Reto Mantz

Seminar: Menschenrechte, Umweltrechte

Menschenrecht auf saubere Umwelt

Prof. Dr. Wolf Paul

Sommersemester 2000

Johann Wolfgang Goethe-Universität

Frankfurt am Main


Literaturverzeichnis

Birnie, Patricia W.

Boyle, Alan E.

International Law and the Environment

New York, 1992

(zitiert als: Birnie/Boyle)

Bosselmann, Klaus

Human Rights and the Environment: Redefining Fundamental Principles?

(zitiert als: Bosselmann, Human Rights)

( http://www.arbld.unimelb.edu.au/envjust/allpapers/bosselmann/home.htm)

Brönneke, Tobias

Vom Nutzen einer einklagbaren Umweltverfassungsnorm

in: Zeitschrift für Umweltrecht 1993, 153

(zitiert als: Brönneke)

Cliteur, Paul B.

What Developments can we expect in the Field of Human Rights for the coming Decades?

in: Rechtstheorie 2/1996, 177

(zitiert als: Cliteur, Rechtstheorie 2/1996)

Czybulka, D.

Naturschutz und Verfassungsrecht

in: Potchefstroom Electronic Law Journal, 1999 Volume 1

(zitiert als: Czybulka, Naturschutz)

(http://www.puk.ac.za/lawper/1999-1/czybulka.html)

Dias, Ayesha

Human Rights, Environment and Development: With Special Emphasis on Corporate Accountability

(zitiert als: Dias, Human Rights)

(http://www.undp.org/hdro/Dias2000.html)

Führ, Martin

Ökologische Grundpflichten als verfassungsrechtliche Dimension

in: Natur und Recht 1998, 6

(zitiert als: Führ, Grundpflichten)

Gibson, N.

The Right to a Clean Environment

in: Sasaktchewan Law Review 1990, 5

(zitiert als: Gibson, Right to a Clean Environment)

Hohmann, Harald

Präventive Rechtspflichten und –prinzipien des modernen Umweltvölkerrechts

Berlin 1992

(zitiert als: Hohmann)

Jeand’Heur, Bernd

Grundrechte im Spannungsverhältnis zwischen subjektiven Freiheitsgarantien und objektiven Grundsatznormen

in: Juristische Zeitung 1995, 161

(zitiert als: Jeand’Heur, JZ 1995)

Kiss, Alexandre

Hassan, Parvez

UNCED (Hrsg.)

General Environmental Concerns

in: The Effectiveness of International Environmental Agreements, Chapter I, 28

(zitiert als: Kiss/Hassan)

Kröning, Volker

Es geht nicht nur um Demokratie und Rechtsstaat, es geht um die Bewahrung der Lebensgrundlagen

in: Recht und Politik, 1989, 126

(zitiert als: Kröning, RuP 1989)

Kröning, Volker

Umweltrecht als Staatsziel und Grundrechtsschranke

in: Recht und Politik, 1990, 133

(zitiert als: Kröning, RuP 1990)

Lang, Winfried

Environmental Protection and International Law, 227

London u.a., 1991

(zitiert als: Lang, Environmental Protection)

Rolston, Holmes III.

Rights and Responsibilities on the Home Planet

in: Yale Journal of International Law 1993, 251

(zitiert als: Rolston, Rights and Responsibilities)

Sachs, Michael

Grundgesetz – Kommentar

2. Auflage, München 1999

(zitiert als: Sachs-[Bearbeiter])

Shelton, Dinah

Human Rights, Environmental Right and the Right to Environment

in: Stanford Journal of International Law 1991, 104

(zitiert als: Shelton, St. J. of Int. Law, 1991)

Stone, Christopher

Should Trees Have Standing?

in: Southern California Law Review 1972, 450

(zitiert als: Stone, S. Cal. Law. Rev. 1972)

Wolf, J.

Developmental and Environmental Responsibilities of the „Rechtsstaat“

in: Potchefstroom Electronic Law Journal, 1999 Volume 1

(zitiert als: Wolf, Responsibilities)

(http://www.puk.ac.za/lawper/1999-1/wolf.html)

Ziemer, Laura

Environmental Harm as a Human Right: Forging New Links

(zitiert als: Ziemer, Environmental Harm)

(http://www.tew.org/background/env.rights.html)


Inhaltsverzeichnis

Das Menschenrecht auf saubere Umwelt......... 1

A.        Notwendigkeit eines Menschenrechts auf saubere Umwelt......... 1

B.        Entwicklung     3

1.        Einbettung   4

a.        Persönlichkeitsrechte.... 4

b.        Politische und zivile Rechte.. 4

c.        Soziale und ökonomische Rechte.. 4

d.        Rechte der dritten Generation      4

2.        Geschichte    5

a.     Erste Ansätze. 5

b.        Stockholm 1972..... 5

c.        Afrikanische Grundechts-Charta, 1981..... 6

d.     Rio de Janeiro (UNCED), 1992... 6

e.        Umsetzung in nationalen Verfassungen   7

3.        Herleitung, Ausformung        9

a.        Herleitung.... 9

b.        Ausformung 10

C.    Folgen. 11

D.    Probleme        12

1.        Praktische Probleme 13

2.        Theoretische Probleme 14

a.        Menschenrechte ↔ Naturrechte     14

b.        Notwendigkeit des Protests/der Aktivität        15

c.        Weitere Probleme        16

E.        Alternativen     16

F.     Ausblick        17


Das Menschenrecht auf saubere Umweltfn

Notwendigkeit eines Menschenrechts auf saubere Umwelt

Zur Zeit bevölkern ca. 6 Milliarden Menschen den Erdball. Dabei bedient sich der Mensch der Ressourcen, die ihm die Natur bietet. Diese Ausbeutung bedingt unmittelbar eine Zerstörung des natürlichen Raums, indem ihm Stoffe entnommen werden, er als Lebensraum genutzt wird oder die eigentliche Funktion verändert wird.

