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In der aktuellen Ausgabe der JurPC hat Robert Künnemann einen Überblick über die WLAN und Sicherheitsstandards dargestellt (Künnemann, Funknetzwerke und ihre Sicherheit, JurPC Web.-Dok. 62/2009).

Übersichtlich, kurz gehalten und verständlich beschreibt er WLAN, Sicherheitstechniken und teilweise auch Angriffsmethoden.

Wem bisher immer noch etwas unklar ist, was offene oder freie Netze sind, wie sie funktionieren und wie man an ihnen teilnimmt, für den hat Freifunk Potsdam ein schönes Video zur Erläuterung erstellt (knappe 8 Minuten), in dem das Wichtigste erklärt wird.

Das Video ist sowohl bei YouTube (s.u.) als auch zum Download ebenfalls in höherer Qualität unter  http://blog.freifunk-potsdam.de/freifunk-das-video/ verfügbar, es steht unter einer Creative Commons BY-NC-SA-Lizenz.

Weitere Erklärungen zu Freifunk und offenen Netzen finden sich bei Freifunk, Freifunk Potsdam und auch in meiner Diss, S. 8 ff.

Mittlerweile steht der Beitrag “Die Auswirkungen von sozialen Motiven auf die Rechts- und Haftungssituation am Beispiel offener Netze” im Volltext zum Download online.

Der Beitrag war Teil des Tracks “Rechtfragen, Geistiges Eigentum” auf der 9. Internationalen Tagung für Wirtschaftsinformatik, 25.-27.2.2009 in Wien (WI 2009). Der zugehörige Vortrag wurde am 25.2.2009 gehalten. Die Folien dazu können ebenfalls heruntergeladen werden (hier, zugehörige Meldung).

Abstract:

Business Services im Internet sind extrem vielfältig. Sowohl die beteiligten Personen, die ausgetauschten Leistungen, die Form des Austauschs sowie die Motive der Beteiligten sind unterschiedlich. Die folgende Arbeit soll klären, ob und inwiefern soziale oder altruistische Motive Einfluss auf die Rechtsgestaltung, also die vertragliche Auslegung und Einordnung, sowie die Haftungssituation bei typischen und untypischen IT-Verträgen haben können. Dafür sollen zunächst anhand des Beispiels offener Netze soziale Motive erarbeitet und erläutert werden.
Anschließend werden die Auswirkungen dieser Motivation auf die vertragliche Auslegung durch Betrachtung zweier Situationen der Leistungserbringung (anonyme Kommunikation ohne explizite (AGB-ähnliche) Vertragsgrundlage einerseits und Verwendung eines offenen „Vertrages“ andererseits) anhand des deutschen Rechts untersucht. Nach der Gestaltung ist die Frage nach dem Einfluss der Motivation auf die Haftung der Beteiligten zu stellen. Hierfür soll die aktuelle Rechtslage im Bereich der Störerhaftung sowie des Auskunftsanspruchs beleuchtet werden.

Weitere Publikationen können hier eingesehen und heruntergeladen werden.

Außerdem steht auch der gesamte Tagungsband der WI 2009 zum Download bereit (Band 1 (33 MB), Band 2 (25 MB)).

Ende Mai (22.-24.05.2009) findet wieder das Wireless Community Weekend (WCW) in der c-base Berlin statt.

Das Programm steht noch nicht fest und wird durch die Teilnehmer gestaltet. Vorschläge können also jederzeit eingereicht werden.Weitere Informationen zum WCW2009 hier. … Ich werde auf jeden Fall versuchen, dort zu sein.

Außerdem: Rückblickend Info zum WCW 2008.

Auf teltarif.de ist ein Übersichtsartikel zu Freifunk von Daniel Dangel mit dem Titel “Freifunk-Initiativen wollen Internet per WLAN für alle” erschienen.

In dem Artikel gibt der Autor einen kurzen Überblick über das Freifunk-Netz, die technischen Grundlagen sowie die Rechtslage.

“Es klingt nach einer schöneren Welt, in der Menschen schnell, einfach und möglichst ohne Kosten miteinander kommunizieren können. … Das alles hört sich ein wenig nach Wikimedia und Open Source-Philosophie an – und das ist es auch. Blickt man ins Umfeld der freien Netzwerk-Aktivisten, sieht man dort viele Wikimedia-, Barcamp- und Open-Source-Bekannte. Eine Berliner Initiative trifft sich beispielsweise im c-base, das auch regelmäßig von Wikimedia Deutschland genutzt wird und als fester Anlaufpunkt der Berliner Alternativ-Szene gilt.”

