in der Bundesanstalt unter den Bedingungen des nach DIN ISO/IEC 27001, Ausgabe 2008-09, auf Basis IT-Grundschutz zertifizierten Informationsverbundes der Bundesanstalt ablaufen,

2. die auf der Internetseite veröffentlichten Informationen nur durch die jeweils veröffentlichende Stelle verändert, gesperrt oder gelöscht werden können,

3. die veröffentlichten Informationen während ihrer Veröffentlichung im Internet unversehrt, vollständig und aktuell bleiben.

Die Bundesanstalt hat das Sicherheitskonzept nach Maßgabe der Bedingungen der DIN ISO/IEC 27001, Ausgabe 2008-09, Zertifizierung auf der Basis von IT-Grundschutz, regelmäßig daraufhin zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob es noch dem Stand der Technik entspricht oder an die technische Entwicklung anzupassen ist. Die Frist des Satzes 2 beginnt mit dem Abschluss der Erstzertifizierung nach Satz 1 Nr. 1.

(2) Die Bundesanstalt hat

1. durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass sie von auftretenden Fehlfunktionen unverzüglich Kenntnis erlangt, und

2. diese unverzüglich zu beheben.

(3) Kommt es während einer Datenübermittlung zu Störungen oder Unterbrechungen, hat die Bundesanstalt dies der übermittelnden Stelle unverzüglich anzuzeigen. In diesem Fall verlangt die Bundesanstalt eine erneute Übermittlung.

§ 6 In-Kraft-Treten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Die Verordnung tritt am 12. Juni 2009 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.

1. Nach diesen Vorschriften wird die für die Veröffentlichungen bestimmte Homepage von der Beigeladenen im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung für den Beklagten betrieben. Die Beigeladene bedient sich dabei wiederum eines zertifizierten privaten Providers. Die Regelungen mit dem Provider sind dem Gericht nur allgemein bekannt, da das Verfahrensverzeichnis auf Module Bezug nimmt, die nur allgemein erläutert sind und keine konkreten Maßnahmen für den Leser beinhalten. Die Beigeladene bzw. der von ihr beauftragte Provider speichert auch die IP-Adressen der Benutzer. Die Vertreterin der Beigeladenen erklärte in der mündlichen Verhandlung, dies würde anonymisiert geschehen, genau wisse sie es jedoch nicht.

2. Datenschutzrechtlich bleibt die Verantwortung jedoch bei den zuständigen Stellen der Länder (§ 2 Abs. 2 AFIG). Zuständig für Hessen ist das Hessische Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz (jetzt: Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz) als Zahlstelle; zumindest bei Klageerhebung. Zwar wurden durch Vertrag vom 11.07.2008 die Aufgabe auf die Investitionsbank Hessen (IBH) übertragen. Dieser Vertrag liegt dem auch Gericht vor. Darin wird nicht speziell auf die Frage der Veröffentlichung nach der Verordnung 259/2008 eingegangen. In § 14 Abs. 2 des Vertrags ist vorgesehen, dass das Ministerium die Beauftragung der IBH und ihre Zulassung als Zahlstelle im Staatsanzeiger bekannt macht. Das ist jetzt bis zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht erfolgt. In dem Erlass des Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft, dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und dem europäischen Fischereifonds vom 10.11.2008 (Staatsanzeiger 2008, S. 3038 f.) bezeichnet sich dieses selbst als Zahlstelle. Der Erlass ist nicht aufgehoben. Außerdem besteht zwischen Bund und Ländern ein Verwaltungsabkommen, das jedoch vor allem die Kostenverteilung regelt. Hierin ist von einer Weiterdelegierung keine Rede. Die IBH ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts, über die das Ministerium die Aufsicht ausübt; dies auch, wenn der IBH wirksam die Zahlstellenfunktion übertragen worden wäre. Dem Gericht liegt auch nur das Verfahrensverzeichnis des Hessischen Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz vor, in dem als dieses sich selbst als verantwortliche Stelle und EU-Zahlstelle bezeichnet. Ferner liegt das Verfahrensverzeichnis der Beigeladenen vor.

3. Die Art. 18 bis 21 der Richtlinie 95/46/EG wurden durch die folgenden Vorschriften umgesetzt. Für die Beigeladene gilt Bundesrecht, für das Ministerium und die IBH hessisches Landesrecht.

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in der Fassung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66)

§ 4d Meldepflicht

(1) Verfahren automatisierter Verarbeitungen sind vor ihrer Inbetriebnahme von nicht-öffentlichen verantwortlichen Stellen der zuständigen Aufsichtsbehörde und von öffentlichen verantwortlichen Stellen des Bundes sowie von den Post- und Telekommunikationsunternehmen dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nach Maßgabe von § 4e zu melden.

(2) Die Meldepflicht entfällt, wenn die verantwortliche Stelle einen Beauftragten für den Datenschutz bestellt hat

(3-4) (…)

(5) Soweit automatisierte Verarbeitungen besondere Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen aufweisen, unterliegen sie der Prüfung vor Beginn der Verarbeitung (Vorabkontrolle). Eine Vorabkontrolle ist insbesondere durchzuführen, wenn

1. besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) verarbeitet werden oder

2. die Verarbeitung personenbezogener Daten dazu bestimmt ist, die Persönlichkeit des Betroffenen zu bewerten einschließlich seiner Fähigkeiten, seiner Leistung oder seines Verhaltens, es sei denn, dass eine gesetzliche Verpflichtung oder eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses mit dem Betroffenen dient.

(6) Zuständig für die Vorabkontrolle ist der Beauftragte für den Datenschutz. Dieser nimmt die Vorabkontrolle nach Empfang der Übersicht nach § 4g Abs. 2 Satz 1 vor. Er hat sich in Zweifelsfällen an die Aufsichtsbehörde oder bei den Post- und Telekommunikationsunternehmen an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu wenden.