Dadurch wird das Ökosystem Natur im Ganzen geschädigt und aus dem Gleichgewicht gebracht.

Bereits im 17. Jahrhundert wurde von ersten gravierenden Umweltverschmutzungen berichtet, die auch die betroffenen Menschen erheblich beeinflussten.

Heute beobachten wir eine vielfach hoch technisierte Form der Umweltzerstörung, wobei hochwirksame Chemikalien ganze Regionen bedrohen und zerstören, große Bereiche von Wäldern in kürzester Zeit abgeholzt werden oder andere Eingriffe die Umwelt in Gefahr bringen. Langzeitfolgen werden teilweise erst Jahre später deutlich, was sich zum Beispiel in den Phänomenen Desertifikation (besonders erheblich in großen Teilen Chinas) bzw. dem Verlust von fruchtbarem Boden oder Flächen und Naturkatastrophen wie z.B. Schlammlawinen, die durch fehlende Bepflanzung hervorgerufen werden, widerspiegelt.

Diese Veränderung unseres Lebensraumes bleibt nicht ohne Wirkung auf den Menschen. Besonders deutlich wird dies, wenn man die Entwicklung der Allergien oder allgemein von Krankheiten, die durch Giftstoffe oder Bestrahlung (Sondermüll, Emissionen, Abgase, Elektrosmog, UV-Strahlung etc.) jeglicher Art hervorgerufen werden oder aber direkte Folgen von Unfällen mit Umweltkonsequenzen, die oftmals auch das Recht auf Leben betreffen,fn betrachtet.

Seit den 80er Jahren ist zumindest in Deutschland eine bedeutende Entwicklung im Gang, die die Ursachen dieser Gefahren minimieren soll, was sich besonders in den hierzulande existenten Umweltgesetzen niederschlägt. Zweck dieser Gesetze ist der Schutz der Umwelt durch objektivierte Normen, ein Weg, den auch viele andere Länder beschritten haben.

Dieser Ansatz birgt jedoch eine Vielzahl von Problemen, wie

fehlende Gesetze: Nicht zu jeder tatsächlichen Umweltbedrohung existiert ein Gesetz, das adäquaten Schutz verbürgt.fn

Objektivierung: Nicht die Betroffenen haben das Recht der Verfolgung eines Umweltsünders, sondern nur die hoheitlichen Behörden, die jedoch bei weitem nicht jeden Verstoß registrieren und ahnden können.

Hoheitlichkeit: Behörden, die nicht ganz ohne Grund oftmals als bürgerfern bezeichnet werden, entscheiden über Sachverhalte, die das Leben der Menschen maßgeblich zu beeinflussen vermögen.

Keine Informationspflicht: Oftmals sind Behörden nicht verpflichtet, über jeden Vorgang Rechenschaft abzulegen oder den Zugang zu für Umweltbelange wichtigen Informationen zu gewährleisten. Dieses Recht wurde allerdings zur Zeit in der EU per Richtliniefn festgeschrieben, was für außereuropäische Länder natürlich keine Bindungswirkung entfaltet.

Opponierende Grundrechte: In Entscheidungen, die auch Grundrechte Einzelner betreffen, werden Umweltgesichtspunkten nur eine untergeordnete Rolle zuerkannt.fn Es ist sogar möglich, Umweltbelange über ein Grundrecht zu verletzen und das Recht zur Verletzung gerichtlich feststellen zu lassen.fn

Bedeutung einzelner Sachverhalte: Eine solche Gesetzgebung kann nur schwer die Abwägung zwischen einzelnen Interessen, wie z.B. zwischen Arbeitsplätzen und einer dadurch bedrohten Tierart, erleichtern.

Adaption: Die Erkenntnisse, die das System Umwelt betreffen, ändern sich nahezu täglich, wodurch oftmals neue Ansätze und andere Lösungen notwendig sind. Eine starre Gesetzgebung kann diese Anpassung nicht vollziehen.

Folge dieser Gesetzgebung, wenn sie denn überhaupt vorhanden ist, ist ein nach wie vor prekärer Umweltschutz, der nicht alle Bereiche einzuschließen vermag

Zusätzlich hat sich herausgestellt, dass Eingriffe in die Umwelt oft automatisch zu Menschenrechtsverletzungen führen,fn Menschenrechte und Umwelt sind eng miteinander verbunden.fn

Es ist somit ein anderer Ansatz zum Schutz der Umwelt und damit unmittelbar auch zum Schutz des Menschen bzw. der Menschheit notwendig.