Leider spricht der Autor im Rahmen der rechtlichen Betrachtung nur das umstrittene (aber zu trauriger Bekanntheit gekommene) Urteil des LG Hamburg (Urt. v. 26.7.2006, erschienen in MMR 2006, 763) an:

“Bei freien Funknetzwerken “leihen” sich aber Teilnehmer eine IP-Adresse von jemand anderem, mit der sie sich dann im Internet bewegen. Die Rechtsprechung zu dieser Thematik ist noch nicht abgeschlossen, da sich hier aufgrund der wenigen Fälle noch keine einheitliche Rechtssprechung ausgebildet hat. Das Landgericht Hamburg hat im Fall der Klage einer Tonträgergesellschaft entschieden, dass Betreiber von offenen WLAN-Routern Verantwortung dafür tragen, wer bei ihnen heimlich mitsurft.”

Er betont auch, dass erstens offene Netze schon von der tatsächlichen Grundlage anders sind und dass es zweitens keine einheitliche Rechtsprechung gibt.

Im betreffenden Fall handelte es sich aber nicht um ein freies Funknetz, sondern um einen ungesicherten WLAN-Router, der von Dritten heimlich zu Urheberrechtsverletzungen missbraucht wurde. Das rechtliche Selbstverständnis freier Funknetzwerke ist aber ein anderes. Dort herrscht die Meinung, dass freie Funknetzwerke nicht mit schlecht konfigurierten Routern gleichzusetzen sind, sondern juristisch in diesem Fall als kleine Mini-Provider zu behandeln sind. Und Provider werden nach gängiger Rechtssprechung nicht für das Handeln ihrer Kunden verantwortlich gemacht. Welchen Weg die Rechtsprechung aber in letzter Konsequenz geht, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt auch im Hinblick auf die aktuelle Datenschutzdiskussion noch nicht absehen.

Leider vergisst er aber das Urteil des OLG Frankfurt (Urteil vom 1.7.2008 – 11 U 52/07, erschienen in: MMR 2008, 603, dazu näher hier), bei dem das OLG Frankfurt in einem ganz ähnlichen Fall zu Gunsten des Inhabers eines offenen Funknetzknotens geurteilt hatte, und sich damit gegen die Linie des LG Hamburg gestellt hat. Auch ist im Hinblick auf aktuelle Meldungen bezüglich der ebenfalls sehr strikten Rechtsprechung des LG Hamburg zur Forenhaftung unklar, ob das OLG Hamburg bei der Störerhaftung nicht vollständig umschwenkt und den Weg des LG Hamburg aufgibt – die Entscheidungsgründe werden mit Spannung erwartet.

Der Autor hat allerdings im Ergebnis recht: Noch ist die Rechtslage unklar, aber die Vorzeichen sehen schon deutlich besser aus als noch vor zwei Jahren.

Bei Interesse: Weitere Artikel zum Freifunk finden sich übrigens im Wiki unter Medienspiegel.

(Dank an cven, der den Link über die Mailing-Liste geschickt hat.)

Auf Jurawelt ist ein Aufsatz von Alessandro Foderà-Pierangeli mit dem Titel “Die Störerhaftung im Internet und ihre Entwicklung in der neueren Rechtsprechung zum Online-Recht” erschienen (Download hier).

Im Aufsatz wird die Entwicklung der Störerhaftung im Internet kurz dargestellt, wobei insbesondere auf die neuere “Jugendgefährdende Medien bei eBay”-Linie des BGH eingegangen wird. In diesem Urteil hatte der BGH (BGHZ 173, 188) die Haftung von eBay statt auf die Störerhaftung auf das allgemeine Instrument der Verletzung von Verkehrspflichten gestützt, wie man es insbesondere aus der deliktischen Haftung kennt.

Foderà-Pierangeli geht insbesondere ein auf
- Haftung bei überlassung von eBay Accounts
- Haftung des Werbenden
- Haftung für das Setzen eines Hyperlinks
- Haftung des Betreibers von Internetforen
und schließlich die
- Haftung des Inhabers eines Internet-Anschlusses

In diesem Abschnitt behandelt der Autor insbesondere auch die WLAN-Problematik, wie sie zuletzt das OLG Frankfurt zu entscheiden hatte. Foderà-Pierangeli stellt dabei die voneinander abweichende Rechtsprechung dar. Auf S. 10 f. diskutiert Foderà-Pierangeli die “Rechtsunsicherheit insbesondere hinsichtlich WLAN-Verschlüsselungspflicht”. Leider verpasst der Autor die Gelegenheit, zur Frage der Störerhaftung für WLAN-Anschlüsse Stellung zu beziehen.