§ 4e Inhalt der Meldepflicht

Sofern Verfahren automatisierter Verarbeitungen meldepflichtig sind, sind folgende Angaben zu machen:

1. Name oder Firma der verantwortlichen Stelle,

2. Inhaber, Vorstände, Geschäftsführer oder sonstige gesetzliche oder nach der Verfassung des Unternehmens berufene Leiter und die mit der Leitung der Datenverarbeitung beauftragten Personen,

3. Anschrift der verantwortlichen Stelle,

4. Zweckbestimmungen der Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung,

5. eine Beschreibung der betroffenen Personengruppen und der diesbezüglichen Daten oder Datenkategorien,

6. Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen die Daten mitgeteilt werden können,

7. Regelfristen für die Löschung der Daten,

8. eine geplante Datenübermittlung in Drittstaaten,

9. eine allgemeine Beschreibung, die es ermöglicht, vorläufig zu beurteilen, ob die Maßnahmen nach § 9 zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung angemessen sind. § 4d Abs. 1 und 4 gilt für die Änderung der nach Satz 1 mitgeteilten Angaben sowie für den Zeitpunkt der Aufnahme und der Beendigung der meldepflichtigen Tätigkeit entsprechend.

§ 4g Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz

(1) Der Beauftragte für den Datenschutz wirkt auf die Einhaltung dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz hin. Zu diesem Zweck kann sich der Beauftragte für den Datenschutz in Zweifelsfällen an die für die Datenschutzkontrolle bei der verantwortlichen Stelle zuständige Behörde wenden. Er kann die Beratung nach § 38 Abs. 1 Satz 2 in Anspruch nehmen. Er hat insbesondere

1. die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, zu überwachen; zu diesem Zweck ist er über Vorhaben der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten rechtzeitig zu unterrichten,

2. die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen durch geeignete Maßnahmen mit den Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderen Vorschriften über den Datenschutz und mit den jeweiligen besonderen Erfordernissen des Datenschutzes vertraut zu machen.

(2) Dem Beauftragten für den Datenschutz ist von der verantwortlichen Stelle eine Übersicht über die in § 4e Satz 1 genannten Angaben sowie über zugriffsberechtigte Personen zur Verfügung zu stellen. Der Beauftragte für den Datenschutz macht die Angaben nach § 4e Satz 1 Nr. 1 bis 8 auf Antrag jedermann in geeigneter Weise verfügbar.

(2a) Soweit bei einer nichtöffentlichen Stelle keine Verpflichtung zur Bestellung eines Beauftragten für den Datenschutz besteht, hat der Leiter der nichtöffentlichen Stelle die Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 in anderer Weise sicherzustellen.

(3) (…)

Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG) in der Fassung vom 07. Januar 1999 (GVBl. I S. 98)

§ 5 Behördlicher Datenschutzbeauftragter

(1) Die datenverarbeitende Stelle hat schriftlich einen behördlichen Datenschutzbeauftragten sowie einen Vertreter zu bestellen. Bestellt werden dürfen nur Beschäftigte, die dadurch keinem Interessenkonflikt mit sonstigen dienstlichen Aufgaben ausgesetzt werden. Für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Abs. 2 muß der behördliche Datenschutzbeauftragte die erforderliche Sachkenntnis und Zuverlässigkeit besitzen. Wegen dieser Tätigkeit, bei der er frei von Weisungen ist, darf er nicht benachteiligt werden. Er ist insoweit unmittelbar der Leitung der datenverarbeitenden Stelle zu unterstellen; in Gemeinden und Gemeindeverbänden kann er auch einem hauptamtlichen Beigeordneten unterstellt werden. Der behördliche Datenschutzbeauftragte ist im erforderlichen Umfang von der Erfüllung anderer Aufgaben freizustellen sowie mit den zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen räumlichen, personellen und sachlichen Mitteln auszustatten. Die Beschäftigten der datenverarbeitenden Stelle können sich ohne Einhaltung des Dienstweges in allen Angelegenheiten des Datenschutzes an ihn wenden.

(2) Der behördliche Datenschutzbeauftragte hat die Aufgabe, die datenverarbeitende Stelle bei der Ausführung dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz zu unterstützen und Hinweise zur Umsetzung zu geben. Zu seinen Aufgaben gehört es insbesondere

1. auf die Einhaltung der Datenschutzvorschriften bei der Einführung von Maßnahmen, die das in § 1 Satz 1 Nr. 1 geschützte Recht betreffen, hinzuwirken,

2. die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen durch geeignete Maßnahmen mit den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den sonstigen Vorschriften über den Datenschutz vertraut zu machen,

3. die datenverarbeitende Stelle bei der Umsetzung der nach den §§ 6, 10 und 29 erforderlichen Maßnahmen zu unterstützen,

4. das nach § 6 Abs. 1 zu erstellende Verzeichnis zu führen und für die Einsicht nach § 6 Abs. 2 bereitzuhalten,

5. das Ergebnis der Untersuchung nach § 7 Abs. 6 zu prüfen und im Zweifelsfall den … Datenschutzbeauftragten zu hören.

Soweit keine gesetzliche Regelung entgegensteht, kann er die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Einsicht in Akten und die automatisierte Datenverarbeitung nehmen. Vor einer beabsichtigten Maßnahme nach Satz 2 Nr. 1 ist er rechtzeitig umfassend zu unterrichten und anzuhören. Wird er nicht rechtzeitig an einer Maßnahme beteiligt, ist die Entscheidung über die Maßnahme auszusetzen und die Beteiligung nachzuholen.

