Browsing Posts tagged wireless

Auf den Seiten des AK Vorratsdatenspeicherung sind die Stellungnahmen zur Vorratsdatenspeicherung aus dem Verfahren vor dem BVerfG online.

Im einzelnen sind dies:

  1. Stellungnahme von Prof. Dr. Ruland vom 08.06.2009
  2. Stellungnahme der Berliner Beauftragten für den Datenschutz vom 09.06.2009
  3. Stellungnahme des VATM Verbandes der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten e.V. vom 09.06.2009
  4. Stellungnahme des BITKOM Bundesverbandes Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. vom 10.06.2009
  5. Stellungnahme der Bundesbeauftragten für den Datenschutz vom 10.06.2009
  6. Stellungnahme von Prof. Dr. Pfitzmann vom 10.06.2009
  7. Stellungnahme von Prof. Dr. Roßnagel vom 10.06.2009
  8. Stellungnahme des Chaos Computer Club e.V. vom 13.06.2009
  9. Stellungnahme des Herrn Freiling vom 20.06.2009

Die Stellungnahmen sind sehr aufschlussreich und interessant. Sie vermitteln auf der einen Seite ein Bild darüber, wie die Rechtmäßigkeit einzelner Maßnahmen bewertet wird und andererseits, wie in tatsächlicher Hinsicht die Vorratsdatenspeicherung durchgeführt wird und welche Auswirkungen das haben kann.

Im folgenden sollen ausgewählte Punkte aus den Stellungnahmen vorgestellt werden. Eine umfassende Besprechung aller Stellungnahmen ist mir leider nicht möglich.

1. CCC

Besonders hervorzuheben sind die Analysen des Chaos Computer Club e.V. (CCC). Die Schlussfolgerungen, die aufgrund von Verkehrsdaten mit aktuellen Methoden und Modellen gezogen werden können, sind tatsächlich beeindruckend. Constanze Kurz und Frank Rieger verstehen es, diese doch recht komplexen Methoden kurz und verständlich darzustellen. Die Autoren ziehen für die Bewertung zudem die Technische Richtlinie zur Umsetzung gesetzlicher Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation heran – ein guter und gelungener Ansatz, denn tatsächlich lässt sich aus der technischen Umsetzung auf die Zielrichtung der Vorratsdatenspeicherung schließen.

Außerdem bewerten Kurz und Rieger die Sicherheit der Daten eher kritisch:

Das Risiko, daß auf die Verbindungsdaten unberechtigt zugegriffen wird, ist dabei keinesfalls theoretisch. Die Datenskandale der letzten Jahre haben deutlich gemacht, daß auch und gerade große Telekommunikationsunternehmen nicht in der Lage sind, sensible Datenbestände vor Mißbrauch oder Verlust zu schützen. [...]

Die Gefahr von Datenmißbräuchen sowie die Möglichkeiten, Rückschlüsse auf intime Details, Aufenthaltsorte, Gewohnheiten und Vorlieben im Leben jedes einzelnen Bürgers zu ziehen, stehen in keinem Verhältnis zu dem möglicherweise
im Einzelfall bestehenden Vorteil bei der Strafverfolgung. Die Vorratsdatenspeicherung potenziert vielmehr die Risiken und Überwachungsfolgen in einer zunehmend digitalisierten Gesellschaft. Die Telekommunikationsunternehmen ohne konkreten Anlaß zu verpflichten, auf Vorrat alle Verbindungs- und Nutzungsdaten über den unmittelbaren Zweck der Abrechnung hinaus für die Verwendung gegen etwaige zukünftige
Verdächtige oder für geheimdienstliche Operationen zu speichern, muß daher unbedingt vermieden werden.

2. Bitkom e.V.

Spannend sind ferner die Antworten des Bitkom, der offenbar seine eigenen Mitglieder befragt hat.

Dass Internetzugangsnutzer mittlerweile dauerhaft bzw. länger eingewählt sind, “führt dazu, dass der Bedingungszusammenhang zwischen tatsächlicher Nutzung und Einwahlzeitraum im Internet nicht mehr notwendigerweise gilt.”