Als ein Ergebnis der Diskussion um die neue Tendenz des BGH notiert Foderà-Pierangeli (S. 15)

“Die schwierige Beurteilung, was dem Anwender, z.B. im Falle des Anschlussinhabers eines WLAN-Zugangs zumutbar ist, bleibt.”

Auch sein Ausblick ist interessant:

“Denn sowohl die Abwägungskriterien, als auch die Pflichtenkreise sind streng nach dem Einzelfall zu beurteilen und führen daher fast immer zu gleichen Ergebnissen. Der größte und für die Praxis einzig maßgebliche Unterschied liegt bislang in der weitergehenden Rechtsfolge der Täterhaftung, die die Geltendmachung von Schadensersatz ermöglicht.”

Darauf, dass diese weitergehende Rechtsfolge der Täterhaftung automatisch mit den Privilegierungen des TMG und der E-Commerce-RL kollidieren dürfte (dazu ausführlich Diss, S. 242 ff.), geht der Autor leider nicht ein.

Insgesamt eine lesenswerte Darstellung und Zusammenstellung vieler interessanter Urteile.

schwarz-surfen.de

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Der letzte Eintrag berichtete über eine Festnahme wegen “Schwarz-Surfens”. Wie IP-Notiz nun berichtet, soll auf der Seite www.schwarz-surfen.de in Zukunft mehr über dieses Thema berichtet werden.

Dass Schwarzsurfen nach Ansicht mancher Gerichte strafbar sein könnte, ist ja mittlerweile bekannt (s. hier).

Die taz berichtet über ein neues Beispiel. In Bad Saulgau (Kreis Sigmaringen) wurde ein Mann wegen nächtlichen Schwarzsurfens verhaftet, das Notebook wurde beschlagnahmt.

Der 27-Jährige habe mit seinem Notebook nachts um eins auf einer Außentreppe gesessen, teilte die Polizei mit. Als ein Streifenwagen um die Ecke bog, klappte er den Rechner zu und wollte sich entfernen. [...]

Denkbar sei, dass der Mann einen Internetzugang nutzen wollte, ohne dafür zu bezahlen. Es werde ebenfalls geprüft, ob der Mann „Daten ausgespäht“ oder mit seiner „Funkanlage“ Nachrichten abgehört habe – so heißt es im Juristendeutsch in den Paragraphen aus insgesamt drei Gesetzen, die für das W-Lan-Surfen in Frage kommen.

Zumindest in Berlin, Potsdam etc. kann man sich hoffentlich mit einem kurzen Verweis auf Freifunk “retten” …

Das OLG Frankfurt hat in der zweiten Instanz ein Urteil des LG Frankfurt (m Anm. von Andreas Gietl) aufgehoben, das auf der Hamburger Linie den Inhaber eines unverschlüsselten WLAN-Anschlusses als Störer angesehen hatte.

Amtlicher Leitsatz: Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer für die unberechtigte Nutzung einer WLAN-Verbindung durch unberechtigte Dritte, die mit ihm in keinerlei Verbindung stehen.
OLG Frankfurt a.M, Urteil vom 01.07.2008 – Az. 11 U 52/07

Nachdem LG Hamburg, LG Frankfurt (und jetzt auch LG Düsseldorf GRUR-RR 2008, 290) eine scharfe Linie bei der Störerhaftung für WLAN vorgegeben hatten, hat jetzt das OLG Frankfurt als erstes Oberlandesgericht der Haftung des WLAN-Betreibers eine Absage erteilt.

Das Gericht stützt sein Urteil auf mehrere Punkte. Zum einen sieht es die Adäquanz der Mitwirkungshandlung des privaten Betreibers als nicht gegeben an:

“Bereits die Adäquanz diene einer Beschränkung der ansonsten viel zu weiten Störerhaftung. Deshalb könne eine Haftung nicht aus Mitwirkungshandlungen hergeleitet werden, die dem Beklagten billigerweise nicht zugerechnet werden könnten (Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., § 8 Rn. 151).” (Das sieht der BGH zumindest bisher in seinen Entscheidungen anders.)