Da Menschenrechte und die Umwelt eng miteinander zusammenhängen, liegt es nah, den Schutzbereich der Menschenrechte auf die Umwelt zu erweitern und damit ein Menschenrecht auf saubere Umwelt einzuführen.

Entwicklung

Zunächst gilt es, die Einteilung der Menschenrechte kurz zu beleuchten.

Einbettung

Die Menschenrechte werden allgemein in vier Gruppen eingeteilt (wobei diese Einteilung auch Probleme birgtfn):

Persönlichkeitsrechte

Sie dienen dem Schutz des Menschen vor Übergriffen und dem Schutz seiner Menschenwürde, z.B. das Recht auf Leben. Sie bilden den Kern der Menschenrechte.

Politische und zivile Rechte

Sie garantieren, dass jeder Mensch ungehindert am politischen Leben innerhalb seiner Gemeinschaft teilnehmen kann, ohne Angst vor ungerechtfertigter Bestrafung zu haben. Hierzu gehört z.B. das Recht auf Meinungsfreiheit.

Soziale und ökonomische Rechte

Diese Rechte sollen jedem Menschen ermöglichen, sein Leben frei und lebenswert zu gestalten. Dazu gehört insbesondere, dass jeder zumindest mit den grundlegenden Dingen versorgt ist, so dass sein Überleben gesichert ist. Zusätzlich beinhalten sie aber auch ein Recht auf Bildung und Teilhabe.

Rechte der dritten Generation

Zu den Rechten der dritten Generation gehört unter anderem das Recht auf Entwicklung, das die Kluft zwischen Arm und Reich zwischen den Industrie- und anderen Ländern minimieren soll. Zusätzlich zeigen sie, dass es neue Probleme gibt, die das Recht auf Leben aller Menschen gefährden.

Das Menschenrecht auf saubere Umwelt gehört zu den Rechten der dritten Generation, die erst seit kurzer Zeit an Bedeutung gewinnen.

Geschichte

Menschenrechte fallen nicht vom Himmel, sondern entstehen in einem Entwicklungsprozess.fn Daher ist zum Verständnis der Entwicklung des Menschenrechts auf saubere Umwelt, das ohne weiteres noch immer als ein „neues“ Recht bezeichnet werden kann, ein kurzer Blick auf die Geschichte der Grundrechte bzw. dieses speziellen Grundrechts hilfreich.

Erste Ansätze

Die ersten Erklärungen der Menschenrechte enthalten keinen Hinweis auf die Existenz eines Rechts auf saubere Umwelt, sowohl die UN Charter von 1945 als auch die Universaldeklaration der Menschenrechte von 1948 erkennen ein Recht auf Wohlbefinden („well-being“) an, worin man einen ersten, wenn auch sehr vagen und sicher nicht beabsichtigten Ansatz für ein Recht auf Verhinderung negativer Folgen durch Umweltzerstörung sehen kann.fn

Seit 1968 zeigen immer mehr internationale Deklarationen, einen Zusammenhang zwischen Umweltschutz und Menschenrechten auf.fn Die Versammlung der Vereinten Nationen hat in jenem Jahr eine Resolution verabschiedet, die eine Beziehung zwischen der Umwelt und dem Ausleben fundamentaler Rechte anerkennt.fn

Stockholm 1972

1972 wurde die „Stockholm Declaration on the Human Environment“ veröffentlicht, die feststellte, dass die Umwelt für das Wohlbefinden und die Ausübung wichtiger Rechte, selbst dem Recht auf Leben, essentiell ist.fn Dabei handelte es sich jedoch nicht um ein Recht auf saubere Umwelt, sondern vielmehr um das Anerkenntnis, dass die Ausübung anderer Menschenrechte unbedingt ein gewisses Mindestmaß an intakter Umwelt benötigt.

Die Deklaration hatte trotzdem weitreichende Bedeutung, da die UN Generalversammlung in vielen späteren Resolutionen zum Thema Umwelt auf sie verwies.fn

Afrikanische Grundechts-Charta, 1981

Die afrikanische Charta der Menschenrechtefn war 1981 eine der ersten internationalen bzw. multinationalen Deklarationen, die ohne Umwege ein Recht auf saubere Umwelt festschrieb. So heißt es in Kapitel I (Human and Peoples‘ Rights), Artikel 24:

“All peoples shall have the right to a general satisfactory environment favorable to their development.”

Diese Charta ist insofern von Bedeutung, dass fast alle afrikanischen Staaten sie akzeptiert haben und sie somit auch ein wichtiges Signal für die restliche Welt darstellt.fn

Rio de Janeiro (UNCED), 1992

Die „UN Conference on Environment and Development“ in Rio de Janeiro 1992 wird nicht zu Unrecht als ein Meilenstein in der Entwicklung des Umweltbewusstseins bezeichnet. Vertreter aus  178 Ländern trafen sich nur zu dem Zweck, über Umwelt und Entwicklung und auch die damit zusammenhängenden Probleme zu sprechen, wie die Auswirkungen von Wirtschaft und Globalisierung auf die Umwelt und die Bedingungen für „sich entwickelnde“ Länder. Ziel war auch, klare rechtliche Vorgaben zu verabschieden. Ergebnis war die sogenannte Agenda 21 zur nachhaltigen Entwicklung („Sustainable Development“) sowie andere Übereinkommen.