(3) Die datenverarbeitende Stelle kann einen Beschäftigten ihrer Aufsichtsbehörde mit deren Zustimmung zum Beauftragten für den Datenschutz bestellen. Mehrere datenverarbeitende Stellen können gemeinsam einen ihrer Beschäftigten zum Datenschutzbeauftragten bestellen, wenn dadurch die Erfüllung seiner Aufgabe nicht beeinträchtigt wird. Bestellungen von Personen, die nicht der datenverarbeitenden Stelle angehören, sind dem … Datenschutzbeauftragten mitzuteilen.

§ 6 Verfahrensverzeichnis

(1) Wer für den Einsatz eines Verfahrens zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten zuständig ist, hat in einem für den behördlichen Datenschutzbeauftragten bestimmten Verzeichnis festzulegen:

1. Name und Anschrift der datenverarbeitenden Stelle,

2. die Zweckbestimmung und die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung,

3. die Art der gespeicherten Daten,

4. den Kreis der Betroffenen,

5. die Art regelmäßig übermittelter Daten, deren Empfänger sowie die Art und Herkunft regelmäßig empfangener Daten,

6. die zugriffsberechtigten Personen oder Personengruppen,

7. die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 10,

8. die Technik des Verfahrens,

9. Fristen für die Löschung nach § 19 Abs. 3,

10. eine beabsichtigte Datenübermittlung nach § 17 Abs. 2,

11. das begründete Ergebnis der Untersuchung nach § 7 Abs. 6 Satz 3.

(2) (…)

§ 7 Zulässigkeit der Datenverarbeitung

(1-5) (…)

(6) Wer für den Einsatz oder die wesentliche Änderung eines Verfahrens zur automatisierten Datenverarbeitung zuständig ist, hat vor dem Beginn der Verarbeitung zu untersuchen, ob damit Gefahren für die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschützten Rechte verbunden sind; dies gilt in besonderem Maße für die in § 7 Abs. 4 genannten Daten. Das Verfahren darf nur eingesetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass diese Gefahren nicht bestehen oder durch technische und organisatorische Maßnahmen verhindert werden können. Das Ergebnis der Untersuchung und dessen Begründung sind aufzuzeichnen und dem behördlichen Datenschutzbeauftragten zur Prüfung zuzuleiten.

(7) (…)

1. Die Verarbeitung von Daten der Nutzer einer Internetseite ist im Telemediengesetz (TMG) vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179) geregelt.

§ 15 Nutzungsdaten

(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben und verwenden, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen (Nutzungsdaten). Nutzungsdaten sind insbesondere

1. Merkmale zur Identifikation des Nutzers,

2. Angaben über Beginn und Ende sowie des Umfangs der jeweiligen Nutzung und

3. Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen Telemedien.

(2) Der Diensteanbieter darf Nutzungsdaten eines Nutzers über die Inanspruchnahme verschiedener Telemedien zusammenführen, soweit dies für Abrechnungszwecke mit dem Nutzer erforderlich ist.

(3) Der Diensteanbieter darf für Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien Nutzungsprofile bei Verwendung von Pseudonymen erstellen, sofern der Nutzer dem nicht widerspricht. Der Diensteanbieter hat den Nutzer auf sein Widerspruchsrecht im Rahmen der Unterrichtung nach § 13 Abs. 1 hinzuweisen. Diese Nutzungsprofile dürfen nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden.

(4) Der Diensteanbieter darf Nutzungsdaten über das Ende des Nutzungsvorgangs hinaus verwenden, soweit sie für Zwecke der Abrechnung mit dem Nutzer erforderlich sind (Abrechnungsdaten). Zur Erfüllung bestehender gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsfristen darf der Diensteanbieter die Daten sperren.

(5) Der Diensteanbieter darf an andere Diensteanbieter oder Dritte Abrechnungsdaten übermitteln, soweit dies zur Ermittlung des Entgelts und zur Abrechnung mit dem Nutzer erforderlich ist. Hat der Diensteanbieter mit einem Dritten einen Vertrag über den Einzug des Entgelts geschlossen, so darf er diesem Dritten Abrechnungsdaten übermitteln, soweit es für diesen Zweck erforderlich ist. Zum Zwecke der Marktforschung anderer Diensteanbieter dürfen anonymisierte Nutzungsdaten übermittelt werden. § 14 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(6) Die Abrechnung über die Inanspruchnahme von Telemedien darf Anbieter, Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt und Häufigkeit bestimmter von einem Nutzer in Anspruch genommener Telemedien nicht erkennen lassen, es sei denn, der Nutzer verlangt einen Einzelnachweis.

(7) Der Diensteanbieter darf Abrechnungsdaten, die für die Erstellung von Einzelnachweisen über die Inanspruchnahme bestimmter Angebote auf Verlangen des Nutzers verarbeitet werden, höchstens bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Versendung der Rechnung speichern. Werden gegen die Entgeltforderung innerhalb dieser Frist Einwendungen erhoben oder diese trotz Zahlungsaufforderung nicht beglichen, dürfen die Abrechnungsdaten weiter gespeichert werden, bis die Einwendungen abschließend geklärt sind oder die Entgeltforderung beglichen ist.

(8) Liegen dem Diensteanbieter zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass seine Dienste von bestimmten Nutzern in der Absicht in Anspruch genommen werden, das Entgelt nicht oder nicht vollständig zu entrichten, darf er die personenbezogenen Daten dieser Nutzer über das Ende des Nutzungsvorgangs sowie die in Absatz 7 genannte Speicherfrist hinaus nur verwenden, soweit dies für Zwecke der Rechtsverfolgung erforderlich ist. Der Diensteanbieter hat die Daten unverzüglich zu löschen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorliegen oder die Daten für die Rechtsverfolgung nicht mehr benötigt werden. Der betroffene Nutzer ist zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des mit der Maßnahme verfolgten Zweckes möglich ist.

II.