Zu Recht hat das OLG Frankfurt aber zusätzlich die Verletzung von Prüfungs- und Überwachungspflichten abgelehnt und ist dabei konsequent der Linie gefolgt, dass die Haftung für das eigenverantwortliche Verhalten Dritter nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf.  Die Feststellung des Umfangs von Prüfungs- und Überwachungspflichten ist immer das Ergebnis einer Einzelfallabwägung. Für diese Abwägung sind durch die Rechtsprechung unterschiedliche Kriterien entwickelt worden. Das OLG hat – unter ausdrücklicher Ablehnung der Auffassung des LG Hamburg (MMR 2006, 763) – insbesondere auf zwei Punkte abgestellt: Die Notwendigkeit des Vorliegens konkreter Erkenntnisse von der rechtswidrigen Handlung des Dritten sowie die Zumutbarkeit der verlangten Handlungspflichten (BGH GRUR 1977, 114, 116 – VUS; BGH NJW 2004, 2158, 2159 – Schöner Wetten; BGH MMR 2004, 668, 671 – Internetversteigerung I). Das OLG Frankfurt hat offensichtlich besonderen Anstoß daran genommen, dass das LG Hamburg Private dazu verpflichtet hatte, auf eigene Kosten einen Experten hinzuzuziehen, um das eigene System mit der jeweils aktuellsten Schutztechnik zu versehen. Im Hinblick auch auf die Eigenverantwortlichkeit des Dritten bezeichnet das OLG dieses Erfordernis zu Recht als überdehnt und unverhältnismäßig. Dieses Ergebnis der Einzelfallabwägung generalisiert das OLG Frankfurt insofern, als es im amtlichen Leitsatz zu der Erkenntnis gelangt, Betreiber privater Funknetzwerke haften grundsätzlich nicht für die Handlungen Dritter, zu denen sie in keinerlei Beziehung stehen. Das OLG Frankfurt lässt aber für Fallkonstellationen, in denen es um höherrangige Rechte geht, die Möglichkeit offen, ausnahmsweise doch einen Anspruch aus Störerhaftung anzunehmen.

Leider hat das OLG Frankfurt keine Stellung dazu genommen, ob der private Betreiber von den Privilegierungen des § 8 TMG profitiert – es scheint aber nicht davon auszugehen, da es sich (ansonsten unnötige) Mühe gemacht hat, die deliktische Haftung nach § 823 BGB zu prüfen. Es gibt gute Argumente dafür, die Privilegierung auch beim Privaten anzunehmen (s. eingehend Diss, S. 291 ff.; ebenso Gietl).

Das OLG Frankfurt ist zudem auf eine Linie mit den Gerichten AG Offenburg, LG Saarbrücken und LG Frankenthal (dazu s. hier) eingeschwenkt und hat zusätzlich ein Beweisverwertungsverbot angenommen, weil die Klägerin die Daten des Beklagten unverhältnismäßig über die Staatsanwaltschaft erlangt hatte.

Unklar ist allerdings, welche praktischen Auswirkungen das Urteil des OLG Frankfurt für die offenen Netze haben wird. Die vom LG Hamburg verlangte Verschlüsselung des Netzes liefe hier bereits dem Grundprinzip des offenen Netzes entgegen und käme einer Einstellungspflicht gleich, die bei der Störerhaftung nur im absoluten Einzelfall überhaupt als Folge eintreten darf. Der Betreiber eines offenen Netzes ist zweifelsohne Access Provider: Er profitiert also von der Privilegierung des § 8 TMG. Zusätzlich beeinflusst gerade der sozial motivierte Hintergrund und die gesellschaftliche Funktion die Abwägung zugunsten des offenen Netzes. Die Entscheidung des OLG Frankfurt ist deshalb für die Betreiber offener Netze als wegweisend aber nicht allein entscheidend anzusehen.

Interessant ist das Urteil zusätzlich, weil das OLG Frankfurt die Revision zugelassen hat. Nach meinen Informationen hat der Anwalt der Klägerin ausdrücklich darum gebeten, die Revision zuzulassen. Es ist also damit zu rechnen, dass sie auch eingelegt wird. Der BGH wird sich also mit dem Thema beschäftigen müssen. Mal sehen, was da passiert…

P.S.: Andreas Gietl und ich haben zu dem Urteil eine Anmerkung geschrieben, die demnächst in der MMR erscheint.

Update: Die Anmerkung ist mittlerweile erschienen: MMR 2008, 606-609 (Download Volltext (Entscheidung und Anmerkung)).

Ansonsten gibt es noch Anmerkungen zu dem Urteil von Stang/Hühner, GRUR-RR 2008,  273 (ablehnend) und Hornung, CR 2008, 585 (zustimmend).

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