In diesem Zusammenhang stellt sich bereits jetzt die Frage nach der Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers bzw. deren Beweisbarkeit (s. dazu die Musterklageerwiderung von Solmecke; Schultz, MIR 2008, Dok. 102; Gietl/Mantz, CR 2008, 810).

Interessant ist auch, dass die Provider nach Angaben des Bitkom Vorratsdaten tatsächlich physisch getrennt von den übrigen Daten vorhalten (s. dazu schon Gietl/Mantz, CR 2008, 810, 812).

3. Alexander Roßnagel, Universität Kassel

Bei Roßnagel finde ich insbesondere die Ausführungen zur Datensicherheit interessant. Roßnagel geht sehr stark ins Detail, welche Sicherungsmaßnahmen die Betreiber ergreifen könnten – und welche sie auch ergreifen müssen. Verschlüsselung als Form der Zugangs- und Änderungskontrolle, starke (möglichst physische) Trennung von Daten etc. Zusätzlich vertritt Roßnagel die Auffassung, dass Sicherungsmaßnahmen en detail im Gesetz geregelt werden müssen und nicht in eine Technische Richtlinie verschoben werden dürfen (S. 9).

Die Vorgabe von Sicherheitsmaßnahmen in Technischen Richtlinien, die ohne Beteiligung des Gesetzgebers geändert und gelockert werden können, kann den verfassungsrechtlichen Schutzauftrag nicht ausreichend erfüllen. Bereits auf Gesetzesebene müssen die Mindestanforderungen an die technisch/organisatorische Sicherheit verbindlich gemacht werden. Dies betrifft vor allem die Trennung der Daten, die Zugangsauthentifikation, die technische Sicherung durch Verschlüsselung der Daten und die Zugriffsdokumentation.

4. Andreas Pfitzmann, TU Dresden

Bereits die ersten Punkte, die “großen Fragen” und Abwägungen sind deutlich:

Im Gegensatz zum Innenministerium sind wir der Meinung, dass überwachungsfreie Räume für Menschen als soziale Wesen notwendig sind (und technische Eliten sie sich und anderen sowieso schaffen werden).

5. Felix Freiling, Universität Mannheim

Es ist zudem absehbar, dass über Verkehrsdaten in Zukunft sehr viel stärker auf Kommunikationsinhalte geschlossen werden kann als heute, insbesondere durch die Erstellung von Bewegungsprofilen in der Mobilkommunikation. Kritisch ist vor allem die dynamische IP-Adresse zu sehen. Eine dynamische IP-Adresse verrät nicht nur die Tatsache, dass kommuniziert wurde. Sie lässt in Zukunft verstärkt auch Rückschlüsse über den aktuellen Aufenthaltsort zu. Eine dynamisch vergebene IP-Adresse hat somit klare Bezüge zu einem konkreten Telekommunikationsvorgang. Eine Zuordnung von dynamischer IP-Adresse zum Anschlussinhaber sollte also mindestens dieselben Eingriffsschranken besitzen wie eine reine Verkehrsdatenabfrage.

5. Bundesbeauftragter für den Datenschutz Peter Schaar

Schaar ist der Auffassung, dass entgeltliche und unentgeltliche Dienste gleich zu behandeln sind (S. 8 und 9). S. dazu näher hier und bei daten-speicherung.de.

6. Berliner Beauftragter für den Datenschutz Alexander Dix

Zwar sieht dies Dix ähnlich, er betrachtet die Einteilung aber vor dem Hintergrund der Richtlinie als “zweifelhaft” (S. 9) und verweist hierfür auch auf die Ausführungen von Patrick Breyer bei daten-speicherung.de.

Dabei geht Dix insbesondere auf den Anonymisierungsdienst AN.ON ein – sehr interessant.

7. Fazit

Die verschiedenen Stellungnahmen offenbaren, dass die Sachverständigen die Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung wenigstens in Teilen eher kritisch sehen. Sie legen bei unterschiedlichen Punkten den Finger offen in die Wunde. Nun wird das BVerfG sich daraus seine Meinung bilden müssen.