Es wurde schließlich auch ein Recht zukünftiger Generationen auf eine gesunde Umgebung erklärt:

“Environmental protection shall constitute an integral part of the development process and cannot be considered in isolation from it“.fn

Seit dieser Konferenz, die allgemein als „Earth Summit“ bezeichnet wird, ist das Bewusstsein für Belange der Umwelt sowohl in der Bevölkerung als auch in der politischen Welt stetig gestiegen, obwohl in Umweltschützer-Kreisen Enttäuschung über die Ergebnisse des „Earth Summit“ geäußert wurde.fn Im Ergebnis  war schließlich keines der unterschriebenen Dokumente als tatsächlich rechtlich bindend zu klassifizieren.

Umsetzung in nationalen Verfassungen

Seit 1970 haben die meisten Länder der Erde in irgendeiner Form Umweltbelange auch in ihre Verfassung aufgenommen.fn

Dazu zählt u.a. auch die brasilianische Verfassung, die in Kapitel 6, Artikel 225 feststellt:

“Everybody has a right to an ecologically balanced environment, an asset for common use by the people, and essential to the wholesome quality of life. This imposes upon Public Authorities and the community the obligation to defend and preserve it for present and future generations.”

Ähnlich sind die Ansätze in den neuen Verfassungen u.a. Argentiniens (Art. 31), des Kongo (Art. 46), Koreas (Kapitel 11, Art. 35), der Slowakei, Sloweniens, Ungarns, Polens und Südafrikas sowie einiger Staaten der USA.fn

Portugal z.B. schreibt in Artikel 66 seiner Verfassung fest:

1. All have the right to a human, healthy and ecologically balanced human environment and the duty to protect it.

2. The State is obliged, through its agencies and by appeal and support of popular initiatives:

(a) to prevent and control pollution and its effects and harmful forms of erosion;

(b) to organize territorial space so as to establish biologically stable zones; and

(c) to create and develop natural and recreational parks and reserves...

(d) to promote rational enjoyment of natural resources while safeguarding their responsibility and ecological stability.

Interessant sind auch weitere Konkretisierungen, wie sie z.B. die ukrainische Verfassung von 1990 vorsieht. Enthalten sind die Rechte auf:

ökologisch saubere Nahrung

ökologisch ungefährliche Konsumgüter

ökologisch ungefährlichen Arbeitsplatz

ökologisch saubere Umwelt

verlässliche Information über die Qualität von Lebensmitteln, Konsumgütern, Arbeitsbedingungen und den Umweltzustand.

Als weiteres Beispiel ist der 1994 in das Grundgesetz eingefügte Artikel 20a GG der Bundesrepublik Deutschland zu nennen:

„Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung  und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.“

Wobei dies eine reine Verpflichtungserklärung des Staates, nicht aber das Einräumen eigener Rechte der Bevölkerung, also ein rein objektives Recht,fn darstellt. Leider handelt es sich um einen Kompromiss, fast einen Minimalkonsens,fn dessen konkrete bahnbrechende Auswirkungen noch auf sich warten lassen.fn

Herleitung, Ausformung

Zu beachten sind weiter die Begründungs- bzw. Herleitungsansätze eines Menschenrechts auf saubere Umwelt sowie deren mögliche oder tatsächliche rechtliche Ausformung.

Herleitung

Als wichtigster Anknüpfungspunkt für die Herleitung eines universalen Rechts auf saubere Umwelt wird das mittlerweile (zumindest theoretisch) global anerkannte Recht auf Leben betrachtet.fn Umwelteinflüsse können unzweifelhaft direkt töten oder zumindest eine deutliche Verkürzung der Lebensspanne sowie eine Minderung der Lebensqualität nach sich ziehen, so dass dieser Ansatz einleuchtet. Außerdem bietet gerade das globale Maß der Anerkennung dieses Rechts große Startvorteile für die Etablierung eines ebenso global anerkannten Umweltrechts.

Ebenso einleuchtend, zumindest in der westlichen Hemisphäre,fn erscheint eine Ableitung aus dem Recht jedes Menschen auf Würde.fn Mit den Folgen einer Umweltkatastrophe, nicht nur den eigenen Körper, sondern auch die persönliche Umgebung betreffend, zu leben, verletzt die Menschenwürde.fn

Aber auch aus anderen anerkannten Rechten, z.B. dem Recht auf Gesundheit und Eigentum wird auf die generelle Existenz des Menschenrechts auf saubere Umwelt geschlossen,fn da eine unmittelbare Beeinträchtigung durch Umweltverschmutzung bzw. –verschlechterung jederzeit möglich ist.

Ausformung

Umstritten ist allerdings, wie und mit welchen Folgen das Menschenrecht auf saubere Umwelt gestaltet werden soll.