1. Das Gericht setzt das Verfahren aus und reicht beim Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen zur Gültigkeit der Art. 40 Abs. 1 Nr. 8b und 44a der Verordnung 1290/2005 und der Verordnung 259/2008 sowie zur Auslegung der Richtlinie 95/46/EG ein, weil eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils erforderlich ist.

2. Die Klage richtete und richtet sich gegen den richtigen Beklagten, da die Funktion als Zahlstelle während des laufenden gerichtlichen Verfahrens nicht wirksam auf die Investitionsbank Hessen übertragen wurde. Es fehlt schon an der notwendigen öffentlichen Bekanntmachung. Denn es handelt sich bei den Aufgaben der IBH im Bereich Agrarförderung nicht um eine originäre Zuständigkeit der IBH, sondern es ist ein vertraglicher Übergang vorausgesetzt. Daraus folgt auch, dass das Ministerium in jedem Fall weiterhin eine Restverantwortung innehat (vgl. auch die Aufsichtsregelung in § 12 des Vertrags), die über die allgemeine gesetzliche Rechtsaufsicht hinausgeht. Andernfalls hätte die IBH und nicht das Ministerium ein Verfahrensverzeichnis aufstellen müssen, was gerade nicht der Fall ist. Von der Verantwortung des Ministeriums geht wohl auch die Beigeladene aus, da auf der Internetseite zur Veröffentlichung als verantwortliche Stelle für Hessen weiterhin das Ministerium genannt ist (www.agrar-fischerei-zahlungen.de/impressum.html, Stand 24.02.2009).

3. Ob die Klage begründet ist, hängt zunächst von der Gültigkeit der vorgelegten Gemeinschaftsvorschriften ab. Erweist sich die Verordnung 259/2008 als ungültig, fehlt es an einer Rechtsgrundlage für die Verarbeitung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 HDSG) und der Klage ist stattzugeben. Die Klägerin kann sich als Gesellschaft ebenfalls auf das Recht der informationellen Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 sowie Art. 19 Abs. 3 GG insoweit berufen, als ihren Trägern Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe der betreffenden individualisierte oder individualisierbarer Daten zusteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.12.2001, Az.: 6 C 7/01, Rdnr. 18 – nach Juris; BVerfG, Beschluss vom 01.10.1987, Az.: 2 BvR 1178/86 u. a., Rdnr. 126 – nach Juris; BVerfG, Urteil vom 17.07.1984, Az.: 2 BvE 11/83, 2 BvE 15/83, Rdnr. 135 f. – nach Juris; VG Wiesbaden, Urteil vom 07.12.2007, Az.: 6 E 928/07, S. 11). Insoweit sind die Ausführungen des Hessischen Datenschutzgesetzes auch auf juristische Personen, soweit ein grundrechtlich verbürgtes Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 14 GG gegeben ist, entsprechend anzuwenden. Eine Ungültigkeit der Verordnung kann sich aus dieser selbst oder daraus ergeben, dass die Vorschriften aus der Verordnung 1290/2007, deren Durchführung sie dient, ungültig sind. Sind diese Gemeinschaftsvorschriften gültig, ergibt sich ein Unterlassungsanspruch der Klägerin, wenn die Regelungen der Gemeinschaft zum Datenschutz nicht beachtet wurden. Um das zu prüfen, ist eine Auslegung durch den Gerichtshof nötig.

4. Nach Auffassung des Gerichts verstoßen die Art. 44a und 40 Abs. 1 Nr. 8b der Verordnung 1290/2005 gegen primäres Gemeinschaftsrecht.

5. Nach Art. 44a der Verordnung 1290/2005 veröffentlichen die Mitgliedstaaten Informationen über die Empfänger von EGFL- und ELER-Mitteln sowie der Beträge, die jeder Begünstigte aus diesen Fonds erhalten hat. Diesem Artikel entnimmt das Gericht, dass über jeden Empfänger eine Veröffentlichung erfolgen muss. Darin liegt ein Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz, der nicht gerechtfertigt ist.

6. Dass Datenschutz auf Gemeinschaftsebene ein Grundrecht ist, ergibt sich aus dem Schutz des Privatlebens in Art. 8 EMRK und den Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten. Dies wird bekräftigt durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die in Art. 7 den Schutz des Privatlebens und in Art. 8 den Schutz der persönlichen Daten als Grundrecht enthält (vgl. das Urteil des Gerichtshofs vom 28.01.2008 in der Rechtsache C-275/06, Promusicae/Telefonica, Slg. 2008, I-271, Rn. 63 und die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 18.07.2007 in dieser Rechtssache, Rn. 51 ff.). Berufliche Tätigkeiten sind mit geschützt (vgl. das Urteil des Gerichtshofs vom 20.05.2003 in den verbundenen Rechtssachen C-465/00, C-138/01 und C-139/01, Rechnungshof/Österreichischer Rundfunk, Slg. 2003, I-4989, Rn. 73). Auch soweit wie im vorliegenden Fall Daten einer Gesellschaft betroffen sind, sieht das Gericht diese als vom Schutz des Grundrechts mit umfasst. In der Charta der Grundrechte wird der Datenschutz, den Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstatten folgend, als eigenes Grundrecht erwähnt und so vom Schutz des Privatlebens abgekoppelt. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sieht durch Art. 8 EMRK juristischen Personen geschützt (vgl. zusammenfassend Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 3. Aufl., § 22 Rn. 4). Hier kommt dazu, dass der Name der Gesellschaft aus den Namen der Gesellschafter besteht, so dass zu veröffentlichende Informationen diesen persönlich zuzurechnen sind. In jeder Veröffentlichung liegt ein Eingriff in dieses Grundrecht, weil es sich um die denkbar breiteste Übermittlung handelt.