Meldungen zum Thema:

Mittlerweile hat das NRW-Justizportal auch die erstinstanzliche Entscheidung zum Geschäftsmodell von FON (OLG Köln, Urt. v. 5.6.2009 – 6 U 223/08) online gestellt.

Der Volltext kann hier abgerufen werden.

Zur Begründung des LG, die das OLG Köln in weiten Teilen übernommen hat, bzw. der Kritik daran, siehe die kurze Besprechung hier, und im nächsten Heft der MMR.

Das OLG Köln hat am 5.6.2009 das Geschäftsmodell von FON (http://www.fon.com) als wettbewerblich unlauter beurteilt und der Klage von 1&1 auf Unterlassung und Feststellung der Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz stattgegeben (Volltext hier).

Über das Urteil wurde schon mehrfach berichtet, u.a.

Die Schlussfolgerungen des OLG Köln sind allerdings wenigstens fraglich. Gegen das Urteil hat FON Revision eingelegt.

Im Einzelnen:

I. Wettbewerbsverhältnis

Das OLG Köln hat angenommen, dass FON und 1&1 Wettbewerber sind. Allerdings vergleicht es hierfür das mobile Angebot von 1&1 und FON. Im Tatbestand beschreibt es aber hauptsächlich, dass 1&1 Festnetzanschlüsse verkauft, die die Nutzer über einen WLAN-Router im ganzen Haus nutzen können. Außerdem ist das mobile Angebot eines über GPRS oder UMTS. Dass hier Vergleichbarkeit vorliegt, ist also wenigstens nicht offensichtlich. Damit ist auch das Wettbewerbsverhältnis nicht ganz eindeutig. Aufgrund einer sehr weiten Auslegung des Wettbewerberbegriffs im UWG dürfte das OLG aber im Ergebnis recht haben.

II. Unlauterkeit

Weiter sei das Geschäftsmodell von FON “schmarotzerisch” und unlauter, da es das Geschäftsmodell “Flatrate” von 1&1 durcheinander bringe. Dabei stellen LG und OLG auf die Mischkalkulation Flatrate ab.

Leider geht das OLG hier von zwei vollständig unterschiedlichen Szenarien aus: Im Flatrate-Modell produziert der Nutzer nur vergleichsweise wenig Traffic. Andererseits nimmt das OLG an, dass die Kunden der Foneros den Anschluss des Foneros ständig zu 100% ausnutzen und deshalb die Flatrate-Kalkulation nicht mehr funktioniert. Das OLG geht auf der einen Seite also davon aus, dass der typsiche Nutzer wenig Traffic verursacht, dass aber andererseits der Fonero automatisch so viel Traffic verursacht, dass die Leitungen glühen.

Mit diesem Argument bekommt man eine Erheblichkeit im Sinne des Wettbewerbsrechts einigermaßen hin. Allerdings sind die Annahmen des OLG erstens falsch und zweitens überhaupt nicht belegt. Denn:

  • der einzelne Fonero dürfte nur wenige Kunden haben. FON ist derzeit noch kein Massengeschäft
  • die Anzahl der Foneros dürfte im Vergleich zu den Gesamtinternetnutzern gering sein
  • wenn die “Kunden” der Foneros tatsächlich die Leitung voll auslasten würden, würde das den Fonero in kürzester Zeit so sehr stören, dass er den Knoten wieder abschalten würde.
  • Das FON-Angebot ist ein mobiles Angebot, das gerade nicht als Ersatz für einen echten (DSL-)Anschluss taugt. Der “Kunde” des Foneros dürfte also darüber (wie im Internet-Cafe) seine Emails abrufen, ein wenig auf YouTube rumsurfen, aber keine Filesharing-Clients laufen lassen. Der Traffic ist also auch eher gering. Das Gegenteil hätte 1&1 in diesem Fall erstmal ordentlich vortragen müssen. Das Gericht nennt aber auch nicht mal eine Zahl. Es ist also davon auszugehen, dass 1&1 lediglich pauschale Behauptungen aufgestellt hat, ohne das ordentlich zu untermauern.
  • Selbst wenn man dem OLG für den konkreten Fall 1&1 (=Reseller) folgt: Die Kalkulation ist bei den Nicht-Resellern sicher eine ganz andere! Wenn ich aber einen Vergleich mit dem Gesamtmarkt mache, dann brauche ich Zahlen über die Kalkulation der anderen Wettbewerber, bevor ich auch nur anfangen kann, an eine Marktstörung oder Marktbehinderung zu denken.