So werden teilweise nur prozedurale Rechte verlangt, also das Recht

auf Information,

auf rechtzeitige Benachrichtigung bei Umweltrisiken,

auf Partizipation an Entscheidungen sowohl nationaler als auch internationaler Bedeutung,

auf die Möglichkeit, legislative Schritte einzuleiten, z.B. über sogenannte Volksentscheide,

auf Entschädigung und weitestgehende Wiedergutmachung bzw. Wiederherstellung bei Vorfällen/Unfällen.fn

Diese Rechte müssten dann jedoch sowohl national als auch international verfestigt sein. Durch diese Vielzahl an Rechten könnte ein umfassender Schutz ermöglicht bzw. gewährleistet werden.fn

Demgegenüber wird die Umsetzung als substantielles Recht verlangt, also ein einziges oder wenige Rechte, dafür aber umfassende und universaler, die jeden Bereich von Rechtsverletzungen beinhalten. Diese Realisierung würde einen effektiveren Schutz garantieren, prozedurale Rechte könnten keine langfristigen Planungen erzwingen, die für einen nachhaltigen Schutz notwendig seien.fn Problematisch an diesem Ansatz ist aber, wie ein solches umfassendes Recht formuliert werden soll, so dass alle verschiedenen ethischen Gesichtspunkte berücksichtigt werden und gleichzeitig nicht nur eine Programmdefinition das Ergebnis darstellt.

Folgen

Welches aber wären nun die Folgen, die ein Menschenrecht auf saubere Umwelt nach sich zöge?

Beim Menschenrecht auf saubere Umwelt werden alle Rechte vom Menschen abgeleitet. Eine Umweltbeeinträchtigung, die dem Menschen schadet, also alles, was ihn negativ beeinflusst, verletzt ihn in seinem Recht und ist damit verboten.

Maß aller Umweltbeeinträchtigung ist der Mensch. Lassen wir praktische und prozedurale Hindernisse außer Acht, so kann ein betroffener Mensch gegen jeden Akt hoheitlicher Gewalt klagen und damit den Staat zwingen, Handlungen zu unterlassen oder Gesetze zu verabschieden, die weitere oder zukünftige Eingriffe verhindern.fn Selbstverständlich ist es dazu notwendig, konkrete Vorgaben zu entwickeln, was aber nicht unbedingt Aufgabe des Staates sein muss. Im Musterprozessen muss der Rahmen des neuen Rechts abgesteckt werden, z.B. müssten so auch Grenzwerte festgelegt werden. Dieser Weg ist insgesamt flexibler als, wie bisher, gesetzlich vorgeschriebene Richtwerte. Damit wäre auch die bisherige Rechtsprechung, nach der kein Anspruch auf rechtsfehlerfreie Bestimmung von Grenzwerten besteht,fn obsolet.

Für den betroffenen Menschen würde sich eine erhebliche Beweislasterleichterung ergeben. Wo bisher noch jede Beeinflussung kausal unzweifelhaft zu belegen ist,fn würde mit Sicherheit eine Vermutung zuungunsten eines eventuellen Schädigers greifen.

Als interessante weitere Folge ist noch das Recht auf Information zu nennen. So wird durch das Menschenrecht auf saubere Umwelt selbstverständlich auch das Recht des Einzelnen begründet, über umweltrelevante Planungen vor Umsetzung informiert zu werden sowie ständig auf aktuelle Bestandsaufnahmen (z.B. den jährlichen Waldbericht, aber auch weiterreichende Informationswerke, die heute noch nicht erstellt werden) zurückgreifen zu können. Denn erst durch diese Information ist es möglich, auf Verletzungen seiner Rechte aufmerksam zu werden. Dadurch steigt selbstverständlich auch der öffentliche Druck auf den Staat, jegliche wichtige Information von sich aus zu veröffentlichen.

Schon allein dieser Zwang wird das Verwaltungshandeln maßgeblich beeinflussen und ein Streben nach Umweltkonformität fördern.

Probleme

Das Menschenrecht auf saubere Umwelt hat mit einigen praktischen und theoretischen Problemen zu kämpfen.

Als größtes dieser Probleme ist sicher die allgemeine Problematik der Menschenrechte zu nennen: Der Menschenrechtsschutz insgesamt ist prekär, d.h. er ist abhängig vom guten Willen der Regierungen, die ihn zu schützen aufgerufen sind. Wie sich gezeigt hat, ist eben diese Sicherheit nicht einmal bei Rechten, die über mehrere Jahrhunderte in der Diskussion und seit ca. 50 Jahren weltweit anerkannt sind, wie z.B. das elementare Recht eines jeden auf Leben, gewährleistet.

Da ist es nicht verwunderlich, dass ein so „neues“ Recht wie das Recht auf saubere Umwelt, das ja zudem noch hoch umstritten ist, mit eben diesen und noch größeren praktischen Problemen zu kämpfen hat.

Bedeutsam dabei ist, dass nicht einmal die Vorreiter der Menschenrechte, die westlichen Industrieländer, ein Recht auf saubere Umwelt anerkennen, geschweige denn international oder national offen und offensiv dafür eintreten.

Aber auch theoretisch offenbaren sich klare Defizite dieses Versuchs, über die Integration von Umweltbelangen in die Menschenrechte einen globalen Naturschutz zu erreichen.