7. Das Gericht weist darauf hin, dass Gesellschaften bürgerlichen Rechts in Deutschland erst seit kurzen als rechtsfähig und in gerichtlichen Verfahren beteiligtenfähig angesehen werden. Nach früherer Rechtsprechung wären die Gesellschafter persönlich die Kläger gewesen. Im Übrigen unterscheidet Art. 44a der Verordnung nicht zwischen natürlichen und juristischen Personen, so dass dieser in jedem Fall am Grundrecht auf Schutz von Daten natürlicher Personen zu messen ist.

8. Der Eingriff ist nicht gerechtfertigt. Zu dieser Frage zieht das Gericht die Schranke in Art. 8 Abs. 2 EMRK heran (vgl. Urteil Rechnungshof/Österreichischer Rundfunk, a. a. O., Rn. 80 ff.). Danach muss der Eingriff zur Erreichung eines dort genannten Zwecks in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein. Die Maßnahme muss demnach in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten berechtigten Zweck stehen (vgl. Urteil Rechnungshof/Österreichischer Rundfunk, a. a. O., Rn. 83) und es muss ein zwingendes gesellschaftliches Bedürfnis bestehen (vgl. Schlussanträge, Promusicae/Telefonica, a. a. O., Rn. 54). Nach der 14. Begründungserwägung der Verordnung 1437/2007 verfolgt die Veröffentlichung das Ziel, die Transparenz in Bezug auf die Verwendung der Gemeinschaftsmittel zu erhöhen und durch eine öffentliche Kontrolle die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der betroffenen Fonds zu verbessern. Dazu ist anzumerken, dass die Transparenz keinen eigenständigen Zweck darstellt, sondern das Ergebnis der Maßnahme beschreibt. Die Verbesserung der Haushaltskontrolle dient zwar – bei weiter Auslegung des Art. 8 Abs. 2 EMRK – dem wirtschaftlichen Wohl des Landes. Sie ist jedoch vorliegend nicht angemessen. Das Gericht bezweifelt schon, ob die Veröffentlichung überhaupt geeignet ist. Die Beigeladene hat ein Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vorgelegt (Bl. 114, 116 d. A. 6 K 1045/08.WI, Band I). Daraus geht hervor, dass aus dessen fachlicher Sicht die Kontrolle der verwendeten Mittel und die Verhütung von Unregelmäßigkeiten nicht verbessert werden. Es bestünden schon umfangreiche Kontrollmechanismen, die weiterentwickelt würden.

9. Jedenfalls steht die Veröffentlichung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Zweck. Bei dieser Bewertung stütz sich das Gericht auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Rechnungshof/Österreichischer Rundfunk und das daraufhin ergangene Urteil des Österreichischen Verfassungsgerichtshofs vom 28.11.2003 (Aktenzeichen KR 1/00-33, verfügbar im Internet unter http://www.verfassungsgerichtshof.at/cms/vfgh-site/attachments/4/4/5/CH0007/CMS1113226398381/kr1-33-00.pdf). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs in diesem Vorabentscheidungsverfahren ist es zwingende Voraussetzung, dass die Veröffentlichung – in dem Fall ging es die Bezüge von Bediensteten bestimmter juristischer Personen des öffentlichen Rechts – wirklich erforderlich ist. Das ist nur dann der Fall, wenn der Zweck nicht ebenso erreicht werden könnte, indem die Informationen nur den Kontrollorganen mitgeteilt oder nur Gesamtbeträge veröffentlicht würden (vgl. Urteil Rechnungshof/Österreichischer Rundfunk, a. a. O., Rn. 88). In seinem Urteil hat der Österreichische Verfassungsgerichtshof entschieden, dass die Veröffentlichung von Bezügen einzelner Beschäftigter nicht erforderlich ist. Dazu führt er aus (S. 30 unterer Absatz):

“Auch die Bundesregierung behauptet in ihrer Stellungnahme nicht, dass die Veröffentlichung der Bezüge unter Nennung der Namen der Bezügeempfänger im Sinne der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zur effizienten Mittelverwendung notwendig sei. Sie argumentiert mehrfach damit, dass die personenbezogene Einkommensveröffentlichung einem dringenden sozialen Bedürfnis nach Transparenz bei der Verwendung öffentlicher Mittel und nach Vermeidung deren Missbrauchs bestehe, tut aber nicht dar, wieso es notwendig sein soll, die Namen von Personen und ihre Bezüge zu veröffentlichen, um die ordnungsgemäße Verwendung öffentlicher Mittel sicherzustellen; darauf kommt es aber nach der – den Verfassungsgerichtshof bindenden – Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 20. Mai 2003, Rs. C-465/00 ua., Rechnungshof gegen ORF ua., an.”

10. Dem schließt sich das Gericht für den vorliegenden Fall an. Ein entsprechender Vortrag fehlt. Außerdem ergibt sich aus den Erwägungsgründen nichts, was eine Erforderlichkeit im Sinne dieser Rechtsprechung auch nur im Ansatz begründet. In wie weit unter diesem Umständen eine Veröffentlichung der Daten auch nur im Ansatz dem öffentlichen Wohl des Landes dienen kann (Art. 8 Abs. 2 EMRK) oder ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, ist nicht dargetan.

11. Art. 40 Abs. 1 Nr. 8b der Verordnung 1290/2005 hält nach Ansicht des Gerichts einer Überprüfung an Hand der Art. 202 4. Spiegelstrich EG und Art. 211 3. Spiegelstrich EG nicht Stand. Dieser Artikel 40 Abs. 1 Nr. 8b der Verordnung 1290/2005 regelt, dass die Kommission die Bestimmungen zur Durchführung des Art. 44a der Verordnung 1290/2005 erlässt. Hier erhält die Kommission einen sehr weiten Spielraum, welche Daten in welcher Weise veröffentlicht werden. Insbesondere bleibt offen, ob auch eine Veröffentlichung im ausschließlich im Internet erfolgt, was nach einen besonders gravierenden Grundrechtseingriff darstellt. Auch wenn der Begriff der Durchführung weit ausgelegt wird, müssen doch die wesentlichen Grundzüge der geregelten Materie in dem Basisrechtsakt festgelegt werden, um noch von einer Durchführung sprechen zu können. Ansonsten würde das institutionelle Gleichgewicht gestört, insbesondere zulasten der Mitwirkung des Europäischen Parlaments. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Art. 8 Abs. 2 EMRK an eine demokratische Gesellschaft anknüpft. Das muss bei der Einhaltung des institutionellen Gleichgewichts berücksichtigt werden.