LG und OLG müssen sich also fragen lassen, auf welcher Grundlage sie zu ihrem Ergebnis gekommen sind. Nach dem Urteil sieht es leider eher nach einer ergebnisorientierten Argumentation aus. Mal sehen, was der BGH damit anfängt.

III. Keine Übertragbarkeit auf Freifunk

Eines sollte für dieses Urteil aber gleich festgestellt werden: Es ist auf Freifunk und die Gemeinde offener und freier Netze nicht übertragbar. Denn Freifunk hat kein und verfolgt kein „Geschäftsmodell“. Freifunk handelt auch nicht geschäftlich i.S.v. § 2 Nr. 1 UWG, weder durch seine Mitglieder noch durch die Vereine. Geschäftshandlungen sind nämlich nur Handlungen von Gewerbetreibenden. Während FON als ein Unternehmen handelt, das die Leistungen der Foneros Dritten entgeltlich anbietet, sind die offenen Netzcommunities “nur” die Gesamtheit von Einzelpersonen, die eine gemeinsame Idee verbindet. Von Gewerblichkeit kann hier also nicht die Rede sein. Auch die Definition des Mitbewerbers in § 2 Nr. 3 UWG – wesentliche Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs im vorliegenden Urteil – ist bei Freifunk nicht erfüllt, denn Mitbewerber kann ebenfalls nur ein Unternehmer sein (Hefermehl/Köhler/Bornkamm-Köhler, aaO, § 2 Rn. 93). Auch der Freifunk e.V. kann insofern nicht nach dem UWG in Anspruch genommen werden (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm-Köhler, aaO, § 2 Rn. 119).

Dies sieht auch Adrian Schneider von Telemedicus so. Dass teilweise getitelt wurde “OLG Köln verbietet Freifunknetz Fon” ist eine Vermischung von Freifunk und FON, mehr nicht.

Die Gegenauffassung vertritt wohl Christoph Rempe im J!Cast 74 (“auch unentgeltlliches privates Teilen ist rechtwidrig”), aber mit wenig überzeugender Begründung (ziemlich am Ende des J!Cast).

Interessant sind übrigens noch die Diskussionen im Beck-Blog. Auch auf der berlin-wireless-Liste wurde das Urteil diskutiert, allerdings war schnell klar, dass Auswirkungen auf Freifunk nicht zu befürchten sind.

Das Urteil erscheint im Volltext demnächst in der MMR mit einer ausführlichen Anmerkung.

Update: Urteil und Anmerkung sind jetzt erschienen in der MMR 2009, 695 (697)

Update: In der CR 2009, 579 ist eine Anmerkung zum Urteil von Poleacov erschienen.

Patrick Breyer vom AK-Vorratsdatenspeicherung hat sich über die Frage Gedanken gemacht, ob die Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung nach § 113a TKG auch denjenigen trifft, der seine Dienste unentgeltlich erbringt (hier) und ist zu dem Schluss gekommen, dass eine solche Pflicht nicht besteht.

Dafür wendet er insbesondere eine europarechtliche Auslegung des Merkmals “gewöhnlich gegen Entgelt” an.

Alexander Alvaro von der FDP hat eine entsprechende Anfrage zur Auslegung an die EU-Kommission gestellt. Die EU-Kommission hat nun darauf geantwortet (hier, mit kurzer Besprechung bei daten-speicherung.de).

Volltext:

Parlamentarische Anfragen
16. April 2009
E-0969/2009
Antwort von Herrn Barrot im Namen der Kommission

Der Herr Abgeordnete fragt bei der Kommission an, ob unter den in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2006/24/EG verwendeten Begriff „Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste“ (Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung) unentgeltliche Dienste fallen.