Praktische Probleme

Die globale Wirtschaftsstruktur der Welt baut auf einen klaren Faktor: Wachstum. Wie man zur Zeit wieder sieht, bedeutet geringeres Wachstum oder gar Stagnation automatisch „Rückschritt“. Wachstum kann u.a. deutlich an der Zahl produzierter Einheiten gemessen werden.

So bemühen sich Produzenten zwar unter dem Druck der Allgemeinheit, die Produktion umweltfreundlicher zu gestalten, dieser Vorteil wird aber in aller Regel vom Wachstum aufgezehrt. Dies lässt sich deutlich am Beispiel Automobilproduktion und Wasserverbrauch zeigen: Noch 1998 verbrauchte die DaimlerChrysler AG für die Produktion eines Fahrzeugs knapp 15m³ Wasser.fn 1995 waren es zwar noch 20m³ was eine effektive Ersparnis von 5000 Litern bedeutet. Die Weltproduktion von Fahrzeugen wächst jedoch ebenso wie die Weltwirtschaft um 3-8% jährlich. Angesichts der fast weltweit knappen Ressource Wasser ist dieser Bedarf noch immer enorm.

Dies beweist, dass schon das „System“ einem effektiven Umweltschutz entgegensteht. Kein Land der Welt kann sich dem entziehen, daher ist verständlich, dass die Politik noch immer keine effizienten Umweltschutz- und damit Selbstbegrenzungsmechanismen etabliert hat oder etablieren will oder kann und lieber wissenschaftlichen Mindermeinungen Gehör schenkt, die die für sie angenehmere Sichtweise vertreten, dass die Datenbasis für weiter reichende Aussagen unzureichend sei.

Als zusätzlicher und wohl weitaus wichtigerer Hemmschuh ist das Wachstum der Weltbevölkerung anzusehen. Denn wer will den 2 Milliarden Menschen, die bereits in zehn Jahren diesen Planeten zusätzlich zu den bereits ca. 6 Milliarden bewohnen werden, die Vorzüge der westlichen Lebensweise mit all ihren umweltproblematischen Implikationen verwehren?fn

Und selbst wenn sich dies ändern lassen würde, besteht die Welt weiter aus einer hohen Anzahl souveräner Staaten, die verständlicherweise eigene Interessen verfolgen und diese auf eigenen Wegen zu verwirklichen versuchen.

Damit gilt für den praktischen Schutz des Menschenrechts auf saubere Umwelt das selbe wie für den Schutz jedes anderen Menschenrechts: Eine Umsetzung bzw. Garantie dieser Rechte ist erstrebenswert und notwendig, zur Zeit jedoch (noch?) utopisch.

Aber selbst angenommen, diese Probleme würden alle umschifft, das Recht auf saubere Umwelt wäre etabliert und zum Beispiel in die deutsche Verfassung aufgenommen, so würde sich die Frage stellen: Wie weit reicht das Recht auf saubere Umwelt? Wo ist die Grenze zu ziehen, was verletzt einen Menschen tatsächlich in seinem persönlichen Recht auf seine persönliche saubere und sichere Umwelt? Gerichte müssten schließlich nicht nur den Streit zwischen Bürger und Staat sondern auch Konflikte zwischen den Wissenschaftlern entscheiden, wie z.B.: Ist Elektrosmog (Starkstromleitungen oder Handysendemasten) Umweltverschmutzung und betrifft diese den Menschen, und wenn ja, welche Menschen, also jeden Menschen oder nur den, der darunter durchfahren könnte, oder gar nur direkte Anwohner usw.?

Theoretische Probleme

Als theoretische Probleme möchte ich hier diejenigen Probleme anführen, die abseits von der ganz konkreten Umsetzung im Schrifttum diskutiert werden, auch wenn sie direkt praktische Problembereiche betreffen.

Menschenrechte ↔ Naturrechte

Als fundamentales Problem eines Menschenrechts auf saubere Umwelt wird gesehen, dass die Ableitung von Umweltschutz von den Bedürfnissen des Menschen die weit verbreitete Sichtweise verfestigt, dass die Natur nur für den Menschen da sei,fn und er sie dementsprechend nach Belieben ausbeuten könne; jegliches Recht der Natur, also z.B. eines Lebewesens, an seinem Wert für den Menschen gemessen wird. Damit hätte ein vom Aussterben bedrohtes Tier, trotz der Implikationen für das gesamte Ökosystem in diesem Bereich oder generell nur einen „Nutzungswert“ für den Menschen, nicht aber ein eigenes Recht aufgrund seines Wertes für die Natur.fn Die Verschlechterung der Umwelt kann also nur dann verhindert werden, wenn sie auch eine Verschlechterung des menschlichen Wohlbefindens nach sich zieht.fn Es ergibt sich zusätzlich das Problem, wie man den Nutzen von Ökologie misst. Die Wissenschaft wird in absehbarer Zeit nicht so weit sein, die Bedeutung von „kleinen“ Bereichen für das Gesamtsystem zu erfassen.fn Auf diesem Wege sei demnach der Erhalt eines funktionierenden Ökosystems für zukünftige Generationen nicht zu gewährleisten. Die Verankerung als Menschenrecht könnte sich schließlich selbst widersprechen.fn Die Unterwerfung bzw. Unterordnung der Naturfn unter kurzfristige, ökonomische Planungen und Zwänge würden zur Überausbeutung führen.fn