12. Selbst wenn Art. 44a oder 40 Abs. 1 Nr. 8b der Verordnung 1290/2005 gültig sind, ergibt sich die Ungültigkeit der Verordnung 259/2008 aus Verstößen gegen das Grundrecht auf Datenschutz, die die Verordnung selbst enthält. Sie sieht vor, dass die Informationen ausschließlich im Internet auf einer speziellen Website veröffentlicht werden. Angegeben werden der Name des Empfängers und die Beträge, aufgeschlüsselt nach “EGFL” und “ELER”. Diese Veröffentlichung geht nach Auffassung des Gerichts weit über das hinaus, was in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist.

13. Bei der Veröffentlichung im Internet handelt es sich um einen besonders tiefgreifenden Eingriff. Informationen sind weltweit einsehbar, und zwar auch in solchen Staaten, deren Datenschutzniveau nicht dem in der Gemeinschaft entspricht. Es wäre jedoch nach den Darlegungen der Sachverständigen möglich, den Zugriff auf IP-Adressen aus der Europäischen Union zu beschränken. Das wäre ein weniger tiefer Eingriff, die Verordnung sieht das aber nicht vor. Da es um die Schwere des Eingriffs und nicht die Einordnung nach sekundärem Gemeinschaftsrecht geht, ist es nach Auffassung des Gerichts unerheblich, ob es sich nicht um eine Übermittlung in ein Drittland im Sinne von Art. 29 der Richtlinie 95/46/EG handelt, wie es der Gerichtshof in dem Urteil vom 06.11.2003 in der Rechtssache C-101/01, Bodil Lindqvist, Slg. 2003, I-12971, entschieden hat. Vielmehr kommt es darauf an, dass es nicht möglich ist, die Daten nach zwei Jahren aus dem Internet zu entfernen. Art. 3 Abs. 3 der Verordnung, der eine Löschung nach 2 Jahren vorsieht, kann demnach technisch nicht umgesetzt werden. Zwar werden die Daten aus der Datenbank der Beigeladenen gelöscht, die Speicherung der Informationen durch andere Webdienste kann aber weder verhindert noch rückgängig gemacht werden. Zwar findet wohl keine Speicherung in Zwischenspeichern von Suchmaschinen (z. B. Google-Cache) statt, weil jede Anzeige aus der Datenbank generiert wird. Es kann aber nicht verhindert werden, dass ein Nutzer legalerweise abgefragte Daten speichert und dann selbst ins Internet stellt, etwa im html oder pdf Format. Dann ist auch ein Zugriff über Suchmaschinen möglich. Diese Vorgehensweise wird durch die Suchfunktion erleichtert, für die nach Art. 2 der Verordnung 259/2008 eine Angabe nach deren Art. 1 Abs. 1 (etwa nur der Name der Gemeinde oder die Postleitzahl) ausreicht, um eine Suche durchzuführen.

14. Die bloße Veröffentlichung im Internet ist auch zur Information der Bürger nicht geeignet. Es ist anzumerken, dass die Nennung der beiden Fonds mit ihren Abkürzungen die Bürger eher verwirren als informieren könnte. Dabei ist nach dem Ziel der Transparenz nicht auf die Fachöffentlichkeit, sondern auf den interessierten “Durchschnittsbürger” abzustellen. Da jedenfalls die Maßstäbe der Beihilfenvergabe nicht gleichzeitig erläutert werden und von dem Namen und Ort des Empfängers nicht auf dessen Betrieb und seine Lage geschlossen werden kann, erreicht die Verordnung 259/2008 höchstens einen minimalen Informationsmehrwert. Hinzu kommt, dass die ausschließliche Veröffentlichung im Internet abschreckenden Charakter hat. Diejenigen Bürger, die überhaupt Zugang zum Internet haben und sich informieren wollen, werden gezwungen, sich einer Vorratsdatenspeicherung nach der Richtlinie 2006/24/EG auszusetzen. Das Gericht sieht es als einen Wertungswiderspruch an, einerseits die Telekommunikation verstärkt zu überwachen, aber andererseits Informationen, die der Teilnahme der Bürger an öffentlichen Angelegenheiten dienen sollen, nur elektronisch zugänglich zu machen. Da der Gerichtshof in die Lage kommen kann, dass er die Gültigkeit der Verordnung (EG) 259/2008 nur bejaht, wenn die Vorratsdatenspeicherung nach der Richtlinie 2006/24/EG entfällt, legt das Gericht auch die Frage der Gültigkeit dieser Richtlinie mit vor. Dadurch ist der Gerichtshof befugt, die Vereinbarkeit der Richtlinie mit Grundrechten, insbesondere dem Rechts auf Datenschutz, zu prüfen. Er ist daran auch nicht durch das Urteil vom 10.02.2009 in der Rechtssache Irland/Parlament und Rat, C-301/06, gehindert, weil Irland die Klage nur auf den Klagegrund der Unzuständigkeit gestützt hat (vgl. Rn. 57 dieses Urteils). Das Gericht sieht in der Datenspeicherung auf Vorrat einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Datenschutz. Sie ist in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig. Der Einzelne gibt keine Veranlassung für den Eingriff, kann aber bei seinem legalen Verhalten wegen der Risiken des Missbrauchs und des Gefühls der Überwachung eingeschüchtert werden (vgl. Schlussanträge Promusicae/Telefonica, a. a. O., Rn. 82). Die Generalanwältin hat ausgeführt: “Man kann daran zweifeln, ob die Speicherung von Verkehrsdaten aller Nutzer – gewissermaßen auf Vorrat – mit Grundrechten vereinbar ist, insbesondere da dies ohne konkreten Verdacht geschieht.” Auf die von ihr in den Fußnoten 42 und 43 (Schlussanträge Promusicae/Telefonica, a. a. O.) bezeichneten Quellen wird voll inhaltlich Bezug genommen.