Gemäß Artikel 2 der Richtlinie über die Datenvorratsspeicherung finden u. a. die Begriffsbestimmungen der Rahmenrichtlinie 2002/21/EG Anwendung. In Artikel 2 Buchstabe c) der Rahmenrichtlinie wird der Begriff „elektronische Kommunikationsdienste“ definiert. Eine Komponente der Begriffsbestimmung besteht darin, dass der Dienst „gewöhnlich gegen Entgelt erbracht“ wird. Dies gibt den Wortlaut von Artikel 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wieder, der den Begriff „Dienstleistungen“ im Zusammenhang mit der Freizügigkeit und dem freien Dienstleistungs- und Kapitalverkehr definiert. Diese Begriffsbestimmung ist für die Auslegung der Rahmenrichtlinie und der Richtlinie über die Datenvorratsspeicherung maßgeblich, da sich beide Richtlinien auf Artikel 95 EG-Vertrag stützen, der Maßnahmen für das Funktionieren des Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalbinnenmarktes zum Gegenstand hat.

Die Begriffsbestimmung der Dienstleistung laut EG-Vertrag verlangt nicht, dass die Gebühr von dem Dienstleistungsnutzer oder –teilnehmer erhoben wird, sondern sie deckt auch Sachverhalte ab, bei denen Dritte die Gebühr bezahlen(1). Unter die Begriffsbestimmung fallen insbesondere Dienstleistungen kommerzieller Art. Andererseits handelt es sich bei einer Tätigkeit, die nicht selbst wirtschaftlicher oder kommerzieller Art ist oder mit einer solchen Tätigkeit in Verbindung steht, nicht um eine Dienstleistung im Sinne des EG-Vertrags(2).

Nicht die Kommission ist für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts zuständig, sondern die Gerichte und in letzter Instanz der Europäische Gerichtshof. Um festzustellen, ob eine Tätigkeit eine Dienstleistung darstellt, muss jeder Fall einzeln geprüft werden.

(1)    Siehe Rechtssache C-352/85 Bond van Adverteerders/NL.
(2)    Siehe Rechtssache C-159/90 SPUC/Grogan.

Diese Antwort belegt, dass auch die EU-Kommission von dieser Auslegung der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung ausgeht, und dass ein Präjudiz dafür besteht, dass unentgeltliche Dienste nicht erfasst werden. Einen Haken enthält der letzte Satz, dass (richtigerweise) nur die Gerichte dies prüfen und die Auslegung vornehmen können.

Ob sich die Auffassung der Kommission zur EU-Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie 1:1 auf das deutsche Recht übertragen lässt, ist nicht ganz klar. Schließlich ist der deutsche Gesetzgeber in einigen Punkten über den Regelungsgehalt der Richtlinie hinaus gegangen (z.B. Anonymisierungs-Server). Es lässt sich aber eines festhalten: Wenn die Richtlinie unentgeltliche Dienste nicht erfasst, dann wäre eine Auslegung des deutschen Gesetzes dahingehend, dass unentgeltliche Dienste speichern müssen, ebenfalls eine darüber hinausgehende deutsche Regelung. Und die wäre dann in dem Rahmen, in dem sie über den europarechtlichen Rahmen hinausgeht, vom Bundesverfassungsgericht überprüfbar. Der Ausgang der bisherigen Verfassungsbeschwerden bleibt abzuwarten, aber der europäische Gesetzgeber ist an einigen Stellen in den Erwägungsgründen zur Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie selbst davon ausgegangen, dass er schon bis an die Grenzen des Möglichen gegangen ist. Wer noch weitergehend regelt, bewegt sich also auf unsicherem Terrain.

Die Schlussfolgerung von daten-speicherung.de dürfte vor diesem Hintergrund richtig sein:

Bietet beispielsweise eine Privatperson oder ein Verein einen E-Mail-Dienst, einen öffentlichen WLAN-Internetzugang oder einen Tor-Server unentgeltlich an, den sie im Wesentlichen aus eigenen Mitteln und nicht aus Einnahmen der Nutzer oder von Werbekunden finanzieren, so gilt die Vorratsdatenspeicherungspflicht nicht.

Gute Nachrichten also für Freifunk und die anderen Initiativen.

Von Sven Polenz vom Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein ist in der CR (2009, 225) ein Aufsatz zu “Speicherpflichten für Unternehmer nach § 113a TKG” erschienen.