Notwendigkeit des Protests/der Aktivität

Weitere Schwierigkeiten bereitet, dass der Schutz von Umwelt und Natur als Menschenrecht im Einzelfall nur verwirklicht werden kann, wenn betroffene Menschen ihre Stimme zum Protest erheben. Der Mensch ist jedoch regelmäßig gerade Profiteur der Ausnutzung von Umwelt, ein Menschenrecht auf saubere Umwelt garantiere demzufolge nicht, dass dieses Recht auch tatsächlich für die Umwelt gebraucht würde.fn

Weitere Probleme

Als anderer problematischer Punkt wird angeführt, dass der Mensch fest in die Natur integriert und auch nicht gedanklich von ihr trennbar sei. Daraus ergäben sich Pflichten zum Schutz und Erhalt jedes Bereichs der Natur, auch wenn sich daraus keine ökonomischen Vorteile ergeben.fn Ein Menschenrecht auf saubere Umwelt könne dem breiten Schutz der Biosphäre entgegenstehen,  es sei nötig, die Einzigartigkeit des Menschen nicht mehr im gleichen Maße zu „überbetonen“ wie bisher.fn

Außerdem seien die Menschenrechtsinstitutionen in ihrer Perspektive zu stark eingeschränkt, um einen Ausgleich zwischen Mensch und Natur herstellen zu können, eine andere „Maschinerie“ sei notwendig, die eine ganzheitlichere Sicht habe.fn

Alternativen

Es gibt neben der Etablierung eines Menschenrechts auf saubere Umwelt auch andere Ansätze, den Umweltschutz zu gewährleisten.

So wird verlangt, neben einem Menschenrecht zusätzlich Pflichten des Menschen einzuführen, die den Schutz von Natur und Umwelt betreffen. Insofern spielen die Menschenrechte daneben eine nützliche Rolle.

Auch besteht die Möglichkeit, anstatt der Etablierung eines eigenen Rechts, die bestehenden Menschenrechte so weiter zu entwickeln, dass deutlich wird, dass die Menschheit Bestandteil der Biosphäre ist, die Natur einen bedeutenden Eigenwert hat und die Menschheit Pflichten gegenüber der Natur hat.fn Folge wäre demnach, die Idee der Selbstbeschränkung zum Schutz der Umwelt in die Diskussion einzuführen.

Eine der wichtigsten und wohl auch ältesten Alternativen ist die Idee der Rechte der Natur.fn Damit würden den Rechten der Menschen konkurrierende Rechte gegenüberstehen. Dieses Spannungsverhältnis müsste in Einklang gebracht werden, was (möglicherweise) automatisch zu einem verbesserten Schutz der Umwelt führen würde.fn Allerdings ist diese Thematik zu komplex, um hier eingehend behandelt werden zu können.

Ausblick

Wie sich gezeigt hat, existiert (fast) internationaler Konsens darüber, dass die Umwelt geschützt werden muss. Umstritten ist und bleibt das Wie der Umsetzung dieses hehren Ziels.

Bisher ist alles Recht auf internationaler Ebene, sowohl was das Recht bezüglich des Umweltschutzes als auch das des Menschenrechts auf saubere Umwelt betrifft, sogenanntes „soft-law“, das noch keine verbindliche Wirkung entfaltet.fn

Jedoch bildet sich national eine Verrechtlichung der Erkenntnisse der letzten 30 Jahre heraus, so dass zumindest ansatzweise ein allgemeines und verbindliches Recht im Entstehen begriffen ist.

Insofern befinden wir uns zur Zeit auf einem Scheideweg, denn es bleibt weiter abhängig von der Qualität des internationalen Bewusstseins für Rechte, die die Umwelt schützen, ganz gleich, ob sie vom Menschen abgeleitet und als Menschenrecht ausgeformt werden oder nicht. Im Augenblick scheint aber eben dieses Bewusstsein im Angesicht einer globalen Konjunkturabschwächung im Rückzug. Ein Beispiel ist der aktuelle Richtungswechsel in der Umweltpolitik der USA, der Umwelt und alles, was damit zusammenhängt, also auch die Rechte von geschädigten Menschen, implizit degradiert und als Ziel ganz zurück stellt.

Deshalb bleibt es wichtig, auf Umweltgesichtspunkte, auf die Gefahren der weiteren Veränderung des globalen ökologischen Gleichgewichts und selbstverständlich deren mittelbare und unmittelbare Folgen sowohl für den Menschen als auch für die Natur hinzuweisen. Schließlich können sich erst durch herausgebildete rechtlich verbindliche Strukturen auch Institutionen formen, die effektiven und vor allem auch globalen Schutz der Umwelt herstellen und garantieren können. Denn nur durch effiziente Institutionen und prozedurale Strukturen kann die Ausübung dieser Rechte in der Praxis möglich werden.fn

Ziel aller Anstrengungen sollte also sein, ein effektives Recht und die zugehörigen Institutionen zu schaffen, was nicht nur Anstrengungen der Regierungen, sondern auch der Bevölkerungen aller Ländern erfordert.