15. Der nach Art. 8 EMRK zu wahrende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist durch die Richtlinie 2006/24/EG nicht gewahrt, weshalb sie ungültig ist (zum engen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz siehe zuletzt Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 04.12.2008, Az. 30562/04 und 30566/04, Rdnr. 103 ff.).

16. Soweit die in den ersten beiden Fragen bezeichneten Gemeinschaftsvorschriften gültig sind, kommt es darauf an, wie es sich auswirkt, wenn die an der Veröffentlichung beteiligten Stellen eines Mitgliedstaats das Verfahren der Meldung nach Art. 18 der Richtlinie 95/46/EG nicht eingehalten haben. Nach Art. 5 der Richtlinie 95/46/EG richten sich die Voraussetzungen, unter denen die Verarbeitung von Daten rechtmäßig ist, nach dem Kapitel II der Richtlinie. Dazu gehört der Abschnitt IX “Meldung”. Diese Regelungen der Richtlinie 95/46/EG werden durch bereichsspezifische Vorschriften nicht verdrängt. Der Erwägungsgrund Nr. 7 der Verordnung 259/2008 geht von der Anwendung der Richtlinie aus und nimmt auf diese Bezug. Die Umsetzungen der Meldepflicht erfolgte sowohl im Bundesrecht als auch im Hessischen Landesrecht. Die Regelungen beruhen auf Art. 18 Abs. 2 2. Spiegelstrich der Richtlinie 95/46/EG.

17. Die Meldung bei einer Kontrollstelle wird durch die Führung eines Verzeichnisses mit den Informationen, die in das Register der Kontrollstelle einzutragen wären, bei dem behördlichen Datenschutzbeauftragte ersetzt, welcher an die Stelle der Kontrollstelle tritt (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 HDSG). In diesem Fall sind die Verzeichnisse (Meldungen) aber fehlerhaft. So ist die Auftragsdatenverarbeitung durch die Beigeladene – und ggf. eines privaten Dritten – bei der Meldung des Hessischen Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz nicht ausgewiesen. Es ist unter anderem auch unvollständig, weil konkrete Angaben zu den Löschfristen fehlen. In dem Verfahrensverzeichnis der Beigeladenen ist der private Provider nicht erwähnt. Angaben über die Speicherung von IP-Adressen fehlen gänzlich (zur statistischen Auswertung und zu Zwecken der Datensicherheit). Das Gericht geht davon aus, dass eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten und damit eine Veröffentlichung von personenbezogenen Daten erst erfolgen darf, wenn die Maßnahmen nach den Art. 18 Abs. 2 2. Spiegelstrich der Richtlinie 95/46/EG durchgeführt worden sind in dem Sinne, das eine vollständige, aussagekräftige Meldung vorliegt. Andernfalls wäre eine Verarbeitung nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise (Art. 6 Buchstabe a der Richtlinie 95/46/EG) nicht möglich; konkrete Zwecke sind nicht benannt. Würde man eine unvollständige Meldung (unvollständiges Verfahrensverzeichnis) nicht im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 95/46/EG als Wirksamkeitsvoraussetzung ansehen, wäre die praktische Wirksamkeit der Vorschriften über die Meldung beeinträchtigt – gar aufgehoben -, weil der Verstoß für die weitere Verarbeitung mit personenbezogenen Daten folgenlos bliebe. Ein Ergebnis, welches schier untragbar sein dürfte.

18. Nach § 7 Abs. 6 Satz 3 HDSG (siehe auch § 4d Abs. 5 Satz 1 BDSG) ist für die Veröffentlichung nach der Verordnung 259/2008 eine Vorabkontrolle nach Art. 20 der Richtlinie 95/46/EG durch den behördlichen Datenschutzbeauftragten durchzuführen. Nach beiden Gesetzen erfolgt die Vorabkontrolle nicht durch eine zentrale Kontrollstelle, sondern bei der verantwortlichen Stelle durch deren betrieblichen oder behördlichen Datenschutzbeauftragten. Da im vorliegenden Fall auch Art. 20 der Richtlinie anwendbar ist, darf die Veröffentlichung wegen Art. 6 Buchstabe a der Richtlinie nach Ansicht des Gerichts erst erfolgen, wenn die Vorabkontrolle nach Art. 20 der Richtlinie durchgeführt worden ist. Andernfalls wäre dieses Instrument nicht effektiv und es würde sich die Frage stellen, warum diese Regelung überhaupt aufgenommen wurde.

19. Wenn die vierte Frage bejaht wird, kommt es darauf an, ob die Vorabkontrolle hier ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Die Vorabkontrolle erfolgte jedoch aufgrundlage unvollständiger Verfahrensverzeichnisse (Meldungen). Da die Bewertung nach der Richtlinie 95/46/EG auf der Grundlage der in den Verzeichnissen enthaltenen Informationen erfolgt, kann sie nur wirksam durchgeführt werden, wenn diese richtig und vollständig sind. Nur dann ist die Grundlage für einen effektiven Schutz der Betroffenen gegeben.