Polenz untersucht insbesondere die Speicherpflicht für Arbeitgeber und Betreiber von WLAN-Hotspots.

Er leitet ein mit der Unsicherheit, die für den jeweiligen Betreiber besteht – insbesondere dadurch, dass entweder eine Speicherpflicht nach § 113a TKG besteht oder ein Speicherverbot nach BDSG. Eine Entscheidung in die eine oder andere Richtung ist daher notwendig.

1. Diensteanbieter

Da der Begriff des Diensteanbieters in § 3 Nr. 6, Nr. 10 TKG sehr weit ist, sieht Polenz den WLAN-Hotspot-Anbieter richtigerweise als Diensteanbieter i.S.d. TKG an – auch ohne Gewinnerzielungsabsicht. Ebenso ist der Arbeitgeber, der seinen Mitarbeitern die private Nutzung des Internet erlaubt, als Diensteanbieter anzusehen.

2. Speicherpflicht

Ob gespeichert werden muss, richtet sich insbesondere danach, ob es sich um ein “Angebot an die Öffentlichkeit” handelt. Auch dieser Begriff wird in der Literatur grundsätzlich sehr weit verstanden. Polenz behandelt diese Frage über eine Einzelfallbetrachtung anhand der Zielrichtung des Angebots. Wenn sich das Angebot an einen unbestimmten Personenkreis richten soll, dann kann eine Speicherpflicht eintreten. Dementsprechend sieht Polenz den Arbeitgeber nicht als Anbieter für die Öffentlichkeit, sondern nur für seine Mitarbeiter, was auch durch die betrieblichen Regelungen zur Nutzung des Internet verdeutlicht werde. Als weitere Argumente führt er den enormen Aufwand bei der unterschiedlichen Behandlung (im Hinblick auf die Speicherung) von betrieblicher und privater Nutzung sowie einen Vergleich mit einem Urteil des OVG NW, Beschl. v. 13.3.2002 – 13 B 32/02, K&R 2003, 312, an.

Im Hinblick auf WLAN wird die Bezugnahme auf die Zielrichtung noch deutlicher:

“Richtet sich das Angebot zur Nutzung eines WLAN-Hotspot ausschließlich an die Gäste und/oder die Bediensteten eines Hotels oder an die Patienten und/oder das Pflegepersonal eines Krankenhauses, so steht zu gleich fest, dass kein Angebot für die Öffentlichkeit erbracht wird. Erfasst die Reichweite des WLAN neben dem Hotelkomplex auch den Bereich eines Restaurants, welches nicht nur den Hotelgästen, sondern auch Besuchern zur Verfügung steht, so richtet sich das Angebot an einen nicht mehr bestimmbaren Personenkreis. Gleiches gilt für die Besucherzahl in einem Einkaufszentrum, auf einem Bahnhof oder einem Flughafen, da diese ebenfalls keinen bestimmten Personenkreis umfasst. In diesen Fällen besteht die Zielrichtung des Angebots darin, öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste für Endnutzer zu erbringen.” (CR 2009, 225, 228)

Bei WLAN-Hotspots, die ein Access Provider betreibt und für den das Unternehmen nur die Räumlichkeiten zur Verfügung stellt (z.B. Telekom-Hotspot in Restaurant), ist es ausreichend, wenn der Access Provider speichert (§ 113a Abs. 1 S. 2 TKG). Dabei ist die Speicherung durch den Access Provider aber vertraglich sicherzustellen.

3.

Polenz vertritt einen sehr interessanten Ansatz, der im Hinblick auf die Vorratsdatenspeicherung auch zielführend sein kann. Ob sich die Ansicht von Polenz im Hinblick auf die Auffassung der wohl h.M. in der Literatur,  die praktisch schon dann von einem Angebot an die Öffentlichkeit ausgeht, wenn nicht nur einer geschlossenen Nutzergruppe nur interne Kommunikation ermöglicht wird (Heun, in: Handbuch TK-Recht, 2. Aufl. 2007, Kap. A Rn. 55 unter Verweis auf Erwägungsgrund 3 der Richtlinie 98/10/EG – ONP-Sprachtelefondienstrichlinie II; Sörup, in: Heun, Handbuch TK-Recht, Kap. K Rn. 8; Kreitlow, in: Wissmann, TK-Recht, Kap. 6 Rn. 20; Schütz, Kommunikationsrecht, Rn. 17; Schütz, BeckTKG, 3. Aufl. 2006, § 6 Rn. 13, § 3 Rn. 25), durchsetzen wird, muss sich noch zeigen.