 

fn Dieser Aufsatz, Begleitmaterial und weitere Informationen sowie Links können unter http://www.retosphere.de/umweltrecht abgerufen werden.

fn Kröning, RuP 1989, 126 (129); ebenso Papst Johannes Paul II. am Weltfriedenstag, 1.1.1990 (Shelton, 103 (108)).

fn Ziemer, Environmental Harm.

fn Ziemer, Environmental Harm.

fn Vgl. Kröning, RuP 1989, 126 (130).

fn EU-Richtlinie 90/313/EWG über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt.

fn Czybulka, Naturschutz, 3.6, 3.5.1; vgl. auch für die folgenden Punkte: Kröning, RuP 1989, 126 (129f).

fn Vgl. Jeand’Heur, JZ 1995, 161ff.

fn Ziemer, Environmental Harm.

fn Bosselmann, Human Rights.

fn Vgl. dazu Shelton, 103 (122).

fn Cliteur, Rechtstheorie 2/1996, 177.

fn Dias, Human Rights, III. A.

fn Bosselmann, Human Rights, 1.

fn UNGA, Resolution 2398 (XXII), 3.12.1968.

fn Kiss/Hassan, 28.

fn Shelton, St. J. of Int. Law, 1991, 108f.

fn Kiss/Hassan, 30.

fn African [Banjul] Charter on Human and Peoples‘ Rights, 27.6.1981, OAU Doc. CAB/LEG/67/3.

fn Kiss/Hassan, 70.

fn Rio Declaration, Principle 4, UN Doc. A/Conf. 151/rev. 1 (13.6.1992).

fn Bosselmann, Human Rights, 2.

fn Wolf, Responsibilities, 2.2.

fn Bosselmann, Human Rights, 1.

fn Dias, Human Rights, III.A.; Bosselmann, Human Rights, 1.

fn Bosselmann, Human Rights, 1.

fn Führ, Grundpflichten, 10; Sachs-Murswiek, Art. 20a GG Rn. 12.

fn Czybulka, Naturschutz, 2.2.1; Bosselmann, Human Rights, 1.

fn Vgl. auch Czybulka, Naturschutz, 2.3.3; Sachs-Murswiek, Art. 20a GG Rn. 63.

fn Dias, Human Rights, III.

fn Vgl. Dias, A., die auf die Bedeutung ethischer und sozialer Unterschiede in der Anschauung von universalen Rechten insbesondere für das Individuum hinweist.

fn Dias, III; Bosselmann, 1.

fn Vgl. z. B. „Die letzten Kinder von Schewenborn“ von Gudrun Pausewang, 1987.

fn Birnie/Boyle, 192; Bosselmann, Human Rights, 1.

fn Dias, Human Rights, A.

fn Dias, Human Rights, A.

fn Dias, Human Rights, A.

fn Ziemer, Environmental Harm.

fn Es handelt sich somit um ein „self-executing“ Recht wie Kröning es fordert: Kröning, RuP 1989, 126 (130); RuP 1990, 133 (135).

fn BVerfG Umwelt- und Planungsrecht, 1983, 372.

fn Brönneke, ZfU 1993, 1; Wolf, Responsibilities, 5.1.

fn Wolf, Responsibilites, 5.1.

fn Bosselmann, Human Rights, 1.

fn Siehe dazu: DaimlerChrysler AG: Umweltbericht 1999, Umweltschutz in der Produktion - Gewässerschutz: Jeder Tropfen zählt, http://www.daimlerchrysler.com/index_g.htm?/environ/report99/production/wasser_g.htm.

fn Lang, Environmental Protection, 227.

fn Insofern gewinnen der Rio-Gipfel, die dort beschlossene Agenda 21 und vor allem die wichtigen Erkenntnisse und Übereinkommen über eine „nachhaltige Entwicklung“ immer mehr an Bedeutung.

fn Shelton, St. J. of Int. Law, 1991, 103 (108).

fn Birnie/Boyle, 193.

fn Bosselmann, Human Rights, 2.

fn Teilweise aA Ziemer, Environmental Harm, die davon ausgeht, dass die Einbettung von Umwelteingriffen in die Menschenrechte zumindest eine Messbarkeit der Schuld ermöglicht.

fn Birnie/Boyle, 194; vgl. Gibson, Right to a Clean Environment, 5.

fn Bosselmann, Human Rights, 2.

fn Bosselmann, Human Rights, 2.

fn Shelton, St. J. of Int. Law, 1991, 103 (109).

fn Bosselmann, Human Rights, 2.

fn Shelton, St. J. of Int. Law, 1991, 103 (110).

fn Shelton, St. J. of Int. Law, 1991, 103 (110); Birnie/Boyle, 194.

fn Birnie/Boyle, 194.

fn Rolston, Rights and Responsibilities, 251 (259-262).

fn Bosselmann, Human Rights, 2.

fn Dias, Human Rights, II.; Bosselmann, Human Rights, 2.

fn Stone, S. Cal. Law. Rev. 1972, 450ff.

fn Stone, S. Cal. Law. Rev. 1972, 450 (453ff).

fn Hohmann, 219ff.

fn Lang, Environmental Protection, 234.