20. Weiter stellt sich die Frage, ob die IP-Adressen der Benutzer, die die Daten nach der Verordnung (EG) 259/2008 auf der Internetseite der Beigeladenen abrufen, gespeichert werden dürfen. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass die Speicherung der IP Adressen – wie auf der Webseite angegeben – erfolgt. Jedenfalls muss sich die Beigeladene an ihrer Erklärung festhalten lassen. Der Anwendungsbereich der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG und des deutschen Datenschutzrechts einschließlich § 15 TMG hängt davon ab, ob es sich dabei um ein personenbezogenes Datum handelt, weil eine Zuordnung zu einer bestimmbaren Person möglich ist, gleichwohl, ob es sich um eine statische oder dynamische IP-Adresse handelt.

21. Die IP-Adresse ist ein numerisches Adressformat, welches die Kommunikation vernetzter Geräte (Server oder Privatcomputer) im Internet ermöglicht. Bei Abruf einer Seite wird dem Server, auf dem die Seite gespeichert ist, die Adresse des abrufenden Computers mitgeteilt, so dass die Daten über das Internet von dem einen an den anderen Rechner geleitet wird en können. Für die Verbindung von Privatanwendern mit dem Internet können feste IP-Adressen vergeben werden. Dabei handelt es sich nach Ansicht des Gerichts ohne weiteres um ein personenbezogenes Datum. Üblicherweise werden dynamische IP-Adressen verwendet. Dabei weist der Anbieter des Zugangs dem Kunden bei jedem Zugang eine Adresse aus seinem Adresskontingent zu. Aus der Adresse kann der Einwahlstandort des Benutzers abgelesen werden.

22. In der Rechtssache Promusicae/Telefonica hat die Generalanwältin die Ansicht vertreten, dass eine dynamischen IP-Adresse personenbezogene Daten enthält (vgl. Schlussanträge Promusicae/Telefonica, a. a. O., Rn. 61 und die Nachweise in Fußnote 31). In seinem Urteil vom 29.01.2008 in dieser Rechtssache hat sich der Gerichtshof ausdrücklich mit dieser Frage aber nicht beschäftigt. Das Amtsgericht Berlin-Mitte hat einer Klage eines Benutzers der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz gegen die Speicherung seiner IP-Adresse stattgegeben, weil über die dynamische IP-Adresse der Benutzer identifiziert werden könne (Urteil vom 27.03.2007, 5 C 314/06, zitiert nach juris). Das Amtsgericht Berlin-Mitte stützte sich maßgeblich auf die 26. Begründungserwägung der Richtlinie 95/46/EG. Danach sollten bei der Entscheidung, ob eine Person bestimmbar ist, alle Mittel berücksichtigt werden, die vernünftigerweise entweder von dem Verantwortlichen für die Verarbeitung oder von einem Dritten eingesetzt werden könnten, um die betreffende Person zu bestimmen. Die Berufung der Beklagten erstreckte sich nur auf die Reichweite der Unterlassungsverpflichtung. Der Rechtstreit ist rechtskräftig abgeschlossen (vgl. Landgericht Berlin, Urteil vom 06.09.2007, 23 S 3/07, zitiert nach juris). In der deutschen Literatur wurde dieser Rechtsprechung widersprochen. Das Gericht ist aber der Auffassung, dass auch eine dynamische IP-Adresse ein personenbezogenes Datum ist. Davon geht auch die Artikel 29-Datenschutzgruppe in ihrem Arbeitsdokument WP 104 vom 18.01.2005 aus (Nr. III. 3., S. 19 ff., 01248/07/DE); bekräftigend in der Stellungnahme WP 150 vom 15.05.2008 (Nr. 3b, S. 8, 00989/08/DE). Da die Speicherung der IP-Adresse nicht erforderlich ist, steht die Richtlinie 95/46/EG ihr entgegen.

23. Nach den Angaben des Sachverständigen … sollen in Zukunft bei den Internetseiten hessischer Behörden die IP-Adressen zu statistischen Zwecken anonymisiert werden, aus Gründen der Datensicherheit aber ungekürzt gespeichert werden. Die Speicherfristen für die vollständig gespeicherten IP-Adressen durfte er auf Nachfrage des Gerichts aus Geheimhaltungsgründen nicht angeben. Da die Beigeladene ihre Seite im Auftrag auch des Landes Hessen betreibt, geht das Gericht davon aus, dass eine Speicherung nach der Praxis hessischer Behörden stattfindet. Diese wäre mangels einer gesetzlichen Grundlage im Hessischen Landesrecht nur zulässig, wenn es sich bei einer IP-Adresse nicht um ein personenbezogenes Datum handelt.

24. In diesem Zusammenhang ist auf folgendes hinzuweisen: Nach einem Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes (Bundesrats-Drucksache 62/09) ist geplant, dem Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik die Befugnis einzuräumen, zur Abwehr von Gefahren für die Kommunikationstechnik des Bundes Protokolldaten und solche Daten, die an den Schnittstellen der Kommunikationstechnik des Bundes anfallen, auszuwerten. Zur Informationstechnik des Bundes gehört auch die Internetseite der Beigeladenen. Bei der Verabschiedung des Entwurfs, der als besonders dringlich bezeichnet ist, würde sich die Überwachung der Nutzung der nach der Verordnung 259/2008 veröffentlichten Daten noch verstärken. Mit einem In-Kraft-Treten des neuen Gesetzes ist in einigen Monaten zu rechnen, so dass es schon für das Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof relevant ist und sich die Frage nach dem Anwendungsbereich der Richtlinie 95/46/EG hinsichtlich von IP-Adressen besonders dringlich stellt.

25. Es wird angeregt, dieses Vorabentscheidungsersuchen mit demjenigen in dem Verfahren … gegen Land Hessen (6 K 1352/08.WI) zu verbinden.

26. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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