In der aktuellen Ausgabe der JurPC hat Robert Künnemann einen Überblick über die WLAN und Sicherheitsstandards dargestellt (Künnemann, Funknetzwerke und ihre Sicherheit, JurPC Web.-Dok. 62/2009).

Übersichtlich, kurz gehalten und verständlich beschreibt er WLAN, Sicherheitstechniken und teilweise auch Angriffsmethoden.

Wem bisher immer noch etwas unklar ist, was offene oder freie Netze sind, wie sie funktionieren und wie man an ihnen teilnimmt, für den hat Freifunk Potsdam ein schönes Video zur Erläuterung erstellt (knappe 8 Minuten), in dem das Wichtigste erklärt wird.

Das Video ist sowohl bei YouTube (s.u.) als auch zum Download ebenfalls in höherer Qualität unter  http://blog.freifunk-potsdam.de/freifunk-das-video/ verfügbar, es steht unter einer Creative Commons BY-NC-SA-Lizenz.

Weitere Erklärungen zu Freifunk und offenen Netzen finden sich bei Freifunk, Freifunk Potsdam und auch in meiner Diss, S. 8 ff.

Mittlerweile steht der Beitrag “Die Auswirkungen von sozialen Motiven auf die Rechts- und Haftungssituation am Beispiel offener Netze” im Volltext zum Download online.

Der Beitrag war Teil des Tracks “Rechtfragen, Geistiges Eigentum” auf der 9. Internationalen Tagung für Wirtschaftsinformatik, 25.-27.2.2009 in Wien (WI 2009). Der zugehörige Vortrag wurde am 25.2.2009 gehalten. Die Folien dazu können ebenfalls heruntergeladen werden (hier, zugehörige Meldung).

Abstract:

Business Services im Internet sind extrem vielfältig. Sowohl die beteiligten Personen, die ausgetauschten Leistungen, die Form des Austauschs sowie die Motive der Beteiligten sind unterschiedlich. Die folgende Arbeit soll klären, ob und inwiefern soziale oder altruistische Motive Einfluss auf die Rechtsgestaltung, also die vertragliche Auslegung und Einordnung, sowie die Haftungssituation bei typischen und untypischen IT-Verträgen haben können. Dafür sollen zunächst anhand des Beispiels offener Netze soziale Motive erarbeitet und erläutert werden.
Anschließend werden die Auswirkungen dieser Motivation auf die vertragliche Auslegung durch Betrachtung zweier Situationen der Leistungserbringung (anonyme Kommunikation ohne explizite (AGB-ähnliche) Vertragsgrundlage einerseits und Verwendung eines offenen „Vertrages“ andererseits) anhand des deutschen Rechts untersucht. Nach der Gestaltung ist die Frage nach dem Einfluss der Motivation auf die Haftung der Beteiligten zu stellen. Hierfür soll die aktuelle Rechtslage im Bereich der Störerhaftung sowie des Auskunftsanspruchs beleuchtet werden.

Weitere Publikationen können hier eingesehen und heruntergeladen werden.

Außerdem steht auch der gesamte Tagungsband der WI 2009 zum Download bereit (Band 1 (33 MB), Band 2 (25 MB)).

Ende Mai (22.-24.05.2009) findet wieder das Wireless Community Weekend (WCW) in der c-base Berlin statt.

Das Programm steht noch nicht fest und wird durch die Teilnehmer gestaltet. Vorschläge können also jederzeit eingereicht werden.Weitere Informationen zum WCW2009 hier. … Ich werde auf jeden Fall versuchen, dort zu sein.

Außerdem: Rückblickend Info zum WCW 2008.

Auf teltarif.de ist ein Übersichtsartikel zu Freifunk von Daniel Dangel mit dem Titel “Freifunk-Initiativen wollen Internet per WLAN für alle” erschienen.

In dem Artikel gibt der Autor einen kurzen Überblick über das Freifunk-Netz, die technischen Grundlagen sowie die Rechtslage.

“Es klingt nach einer schöneren Welt, in der Menschen schnell, einfach und möglichst ohne Kosten miteinander kommunizieren können. … Das alles hört sich ein wenig nach Wikimedia und Open Source-Philosophie an – und das ist es auch. Blickt man ins Umfeld der freien Netzwerk-Aktivisten, sieht man dort viele Wikimedia-, Barcamp- und Open-Source-Bekannte. Eine Berliner Initiative trifft sich beispielsweise im c-base, das auch regelmäßig von Wikimedia Deutschland genutzt wird und als fester Anlaufpunkt der Berliner Alternativ-Szene gilt.”

Leider spricht der Autor im Rahmen der rechtlichen Betrachtung nur das umstrittene (aber zu trauriger Bekanntheit gekommene) Urteil des LG Hamburg (Urt. v. 26.7.2006, erschienen in MMR 2006, 763) an:

“Bei freien Funknetzwerken “leihen” sich aber Teilnehmer eine IP-Adresse von jemand anderem, mit der sie sich dann im Internet bewegen. Die Rechtsprechung zu dieser Thematik ist noch nicht abgeschlossen, da sich hier aufgrund der wenigen Fälle noch keine einheitliche Rechtssprechung ausgebildet hat. Das Landgericht Hamburg hat im Fall der Klage einer Tonträgergesellschaft entschieden, dass Betreiber von offenen WLAN-Routern Verantwortung dafür tragen, wer bei ihnen heimlich mitsurft.”

Er betont auch, dass erstens offene Netze schon von der tatsächlichen Grundlage anders sind und dass es zweitens keine einheitliche Rechtsprechung gibt.

Im betreffenden Fall handelte es sich aber nicht um ein freies Funknetz, sondern um einen ungesicherten WLAN-Router, der von Dritten heimlich zu Urheberrechtsverletzungen missbraucht wurde. Das rechtliche Selbstverständnis freier Funknetzwerke ist aber ein anderes. Dort herrscht die Meinung, dass freie Funknetzwerke nicht mit schlecht konfigurierten Routern gleichzusetzen sind, sondern juristisch in diesem Fall als kleine Mini-Provider zu behandeln sind. Und Provider werden nach gängiger Rechtssprechung nicht für das Handeln ihrer Kunden verantwortlich gemacht. Welchen Weg die Rechtsprechung aber in letzter Konsequenz geht, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt auch im Hinblick auf die aktuelle Datenschutzdiskussion noch nicht absehen.

Leider vergisst er aber das Urteil des OLG Frankfurt (Urteil vom 1.7.2008 – 11 U 52/07, erschienen in: MMR 2008, 603, dazu näher hier), bei dem das OLG Frankfurt in einem ganz ähnlichen Fall zu Gunsten des Inhabers eines offenen Funknetzknotens geurteilt hatte, und sich damit gegen die Linie des LG Hamburg gestellt hat. Auch ist im Hinblick auf aktuelle Meldungen bezüglich der ebenfalls sehr strikten Rechtsprechung des LG Hamburg zur Forenhaftung unklar, ob das OLG Hamburg bei der Störerhaftung nicht vollständig umschwenkt und den Weg des LG Hamburg aufgibt – die Entscheidungsgründe werden mit Spannung erwartet.

Der Autor hat allerdings im Ergebnis recht: Noch ist die Rechtslage unklar, aber die Vorzeichen sehen schon deutlich besser aus als noch vor zwei Jahren.

Bei Interesse: Weitere Artikel zum Freifunk finden sich übrigens im Wiki unter Medienspiegel.

(Dank an cven, der den Link über die Mailing-Liste geschickt hat.)

Creative Commons Attribution-ShareAlike 3.0 Germany
This work by http://www.retosphere.de/offenenetze is licensed under a Creative Commons Attribution-ShareAlike 3.0 Germany.